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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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zu realisiren‘“!), er ist, was dasselbe besagen soll, die „gegen- 
seitig erklärte Einigung des Willens verschiedener Personen‘ 
zum Zwecke der Begründung u. s. w. von Rechtsverhältnissen; 
der Vertrag ist geschlossen, wenn der „einige Wille“ der 
Handelnden über alles Wesentliche in bindender Absicht er- 
klärt ist.?) Das Charakteristische in diesen Definitionen ist, dass 
sie allen Parteien beim Vertragsschlusse einen Willen gleichen 
Inhalts zuschreiben, den Vertrag also durch Willenserklärungen 
desselben Inhalts zu Stande kommen lassen. Wäre das 
richtig, dann würde allerdings jeder Vertrag in Wahrheit nicht 
nur eine Vereinigung von Willenserklärungen?), sondern eine 
wirkliche „Willenseinigung“, „Willensvereinigung‘‘ sein 
können.*) Dann ist es auch nur ein Schritt bis zu der Anschau- 
ung, durch den Vertrag die Parteiwillen sich zu „einem Willen“ in 
zu einem „neuen Willen“ ®), zur „lebendigen Einheit“ 7), den 
„Doppelwillen“ sich zum „Gemeinwillen“®) oder „Gesamt- 
willen“ %) zusammenschliessen zu lassen oder gar den Vertrag 
als nur „einen Willensakt‘“ der Paciscenten zu behandeln. !%) 
Es lehrt nun aber eine genauere Betrachtung der Verträge, 
von denen wir hier sprechen, dass der Wille und die Willens- 
erklärungen der sich als Kontrahenten gegenüberstehenden Per- 
sonen gerade nicht den gleichen Inhalt haben. !!) Der Tradent 
1) Hartmann in Ihering’s Jahrb. f. Dogmatik XX. 8. 76. 
2) Arndts, Lehrbuch der Pandekten. 14. Aufl. Stuttgart 1889. 88 63, 231. 
3) Karlowa, a. a. 0. 8. 17. 
4) Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. 7. Aufl. I. Frankfurt 
1891. S. 169 (an anderer Stelle, II. S. 149, freilich nur „Vereinigung zweier 
Willenserklärungen‘“); Hölder, Pandekten. Freiburg 1891. S. 220; Kuntze, 
Der Gesamtakt. Festgabe d. Leipziger Juristenfakultät für O. Müller. Leipzig 
1892. S. 44; Regelsberger a. a. O0. I. S. 543; Gierke a. a. O. I. S. 284; 
Auch v. Keller, Pandekten. 2. Aufl. hsg. von Lewis, I. Leipzig 1866. S. 150 
spricht von „erklärter Willensvereinigung Mehrerer“. 
5) v. Wächter, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden 
Privatrechts. II. Stuttgart 1842 ff, S. 651. 
6) Regelsberger a. a. O0, 8. 544. 
7) Kuntze, Lehre v. d. Inhaberpapieren. Leipzig 1857. 8. 345 u. ö.; 
Gesamtakt S. 44; s. auch Regelsberger a. a, 0. 8. 544 
8) Kuntze, Inhaberpapiere a. a. 0. 
9) Beseler, System des gem. deutsch. Privatrechts I. 4. Aufl. Berlin 
1885. 8, 476. 
0) v. Wächter, Pandekten IT. S. 355 u. A. 
11) Insoweit sind die scharfen Bemerkungen Schlossmann’s (Der Ver-</div>
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