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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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gehörigen wichtige Befugnisse, Fähigkeiten zugestanden oder
wesentliche Beschränkungen auferlegt, überhaupt wo durch staatliches
 Recht „internationale“ Interessen gefördert oder angegriffen
werden. Staatsgesetze, die ausländische Rechtsgüter schützen,
z. B. die Fälschung fremden Metall- und Papiergeldes mit Strafe
bedrohen !), die für Bergung oder Hilfeleistung in Seenoth, überhaupt
 für alles Verhalten der Staatsorgane oder Unterthanen, bei
dem das Ausland in Frage kommen kann, Bestimmungen zu Gunsten
fremder Staaten, Fürsten, Unterthanen enthalten, die können
ebensowohl in Beachtung völkerrechtlicher Gebote, wie aus Rücksichten
 der Moral oder internationaler Höflichkeit (comitas gentium),
 aus Freundlichkeit gegen stammesgleiche Nationen oder
verwandte Dynastien, endlich aus wohlverstandenem eigenen Interesse
 (Besorgniss vor unbequemen Reklamationen, Erwartung
der Gegenseitigkeit, Beförderung der eigenen Wirthschaft) erlassen
werden.?) Und ebenso kann die gesetzliche Benachtheiligung
1) Vergl. etwa StGB. $ 146; Oesterr. Strafges. &amp;amp;$ 106, 118 u. 8. w.
Vergl. Gareis, Institutionen 8. 33.
2) Wer z. B, die in allen grösseren Seestaaten gleichlautenden Vorschriften
 des sog. internationalen Seestrassenrechts, insbes. zur Verhütung
von Schiffskollisionen, betrachtet, ist sofort geneigt, sie als auf völkerrechtlicher
 Vereinbarung beruhend anzusehen. Gleichwohl handelte es sich hier
zunächst lediglich um Receptionen britischen Rechtes (vergl. über die Geschichte
 Romherg, Strassenrecht auf See. Bremen 1870. 5S. 4f.; Perels,
a.a.0.8.132£.; Prien, Zusammenstoss von Schiffen. Berlin 1896, S. 151 ff), und
obwohl späterhin der Text dieser Verordnungen auf internationalen Konferenzen
festgestellt wurde, so hat eine förmliche Verpflichtung zur Einführung nicht
stattgefunden. Richtig Perels, 8.12. Eine „Vereinbarung“ nimmt Stoerk,
HH 1 S. 546 an; sie könnte höchstens als „stillschweigende‘““ aufgefasst
werden. Auch die jüngste Revision der „Regulations‘ durch die Konferenz
von Washington (17. Oktober bis 31. Dezember 1889) hatte lediglich den Charakter
 einer Umarbeitung durch‘ einen Sachverständigenkongress, und die
Schlussakte (M. N. R. G.2? XVI ®. 415) ist keineswegs ein Staatsvertrag.
Andere Beispiele: Zur Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit in Egypten
und in Samoa war das Deutsche Reich verpflichtet; die entsprechenden Gesetze
 und Verordnungen (Reichsges. vom 30. März 1874, vom 5. Januar 1880,
6. Juli 1890, Kais. Verordnung vom 23. Dez. 1875, 23. Dez. 1880, 15. Februar
1897, 29. Oktober 1890) sind zweifellos völkerrechtlich relevant. Dagegen
wurde bei Einbringung der entsprechenden Gesetzvorlage bezüglich der Konsulargerichtsbarkeit
 in Tunis seitens der Reichsregierung nur aufeinen ,, Wunsch“
der französischen Regierung hingewiesen, das Reich möge verzichten (Drucks.
d. Reichstags. 5. Leg.-Per. II Sess. 1882/83. No. 365 S. 4), und hinsichtlich
des Verzichts in Bosnien u. d. Herzegowina fehlt jede Andeutung einer inter-</div>
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