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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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      <div>Die Quelle des Völkerrechts. 
Bisher haben wir nur festgestellt, weiche Verhältnisse das 
Völkerrecht, wenn ein solches möglich ist, zu regeln haben würde. 
Ob es für diese Verhältnisse ein Recht giebt, das ist damit noch 
nicht erwiesen. Dies Recht könnte, so sagten wir, nur Beziehungen 
von Staat zu Staat seiner Normirung unterwerfen, Ist für solche 
Beziehungen ein Recht möglich, und welcher Quelle entspringt es? 
Alles Recht ist „Lebensordnung einer Gemeinschaft“. Wie 
beschaffen eine Gemeinschaft sein muss, um Recht aus sich und 
für sich entstehen zu lassen, ist freilich eine schwierige Frage, 
die oft aufgeworfen '), aber noch niemals genügend beantwortet 
worden ist. Sie kann auch hier gewiss nicht erledigt werden. 
Aber soviel scheint doch heute festzustehen, dass einerseits 
das „Volk“ nicht den einzigen Lebenskreis bildet, der zur Rechts- 
erzeugung befähigt ist, dass anderseits als eine wesentliche Vor- 
aussetzung solcher Schöpfung die Gemeinsamkeit wichtiger Lebens- 
interessen bei einer Vielzahl von Subjekten und das Bewusstsein dieser 
Gemeinsamkeit bei den Gliedern solcher Gemeinschaft betrachtet 
werden muss. Dass dies bei der heutigen „ Staatengemeinschaft“ zu- 
trifft, wenigstens soweit sie aus den alten europäischen und den 
aus ihnen hervorgegangenen neuen Staaten besteht, bedarf keiner 
Erörterung. 
Diese Gemeinschaft ist freilich wieder aus einzelnen Ge- 
meinschaften zusammengesetzt. und wir sahen, dass das Völker- 
1) Vergl. Binding, Handbuch des Strafrechts. I. Leipzig 1885. S. 197 
Note 1; Merkel, Jurist. Encyklopädie. Berlin u. Leipzig 1885. S. 39; 
Regelsberger, Pandekten. I. Leipzig 1893. S. 82f.; Gierke, Deutsches 
Privatrecht. I. Leipzig 1895. S. 119f. Vergl. auch Wundt, Logik. 2. Aufl 
IL. Methagdenlehre. Stuttgart 1895. 8. 543.</div>
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