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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
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            <idno>189206295X</idno>
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Nun treten die Ermächtigungen zu staatlicher Rechtsetzung
aus Gründen, die wir alsbald näher erörtern werden, beträchtlich
hinter die Gebote und Verbote zurück. Die völkerrechtliche
Pflicht des Staates, Recht zu setzen oder die Rechtsetzung zu
unterlassen, ist das weitaus Bedeutsamste, womit wir uns im
Folgenden zu beschäftigen haben. Bedentsam aber nach mehreren
Seiten,
Wir sehen hier den Staat gebunden an einer Stelle, wo wir
ihn sonst ohne Ausnahme als frei zu betrachten gewöhnt sind.
Die Gesetzgebung des isolirten Staates, die Quelle aller rechtlichen
 Pflichten, auch derer, die wir Staatspflichten nennen, sonst
nur Aufgabe, nicht Pflicht des Staates, sie wird im Rahmen einer
den Staat überspannenden, internationalen Rechtsordnung zum
Gegenstande seiner Pflicht. Gewiss —, wir sprechen auch im
Hinblick auf den isolirten Staat zuweilen von „gebundener Gesetzgebung‘“.
 !) Aber diese Gebundenheit ist keine rechtliche.
Auch die Verfassungsklauseln, die in imperativischer Wendung den
Erlass künftiger Gesetze in Aussicht nehmen, begründen ‚keine
rechtliche Pflicht des Staates zur Gesetzgebung. Nicht deshalb
nicht, weil der Staat sich nicht selbst zu verpflichten vermöchte ;
wir haben oben gesehen, in welchem Sinne das sehr wohl geschehen
 kann. Aber jede Selbstverpflichtung des Staats setzt
ein zweites Subjekt voraus, dem er sich verpflichtet. Verpflichteter
und Berechtigter können nicht ein und dieselbe Person sein. Wer
sollte aber innerhalb des Staats ein Recht haben, vom Staate
die Vornahme der Gesetzgebung zu verlangen? Der einzelne
Unterthan? Oder alle? Die angebliche Pflicht des Staats zur
Gesetzgebung, die aus jenen Verfassungssätzen folgen soll, entpuppt
 sich vielmehr bei näherem Zusehen als Pflicht der Träger
einzelner Staatsämter (Amt im weitesten Sinne des Worts genommen),
 Gesetze zu geben oder bei ihrem Erlasse mitzuwirken;
die „Staatswillensfaktoren“ sind die Verpflichteten, der Staat ist
hier gerade der Berechtigte?), — wenn nicht etwa die frag-1)

 8. z. Folgenden namentlich v. Martitz, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch.
 XXXVI S. 259#.; Eisele, Archiv f. d. civilist. Praxis LXIX
S. 283 .; Jellinek, Gesetz un. Verordnung S. 261ff.: System d. subj. öff.
Rechte 8. 92,
2) Man würde sich natürlich im Kreise bewegen, wolite man etwa sagen:
die Staatsorgane sind ja der Staat, folglich heisst sie verpflichten den Staat</div>
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