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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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      <div>Zweierlei bedarf jedoch noch einer Erklärung. 
Einmal klingt es vielleicht befremdlich, dass die Völker- 
rechtssätze, die, wenn sie echte Rechtssätze sein sollen, doch 
Gebote; Verbote, Ermächtigungen enthalten müssen, diese Impera- 
tive oder Gewährungen an diejenigen richten, die den Rechts- 
satz selbst durch ihr Zusammenwirken erzeugt haben. Ich meine, 
gewisse Erscheinungen im Bereiche des staatlichen Rechts 
beweisen uns, dass es sich hier nicht um etwas aussergewöhnliches 
handelt. Damit ziele ich nicht auf eine Theorie hin, die in 
der neueren publieistischen Litteratur einen, wie mich dünkt, unver- 
hältnissmässig breiten Raum einnimmt, die Lehre von der Ver- 
pflichtung des Staates durch sich selbst.') Ich glaube, 
es ist eine Ueberschätzung dieses Theorems, wenn man von ihm die 
Erklärung der wichtigsten Probleme des öffentlichen Rechtes er- 
wartet. Umgekehrt, denke ich, erklärt sich aus einer richtigen 
Anschauung von Staat und Staatsrecht, warum von einer Selbst- 
verpflichtung des Staats ohne logischen Fehler gesprochen werden 
kann. Dass sich der Wille seinen eigenen Geboten unterzu- 
ordnen vermöge, ist für den Bereich der Ethik gewiss richtig. 
Aber dass eine rechtliche Verpflichtung für ein Subjekt andern 
Subjekten gegenüber nur durch sein eigenes Gebot an sich selbst 
entstehen könne, halte ich für ein logisches Unding. Man ver- 
wechsele nur nicht den nichtrechtlichen Grund der Verbindlich- 
keit des Rechts mit der Form seiner Entstehung. Ich kann 
zwar den Inhalt eines andern Willens deshalb als für mich ver- 
bindlich betrachten, weil mein Wille mit ihm übereinstimmt; 
88 mag sein, dass die Gemeingültigkeit des Rechts eben darauf 
beruht, dass der Einzelwille in .dem das Recht herstellenden Ge- 
meinwillen steckt, und nur so lange währt, als dies der Fall ist. 
Ich behaupte es nicht, aber ich halte es für denkbar. Damit 
wäre aber doch nur eine Erklärung dafür gegeben, warum mich 
fahren hat. — Die älteren Bezeichnungen des Völkerrechts als jus inter gentes, 
populos, civitates, oder droit entre les gens wollen zweifellos nichts anderes 
besagen als jus gentium oder droit des gens. 
1) Sie ist von Bergbohm, Staatsverträge, 5. 19, 39 u. ö. angeregt, von 
Yellinek, Die rechtliche. Natur der Staatenverträge. Wien 1880, bes. S. 9ff. 
ausführlich entwickelt worden. S. auch denselben, Lehre von den Staaten- 
verbindungen, S. 31 ff.; Gesetz u. Verordnung, S. 199 und die dort Note 11 
Citirten; System der subj. öff. Rechte, S. 184 ff., 222 ff.; Binding, Normen I. 
2. Aufl. Leinzig 1890. S. 18: Nippold. Vertrag, S. 19£.. 194. n. A</div>
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