A konventionelles Völkerrecht falsch oder unrichtig angewendet worden, so ist die Revision zulässig, sobald es sich um Verträge des Reichs oder Verträge mehrerer Gliedstaaten unter einander, !) nicht aber wenn es sich um Verträge nur ausländischer Staaten 2) oder eines einzelnen deutschen Staates mit einem ausländischen handelt, Dem im ersten Falle ist objektives Recht verletzt worden, das für das Reich oder für mehrere Bundesstaaten in ihrer Gesammtheit, im zweiten Falle „ausländisches‘ oder solches Recht, das nur für einen einzigen Gliedstaat gilt?). 172/82. „Denn das Europäische Völkerrecht, hervorgegangen aus dem nachweisbaren gemeinsamen Willen unabhängiger Staaten, enthält sowohl insoweit, als es auf geschriebenem Rechte — dem Inhalte von Staatenverträgen —, wie auch insoweit, als es auf ungeschriebenem Rechte — dem Staatenherkommen der auch nur auf Folgerungen aus dem Wesen allgemein anerkannter oder zebräuchlicher Institutionen — beruht, eine Reihe von Rechtsnormen, deren Verletzung die Revision im gesetzlichen Sinne begründet und zu denen ohne Zweifel gerade das Recht des Krieges, insbesondere dasjenige der Kriegseroberung gehört“. — Eine Begründung ist das nun freilich nicht. Die Entscheidung ist, aber ohne Gründe, citirt in der Jurist. Wochenschrift 1883 3. 227). — Das Völkerrecht unter das „gemeine Recht“ im Sinne des $ 1 der Verordng. vom 18. Septbr. 1879 zu stellen (so Gaupp-Stein, Civilprozessardnung 3. Aufl. II S, 87) ist doch kaum angängig. . 1) S. die Entsch. d,. Reichsgerichts in Civils. IX. S. 177 (oben S. 446 Note 2). 2) S. oben 8. 445 Note 1. 3) Die Frage, ob etwa die Revision auf Verletzung von Verträgen zwischen Reich und Gliedstaaten zu gründen sei, gehört nicht hierher. Das sind m. E. keine völkerrechtlickhen Verträge. S. oben S. 185 ff.