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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>im Rahmen eines von uns jetzt. als möglich vorausgesetzten 
Völkerrechts nur als Gegenstand völkerrechtlicher Rechte und 
Pflichten gedacht werden.!) Wenn der Einzelne in Bezug auf in- 
ternationale „Verhältnisse“ in Wahrheit berechtigt und verpflichtet 
wird, vermag dies nur aus einer landesrechtlichen Satzung 
hervorzugehen, die ihrerseits freilich mit einer völkerrechtlichen 
in innigem Zusammenhange stehen kann. Wir werden davon noch 
zenug zu sprechen haben. 
Der Rechtsdogmatik erwächst aus diesen Thatsachen eine 
schwierige, wenn auch dankbare Aufgabe, der sie sich bisher nur 
zu sehr kleinem Theile unterzogen hat. Sie betrifft vor allem 
die Formulirung der Sätze des Völkerrechts.?) Theils zufolge 
falscher Anschauungen, tiheils aber auch dank einer in unserer 
Diseiplin traditionell gewordenen bequemen Scheu vor juristischer 
Präecision ist hier noch so gut wie nichts geschehen. Allerdings 
bietet das positive Material gerade in dieser Hinsicht beträcht- 
liche Schwierigkeiten. Denn selten weisen die zwischenstaat- 
lichen Vereinbarungen, die ich hier vornehmlich im Auge habe, 
sine äussere Fassung auf, die der wahren Natur der Verhältnisse 
antspricht. Ein Blick in jeden der für unser Jahrhundert 80 
eharakteristischen Niederlassungs-, Handels-, Schiffahrtsverträge 
und viele andere zeigt, dass die einzelnen auf die „Verhältnisse“ 
der Staatsangehörigen zugeschnittenen Bestimmungen durchweg 
ihrer Form nach diesen Individuen?) Fähigkeiten, Rechte, Ver- 
bindlichkeiten beilegen. Ja, diese Fassung ist häufig — und viel- 
leicht nicht ohne Absicht — von vornherein so gewählt, dass sie 
der Form einer gebietenden, verbietenden, gewährenden Satzung 
des Landesrechts wie ein Haar dem andern gleicht. Es gilt aus 
diesen für die künftige „völkerrechtsgemässe “ Landesgesetzgebung 
wohlpräparirten Dispositionen den völkerrechtlichen Kern heraus- 
zuschälen. Und nicht minder notwendig ist das für die gewaltige 
Masse der ohne ausdrückliche Satzung bestehenden, auf Indivi- 
Auen bezüglichen Völkerrechtsnormen (man denke an Ausweisung, 
Behandlung der Kriegsgefangenen, der friedlichen Einwohner 
U) S. jetzt namentlich Heilborn a. a. O0. S. 64 ££. 
») Dessen Existenz ich hier‘ immer als erwiesen voraussetze. 
3) Aber auch ihren Verbänden. Vgl. z. B. die Normen des Suezkanal- 
vertrags vom 29, October 1888 (M. N. R. G. * XV p. 557) art. 3 hinsichflich 
des der Suezkompagnie gehörigen Materials u. 8. W.</div>
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