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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>Diese Erkenntniss stammt denn auch nicht erst von heute. 
Sie musste dazu führen, das alte Dogma zu erschüttern, dass der 
Vertrag Mittel zur Bildung von Völkerrecht sei. Der erste Schritt, 
den man that, war nun nicht der, dass man den Vertrag über- 
haupt als „Völkerrechtsquelle“ über Bord warf, sondern dass man 
zwischen Verträgen, die hierzu geeignet, und solchen, die dazu 
ungeeignet seien, unterschied. Vor Allem hat Bergbohm in 
seiner trefflichen Schrift von den Völkerrechtsquellen *) die Tren- 
aung zwischen den Verträgen vorgenommen, die „Rechtsge- 
schäfte“ bedeuten, nämlich „Willensakte der Staaten, die sich 
innerhalb der vom objektiven, bereits als existent vorausgesetzten 
Rechte freigelassenen Möglichkeiten bewegen‘“, die „subjektive 
Berechtigungen der Staaten begründen oder aufheben‘ 2), und bei 
denen die Absicht der Anerkennung eines völkerrechtlichen Satzes 
aicht vorliege, — und den Verträgen, die „Rechtssätze, ab- 
strakte Regeln enthalten, welche die Staaten als gemeinsame 
Normen ihrer Handlungen für die Zukunft ausdrücklich ver- 
einbaren‘“. Im ersten Falle seien die Staaten Rechtssubjekte, 
im zweiten rechtbildende Faktoren.®) Der Gegensatz be- 
ruht also nach Bergbohm in dem Zwecke, den die vertrag- 
schliessenden Staaten mit dem Vertragsschlusse verbinden; je 
nachdem ihre Absicht auf Schaffung eines Rechtssatzes gerich- 
tet ist oder nicht, wird der Inhalt des Vertrags ein Rechtssatz 
sein oder etwas anderes.‘) Diese Ausführungen, die von Anderen, 
mehrfach leider mit wenig glücklichen Modifikationen, adoptirt 
meinsam aufstellen wollen, so ist wirklich nicht einzusehen (!), 
warum das nicht möglich sein sollte“. 
1) Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts. Dorpat 1877. 
S. 77€. 
2) S. 79. Als Beispiele führt er Friedens-, Bündniss-, Erbverträge, Ver- 
träge über Bestellung von Staatsservituten, Gebietsveränderungen und alle 
Wirthschaftlichen Güter an. 
3) S. 81. Als Beispiele für die zweite Art nennt er u. a. Konventionen 
über das Recht im Kriege, über die Rechte und Pflichten der Neutralen, die 
Auslieferung von Verbrechern, den internationalen Schutz des Autorrechts, 
die Bestimmungen des Wiener Kongresses über Schiffahrtsfreiheit und den 
Rang der diplomatischen Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, 
die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Konvention von 1868 
IS. 81, 92 ff,). 
4) S. 78. vergl. S. 81 u. 6.</div>
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