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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>8 12. 
Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht. 
Völkerrechtlich geboten nennen wir einmal alles Landesrecht, 
dessen Schöpfung sich als Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht 
darstellt, ferner aber das, das der Staat zwar ohne solche Ver- 
pflichtung geschaffen hat, aber nachmals aufrechtzu erhalten 
verpflichtet wird.!) Dort besteht die Staatspflicht in Erlass nnd 
Aufrechterhaltung des Rechts, hier allein in dieser.?) Umgekehrt — 
wenn die Staaten zu bestimmtem Zeitpunkte völkerrechtlich ver- 
pflichtet werden, ein Recht bestimmten Inhalts zu haben, so ver- 
letzt der Staat, der das entsprechende Recht besitzt, seine Pflicht 
durch dessen Abschaffung und die fortgesetzte Unterlassung 
der Wiedereinführung, der von vornherein des gebotenen Rechts 
ermangelnde nur durch die Nichteinführung; beide aber begehen 
ein, wenn ich so sagen darf, völkerrechtliches „Dauerdelikt“. 
1) Manche Staatenverträge nehmen besondere Rücksicht darauf, dass 
das Landesrecht, dessen Einführung sie verlangen, vielleicht in einzelnen 
der kontrahirenden Staaten bereits vorhanden ist. Vergl. z. B. die Inter- 
nationale Reblauskonvention vom 17. September 1878 (M. N. R. G.? VI p. 261; 
RG BL 1880. 8. 15) Art. 1: „Les Etats contractants s’engagent &amp; compl6ter, 
s’ils ne l’ont deja fait, leur l6ögislation interieure en vue de... .“ 
2) Die Pflicht zur Aufrechterhaltung kann sich haarscharf an die völker- 
rechtlich noch gleichgültige Rechtsetzung anschliessen. Einmal, wenn die 
Vereinbarung, die zur Gesetzgebung verpflichtet, auf einer oder mehreren 
Seiten durch Erlass eines Gesetzes bewirkt wird; s. oben S. 101. So waren 
die Gesetze Oesterreichs und Ungarns, durch die sie ihre Realunion begrün- 
deten, vorerst völkerrechtlich irrelevant. Sie wurden zu gebotenem Recht in 
demselben Augenblicke, in dem die Union geschlossen war. Da nun das öster- 
reichische Gesetz dem ungarischen nachfolgte, so war dieses eine kurze Zeit 
Jang völkerrechtlich gleichgültig, jenes kaum eine Sekunde. — Ebenso verhält 
es sich, wenn eine Regierung den Vertrag, der sie zur Gesetzgebung ver- 
pflichtet, unter dem Vorbehalte ratificirt, dass sie das gebotene Gesetz im 
Parlamente durchsetzt. Hier entsteht ihre Pflicht erst in dem Momente, in 
dem das Gesetz fertig ist. S. auch unten unter III, 
Trienpel. Völkerrecht und Landesrecht.</div>
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