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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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„Verträge“ und „rechtsetzende Vereinbarungen“ ein- 
ander gegenüberstellen.') 
Die Ausführung über den Gegensatz von Vertrag und Rechts- 
satzung in der Art, wie sie soeben vorgenommen wurde, nöthigt 
mich aber zu einer Ergänzung. Mit Recht hat man neuerdings 
mehrfach auseinandergesetzt, dass ein Rechtssatz nicht eine all- 
gemeine, generelle Regel enthalten muss, sondern dass er 
auch die Norm für einen oder mehrere individuell bestimmte 
Fälle zu geben vermag.?) Dies trifft auch für das Völkerrecht 
zu. Aber genau in demselben Sinne und in demselben Umfange 
wie im Bereiche des Landesrechts. Die Staatsgesetzgebung pflegt 
derartige auf individuell bestimmte Thatbestände zugeschnittene 
Rechtsregeln entweder dann zu erlassen, wenn das Verfassungs: 
recht eine gesetzliche Normirung von Fall zu Fall verlangt, 
oder, was die Hauptsache ist, dann, wenn sich der Gesetzgeber 
veranlasst findet, für bestimmte Fälle die Anwendung des be- 
stehenden Rechts, die ohne sein Eingreifen unausbleiblich sein 
würde, durch ein Speeialgesetz auszuschliessen. Während wir für 
das erstere in den Verhältnissen des Staatenverkehrs aus naheliegen- 
den Gründen eine Analogie nicht finden, um so eher für das zweite. 
Auch die Staaten kommen oft genug überein, das an sich für ihre Be- 
ziehungen geltende Recht, namentlich wenn sich dessen Härte in 
ainem bestimmten Falle fühlbar macht, für diesen, aber auch nur 
(ür diesen auszuschliessen, z. B. für einen einzelnen Vertrag das 
an sich nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts begrün- 
dete Recht des Rücktritts vom gesamten Abkommen bei Verletzung 
auch nur einer Vertragsklausel durch den Vertragsgerner.?) Aber 
1) Nicht bloss „Vertrag“ und „Vereinbarung‘““; denn wie bemerkt, schafft 
nicht jede Vereinbarung einen KRechtssatz. Bergbohm, Staatsverträge. 
S. 88, schlägt für die rechtschaffenden Verträge die Bezeichnung Konven- 
‚onen oder Deklarationen vor. Aber der Sprachgebrauch wendet diese 
Ausdrücke auch auf echte „Verträge“ an. Dem Vorschlage, Kontrakte 
und Traktate einander entgegenzusetzen (entspr. dem französischen und 
anglischen Gegensatz von contrat, contract und traite, treaty; vergl. v. Holtzen- 
lorff in HH I. S. 107, Note 3) steht das gleiche Bedenken entgegen. 
2) S. über die sehr bestrittene Frage die bei G. Meyer a. a. 0. S. 21. 
Note 1 angeführte Litteratur. 
3) Auch Bestimmungen wie die in Art, 32 des Vertr. zw. Nordd. Bund‘ 
Zollverein und Salvador v. 13. Juni 1870 (M. N. R.G, XIX. p. 484), in 
Art. 28 des Handelsvertrags zw. Frankreich ı. Ecuador v. 6. Juni 1843</div>
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