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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>206 
Chefs und Mitglieder der bei einem deutschen Bundesstaate be- 
glaubigten Missionen der Gerichtsbarkeit dieses Staats nicht 
unterworfen sind (G VG. 818 Abs. 2). Es herrscht kein Zweifel, 
dass hiermit auch den diplomatischen Agenten der deutschen 
Staaten, die bei andern Gliedstaaten beglaubigt sind, die Ex- 
territorialität im bezeichneten Umfange zugestanden wird. ') 
1) Nicht so einfach steht es mit der Frage, ob und inwieweit das Reichs- 
recht die früher zweifellos bestehende Exterritorialität der deutschen Lan- 
lesherren gegenüber anderen deutschen Staaten aufrecht erhalten hat. Die 
Frage schlechthin und in vollem Umfange zu bejahen, wie es Planck, Lehr- 
buch d. deutschen Civilprozessrechts. I, Nördlingen 1887. S. 45 wenigstens 
für die in fremden Bundesstaaten aufhältlichen Landesherren thut, geht 
nicht an. Unbestritten ist, dass die deutschen Fürsten einer Strafgerichts- 
barkeit von Seiten keines deutschen Gliedstaats unterliegen. Dagegen sind 
sie durch das Reichsrecht weder in ihren eigenen privatrechtlichen 
Streitigkeiten von der Gerichtsbarkeit, noch in Prozessen dritter Personen von dem 
Gerichtszwange überhaupt (Zeugenpflicht u. s. w.) innerhalb des Reichsgebiets 
prinzipielleximirt. Aber kraft des Vorbehalts in den Einführungsgesetzen zum 
GVG. (8 5), zur CPO. ($ 5), zur StPO. ($ 4) und zur KO. ($ 7) finden die Bestimmungen 
jer Reichsjustizgesetze auf sie nur insoweit Anwendung, als nicht bestehendes 
der künftiges Landesrecht Abweichendes festsetzt. Soweit nun das Landes- 
recht abweichende Bestimmungen namentlich durch Anordnung eines aus- 
schliesslichen Gerichtsstands oder durch Negation jeder Zeugenpflicht ge- 
troffen hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Das Reichsrecht ist hier 
nur subsidiäres Recht. Und zwar muss man bei der ganz allgemeinen 
Fassung der erwähnten Klauseln in den Einführungsgesetzen annehmen, dass 
Jiese Subsidiarität für das ganze Reich, nicht bloss für den Gliedstaat zu- 
treffen solle. Wenn demnach z. B. das Landesrecht für vermögensrechtliche 
Klagen gegen den Landesherren einen ausschliesslichen Gerichtsstand bei einem 
Landesgericht festsetzt, so werden hierdurch alle sonst etwa in anderen Bundes- 
staaten begründeten besonderen Gerichtsstände ausgeschlossen. Der Einwand, 
den hiergegen die vorherrschende Meinung erhebt, dass nämlich ein Landes- 
gesetz nur innerhalb des Staates, dem es entspringt, gelten könne, geht fehl. 
Denn es ist das Reichsrecht, das hier seinen Bestimmungen im ganzen 
Reichsgebiet Subsidiarität zuschreibt. Nicht das Recht des Gliedstaates A 
ist es im vorausgesetzten Falle, das den nach Reichsrecht im Gliedstaate B 
begründeten besonderen Gerichtsstand ausschliesst, sondern das Reichsrecht 
zachliesst ihn für den Fall aus, dass ein entsprechendes Landesgesetz im 
Staate A ergangen ist; es besagt, dass solchenfalls das neugeschaffene Reichs- 
recht keine „Anwendung finden“, d. h. eben dass es insoweit beim Alten 
bleiben solle. Vor dem 1. October 1879 bestand aber zweifellos Exterritorialität 
in der fraglichen Hinsicht. Es wäre auch nicht recht ersichtlich, warum das 
Gesetz die Exterritorialität der Landesgesandten in den Gliedstaaten 
ausdrücklich aufrechterhalten, die der Landesherren aber zwingend beseitigt 
hätte. Ferner haben doch die Gliedstaaten nach dem klaren Wortlaute der Klauseln</div>
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