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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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die „„Befehlenden zugleich die Gehorehenden sind“, geben uns Bei- 
spiele an die Hand. ?) 
UL. 
Damit ist nun freilich eine zweite Frage, die sich uns auf- 
drängt, noch nicht gelöst: woher nimmt denn dieser angebliche 
Gemeinwille, aus dem und in dem das Völkerrecht entstehen soll, 
seine verbindende Kraft? Wenn innerhalb einer staatlichen Gemein- 
schaft der Wille, aus dem ein Rechtssatz entspringt, ein aus 
einer Vereinbarung hervorgehender Gemeinwille ist, so ist doch 
die Fähigkeit dieses Gesamtwillens, nicht nur andere bei 
seiner Bildung unbetheiligte, sondern gerade die ihn bilden 
helfenden Einzelwillen zu binden, erst ein Ausfluss eines ihm 
voraufgehenden Rechtssatzes, — des Gesetzes, der Staatsverfassung. 
Aber nach dem, was auf den vorangegangenen Seiten vorgetragen 
wurde, entbehrt ja die Vereinbarung des Völkerrechtssatzes solch 
festen‘ Untergrundes. Denn das könnte ja wiederum nur ein 
Völkerrechtssatz sein, und dieser müsste nach der hier vertre- 
tenen Theorie gleichfalls einer Vereinbarung entstammen. Dem 
Völkerrechts etwas sicherlich nicht minder bedenkliches einzuführen scheint, 
nämlich die „Natur der Sache‘, und dass seine Gedanken, ebenso wie die 
yanz ähnlichen v. Holtzendorff’s (s. oben S. 64ff. in der Note) trotz seines 
Protestes (S. 49), einer naturrechtlichen Völkerrechtsbegründung recht 
nahe kommen. Ich gebe ferner nur der Vermuthung Ausdruck, dass auch 
Jellinek’s „Anerkennung der Rechtspersönlichkeit“ durch die in Beziehung 
‚.retenden Staaten von meiner „Vereinbarung“ nicht sehr weit entfernt ist. 
Aber von all dem abgesehen, beweist er doch nicht mehr, als dass durch die 
2inseitige Schöpfung des „Völkerrechts‘“ seitens einzelner Staaten mehrere 
„Aussere Staatsrechte‘“ entstehen, die nicht zufällig, sondern nothwendig 
gleichen Inhalt haben. Ja es scheint, als wolle er gar nicht mehr beweisen 
(S. 47, 49 u. ö.; 8, auch Brie, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht. XI. 
3. 113), Das ist dann aber ein „allgemeines Recht“ und kein die Staaten 
zegenseitig bindendes Recht. Die Konsequenz muss sein, dass der Staat ohne 
Rechtsbruch sich von den völkerrechtlichen Regeln lossagen kann, und man 
darf hiergegen nicht einwenden, er werde dies nicht zu thun vermögen, ohne 
damit auch dem Verkehr mit andern Staaten abzuschwören. Denn die Er- 
fahrung beweist das Gegentheil. Nippold’s Versuch (a. a. 0. S. 46 ££., 191), 
dieser Folgerung auch der Bergbohm’schen Theorie, die er sonst acceptirt 
(S. 18ff.), zu entgehen, ist völlig misslungen. — Gegen die hier bekämpfte An- 
3zicht hat sich auch A. Merkel, Jurist, Encyklopädie S. 365, ausgesprochen. 
1) S. schon Glafey, Recht der Vernunft. 3. Aufl. Frankfurt u. Leipzig 
1746. $ 307 (S. 194). 
Triepel., Völkerrecht und Landesrecht,</div>
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