<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>544 
Der Bundesstaat zeigt uns eine doppelte Einschränkung inter- 
nationaler Handlungsfreiheit: Central- und Gliedstaat sind hier 
verfassungsmässig und zwar beide durch dieselbe, nämlich die 
Bundesverfassung, in bestimmtem Umfange eingedämmt — der Bun- 
desstaat zu Gunsten der Einzelstaaten und umgekehrt. Wiederum 
ist das in den einzelnen Gesammtstaaten verschieden gestaltet; 
darauf braucht nicht eingegangen zu werden. Nun kann hier 
kein Zweifel darüber obwalten, in welchem Sinne die Bundes- 
verfassung jene Beschränkung auffasst. Schlechterdings undenkbar 
wäre es, dass sie etwa nur Verbote einer im übrigen als gültig 
gedachten Willensverwirklichung aussprechen wollte, Verbote, 
deren Uebertretung höchstens innerstaatliche Verantwortlichkeit 
hervorrufen oder sieh durch die Unmöglichkeit rächen würde, 
völkerrechtsgemässe Akte der Legislative oder Exekutive zu 
bewirken. Was im Einheitsstaate, wenigstens in der mit alten 
Traditionen rechnenden Monarchie unbedenklich wäre, das würde 
hier durch eine einzige Verfassungsklausel einerseits die Glied- 
staaten der Willkür des Bundesstaats ausliefern, anderseits diesen 
von vornherein der Gefahr einer Vernichtung von unten her preis- 
geben. Es herrscht auch, so viel ich sehe, in der Litteratur im 
wesentlichen darüber Uebereinstimmung, dass jene Verfassungs- 
sätze sämtlich Kompetenzschranken in dem Sinne be- 
gründen wollten und begründet haben, dass die ausserhalb der 
Schranken vorgenommenen Erklärungen von Bundes- oder Glied- 
staat nach jeder Richtung hin „nichtig“ seien.!) Selbstverständ- 
lich entscheidet auch hier die Staatsverfassung nicht und kann 
nicht entscheiden über die völkerrechtliche Bedeutung solcher 
Akte. Allein nicht minder klar ist es, dass das Völkerrecht nach 
dem oben angeführten allgemeinen Grundsatz jene Staatsrechts- 
sätze als relevant behandeln muss. Nicht etwa kraft eines neuen, 
vielleicht erst durch die Entstehung solcher zusammengesetzten 
spezielle internationale Vereinbarungen in Betracht. Man ist, um wenigstens 
dies zu sagen, im Wesentlichen darüber einig, dass jene dem Vasallenstaate 
auferlegten Schranken auch seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit ein- 
dämmen. Das wird um so eher anzunehmen sein, als der Suzerän bei Be- 
messung der Schranken meist durch eigene, dritten Staaten gegenüber einge- 
gangene Verpflichtungen gebunden ist. 
1) Mit Recht sagt z. B. Jellinek, Staatenverbindungen S. 308: die 
Bundesverfassung bilde in dieser Hinsicht die „absolute Schranke der Hand- 
Jungsfähigkeit des Gliedstaates.“</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
