<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Seite 
8 9. Nichtrecipirende Blankettrechtssätze. 
I. Die beiden Arten der Verweisung des staatlichen Rechts 
auf das Völkerrecht. Mängel und Vorzüge. 226—230. — IL. Völker- 
rechtliche Blankettsätze. Verschiedene Arten. Bedenken. Special- 
frage bezüglich des Abschlusses der Staatsverträge. Lösung des 
Problems für Einheits- und Bundesstaat. 230—250. — IM. Völker- 
rechtliche Begriffe im Landesrecht und umgekehrt 250—252 . 
Drittes Kapitel. 
Das Verhältniss der Rechtsquellen. 
8 10. Grundlegende Erörterungen. 
I. Unmöglichkeit von Konkurrenz und Konflikt. Subsidiarität: 
Ausfüllung von Lücken? Keine Koordination. Gegenseitige Unab- 
hängigkeit der Geltung. Folgerungen für Unterthanen und Staats: 
organe. 253—264. — II Die besondere Art der „Ueberordnung“ des 
Völkerrechts über das Landesrecht. Die völkerrechtliche Gebunden- 
heit des Gesetzgebers. 264—271 . . . 
&amp; 11. Völkerrechtlich bedeutsames und völker- 
rechtlich gleichgültiges, völkerrechtsgemässes 
und völkerrechtswidriges Landesrecht. 
I. Terminologie. Völkerrechtlich bedeutsames und „internatio- 
nales“ Landesrecht. Die Feststellung der völkerrechtlichen Relevanz 
staatlichen Rechts. Die Gegenseitigkeitsklausel und Verwandtes. 
Die Antwort ist nur im Völkerrechte zu suchen. Schwierigkeiten 
Wechsel der Relevanz. 272—285. — II. Begrenzung der Aufgabe, 
I86-— 288 
$ 12. Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht 
I. Begriff. Gegensatz zum völkerrechtlich veranlassten und voraus- 
gesetzten Landesrecht. 289—295. — II. Das gesellschaftliche Interesse 
an der Rechtsentstehung. Folgerung für unser Thema. Die Un- 
gelbständigkeit der völkerrechtlichen Gesetzgebungspflicht. Diese ist 
Mittel zweiten Ranges zur Befriedigung internationaler Interessen. 
Das unmittelbar gebotene und das international unentbehrliche Lan- 
desrecht. Dieses ist Voraussetzung nur für völkerrechtlich gebotene 
Akte der Vollziehung. Scheinbare Ausnahmen. Die beiden Arten 
des völkerrrechtswidrigen Landesrechts, 295—311. — Exkurs. Der 
Fall Schnäbele (nach den Akten). 311—313. — III, Die verschiedene 
Veranlassung des international unentbehrlichen Landesrechts. Be- 
stehende Ansprüche. Bevorstehender Vertragsschluss. Eine merk: 
würdige Vertragsklausel. Objektives Völkerrecht. Die internatio- 
nale Haftpflicht insbesondere, 313—323 . . . Sa 
$ 13. Fortsetzung. 
I. Die Haftung des Staats für Handlungen der Individuen, 
Bisherige Theorien. Ihre Fehler. Die sog. Verbrechen gegen das 
226— 252 
753271 
272— 288 
289-— 323</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
