<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Ye 3 
desrecht nicht in Völkerrecht verwandelt, würde ich nicht für 
nöthig finden, nochmals zu erwähnen, wenn nicht einzelne Stim- 
men der Litteratur die unrichtige Auffassung in der That zum 
Ausdrucke gebracht hätten.!) 
Die nicht minder zahlreichen und wichtigen völkerrechtlichen 
Blankettsätze einer zweiten Art lassen sich kurz dahin charakte- 
risiren, dass sie durch Verweisung auf das staatliche Recht Völker- 
recht und Landesrecht in Einklang zu setzen bestimmt sind. 
Und zwar in der doppelten Richtung, dass sie die Auferlegung 
über die landesrechtlich gezogenen Schranken hinausgehender 
Verpflichtungen, wie die Zuerkennung von Rechten ver- 
meiden wollen, die das Maass eines landesrechtlich anerkannten 
Interessenschutzes überschreiten würden. Es geschieht dies in der 
Form, dass die völkerrechtliche Norm die Entstehung (oder Nicht- 
entstehung) internationaler Rechte und Pflichten an die Vor- 
aussetzung bindet, dass das Gesetz des zu berechtigenden oder des 
zu verpflichtenden Staates diesem Staate selbst, seinen Organen oder 
seinen Unterthanen bestimmte Fähigkeiten, Rechte gewährt (oder 
versagt) oder Pflichten auferlegt. Ich erinnere an die Auslieferungs- 
verträge, die den Auslieferungsanspruch allesammt von der wirk- 
lichen oder doch behaupteten Entstehung: staatlichen Strafrechts 
Verkehr mit dem anderen eventuell die nach seinem Recht ihm angehörige 
Person doch nicht als sein Bürger, anzusehen sein. Noch deutlicher manche 
Vereinbarungen bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe; vergl. z. B. 
Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 
26. Aug. 1890 (RGBl, 1891, S. 117) Art. 14: „Sollte ein Schiff nach deutschem 
Recht als deutsches und zu gleicher Zeit nach ottomanischem Recht als otto- 
manisches betrachtet werden, so kann jeder der beiden hohen Theile in seinen 
Gewässern dieses Schiff als zu seiner Nationalität gehörig behandeln“. 
1) So sagt Stoerk, HHIIS. 523f.: es „treten diese von einander sehr 
abweichenden Festsetzungen der partikulären Seerechte (über die Nationalität 
der Schiffe u. s, w.) in die Sphäre des internationalen Rechts ein und bilden, 
obwohl an und für sich nur staatsrechtlichen‘ Charakters, doch gleich- 
zeitig einen integrirenden Theil des Völkerrechts, weil sie viel- 
fach internationalen Verträgen mit zu Grunde gelegt werden“. Und Tezner, 
Zeitschr. f. d. Privat- und öffentl. Recht XX S. 142 spricht von der Möglich- 
keit, dass das Völkerrecht die staatsrechtlichen Normen über die Gültigkeit 
der nach aussen gerichteten Erklärungen der Staatsorgane „recipire“. 
Folgerichtig müssten die Rechtsnormen der deutschen Gliedstaaten über die 
Repräsentationsbefugniss ibrer Staatsoberhäupter Reichsrecht geworden 
sein. weil der Bundesrath die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen hat!</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
