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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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stehen ohne das Hauptrecht; die Existenz des Hauptrechts ist
Bedingung für die Existenz des Zwangsrechts (nicht die
einzige selbstverständlich), aber sie ist nicht seine Ursache. ')
Folglich kann die Rechtsquelle nicht gleichzeitig das Hauptrecht
 und das Zwangsrecht wollen. Sie kann zwar beides wollen,
aher sie bedarf dazu einer zweifachen „Willensaktion“. Nennen
wir nun den Gesamtinhalt des auf Entstehung eines Rechts gerichteten
 Wollens der Rechtsquelle Rechtssatz, so ergiebt sich:
das Zwangsrecht gründet sich auf einen anderen Rechtssatz als
das Hauptrecht.?) Man täuscht sich darüber nur deshalb leicht
hinweg, weil die Erklärung der beiden Willensinhalte möglicher
Weise derart erfolgt, dass sie für unsere Vorstellung eine äussere,
formale Einheit bildet. Die Erklärung des Wollens von Hauptand
 Zwangrecht kann uns in der Form eines (grammatischen)
Satzes entgegentreten, und wir urtheilen über jene Rechtsbildung
in der Form eines konjunktiven Urtheils. Aber wie ein solches
Urtheil in Wahrheit aus zwei Urtheilen besteht, so enthält jene
Rechtswillenserklärung nur scheinbar die Erklärung eines Rechtswillens,
 in Wirklichkeit vielmehr zwei Rechtssätze,
Wenn es aber richtig ist, dass das Zwangsrecht einem andern
Rechtssatze sein Leben verdankt als das Hauptrecht, so müsste
man die Behauptung, Recht sei nur Recht, wenn es „erzwingbar“
 sei, folgendermaassen formuliren: nur der Rechtssatz ist in
Wahrheit ein Rechtssatz, der einen zweiten neben sich hat,
welcher das vom ersten geschaffene Recht durch Gewährung
eines Zwangsrechts schützt. Nun entsteht aber sofort die Frage:
ist denn dieser zweite Satz ein Rechtssatz??) Die Antwort kann
der hier bekämpften Theorie nach sicherlich nur dann bejahend
lauten, wenn auch der das Zwangsrecht gewährende Satz wieder
einen dritten Satz neben sich sieht, der seinerseits das Zwangsrecht
 des zweiten zu schützen bestimmt ist. Mag man dies Spiel
fortsetzen, — die Probe bei jedem einzelnen, auch von dem
strengsten Purismus in seiner Rechtsnatur unangefochtenen Rechtszatze
 muss endlich einmal auf einen Punkt stossen, wo ein
solcher Nebenrechtssatz fehlt. Immer wird man an jene

1) Ebenso wenig sind Haupt- und Zwangsrecht Korrelate,
2) Ein grosser Theil der Angriffe, die auf die Grundlage der Normen-‘heorie
 Binding’s gerichtet worden sind, fällt damit zusammen.
3) Aehnlich Bierling, Kritik I S. 143; Prinzipienlehre I 8. 51.</div>
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