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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>u=2 
Jurisprudenz unserem Satze gegeben hat. Daraus folgt dann 
zwingend, dass das Völkerrecht in seinem ganzen Umfange 
(in its full extent) Theil des Landesrechts ist’), ferner dass das 
Landesgesetz, das Sätze des Völkerrechts in sich aufnimmt, kein 
neues Recht schafft, sondern nur deklaratorische Bedeutung 
hat?); es liegt endlich nahe, bei einem Widerspruche zwischen 
landesgesetzlichem und internationalem diesem als dem natür- 
lichen Rechte den Vorzug einzuräumen, wie es von älteren Prisen- 
richtern in der That geschehen ist.?) Auch noch in neuerer Zeit findet 
sich der angegebene Grundgedanke in England vertreten, vor allem 
im Votum des Lord Coleridge in dem berühmten Prozesse 
R. v. Keyn,*) Seine Meinung läuft darauf hinaus, Verträge und 
andere Staatsakte seien zwar nur Beweismittel für die That- 
sache einer internationalen Rechtsüberzeugung (agreement of na- 
tions) und daher an sich für den Landesrichter nicht bindend, 
allein sobald aus Vereinbarung oder Übung zwischen Staat und 
Staat auf solches „agreement“ zu schliessen sei, werde dieses von 
den englischen Gerichten als Theil des englischen Rechts ange- 
sehen. Wir merken hier ganz deutlich den Einfluss naturrechtlicher 
Gedanken; internationale Rechtsüberzeugung ist Recht und darum 
Jaw of nations‘“!) vergl. IV p. 188, 189. — Nicht mit Unrecht bemerkt Maine, 
a. a. 0. p. 44 u. ö6., die hier vorherrschende Deutung der Regel (Völkerrecht 
= Landesrecht) sei nicht weit entfernt von der Art, wie die naturrechtlichen 
Gründer der Völkerrechtswissenschaft sich die Dinge gedacht hätten. 
1) Blackstone-Stephens a. a. 0. IV p. 188; Lord Mansfield im Falle 
Triquet v. Bath, Burrows Reports IIE p. 1478 (1764) und der dort mitgetheilte 
Ausspruch Lord Talbot’s. 
2) Blackstone-Stephens a. a. O0. IV p. 188; Triquet v. Bath (s. vor. 
Note); Heathfield v. Chilton, Burrows Reports IV p. 2016 (1767). 
3) Vergl. darüber Hollamd, Law Quarterly Review. IX p. 149 foll. 
Warum gerade von diesen, darüber unten im letzten Paragraphen. 
4) Law Reports, Exch. Div. 1I p. 63 foll. und zwar p. 153 foll. — Maine 
a. a. 0. p. 44 erklärt, er halte die Ansicht Lord Coleridge’s und der ameri- 
kanischen Jurisprudenz (s. im Text S. 143 ff.) nicht nur für richtig, sondern 
er glaube, sie stellten die Auffassung der ganzen civilisirten Welt ausserhalb 
Englands dar! Diese Bemerkung ist um so auffallender, als Maine selbst 
(p. 44 foll.) den Vorgang, um den es sich handelt, mit Receptionen fremden 
Rechts, wie etwa der des römischen vergleicht. Dieser Gedanke steht aber mit 
der von ihm so gerühmten Anschauung offenbar in Widerspruch. Denn jede 
Reception setzt ein Thätigwerden einer einheimischen Rechtsquelle voraus ; 
ein solches wird ja hier aber gerade als überflüssig bezeichnet.</div>
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