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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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der Rechtsetzung als solcher besteht, — doch die Ausübung dieser 
Befugniss um deswillen bedeuten, weil, wiederum aus landesrecht- 
lichen Gründen, die Ausübung des Rechts nicht anders als in der 
Form des Gesetzes geschehen kann. Wenn z. B. auf Grund 
kriegerischer Eroberung oder in Folge eines Abtretungsvertrags 
der Staat berechtigt wird, seine Staatsgewalt über fremdes 
Landgebiet auszudehnen, so wird das, wenigstens in Staaten mit 
verfassungsmässig geschlossenem Territorium, nicht anders ge- 
schehen können als durch gesetzliche Inkorporation.!) Die Ge- 
setzgebung ist also hier in der That völkerrechtlich erlaubt; 
denn erst durch das Gesetz wird die Ausübung oder doch die 
volle Ausübung des erlangten Rechtes bewirkt.?) Und das wird 
auch überall da anzunehmen sein, wo das Recht des Staates 
vesteht in der Schöpfung von Rechten oder Pflichten Einzelner; 
denn diese Schöpfung ist Setzung objektiven Rechts. Freilich 
gebe ich zu, dass gerade hier die Grenze zwischen völkerrecht- 
lich erlaubtem und irrelevantem Recht oft schwer zu ziehen sein 
wird. Da mir der Gegenstand nicht von praktischer Bedeutung 
zu sein scheint, will ich nicht länger bei ihm stehen bleiben. 
1) S. z. B. Preuss. Verf. Art. 2: „Die Gränzen dieses Staatsgebiets 
können nur durch ein Gesetz verändert werden“. Daher z. B. der Konflikt 
zwischen Regierung und Volksvertretung in Preussen, den die Weigerung 
hervorrief, cin Inkorporationsgesetz hinsichtlich Lauenburgs vorzulegen. Er 
zipfelte in der Erklärung des Abgeordnetenhauses vom 3. Februar 1866: „Die 
Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Krone Preussen ist rechts- 
angültig, so lange nicht die verfassungsmässige Zustimmung beider Häuser 
les Landtages erfolgt ist“. Näheres bei v., Roenne, Staatsrecht der Preuss. 
Monarchie, 5. Aufl. herausgeg. v. Zorn. I Leipzig 1899. S. 71 Note 3; 
Staatsrecht d. Deutsch. Reiches, 2. Aufl. I Leipzig 1876. S. 49 Note 1. Das 
Inkorporationsgesetz erging erst am 23. Juni 1876. 
2) So waren z. B. die preussischen Gesetze vom 20. September und 
24. Dezember 1566 (Einverleibung von Hannover, Hessen, Nassau, Frankfurt, 
Schleswig-Holstein sowie bayerischer und hessischer Gebietstheile), aber auch 
lie Reichsgesetze vom 9. Juni 1871 und vom 15. Dezember 1890 (Elsass- 
Lothringen und Helgoland) erlaubtes Landesrecht. — Die Einführung von 
Gesetzen in erworbenen Gebietstheilen ist dagegen wieder völkerrechtlich 
irrelevant. Auch die Einführung österreichischer Gesetze in Bosnien und der 
Herzegowina? 
Priepel, Völkerrecht und Landesrecht.</div>
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