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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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      <div>Zurückschiebung von Eiden (CPO. $ 434)'), die Vereinbarung 
mehrerer Prozessbevollmächtigten über gemeinschaftliche Vor- 
nahme von Vertretungshandlungen (CPO. $ 80), mehrerer Staats- 
anwälte und mehrerer Vertheidiger über die Art, wie sie ihre 
Verrichtungen unter sich ‚theilen wollen (StPO. $ 226), die 
Vereinbarung mehrerer Angeklagten über die kraft Gesetzes nur 
als gemeinschaftliche gestattete Ausübung des Rechts der Geschwo- 
renenablehnung (StPO. $ 284), die Vereinbarung der Miteigen- 
thümer eines Grundstücks über die Ausübung des mit dem Eigen- 
thum verbundenen Wahlrechts, wenn das Gesetz nur einen von 
ihnen zur Wahlurne zulässt. ?) Aber auch da, wo ein öffentliches 
Amt mehreren Personen zu gesamter Hand (nicht einem Kolle- 
gium oder einer Korporation) zusteht?), werden sich die Mitin- 
haber durch Vereinbarung über die Amtsausübung verständigen 
müssen, und wo die gesetzgebende Gewalt mehreren Subjekten 
(Individuen oder Kollegien) gemeinsam zur Ausübung anvertraut 
ist, da wird das Gesetz durch Vereinbarung festgestellt. *) 
1) Dagegen ist die Einigung der Parteien über Erheblichkeit und Norm 
eines Eides (CPO. $ 426, vergl. $ 415) echter Prozessvertrag, keine Verein- 
barung, ebensowenig die „Vereinbarung“ schiedsrichterlicher Entscheidung 
{(CPO, $ 851), die nur eine Art des Vergleichs bedeutet. Wie steht es 
mit der „Vereinbarung der Parteien über das Verfahren“ vor dem Schieds- 
gericht? (CPO. $&amp; 860). Sie theilt wohl als Bestandtheil des Schiedsvertrags 
dessen Charakter. Hinsichtlich anderer sogenannter prozessualer Verträge 
will ich mich begnügen, die Frage zu stellen. Ist die Vereinbarung des Ge- 
richtsstandes, die Vereinbarung über Verlängerung einer Frist, Aufhebung eines 
Termins, Ruhen des Verfahrens (CPO. $$ 38, 202, 205, 228), die Einigung 
über die Person eines Sachverständigen (CPO. &amp; 369) Vereinbarung oder 
Vertrag? 
2) Vergl. Kgl. Sächs. Wahlges, v. 3. Dez. 1868, $ 14; kgl. sächs. revid. 
Landgemeindeordnung v. 24. April 1873, $ 34. 
3) Man denke an mehrere Regenten u. dergl. In der englischen Verwal- 
tung ist die Zutheilung eines Amtes an zwei Personen, z. B. zwei Friedens- 
richter, sehr häufig. Doch macht dies dort nicht immer eine Einigung zwi- 
schen den Mitinhabern des Amts über dessen Ausübung nöthig. da häufig 
nur der eine die Entscheidung zu treffen hat. 
4) So kommt nach der m. E. zutreffenden Ansicht das Reichsgesetz 
durch echte Vereinbarung zwischen Bundesrath und Reichstag zu Stande. 
B. Schmidt, Der Staat. Leipzig 1896. S. 40, vergl. S. 36 ff. hält zwar eben- 
falls die Mitwirkung von Bundesrath und Reichstag bei der Reichsgesetzgebung 
für „qualitativ ganz gleich“, bestreitet aber, dass ihr Zusammenwirken als Ver- 
einbarung aufzufassen sei. Denn es fehle an der „subjektiv gemeinsamen 
Willensidentität“. weil keiner der Betheiligten die Absicht habe, das</div>
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