<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>9 
ein Staatswille, vorsichtiger gesagt, ein Wille von Staa- 
ten sein.!) 
Nun ist es aber sofort einleuchtend, dass dieser Wille, der 
für eine Mehrheit von Staaten verbindlich sein soll, nicht einem 
Staate allein angehören kann. Wir haben davon schon ge- 
sprochen. Der Wille eines einzelnen Staates kann nicht Quelle 
von Völkerrecht sein. Weder das Gesetz eines Staates für sich 
allein, noch etwa übereinstimmende Gesetze mehrerer Staaten sind 
an sich befähigt, den gleichgeordneten Genossen der Staatenge- 
meinschaft verbindliche Regeln ihres Verhaltens zu geben; auch 
aus dem Gesetze eines mehrere Staaten in sich begreifenden 
Staates — ich denke nur an den Bundesstaat, nicht einmal an 
jene Utopie eines Weltstaates — würde nur staatliches Recht, 
nicht Völkerrecht entspringen können. Vermag aber kein Einzel- 
wille eines Staats Völkerrecht zu erzeugen, so ist es allein denk- 
bar, dass ein durch Verbindung dieser Einzelwillen entstehender 
Gesamt- oder Gemeinwille solche Aufgabe zu erfüllen im Stande 
ist. Nur ein zu einer Willenseinheit durch Willenseinigung 
zusammengeflossener Gemeinwille mehrerer oder vieler Staaten 
kann die Quelle von Völkerrecht sein.?) 
Ich stelle nun vorläufig die gewichtige Frage nach der 
inneren Natur dieses Gemeinwillens und nach der Begründung 
1) Das wird auch für das sog. Völkergewohnheitsrecht anerkannt von 
Geffcken bei Heffter, Völkerrecht 8. 5. 
2) Dass das Völkerrecht aus Satzungen eines Gemeinwillens bestehe, 
wird sehr selten in dieser Form ausgesprochen. Wenn es geschieht, so wird, 
worauf noch zurückzukommen ist, dieser Gemeinwille leicht einer be - 
sonderen, mit eigenem Willen ausgestatteten Persönlichkeit, wenn nicht 
gerade einer civitas maxima, so doch einer hypostasirten „Gemeinschaft“ zu- 
geschrieben. Im Vebrigen ist der Gedanke des Grotius, dass das jus gen- 
tium voluntarium oder positivum seine Kraft ex omnium aut multarum gen- 
tium voluntate, und zwar aus einem consensus der Staaten schöpfe (De 
jure belli ac pacis, Prol. 17; I, 1, 14 u. ö.) unzählige Male in gleicher oder 
ähnlicher Form wiederholt worden. S. Wolff, Jus gentium $ 25; Vattel, 
Prel. $ 29; Heffter, Völkerrecht S. 7; REnault, Introduction &amp; l’etude 
du droit international. Paris 1879, p. 33; Pradier-Fodere6, Droit inter- 
national I, p. 67, 78, 99 ü. ö.; Chretien, Principes de droit international 
public. Paris 1893. p. 6 etsuiv; Leseur, Introd. Auncours dedroit intern. public. 
Paris 1893, p. 19 etsuiv; Phillimore, International Law 1,p. 38 foll.; Seebo hm, 
On International Reform. London 1871. p. 112 foll. Vergl. auch Pomeroy, 
Lectures on International Law, ed. by Woolsey. Boston u. New York 1886. 
p. 27 foll. u. a. m.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
