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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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bandsstaaten in Uebereinstimmung bringt, wie Spanien im Jahre 
1868 hinsichtlich des Systems des lateinischen Münzbundes!), so 
ist sein Münzgesetz völkerrechtlich irrelevant, die der Vereins- 
staaten sind völkerrechtlich geboten. Ja selbst für jedes einzelne 
Landesrecht müsste sich die Untersuchung auf einen genau fixirten 
Zeitpunkt beschränken, um sicher zu gehen. Denn da sich das 
Völkerrecht nicht ewig gleich bleibt, so kann die völkerrechtliche 
Relevanz des staatlichen Rechtssatzes von heute auf morgen 
wechseln. Völkerrechtlich gleichgültiges Recht wird zu völker- 
rechtsgemässem: die Thronfolgeordnungen zweier Staaten, die aus 
historischen Gründen die Herrschaft ein und derselben Dynastie 
Feststellten, wurden durch Abschluss einer Realunion, weitherzige 
Urheberrechtsgesetze durch Eingehung einer Litterarkonvention ®), 
die Strafdrohungen des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches gegen 
Störung der Benutzung von Telegraphenanstalten ($$ 317, 318) 
durch Abschluss des Kabelvertrags?) — aus völkerrechtlich irre- 
leyantem zu gebotenem Rechte. Umgekehrt: völkerrechtsgemässe 
und völkerrechtswidrige Gesetze verwandeln sich in völkerrecht- 
lich gleichgültiges Recht; man denke einerseits an jene Suecces- 
1) Vergl. oben S. 101 zu Note 2, 
2) So das franz. Dekret vom 28. März 1852 und das belgische Gesetz 
rom 22. März 1886, Art. 38, welche die ausländischen Urheberrechte auch ohne 
Vertrag und ohne Gegenseitigkeitsvorbehalt den einheimischen gleichstellten, 
durch den Beitritt beider Staaten zu späteren Litterarverträgen den Kon- 
ventionsstaaten gegenüber, 
3) Freilich waren die Bestimmungen des St GB.’s völkerrechtlich nicht ge- 
nügend. Sie trafen, wenigstens nach der herrschenden Auffassung, nur die Be- 
schädigungen, bei denen eine Verhinderung oder Störung der Anstaltsbenutzung 
eingetreten war, während die Art. 2 und 12 des Vertrags jede schuldhafte 
Beschädigung des Kabels pönalisirt wissen wollen, die eine Unterbrechung 
oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben könne. 
Seltsamer Weise hatte man das zwar bei Vorlage des Vertrags an den Reichstag 
wohl beachtet (vergl. die Denkschrift in den Drucks. d. Reichstags. 5. Leg.- 
Per. IV. Sess. 1884, No. 174. 8. 12), aber bei Einbringung des Entwurfs 
z. Gesetze vom 21. November 1887 völlig vergessen; dieses bedrohte nur die 
Zuwiderbandlungen nach Art. 5, 6 und den Widerstand gegen die Schiffs- 
kommandanten des Art. 10 des Vertrags mit Strafe und sah mit Rücksicht 
auf 88 317, 318 StG B.’s von Weiterem ab (Vergl. die Begründung d. Entwurfs, 
Drucks. d. Reichstags. 7. Leg.-Per. I. Sess, 1887. No. 121. S. 13). Erst 
Art. II des Reichsges. vom 13. Mai 1891 war — ausser zu anderem — be- 
stimmt, das Versehen gut zu machen. (S. die Begründung des Entwurfs, 
Drucks. d. Reichstags. 8. Leg.-Per. I Sess. 1890/91. No. 36. SS. 6.)</div>
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