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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>schaftlichen, gesellschaftlichen oder überhaupt thatsächlichen Ver- 
änderung bestehen, die der Erklärende als den Erfolg seiner 
Leistung beabsichtigt. Es kann sich erstrecken auf die Verände- 
rung der rechtlichen Verhältnisse, auf Entstehung oder Unter- 
zang von Rechten und Pflichten, die sich in Gemässheit der 
Rechtsordnung an die Erklärung selbst oder an die zukünftige 
Handlung des Erklärenden oder des Vertragsgegners knüpfen, 
and die der Erklärende ebenfalls „will“.!) Bei den Willenserklä- 
rungen, aus denen sich ein gegenseitiger Vertrag zusammensetzt, 
wird das künftige Geschehen, das jeder der Kontrahenten „will“, 
mit in erster Linie eine Handlung des Gegenparts sein. Der Ver- 
käufer erklärt nicht nur, er wolle, dass die von ihm zu tradirende 
Sache in das Vermögen des Käufers übergehe, sondern auch er 
„wolle“, dass eben dafür der Käufer ihm den Kaufpreis gewähre. 
[mmer aber und bei jeder Willenserklärung eines Paciscenten 
handelt es sich nicht nur um Erklärung eines „Sich Verhalten- 
wollens‘, sondern zu gleicher Zeit um Erklärung des. Wollens 
irgend welcher Ereignisse, die nicht in der durch eigene Willens- 
aktion unmittelbar zu verursachenden Handlung des Erklären- 
den bestehen. 
Ich habe bisher absichtlich nur Beispiele gewählt, bei denen 
88 sich auf Seiten des Erklärenden um ein Versprechen, also 
um Erklärung eines Willens im Sinne der durch zukünftige eigene 
That zu verwirklichenden „Absicht“ handelt. Nun ist aber be- 
kanntlich ein Vertrag nicht nur gegenseitiges Versprechen. Um 
das Beispiel der Schenkung beizubehalten, der Schenker kann 
die Leistung, statt sie für die Zukunft zuzusagen, sofort voll- 
ziehen. Er übergiebt z. B. die zu schenkende Sache gleich zu 
Kigenthum. Hier wird nicht das Wollen einer zukünftigen Hand- 
lung erklärt, sondern die gewollte Handlung sogleich bewirkt. 
Die „Leistung‘“ besteht schon in und mit der Willenserklärung. 
Beim Versprechen fallen „Erklärungswille‘“ und erklärter Wille, 
3oweit dieser letztere Wollen der eigenen Handlung ist, aus- 
anander, hier fallen sie zusammen. Der Wille zur Erklärung ist 
zugleich Wille zur Leistung. Erklärungswille und „Thunwollen“ 
sind nicht geschieden, Erklärung und Handlung sind eins. Aber 
1) Die bekannte Streitfrage, ob das Rechtsgeschäft nur Wollen des 
„Wirthschaftlichen Erfolges“ oder gleichzeitig Wollen der „Rechtswirkung“ 
arfordere, kann ich hier bei Seite lassen.</div>
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