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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>über den Subjekten steht, an die er sich wendet, kann ich mir 
nicht denken, und einen Rechtssatz, der solche Macht ist, kann 
nicht eines dieser Subjekte durch einen Machtspruch gegen sich 
selbst hervorbringen. Das. von dem Staate einseitig für seine 
Beziehungen zu andern Staaten geschaffene Recht ist nicht 
Völkerrecht, sondern „äusseres Staatsrecht‘“, oder wie man 
es sonst nennen mag. Im Völkerrechtssatze tritt eben dem 
Staate nicht nur sein eigener Wille, sondern ein Gemeinwille 
entgegen, der durch das Zusammenwirken mit anderen 
Staatswillen entstanden ist. ! 
bindungen S. 19f. Umgekehrt werden die Ausführungen bei B. Schmidt, 
Der Staat. 8. 81 ff. der Lehre von der Selbstverpflichtung des Staats, soweit 
sie lediglich auf dessen Verhältniss zu seinen Unterthanen gemünzt ist, kaum 
zerecht. Dasselbe gilt von Hölder, Ueber objektives und subjektives Recht. 
Leipzig 1893. S. 31 ff. und den vielen Andern, die ein Verhältniss von Recht 
und Pflicht zwischen Staat und Unterthanen nicht kennen wollen, Um näher 
auf diese Streitfrage einzugehen, würde es indess breiterer Untersuchungen 
über das Verhältniss von Recht und Staat bedürfen. 
1) Das Dogma, dass das Völkerrecht nur auf dem Willen des Staates für sich 
beruhe, ist zunächst der Kernpunkt der Auffassung Hegel’s gewesen. (Grund- 
linien der Philosophie des Rechts, hsg. v. Gans. 3. Aufl. Berlin 1854. S. 416 ff. 
S. bes. S. 419: die Rechte der Staaten gegeneinander „haben nicht in einem 
allgemeinen zur Macht über sie konstituirten, sondern in ihrem besonde- 
ren Willen ihre Wirklichkeit“.) Auf ihm fusst namentlich Pütter, Bei- 
träge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissenschaft. Leipzig 1843. S. Sf, 
15 ff.; Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss, VI (1850) S. 299 ff. Dass ihre Anschau- 
ang das Völkerrecht beseitigt, es auf ein „äusseres Staatsrecht‘“ be- 
schränkt, ist ihnen aber auch kaum zweifelhaft gewesen. Vergl. Pütter, 
Beiträge S. 9: „Ob aber dies Gesetz (nämlich für das Verhalten des Staates 
zu andern Staaten) mit dem alten Namen Völkerrecht bezeichnet werden 
kann, mag ... zweifelhaft scheinen.“ Ueber und gegen Hegel s. Kahle, 
Darstellung u. Kritik der Hegel’schen Rechtsphilosophie. Berlin 1845. S. 104 £.; 
v. Kaltenborn, Kritik S, 149#.; Berner, Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli 
u. Brater’s deutschem Staatswörterbuch XI. S. 77f.; vor allem aber die gründ- 
liche Auseinandersetzung Fricker’s, Das Problem des Völkerrechts, Zeitschr. 
FE. d. ges. Staatswissensch. XXVII1 8. 97ff. Ueber Pütter vgl. v. Kaltenborn, 
Kritik S. 162#.; v. Mohl, Geschichte u. Litteratur-d. Staatswiss. I. Erlangen 
1855, 8. 381 f. — In neuerer Zeit hat es Bergbohm, Staatsverträge u. 8. W. 
anternommen, den Gedanken auszuführen, dass die Verbindlichkeit des Völker- 
rechts nur auf dem eigenen Willen der einzelnen Staaten beruhe (bes. S. 19, 
39, 60, 89 f.), keine Macht über den Staaten darstelle. Die eingehende Kritik 
Fricker’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXIV. S. 368 ff., die ich als 
solche ohne Weiteres unterschreibe, enthebt mich der Nothwendigkeit einer 
abermaligen Widerlezung. Wenn das Völkerrecht nur auf „‚übereinstim-</div>
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