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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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Zwecke dienen aber auch jene weniger radikalen Bestimmungen, nach 
denen das Gericht vor seiner Entscheidung über solche Fragen, 
an deren richtiger und vorsichtiger Lösung der Staat ein diplo- 
matisches Interesse hat, die Weisung einer mit den internatio- 
nalen Verhältnissen annehmbarer Weise vertrauterem hohen Ver- 
waltungsstelle, vielleicht des Staatsoberhauptes selbst einzuholen 
hat, an deren Entschliessung es gebunden ist, so z. B. bei der 
Auslegung von Staatsverträgen oder der Entscheidung über ihre 
Gültigkeit !), bei Zweifeln über das Vorhandensein einer Exterri- 
sorialität 2) oder darüber, ob die zur Gewährung von Rechtshilfe, 
des Armenrechts, zur Befreiung von Sicherheitsleistung für die 
Prozesskosten vorausgesetzte Gegenseitigkeit im fremden Staate 
yewährleistet ist?), vor allem vor der Anwendung des Retorsions- 
rechtes.) Und. wenn wir von den besonders auf die Recht- 
sltere Vorschriften und die Stellung des Obersthofmarschallamts in der frag- 
lichen Beziehung vergl. Starr, Rechtshilfe in Oesterreich. Wien 1878, 
S. 9; Slatin, Journal XI p. 340 Note 1. 
1) So im Falle der Parteidifferenz über diese Punkte nach der Preuss. Ver- 
ordnung vom 25. Januar 1823 (bindende Aeusserung des Ministeriums des Aus- 
wärtigen), Durch die Verordnung vom 24. November 1843, $ 2 ist das dahin 
abgeschwächt worden, dass das Gericht auf Antrag oder nach Befinden von 
Amtswegen „die zum Zwecke der rechtlichen Beurtheilung erforderliche 
Auskunft einzuholen“ habe. Charakteristisch ist übrigens die der erstgenann- 
;en Verordnung beigegebene Begründung. — S. auch unten 8 18 unter Il. 
2) Einf. Gesetz zur Österreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1595, 
Art. IX, Abs. 3 (Weisung des Justizministeriums). Vergl. hierzu und zur fol- 
zenden Note Horten, Die Jurisdiktionsnorm. 1. Hälfte. Wien 1898, 8. 9£. 
3) Oesterreichische Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 38 Z. 3; 
Oesterreichische Civilprozessordnung vom gleichen Tage, $ 57 a. E., $ 63 
Abs. 2. — Nach der preuss. allgem. Gerichtsordnung vom 6. Juli 1793 Th. I 
Tit. 2 8 65 konnte gegen fremde Konsuln, die keine kaufmännischen Ge- 
schäfte treiben, ein Personalarrest nicht „ohne Rückfrage an das auswärtige 
Departement“ verhängt werden. 
4) Preuss. Allg. Landrecht, Einl. $ 44 („Unterrichter sollen ohne Geneh- 
migung ihrer Vorgesetzten gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen*“‘); 
Bayer. Indigenatsedikt vom 26. Mai 1818 (Erste Beilage zur Verfassungs- 
urkunde) $ 18 (königliche Genehmigung); kgl. Sächs. Verordng., die Ein- 
und Ausf. des Bürgerl. Gesetzbuchs betr. vom 9. Januar 1865, $ 3 (Geneh- 
migung des Justizministeriums) u. a. m. Heute sind die deutschen 
Gerichte ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung des Ver- 
geltungsrechts im Allgemeinen überhaupt nicht befugt. Vergl. Entscheid. des 
Reichsger. in Civils. XXIX $. 129 und die dort Citirten.,</div>
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