<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Erklärungen werden, gleichfalls wie beim Vertrage, gegeneinander 
abgegeben. !) Aber anders als beim Vertrage erklärt hier jede Partei 
einen Willen, der dem Willen der anderen vollkommen gleich 
ist. Mehrere Gesamtprokuristen (H G B. $ 48 Abs. 2.) beschliessen 
z. B., einen Wechsel für die von ihnen vertretene Firma anzu- 
nehmen; mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks einigen sich, 
an diesem eine Servitut zu bestellen. ?) Hier erklärt jeder dem andern 
ein gleiches Vorhaben. Jeder „will“ ferner, dass der andere dasselbe 
1) Nicht nur „in Beziehung‘ auf einander oder, subjektiv und objektiv 
betrachtet, zur „Ergänzung“ der anderen, um ihr nämlich einen Rechtserfolg 
zu sichern, den nur die Willenserklärungen mehrerer Personen erreichen 
können. — a. Deshalb betrachte ich die Zustimmung, Genehmigung, Be- 
stätigung u. s. w., die ein Rechtssubjekt zur Handlung eines andern, etwa 
der Vormund zu der des Mündels, ein Staatsorgan zum Akte eines andern 
Organs oder eines Unterthanen, giebt, nicht als Bestandtheile einer Verein- 
barung. Sie unterscheiden sich von dieser auch noch in anderen Punkten; 
s. sogleichS.53 Note 1und2. Zum Mindesten müssten sie als eine von den übrigen 
streng zu scheidende Unterart betrachtet werden. Dahin zielt wohl der Satz 
bei Binding, Gründung S. 70: „Dabei können die Parteien der Verein- 
barung Parteien zu gleichem oder ungleichem Rechte sein. Im ersten Falle 
werden sie Miturheber, im zweiten wird eine von ihnen zur blossen Gehilfin 
der Vereinbarung“. Und in demselben Gedankengange bewegen sich Kuntze’s 
Ausführungen über „äquale und inäquale Gesamtakte‘‘ (S. 49 ff.), wobei zu 
bemerken ist, dass K. selbst zweifelt, ob er die inäqualen Gesamtakte (Ge- 
nehmigung, Einwilligung u. s. w.) den andern gleichstellen dürfe (S. 49), und 
dass er die sog. Bestätigungsakte unbedingt ausschliesst (S. 71). Gegen die 
Einordnung solcher Akte unter die Vereinbarungen auch Brockhausen 
a. a. O0. 8. 6l. — Dass bei allen diesen Thatbeständen von einem Vertrage 
oder auch nur von einem zweiseitigen Rechtsgeschäfte nicht die Rede sein 
kann, ist allerdings selbstverständlich; vergl. Bekker, Pandekten IL. S. 84, 
Note a; Regelsberger, Pandekten I S. 544. — b. Aus dem gleichen 
Grunde schliesse ich alle die Thatbestände von dem Begriffe der Ver- 
einbarung aus, bei denen zwar ebenfalls eine Summe von Willens- 
erklärungen gleichen Inhalts vorliegt und von einem Zusammentreffen 
mehrerer oder vieler solcher Erklärungen ein Rechtserfolg abhängig ist, 
bei denen jedoch jede Erklärung nur als „Summand‘“ betrachtet wird, 
ohne dass durch das Moment der gegenseitigen Erklärung eine nähere 
Beziehung der Erklärungen zu einander bewirkt würde. Also insbesondere 
alle Wahlen, soweit sie nicht von organisirten Kollegien vorgenommen wer- 
den, oder die Abstimmungen der nicht zu Gläubigerversammlung oder Gläu- 
bigerausschuss organisirten Konkursgläubiger z. B. beim Zwangsvergleich, 
Andere Beispiele bei Brockhausen, 8. 63. Dass freilich auch hier überall von 
Niemandem an einen Vertrag der Abstimmenden unter einander gedacht wer- 
den kann, ist wiederum klar. Vergl. übrigens auch Bekker a. a. 0. 8. 87. 
2\ Aehnliche Beispiele bei Kuntze., Gesamtakt. S. 34 ff.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
