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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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wissem Grade, ausgehend von der Voraussetzung eines immer
vorhandenen natürlichen Egoismus, darauf schliessen können, dass
jener nieht mehr gewähren wolle, als er von Rechtswegen müsse.
Die Vermuthung spricht dafür, dass die „Staatenpraxis“
Vvölkerrechtsgemäss ist. Hier zeigt sich die Bedeutung
namentlich des einseitig erlassenen Staatsgesetzes. Wo es
das Verhalten des Staates zu anderen normirt, wird man in
bestimmtem Umfange annehmen dürfen, dass dies im Einklange
mit bestehenden völkerrechtlichen Sätzen geschehe.!) Aber einen
schlechthin zwingenden Schluss auf deren Existenz lassen
alle diese Staatsakte nicht zu.?) Sie entheben weder der Nothwendigkeit,
 im einzelnen Falle die geschehene Völkerrechtsbildung
durch andere Beweismittel darzuthun, noch machen sie den Nachweis
 eines widersprechenden Völkerrechts unmöglich. Und ferner
wird zwar die Vermuthung für die Kongruenz internationaler Akte
mit bestehendem Völkerrechte verstärkt durch die Beobachtung
einer konstanten Praxis. Aber wie einerseits selbst eine solche
dem Nachweis widersprechenden Rechts weichen muss, so mag
anderseits unter gewissen Voraussetzungen schon eine einzige
„Uebungshandlung‘“ genügen, um uns jene Schlussfolgerung
wagen zu lassen.
Tragen sonach die einzelnen Akte der internationalen Verkehrspraxis
 zu einem Theile den Charakter von Indizien für ein
ihnen zeitlich vorangehendes Völkerrecht, so sind sie weiterhin
fähig, als Zeichen einer in ihnen und durch sie geschehenden
Rechtsbildung zu dienen. Freilich nicht in dem bereits zurückgewiesenen
 Sinne, als ob sie an sich schon durch häufige
Wiederholung Recht erzeugen könnten, sondern in dem anderen,
dass sie als Mittel der Erklärung eines Völkerrecht schaffenden
 Willens verwandt werden. Da nun Völkerrecht nur durch
Vereinbarung mehrerer Staaten entstehen kann, so sind jene Staatsakte
 wichtig lediglich, sofern sie als Bestandtheile einer rechtsefzen-»
 Gewöhnlich wird das so ausgedrückt: das Gesetz bezeuge ein vorhandenes
 internationales Rechtsbewusstsein oder dergl., sei also Erkenntnissmittel
 des Gewohnheitsrechts. Z. B. Bluntschli, Völkerrecht $ 12 N. 3
(8. 65); v. Martens-Bergbohm18. 191; Rivier, Lehrbuch S. 12 f.; Principes
 I p. 35 u. A. Aehnlich wie oben im Text Bergbohm, Staatsverträge
 S. 104.
2) Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht XX 8. 125; Triepel,
A. 8a. 0.3 5.</div>
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