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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>403 
eines Fischerfahrzeugs) zu verkaufen “!), — oder ob er nur besagt, 
es solle verboten ?), vielleicht sogar nur, es solle gestraft wer- 
den?); auch in diesem Falle enthält der Vertrag „als Gesetz“ zwar 
nicht das Strafgesetz, aber die Norm. Endlich, auch diejenigen 
Vertragsbestimmungen, die den Sinn einzelner im Vertrage ge- 
brauchter Begriffe erläutern, — wie etwa die dem Internatio- 
nalen Kabelvertrage beigefügte Deklaration das Wort „vorsätz- 
lich“%) — werden, wenn sich jene Begriffe in den ohnehin in 
Landesrecht „verwandelten“ Sätzen des Textes finden, auf dem 
angegebenen Wege zu „begriffsentwickelnden“ Sätzen des-staat- 
lichen Rechtes. 
Verpflichtet nun aber der Vertrag den Staat zur Vornahme 
von Handlungen aus dem Bereiche der Exekutive, und sind dies 
Handlungen, die er ohne Ermächtigungsgesetz nicht vornehmen 
darf, hält man ferner daran fest, dass die Veröffentlichung des 
Vertrags mit Rücksicht auf die im Vertrage übernommenen Pflichten 
geschieht, so wird man zu der Annahme gedrängt, der Staat 
wolle auf jenem Wege im Zweifel auch alles das Recht erzeugen, 
dessen er zur Erfüllung dieser Pflichten bedarf, also das inter- 
national unentbehrliche Landesrecht. Das „soll“ des Ver- 
trags verwandelt sich im Munde des Gesetzgebers in ein „darf“.°) 
Der Vertrag verpflichtet, sequestrirte Sklaventransportschiffe zu 
1) Intern. Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinbandels unter den 
Nordseefischern v. 16. Nov. 1887 (RGBl. 1894 S. 427) Art. 2. S. namentlich 
lie durchweg als Normen formulirten Sätze des Internat. Vertrags betr. die 
polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee vom 6. Mai 1882 (RGBL 
1884 S. 25) Art. 6—24, ferner etwa die Uebereinkunft betr. den Austausch 
von Postpacketen vom 15. Juni 1897 (RGBl. 1898 S. 1145) Art, 12, das 
Uebereinkommen betr. den Austausch von Briefen u. s. w. mit Werthangabe 
rom selben Tage (ebenda S. 1115) Art. 9 u. a, m. 
2) Vergl. das Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (oben S. 402 Note 7) 
312. Mit vollem Recht findet Binding, Handbuch I S. 249, Normen 2. Aufl. 
[S. 182 in $&amp; 12 des Zollkartells vom 23. Mai 1881 (RGBI. S. 133) die Norm, 
Jie das Strafgesetz vom 17. Juli 1881 als bestehend voraussetzen durfte. 
3) Vergl. z. B. Art. 2 des Internationalen Vertrags zum Schutze der 
unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (RGBl. 1888 S. 151): 
„Das Zerreissen oder Beschädigen eines unterseeischen Kabels ....... 
st strafbar.“ 
4) S. Deklaration v. 1. Dezemb. 1886/23. März 1887 (RGBl. 1888. S. 167). 
5) Ob auch in ein gesetzliches „muss“, das wird alsbald zu bestim- 
men sein.</div>
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