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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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werden, die das Völkerrecht gestaitet. Die ganze Skala internationaler,
 Rechtsmittel“ von schüchterner Vorstellung über Retorsion
 und Repressalie hinauf bis zu kriegerischer Aktion steht
dem Berechtigten dafür zu Gebote, und nur von der Stärke seines
Interesses braucht er es abhängen zu lassen, welche Zwangsart er
anwenden und mit welchem Grade von Energie er vorgehen will.
Wichtig ist, dass hier die einzige Stelle ist, wo — von spezieller
vertragsmässiger Stipulation abgesehen — das Vorhandensein
eines echten Rechts zur Intervention in die „inneren“ Angelegenheiten
 eines fremden Staates zugegeben werden kann.!) Umgekehrt
 zeigt sich, dass das Maass rechtlicher Abhängigkeit
souveräner Staaten von ihresgleichen vor allem anderen in
genauem Verhältnisse zu dem Umfange ihres völkerrechtlich gebotenen
 Rechts stehen wird. Die Lage des Osmanischen Reichs
gewährt hierfür das klassische Beispiel.
Vielleicht noch grösser ist die praktische Bedeutung, die
jene rechtliche Gebundenheit des Gesetzgebers für das Landesrecht
 besitzt. Würde sich das Interesse in der Feststellung der
Thatsache erschöpfen, dass diese Rechtssätze völkerrechtlicher
Pflicht entsprechend, jene ihr zuwider ins Leben getreten sind,
dann wäre es nicht gerade sehr lohnend, die hier behandelte
Frage noch viel weiter auszuspinnen. Die folgende Darstellung
wird, so hoffe ich, zeigen, dass es von grösster Wichtigkeit ist,
zu erkennen, ob die von der staatlichen Rechtsordnung geschaffenen
 Rechtsverhältnisse, seien sie öffentlicher oder privater Natur,
ihren Grund in einer Norm der völkerrechtlich gebundenen oder
der völkerrechtlich freien Gesetzgebung finden. Ich muss mich
auf diese Andeutung beschränken, um nicht zu Wiederholungen
genöthigt zu sein.
Was aber das in diesem Kapitel zu behandelnde Verhältniss

1) Ich will auf die beinahe berüchtigt gewordene Frage nach Charakter
und Voraussetzung des Interventionsrechts hier nicht näher eingehen. Die
Bemerkung im Texte deutet zur Genüge den Standpunkt an, den ich ihr gegenüber
 einnehme. Die Art, wie unsere Wissenschaft sich mit diesem Gegenstand
 abgefunden hat, gereicht ihr nicht eben zur Ehre. Die neuesten deutschen
 Bearbeiter der Frage, Strauch, Zur Interventionslehre, Heidelberg
1879, und Heilborn, System S. 353 £., haben sie der Lösung ein gutes Stück
näher gebracht, aber das entscheidende Wort ist auch von ihnen noch nicht
gesprochen worden. Geffckens Erörterungen (HH IV 5. 131 ff) leiden an
starken Widersprüchen.</div>
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