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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>202 
rechtliche Satzung, dass sie den Inhalt zwischenstaatlicher Ver- 
einbarung nicht zum Reichsrechte erheben wolle.!) Natürlich 
kann das Reich auch das Gegentheil bestimmen, und es ist 
Sache der Auslegung, festzustellen, ob es durch Bezugnahme auf 
Verträge der Gliedstaaten ein von diesen geregeltes Gebiet aus 
dem Bereich der Reichskompetenz ausscheiden und, was das 
praktisch Wichtigste dabei ist, künftighin die Fort- und Umbil- 
dung der Verträge dem Belieben der Einzelstaaten anheimstellen, 
oder ob es durch die Bezugnahme nur den vorläufigen Fortbestand 
des Vertragsinhalts sichern, seine Aenderung aber der 
zwischenstaatlichen Vereinbarung entziehen, den „Vertrag“ somit 
zum Bestandtheile des Reichsrechts machen will.?) 
Freilich, die völkerrechtliche Stellung der Gliedstaaten hat 
Abs. 1 (Militärkonventionen) würden hierher gehören, soweit die dort erwähnten 
Verträge solche der Gliedstaaten unter einander sind, und falls es sich denken 
liesse, dass sie als rechtsetzende Vereinbarungen auftreten. Ich will das un- 
erörtert lassen. ‚Jedenfalls sind in vielen Militärkonventionen gewisse, nicht 
nothwendig mit dem Hauptgegenstand der Konventionen zusammenhängende 
Vereinbarungen getroffen worden, die m. E. zwischenstaatliches Recht ent- 
halten. S. die folgende Note. 
1) Vergl. auch Entsch. d. Reichsger. in Civils. VII. S. 348, 399 ff, — 
Daher sind die zahlreichen in den Militärkonventionen enthaltenen 
„Kollisionsnormen‘ des internationalen Privatrechts (s. die Zusammenstellung 
in dem Werke „Die Militärgesetze des Deutschen Reichs mit Erläuterungen“. 
Neue Beärbeitung. Berlin 1888. Bd. 1. S. I-63. Sp. 12) nicht Reichs- 
recht, was praktisch von grosser Bedeutung ist. Niemeyer, Das in Deutsch- 
Jand geltende internationale Privatrecht. Leipzig 1894. S. 70. — Gerade um- 
gekehrt führt G. Meyer, Staatsrecht S. 188 die Verträge der art. 50 und 66 
der RV. schlechthin unter den Quellen des Reichsstaatsrechts auf... 
2) So RV. art. 3 Abs. 4 hinsichtlich des Gothaer Vertrags und der 
Eisenacher Uebereinkunft. S. bes. Hänel, Studien I. S. 108 f., der eingehend 
den oben angeführten Gegensatz zwischen recipirender und bloss verweisender 
Bezugnahme des Reichsrechts auf Verträge entwickelt. — Dass RV. art. 
3 Abs. 4, soweit Bayern in Frage kommt, anders als im Uebrigen keine 
Reception der genannten Verträge bewirken wollte und konnte (wegen der 
Exemtion Bayerns von der Reichsgesetzgebung bezüglich der Heimaths- und 
Niederlassungsverhältnisse, RV. art. 4 Z. 1 und Schlussprotokoll v. 23. Nov. 
1870, Z. IIl), hat Hänel a. a. O0. S. 109 richtig begründet. Nur weiche ich 
insofern von ihm ab, als ich nicht zugebe, dass zufolge des Schlussprotokolls 
das Reich an die Stelle der anderen Staaten als „vertragschliessende Partei“ 
Bayern gegenüber getreten ist. Nach dem oben S. 188 ff. Ausgeführten ist 
das Schlussprotokoll jetzt Bestandtheil des Reichsrechts, und seine hierher ge- 
hörige Bestimmung lässt einfach hinsichtlich Bayerns und der andern 
deutschen Staaten jene Verträge als solche in Kraft.</div>
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