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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>von einem wahren Misstrauen gegen alles beseelt, was ihm 
im Gewande des „Völkerrechts‘“ entgegentritt. Woher kommt 
das? Es liegt nicht nur daran, dass ein grosser Theil der vom 
Völkerrecht zu ordnenden Lebensverhältnisse als zu entlegen gilt, 
um ein dauerndes Interessse beanspruchen zu dürfen, — man 
denke an den Krieg; weit stärker wirkt die tief wurzelnde An- 
schauung-, es Sei alles, was man als Völkerrecht zu bezeichnen 
pflegt, auf einem schwankenden Grunde aufgebaut, den man ohne 
Noth nicht betreten solle. Inwieweit solche Scheu berechtigt 
und inwiefern sie etwa in dem Zustande unserer Völkerrechts- 
wissenschaft begründet ist, das bleibe dahingestellt. Dass sie aber 
vorhanden, kann man leider nicht gut leugnen. 
Freilich — die Berührung dieses argwöhnisch angesehenen 
Feldes ist auch für den ganz unvermeidlich, der sich ungern von 
dem ihm sicherer scheinenden Boden des staaflichen Rechtes 
trennt. Alles Recht hängt unter sich eng zusammen, kein Theil 
verträgt strenge Absonderung. Nur dass vielleicht die Zusammen- 
hänge der Rechtszweige innerhalb des Gesamtbereichs der staat- 
lichen Rechtsordnung offener zu Tage liegen als die oft nur feinen 
Fäden, die vom Landesrecht ins Völkerrecht hinüberführen. Aber 
sind diese auch fein, so sind sie gleichwohl fest. Und darum 
können sie wohl,-aber dürfen sie nicht übersehen werden. 
Dass es daneben weite Gebiete des staatlichen Rechts giebt, 
deren Beziehungen zum Völkerrechte ohne Weiteres in die Augen 
fallen, braucht kaum gesagt zu werden. Seerecht, Gesandtschafts- 
und Konsularrecht, Militärrecht, das sogenannte internationale Pri- 
vat- und Strafrecht sind nur einzelne Beispiele. Der Umfang 
dieses „ völkerrechtlich bedeutsamen“ Landesrechts, wie ich es vor- 
läufig nennen will, wächst dabei von Jahr zu Jahr; denn je aus- 
yedehnter und inniger der Verkehr des modernen Staates mit 
seinesgleichen wird, um so stärker wird der Stoff seines Rechts, 
das solchem Verkehre gilt. Die Natur der Beziehungen dieses 
Rechts zum Völkerrechte kann sehr mannigfaltig sein. Sätze des 
Landesrechts sind vielleicht nach Existenz oder Inhalt von 
völkerrechtlichen Sätzen abhängig. Sie schützen vielleicht Güter, 
die auch jene schützen. Sie arbeiten mit Begriffen, die man „völ- 
kerrechtliche“ nennen mag —, ich kann das alles hier nur an- 
deuten, denn diese Beziehungen sollen eben auf den folgenden 
Seiten eingehend erörtert werden. Jedenfalls darf ich davon aus-</div>
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