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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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      <div>353 — 
sprechung bezüglichen Vorschriften absehen, so gehören alle die 
zahlreichen Rechtssätze hierher, welche überhaupt die Handhabung 
der Staatsgewalt in völkerrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten 
den Unterbehörden nur nach eingeholter Anordnung eines höheren 
öder gar des höchsten Staatsorgans gestatten, — etwa die 
Einleitung der Strafverfolgung gegen exterritoriale Personen oder 
gegen Ausländer, die im Auslande !) oder in den Küstengewässern ?) 
delinquirt haben, aber auch die Regulirung von Verlassenschaften 
der Exterritorialen °), die Anordnung eines allgemeinen Vergeltungs- 
rechts, die im Deutschen Reiche dem Reichskanzler, wenn über- 
haupt, nur mit Zustimmung des Bundesraths gestattet ist.!‘) Hierzu 
gesellen sich endlich die Rechtssätze, die gewisse Verfügungen 
völkerrechtlich relevanten Charakters von vornherein dem Staats- 
dberhaupte oder einem anderen hohen Staatsorgane vorbehalten 5), 
vielleicht sogar auf den Weg der Gesetzgebung verweisen.) 
— 1) Die sog. Berichtsfälle, S. etwa Art. 4 des Kgl. sächs, Revid. Strafgesetzb. 
v. 1.Okt, 1868. Weitere Beispiele bei v., Martitz, Internat. Rechtshilfe I 8. 121, 
Note 11; Beling, Exterritorialität S. 110; dazu Finnisches Strafges. v. 19. Dez. 
1889. 1.Kap. $ 2 Abs. 2 (Beil.z. Zeitschr. f. d, ges. Strafrechtswiss. XI).—v. Holt- 
zendorff, Deutsche Revue XII, 2. 8. 64£., Revue XX P- 221, hält es de lege 
‚erenda für erforderlich, überall, wo nach deutschem Strafrecht die Verfol- 
zung von Auslandsdelikten der Ausländer nur eintreten könne, nicht müsse, 
3owohl die Einleitung des Verfahrens nur mit Ermächtigung des Auswärtigen 
Amtes geschehen zu lassen, als auch dieser Behörde das Recht zu geben, 
in jedem Verfahrensstadium die Erlaubniss zurückzunehmen. „Nur 
in der hier angedeuteten Art kann auf die Dauer den zu befürchtenden Kol- 
lisionen zwischen Völkerrecht und Strafprozessrecht vorgebeugt werden.“ 
Das geht doch wohl zu weit. Uebrigens war in dem Schnäbele-Falle, auf 
den sich v. H. bezieht (s. oben S. 311ff.), ein Anlass zu diesem Vorschlage 
nicht gegeben; denn Schnäbele wurde wegen eines Inlandsdelikts verfolgt , 
Vergl. Leoni, Archiv f. öff. Recht IV S. 186. gegen Clunet, Questions 
de droit relatives &amp; Vincident franco-allemand de Pagny. Paris 1887. 
2) Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, s. 3 (Genehmigung eines 
Staatssekretärs, in den Kolonien des, Gouverneurs). 
3) Kgl. sächs. Verordnung, d. Verf. in nichtstreitigen Rechtssachen betr., 
vom 9. Januar 1865, $ 10. 
4) Vergl. KO. $ 4; Einf.-Ges. z. BGB. Art. 31. 
5) So sind nach der Reichsgewerbeordnung $ 64 Abs, 3 Beschränkungen 
les Marktverkehrs der Ausländer zu Retorsionszwecken dem Bundesrathe 
vorbehalten. Der Kaiser hat unter Zustimmung des Bundesraths das Recht 
zu Anordnung von Retorsionszöllen nach Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879, 
S 6 in der Fassung des Reichsges. vom 18. Mai 18595. 
6) Dass alle diese Rechtssätze weder völkerrechtlich geboten im engeren 
Sinne, noch international unentbehrlich sind, brauche ich wohl kaum zu sagen. 
Triepel., Völkerrecht und Landesrecht. 73</div>
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