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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
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      <div>417 
wiederum nicht darauf gerichtet, den Vertrag zu befolgen —, 
denn diesen hat ja schon der Staat durch den Befehlserlass be- 
folgt! Jener Satz hat sich denn auch nach manchen Seiten hin 
als irreführend erwiesen und steht der Lösung wichtiger prak- 
tischer Fragen als einziges Hinderniss im Wege. 
IL. 
Sind die vorstehenden Erörterungen richtig, so müssen sie 
durch zweierlei bestätigt und ergänzt werden. Es muss aus dem 
positiven Rechte nachzuweisen sein, dass der Staat vielfach auf 
das völkerrechtliche Gebot bloss mit einer landesgesetz- 
lichen Ermächtigung antwortet. Es müssen sich anderseits 
für die Fälle, in denen er abweichend davon Befehle an Be- 
hörden oder auch an Staatsbürger ergehen lässt, andere Motive 
nachweisen lassen als die Absicht, die völkerrechtliche Pflicht- 
erfüllung zu ermöglichen. Beides ist nicht schwer. 
Der Vertrag verpflichtet zur Uebernahme staatlicher Bürgschaft 
für eine Anleihe oder etwas Aehnliches; das Ausführungsgesetz be- 
fehlt nicht zu garantiren, sondern ermächtigt die Regierung dazu. !) 
Nach dem Vertrage müssen Beihülfen zu einem Bahnunternehmen 
gezahlt werden; das Gesetz erlaubt die Zahlung.?) In zahlreichen 
Fällen ist der Staat zur Bestrafung von Auslandsdelikten ver- 
pflichtet — man denke namentlich an Verbrechen seiner in der 
Fremde befindlichen und dort exterritorialen Beamten: das Gesetz 
1) Vergl. Konvention der Grossmächte ohne Russland über die Garantie 
einer Anleihe der Europäischen Donaukommission vom 30. April 1868 (M. N. R. 6. 
XVII p. 153) und das Nordd, Bundesges, vom 11. Juni 1868; Uebereinkunft 
der Grossmächte über die Garantie einer egyptischen Staatsanleihe vom 
18. März 1855 (RGBl. 1886 8.302; M.N.R.6.? XI p. 94) und Reichsges. vom 
14. November 1886; Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 
(M.N.R.G.? XV p. 571) Art. 3 sect. 2 und Reichsges. v. 6. Juli 1590, Art. 2. 
— Was Kaufmann, Internat. Recht der cgypt. Staatsschuld S. 158 meint, 
wenn er sagt, durch solche Gesetze sei „die Uebernahme der Garantie für 
die Behörden und Bürger” der Staaten „staatsrechtlich bindend“ ge- 
worden, ist mir nicht klar geworden. 
2) S. die Uebereinkunit zwischen dem Deutschen Reiche, Italien u. der 
Schweiz wegen der Eisenbahn über den St. Gotthard vom 28. Oktober 1871 
(RG BL 8.376; M.N.R.G. XIX p. 103) und das Reichsges. vom 2. Nov. 1871. 
Wäre die Konvention über den gleichen Gegenstand vom 20. Juni 1870 rati- 
Kecirt worden, so würde anch das Nordd. Bundeszes. vom 31. Mai 1870 zu 
erwähnen sein. 
Trievel,. Völkerrecht und Landesrecht.</div>
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