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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>gehen, dass es im Bereiche des staatlichen Rechts ungemein 
zahlreiche Stellen giebt, an denen sich Niemand, der zum vollen 
Verständnisse des Landesrechts an sich gelangen will, der 
Nothwendigkeit verschliessen kann, die Brücke zum Völkerrecht 
hinüberzuschlagen. Zugleich zeigen die gewählten Beispiele, dass 
sehr oft bei der Anwendung des Landesrechts im einzelnen 
Falle die klare Erkenntniss von der Art des Zusammenhangs 
zwischen Völkerrecht und Landesrecht unumgänglich wird. ') 
Wenn sich also dies Buch die Aufgabe stellt, die mannigfachen 
Wege, die von jenem zu diesem führen, blosszulegen und gang- 
bar zu machen, so darf es hoffen, nicht nur dem Völkerrechte, 
sondern mindestens ebenso sehr dem staatlichen Rechte zu dienen. 
Und darum wirbt es um Theilnahme auch bei solchen Juristen, 
bei denen sich eine rein völkerrechtliche Untersuchung nur 
mühsam Zutritt verschaffen möchte. 
Nun ist aber der Versuch, das Verhältniss von Völker- und 
Landesrecht nach allen Seiten hin festzustellen, noch niemals 
unternommen worden. Eine Monographie über das Problem giebt 
es nicht; Abhandlungen, deren Titel den Anschein erweckt, als 
böten sie das Gesuchte, enttäuschen, sobald man sie aufschlägt. ?) 
Nur T. E. Holland hat in einem kleinen Aufsatze „International 
Law and Acts of Parliament“?) die Beziehungen von Völker- 
1) Ich brauche nur anzudeuten, wie leicht der Strafrichter, der sich mit 
Auslieferungsfragen beschäftigen muss, von Zweifeln über das Verhältniss von 
inländischem Prozessrecht und Völkerrecht behelligt wird. 
2) Das umfangreiche Werk von Masse, Le droit commercial dans ses 
rapports avec Je droit des gens et le droit civil. 3. 6d. Paris 1874, bringt 
in seinem hierher gehörigen Theile nur eine ausführliche Darstellung des 
Völkerrechts und internationalen Privatrechts, soweit es für den Handel 
wichtig ist; die „Beziehungen“ der beiden Rechtsordnungen fallen aber 
zanz unter den Tisch. — Ein Aufsatz des Grafen Komarowsky, Quelques 
seflexions sur les relations entre le droit international et les differentes bran- 
°hes de la jurisprudence (Revue VII p. 1—21), enthält kaum etwas von dem, 
was die Ueberschrift ankündigt. — Die Schrift von F. Hargrave Hamel, Inter- 
aational Law in Connection with Municipal Statutes. London 1868, die im 
Buchhandel vergriffen ist, habe ich nicht auftreiben können. Sie scheint sich 
ibrigens mit dem englischen Neutralitätsrechte im Hinblick auf die Ala- 
)amafrage zu beschäftigen. 
3) Law Quarterly Review, IX (1893) p. 136 and foll. Eine autorisirte 
Uebersetzung ins Deutsche, die indess den Apparat weggelassen hat, befindet 
sich in Böhms Zeitschrift, IV 8. 47 ff.</div>
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