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        <title>Völkerrecht und Landesrecht</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>189206295X</idno>
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        <pb n="1" />
        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELT“ UAYSCHAFT
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a OTHEK

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2611
        <pb n="2" />
        Völkerrecht und Landesrecht.

V Ua

D*+ HEINRICH TRIEPEL,

[Leipzig 1899]
Seit 1907
Verlag von J.C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Tübingen
        <pb n="3" />
        Verlag von C. L. Hirschfeld in Leipzig.

Das Interreenum.

Kine staatsrechtliche Untersuchung

von

Dr. Heinrich Triepel,
Privat-Dozent an der Universität Leipzir,

Preis A 3.—

Grundsätze reformierter Kirchenverfassung,

Von

Dr. jur. et Lie. theol. Karl Rieker,
a0, Professor der Rechte an der Universität Leipzig,

Preis MG

Die
Schuldformen des Strafrechts
in vergleichend-historischer und dogmatischer Darstellung
Band I. Die Entwicklung des geltenden Rechts.
Abteilung I. Deuntschland und Oesterreich.
Von
Dr. Alexander Löffler
Wien.
Preis A 8S—,

COMPENSATION UND AUFRECHNUNG.
EIN BEITRAG
GESCHICHTE DES DEUTSCHEN BÜRGERLICHEN RECHTS
Dr. HEINRICH SIBER,
reis A en
        <pb n="4" />
        Völkerrecht und Landesrecht.

Ton

D* HEINRICH | TRIEPEL,

PRIVATDOZENTEN IN LEIPZIG.

[Leipzig 1899]
Seit 1907
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Tübingen
        <pb n="5" />
        Alle Rechte. yorbehalten.

+:
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a
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©
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e.
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Zn

u, C
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        <pb n="6" />
        KARL BINDING

[N HERZLICHER DANKBARKEIT UND VEREHRUNG

ZUGEEIGNET.,
        <pb n="7" />
        Vorwort.

Ueber Aufgabe und Plan der nachfolgenden Abhandlung habe
ich mich in der Einleitung näher ausgesprochen. Hier mögen
einige Bemerkungen über Aeusserlichkeiten und kurze Worte des
Dankes ihren Platz finden.

Der Druck hat bereits im März des vorigen Jahres begonnen
und war im Mai bis zum vierzehnten Bogen vorgeschritten; verschiedene
 Umstände haben die Fortsetzung und Vollendung wider
Erwarten verzögert. Einige Unebenheiten waren die nothwendige
Folge. Die eine wurde verursacht durch die inzwischen erfolgte
Veröffentlichung der Aenderungen in unseren Reichsjustizgesetzen.
Zwar sind die Bestimmungen, die mit dem Gegenstande des Buchs
zusammenhängen, im Wesentlichen unberührt geblieben; aber da
Civilprocess- und Konkursordnung eine neue Paragraphirung erhielten,
 so stimmten die Anführungen in der ersten Hälfte der
Abhandlung zum Theil nicht mehr, Ich hielt es für das Einfachste,
wenn ich es auch im zweiten Theile bei der alten Paragraphenzählung
 beliess; der Schaden wird, denke ich, nicht gross sein.
Ferner konnte die seit dem letzten Frühjahr erschienene Litteratur
erst vom fünfzehnten Bogen an benutzt werden; auch ist es leicht
möglich, dass mir Einzelnes entgangen ist. Gar nicht mehr verwerthen
 konnte ich die kürzlich erschienene Schrift von W. Kaufmann,
 Die Rechtskraft des internationalen Rechtes, Stuttgart 1899,
die einige der auch von mir erörterten Fragen — freilich von ganz
Entgegengesetzten Grundanschauungen aus — behandelt. Uebrigens
glaube ich nicht, dass sie mich, wenn ich sie früher kennen gelernt
 hätte, zu ihrer Auffassung bekehrt haben würde.

Bei der Arbeit bin ich von Behörden und Einzelnen durch
Ertheilung von Auskunft und durch Aushilfe mit Büchern in
freundlichster Weise unterstützt worden. Allen hier namentlich
zu danken, ist mir unmöglich. Aber ich möchte wenizstens zum
        <pb n="8" />
        VI

Ausdruck bringen, wie sehr ich mich den Beamten der Reichsgerichtsbibliothek,
 in erster Linie ihrem Vorstande, Herrn Professor
Dr. K. Schulz, und dem Bibliothekar der hiesigen Universitätsbibliothek,
 Herrn Dr. jur. Helfsig, zu Dank verpflichtet fühle.
Mein verehrter Kollege, Herr Dr. Woldemar Engelmann, hat
die Güte gehabt, eine Korrektur der Abhandlung zu lesen; er hat
mir damit einen grossen Freundschaftsdienst geleistet.

Ich habe mich bemüht, gewissenhaft zu verzeichnen, wo
ich auf Grundlagen ‘aufbaute, die Aeltere geschaffen haben.
Aber gerade das Beste, was man von Anderen empfangen hat,
Jässt sich auf solche Weise nicht angeben. Am lebhaftesten
empfinde, ich das gegenüber dem Lehrer und väterlichen Freunde,
dem ich dies Buch zueigne. Es ist nur ein schwaches Zeichen
meiner Dankbarkeit. Möge er es in freundlicher Gesinnung entgegennehmen!


Leipzig, im März 1899

Heinrich Triepel.
        <pb n="9" />
        Inhaltsübersicht,

Vorwort . ..
Inhaltsübersicht... , . . .. -
Verzeichniss der abgekürzt citirten Litteratur
Berichtigungen .

$ 1. Einleitung.
I. Die Aufgabe und ihre bisherige Behandlung. 1—7. — II, Der
doppelte Gegensatz von Völker- und Landesrecht. Uebersicht des
Folgenden. 7—10 .

Erstes Kapitel.
Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze.
82. Der Gegensatz der Rechtsverhältnisse.
{. Die Gegenstände staatlicher Rechtsetzung. Sie können nicht
auch von einem Völkerrechte geregelt werden. 11—20. — II. Folgerungen.
 Das Individuum im Völkerrechte. . Völkerrecht und internationales
 Privat-, Straf-, Prozessrecht. Grenzgebiete? 20—26 . .

$ 3. Die Quelle des Völkerrechts.
I. Die Voraussetzungen der Rechtsbildung. Begriff der Rechtsquelle.
 Rechtsüberzeugung? Völkerrechtsquelle ist ein Gemeinwille
mehrerer Staaten. Das Mittel seiner Entstehung wird vielfach im „Vertrage“
 gefunden. 27—35. — II. Analyse des Vertragsbegriffs, Untauglichkeit
 des Vertrags zur Bildung eines Gesamtwillens. 35—45. — III. Folgerung
 für das Völkerrecht, Bisherige Lösungsversuche. 45—49. —
IV. Die Vereinbarung als allgemeiner Rechtsbegriff. Ihr Anwendungsvebiet.
 Verhältniss zum Gesamtakt. Vertrag und Vereinbarung. 49—62

Seito
V—VI
VII—XI
XI—XI
XI

1—1(

11—26

27-—%602

$ 4. Fortsetzung.
[. Die Vereinbarung im Völkerrecht. Ihre Arten. Ihre Funktion
als Mittel zur Bildung objektiven Völkerrechts. 63—74. — II. Willensbildung
 und Willenserklärung. Die Identität der Rechtsurheber und
Rechtsunterthanen. 74—81. — III. Der Geltungsgrund des Völkerrechts,
Folgerungen. Ausschluss der Majorisirung. Ausnahmen. Aufhebung
der Völkerrechtssätze. 81—90. — IV. Formen und Arten der recht-
        <pb n="10" />
        VIlL —

Seite

setzenden Staatenvereinbarung. Das sog. Völkergewohnheitsrecht
insbesondere. 90—103. — V. Die „Erzwingbarkeit“ als angebliches
Essentiale des Rechtsbegriffs. 103—110 . . .

s 5. Die Leistungsfähigkeit der beiden
Rechtsquellen.
I. Die Völkerrechtsquelle ist nie zugleich Landesrechtsquelle.
Scheinbare Gegner dieses Satzes. Das „deutsche Völker“- und das
„auswärtige“ Staatsrecht. Der Staatsvertrag als „Quelle“ des Landesrechts?
 Völkerrecht und Staatsorgan. Landesgesetz und -gewohnheit
 sind niemals Völkerrechtsquellen. 111—128. — 1L Die
Gegner im naturrechtlichen und positivistischen Lager. 128—134, —
III. Der Glaubenssatz der englischen und angloamerikanischen
Jurisprudenz: international law is a part of the law of the land.
Er ist weder allgemein anerkannt, noch wird er überall wörtlich
verstanden. 135—155. . .

® 6. Die denkbaren Beziehungen verschiedener
Rechtsordnungen zu einander.
Die möglichen Standpunkte. I. Verhältniss des Rechtsinhalts
Reception. Blankettrechtssätze. Verweisungen ohne Reception
Fremde Rechtsbegriffe. 156—164. — II.Verhältniss der Rechtsquellen
Koordination. Ueber- und Unterordnung. 164—168 . . . .
Zweites Kapitel,
Das Verhältniss der Rechtssätze.
$ 7. Die Reception von Völkerrecht durch
den Staat.
[. Ihre Möglichkeit ist eng begrenzt. Staatliches Recht für
Gemeinschaften innerhalb des Staats. Wirkungen der Reception.
169—173. — II. Die zusammengesetzten Staaten. Das alte Deutsche
Reich. Die Bundesstaaten der Gegenwart, das Deutsche Reich insbesondere.
 173—177. — 111. Die Entstehung der Bundesverfassung
bedeutet keine Reception von Völkerrecht. 178—183. — 1V. Reception
einzelner Sätze. Organisatorische Bestimmungen. Gilt Völkerrecht
zwischen Bundes- und Gliedstaat? Die sog. Nebenverträge vom
November 1870. Folgerungen. Aeusserliche Einfügung völkerrechtlicher
 Vorschriften in das Bundesstaatsrecht. Beziehungen des
Staats zu fremden Staaten. 183—198. — V. Die Beziehungen deı
Gliedstaaten unter einander. Völkerrecht und recipirtes Völkerrecht.
 198-210. . 200
8 8. Die Reception von Landesrecht in das
Völkerrecht.
Inwieweit ist sie denkbar? Die Theorie von der Reception privat-,
 namentlich römisch-rechtlicher Sätze ins internationale Recht.
Scheinbare Receptionen anderer Art. Das wirkliche Sachverhältniss.

63110

111—155

156— 168

169—210

211— 225
        <pb n="11" />
        Seite

8 9. Nichtrecipirende Blankettrechtssätze.
I. Die beiden Arten der Verweisung des staatlichen Rechts
auf das Völkerrecht. Mängel und Vorzüge. 226—230. — IL. Völkerrechtliche
 Blankettsätze. Verschiedene Arten. Bedenken. Specialfrage
 bezüglich des Abschlusses der Staatsverträge. Lösung des
Problems für Einheits- und Bundesstaat. 230—250. — IM. Völkerrechtliche
 Begriffe im Landesrecht und umgekehrt 250—252 .

Drittes Kapitel.
Das Verhältniss der Rechtsquellen.
8 10. Grundlegende Erörterungen.
I. Unmöglichkeit von Konkurrenz und Konflikt. Subsidiarität:
Ausfüllung von Lücken? Keine Koordination. Gegenseitige Unabhängigkeit
 der Geltung. Folgerungen für Unterthanen und Staats:
organe. 253—264. — II Die besondere Art der „Ueberordnung“ des
Völkerrechts über das Landesrecht. Die völkerrechtliche Gebundenheit
 des Gesetzgebers. 264—271 . . .

&amp;amp; 11. Völkerrechtlich bedeutsames und völkerrechtlich
 gleichgültiges, völkerrechtsgemässes
und völkerrechtswidriges Landesrecht.
I. Terminologie. Völkerrechtlich bedeutsames und „internationales“
 Landesrecht. Die Feststellung der völkerrechtlichen Relevanz
staatlichen Rechts. Die Gegenseitigkeitsklausel und Verwandtes.
Die Antwort ist nur im Völkerrechte zu suchen. Schwierigkeiten
Wechsel der Relevanz. 272—285. — II. Begrenzung der Aufgabe,
I86-— 288

$ 12. Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht
I. Begriff. Gegensatz zum völkerrechtlich veranlassten und vorausgesetzten
 Landesrecht. 289—295. — II. Das gesellschaftliche Interesse
an der Rechtsentstehung. Folgerung für unser Thema. Die Ungelbständigkeit
 der völkerrechtlichen Gesetzgebungspflicht. Diese ist
Mittel zweiten Ranges zur Befriedigung internationaler Interessen.
Das unmittelbar gebotene und das international unentbehrliche Landesrecht.
 Dieses ist Voraussetzung nur für völkerrechtlich gebotene
Akte der Vollziehung. Scheinbare Ausnahmen. Die beiden Arten
des völkerrrechtswidrigen Landesrechts, 295—311. — Exkurs. Der
Fall Schnäbele (nach den Akten). 311—313. — III, Die verschiedene
Veranlassung des international unentbehrlichen Landesrechts. Bestehende
 Ansprüche. Bevorstehender Vertragsschluss. Eine merk:
würdige Vertragsklausel. Objektives Völkerrecht. Die internationale
 Haftpflicht insbesondere, 313—323 . . . Sa
$ 13. Fortsetzung.
I. Die Haftung des Staats für Handlungen der Individuen,
Bisherige Theorien. Ihre Fehler. Die sog. Verbrechen gegen das

226— 252

753271

272— 288

289-— 323
        <pb n="12" />
        Zeite

Völkerrecht. Eigene Lösung. Die beiden Arten der Haftung. Reparationsverbindlichkeit
 und Genugthuungspflicht. Nur die zweite
interessirt uns näher. Territoriale Grundlage. Schutzpflicht und
Haftung. Angriffe auf fremde Staaten und ihre Angehörigen. Arten
der Genugthuung. Die Strafe insbesondere. Norm und Strafgesetz.
324—348. — II. Haftung des Staats für seine Organe. Versuche,
ihr zu entgehen. Das international unentbehrliche Recht, 348—355,
— IH. Haftung für die Verbände, namentlich die Selbstverwaltungskörper.
 Verschiedene Gründe dafür. Vorsichtsmaassregeln. Das
nothwendige Landesrecht. 355—359. — IV. Haftung des Bundesstaats
für den Gliedstaat. Worauf beruht sie? Vorsichtsmaassregeln.
Kompetenzbestimmungen. Befehl, Aufsicht und Zwang. Die Haftung
 für die Erfüllung der speciellen internationalen Pflichten des
Gliedstaats. Bestreben, ihr zu entgehen. Erfüllung der Haftpflichten,
Das international unentbehrliche Bundesrecht. 359—371. — Exkurs
[und II. Aufsichts- und Zwangsbefugnisse des Bundesstaats gegenäber
 dem Gliedstaate in internationaler Beziehung. 371-374. —
V. Staatliche Rechtssätze, welche die Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten erleichtern. Ihre Veranlassung durch die Verfassung des
Repräsentativstaats, Anwendung. Die Bundesverhältnisse insbeaondere.
 374—381 -

$ 14. Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht,
Es ist gering an Umfang und Bedeutung. Das subjektive Recht
‚m Völkerrecht. Die beiden Arten des erlaubten Rechts . . .
8 15. Die Erscheinungsformen des völkerrechtsgemässen
 Landesrechts,
I. Die vier Formen. Die Publikation von Staatsverträgen insbesondere.
 Das sog. Landesgewohnheitsrecht. Die preussisch-deutsche
Form der Vertragsveröffentlichung. Zweifel über Umfang und Inaalt
 des so entstehenden Landesrechts. 386—392. — II. Die Vermuthung,
 der Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss
ausgestaltet. Sie trifft nicht zu beim „erlaubten“ Landesrecht. Wenigstens
 nur in bestimmtem Umfange. Anwendung bei publicirten Verträgen.
 392—397. — III. Die Vermuthung spricht für die völkerrechtliche
 Pflichttreue des Staates. Auslegungsregel gegenüber
bestehendem Landesrechte. Anwendung auf den Fall der Landescechtsbildung
 durch Veröffentlichung von Verträgen. Unmittelbar
zebotenes und international unentbehrliches Recht. Die Grenzen der
Fähigkeit, auf jene Weise staatliches Recht zu schaffen. 397—407
5 16. Der Inhalt des völkerrechtsgemässen
Landesrechts.
I. Begrenzung der Aufgabe. 408—409. — II. Der formale Inhalt
des völkerrechtsgemässen Rechts. Er beschränkt sich beim international
 unentbehrlichen Recht auf Ermächtignngen des öffentlichen
Rechts. Die angebliche Nothwendigkeit. des gesetzlichen „Befolgungs-394

 __ 381

382-— 385

386 —407
        <pb n="13" />
        4%
Pe

Saite

befehls“ bei Staatsverträgen. 409—417. — IIL Nachweis aus dem
positiven Recht. Gründe für die Ausnahmen. Abschwächungen
ler Befehlsgesetze. 417—421. — IV. Folgerungen für die Feststellung
äes landesrechtlichen Inhalts publicirter Staatsverträge. 422—426
8 17. Die Geltung des völkerrechtsgemässen
Landesrechts.
Der Beginn und das Ende der Geltung. Insbesondere bei ver-5ffentlichten
 Verträgen. Ist die Wirksamkeit des Gesetzes im einzelnen
 Falle von der völkerrechtlichen Sachlage abhängig? . . .
818. Anhang. Die Anwendung des Völkerrechts
im Landesgericht.
Möglichkeit der Anwendung.. Zulässigkeit der Entscheidung
völkerrechtlicher Fragen durch die Gerichte. Die beiden Systeme,
Kenntniss des Richters vom Völkerrecht. Ist die Verletzung völkerrechtlicher
 Normen Revisionsgrund? . . . .
Alphabetisches Sachregister

108-— 426

127-437

438— 447
448—452

Verzeichniss der abgekürzt citirten Litteratur.
(Die Stichwörter sind gesperrt gedruckt.)

Bluntschli, Das moderne Völk errecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch
 dargestellt. 3. Aufl. Erlangen 1878.
Böhm’s Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht. KEr-Jangen,
 später Leipzig 1891 £.
v. Bulmerincq, Völkerrecht. (Im Handbuch des öffentlichen Rechts.
Herausg. von v. Marquardsen.) Freiburg i. B. und Tübingen 1884.
Jalvo, Le droit international theorique et pratiaue. Paris et Berlin. 5. 6d
I—VI 1896. - DS. Ole
Carnazza-Amari, Traite de droit international public en t i
Trad. francaise par Montanari-Revest. Paris 1 1880; I 1882. de paix.
Fiore, Trattato di diritto internazionale pubblico. 3. ed. Torino 1887.
Hall, A Treatise on International Law, 4, ed. Oxford 1895.
Hall ecie Sy pernattonal Law. 3. ed. by Sir Sherston Baker. London.
Heffter, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart. 8. Ausg. bearb
yon Geffcken. Berlin 1888. genWar use. bearb.
HH — Handbuch des Völkerrechts. Auf Grundlage europäischer Staatspraxis
herausg. von F. v, Holtzendorff. I Berlin 1885. II. III Hamburg 1587.
IV Hamburg 1889. ;
Journal du droit international prive, Paris 1874 et suiv.
Klüber, Europäisches Völkerrecht. 2. Aufl. Herausg. von Morstadt.
Schaffhausen 1851.
vv. Martens, Völkerrecht. Das internationale Recht der civilisirten Nationen.
Deutsche Ausg. von Bergbohm. Berlin I 1883. IL 1886.
M. R. = Martens, Recueil de traite&amp;amp;s. 2. 6d. 1817 et suiv. Die Fortset:
dieses Sammelwerks sind angeführt als Zung92
M. N. R. — Martens. Nouveau Recueil.
        <pb n="14" />
        FO
17T

M. N. S. = Martens, Nouveaux Supplements au Recueil.
M. N. R. G. = Martens, Nouveau Recueil General.
M. N. R. G.? = Martens, Nouveau Recueil GEneral, 2 öme serie. :
Phillimore, Commentaries upon International Law. 3. ed. London I 1879.
1 1882, III 1885. IV 1889.
Pi6delie&amp;amp;vre, Pr6cis de droit international public ou droit des gens. Paris
I 1894. II 1895.
Pradier-Fodere, Trait6 de droit international public europcen et americain.
Paris I. II 1885. III 1887. IV 1888, V 1891. VI 1894. VII 1897.
Revue de droit international et de legislation comparee. Gand, Bruxelles etc.
1869 et suiv.
Revue g6nerale de droit international public. Paris 1894 et suiv.
Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts. Stuttgart 1889.
Rivier, Principes du droit des gens. I, II Paris 1896,
Twiss (Sir Travers), Le droit des gens. Nouvelle €d. Paris I 1887. II 1889,
Ullmann, Völkerrecht. (Im Handbuch des öffentlichen Rechts. Herausg.
von v. Seydel u. Piloty.) Freiburg i. B., Leipzig und Tübingen 1898,
Vattel, Le droit des gens. Ed, par le Comte d’Hauterive. Paris I 1838. II 1839.
Wharton, A Digest of the International Law of the United States. 2. ed.
I. II. III Washington 1888.
Wheaton, Elements of International Law. 3. english ed. by Boyd. London 1889.
Von den deutschen Reichsgesetzen sind abgekürzt angeführt das Bürgerliche
Gesetzbuch v. 18. August 189% (BG B.), die Civilprozessordnung v. 30. Januar
1877 (CP O.), das Gerichtsverfassungsgesetz v. 27. Januar 1877 (GV G.), das
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (HG B.), die Konkursordnung vom
10. Februar 1877 (KO.), das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872
(MStG B.), die Reichsverfassung v. 16, April 1871 (RV.), das Strafgesetzbuch
 vom 26. Februar 1876 (StG B.) und die Strafprozessordnung vom
L. Februar 1877 (StP 0.).
E = Einführungsgesetz,
BG Bl. = Bundesgesetzblatt.
RG BL = Reichsgesetzhlatt.

Berichtigungen.

S. 7 Z. 16 v.u. lies remoti st. remotae.
33 „ 7V.U. „ 138 st. 150.
90 „ 10 v. 0. „ Arten st. Akten.
57, 4v.u. „ einer Majorität st. der Majorität.
144 Note 1 Z.1 „ 13 st. 17.
179 Z. 2v.0. . wohl st. zwar.
183 „ 3 v.u. „ gesonderte st. gesonderten.
195 „ 6 v. u. füge hinzu s. unten S. 348 in der Note.
209 „ #7 v. u. lies der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit.
228 Note 2 „ Kap. 1 $7 st. 87
317 Z. 2v. U. „ 1884 st. 1894.

A
        <pb n="15" />
        S

Einleitung.

Wer sich anschickt, die Untersuchung einer bisher nicht oder
wenig beachteten wissenschaftlichen Lehre der Oeffentlichkeit zu
übergeben, hat allen Grund sich zu fragen, ob die Zeit günstig
gewählt sei, um die Fachgenossen zur Prüfung der Ergebnisse
seiner Forschung einzuladen. Nicht nur ob seine Arbeit, sondern
ob ihr Gegenstand auch andere als ihn im Augenblicke zu fesseln
vermag, ist seine Sorge. Wohl hat die lange Beschäftigung mit
dem Problem in ihm die Ueberzeugung gefestigt, dass es sich
lohnt, ihm näher zu treten. Werden andere seine Meinung theilen ?
So späht er nach äusseren Zeichen, die ihm weissagen, welche
Aufnahme seinem Pflegling beschieden sein wird.
Die Frage nach dem Verhältnisse des Völkerrechts
zum Landesrecht, die auf den folgenden Blättern erörtert
werden soll, gehört zu den stiefmütterlich behandelten Lehren der
Jurisprudenz. Dass sie mehr als eine interessante Seite besitzt,
hoffe ich zu beweisen. Dennoch, würde sie zu den Problemen
des „reinen“ Völkerrechts gehören, so müsste ich darauf gefasst
 sein, dass ihr gegenwärtig bei uns nicht eben beträchtliches
 Interesse entgegengebracht werde. Und das aus zwei
Gründen. Der Stoff, den in den letzten Jahrzehnten unsere Reichsgesetzgebung
 auf den Gebieten des Straf-, des Prozess-,. des Verwaltungsrechts
 und noch jüngst in der mächtigen Gestalt des bürgerlichen
 Gesetzbuchs der deutschen Juristenwelt zu bewältigen
yab, ist ein solcher Reichthum neuen Rechts, dass sein junger
Besitz gar leicht alle Theilnahme für anderes in den Hintergrund
zu drängen vermag. Aber ‚fast schwerer als dies wiegt eine
andere Thatsache, die man besser eingesteht als verbirgt, Der
deutsche Jurist von heute, und der Praktiker ganz besonders, ist
Trienel Välkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="16" />
        von einem wahren Misstrauen gegen alles beseelt, was ihm
im Gewande des „Völkerrechts‘“ entgegentritt. Woher kommt
das? Es liegt nicht nur daran, dass ein grosser Theil der vom
Völkerrecht zu ordnenden Lebensverhältnisse als zu entlegen gilt,
um ein dauerndes Interessse beanspruchen zu dürfen, — man
denke an den Krieg; weit stärker wirkt die tief wurzelnde Anschauung-,
 es Sei alles, was man als Völkerrecht zu bezeichnen
pflegt, auf einem schwankenden Grunde aufgebaut, den man ohne
Noth nicht betreten solle. Inwieweit solche Scheu berechtigt
und inwiefern sie etwa in dem Zustande unserer Völkerrechtswissenschaft
 begründet ist, das bleibe dahingestellt. Dass sie aber
vorhanden, kann man leider nicht gut leugnen.
Freilich — die Berührung dieses argwöhnisch angesehenen
Feldes ist auch für den ganz unvermeidlich, der sich ungern von
dem ihm sicherer scheinenden Boden des staaflichen Rechtes
trennt. Alles Recht hängt unter sich eng zusammen, kein Theil
verträgt strenge Absonderung. Nur dass vielleicht die Zusammenhänge
 der Rechtszweige innerhalb des Gesamtbereichs der staatlichen
 Rechtsordnung offener zu Tage liegen als die oft nur feinen
Fäden, die vom Landesrecht ins Völkerrecht hinüberführen. Aber
sind diese auch fein, so sind sie gleichwohl fest. Und darum
können sie wohl,-aber dürfen sie nicht übersehen werden.
Dass es daneben weite Gebiete des staatlichen Rechts giebt,
deren Beziehungen zum Völkerrechte ohne Weiteres in die Augen
fallen, braucht kaum gesagt zu werden. Seerecht, Gesandtschaftsund
 Konsularrecht, Militärrecht, das sogenannte internationale Privat-
 und Strafrecht sind nur einzelne Beispiele. Der Umfang
dieses „ völkerrechtlich bedeutsamen“ Landesrechts, wie ich es vorläufig
 nennen will, wächst dabei von Jahr zu Jahr; denn je ausyedehnter
 und inniger der Verkehr des modernen Staates mit
seinesgleichen wird, um so stärker wird der Stoff seines Rechts,
das solchem Verkehre gilt. Die Natur der Beziehungen dieses
Rechts zum Völkerrechte kann sehr mannigfaltig sein. Sätze des
Landesrechts sind vielleicht nach Existenz oder Inhalt von
völkerrechtlichen Sätzen abhängig. Sie schützen vielleicht Güter,
die auch jene schützen. Sie arbeiten mit Begriffen, die man „völkerrechtliche“
 nennen mag —, ich kann das alles hier nur andeuten,
 denn diese Beziehungen sollen eben auf den folgenden
Seiten eingehend erörtert werden. Jedenfalls darf ich davon aus-
        <pb n="17" />
        gehen, dass es im Bereiche des staatlichen Rechts ungemein
zahlreiche Stellen giebt, an denen sich Niemand, der zum vollen
Verständnisse des Landesrechts an sich gelangen will, der
Nothwendigkeit verschliessen kann, die Brücke zum Völkerrecht
hinüberzuschlagen. Zugleich zeigen die gewählten Beispiele, dass
sehr oft bei der Anwendung des Landesrechts im einzelnen
Falle die klare Erkenntniss von der Art des Zusammenhangs
zwischen Völkerrecht und Landesrecht unumgänglich wird. ')
Wenn sich also dies Buch die Aufgabe stellt, die mannigfachen
Wege, die von jenem zu diesem führen, blosszulegen und gangbar
 zu machen, so darf es hoffen, nicht nur dem Völkerrechte,
sondern mindestens ebenso sehr dem staatlichen Rechte zu dienen.
Und darum wirbt es um Theilnahme auch bei solchen Juristen,
bei denen sich eine rein völkerrechtliche Untersuchung nur
mühsam Zutritt verschaffen möchte.
Nun ist aber der Versuch, das Verhältniss von Völker- und
Landesrecht nach allen Seiten hin festzustellen, noch niemals
unternommen worden. Eine Monographie über das Problem giebt
es nicht; Abhandlungen, deren Titel den Anschein erweckt, als
böten sie das Gesuchte, enttäuschen, sobald man sie aufschlägt. ?)
Nur T. E. Holland hat in einem kleinen Aufsatze „International
Law and Acts of Parliament“?) die Beziehungen von Völker-1)

 Ich brauche nur anzudeuten, wie leicht der Strafrichter, der sich mit
Auslieferungsfragen beschäftigen muss, von Zweifeln über das Verhältniss von
inländischem Prozessrecht und Völkerrecht behelligt wird.
2) Das umfangreiche Werk von Masse, Le droit commercial dans ses
rapports avec Je droit des gens et le droit civil. 3. 6d. Paris 1874, bringt
in seinem hierher gehörigen Theile nur eine ausführliche Darstellung des
Völkerrechts und internationalen Privatrechts, soweit es für den Handel
wichtig ist; die „Beziehungen“ der beiden Rechtsordnungen fallen aber
zanz unter den Tisch. — Ein Aufsatz des Grafen Komarowsky, Quelques
seflexions sur les relations entre le droit international et les differentes bran-°hes
 de la jurisprudence (Revue VII p. 1—21), enthält kaum etwas von dem,
was die Ueberschrift ankündigt. — Die Schrift von F. Hargrave Hamel, Interaational
 Law in Connection with Municipal Statutes. London 1868, die im
Buchhandel vergriffen ist, habe ich nicht auftreiben können. Sie scheint sich
ibrigens mit dem englischen Neutralitätsrechte im Hinblick auf die Ala-)amafrage
 zu beschäftigen.
3) Law Quarterly Review, IX (1893) p. 136 and foll. Eine autorisirte
Uebersetzung ins Deutsche, die indess den Apparat weggelassen hat, befindet
sich in Böhms Zeitschrift, IV 8. 47 ff.
        <pb n="18" />
        recht und englischem Rechte erörtert, ohne jedoch sehr tief
zu graben und ohne viel mehr als schätzbares Material aus der
englischen Gesetzgebung zusammenzutragen. Da, wo man noch
am ersten eine, wenn auch nur summarische Behandlung des Gegenstandes
 erwarten dürfte, klopft man vergebens an. Die Werke
der allgemeinen Rechtslehre und die Sonderarbeiten der Rechtsquellentheorie
 schweigen sich völlig aus. Auch die Lehr- und
Handbücher des Völkerrechts, in deren „allgemeinem Theile“ die
Frage Bürgerrecht heischt, versagen fast sämtlich. Obsechon
mehr als einem Schriftsteller der nahe Zusammenhang der beiden
Rechtsordnungen zum Bewusstsein gekommen ist, so berühren
doch nur einige den Punkt mit kurzen Worten 1), manche begnügen
 sich, mehr oder weniger ausführlich zu erörtern, worin
der Unterschied zwischen Völker- und Landesrecht besteht 2),
oder weisen gar nur darauf hin, welches Verhältniss zwischen
Völkerrechtswissenschaft und anderen juristischen Diseiplinen,
insbesondere dem Staatsrechte, obwaltet, wobei dann auch gewöhnlich
 nicht viel mehr als die Feststellung herauskommt, dass
der Gegenstand ein verschiedener sei, ein Satz, der überdies,
wenn überhaupt, nicht immer glücklich begründet wird. 3) Etwas
 eingehender beschäftigt sich von Holtzendorff in seinem
 Handbuche mit dem „Verhältnisse des Völkerrechts zum

1) Vgl. z. B. Pradier-Foder6e, Droit internat. I p- 100 et suiv.; Leseur,
Introduction &amp;amp; un cours de droit international public. Paris 1893. p. 42, 50;
Despagnet, Cours de droit internation. public, Paris1894. p. 54 et suiv. — Einige
Andeutungen beiH. C. v. Gagern, Critik des Völkerrechts. Leipzig 1840. 85.6, 11 ff,
2) So Pölitz, Staatswissenschaften, 2. Aufl, V. Leipzig 1828, 8. 18 ff.;
Klüber, Völkerrecht, $ 2; Chauveau, Droit des gens, Introduction. Paris
1891. p. 39 et 8uiv.
3) Vgl. G. F. v. Martens, Pröcis $ 8; Klüber, Völkerrecht $ 7;
Pradier-Foderg a. a. O0. 1 p. 106 et suiv; v. Martens-Bergbohm I,
S. 184 ff, etwas tiefer jedoch S. 207 ff. — Auch die staatsrechtliche Litteratur
 lässt es durchweg bei dieser Feststellung bewenden, wenn sie überhaupt
auf den Punkt zu sprechen kommt, z. B. Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen
 Bundes. 4. Aufl. Frankf. a. M. 1840. S. 10 f;; J. Held, System des
Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands. 1. Würzburg 1856.
5. 8 ff.; Derselbe, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Leipzig 1868.
S. 274 ff, („Verhältniss des öffentlichen Rechts zum Völkerrecht“); Grotefend,
Deutsches Staatsrecht der Gegenwart. Berlin 1869. $ 24. (S. 17); Schulze,
Einleitung in das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl, 1867. $ 3. („Das Verhältniss
jes Staatsrechts zum Völkerrecht“)
        <pb n="19" />
        Staatsrecht“!) und mit dem „Verhältnisse der Völkerrechtsquellen
zu den Quellen des nationalen Rechts“ und zur „nationalen
Rechtsprechung“. 2) Allein abgesehen davon, dass hier zum Theil
recht anfechtbare Sätze ausgesprochen werden, mangelt es der
Auseinandersetzung trotz vieler anregender Gedanken so sehr an
präciser Formulirung, dass kaum eine andere Behandlung der
Frage so sehr wie diese das Bedürfniss nach einer dogmatisch
ausreichenden Untersuchung nahelegt.
Immerhin etwas mehr Ausbeute gewähren einzelne Monographien,
 Alle, die ich im Auge habe, behandeln oder berühren
die Gebiete des Völker- oder des staatlichen Rechts, auf denen
der Zusammenhang beider vorhanden, ja die Erkenntniss dieses
Zusammenhangs oft gerade die Lösung schwieriger Probleme
allein ermöglicht. Es sind namentlich solche Fragen, die nach
der gebräuchlichen Ausdrucksweise eine völkerrechtliche und
eine staatsrechtliche „Seite“ zeigen, die zu den „Grenzgebieten “
des Völkerrechts und des Staatsrechts gehören, — die Lehren
von Souveränetät, Staatenverbindung, Staatsgebiet, Staatsservituten,
 Staatsangehörigkeit, Bedeutung, Abschluss, Wirksamkeit,
 Inhalt der Staatsverträge, meist Sechmerzenskinder der
Theorie, die bezeichnender Weise in der Litteratur sowohl des
Staatsrechts wie des Völkerrechts eine Rolle spielen.?) Vor
allem aber sind es die heute mit Eifer und Nachdruck betriebenen
 Sonderdisciplinen der einzelnen sogenannten „internationalen
 Rechte“, des internationalen Privat-, Straf- und Prozessrechts,
 die um ihrer Natur willen geradezu darauf angewiesen
 ‚sind, sich mit unserem Problem zu beschäftigen. Freilich
zeigt gerade ihr Beispiel, wie sehr es noch an einer klaren
Erkenniniss dieser Hauptfrage gebricht; denn kein. geringer
Theil der vielen wichtigen und unwichtigen Kontroversen jener
Specialwissenschaften, ja die manchmal verzweifelte Rathlosigi)

 8. H. 1.8, 49 ff.
2) Ebenda S. 117 £., 120 £.
3) Citate wären hier überflüssig und platzraubend. Viele der einschlägigen
 Schriften werden uns im Laufe der Abhandlung begegnen. Nur auf die
längeren Ausführungen bei Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag. Bern 1894.
5. 65 ff, 80 ff, will ich verweisen. Freilich kommt auch dieser Schriftsteller
nicht viel weiter als zur Feststellung des Unterschieds zwischen Völkerrecht
aner-, Staats- und Privatrecht anderseits.
        <pb n="20" />
        keit, mit der eine Reihe hierher gehöriger Schriftsteller nach der
rechten Stellung ihres Gegenstandes im Gesamtrahmen des Rechtes
 sucht, rührt von dem Mangel einer zutreffenden Lösung der
Grundfrage her. Es ist merkwürdig, wie wenige unter den Bearbeitern
 der genannten Disciplinen sich überhaupt der Tragweite
bewusst sind, von der die Lösung unserer Frage für die Beantwortung
 ihrer Einzelfragen sein würde, und umgekehrt, wie wenig
sie die Bedeutung ahnen, die das Problem über den Bereich
ihres besonderen Arbeitsgebiets hinaus besitzt. Entsprechend gering
 ist natürlich die Sorgfalt, welche die Meisten der Erörterung
 des Gegenstandes widmen.!) So kann es nicht überraschen,
dass man kaum irgendwo auch nur das Verlangen nach eingehenderer
 Behandlung ausgesprochen findet. ?) Dennoch beweist sehon
die grosse Zahl der Stellen, an denen das Thema gestreift wird,
dass eine gründlichere Auseinandersetzung nach vielen Seiten hin
Frucht bringen könnte. Zugleich aber auch scheint es mir nach
dem Vorangegangenen sicher zu sein, dass man nur dann vorwärts
 kommen wird, wenn man dem Problem nicht von einem
einzelnen Punkte aus zu Leibe geht, sondern es im Zusammenhange
 und nach allen seinen Seiten hin behandelt.

1) Zu den Ausnahmen gehören im Bereiche des internationalen Privatrechts
 Jitta, La Methode du droit international prive. Haag 1890. p. 69
at suiv. („Rapports du droit international prive avec le droit des gens“), ganz
besonders aber Zitelmann, Internationales Privatrecht. I. Leipzig 1897, nament].
 S. 35 ff., 71 £., 196 ff, 202 ff. (Es gereicht mir zur Freude, dies
scharfsinnige Werk noch bei der Ausarbeitung meiner Abhandlung benutzen
zu können, und zur Genugthuung, in ihm manche Bestätigung eigener Ansichven
 anzutreffen); für das internationale Strafrecht v. Martitz, Internat.
 Rechtshilfe in Strafsachen. Leipzig. I. 1888. II. 1897. (Das Buch an
sich ist freilich ins Völkerrecht zu stellen.) Rühmend sei auch die Schrift
von Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität. Breslau 1896
hervorgehoben, der S. 16 ff. unserem Thema eine besondere Besprechung
widmet. — Der Grund, aus dem viele Schriftsteller der gedachten Disciplinen
unsere Frage so gut wie unbeachtet lassen , liegt allerdings vielfach an ihrer
Auffassung vom Wesen des „internationalen Privatrechts“ u. s. w. Darüber
unten $ 2 II; $&amp;amp; 5 IL .
2) Nur einzelne, allerdings besonders wichtige Seiten des Verhältnisses
werden zuweilen der Bearbeitung empfohlen, namentlich der „völkerrechtliche
Inhalt“ der Landesgesetze. So v. Martitz, a. a. 0. I. S. 414f. Vgl. auch
van Calker, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebg. u. Rechtswissensch.
XXXIH 8. 290; Zorn, ebenda XXYII S. 392 (dieser freilich in anderem
Sinne als die beiden ersten.)
        <pb n="21" />
        Dieser Aufgabe will sich die folgende Abhandlung unterziehen.
 Freilich auch sie kann und soll nicht erschöpfend
sein. Aber ihr Verfasser hofft mit ihr zur Lösung einer wichtigen
Frage einen Beitrag zu bringen, auf dem andere weiter zu
bauen vermögen.

IL

Wenn wir nun von einem Verhältnisse zwischen Völkerund
 Landesrecht sprechen, so setzen wir etwas als gegeben voraus,
 was keineswegs ausser Streit steht, und was, wenn es nicht
angefochten wird, doch leider nur zu oft unbeachtet bleibt: dass
es ein Völkerrecht giebt, und dass dieses Recht etwas anderes
 ist als Landesrecht. Gäbe es kein Völkerrecht, oder wäre
das, was man etwa so nennt, kein Gegensatz zum Landesrecht,
so hätte unsere Frage keinen Sinn. Gewiss —-, auch wenn man
die Existenz eines vom Landesrechte verschiedenen Völkerrechts
leugnet, wird man doch eine irgendwie beschaffene, meinethalben
auf Moral oder Sitte beruhende Ordnung der äusseren Beziehungen
 von Staat zu Staat niemals in Abrede stellen, und ganz
müssig dürfte auch eine Untersuchung des Verhältnisses dieser
Ordnung zum staatlichen Rechte nicht sein. Sie hätte indess
gegenüber der allgemeinen Aufgabe, im Rechte den Niederschlag
anderer, nicht rechtlicher Normen nachzuweisen, die „fontes
remotae‘“ des Rechts aufzudecken, keinen selbständigen Werth.
Ebenso würde es zwar für den Fall, dass sich das Völkerrecht zum
Landesrechte etwa nur verhalten sollte wie der Theil zum Ganzen,
nicht ganz überflüssig sein, dem Verhältnisse dieses Theils zu
anderen Theilen nachzugehen, z. B. wie man die Beziehungen
zwischen Privat- und Strafrecht untersucht. Aber immerhin hätte
dies eine untergeordnete Bedeutung im Vergleiche mit der Aufgabe,
 die Beziehungen zweier gesonderter Rechtskomplexe
klarzustellen.
Nun scheint für‘ unsere Voraussetzung zunächst der Sprachgebrauch
 zu sein, nicht nur der deutsche, sondern auch der
anderwärts übliche. Wir behandeln Völker- und Landesrecht, die
Franzosen droit des gens oder droit international und droit interne
 (lois d’etat, lois de la nation, zuweilen auch in diesem Sinne
droit civil) allgemein als Gegensätze, während die Engländer der
law of nations oder international law eine law of the land (state law,
        <pb n="22" />
        national law, internal law) gegenüberstellen, die sie gerade im
Gegensatz zum Völkerrecht seit dem Vorgange Blackstones
meist als municipal law bezeichnen.') Entspricht aber, so müssen
wir fragen, der Verschiedenheit der Ausdrücke auch ein Gegensatz
der Dinge? Sind Völkerrecht?) und Landesrecht verschiedene
Begriffe? Die Frage ist noch genauer zu präcisiren.
Nehmen wir aus der Gesamtheit der Rechtssätze, die wir
als „das Recht“ im allgemeinen bezeichnen, eine Gruppe einzelner
 Sätze um besonderer Eigenschaften willen heraus und geben
ihr durch Beifügung eines Epitheton einen besonderen Namen,
wie Strafrecht, Kirchenrecht oder dergl., so kann das Kriterium,
nach dem wir die Auswahl treffen, verschieden sein. Vor allem
handelt es sich um zwei Eintheilungsgründe. Entweder sehen
wir auf den Inhalt der Rechtssätze, genauer auf die Lebensverhältnisse,
 die von ihnen geregelt werden, und zertrennen
deshalb die Gesamtheit der Rechtssätze in „Rechtszweige“
oder „Rechtstheile“, deren jeder eine besondere Art von Verhältnissen
 seiner Normirung unterworfen hat. So scheiden wir
öffentliches und Privatrecht, Straf-, Prozess-, Verwaltungsrecht,
Kirchenrecht (im Sinne des auf die Verhältnisse der Kirche bezüglichen
 Rechts) oder noch enger Civil- und Militärstrafrecht u. s. w.
Oder wir sehen auf den Willen, als dessen Ausfluss sich die Rechtssätze
darstellen und zerlegen das Recht in einzelne „Rech tsordnungen“,
deren jede in ihrer Gesamtheit wieder einer besonderen Rechtsquelle
 entspringt. So stellen wir Reichs- und Landesrecht,
deutsches und französisches, Staats- und Kirchenrecht (im Sinne
von kirchlichem Recht), vielleicht auch staatliches und Gewohn-1)

 Blackstone, Commentaries on the Laws of England. Introd. s. 2
‘Stephen, New Commentaries. 12. ed. London 1895. p.23.). — Der Ausdruck
„municipal law“ wird übrigens nicht nur im Gegensatz zum Völkerrecht geöraucht,
 sondern zuweilen auch für Partikularrecht im Gegensatz zum gemeinen
 Landesrecht; vergl.z. B. W harton, Commentaries on Law. Philadelphia
1884. pag. 146. SS. übrigens auch die Bemerkungen bei Clark, Practical
Jurisprudence. Cambridge 1883. p. 173; Holland, Elements of Jurisprudence.
 7. ed. Oxford 1895. p. 344; v. Martitz, a. a. 0. I S. 404. Andererseits
 findet sich, wenngleich sehr selten, der Terminus „national law“ auch
statt international law verwandt; | offenbar soll es eine Uebersetzung von jus
yentium sein.
2) Von dem zweideutigen Ausdrucke „internationales Recht“ sehe ich
zunächst ab.
        <pb n="23" />
        heitsrecht gegenüber. Da es sich um verschiedene Eintheilungsgründe
 handelt, so ist es selbstverständlich, dass die nach dem
einen Schema gefundenen Einzelgruppen sich nur unter sich,
nicht aber schlechthin zu den Gruppen des anderen als sich ausschliessende
 Gegensätze verhalten. Vielmehr verträgt im allgemeinen
jede Gruppe des einen wieder eine Untertheilung nach dem prineipium
 divisionis, das für die Bildung der anderen Gruppen masszebend
 war. Die „Rechtszweige“ gehören verschiedenen „Rechtsordnungen“
 an, und jede Rechtsordnung zerfällt in verschiedene
Rechtstheile; es giebt französisches und englisches Strafrecht,
und das französische Recht lässt sich in Prozess-, Privatrecht u. s. w.
zerlegen. Aber es ist möglich, dass wir aus der Totalität der
Rechtssätze Gruppen herausschälen, die sich von allen anderen
sowohl durch eine besondere Rechtsquelle, als durch einen besonderen
 Gegenstand unterscheiden, wie etwa die Sätze des „kirchlichen“
 Verwaltungsrechts zum mindesten nach katholischer Auffassung
 !) gleichzeitig durch eine eigene Rechtsquelle und durch
eine besondere Art von Lebensverhältnissen, die sie regeln, von
sämtlichen anderen Rechtssätzen verschieden sind.
In welchem Sinne nun kann man Landesrecht und Völkerrecht
 als Gegensätze betrachten? Die Antwort lautet: in doppelter
Hinsicht.
Der Gegensatz ist einmal Gegensatz der normirten Lebensverhältnisse;
 das Völkerrecht regelt andere Beziehungen als das
staatliche.
Der Gegensatz ist ferner Gegensatz der Rechtsquellen.
Wir verstehen unter Landesrecht alles Recht, das einem
nur einem Staate angehörigen Rechtswillen entspringt.
Landesrecht ist staatliches Recht, insofern es einem Staate
sein Dasein verdankt. Ich nenne es indess lieber „Landesrecht“
 als staafliches Recht, einmal um die naheliegende Verwechselung
 mit dem „Staatsrecht“ zu vermeiden, das doch nur
einen Theil des Landesrechtes bildet, und zweitens um das 80-genannte
 Landesgewohnheitsrecht unzweifelhaft mit einzuschliessen,
das wenigstens von dem Haupttheile der heutigen Juristen
als nichtstaatliches Recht betrachtet wird, während über seine
Eigenschaft als Landesrecht, d. h. seine Entstehung aus natio-1)
 S. dazu Friedberg, Lehrbuch des kathol. und evangel. Kirchenrechts.
 4 Aufl Leivzig 1895. S. 1f.
        <pb n="24" />
        naler Rechtsquelle im wesentlichen kein Streit herrscht. Das
Völkerrecht, sagen wir also, stammt auch aus anderer Quelle
als das Landesrecht.
Die Richtigkeit beider Thesen bildet die Voraussetzung, von
der die ganze spätere Darstellung abhängig ist. Leider kann
ich mich mit der Versicherung der Wahrheit nicht begnügen, denn
sie ist keineswegs über jede Anfechtung erhaben. Namentlich
der zweite Satz ist viel umstritten. So darf ich der Aufgabe,
seine Berechtigung nachzuweisen, nicht aus dem Wege gehen.
Doch kommt es mir bei ihm nur darauf an, die Eigenart der
Quelle des Völkerrechts darzuthun. Mich mit den „Leugnern: des
Völkerrechts“ überhaupt auseinanderzusetzen, soweit das nicht
mit meinem Beweisthema zusammenfällt, darf ich mir wohl ersparen.
 Nicht nur, weil es mich allzuweit von meiner eigentlichen
 Aufgabe wegführen würde, sondern auch , weil ich nicht
Lust habe, genug und übergenug von anderen Gesagtes zu wiederholen.
 Nur an den Punkten, an denen ich glaube, selbst etwas
Neues sagen zu können, werde ich von dieser Richtschnur abweichen.
        <pb n="25" />
        Erstes Kapitel.

Völkerrecht und Landesrecht als
Gegensätze.

6 T

I.

Rechtsverhältnisse sind rechtlich geordnete Lebensverhältnisse.
Jeder Rechtssatz ist zur Normirung von Lebensverhältnissen bestimmt.
 Diese Lebensverhältnisse sind, wie man auch sagt, „Beziehungen“
 zwischen Subjekten. Der Rechtssatz regelt diese Beziehungen.
 Und zwar stets in der Form, dass er einem Subjekte
bestimmte Macht verleiht, einem andern die entsprechende Geaundenheit
 auferlegt. Jeder Rechtssatz ist dazu geschaffen und
befähigt, an einem Thatbestande subjektive Rechte und Pflichten
zu begründen.') Der inhaltliche Unterschied der vielen vorhandenen
 Rechtssätze besteht einmal in der Verschiedenheit der von
ihnen hervorgerufenen Rechte und Verbindlichkeiten. Er kann aber
auch beruhen in der Verschiedenheit der Subjekte, für welche Rechte
and Pflichten aus ihnen entstehen sollen. Wenn also Völkerrecht und
Landesrecht inhaltlich verschiedene Rechtsordnungen sind, so kann
das an einer Verschiedenheit der „Adressen“ liegen, an die sich
ihre einzelnen Sätze wenden, oder bei gleicher Adresse an der
Verschiedenheit der „Beziehungen“, die sie normiren. Möglich
aber auch, dass beides, und denkbar, dass zu einem Theile das
eine, zum andern Theile das zweite zutrifft.

1) Der Ausdruck „Beziehungen“ von oder zwischen Subjekten ist viel zu
unbestimmt, um den Gegenstand einer Rechtsordnuug genügend zu kennzeichnen.
 Viel schiefe Urtheile über die Natur des internationalen Privatrechts
z. B. hängen hiermit zusammen. Wenn ich ihn im Folgenden der Bequemlichkeit
 halber mehrfach anwende, so geschieht es stets in dem oben angerebenen
 Sinne.
        <pb n="26" />
        Vom Landesrechte gehe ich aus. Was darunter zu verstehen,
habe ich soeben (S. 9) auseinandergesetzt —, alles innerhalb
einer staatlichen Gemeinschaft entstandene Recht. Deshalb setze
ich mich wohl keinem Missverständnisse aus, wenn ich der Einfachheit
 halber das staatliche, d. h. das von einem Staate
hervorgebrachte Recht bei der folgenden Beweisführung schlechthin
 statt des Landesrechtes zu Grunde lege. Gesetzt, es gäbe im
Staate auch anderes als staatliches Recht, so wäre doch in der
hier fraglichen Hinsicht ein Unterschied zwischen diesem wichtigsten
 und den anderen Theilen des Landesrechts nicht vorhanden.
Jeder Staat nun regelt durch seine Rechtsordnung „Beziehungen“
 aller der Subjekte, die er sich unterworfen denkt,
d. h. für die nach seiner Meinung seine Autorität bestimmend ist.
Es ist zunächst gleichgültig, ob seine Ansicht über den Umfang
des Kreises, den er durch seine Normen beherrschen dürfe,
überall getheilt wird. Bekanntlich sind die Auffassungen der
Staaten hierüber nicht gleich. Vor allem nach der Richtung, ob
und inwieweit sie es für zulässig halten, ihre Normen auf solche
Subjekte zu münzen, die nicht zu den Gliedern ihres Körpers gehören,
 also auf Fremde im Gegensatze zu den heute meist Sogenannten
 Staatsangehörigen. Die staatlichen Rechtssätze regeln
entweder die Beziehungen der vom Staate als Rechtsunterthanen
behandelten Individuen oder Verbände zu einander; ich will
dies kurz, wenn auch nicht ganz genau, als Normirung privatrechtlicher
 Beziehungen bezeichnen. Oder aber der Staat
setzt Recht für die Verhältnisse dieser als rechtsunterworfen gedachten
 Subjekte zu sich, dem Staate, selbst; ich will diese Beziehungen
 einmal staatsrechtliche Verhältnisse nennen. Wichtig
ist nun, dass der Staat zu seinen Rechtsunterthanen in dem festgestellten
 Sinne zuweilen auch fremde, ihm nicht eingegliederte
Staaten rechnet, dass er Gesetze erlässt, deren Autorität von
seinem Standpunkte aus auch solche fremde Staaten binden soll.
Diese Gesetze können privatrechtliche wie staatsrechtliche Beziehungen
 der fremden Staaten im Auge haben. Es genüge als
Beispiel zu erwähnen, dass der Gesetzgeber an eine auswärtige Regierung
 das Recht zur Stellung von Strafanträgen, das Recht vor
den Landesgerichten zu klagen, die Fähigkeit im Inlande Grundstücke
 zu erwerben verleiht, anderseits dass er einem andern
Staate die Pflicht auferlegt, in vermögensrechtlichen Beziehungen
        <pb n="27" />
        13 —

vor seinen, des Gesetzgebers, Gerichten Recht zu nehmen. Es
ist auch hier ganz gleichgültig, ob solche Rechtssätze auf irgend
einem Zugeständnisse oder einer Forderung des fremden Staates
beruhen, oder ob sie vielleicht der Ausfluss unberechtigter Anmassung
 des rechtsetzenden Staates sind, gleichgültig, ob der
ausländische Staat Willens ist, derartige Rechte aus der Hand
des gewährenden Staates entzegenzunehmen und sich ihrer zu bedienen
 oder sich den ihm auferlegten Pflichten zu fügen, wenigstens
 sich in eine Lage zu bringen, in der er sich ihnen fügen
müsste,
Wenn ich hiermit die denkbaren Gegenstände staatlicher
Rechtsetzung in einer für unseren Zweck genügenden Zahl aufgeführt
 habe, so ist die weitere Aufgabe der Nachweis des
Satzes: wenn es ein Völkerrecht giebt, das etwas anderes ist
als Landesrecht — ich darf jetzt noch ganz auf sich beruhen
lassen, wie solches Völkerrecht entstehen könnte —, So müssen
die Beziehungen, die dies Völkerrecht regelt, anderer Natur sein,
als die soeben aufgezählten. Anders ausgedrückt: die angeführten
Beziehungen sind taugliches Objekt lediglieh für eine Regelung
durch Landesrecht.')
Wir sprechen zunächst von den Beziehungen der Individuen
(und Verbände) zu einander und lassen dabei vorläufig den
Fall ausser Auge, dass der rechtsetzende Staat zu den seiner
Rechtsetzungsgewalt unterworfenen Subjekten auch fremde Staaten
rechnet. Wir fragen zuerst: ist es denkbar und kommt es vor,
dass eine andere Rechtsquelle Beziehungen dieser selben Individuen
 unter sich ebenfalls normirt? Die Antwort lautet selbst-1)
 Das Thema ist so formulirt worden, um eine naheliegende petitio principli
 zu vermeiden. Die Doktrin, die man heute als die herrschende bezeichnen
 kann, sagt: das Völkerrecht gilt‘ nur für und zwischen den Staaten,
oder die Staaten sind die alleinigen Subjekte des Völkerrechts. Beide Wendungen
 sollen dasselbe bedeuten; nur bei Westlake, Chapters on the Principles
 of International Law. Cambridge 1894. p. 2, finde ich den seltsamen
Satz, es sei pedantisch zu leugnen, dass Piraten und Blokadebrecher Subjekte
des Völkerrechts seien, sie seien es eben kraft einer Regel des Völkerrechts,
das freilich nur zwischen den Staaten geite. Im übrigen ist die herrschende
Lehre darüber klar, dass das Völkerrecht nur Rechte und Pflichten der
Staaten als solcher begründe, und wenn einzelne Vertreter dieser Ansicht
für die Stellung der Staatsangehörigen in Bezug auf den völkerrechtlichen
Verkehr nach dem Vorgange Stoerk’s (in H. H. II. S. 588 ff.) den Begriff
des „Völkerrechtsindigenats“ angenommen haben (Gareis, Institutionen des
        <pb n="28" />
        — 14

verständlich: ja. Zweierlei ist dabei zu beobachten. Entweder
regelt eine zweite Rechtsquelle dieselben Verhältnisse derselben
 Subjekte wie die erste. Es ist fast trivial, Beispiele
dafür anzuführen. Wir sehen, wie der eine Staat Rechtssätze
über Rechtsgeschäfte, z. B. Wechselerklärungen, erlässt, die von
seinen Angehörigen unter einander oder mit Fremden im Auslande
 abgeschlossen werden, und dass der Staat, in dessen Gebiet

Völkerrechts. Giessen 1888, S. 133f.; Rivier, Lehrbuch, S. 4; Principes I.
p- 12 et suiv.), so soll das nichts dem Grundsatze Zuwiderlaufendes bedeuten.
(Ich halte den Begriff des Völkerrechtsindigenats übrigens für werthlos; so
auch Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte. Freiburg i. B.
1892. S. 310. Note 1.). — Die herrschende Lehre ist meiner Ansicht nach
völlig richtig. Nur kann ich mich hier nicht mit einem Hinweis auf sie beruhigen.
 Ich muss beweisen, dass Völkerrecht und Landesrecht verschiedene
Verhältnisse normiren. Nach den Beispielen im Text giebt es auch Staatsgesetze,
 die sich auf Verhältnisse des’ rechtsetzenden Staates zu anderen
Staaten beziehen; ich muss also erörtern, ob das mit meinem Beweisthema
vereinbar ist. Davon abgesehen aber wissen wir an dieser Stelle der Untersuchung
 noch gar nicht, ob es ein Völkerrecht giebt, das eine andere
Quelle als das Landesrecht hat. Aus guten Gründen komme ich hierauf
erst nachher. Folglich kann ich hier nur darthun, dass, wenn es eine solche
andere Rechtsquelle gäbe, sie nicht dieselben Verhältnisse wie das Landesrecht
ordnen könnte. Hier lassen mich die Vertreter der herrschenden Lehre
im Stich, weil sie ihren Satz gewöhnlich keiner näheren Begründung für bedürftig
 erachten. Die ausführliche Erörterung bei Heilborn, Das System
des Völkerrechts. Berlin 1896. S. 63 ff, (die übrigens sonst sehr beachtlich
ist) läuft, wie mir scheint, im Kreise. H. will beweisen, dass weder aus den
Staatsverträgen , noch aus allgemeinen Völkerrechtssätzen den Individuen, zu
deren Gunsten sie gereichen, Rechte gegen den völkerrechtlich verpflichteten
Staat erwachsen. Sein Gedankengang ist folgender: würden die Individuen
Rechte erwerben, müssten sie darauf verzichten können. Das ist nicht der
Fall, weil lediglich der Staat, dem sie angehören, den verpflichteten Staat von
zeiner Gebundenheit lösen kann; d. h. also: der Einzelne kann auf kein
Recht verzichten, weil er keins hat. Das sollte aber eben bewiesen werden.
Ferner: wenn der Einzelne gegen den fremden Staat aus dem Völkerrecht
einen Anspruch erhielte, so müsste er ihn geltend machen können. „Ein Verfahren
 hierfür kennt das Völkerrecht jedoch nicht.“ (S. 68.) Nun ist zwar
die Erzwingbarkeit kein Begriffsmerkmal des Rechts, wohl aber hat nur
der einen Anspruch, der vom Verpflichteten Erfüllung der Verbindlichkeit
 fordern kann. Das kann aber der Einzelne einem fremden Staate gegenüber
 hinsichtlich einer Völkerrechtsnorm nicht. (S. 69.) Warum nicht? Er
ist unfähig zum Haben, zur Erhebung und Verfolgung anderer als staatsrechtlicher
 Ansprüche. (Ebda.) Also auch hier: er hat keinen völkerrechtlichen
 Anspruch. weil er keinen hat.
        <pb n="29" />
        15

sie vorgenommen werden, für dieselben Geschäfte seinerseits
Rechtsregeln aufstellt. Wir sehen aber auch, wie die Rechtsquelle
 eines sogenannten weiteren Rechtsgebiets dasselbe Verhältniss
 normirt wie die eines engeren in dem weiteren enthaltenen
 Rechtsgebiets: gemeines und partikulares Recht, Reichsund
 Landesrecht, staatliches Recht und Recht autonomer, dem
Staate eingeordneter Verbände beziehen sich auf dasselbe Verhältniss.
 Wir bemerken, wie Kirche und Staat dasselbe Verhältniss,
 in Sonderheit die Ehe, in den Bereich ihrer Gesetzgebung
 ziehen. Hier überall spricht man von Konkurrenz der
Rechtsquellen und für den Fall, dass sie verschiedenes bestimmen,
von Kollision oder Konflikt der Gesetze. Wie der „Konflikt“ im
konkreten Falle sich lösen könne, ist eine Frage für sich. Uns
interessirt nur, dass er besteht. Zweitens aber: mehrere Rechtsquellen
 regeln zwar Verhältnisse derselben Individuen zu
einander, aber nicht dieselben Verhältnisse. Z.B. die Gesetze
 eines Bundesstaats regeln nur die Handelsgeschäfte, die Gesetze
 der Gliedstaaten alle anderen; der Bundesstaat stellt nur
das Obligationenrecht auf, überlässt alles übrige Privatrecht den
Gliedstaaten. Auch die kirchliche Rechtsetzung kann hier
wieder herangezogen werden. Also: die Regelung der „privatrechtlichen“
 Beziehungen durch die Rechtsquelle eines Staates
schliesst nicht aus, dass sich eine andere Rechtsquelle der
selben bemächtigt.
Nun zeigen aber alle die gewählten Beispiele, dass diese
zweite Quelle ebenfalls der Wille einer zur Rechtserzeugung
befähigten Genossenschaft ist, eines anderen Staats, einer Gemeinde,
 der Kirche. Kommt das daher, dass wir die Exempel
willkürlich ausgesucht haben? Sicherlich nicht. Es beruht auf
innerer Nothwendigkeit. Denn die Regelung der gegenseitigen
Beziehungen der Individuen kann denkbarer Weise nur vorgenommen
 werden durch eine zur Rechtsbildung geeignete Gemeinschaft,
 der sie beide als einander gleichgestellte
Genossen angehören, genauer: die sie beide als der Herrschaft
ihrer Normen unterworfen betrachtet. Nun kennen wir als solche
Menschen zusammenfassende Gemeinschaften, da wir einem Weltstaate
 nur in den Träumen einzelner Utopisten begegnen, bloss
die aus einer Vielheit von Menschen bestehenden und für deren
Lehensverhältnieese Recht schaffenden organisirten Gemein-
        <pb n="30" />
        16

schaften, Genossenschaften, in Sonderheit also die Staaten. !) Folglich
 — und das war zu beweisen — handelt es sich bei mehrfacher
 Normirung der gegenseitigen Beziehungen der Individuen
um mehrfache Regelung durch genossenschaftliche, hauptsächlich
durchlandesrechtliche Quellen — landesrechtlich im weitesten
Sinne des Wortes genommen. Nun wäre ja möglich, dass aus
bestimmten Gründen mehrere Staaten derartige Individualbeziehungen,
 die sie beide als ihrer Regelung fähig betrachten, gemeinsam
 regelten. Angenommen, man wollte diesen Vorgang
als Entstehung von Völkerrecht bezeichnen, so würde dies Völkerrecht
 in nichts anderem bestehen als in einer Mehrheit übereinstimmender
 Landesrechtssätze. Sonach ist nur zweierlei denkbar.
Entweder ist Völkerrecht nur eine Unterart von Genossenschaftsrecht,
 — dann ist es selbstverständlich, dass es auch jene „privatrechtlichen“
 Beziehungen normirt. Oder es unterscheidet sich durch
seine Quelle von genossenschaftlichem Recht: dann sind es nicht
die Beziehungen der Individuen unter einander, die den
Gegenstand seiner Rechtssätze bilden. 2)

1) Wenn wir das Gewohnheitsrecht als auf anderer Qnelle beruhend
denken wollten als dem Willen einer organisirten Gemeinschaft, so lautete
doch auch in Bezug hierauf das Resultat nicht anders als für das Gesetzesrecht.
 Mehrfache Regelung derselben „privatrechtlichen“ Beziehungen durch
mehrere Gewohnheitsrechte lässt sich ebenfalls nur insofern denken, als dieselben
Individuen von mehreren Gemeinschaften, in denen solches Gewohnheitsrecht
entsteht, gleichmässig als Gemeinschaftsgenossen behandelt werden. Solche
mehrfachen Gewohnheitsrechte lassen sich aber wiederum nur als nationale,
landesrechtliche Rechtsbildungen denken. Für eine andere Quelle, die man
dann völkerrechtliche nennen könnte, ist auch hier kein Raum. Man wird
vielleicht einhalten, dass es auf Lebensgebieten, auf denen viele Angehörige
vieler Nationen zusammentreffen, z. B. im Handel, bei der Seeschiffahrt, zur
Ausbildung gewohnbheitsrechtlicher Normen gekommen sei, die man als specifisch
 „internationale“ bezeichnen dürfe. Zugegeben; aber auch hier wüsste ich
Nicht, wie sich die Quelle, die diese Normen hervorgebracht hat, in ihrer Art
von der unterscheiden lasse, die im Bereiche eines Staatsvolkes für bestimmte
Kreise, etwa Berufskreise, specielles Gewohnheitsrecht hervorrief. In beiden
Fällen würde es sich — immer von den Streitfragen über das Wesen des
Gewohnheitsrechts abgesehen — um Erzeugung von Recht durch gleichartige,
die Individuen gleichmässig umfassende Gemeinschaften handeln, die man also
nicht als verschiedenartige Rechtsquellen ansehen könnte,
2) Von dem im Texte eingenommenen Standpunkte aus löst sich aueh
die Frage nach der Art der Beziehungen von Menschen, die einem Staate angehören,
 zu den ausserhalb staatlicher Gemeinschaft stehenden Individuen (Wilden.
        <pb n="31" />
        Nicht anders steht es nun mit den Verhältnissen, die sich
zwischen einem Staate und einzelnen Menschen oder deren
Verbänden (fremde Staaten immer noch bei Seite gelassen) spannen
und von der Rechtsordnung dieses Staates normirt sind. Auch
hier ist es nichts Ungewöhnliches, dass ausser dem Staate,
um dessen Beziehungen zu Individuen es sich handelt, noch eine
andere Rechtsquelle dieselben Beziehungen oder zwar andere,
aber doch Beziehungen derselben Subjekte regelt.. Das nächstliegende
 Beispiel ist der Bundesstaat, der durch seine Rechtsetzung
 dem Gliedstaate z. B. Strafrechte gegen seine Unterthanen
oder diesen Unterthanen Rechtsschutzansprüche gegen den Gliedstaat
 verleiht u. s. w. Dies Beispiel zeigt uns aber wieder sofort,
 dass auch hier die zweite Quelle eine landesrechtliche
ist, die ihrerseits im Verhältnisse zu sich den untergeordneten
Staat und dessen Unterthanen als gleichmässig ihrer Rechtsetzungsgewalt
 unterworfen betrachtet. Wir können uns wiederum
schlechterdings keine andere Rechtsquelle als eine landesrechtliche
 denken, welche die Verhältnisse des Einzelnen zum Staat, dem
eigenen oder fremden regelte, weil wir ausser dem zusammengesetzten
 Staate, dessen Recht eben gleichfalls Landesrecht ist,
keine organisirte Gemeinschaft kennen, die für Staat und Individuum
 als Gemeinschaftsglieder Rechtssätze zu erzeugen vermöchte
 !). Sofort erledigt sich aber auch eine dritte Frage.
Wenn ein Staat Rechtssätze für gewisse Verhältnisse seiner Gesetzesunterthanen
 zu fremden Staaten aufstellt, so können wir
uns vorstellen, dass diese selben Beziehungen auch von dem
fremden Staate in seiner Gesetzgebung geregelt werden. Ein Beispiel:
 ein orientalischer Staat verleiht den Konsulargerichten
eines europäischen im Wege der Gesetzgebung eine auf seinem
Gebiete auszuübende Gerichtsbarkeit: in demselben Umfange setzt

Halbwilden u. s. w.) Entweder nämlich enthält das Recht jenes Staates Bestimmungen
 darüber, dann handelt es sich um landesrechtliche, oder es besagt
 nichts davon, dann handelt es sich um Beziehungen, die überhaupt von
keinem Rechte geregelt sind (also auch nicht von einem Völkerrechte!), da
es an einer Gemeinschaft gebricht, die beide Theile als Genossen behandelt.
1) So löst sich die oft aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Verhalten
 eines Staats zu Menschen, die keinem Staatsverbande angehören,
völkerrechtlich bestimmt sei, entsprechend der Frage nach der Existenz von
Rechtsbeziehungen zwischen den Angehörigen eines Staats und den Wilden
mw. 8. w. (8. vorige Note).
Trianpnel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="32" />
        sie der europäische für diese Gerichte in seinem Konsulargerichtsgesetze
 fest, ÖGewiss liesse sich ein Rechtssatz denken .—
sagen wir einmal ein Völkerrechtssatz —, der den europäischen
 Staat dem orientalischen gegenüber berechtigte, jene
Regelung zu treffen, Allein das wäre ja eben ein Satz für
andere Beziehungen als die zwischen dem europäischen Staate
und seinen im Orient aufhältlichen Angehörigen, nämlich für
das Verhältniss der beiden Staaten. Dagegen jenes Gesetz
war wieder eine landesrechtliche Regelung, und eine andere ist
nicht möglich. Sollten etwa auch hier die mehreren betheiligten
Staaten die im Vorhergehenden erwähnten Verhältnisse gemeinsam
 ordnen, so liesse sich das abermals nicht anders denn als
gleichmässige Landesgesetzgebung auffassen.
So bleiben schliesslich nur noch übrig die Beziehungen
von Staat zu Staat als solchen.
Nehmen wir einmal an, dass es eine Gemeinschaft giebt, in der
sich nur die Staaten als gleichgeordnete Genossen befinden, so ist es
denkbar, dass eine Rechtsquelle die gegenseitigen Beziehungen
der Staaten als solcher normire, eine Quelle, die, weil es einen
über souveränen Staaten stehenden Weltstaat nicht giebt, keine
staatliche Rechtsquelle sein würde. Nun hatten wir oben gesehen,
dass auch der Staat zuweilen einzelne seiner Beziehungen zu
fremden Staaten im Wege der Landesgesetzgebung dergestalt
zu regeln unternimmt, dass er dem anderen Staat Rechte einräumt,
 vielleicht auch Pflichten auferlegt. Darnach scheint es,
als ob wir es hier wenigstens mit einem Falle zu thun hätten,
in dem landesrechtlich geordnete Verhältnisse den Gegenstand
auch einer nichtlandesrechtlichen Normirung bilden könnten, die
man dann eben als völkerrechtliche bezeichnen dürfte. Somit
wäre unsere These widerlegt. Allein es ist nur scheinbar so. Denn
überall da, wo es der einzelne Staat für angemessen erachtet,
dureh einseitige Akte der Gesetzgebung Rechtsverhältnisse zwischen
sich und einem dritten Staate zu begründen, behandelt er diesen
dritten gerade nicht als koordinirten Gemeinschaftsgenossen.
Es ist dies ganz klar, wo er sich Rechte zuerkennt, dem anderen
Pflichten auferlegt. Aber auch wo er den fremden Staat mit
Rechten gegen sich ausstattet, thut er das in keinem andern
Grade und in keinem anderen Sinne, als wenn er seinen Unterthanen,
 seien es Staatsangehörige oder Fremde. und deren Ver-
        <pb n="33" />
        19 —-bänden

 Rechte gegen sich, den Staat, einräumt. Man mag über
die Natur und die Möglichkeit der Selbstverpflichtung des Staats
durch Akte seiner Gesetzgebung denken wie man will'), sicher
scheint mir, dass ein Rechtsverhältniss zwischen Berechtigtem und
Verpflichtetem, das seinen Bestand lediglich aus dem Willen
des Verpflichteten erhält, einen prinzipiell anderen Charakter
tragen muss, als ein Rechtsverhältniss zwischen koordinirten
Subjekten, das dem Willen einer beide umfassenden Gemeinschaft
entspringt. Vielleicht kann ich, ohne missverstanden zu werden,
sagen: die Rechtsverhältnisse, die ein Staat durch seine Gesetzgebung
 zwischen sich und anderen Staaten begründet, sind öffentlichrechtliche,
 die Rechtsverhältnisse, die kraft der Satzung
einer koordinirte Staaten umfassenden Gemeinschaft (denkbarer
Weise) entspringen, sind individualrechtlicher, privatrechtlicher
 Natur. Im ersten Falle sind es Verhältnisse eines übergeordneten
 zu einem ihm untergeordneten Staate, im zweiten Falle
sind es Verhältnisse zwischen nebengeordneten Subjekten.
Somit glaube ich dargethan zu haben: wenn es ein Völkerrecht
 giebt, das aus einer anderen Quelle fliesst als das Landesrecht,
so kann es nur sein ein Recht, das die Verhältnisse koordinirter
 Staaten zu einander normirt. Vorausgesetzt, dass ein
solches Völkerrecht existirt, so ist es eben durch die.Art der
normirten Verhältnisse vom Landesrechte verschieden. Die Verhältnisse,
 die das Landesrecht regelt, sind untaugliches Objekt
völkerrechtlicher Regelung und umgekehrt. Völkerrechtund Landesrecht
 müssen, wenn.sie verschiedenen Quellen entstammen, verschiedenen
 Inhalt haben. ?) — Wir kennen nun allerdings einen Fall
— es ist der einzige —, in dem auch ein Landesrecht Beziehungen
koordinirter Staaten zu einander regelt: wenn nämlich der
Bundesstaat für das gegenseitige Verhalten der Gliedstaaten
in Verfassung und Gesetz verbindliche Normen erlässt. Sollten
nun, worüber später zu sprechen sein wird ®), trotz der Unterordnung
 dieser Staaten unter eine höhere Staatsgewalt doch noch

1) Ich komme in anderem Zusammenhange auf das Problem nochmals
zurück (s. unten $ 4 unter II). Für die Theorie, die überhaupt leugnet, dass
der Unterthan Rechte dem Staate gegenüber hahen könne, löst sich unsere
Frage höchst einfach.
2) Unrichtig Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. Bern 1894. 8. 73.
3) 8. &amp;amp; 7 unter V.
        <pb n="34" />
        völkerrechtliche Regeln für ihren Verkehr mit einander in Geltung
sein, so würde sich das doch nur auf den Theil ihrer Beziehungen
erstrecken, für den die Bundesstaatsgewalt sich enthalten hat,
Normen aufzustellen. So würden zwar mehrere Rechtsquellen
für Verhältnisse koordinirter Staaten Recht geschaffen haben,
aber jede nur für den Theil, den die andere nicht berührt. Ein
Theil der gegenseitigen Beziehungen der Gliedstaaten wäre dann
landesrechtlich, der andere völkerrechtlich geregelt, aber keiner
zugleich von Landes- und Völkerrecht bestimmt. !)

IT

Wenn es ein Völkerrecht giebt, kann es nur für die Verkehrsbeziehungen
 koordinirter Staaten unter einander gelten. Der
Satz ist für unsere ganze Untersuchung grundlegend; er geht aber
in seiner Bedeutung weit über den Kreis der von uns zu berührenden
 Fragen hinaus.
Er entscheidet über die Art der dem Individuum im
Völkerrechte zukommenden Stellung. Diese kann nicht die eines
Rechtssubjekts sein. Der Einzelne ist vom Standpunkte einer
die Staaten als solche verbindenden Rechtsgemeinschaft unfähig,
Träger eigener, von der Rechtsordnung dieser Gemeinschaft
ausgehenden Rechte und Pflichten zu sein. Es ist gleichgültig,
dass es in grossem Umfange seine Interessen sind, deren Wah-‚ung
 völkerrechtliche Sätze im Auge haben. Denn wir sind jetzt
im Grossen und Ganzen darüber einig, dass nicht jeder Rechtssatz,
 der im Interesse eines bestimmten Wesens ergeht, dieses Wesen
zum Rechtssubjekte macht. Staatenvereinbarungen zu Gunsten
afrikanischer Neger erheben die Schwarzen, deren Wohl sie befördern
 sollen, nicht zu Persönlichkeiten der Rechtsgemeinschaft,
deren Satzungen auf sie Bezug nehmen. So kann das Individuum

1) Meine Definition von Völkerrecht würde demnach lauten: es ist das
{ür Beziehungen einer Mehrheit koordinirter Staaten unter einander geltende
Recht. Die Fassung des Begriffs schliesst also einerseits die Verhältnisse
üAbergeordneter Staaten zu anderen, ihnen unter- oder eingeordneten, als Gegenstand
 völkerrechtlicher Normirung aus (s. auch unten $&amp;amp; 7 unter IV) sie
schliesst umgekehrt die Beziehungen solcher von einem anderen abhängigen
Staaten zu dritten Staaten und unter einander ein, ohne doch zu sagen,
lass alle Beziehungen der letzteren Art als völkerrechtliche aufzufassen seien.
        <pb n="35" />
        im Rahmen eines von uns jetzt. als möglich vorausgesetzten
Völkerrechts nur als Gegenstand völkerrechtlicher Rechte und
Pflichten gedacht werden.!) Wenn der Einzelne in Bezug auf internationale
 „Verhältnisse“ in Wahrheit berechtigt und verpflichtet
wird, vermag dies nur aus einer landesrechtlichen Satzung
hervorzugehen, die ihrerseits freilich mit einer völkerrechtlichen
in innigem Zusammenhange stehen kann. Wir werden davon noch
zenug zu sprechen haben.
Der Rechtsdogmatik erwächst aus diesen Thatsachen eine
schwierige, wenn auch dankbare Aufgabe, der sie sich bisher nur
zu sehr kleinem Theile unterzogen hat. Sie betrifft vor allem
die Formulirung der Sätze des Völkerrechts.?) Theils zufolge
falscher Anschauungen, tiheils aber auch dank einer in unserer
Diseiplin traditionell gewordenen bequemen Scheu vor juristischer
Präecision ist hier noch so gut wie nichts geschehen. Allerdings
bietet das positive Material gerade in dieser Hinsicht beträchtliche
 Schwierigkeiten. Denn selten weisen die zwischenstaatlichen
 Vereinbarungen, die ich hier vornehmlich im Auge habe,
sine äussere Fassung auf, die der wahren Natur der Verhältnisse
antspricht. Ein Blick in jeden der für unser Jahrhundert 80
eharakteristischen Niederlassungs-, Handels-, Schiffahrtsverträge
und viele andere zeigt, dass die einzelnen auf die „Verhältnisse“
der Staatsangehörigen zugeschnittenen Bestimmungen durchweg
ihrer Form nach diesen Individuen?) Fähigkeiten, Rechte, Verbindlichkeiten
 beilegen. Ja, diese Fassung ist häufig — und vielleicht
 nicht ohne Absicht — von vornherein so gewählt, dass sie
der Form einer gebietenden, verbietenden, gewährenden Satzung
des Landesrechts wie ein Haar dem andern gleicht. Es gilt aus
diesen für die künftige „völkerrechtsgemässe “ Landesgesetzgebung
wohlpräparirten Dispositionen den völkerrechtlichen Kern herauszuschälen.
 Und nicht minder notwendig ist das für die gewaltige
Masse der ohne ausdrückliche Satzung bestehenden, auf Indivi-Auen
 bezüglichen Völkerrechtsnormen (man denke an Ausweisung,
Behandlung der Kriegsgefangenen, der friedlichen Einwohner

U) S. jetzt namentlich Heilborn a. a. O0. S. 64 ££.
») Dessen Existenz ich hier‘ immer als erwiesen voraussetze.
3) Aber auch ihren Verbänden. Vgl. z. B. die Normen des Suezkanalvertrags
 vom 29, October 1888 (M. N. R. G. * XV p. 557) art. 3 hinsichflich
des der Suezkompagnie gehörigen Materials u. 8. W.
        <pb n="36" />
        eines Kriegsschauplatzes, an die Lehren von Kontrebande, Blokadebruch
 u. 8. w.), aus denen eine nachlässige Ausdrucksweise seit
alter Zeit zum Schaden richtiger Erkenntniss Rechte und Pflichten
der Individuen hervorgehen lässt.) Ieh betone das hier nur
deshalb, weil unsere spätere Darstellung häufig durch solche
Mängel der Doktrin empfindlich gehemmt werden wird.
Umgekehrt aber, wenn es richtig ist, dass das Landesrecht
unfähig ist, Verhältnisse von Staat zu Staat, die als Beziehungen
der Koordination gedacht werden müssen, von sich aus zu regeln,
entsteht die Aufgabe, anscheinend dem widersprechende Bestimmungen
 von Landesgesetzen auf ihr richtiges Maass zurückzuführen.
 Denn wie die völkerrechtliche Vereinbarung häufig der
Fassung nach auf die Aufnahme ihrer Sätze in staatliches Recht
zugeschnitten war und den völkerrechtlichen Inhalt verdeckte,
hat umgekehrt eine laxe Praxis oft genug landesrechtliche Sätze
in einer Form erzeugt, die äusserlich betrachtet nur als Form
eines Staatsvertrags denkbar wäre.?) Ich komme hierauf in anderem
 Zusammenhange nochmals zu sprechen,
Wenn es ein Völkerrecht giebt, muss es andere Beziehungen
normiren als das Landesrecht. Die klare Feststellung dieser
Thatsache und ihre konsequente Beachtung wird sich im ganzen
1) Ganz ähnlich, wie man auch im Gebiete des Landesrechts etwa von
„impfpflichtigen“ Kindern spricht, während doch die Eltern oder Vormünder
verpflichtet sind, die Kinder, — nicht diese, sich — impfen zu lassen.
2) Hierher gehören auch einzelne Verfassungen deutscher Staaten aus
der Bundeszeit, die besagen, dass gewisse „Beschlüsse der Bundesversammlung“
 einen Theil des betreff enden Staatsrechts bilden sollten; so die bad.
Verfassung von 1818, $2; die grossh. hess. Verf. v. 1820, art. 2. Noch seltsamer
 das Landesgrund gesetz von Schwarzburg-Sondershausen v. 8. Juli 1857, $3:
„Das Verhältniss des Fürstenthums zum deutschen Bunde bildet einen
Theil seiner Verfassung“. Das wäre ein unmöglicher Inhalt einer Landesstaatsverfassung
 , ebenso unmöglich, wie die heutige Reichsverfassung Bestandtheil
 der Gliedstaatsverfassung sein könnte. So richtig Hänel, Studien
zZ. deutsch. Staatsrecht. I. Leipzig 1873. S. 53 ff., 75 £f.; Deutsches Staatsrecht.
 I. Leipzig 1892. S.29f., 60 Note 26; Laband, Staatsrecht des deutschen
Reichs, 3. Aufl. I. Freiburg u. Leipzig 1895. S. 24 f., 41; G. Meyer, Lehrbuch des
deutsch, Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8. 162; Zorn, Staatsrecht des
deutschen Reichs, 2. Aufl. I. Berlin 1595. 8. 27 f., gegen v. Seydel, Kommentar
 zur deutsch. Reichsverfassg. 2. Aufl. Freiburg u. Leipzig 1897. 8, 15 ff.
Beides hängt sehr innig zusammen, denn man kommt nur dadurch dazu,
die Reichsverfassung als Landesgesetz zu betrachten, dass man ihr zunächst
einen völkerrechtlichen Charakter beileot!
        <pb n="37" />
        Verlaufe unserer Untersuchung als werthvoll erweisen. Sie bietet
die Möglichkeit, mehr als eine Frage glatt zu lösen, die man
bisher von ganz verkehrten Voraussetzungen aus behandelt hat.
Die Nebel, mit denen sich die Lehren von Abschluss und. Wirksamkeit
 der Staatsverträge, von den „Delikten gegen das Völkerrecht“,
 von der Anwendung des Völkerrechts durch den Landesrichter
 (insbesondere bei angeblichen Widersprüchen zwischen
Völkerrecht und staatlichem Rechte) und andere umgaben, werden
sich von dieser Grundlage aus vielleicht zerstreuen lassen. Ich
deute dies nur an, um später ausführlicher darauf zurückzukommen,
Nur ein Punkt kann hier schon hervorgehoben werden.
Wenn es ausgeschlossen ist, dass Völkerrecht und Landesrecht
die gleichen Verhältnisse normiren, so ist es unmöglich, dass
jemals zwischen den Quellen der beiden Rechtsordnungen das
Verhältniss der sogenannten Konkurrenz eintrete. Die Erscheinung,
 dass inländisches und ausländisches Privat-, einheimisches
und fremdes Strafrecht um die Beherrschung ein- und desselben
Thatbestandes kämpfen, kann im Verhältnisse zwischen Völkerund
 Landesrecht eine Analogie nicht finden. Welch wichtige
Folgerungen hieraus zu ziehen sind, wird später erhellen.
Von unserem Standpunkte aus wird sich ferner die Möglichkeit
 zeigen, den einzelnen Lehren des sogenannten internationalen
Privat- und Strafrechts den richtigen Platz im Rechtssysteme
anzuweisen. Deneinzelnen Lehren, sage ich; denn das unglückliche
 Wort „international“ hat bewirkt, dass sich unter der gemeinsamen
 Firma jener Diseiplinen eine ganze Reihe innerlich
nicht verwandter Dinge zusammengefunden hat‘), so dass es
ein ganz müssiges Unternehmen ist, darüber zu streiten, ob „das“
internationale Privatrecht, „das‘“ internationale Strafrecht ins
Völkerrecht gehöre oder nicht. Wer unter dem internationalen
Privatrechte ausgesprochenermaassen die Regeln für die Beziehungen
(les rapports) der Staaten in Bezug auf den „Konflikt“
ihrer Gesetze oder die Rechtsstellung ihrer Unterthanen versteht,
 dem kann man nicht Unrecht geben, wenn er diese Regeln
als Theile des Völkerrechts bezeichnet ?}; man wird ihm höchstens

) S. hierzu namentlich v. Martitz, a. a. O0. I. 8. 400 £.
2) Vgl. bes. Laurent, Droit civil international, LI, Brüssel u. Paris 1880.
p-. 9 et suiv; Laine, Introduction au droit international prive. I. Paris 1888.
D. 6 et euiy., 14 17; Weiss, Traite el&amp;amp;mentaire de droit internatinnal
        <pb n="38" />
        2.7

vorwerfen dürfen, er ztehe die Grenzen seiner Diseiplin zu eng. 1)
Und wer umgekehrt für internationales Privat- oder Strafrecht
den Satz verficht, es handele sich dabei nur um rechtlich geordnete
Verhältnisse der Individuen zu einander oder zum Staate und
darum nicht um Völkerrecht 2, dem kann man vielleicht einen
falschen Ausgangspunkt nachweisen, Folgerichtigkeit jedoch nicht
absprechen. Aber von vornherein ist der schroffste Widerspruch
jeder Theorie entgegenzusetzen, die entweder trotz der Behauptung,
 internationales Privatrecht sei ein Recht nur oder auch für
Privatpersonen, dieses Recht dem Völkerrechte einverleibt,?) oder
den noch schlimmeren Fehler begeht, es sowo hl dem Völkerrechte
 wie dem Landesrechte zuzutheilen.‘) Zu einer Lösung
der Frage kann man aber nur gelangen, wenn man die einzelnen

prive. 2. 6d. Paris 1890. Introd, p. 31 et suiv; Pradier-Foder6 Ill. p. 609
u. Öö‚; Despagnet, Precis de droit international priv6. 2, 6a. Paris 1891.
P- 1 et suiv; Cours de droit international public. Paris 1894, pP. 49;
Piedelidvre, Precis I. pag. 15 et gsuiv.
1) In der That werden denn auch die Schranken, die sich aus dem Begriffe
 für die Darstellung ergeben müssten, von den fraglichen Schriftstellern
niemals eingehalten.
2) 8. bes. Jitta a. a. O0. P- 34 et suiv. Ferner aber Gareis, Institutionen
 des Völkerrechts. Giessen 1888, 8. 169; Walker, Streitfragen aus
dem internat. Civilprozessrechte. Wien 1897. 8. 16f.; Harrison, Journal
VII. p. 421, 533 et suiv; Hall, Treatise. pP. 54; Lorimer, Institutes of the
Law of Nations. I. Edinburgh u. London 1883. p. 349; Bard, Pröcis de
droit international. Paris 1883. Introd. p. 1, 5; Roguin, Archiv f, öff, R. IX.
8.164; v. Rohland, Intern. Strafrecht. I. Leipzig 1877. S. 2 u. A.
‘ 3) Vesque v. Püttlingen, Handbuch des in Oesterreich geltenden:
internationalen Privatrechts. 2. Aufl. Wien 1878. 8. ı f.; Brocher, Cours
de droit international prive. I. Paris u. Genf 1882. P- 19; Surville et
Arthuys, Cours Elementaire de droit international prive. Paris 1890. p. 5
at suiv. S. auch Brinz, Lehrbuch d. Pandekten. I, 3. Aufl. Erlangen 1884, 8. 120.
4) v. Neumann, Grundriss des heut. europ. Völkerrechts. 3. Aufl.
Wien 1885, 8. 3; Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. S. 263, 267 u. Note 26;
269 u. ö. Auch K, Th. Pütter, Prakt. europ. Fremdenrecht. Leipzig 1845,
S. 11 u. ö. gehört wohl hierher. Ganz verwirrt Funck-Brentano et
Sorel, Precis du droit des gens. Paris 1877. P. 24 et suiv., Eine eigenthümliche
 Stellung nimmt ein v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts,
 2. Aufl. I. Hannover 1889. Er leugnet, dass das internationale
Privatrecht als Theil der einzelnen Landesrechte aufzufassen sei. (S. 4 if.)
Gegen eine „Verbindung“ mit dem Völkerrechte hat er nichts einzuwenden,
aber es ist nicht Völkerrecht. (S. 10.) Es ist also ein selbständiges Recht,
ein Recht sui generis, das auf der „Natur der Sache“ beruht, (S. 5 ff}
        <pb n="39" />
        A.

wirklichen oder behaupteten Rechtssätze, die unter der Flagge des
„internationalen“ Rechtes segeln, daraufhin untersucht, welche Beziehungen
 welcher Subjekte sie normiren. Da wird sich zeigen,
dass der weitaus grösste Theil dieses „internationalen“ Rechts
nur Landesrecht sein kann. Ich lasse hier die Frage unerörtert,
ob sich das sogenannte internationale Privatrecht in seinen „Anwendungsnormen“
 nur an den Richter wende, der in die Lage
kommt, zwischen der Anwendung in- oder ausländischen Rechts zu
wählen, oder als Normirung der Verhältnisse selbst zu denken sei,
um deren richterliche Beurtheilung es sich im konkreten Falle
handelt. Denn soviel ist sicher, dass nach beiden Richtungen
hin, als Weisung für den Landesrichter oder als Normirung
privater Lebensbeziehungen, die Anwendungsnorm nur Landesrechtssatz
 sein kann. Freilich lassen sich auch Rechtssätze
 denken — in Wirklichkeit sind es nicht eben viele —,
die dem Staate eine Pflicht andern Staaten gegenüber
auferlegen, nach fremdem Rechte die Beurtheilung von Thatbeständen
 vornehmen zu lassen, bei denen Angehörige der andern
Staaten betheiligt sind, oder die sonst für diese ein besonderes Interessehaben.
 Solche Sätze wenden sich an die Staaten in ihrer Nebenordnung,
 begründen Rechte und Pflichten lediglich zwischen ihnen.
Darum sind jene Normen nicht internationales, vielleicht auch
nicht Privatrecht, diese aber zweifellos internationales, wenn
auch sicher kein Privatrecht.') Und genau so verhält es sich

Bekanntlich steht v. Bar mit dieser naturrechtlichen Begründung des intern.
Privatrechts jetzt so gut wie allein (vgl. Niemeyer, Zur Methodik des intern.
 Privatrechts. Leipzig 1894. S. 31 f.). Aber das mag einmal auf sich
beruhen. Gesetzt, er hätte Recht damit. Dann ist es trotzdem falsch,
wenn er sagt, Völkerrecht und internationales Privatrecht hätten manche „gemeinsame
 Materien“. (S. 10, s. a. Vorwort S. X Note 3.) Entweder sind
beide eins, d. h. aus gleicher Quelle entsprossen, dann passt der Ausdruck
nicht. Oder sie sind es nicht, dann können sie keine gemeinsamen „Materien“
 (soll doch heissen‘ „Gegenstände der Regelung“) haben, namentlich nicht,
wenn man sie ausdrücklich als „internationales Recht der Staaten“ und „internationales
 Recht der Privatpersonen“ gegenüberstellt. (S. 10.)
1) Die beiden Arten von Rechtssätzen werden jetzt namentlich von
Zitelmann a. a. O. trefflich auseinandergehalten. Nur kann ich mich mit
seiner Terminologie („überstaatliches internationales Privatrecht“ und „inner-Staatliches
 internationales Privatrecht“) nicht befreunden. Sie hat freilich
den Vorzug, das Feld anzudeuten, auf dem die beiden Massen bisher meist ungeordnet
 zusammenlagen.
        <pb n="40" />
        I6

mit den entsprechenden Sätzen, die uns in den Lehren des „internationalen
 Strafrechts‘“, „Prozessrechts“ u. s. w. begegnen. Es
genügt, dies hier anzudeuten. Wir werden mehrmals genöthigt
sein, auf die Frage zurückzukommen.
Schliesslich noch eins: es ist eine im höchsten Grade
irreführende Ausdrucksweise, wenn man gewisse Rechtsverhältnisse
 und Rechtsinstitute als „Grenzgebiete“ zwischen dem
Völkerrecht und dem Landes-, insbesondere dem Staatsrechte bezeichnet.
 Der Ausdruck ist ja auch in anderem Zusammenhange
nicht gerade glücklich gewählt. Das Bild, das er enthält, ist in
keinem Falle treffend. Eine „Grenze“ ist stets nur eine ideale
Linie oder Fläche, die keinem der Gebiete angehört, die
sie „trennt“. Ein Grenzgebiet ist also höchstens ein an ein anderes
 Gebiet anstossender Theil eines Gebietes. In. der Verbindung
 aber, in der das Wort jetzt so häufig verwandt wird, in
der Rechtsquellenlehre, bedeutet es weder dies, noch auch etwa
ein neutrales, zwischen mehreren Gebieten liegendes, also keinem
von ihnen angehöriges Feld, sondern es soll gerade ein gemeinsames
 bezeichnen, auf dem mehrere Herren walten. Eine derartige
 Herrschaftsgemeinschaft für Völkerrecht und Landesrecht ist
nun jedenfalls nach dem soeben Ausgeführten ausgeschlossen;
sie können nicht dieselben, sie müssen, wenn sie beide existiren,
 verschiedene „Gebiete“ beherrschen.
        <pb n="41" />
        Die Quelle des Völkerrechts.

Bisher haben wir nur festgestellt, weiche Verhältnisse das
Völkerrecht, wenn ein solches möglich ist, zu regeln haben würde.
Ob es für diese Verhältnisse ein Recht giebt, das ist damit noch
nicht erwiesen. Dies Recht könnte, so sagten wir, nur Beziehungen
von Staat zu Staat seiner Normirung unterwerfen, Ist für solche
Beziehungen ein Recht möglich, und welcher Quelle entspringt es?
Alles Recht ist „Lebensordnung einer Gemeinschaft“. Wie
beschaffen eine Gemeinschaft sein muss, um Recht aus sich und
für sich entstehen zu lassen, ist freilich eine schwierige Frage,
die oft aufgeworfen '), aber noch niemals genügend beantwortet
worden ist. Sie kann auch hier gewiss nicht erledigt werden.
Aber soviel scheint doch heute festzustehen, dass einerseits
das „Volk“ nicht den einzigen Lebenskreis bildet, der zur Rechtserzeugung
 befähigt ist, dass anderseits als eine wesentliche Voraussetzung
 solcher Schöpfung die Gemeinsamkeit wichtiger Lebensinteressen
 bei einer Vielzahl von Subjekten und das Bewusstsein dieser
Gemeinsamkeit bei den Gliedern solcher Gemeinschaft betrachtet
werden muss. Dass dies bei der heutigen „ Staatengemeinschaft“ zutrifft,
 wenigstens soweit sie aus den alten europäischen und den
aus ihnen hervorgegangenen neuen Staaten besteht, bedarf keiner
Erörterung.
Diese Gemeinschaft ist freilich wieder aus einzelnen Gemeinschaften
 zusammengesetzt. und wir sahen, dass das Völker-1)

 Vergl. Binding, Handbuch des Strafrechts. I. Leipzig 1885. S. 197
Note 1; Merkel, Jurist. Encyklopädie. Berlin u. Leipzig 1885. S. 39;
Regelsberger, Pandekten. I. Leipzig 1893. S. 82f.; Gierke, Deutsches
Privatrecht. I. Leipzig 1895. S. 119f. Vergl. auch Wundt, Logik. 2. Aufl
IL. Methagdenlehre. Stuttgart 1895. 8. 543.
        <pb n="42" />
        IR

recht nichts anderes sein kann, als eine Summe von Rechtssätzen
für die Beziehungen dieser Einzelgemeinschaften als solche. Ohne
die Möglichkeit nun, in diesen Gemeinschaften, den Staaten, selbständige,
 von der Summe der sie bildenden Theile verschiedene
Persönlichkeiten zu begreifen, wäre die Vorstellung eines Völkertechts
 ausgeschlossen. ‘) Von dieser Voraussetzung gehe.ich aber
aus; ich halte sie für erwiesen und kann mich hier mit abweichenden
 Ansichten nicht auseinandersetzen. Dann kann es aber nichts
Unnatürliches sein, dass eine Rechtsordnung sich nur an diese
Gemeinschaften als solche wendet. Zwar ob jedes Verhältniss
einer Gemeinschaft zu einer andern Gegenstand einer Rechtsordnung
sein kann, ist wohl fraglich; ich brauche in dieser Hinsicht nur an
die Beziehungen zwischen dem Staate und einer bloss zum Theil in
sein Gebiet fallenden Kirche zu erinnern. Aber eine Reehtsordnung
 für die Beziehungen unter gleichartigen Gemeinschaften
ist an sich immer denkbar. Wir haben ja Beispiele einzelner Rechtssätze
 genug, die nur Rechte und Pflichten z. B. zwischen Staaten
zu begründen bestimmt sind. Jede Verfassung und zahlreiche Gesetze
 der Bundesstaaten geben uns Beispiele an die Hand ?); jeder
Staat hat Gesetze geschaffen, die sich nur an die ihm eingeordneten
 Verbände -— Staaten, Gemeinden oder andere Korporationen —
als solche wenden.) Die Frage ist nur, ob sich innerhalb einer
Gemeinschaft von Staaten, die von einander unabhängig
 und keiner höheren Staatsgewalt unterworfen
sind, für deren gegenseitige Beziehungen Recht zu bilden vermag.
Was wir Recht im objektiven Sinne nennen, ist ein Inbegriff
einzelner Rechtssätze. Was ist aber ein Rechtssatz? Es ist kein
Satz im grammatischen, kein Urtheil im logisehen Sinne, nicht
„Aussage“ über bestehendes Recht —, sondern der zum Zwecke
der Abgrenzung menschlicher Willenssphären erklärte Inhalt
eines Willens, und zwar eines Willens, der aus jetzt vorläufig
1) Vgl. Cauchy, Droit maritime international. I. Paris 1862, p. 16.
2) Ich erinnere an zahlreiche Bestimmungen der deutschen Reichsver-Fassung,
 wie Art. 19, 42, 76 Abs. 1u.a., die nur auf die Beziehungen zwischen
den Gliedstaaten unter einander oder zum Reiche gehen.
3) Nur ein Beispiel: Reichsges. über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870, $ 61: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte
und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung
 nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-,
Landarmenverbände, Bundesstaaten) beeründet“
        <pb n="43" />
        0

bei Seite bleibenden Gründen menschliche Willen zu bestimmen
in der Lage, dessen Inhalt für sie „verbindlich‘ ist, kürzer
ausgedrückt: eines dem Einzelwillen überlegenen Willens. Die
Entstehung des Rechtssatzes, die Rechtsschöpfung, ist also Willenserklärung,
 die Erklärung, dass etwas Recht sein solle. Die
Eigenschaft, Ausfluss eines überlegenen Willens zu sein, ist
das Hauptmerkmal, das den Rechtssatz von anderen, für Menschen
and ihre Beziehungen geltenden Regeln unterscheidet; das einzige,
wodurch sich Recht und Sitte!), eines der wichtigsten, wodurch
sich Recht und Moral?) unterscheiden.

1) Dies vor allem gegen Stammler, der (Theorie des Anarchismus.
Berlin 1894. S. 20 £f.; Wirthschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung.
 Leipzig 1896. S. 1251f., 487 ff. u. ö.) den Unterschied
zwischen Recht und Sitte („Konventionalregel“) darin findet, dass das erstere
objektiv, unabhängig von der Zustimmung der Rechtsunterworfenen, die
letztere nur zufolge der Einwilligung der Unterstellten gelten wolle. Aehnch
 jetzt auch Gierke, Deutsches Privatrecht I. Leipzig 1895. Seite 113 f.
Aber auch die Sitte ist „schlechthin bindende Richtschnur“. Ihr entziehen
kann man sich freilich, wenn man ihrer ledig sein will —, aber man „kann“
auch das Recht brechen. Welche Folgen die Uebertretung nach sich zieht,
destimmt sich hier wie dort unabhängig vom Willen des Uebertreters. Lässt
man, wie St. es thut, Recht und Sitte beide von Menschen gesetzt, ihre
Regeln also Willensausflüsse sein, so kann man ein formales Kriterium zu ihrer
Unterscheidung nicht gewinnen. Sicherlich nicht in der Verschiedenheit des
„Geltenwollens“. Denn jede Regel, die einem Willen entspringt, „will“
schlechthin, ohne Rücksicht auf Zustimmung, gelten, d. h. verbindlich
sein. Man könnte höchstens fragen, ob der Grund ihrer Geltung in der
Zustimmung der Unterstellten beruht; das wäre aber etwas ganz anderes,
— Gegen Stammler jetzt H. 0. Lehmann, Die Systematik der Wissenschaften
 und die Stellung der Jurisprudenz. Marburg 1897. S. 25, dessen eigene
Darstellung indess gleichfalls nicht befriedigt. Unrichtig ist es ferner, Recht
und Sitte durchden objektiven Werth der Interessen unterscheiden zu wollen,
deren Schutz ihre Aufgabe ist, und zwar das Recht die Lebensinteressen, die
Sitte die minderwichtigen Interessen der Gemeinschaft schützen zu lassen. So
Regelsberger, Pandekten I. Leipzig 1893. S. 60ff. Denn die Erfahrung
lehrt, dass das Recht sehr oft die — objektiv betrachtet — allerwichtigsten
Lebensinteressen nicht in seinen Bereich zieht und untergeordnete, wie
jedes Polizeistrafgesetz zeigt, nachdrücklich sichert. Die Rechtsquelle entscheidet,
 welche Interessen sie mit ihren Mitteln zu schützen für erforderlich
and — zulässig hält. Es ist nicht einmal immer ihre Werthschätzung,
lie für sie das Motiv bildet, ein Gemeinschaftsinteresse zu sichern, ein
anderes nicht. — Wegen der ‚‚Erzwingbarkeit‘“ als Kriterium des Rechts
3.u. $ 4 unter V
?) Gewiss nicht das einzige, aber das bedeutsamste. Denn es ist nicht
        <pb n="44" />
        Den Willen nun, dessen Inhalt der Rechtssatz bildet, den
Willen, aus dem er fliesst, nennen wir Rechtsquelle. Wir
vermeiden es, um Missverständnissen zu begegnen, denselben
Ausdruck zur Bezeichnung des Mittels zu verwenden, dessen
sich der rechtschaffende Wille bedient, um sich zu erklären, des
äusserlich wahrnehmbaren Vorgangs also, durch den sich die
Rechtszeugung vollzieht, und der damit zugleich das Mittel gewährt,
 diese Entstehung zu erkennen. Wir mögen dies als
Erkenninissquelle des Rechts bezeichnen. Die strenge Beachtung
 des Gegensatzes von Entstehungs- und Erkenntnissquelle
des Rechts wird uns vor schweren Irrthümern bewahren, zu denen
die oft beklagte Zuchtlosigkeit der Terminologie!) auf allen
Gebieten der Rechtswissenschaft, auf dem des Völkerrechtes aber
ganz besonders geführt hat.
Wenn das Recht das Produkt eines Willens ist, so ist Folgendes
 sofort sicher: einmal kann die Wissenschaft keine
Rechtsquelle sein, eine Wahrheit, die gerade in einem beträchtlichen
 Theile der völkerrechtlichen Litteratur noch immer verkannt
 wird. Ferner aber ist es unzulässig, eine „Rechtsüberzeugung‘“
 oder ein „Rechtsbewusstsein“ als Quelle des
Rechts, in Sonderheit des Völkerrechts hinzustellen. Dem Ideenkreise
 der sogenannten historischen Rechtsschule entstammend
und für die Rechtsquellentheorie zunächst des Landesrechts in einschneidender
 Weise verwerthet, haben diese Begriffe auch in der
Lehre des Völkerrechts als internationales oder gemeinsames
Rechtsbewusstsein, internationale, gemeinschaftliche Rechtsüberzeugung
 der Staaten oder gar der Menschheit gastliche Aufnahme
 gefunden?) —, eine Adoption, die weder glücklich noch

ausreichend, wenn man Recht und Moral nur dadurch von einander trennt,
dass man das Recht lediglich oder vorwiegend das äussere Verhalten, die
Moral nur oder hauptsächlich die Gesinnung bestimmen lässt. Ich kann auf
die Frage nicht näher eingehen.
1) Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I. Leipzig 1892.
S. 542 ff,, und im Allgemeinen 8. 37,
2) Charakteristischer Weise zunächst durch v. Sa vigny, System des heut.
röm. Rechts I. Berlin 1840, S. 38. S. aber schon Warnkönig, Rechtsphilosophie.
 Freiburg 1839, S. 434ff. Dann Hälschner, Eberty’s Zeitschr,
f. volksthüml. Recht I (1844) S, 59; Bluntschli, Völkerrecht 8. 60, 61,
64. u. ö; Zachariae, Deutsch. Staats- u. Bundesrecht, 3. Aufl. II. Göttingen
1867. S, 580; Oppenheim, System des Völkerrechts. 2. Aufl. Stuttgart u.
        <pb n="45" />
        nothwendig gewesen ist. Wie nahe diese und ähnliche Anschauungen
 mit der angeblich schon Jängst überwundenen naturrechtlichen
 Theorie zusammenhängen, ist erst neuerdings, wie
mir scheint überzeugend, nachgewiesen worden.')
Welcher Wille, so fragen wir nun zunächst, ist im Stande,
mit verbindlicher Kraft die Regeln zu erlassen, die wir dem Objekte
nach als mögliche Regeln eines Völkerrechts abgegrenzt haben?
Ich darf von vornherein bemerken, dass die Antwort in einer
Hinsicht weniger Schwierigkeiten bereitet, als die Antwort auf
die entsprechende Frage im Bereiche des Landesrechts. Denn
hier konnte sich der Kampf darum entspinnen, ob es im Staate
nur die eine Rechtsquelle, den Willen des Staates selbst, oder
noch andere, nicht mit diesem zusammenfallende als rechtschaffende
Mächte gebe, und sobald das zweite bejaht wurde, in welchem
Verhältnisse sich diese anderen Mächte zur Rechtsquelle „Staat“
befinden. Im Bereiche der Verkehrsbeziehungen zwischen den
Staaten selbst ist ein Zweifel dieser Art von unserm Standpunkte
 aus nicht wohl möglich, Denn ist allein ein Wille
als Quelle des Rechts denkbar, so kann ‘dieser Wille hier nur

Leipzig 1866, 8. 4,82; Berner in Bluntschli’s u. Brater’s Staatswörterbuch. XI
S. 94, 95; v.Bulmerincq, Völkerrecht S. 187f. (der sich aber 5, 181 selbst
widerspricht, wo er die Regeln des Völkerrechts „durch das Wollen“ der
Staaten in der Form von Verträgen und Herkommen sanktionirt und damit
positives Recht „werden“ lässt); Hartmann, Institutionen des Völkerrechts.
Hannover 1874. 8. 1f. u. ö.; v. Martens-Bergbohm I. S. 187, 192;
Rivier, Lehrbuch 8. 9, vgl. S. 3, 6, 12, 13; derselbe, Prineipes I, p. 27.
(Das gemeinsame Rechtsbewusstsein ist die eigentliche Quelle des Völkerrechts,
 die Quelle der anderen sogenannten Quellen, nämlich der Verträge
und Gewohnheiten, durch die jenes Bewusstsein nur offenbart wird. Trotzdem
 soll wieder bei denjenigen Verträgen, die als „direkte, eigene und originelle
 Kundgebung des gemeinsamen internationalen Rechtsbewusstseins“ erscheinen,
 die Absicht der Kontrahenten auf Rechtsetzung gerichtet sein. Lehrbuch
 S. 13; Principes I, S. 37); Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2, Aufl. IL.
Leipzig 1890. S. 611.; Affolter, Der Positivismus in der Rechtswissenschaft,
 Archiv f. öff. Recht. XII. S. 41 (gleichfalls nicht ohne Selbstwidersprüche,
 insofern auch der „humane, sittliche Wille der Kulturbevölkerung“,
ader der „muthmaassliche Wille der Kulturstaaten, als einheitliche Macht gedacht“,
 zur Völkerrechtsquelle gestempelt wird). — Gegen die „internationale
Rechtsüberzeugung“ u. 8. W. V. Holtzendorff, H.H. I 8. 82. Note 1
und 8. 83; besonders Bergbohm a. a. O. S. 490 £f,, namentlich S. 497,
Note 24,
1) Bergbohm a. a. O. S. 480 f., 521 ff, u. 6,
        <pb n="46" />
        9

ein Staatswille, vorsichtiger gesagt, ein Wille von Staaten
 sein.!)
Nun ist es aber sofort einleuchtend, dass dieser Wille, der
für eine Mehrheit von Staaten verbindlich sein soll, nicht einem
Staate allein angehören kann. Wir haben davon schon gesprochen.
 Der Wille eines einzelnen Staates kann nicht Quelle
von Völkerrecht sein. Weder das Gesetz eines Staates für sich
allein, noch etwa übereinstimmende Gesetze mehrerer Staaten sind
an sich befähigt, den gleichgeordneten Genossen der Staatengemeinschaft
 verbindliche Regeln ihres Verhaltens zu geben; auch
aus dem Gesetze eines mehrere Staaten in sich begreifenden
Staates — ich denke nur an den Bundesstaat, nicht einmal an
jene Utopie eines Weltstaates — würde nur staatliches Recht,
nicht Völkerrecht entspringen können. Vermag aber kein Einzelwille
 eines Staats Völkerrecht zu erzeugen, so ist es allein denkbar,
 dass ein durch Verbindung dieser Einzelwillen entstehender
Gesamt- oder Gemeinwille solche Aufgabe zu erfüllen im Stande
ist. Nur ein zu einer Willenseinheit durch Willenseinigung
zusammengeflossener Gemeinwille mehrerer oder vieler Staaten
kann die Quelle von Völkerrecht sein.?)
Ich stelle nun vorläufig die gewichtige Frage nach der
inneren Natur dieses Gemeinwillens und nach der Begründung
1) Das wird auch für das sog. Völkergewohnheitsrecht anerkannt von
Geffcken bei Heffter, Völkerrecht 8. 5.
2) Dass das Völkerrecht aus Satzungen eines Gemeinwillens bestehe,
wird sehr selten in dieser Form ausgesprochen. Wenn es geschieht, so wird,
worauf noch zurückzukommen ist, dieser Gemeinwille leicht einer be -
sonderen, mit eigenem Willen ausgestatteten Persönlichkeit, wenn nicht
gerade einer civitas maxima, so doch einer hypostasirten „Gemeinschaft“ zugeschrieben.
 Im Vebrigen ist der Gedanke des Grotius, dass das jus gentium
 voluntarium oder positivum seine Kraft ex omnium aut multarum gentium
 voluntate, und zwar aus einem consensus der Staaten schöpfe (De
jure belli ac pacis, Prol. 17; I, 1, 14 u. ö.) unzählige Male in gleicher oder
ähnlicher Form wiederholt worden. S. Wolff, Jus gentium $ 25; Vattel,
Prel. $ 29; Heffter, Völkerrecht S. 7; REnault, Introduction &amp;amp; l’etude
du droit international. Paris 1879, p. 33; Pradier-Fodere6, Droit international
 I, p. 67, 78, 99 ü. ö.; Chretien, Principes de droit international
public. Paris 1893. p. 6 etsuiv; Leseur, Introd. Auncours dedroit intern. public.
Paris 1893, p. 19 etsuiv; Phillimore, International Law 1,p. 38 foll.; Seebo hm,
On International Reform. London 1871. p. 112 foll. Vergl. auch Pomeroy,
Lectures on International Law, ed. by Woolsey. Boston u. New York 1886.
p. 27 foll. u. a. m.
        <pb n="47" />
        32

seiner verbindlichen Kraft zurück. Ich frage jetzt zunächst darnach,
 auf welche Art ein solcher Gemeinwille entstehen kann.
Wie vollzieht sich seine Bildung, welches ist oder welches sind
lie tauglichen Mittel seines Werdens ?
Dieses Mittel findet eine seit alter Zeit vorwiegende Ansicht
in dem „Vertrage,“ den Staaten unter einander abschliessen. In
einem Vertrage schlechthin, einem Vertrage, der zwar durch die
Natur seiner Subjekte und die Besonderheit seiner Bestimmungen,
nicht aber in seinem Wesen von dem Vertrage des Individualrechts
 verschieden sei.!) Freilich gehen die Vertreter dieser
Meinung in einzelnen Punkten weit auseinander. Die einen betrachten
 den Vertrag nur als Entstehungsmittel des positiven
Völkerrechts, dem sie ein vom menschlichen Willen unabhängiges

1) Ich führe bier nur solche Schriftsteller an, die den Vertrag als solchen,
&amp;gt;hne aus den möglichen Staatsverträgen gewisse Gruppen auszuscheiden,
„Völkerrechtsquelle‘“ sein lassen. Anderseits wäre Vollständigkeit der Citate
unmöglich. Ich nenne ausser den bereits soeben S. 32 Note 2 angeführten
(von denen indess Heffter nicht hierher gehört) Rachel, De jure naturae
et gentium. Diss. Kiel 1676. p. 233 seq., 242, 251 u. ö.; J. J. Moser, Grund-3ätze
 des jetzt üblichen europ. Völkerrechts in Friedenszeiten. Frankfurt
‚763. 8 7, 27ff.; Versuch des neuesten europ. Völkerrechts I. Frankfurt
1777, S. 26 ff. u. ö.; Neyron, Principes du droit des gens europeen. Braunschweig
 1783. p. 183 u. ö.; Günther, Europ. Völkerrecht in Friedenszeiten.
[. Altenburg 1787. S. 16£f., 28 .; G. F. v. Martens, Precis $ 6, 46, 65
u. 6.; Saalfeld, Grundriss eines Systems des europ. Völkerrechts, Göttingen
1809. S. 1; Handbuch des positiven Völkerrechts. Tübingen 1833. S, 3ff;
Schmelzing, Systemat. Grundriss d. prakt. europ. Völkerrechts. I. Rudol-3tadt
 1818. S. 14; Klüber, Völkerrecht $ 3; Schilling, Lehrbuch des
Naturrechts. Il. Leipzig 1863. S. 259; Trendelenburg, Naturrecht auf d.
Grunde der Ethik. 2. Aufl. Leipzig 1868. S. 582 ff.; v. Mohl, Encyklopädie
der Staatswissenschaften, 2. Aufl, Tübingen 1872. S. 469ff.; Merkel, Juristische
 Encyklopädie. S. 71, 364.; Brie, Theorie d. Staatenverbindungen.
Breslau 1886. S. 39; Zur Lehre von den Staatenverbindungen. Zeitschr. f, d.
Privat- u. öffentl. Recht. XI. S. 113£.; Preuss, Das Völkerrecht im Dienste
a. Wirthschaftslebens. Berlin 1891. S. 32f.; Regelsbergera. a. O0. S. 88,
Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, II,
Freiburg 1590. S. 517; Twiss I. p. 150; Manning, Commentaries on the
Law of Nations. 2. ed. by Amos. London 1875. p. 3, 5, 66 foll., 78 foll. ;
Maine, International Law. London 1888. p. 32 and foll; Wheaton, Elements
p. 22 foll.z Halleck, International Law. I. p. 50: Carnazza-Amari 1.
p. 54e seg.; 118e seg.; Fiore, Diritto internazionale I. p. 147€ seg.; Pierantoni,
 Trattato di diritto internazionale. I. Rom 1881. p. 41e seg.; Calvo , Droit
internat. I. p. 143 et suiv., 159 et auiv. Der Katalog liesse sich leicht vergrössern.
Trienal. Välkerrecht und Landesrecht,
        <pb n="48" />
        Naturrecht gegenüber stellen. Etliche betrachten den Vertrag als
die einzige Art der Völkerrechtsbildung , andere lassen neben
ihm auch andere Entstehungsquellen zu, namentlich Gewohnheit,
Staatsgesetz, richterliches Urtheil. Aber sehr viele fassen wieder
einzelne dieser besonderen Quellen, vor Allem die Gewohnheit,
als einen „stillschweigenden Vertrag“, ein „tacitum pactum“ auf,
dem sie den Vertrag im engeren Sinne als ausdrückliche Uebereinkunft
 entgegensetzen.!) Selbst solche Schriftsteller, welche die
Gewohnheit als einzige „Quelle“ des Völkerrechts oder doch des
„positiven“ Völkerrechts betrachten ?), leugnen damit. nicht alle
die Möglichkeit, dass aus einem Vertrage objektives Recht hervorgehen
 könne.?) Vielmehr erbliceken auch von diesen manche

1) Anklänge schon bei Grotius (Prol. $ 1). Dann Wolff, 8 24;
Vattel, Prel. 8 25; Günthera. a. 0. I. S. 16 £., 28 ff, (sehr elegante Ausginandersetzung!)
 ; Saalfeld, Handbuch S. 4; Klüber a. a. 0, $ 3; 8. auch
y. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts. Leipzig 1847. S. 109; v. Mohl,
a. a. O0. S. 469; Rulf in Bruder’s Staatslexikon V. Sp. 1004; Rönault
a. a. O. p. 33, 41; Laurent, Droit civil international I. Brüssel u. Paris
1880. p. 11 et suiv.; Weiss, Traite €lömentaire de droit international prive.
2. ed. Paris 1890. Introd. p. 23, 25 et suiv.; Chretiena, a. 0. p. 7, 9et suiv.;
Piedelievrea. a. O.; Pradier-Foder6, Droit international I p. 86, vergl.
p. 67, 78, 99 u. ö.; Phillimore, Commentaries I. p. 38 foll,; Creasya. a. 0.
p. 77 foll.35 Hallecka. a. O0. I p. 51; Carnazza-Amari I. p. 55; Pierantonia.
 a, O. p. 40; Calvo, Droit international I. p. 143.
2) Textor, Synopsis juris gentium. Basel 1680. c. 1 $ 17seq., $ 24.
‘Doch wäre nach ihm Vertragsvölkerrecht nicht undenkbar, nur hält
er es für seiner Zeit noch fremd); Bynkershoek, Quaestiones juris publici.
1737. passim; Glafey, Recht der Vernunft. 3. Aufl. Frankfurt u. Leipzig
1746. 8. 193 £f.; Schmalz, Europäisches Völkerrecht. Berlin 1817. S. 1ll,
10, 44; Ahrens, Naturrecht. 6. Aufl. IL Wien 1871. S. 519; v. Neumann,
Grundriss des heut. europ. Völkerrechts. 3. Aufl. Wien 1885, S. 5, 6f.;
Geffcken zu Heffter, Völkerrecht S. 5; derselbe, Das Problem des
Völkerrechts. Nord u. Süd XI. S. 233ff.; Triepel, Die neuesten Fortzschritte
 auf dem Gebiete des Kriegsrechts. Leipzig 1894. S. 3ff. (Wie aus
dem Folgenden ersichtlich, halte ich den damals von mir eingenommenen
Standpunkt nicht mehr für haltbar); Beling, Exterritorialität S. 14; Wildman,
 Institutes of International Law. I. London 1849. p. 1 u. ö.
3) Was allerdings die Mehrzahl von ihnen thut, unterstützt von anderen,
Vgl. namentlich v. Neumann und Triepela. a. 0. O0.; Gareis, Institutionen
des Völkerrechts. Giessen 1888. S. 4; Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit
 der Staatsverträge. Freiburg 1890, S.14ff.; Belinga. a. O0. 8. 10£.;
Wildmanaa. a. O0. p. 2. Wie verträgt sich aber damit, dass v. Neumann
S. 7 sagt, Verträge könnten „das bereits gewordene Recht näher bestimmen,
modifeciren“ u.8. w.? Auch Geffeken ist nicht konsequent. wenn er (Nord
        <pb n="49" />
        25

in der Gewohnheit nichts anderes als ein stillschweigendes Paktum
 oder führen sie doch auf ein solches zurück.!) Ist es richtig,
 fragen wir, dass ein „Vertrag‘“ objektives Recht für die Vertragschliessenden,
 dass ein Staatenvertrag insbesondere objektives
Völkerrecht hervorbringt?
Die Antwort hierauf wird dadurch so sehr erschwert, dass
in der Sprache des Lebens sowohl wie in der Kunstsprache des
Rechts — die Sprache des diplomatischen und sonstigen internationalen
 Verkehrs eingeschlossen — mit der einen Bezeichnung
„Verftrag‘ eine ganze Reihe von „Willenseinigungen‘“ belegt wird,
die unter sich von der grössten Verschiedenheit sind. Ja, man
muss sagen, dass, so lange das nicht anerkannt wird, auch eine
Verständigung über jene so sehr umstrittene Frage geradezu unmöglich
 ist. Wenn jedem erlaubt ist, sich bei dem Worte
„Vertrag“ sein Eigenes zu denken, dann behält sowohl der Vertheidiger,
 wie der Gegner der Quellennatur des Vertrages Recht.
Es ist in neuester Zeit vor allem Binding’s Verdienst, die
starke Verallgemeinerung des Vertragsbegriffes mit Nachdruck
gerügt und für eine richtige Behandlung der sogenannten Willenseinigungen
 in kurzen, aber inhaltreichen Sätzen den Weg gewiesen
 zu haben. ?) Dass seine Gedanken für das Völkerrecht von besonderem
 Werthesind, ist sofort vonJellinek®) festgestellt worden.
Auf den folgenden Seiten ist dies eingehender auszuführen.

IL

Man hat davon auszugehen, dass der Begriff des Vertrags
in erster Linie auf bestimmte Thatbestände des wirthschaftlichen
Verkehrs der Individuen angewendet wurde und darum als Rechtsbegriff
 auch zunächst und vornehmlich dem diesen Verkehr
regelnden Rechte, dem Privatrechte, angehört. Hier ist einzuu.
 Süd XI. S. 237) erklärt, bei Verträgen, in denen ausdrückliche internationale
 Regeln für die Zukunft vereinbart würden, seien die Staaten „rechtsbildende
 Faktoren“. Wenigstens vermisst man eine Darlegung, inwiefern
solche Regeln Gewohnheitsrecht sein sollen. Ebenso ist Gareis nicht ganz folgerichtig
 (a. a. 0. S. 32: der Vertrag ist „unselbständige, unechte Rechtsquelle‘‘).
1) So Glafey a. a. O.; Schmalz a. a. 0. S. 10. Vgl. auch Bynkershoek,
 Quaestiones juris publici Il, 10 u. 6.
2) Die Gründung des norddeutschen Bundes. Leipzig 1889. Aus der
Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für Windscheid. S. 69 f.
3) System der subjektiven öffentl. Rechte. Freiburg 1892, S. 195 £.u. 8. 299 f.
        <pb n="50" />
        36 —

setzen. Worin das Wesen dieser nächstliegenden Verträge, des
Traditions-, Kauf-, Tausch-, Hinterlegungs-, Miethvertrages besteht,
ist zu untersuchen und dann erst zu sehen, ob sich die gleichen
Merkmale bei allen andern Thatbeständen wiederfinden, die sonst
noch mit dem gleichen Namen „ Vertrag“ belegt werden, oder nur
bei einigen, bei anderen nicht. Im ersten Falle wäre die Frage,
ob der Vertrag objektives Recht zu erzeugen fähig ist, zu bejahen
 oder zu verneinen, je nachdem die erwähnten Mustertypen
hierzu geeignet sind oder nicht, im anderen Falle bliebe zu
erforschen, ob solche Kraft bei gewissen, nur dem herkömmlichen
Namen, nicht dem Wesen nach den Verträgen gleichen Thatbeständen
 wohne.
Nun ist die Wahrheit lange Zeit vor Allem dadurch verschleiert
 worden, dass der Begriff des Privatvertrags — von
diesem spreche ich vorläufig allein — in der Litteratur falsch
oder mindestens ungenau bestimmt worden ist.
Die herrschende Lehre erblickt.im Vertrage die Vereinigung
zweier oder mehrerer Personen zu einer übereinstimmenden
oder zusammenstimmenden Willenserklärung‘), wodurch
 ihre Rechtsverhältnisse bestimmt werden, oder zu einer
„durch ihren übereinstimmenden Willen bedingten“ Begründung,
 Aufhebung, Aenderung eines Rechtsverhältnisses.?) Im
Vertragsschlusse erweist sich, so heisst es, der „zusammenstimmende‘,
 „übereinstimmende“, „innerlich übereinstimmende‘“
Parteiwille?); kein Vertrag, wenn nicht die Parteien „dasselbe
bestimmt gewollt‘ haben*), „übereinstimmend thätig‘“ sind ©).
Der Vertrag dient dazu, ‚den übereinstimmenden Parteiwillen

1) J. A. Seuffert, Prakt. Pandektenrecht I. 4. Aufl. Würzburg 1860.
S, 88; Puchta, Pandekten. 9. Aufl. 1863. $ 54; v. Savigny, System des
heut. röm. Rechts. III. Berlin 1840. S. 309; Obligationenrecht. II. Berlin 1853.
S. 7; Ahrens, Naturrecht. 6. Aufl, II. Wien 1871. S. 199; Kühn in Iherings
Jahrb. XVI. S. 1; Dernburg, Pandekten I. 5. Aufl. Berlin 1896. S. 219.
2) v. Wächter, Pandekten I. Leipzig 1880. S. 360; Hänel, Studien I.
S. 31, vgl. S. 33, 38. 5S. auch die Definitionen einzelner Gesetzbücher z. B.
Vesterr. Bürgerl. Gesetzb. $ 861, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. $&amp;amp; 782.
3) v.Savigny, System IM. S. 6 ff.; Brinz, Lehrbuch der Pandekten IV.
2. Aufl. Erlangen u. Leipzig 1892. 8 569 (S. 295 f.); Kühn a. a. 0. S. 40;
Karlowa, Rechtsgeschäft. Berlin 1877. S. 21; Dernburg a. a. 0.
4) v. Savigny, System IM. S. 308; Regelsberger a. a, 0. S. 544.
5) Puchta a. a. O0.
        <pb n="51" />
        35

zu realisiren‘“!), er ist, was dasselbe besagen soll, die „gegenseitig
 erklärte Einigung des Willens verschiedener Personen‘
zum Zwecke der Begründung u. s. w. von Rechtsverhältnissen;
der Vertrag ist geschlossen, wenn der „einige Wille“ der
Handelnden über alles Wesentliche in bindender Absicht erklärt
 ist.?) Das Charakteristische in diesen Definitionen ist, dass
sie allen Parteien beim Vertragsschlusse einen Willen gleichen
Inhalts zuschreiben, den Vertrag also durch Willenserklärungen
desselben Inhalts zu Stande kommen lassen. Wäre das
richtig, dann würde allerdings jeder Vertrag in Wahrheit nicht
nur eine Vereinigung von Willenserklärungen?), sondern eine
wirkliche „Willenseinigung“, „Willensvereinigung‘‘ sein
können.*) Dann ist es auch nur ein Schritt bis zu der Anschauung,
 durch den Vertrag die Parteiwillen sich zu „einem Willen“ in
zu einem „neuen Willen“ ®), zur „lebendigen Einheit“ 7), den
„Doppelwillen“ sich zum „Gemeinwillen“®) oder „Gesamtwillen“
 %) zusammenschliessen zu lassen oder gar den Vertrag
als nur „einen Willensakt‘“ der Paciscenten zu behandeln. !%)
Es lehrt nun aber eine genauere Betrachtung der Verträge,
von denen wir hier sprechen, dass der Wille und die Willenserklärungen
 der sich als Kontrahenten gegenüberstehenden Personen
 gerade nicht den gleichen Inhalt haben. !!) Der Tradent
1) Hartmann in Ihering’s Jahrb. f. Dogmatik XX. 8. 76.
2) Arndts, Lehrbuch der Pandekten. 14. Aufl. Stuttgart 1889. 88 63, 231.
3) Karlowa, a. a. 0. 8. 17.
4) Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. 7. Aufl. I. Frankfurt
1891. S. 169 (an anderer Stelle, II. S. 149, freilich nur „Vereinigung zweier
Willenserklärungen‘“); Hölder, Pandekten. Freiburg 1891. S. 220; Kuntze,
Der Gesamtakt. Festgabe d. Leipziger Juristenfakultät für O. Müller. Leipzig
1892. S. 44; Regelsberger a. a. O0. I. S. 543; Gierke a. a. O. I. S. 284;
Auch v. Keller, Pandekten. 2. Aufl. hsg. von Lewis, I. Leipzig 1866. S. 150
spricht von „erklärter Willensvereinigung Mehrerer“.
5) v. Wächter, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden
Privatrechts. II. Stuttgart 1842 ff, S. 651.
6) Regelsberger a. a. O0, 8. 544.
7) Kuntze, Lehre v. d. Inhaberpapieren. Leipzig 1857. 8. 345 u. ö.;
Gesamtakt S. 44; s. auch Regelsberger a. a, 0. 8. 544
8) Kuntze, Inhaberpapiere a. a. 0.
9) Beseler, System des gem. deutsch. Privatrechts I. 4. Aufl. Berlin
1885. 8, 476.
0) v. Wächter, Pandekten IT. S. 355 u. A.
11) Insoweit sind die scharfen Bemerkungen Schlossmann’s (Der Ver-
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        IR

will die Sache fortgeben, der Empfänger will sie entgegennehmen ;
wer eine fremde Sache, fremde Dienste miethet, will die Sache,
die Arbeitskraft des anderen für seine Zwecke nützen, der Veriragsgegner
 will sie ihm zur Verfügung stellen; der Darlehnsempfänger
 nimmt das Geld, der Darlehnsgeber reicht es ihm.
So ist bei jedem Vertrage, und nicht nur bei den sogenannten
gegenseitigen, der Wille des einen Kontrahenten gerade entzegengesetzten
 Inhalts wie der des anderen !), hat die Willenserklärung
 des einen stets einen von der des anderen verschiedenen
und zwar sie ergänzenden Inhalt. 2).
Wie? wird man einwenden und hat man eingewendet?), ist
jenn nicht in allen den Fällen, die hier als Beispiele angeführt
3ind, der Wille der Kontrahenten insofern gleich, als jeder nicht
aur das eigene „Haben“, sondern gerade deshalb eben auch das
„Geben“ des andern will? Will denn nicht der Darleiher ebenso
wie der Borger, dass dieser Geld empfängt? Will der Käufer
aur die Sache erhalten und den Kaufpreis zahlen, oder will er
nicht zugleich, dass der Verkäufer giebt und den Preis empfängt,
und umgekehrt? Oder, wenn. man auf das Wollen der rechtlichen
Wirkungen abstellt, will nicht sowohl der Käufer wie der Verkäufer
 ebenso die Verpflichtung des andern wie die eigene, die
ja eben „der Preis für die erwünschte Verpflichtung des Gegners“
ist???) Der Einwand berührt den Punkt, der die eigentliche Quelle

trag. Leipzig 1876. 8. 87, dem sich Krückmann, Ueber den Vertragsschluss.
Göttinger Diss. 1892. S. 9f. anschliesst) gewiss zutreffend.
1) Richtig schon Schott, Obligatorischer Vertrag unter Abwesenden.
Heidelberg 1873. S. 59: „Das Wollen muss auf Seiten des Schuldners ein
iranslatives, auf Seiten des Gläubigers ein acquisitives sein“. SS, jetzt
Binding, Gründung 8. 69. Nicht gleich scharf Jellinek, System 8. 193,
i94, der auch den Vertrag Willenseinigung, übereinstimmende Willenserkläfung
 nennt.
2) Pernice, Zeitschr. £. d. Privat- u. öffentl. Recht. VII. S. 491: Willenseinigung
 bedeute, „dass die beiden Willenserklärungen ungleichartig sind
und sich gegenseitig ergänzen müssen, wie in der Sinnenwelt darreichen
und zufassen, aufladen und aufhucken einander entsprechen“. Nur
irrt Pernice, wenn er behauptet, dass eben dies in den herkömmlich gebrauchten
 Bildern „Willenseinigung“ u. dergl. gesagt sein solle. Wenigstens wird es
Jann sehr undeutlich gesagt.
3) Rehm, Krit. Vierteljahrsschrift XXXIII. S. 379; Brockhausen,
Vereinigung und Trennung von Gemeinden. Wien 1893. S. 65.
4) So Regelsberger. Pandekten I. S. 544.
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        des Missverständnisses bildet. Man übersieht, dass unser Sprachzebrauch
 das Wort „Wille“ für mehrere scharf zu scheidende
psychische Phänomene verwendet‘), von denen sich bei jeder
rechtlich bedeutsamen Willenserklärung, bei jedem Vertrage insbesondere
 stets mehrere, — nicht immer, aber oft alle einfinden. Ich
denke hier nicht allein an den neuerdings oft betonten Unterschied
von „Erklärungswillen“ und „erklärtem Willen‘ 2), sondern daran,
dass das, was durch die Erklärung als Wille geoffenbart wird,
selbst wieder verschiedene Arten des „Wollens‘“ enthält. Diese
auseinanderzuhalten ist leichter, als jeder von ihnen einen geeigneten
Namen zu geben. Die Vorschläge, die man in dieser Hinsicht
gemacht hat, scheitern fast alle daran, dass Worte wie „Absicht“,
„Entschluss‘“, „Beschluss“, „Begehren‘“, „Wünschen“ wiederum
nicht durchaus eindeutig sind.?) Die Scheidung selbst ist darum

1) Die vielfältige Bedeutung des Wortes „Wollen‘‘ hat bekanntlich zu
ebenso vielen Irrthümern und Missverständnissen in der Wissenschaft geführt.
Der Sprachgebrauch ist aber hier, wie bei anderen Gelegenheiten, so hartnäckig,
 dass es m. E. für den Juristen unmöglich ist, ihn zu meistern. Es
ist gewiss nicht überflüssig, den einen und richtigen Begriff des Wollens festzustellen;
 aber es wird vergebliche Mühe bleiben, dem Worte überall da, wo
es sonst noch nun einmal heimisch ist, den Zutritt zu verwehren, Nicht so
sehr darauf kommt es an, die Verwendung des Wortes auf den einen Vorgang
zu beschränken, der im psychologischen Sinne allein den Namen ‚Wille“
verdient, als im Einzelnen zu zeigen, in welcher der mehreren Bedeutungen
das Wort hier oder dort erscheint. Dies letztere wiederum scheint mir für eine
fruchtbringende Behandlung des „Rechtsgeschäftes‘“ unumgänglich zu sein,
weshalb ich die Polemik von Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und
Anfangstermin. Marburg 1888 f£., S. 5£.. 169 gegen Zitelmann und seine An-1änger
 für ungerecht halte.
2) S. bes. Hölder, Krit. Vierteljahrsschrift XVII. 8. 176 f.; Schlossmann
 a. a. O0. 8. 135 f.; Schall, Der Parteiwille im Rechtsgeschäft. Stuttzart
 1877. S. 11#.; Windscheid, Wille und Willenserklärung. Leipzig.
Dekanatsprogramm 1878, S. 7f.; Kohler, Ihering’s Jahrb. f. Dogmatik XVI
S. 335f.; Zitelmann, Irrthum und Rechtsgeschäft. Leipzig 1879. S. 243.
3) Ueber die verschiedenen Bedeutungen des „Willens“ ist von juristischer
Seite in der letzten Zeit (s. aber schon J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts.
 II. Jena u. Leipzig 1797. S..1ff.) vielfach gehandelt worden. Besonders
 beachtlich sind Binding, Die Normen und ihre Uebertretung. II. Leipzig
1877. 8. 104 f.; Schlossmann a. a. 0. S. 135ff.; Thon, Rechtsnorm und
zubjektives Recht. Weimar 1878. S. 359 Note 66; Zitelmann, Irrthum und
Rechtsgeschäft. S. 34 ff., 79, 117 ff, 181 f., 199 ff. u. 6.; Lammasch, Zeitschr,
f. Q. Privat- u. öff. Recht, IX. S. 221 £.; Leonhard, Irrthum bei nichtigen
Verträgen. I. Berlin 1882. S. 101£f.; Ihering, Geist des röm. Rechts. II, 2.
        <pb n="54" />
        40

nicht weniger wichtig und nothwendig. Ich wähle als Beispiel
die Schenkung, und zwar den Schenkungsvertrag, durch den eine
Leistung schenkweise versprochen wird. Welchen Inhalt hat der
Wille des Schenkers, den er durch die Schenkungserklärung an
den Tag legt? Dieser Wille geht einmal auf eine eigene und
zwar hier zukünftige Handlung des Erklärenden, nämlich die versprochene
 Leistung; die Willenserklärung ist Kundgabe eines
Willens, der — immer Ernstlichkeit des Versprechens vorausgesetzt
 — nach der Vorstellung des Erklärenden in Zukunft durch
seine eigene That verwirklicht werden wird. Die Willenserklärung
 ist Erklärung eines „Vorhabens“, eines „Thunwollens“,
allgemeiner ausgedrückt, eines „Sich Verhaltenwollens‘“.!)
Aber der Schenker erklärt nicht bloss diesen Willen. Er giebt
jem Erklärungsempfänger gleichzeitig zu verstehen, er „wolle“
oder „wünsche“, dass sich als Folge seiner eigenen zukünftigen
That eine Veränderung der Aussenwelt vollziehe, nämlich der
Uebergang des zu schenkenden Vermögensstücks aus seinem in
les Beschenkten Vermögen. Die Willenserklärung ist insoweit
Erklärung des Wollens eines Ereignisses, eines Erfolgs, sie ist Erzlärung
 eines „Geschehenwissenwollens‘“.?) Das Geschehen,
las der Erklärende zu wollen erklärt, kann je nach Lage der Sache
and je nach dem Maasse des Vorstellungskreises des Erklärenden
3infach oder kommplieirt sein.?) Es kann lediglich in der wirth-4.

 Aufl. Leipzig 1883, S. 495; Ehrenzweig, Rechtsgrund der Vertragsverbindlichkeit.
 Wien 1889, S. 18 ff.; Bekker, System des heutigen Pandektenrechts.
 II. Weimar 1889. S. 12f.; Frank, Vorstellung und Wille in der
modernen. Doluslehre. Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss. X, S. 199f.; kürzer
 Bünger ebenda VI. S. 309; ferner Träger, Wille, Determinismus, Strafe.
Berlin 1895. S. 27. Nebenher auch Regelsberger, Pandekten I. S. 557
Note 3. Andeutungen bei Bruns, Kleinere Schriften. Il. Weimar 1882.
3. 476f. — Anderseits werden oft die verschiedenen Arten des Willens
höchst unkritisch zusammengeworfen, vergl. z. B. Schalla, a. O0. 8. 11f.,
ler zwar ganz richtig den Willen zur Willenserklärung (voluntas) und die
durch die Erklärung mitgetheilte „,Willensbestimmung‘“ (consilium) scheidet,
indess dieses consilium als „Beschluss, dass etwas geschehen solle“, bezeichnet
 und darunter sowohl den Willen, einem Andern eine Sache zu geben,
wie den Willen, „eine Sache haben zu wollen“, begreift.
1) Diese Ausdrücke sind besser als „Absicht“, „Entschluss“ oder „Beschluss“.

2) Dies ist nicht hübscher, aber klarer gesagt als „Wunsch“ oder „Streben‘‘.
3) S. dazu besönders Leonhard a. a. 0.
        <pb n="55" />
        schaftlichen, gesellschaftlichen oder überhaupt thatsächlichen Veränderung
 bestehen, die der Erklärende als den Erfolg seiner
Leistung beabsichtigt. Es kann sich erstrecken auf die Veränderung
 der rechtlichen Verhältnisse, auf Entstehung oder Unterzang
 von Rechten und Pflichten, die sich in Gemässheit der
Rechtsordnung an die Erklärung selbst oder an die zukünftige
Handlung des Erklärenden oder des Vertragsgegners knüpfen,
and die der Erklärende ebenfalls „will“.!) Bei den Willenserklärungen,
 aus denen sich ein gegenseitiger Vertrag zusammensetzt,
wird das künftige Geschehen, das jeder der Kontrahenten „will“,
mit in erster Linie eine Handlung des Gegenparts sein. Der Verkäufer
 erklärt nicht nur, er wolle, dass die von ihm zu tradirende
Sache in das Vermögen des Käufers übergehe, sondern auch er
„wolle“, dass eben dafür der Käufer ihm den Kaufpreis gewähre.
[mmer aber und bei jeder Willenserklärung eines Paciscenten
handelt es sich nicht nur um Erklärung eines „Sich Verhaltenwollens‘,
 sondern zu gleicher Zeit um Erklärung des. Wollens
irgend welcher Ereignisse, die nicht in der durch eigene Willensaktion
 unmittelbar zu verursachenden Handlung des Erklärenden
 bestehen.
Ich habe bisher absichtlich nur Beispiele gewählt, bei denen
88 sich auf Seiten des Erklärenden um ein Versprechen, also
um Erklärung eines Willens im Sinne der durch zukünftige eigene
That zu verwirklichenden „Absicht“ handelt. Nun ist aber bekanntlich
 ein Vertrag nicht nur gegenseitiges Versprechen. Um
das Beispiel der Schenkung beizubehalten, der Schenker kann
die Leistung, statt sie für die Zukunft zuzusagen, sofort vollziehen.
 Er übergiebt z. B. die zu schenkende Sache gleich zu
Kigenthum. Hier wird nicht das Wollen einer zukünftigen Handlung
 erklärt, sondern die gewollte Handlung sogleich bewirkt.
Die „Leistung‘“ besteht schon in und mit der Willenserklärung.
Beim Versprechen fallen „Erklärungswille‘“ und erklärter Wille,
3oweit dieser letztere Wollen der eigenen Handlung ist, ausanander,
 hier fallen sie zusammen. Der Wille zur Erklärung ist
zugleich Wille zur Leistung. Erklärungswille und „Thunwollen“
sind nicht geschieden, Erklärung und Handlung sind eins. Aber
1) Die bekannte Streitfrage, ob das Rechtsgeschäft nur Wollen des
„Wirthschaftlichen Erfolges“ oder gleichzeitig Wollen der „Rechtswirkung“
arfordere, kann ich hier bei Seite lassen.
        <pb n="56" />
        42

nicht geht im Erklärungswillen der erklärte Wille insoweit auf,
als er „Wollen eines Geschehens“ ist.!) Auch der Tradent „will“
nicht nur tradiren, sondern er will, dass der Empfänger die Sache
annehme und Eigenthümer werde. Sonach besteht — wenn wir
das Gesagte zusammenfassen — jeder Vertrag aus mehreren
Willenserklärungen, von denen jede die Erklärung sowohl eines
Wollens der eigenen Handlung, sei es der durch die Erklärung
selbst sehon verwirklichten oder einer zukünftig vorzunehmenden,
als auch die Erklärung eines Geschehenwollens bedeutet.
Wie steht es nun mit der „Willensübereinstimmung‘ der Veriragsparteien?
 Ist wirklich der Wille beider auf das gleiche gerichtet?
 Nein und ja. Der Wille beider ist zweifellos verschiedenen
 Inhalts, soweit ihr Vorhaben oder ihre Handlungen
 selbst in Frage kommen. Der Käufer verspricht Geld
zu zahlen, der Verkäufer die Sache zu übergeben; der schenkende
Tradent übergiebt, der Beschenkte nimmt an. Daher besteht
nicht nur der Vertragsschluss, sondern nothwendig auch die Erfüllung
 jedes Vertrags in Handlungen verschiedener Art,

1) Windscheid, Wille und Willenserklärung S. 7 £. sagt: „Die hinauszesetzte,
 die der Aussenwelt hingegebene Willensbewegung ... . das ist die
Willenserklärung. Die Willenserklärung ist auch Mittheilung von einem
vorhandenen Willen, nur nicht von einem von der Willenserklärung
getrennten, sondern von einem in ihr enth altenen .... Willen. Sie ist
daher mehr als Mittheilung des Willens, sie ist der Ausdruck des Willens.
Sie is t der Wille in seiner sinnenfälligen Erscheinung. In der Willenserklärung
wird nicht bloss der auf Setzung der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gerichtete
 Wille verwirklicht, sondern zugleich der auf die Hervorbringung
 der rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille. Zunächst
zwar wird der auf Setzen der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gerichtete
Wille verwirklicht; aber der diesen Willen Verwirklichende weiss, dass die
Rechtsordnung aus den von ihm gesetzten Zeichen bestimmte Folgen hervorgehen
 lässt, und deswegen verwirklicht er auch den auf diese Folgen gerichteten
 Willen“. — Hier sind zwei Fehler mit einander verbunden. Einmal
kann der auf die rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille weder durch den
Erklärenden überhaupt, noch durch seine „Willens“-erklärung insbesondere
„verwirklicht“ werden. Die Erklärung dieses Willens ist gerade nur Mit-‘heilung
 des Willens. Ferner passt der Satz, dass die Willenserklärung nicht
aur Mittheilung eines Willens, sondern zugleich Ausdruck des Willens sei,
zwar auf die Willenserklärungen der von mir soeben besprochenen Art, aber
nicht auf alle, nicht auf die Versprechen. Man sieht hier besonders klar,
wie nöthig eine scharfe Zergliederung des „Wollens“ ist. Vergl. auch Ehrenzweig
 a. a. O0. S. 24, Note 9.
        <pb n="57" />
        wenn beide Kontrahenten zur Erfüllung verpflichtet sind *), aber
auch die Ausübung der aus dem Vertrage entspringenden Rechte,
wenn beide Kontrahenten solche erwerben. Soweit es sich dagegen
 um das Wollen künftigen Geschehens handelt, ist zu
scheiden zwischen dem Wollen des Verhaltens des Vertragszegners
 und dem Wollen des wirthschaftlichen oder rechtlichen
Erfolgs, der durch den Vertrag unmittelbar oder mittelbar bezweckt
 wird.
Der sehenkende Tradent nämlich „will“, dass der andere die
Sache nehme, der Deponent, dass sein Mitkontrahent die Sache
annehme und aufbewahre, der Käufer, dass der Verkäufer die
Sache ihm überlasse. Ebendasselbe „wollen“ auch Beschenkter,
Depositar und Verkäufer. Aber das, was für die Vorstellung der
Finen ein äusseres, von ihnen selbst nicht unmittelbar zu bewirkendes
 Geschehen, das ist vom Standpnnkte der Anderen beirachtet
 gerade ein eigenes Handeln. Was die Ersten geschehen
wissen wollen, dass wollen die Zweiten thun. Die Zahlung des
Kaufpreises, die der Verkäufer zwar ebenso „will“, wie der Käufer,
die „wünscht“ der Erstere als fremde, die beabsichtigt der
Zweite als eigene Handlung. Von diesem Gesichtspunkte aus
ist also, was beide „wollen“, nicht das Gleiche.
Anders steht es mit dem äusseren, wirthschaftlichen oder
rechtlichen Erfolge, den Käufer und Verkäufer „beabsichtigen“.
Dieser Erfolg ihres Vertrages, der „Zweck,“ zu dem sie beide
handeln oder handeln wollen, ist derselbe. Er wird von beiden
zleichmässig in den Willen aufgenommen. Er ist das „l1dem
placitum,“ auf das der „Konsens“ der Parteien geht.?) Trotzdem
bedeutet dieser Erfolg für die Parteien nicht dasselbe. Es
ist die Eigenthümlichkeit des Vertrags, dass er das Mittel ist,
verschiedene und zwar einander entgegengesetzte, aber
korrespondirende Interessen zu erfüllen. ?) Der eine wirth-1)

 Binding a. a. 0.8. 69. — Wird nur Einer zu Handlungen verpflichtet,
 so sind sie derart, dass sie der Andere nach der ganzen Anlage des
Vertrags nicht vornehmen könnte.
2) L. 182 D. de pactis 2, 14 Vergl. Schott a. a. O0. S. 38, 59;
Karlowa, a. a. O0. S. 17; Zitelmann a. a. 0. S. 270 f. (Der Konsens beim
Vertrag bedeutet identische juristische „Absicht“ —, was nach Z. das Wollen
des Erfolgs, allerdings nur der eigenen Handlung ist.)
3\ Mit Recht sagt Ulpian in $&amp;amp; 3 des citirten Fragments von den Pacis-
        <pb n="58" />
        )

schaftliche oder rechtliche Erfolg, den beide Parteien erstreben,
hat die Kraft, entgegengesetzte Bedürfnisse gleichzeitig zu befriedigen.!)
 Dass die Sache, über die ein Kommodat abgeschlossen
wird, vorübergehend der Benutzung des Entleihers unterworfen
werde, das wollen Entleiher wie ‚Verleiher; aber diese Benutzung
 selbst ist doch das eigenste Interesse des Entleihers,
während das Interesse des Verleihers in der Hingabe zur Benutzung
 sein Genüge findet. Man kann also auch sagen: der
äussere reale Zweck, zu dem die Kontrahenten handeln, ist für
beide der gleiche, aber der innere psychische Zweck, dem zu
Liebe die Handlungen erfolgen, nämlich die Aufhebung von Unlust
 ?), ist bei beiden verschieden und zwar einander entgegengesetzt.
 Der äussere Zweck für beide ist Machtverschiebung ;
aber für den einen ist Machterweiterung, für den anderen Machtverlust
 das innere Bedürfniss, und zwar gerade der Verlust der
Macht, um den sich die Macht des andern zu erweitern bestrebt
ist. Es ist also nicht, wie man gewöhnlich sagt, das Charakteristische
 am Vertrage, dass die Willen der Kontrahenten nur anfänglich
 verschiedenen Inhalts sind, weil ihre Interessen sich
zunächst feindlich gegenüberstehen und sich dann schrittweise einander
 nähern, bis sie in einem Einigungspunkte zusammentreffen. ?)
centen, dass sie ex diversis animi motibus in unum consentiunt. Richäg
 Schott a. a. O. 5. 38; Jellinek a. a. 0. S. 194.
1) Er berührt, wie sich Zitelmann, Die Rechtsgeschäfte im Entwurf
des bürgerlichen Gesetzbuchs. I. Berlin 1889. S. 120 ausdrückt, den Rechtskreis
 des einen und des andern Vertragschliessenden in entgegengesetzter Weise.
— Das gerade Gegentheil behauptet Brockhausen a. a. 0. S. 71.
2) Vergl. über den Unterschied ‚von äusserem und innerem Zweck
Zitelmann, Irrthum und Rechtsgeschäft. S. 134 £f,
3) Vergl. Bechmann, Der Kauf nach gem. Recht. II. 1. Erlangen
1884. S. 287: „Jeder Vertrag ist die Einigung zweier selbständiger Willen,
lie von entgegengesetztem Ausgangspunkte sich einander nähern und schliesslich
 in einem Punkte zusammentreffen“. SS. auch ebenda S. 106: „Käufer
and Verkäufer stehen sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber; jeder
will dem Geschäfte einen ihm besonders vortheilhaften Inhalt geben. Finden
lie Parteien den Punkt, wo sich diese Gegensätze aufheben, so kommt
der Kauf zu Stande, im anderen Falle nicht“. Vergl. Ehrenzweiga. a. 0.
S. 27, 32; Regelsberger a. a. 0. S. 544. Der Gegensatz der Interessen
hebt sich aber gerade nicht auf, die ‚Parteien suchen nur den Punkt, wo
ein und dieselbe Thatsache beiden Interessen Genüge leistet. Es ist wohl
auch die Doppelbedeutung des Ausdrucks Interesse, die hier leicht zu
Fehlern führt. Das Interesse im subiektiven Sinne ist das „Gefühl der Be-
        <pb n="59" />
        Vielmehr beruht die Eigenart des Vertrages darin, dass er dauernd
entgegengesetzte, aber korrespondirende Interessen zu erfüllen vermag.
 Nicht dass sich zwei Gegensätze durch ihn ausgleichen,
ist das Wesen des Vertrags, sondern dass sich in ihm zwei Personen
 zusammenfinden, deren Bedürfnisse derart entgegengesetzt
sind, dass gerade das, was der eine haben, der andere geben
will. Somit ist der Vertrag die Vereinigung mehrerer
Personen von verschiedenem, aber korrespondirendem Interesse
zuinhaltlich entgegengesetzten, auf denselben äusseren
 Zweck gerichteten Willenserklärungen.*)
Hieraus ergiebt sich aber zwingend, dass durch eine Vereinigung
 von Willen dieser Art ein Gemeinwille nicht gebildet
werden kann. Denn wie man auch über die Möglichkeit der
Vorstellung eines solchen „allgemeinen“ Willens, eines Kollektivwillens
 und dergl. denken mag, soviel ist sicher, dass er gedacht
werden ‚kann nur als eine Verschmelzung inhaltlich vollkommen
gleicher Willen. Der Vertrag im festgestellten Sinne ist also unfähig,
 einen Gemeinwillen ®), unfähig demnach, solches Recht zu
arzeugen, das einen Gemeinwillen als Quelle voraussetzt. 3}
HN.
Dies Ergebniss ist nun für das Völkerrecht von der
grössten Bedeutung. Zweifellos ist ein beträchtlicher Bestandtheil
lingtheit unseres Daseins durch etwas ausser uns: Personen, Sachen, Zustände,
 Ereignisse‘, — im objektiven Sinne „die Dinge, durch die unser Dasein
bedingt ist“. (lhering, Der Besitzwille. Jena 1889. S. 25, Note 1. Vergl.
auch Binding, Normen. I. 2. Aufl. Leipzig 1890. S. 356f., der Ihering’s
Definition billigt, indess das Interesse als Urtheil des Subjekts über den
Werth der Dinge betrachtet. Nicht nothwendig ist Interesse im subjektiven
 Sinne == Begehren; so Leonhard a. a. 0. I. S. 113, Note 3;
Regelsberger a. a. O0. I. S. 76.) Nun ist der durch Vermittelung des Vertrags
 herzustellende Erfolg gewiss für beide Paciscenten objektiv von gleichem
„Interesse“, aber ihr subjektives Interesse an diesem Erfolge ist nicht dasselbe.
 S. auch 1. 38 $ 17 de V. O. 45, 1: „inventae sunt enim hujusmodi
Ibligationes (scil. stipulatio) ad hoc ut unusquisque sibi adquirat quod
sua interest“. ;
1) Binding, Gründung S. 69: „Der Vertrag ist das Rechtsgeschäft, welches
iurch zwei von verschiedenen Rechtssubjekten ausgehende, auf denselben
Zweck gerichtete, einander notwendig ergänzende Handlungen verschiedenen
nhaltes begründet wird.“
2) Binding a. a. O.; Jellinek a. a. 0. S. 194.
3) S. besonders Puchta, Gewohnheitsrecht. I, Erlangen 1828. S, 156 f.;
Wilda., in Weiske’s Rechtslexikon. LS. 549.
        <pb n="60" />
        aller der „Willenseinigungen‘“ der Staaten, zu denen ihr Verkehr
Veranlassung giebt, den eben besprochenen Verträgen des Privattechts
 trotz aller Verschiedenheit der kontrahirenden Subjekte
und ihrer Interessen analog. Ebenso wenig wie diese sollten sie
daher als „übereinstimmende Willenserklärungen‘‘. oder „Willenseinigungen‘“
 definirt werden.!) Verträge über Gebietsabtretung,
Stellung von Hilfstruppen, Leistung von Subsidien, Durchmarsch
and Einquartirung, Beschränkung des Kriegsschauplatzes, Auswechselung
 von Gefangenen, Festungsübergabe und ähnliche, insbesondere
 aber alle dem Typus nach mit wirthschaftlichen Verträgen
 der Privatpersonen übereinstimmenden Verträge, wie Darlehen
 und dergl., bestehen aus Erklärungen verschiedenen
Inhaltes, sind wie jene Verträge des Privatverkehrs zur Erfüllung
entgegengesetzter Interessen bestimmt. Staatsverträge dieser
Art sind deshalb genau so unfähig, einen Gemeinwillen und damit
 die Vorbedingung für einen Rechtssatz für die Staaten zu
rzeugen, wie jene Privatverträge untauglich sind, objektives
Recht hervorzubringzen.?)

1) Bergbohm, Stäatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts.
Dorpat 1877, S. 77; Hagens, Staat, Recht u. Völkerrecht. München 1890.
5. 49; Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. S. 33 u. ö.
2) Den jüngsten Versuch, die Möglichkeit der Entstehung von Völkerrecht
 durch Staatenverträge überhaupt nachzuweisen, hat Nippold in
der mehrerwähnten Schrift gemacht. Seine Argumentation (S. 33 ff.) nimmt
iolgenden Gang. Kann, so fragt er, durch Vertrag objektives Recht, insbesondere
objektives Völkerrecht gesetzt werden? Es ist kein Grund erfindlich, weshalb
man das bestreiten sollte. Die Leugnung beruht auf weiter nichts, als auf einer
hier unstatthaften privatrechtlichen Betrachtungsweise. Der Vertrag ist Willensainigung
 mehrerer gleichberechtigter Kontrahenten, gleichviel ob Individuen
&amp;gt;der Staaten. Daher ist der Vertrag ein allgemeiner Rechtsbegriff; er ist
‘ür alle Rechtsgebiete derselbe. Aber doch hat jeder Vertrag, nämlich der
Vertrag jedes Rechtsgebiets, wieder seine besondere Natur, seine „berechtig-:;en
 Eigenheiten“, der völkerrechtliche wie der privatrechtliche. Zu diesen
Eigenthümlichkeiten des völkerrechtlichen Vertrags gehört nun aber, dass er
Rechtsquelle sein kann, während das dem Privatvertrag unmöglich ist. —
Fürwahr, eine zwingende Beweisführung! Aehnlich verfährt Nippold S. 35: Die
Norm kann nur vom Staate ausgehen, der Privatvertrag wird nur von Privatpersonen
 abgeschlossen; Norm und Vertrag müssen also vom „privatrechtlichen
 Standpunkte“ aus von verschiedenen Subjekten ausgehen. Ganz
anders beim völkerrechtlichen Vertrage. „Dieser wird von den rechtsetzenlen
 Autoritäten selbst abgeschlossen, und wenn diese daher Normen,
lurch welche sie sich selbst verpflichten. in der Form des Vertrags ge-
        <pb n="61" />
        Diese Erkenntniss stammt denn auch nicht erst von heute.
Sie musste dazu führen, das alte Dogma zu erschüttern, dass der
Vertrag Mittel zur Bildung von Völkerrecht sei. Der erste Schritt,
den man that, war nun nicht der, dass man den Vertrag überhaupt
 als „Völkerrechtsquelle“ über Bord warf, sondern dass man
zwischen Verträgen, die hierzu geeignet, und solchen, die dazu
ungeeignet seien, unterschied. Vor Allem hat Bergbohm in
seiner trefflichen Schrift von den Völkerrechtsquellen *) die Trenaung
 zwischen den Verträgen vorgenommen, die „Rechtsgeschäfte“
 bedeuten, nämlich „Willensakte der Staaten, die sich
innerhalb der vom objektiven, bereits als existent vorausgesetzten
Rechte freigelassenen Möglichkeiten bewegen‘“, die „subjektive
Berechtigungen der Staaten begründen oder aufheben‘ 2), und bei
denen die Absicht der Anerkennung eines völkerrechtlichen Satzes
aicht vorliege, — und den Verträgen, die „Rechtssätze, abstrakte
 Regeln enthalten, welche die Staaten als gemeinsame
Normen ihrer Handlungen für die Zukunft ausdrücklich vereinbaren‘“.
 Im ersten Falle seien die Staaten Rechtssubjekte,
im zweiten rechtbildende Faktoren.®) Der Gegensatz beruht
 also nach Bergbohm in dem Zwecke, den die vertragschliessenden
 Staaten mit dem Vertragsschlusse verbinden; je
nachdem ihre Absicht auf Schaffung eines Rechtssatzes gerichtet
 ist oder nicht, wird der Inhalt des Vertrags ein Rechtssatz
sein oder etwas anderes.‘) Diese Ausführungen, die von Anderen,
mehrfach leider mit wenig glücklichen Modifikationen, adoptirt

meinsam aufstellen wollen, so ist wirklich nicht einzusehen (!),
warum das nicht möglich sein sollte“.
1) Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts. Dorpat 1877.
S. 77€.
2) S. 79. Als Beispiele führt er Friedens-, Bündniss-, Erbverträge, Verträge
 über Bestellung von Staatsservituten, Gebietsveränderungen und alle
Wirthschaftlichen Güter an.
3) S. 81. Als Beispiele für die zweite Art nennt er u. a. Konventionen
über das Recht im Kriege, über die Rechte und Pflichten der Neutralen, die
Auslieferung von Verbrechern, den internationalen Schutz des Autorrechts,
die Bestimmungen des Wiener Kongresses über Schiffahrtsfreiheit und den
Rang der diplomatischen Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856,
die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Konvention von 1868
IS. 81, 92 ff,).
4) S. 78. vergl. S. 81 u. 6.
        <pb n="62" />
        48

worden sind !), treffen, wie wir sehen werden, im Resultat gewiss
las Richtige.?) Doch scheint mir die Begründung nicht auszureichen.
 Wie kommt es, dass von den „Staatsverträgen‘“ etliche
ainen rechtsgeschäftlichen, andere einen normativen Inhalt haben ?
Antwort: weil die Kontrahenten es so wollen. Ist damit alles
zesagt? Ist in jedem Falle der zweiten Art nachzuweisen, dass
die Staaten einen Rechtssatz schaffen wollten? Ich meine, man
würde von ihnen selbst, wenn man sie hierin um Auskunft anyzehen
 wollte, sehr selten eine befriedigende Antwort erhalten. Und
wenn es heisst, dass die rechtsgeschäftlichen Verträge subjektive
Berechtigungen begründen oder aufheben, ist damit der richtige
1) v.Martens-Bergbohm I S, 189 ruht offenbar auf denselben Ideen,
bringt sie aber wenig klar zum Ausdruck. Kurz Jellinek, Rechtl. Natur
ler Staatsverträge. Wien 1880. S. 65. Eingehender v. Holtzendorff in H. AH.
[. S. 98, 102, 106), der Verträge rechtsgeschäftlichen und rechtsnormativen
Inhalts scheidet, aber inkonsequenter Weise einzelne Verträge gleich -
zeitig Rechtsgeschäft und Rechtsquelle sein lässt, so Friedens- und Grenzzerträge
 (S. 102, 104), wobei der unrichtige Gesichtspunkt als ausschlaggebend
untergeschoben wird, ob ein Vertrag nur die Kontrahenten rechtlich berührt
nd bindet oder auch dritte Staaten (vergl. ferner S. 109). Noch andere
Widersprüche laufen unter, z. B. werden S. 106 die Rechtsgeschäfte wieder
als rechterzeugend aufgeführt. — Auf Bergbohm gehen weiterhin unmittelbar
oder mittelbar zurück Renault, Introduction &amp;amp; l’etude du droit international,
Paris 1879. p. 33 et suiv., bes. p. 36; Pradier-Foder&amp;amp; I. p. 82 et suiv. (der
freilich schliesslich aus allen Verträgen Völkerrecht entstehen lässt); Chauveau,
 Droit des gens. Introduction. Paris 1891. p. 70 et suiv.; Leseur, Introduction
 A un cours de droit international public. Paris 1893. p. 31 et suiv.;
Pi6delievre, Precis I. p. 25etsuiv.; Despagnet, Cours de droit international
 public. Paris 1894. p. 62 et suiv. — Auffallend ist, dass mehrere der
genannten französischen Schriftsteller den Gegensatz darin finden wollen, dass
lie rechtsgeschäftlichen Verträge eine „liquidation du pass6‘“ bedeuten, die
cechtsetzenden auf die Zukunft blicken; so Renault p. 36; Pradier-Fodere
 p. 82 et suiv.; Chauveau, p. 75, 76; Despagnet a a. O.; vergl.
auch Weiss, Traite €l6mentaire de droit international prive. 2. 6d. Paris
1890. Introd. p. 28 et suiv. Das ist natürlich falsch, denn auch die Rechtsgeschäfte
 sollen Wirkungen in der Zukunft haben. Vielleicht beruht der Gedanke
auf einem missverstandenen Passus bei Bergbohm S. 81, wo er von Vereinbarung
 von „Normen für die Zukunft“ spricht, aber zweifellos nicht um
damit einen Gegensatz zum Rechtsgeschäft zu bezeichnen. — Eichelmann,
Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch XXXIIL S. 569 und Nippolda. a. 0.5.43,
32 ff, 102 f. haben Bergbohm’s Auseinandersetzung offenbar nicht verstanden,
2) Womit ich nicht gesagt haben will, dass ich Bergbohm”’s Konstruktion
des Völkerrechts im Uebrigen heistimme: vergl. unten S. 76. Note 2 u. S. 79,
Note. 1.
        <pb n="63" />
        Gegensatz zu den „Verträgen‘“ der andern Art gegeben? Sind
denn nicht auch die Rechtssätze bestimmt, subjektive Rechte und
Pflichten zu begründen? Bergbohm ist auf dem richtigen Wege,
wenn er bei der Unterscheidung auf das Wollen der Staaten
abstellt. Aber nicht darnach ist zu fragen, ob die Staaten
einen Rechtsgrundsatz anerkennen oder deklariren wollen
oder nicht, sondern darnach, ob objektiv betrachtet, je nach der
Beschaffenheit ihrer Willenserklärungen aus diesen ein
Rechtssatz hervorgehen kann oder muss. Bergbohm stellt zwar,
wie wir sehen werden, mit vollem Rechte die Thatsache fest,
dass ein Theil der „Staatsverträge‘‘ rechtsgeschäftlichen, ein anderer
 rechtsnormativen Charakter besitzt, aber er lässt unerklärt,
warum dieser Theil nur diesen, jener Theil nur jenen Charakter
tragen kann, Das Räthsel wird sich, sehe ich recht, durch
die Erkenntniss lösen, dass die „Verträge‘“‘, aus denen Rechtssätze
hervorgehen können, keine echten Verträge sind. Bergbohm
bat das richtig durchgefühlt; er spricht den „Verträgen“, bei
denen die Staaten rechtbildende Faktoren sind, die „eigentliche
Vertragsnatur“ ab.!) Gleichwohl hat er alle Verträge als „überainstimmende
 Willenserklärungen zweier oder mehrerer Staaten‘
definirt?) und seine Vertragsarten nur durch ihren Erfolg, nicht auch
durch ihr Wesen von einander unterschieden. Sollen aber Ueberainkünfte,
 die herkömmlich als Verträge bezeichnet werden, objektives
 Recht schaffen können, so müssen sie sich von den Verirägen,
 die wir bisher besprochen haben, wesentlich unterscheiden;
 denn diese vermögen ihrer Natur nach kein Recht
zu erzeugen, wie soeben ausführlich nachgewiesen worden ist.
So formulire ich die Frage so: giebt es neben dem echten Verirage
 eine Art des Zusammentreffens mehrerer Willen, die das zu
leisten im Stande ist, wozu sich jener als ungeeignet erwies: eine
Verschmelzung inhaltlich gleicher Willen zu einem Willen?
Aus triftigen Gründen suchen wir die Antwort auch hier auf
dem sieheren Boden des Landesrechts.

EV

In der mehrfach erwähnten Schrift über die Gründung des
Norddeutsehen Bundes stellt Binding als den zweiten Typus der

1) S, 88.
2) S. oben 8. 46, Note 1.
 rieneal Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="64" />
        7)

sogenannten Willenseinigungen dem Vertrage die Vereinbarung
gegenüber. ‘) Ich eigne mir den Ausdruck an. Freilich nicht
»hne Widerstreben. Denn man hat allerdings das Wort auch
früher gern für gewisse Willenseinigungen gebraucht, die eben keine
Verträge waren, aber umgekehrt wendet unser verschwenderischer
Sprachgebrauch die Bezeichnung „Vereinbarung“ in buntem Gemisch
 mit einer ganzen Reihe ähnlicher Worte?) auch auf
den Thatbestand der Vertragschliessung an. Indess von anderer
 Seite ist bereits der Vorschlag angenommen?) und so für
die „Vereinbarung“ eine gewisse Aussicht geschaffen worden,
zum technischen Ausdrucke zu werden. Was ist nun die Vereinvarung?
 Binding bezeichnet sie als die „Verschmelzung verschiedener
 inhaltlich gleicher Willen“ und nennt als Beispiel
 die Urtheilsfindung durch ein (Kollegial-) Gericht, den Beschluss
einer Kammer, die Annahme eines Parlamentsbeschlusses durch
die Regierung, die gemeinsame Feststellung eines Rechtssatzes
durch mehrere Mitinhaber der gesetzgebenden Gewalt oder des
Verordnungsrechts und namentlich die Vereinbarung einer Verlassung
 für einen zu gründen den Staat. 4) Die Fälle sind. wie man

1) S. 69, 70.
2) Z. B. Uebereinkunft, Uebereinkommen, Abkommen, Einigung, Abrede,
Verabredung, Beredung, Abmachung, Verständigung. — Ich habe mich vergeblich
 bemüht, für Vereinbarung einen weniger zweideutigen Ausdruck zu finden.
3) Jellinek, System S. 193 ff., 299; vergl. Brockhausen, Vereinigung
 und Trennung von Gemeinden. Wien 1893. S, 53 ff, 64; Menzel, Die
Arbeiterversicherung nach österreichischem Rechte. Leipzig 1893. S. 115;
Ofner, Archiv f. öff, Recht X. S. 62f. (Allerdings ziehen die drei letztgenannten
 Schriftsteller die von Kuntze erschaffene Bezeichnung „Gesamtakt“
 vor. Es liegt dies an einer Verwechslung beider Begriffe; s. dazu
unten S. 59 f.). Vergl. ferner 0, Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht.
Leipzig I 1895, S. 137, Note 3; II 1896. S, 431, Note 16.
4) Auf die von Binding von Neuem in Fluss gebrachte Frage nach
lem Rechtscharakter der Vorgänge, die in ihrer Gesamtheit die „Gründung“
 des Norddeutschen Bundes darstellen, kann ich hier nicht eingehen.
ich komme auf Einzelnes noch später zurück (unten S. 69, Note 1 und 8 7
unter III). Vergl. darüber neuerdings Hänel, Deutsches Staatsrecht I. S 14 ff;
Zorn, Staatsrecht d. deutsch. Reiches. 2. Aufl. I. S. 17f.; Laband,
Staatsrecht des deutschen Reiches, 3. Aufl. I. S. 14 f.; G. Meyer,
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 4. Aufl. S. 158; v. Seydel,
Kommentar z. deutsch, Reichsverfassung. 2. Aufl. S. 13 f.; Bornhak,
Archiv f. öff. Recht VII. S. 329ff. Sicher scheint mir, dass die Feststellung
 der Verfassung d. Nordd. Bundes eine „Vereinbarung“ der norddeutschen
        <pb n="65" />
        51

sieht, alle dem Kreise des öffentlichen Rechts entnommen. Jellinek
hat ihnen, freilich unter einer kleinen Abänderung des von Binding
aufgestellten Begriffs („Erzeugung einer einheitlichen, rechtlich
relevanten Willenserklärung aus mehreren individuellen
Willensaktionen‘“), weitere Beispiele aus demselben Rechtszweige')
sowie aus dem Privatrechte ®), Kuntze 3) aus allen Rechtstheilen,
Menzel speciell aus dem österreichischen Arbeiterversicherungsrechte
 *) hinzugefügt. Ich gedenke das Verzeichniss im Folgenden
nicht zu vervollständigen — das würde die Grenzen dieser Abhandlung
 überschreiten —, höchstens um Einiges zu vermehren.
Zunächst genügt das Angeführte, um im Allgemeinen zu erkennen,
 welche Thatbestände der junge Rechtsbegriff umfassen soll,
zugleich freilich auch um zu sehen, dass diese Thatbestände
unter sich wieder recht verschiedener Art sind. Daraus erwächst
die Aufgabe, den Begriff noch etwas näher abzugrenzen und —
was hier allerdings nur in groben Umrissen geschehen kann -
sein Anwendungsgebiet zu gliedern. &amp;gt;)
Die Vereinbarung besteht wie der Vertrag aus den zusammentreffenden
 Willenserklärungen mehrerer Personen. Diese
Regierungen wie untereinander, so mit dem sogenannten konstituirenden
Reichstage bedeutet, zweifelhaft dagegen, ob aus dieser letzteren Vereinbarung
 die Verfassung ihre Kraft schöpft.
1) Jeder von einer Behörde ausgehende Willensakt, der zu seiner Perfektion
 der Zustimmung einer anderen bedarf, ferner Uebereinkünfte von
Semeinden zur Fusionirung, zur Bildung von Wege-, Schul- und anderen
Verwaltungsverbänden, zur Errichtung von Gewerbegerichten oder zur Durchführung
 gemeinsamer Krankenversicherung, Abkommen von Ortskrankenzassen
 zur Schaffung von Kassenverbänden, Verabredung der Vereinigung
von Berufsgenossenschaften, freiwillige Errichtung von Berufsgenossenschaften
zum Zwecke der Unfallversicherung (aa. 0. S. 194, 195), ;
2) Vereinbarung der Verfassung von Korporationen, Beschlüsse ihrer
kollegial ausgestalteten Organe, Beschlüsse der „Majoritätsverbände‘“, gemeinsame
 Willensaktionen der im Gesamthänderverhältnisse stehenden Personen
‚Handelsgesellschafter, Miteigenthümer, Mitvormünder. Eltern, des Familien-"athes).
 a. a. O0. S. 196, 197.
3) In seiner oben 8.37 Note 4 citirten Abhandlung über den „Gesamtakt‘“.
3. 29. Hier führe ich ihn aber nur an, weil seine Schrift zahlreiche für uns
Wichtige Beispiele liefert. Den Begriff der Vereinbarung haf. er nicht klar erfasst.
4) a. a. 0. S. 116f.
5) Diese Nothwendigkeit betont mit Recht Brockhausen a, a. 0.
3.58. Freilich Jleugnet er schliesslich, nachdem er einige, auch meines Erachtens
 nicht hierher gehörige Thatbestände ausgeschieden hat, für den Rest
lie Nothwendiekeit des neuen Begriffs.
        <pb n="66" />
        Erklärungen werden, gleichfalls wie beim Vertrage, gegeneinander
abgegeben. !) Aber anders als beim Vertrage erklärt hier jede Partei
einen Willen, der dem Willen der anderen vollkommen gleich
ist. Mehrere Gesamtprokuristen (H G B. $ 48 Abs. 2.) beschliessen
z. B., einen Wechsel für die von ihnen vertretene Firma anzunehmen;
 mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks einigen sich,
an diesem eine Servitut zu bestellen. ?) Hier erklärt jeder dem andern
ein gleiches Vorhaben. Jeder „will“ ferner, dass der andere dasselbe
1) Nicht nur „in Beziehung‘ auf einander oder, subjektiv und objektiv
betrachtet, zur „Ergänzung“ der anderen, um ihr nämlich einen Rechtserfolg
zu sichern, den nur die Willenserklärungen mehrerer Personen erreichen
können. — a. Deshalb betrachte ich die Zustimmung, Genehmigung, Bestätigung
 u. s. w., die ein Rechtssubjekt zur Handlung eines andern, etwa
der Vormund zu der des Mündels, ein Staatsorgan zum Akte eines andern
Organs oder eines Unterthanen, giebt, nicht als Bestandtheile einer Vereinbarung.
 Sie unterscheiden sich von dieser auch noch in anderen Punkten;
s. sogleichS.53 Note 1und2. Zum Mindesten müssten sie als eine von den übrigen
streng zu scheidende Unterart betrachtet werden. Dahin zielt wohl der Satz
bei Binding, Gründung S. 70: „Dabei können die Parteien der Vereinbarung
 Parteien zu gleichem oder ungleichem Rechte sein. Im ersten Falle
werden sie Miturheber, im zweiten wird eine von ihnen zur blossen Gehilfin
der Vereinbarung“. Und in demselben Gedankengange bewegen sich Kuntze’s
Ausführungen über „äquale und inäquale Gesamtakte‘‘ (S. 49 ff.), wobei zu
bemerken ist, dass K. selbst zweifelt, ob er die inäqualen Gesamtakte (Genehmigung,
 Einwilligung u. s. w.) den andern gleichstellen dürfe (S. 49), und
dass er die sog. Bestätigungsakte unbedingt ausschliesst (S. 71). Gegen die
Einordnung solcher Akte unter die Vereinbarungen auch Brockhausen
a. a. O0. 8. 6l. — Dass bei allen diesen Thatbeständen von einem Vertrage
oder auch nur von einem zweiseitigen Rechtsgeschäfte nicht die Rede sein
kann, ist allerdings selbstverständlich; vergl. Bekker, Pandekten IL. S. 84,
Note a; Regelsberger, Pandekten I S. 544. — b. Aus dem gleichen
Grunde schliesse ich alle die Thatbestände von dem Begriffe der Vereinbarung
 aus, bei denen zwar ebenfalls eine Summe von Willenserklärungen
 gleichen Inhalts vorliegt und von einem Zusammentreffen
mehrerer oder vieler solcher Erklärungen ein Rechtserfolg abhängig ist,
bei denen jedoch jede Erklärung nur als „Summand‘“ betrachtet wird,
ohne dass durch das Moment der gegenseitigen Erklärung eine nähere
Beziehung der Erklärungen zu einander bewirkt würde. Also insbesondere
alle Wahlen, soweit sie nicht von organisirten Kollegien vorgenommen werden,
 oder die Abstimmungen der nicht zu Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschuss
 organisirten Konkursgläubiger z. B. beim Zwangsvergleich,
Andere Beispiele bei Brockhausen, 8. 63. Dass freilich auch hier überall von
Niemandem an einen Vertrag der Abstimmenden unter einander gedacht werden
 kann, ist wiederum klar. Vergl. übrigens auch Bekker a. a. 0. 8. 87.
2\ Aehnliche Beispiele bei Kuntze., Gesamtakt. S. 34 ff.
        <pb n="67" />
        thue wie er selbst. !) Jeder will endlich denselben sei es wirthschaftlichen,
 sei es rechtlichen Erfolg wie der andere. Das ist beim
Vertrage nicht anders; aber während der Erfolg die Rechtssphären
 der Vertragschliessendenin entgegengesetizter Weise
berührt und berühren soll, so soll er hier für alle Vereinbarenden
die gleiche oder einheitliche Wirkung haben.?) Während
der Vertrag der Erfüllung entgegengesetzter Interessen
dienen soll, ist die Vereinbarung bestimmt, gemeinsame oder
gleiche Interessen zu befriedigen. 3)
Die beiden gewählten Beispiele deuten bereits an, bei
welchen Verhältnissen die Vereinbarung eine grosse, wenn auch
nicht ihre einzige Rolle spielt. Sie ist das Mittel für mehrere
Inhaber eines Rechts oder einer Gewalt, sich über deren gemeinsame
 Ausübung in den Fällen zu verständigen, in denen kraft
rechtlicher Vorschrift nur alle zusammen oder einer nur im gewährten
 Einverständnisse der anderen für alle verfügen darf.
So dient sie insbesondere zur Einigung aller im Gesamthänderverhältnisse
 mit einander stehenden Personen über die gemeinsame
 Ausübung ihrer Rechte. Die Einigung der Gesellschafter
über die Geschäftsführung, (BGB. $ 709; HGB. $ 115, 116
u. ö.)%, die Einigung der Eltern über die religiöse Kindererziehung,
 mehrerer Mitvormünder über Vormundschaftsangelegenheiten
 ist Vereinbarung, nicht Vertrag. In denselben Zusammenhang
 gehört die Vereinbarung von Streitgenossen im Prozesse über
Anstellung oder Zurüceknahme der Klage, über Zuschiebung und

1) und 2) Auch in diesen beiden Punkten zeigt sich, dass Genehmigung, Zustimmung
 u. s. w. zu fremden Rechtsgeschäften und Rechtsakten nicht als
Bestandtheile einer Vereinbarung in dem im Texte festgestellten Sinne anufzufassen
 sind, freilich noch weniger als Vertragserklärungen.
3) Jellinek, System S. 194. — Genauer wäre vielleicht zu sagen: gemeinsame
 oder gleiche oder einheitliche Interessen. Denn das Interesse,
in dem die Vereinbarung erfolgt, braucht nicht das eigene individuelle Interesse
der Vereinbarenden, es kann z. B. das Interesse des Staates sein, dessen
Organe eine Vereinbarung eingehen. Damit erledigt sich wohl die Polemik
Brockhausen‘s, S. 59f. Denn dass der durch solche Vereinbarung geschaffene
 Gemeinwille als Staatswille zu denken ist, genügt doch nicht, diese
Vereinbarung als etwas durchaus anderes den sonstigen Vereinbarungen,
lie einen Gemeinwillen erzeugen, entgegenzusetzen.
4) Vergl. schon Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche
Rechtsprechung. Berlin 1887. S. 568 u. 6
        <pb n="68" />
        Zurückschiebung von Eiden (CPO. $ 434)'), die Vereinbarung
mehrerer Prozessbevollmächtigten über gemeinschaftliche Vornahme
 von Vertretungshandlungen (CPO. $ 80), mehrerer Staatsanwälte
 und mehrerer Vertheidiger über die Art, wie sie ihre
Verrichtungen unter sich ‚theilen wollen (StPO. $ 226), die
Vereinbarung mehrerer Angeklagten über die kraft Gesetzes nur
als gemeinschaftliche gestattete Ausübung des Rechts der Geschworenenablehnung
 (StPO. $ 284), die Vereinbarung der Miteigenthümer
 eines Grundstücks über die Ausübung des mit dem Eigenthum
 verbundenen Wahlrechts, wenn das Gesetz nur einen von
ihnen zur Wahlurne zulässt. ?) Aber auch da, wo ein öffentliches
Amt mehreren Personen zu gesamter Hand (nicht einem Kollegium
 oder einer Korporation) zusteht?), werden sich die Mitinhaber
 durch Vereinbarung über die Amtsausübung verständigen
müssen, und wo die gesetzgebende Gewalt mehreren Subjekten
(Individuen oder Kollegien) gemeinsam zur Ausübung anvertraut
ist, da wird das Gesetz durch Vereinbarung festgestellt. *)
1) Dagegen ist die Einigung der Parteien über Erheblichkeit und Norm
eines Eides (CPO. $ 426, vergl. $ 415) echter Prozessvertrag, keine Vereinbarung,
 ebensowenig die „Vereinbarung“ schiedsrichterlicher Entscheidung
{(CPO, $ 851), die nur eine Art des Vergleichs bedeutet. Wie steht es
mit der „Vereinbarung der Parteien über das Verfahren“ vor dem Schiedsgericht?
 (CPO. $&amp;amp; 860). Sie theilt wohl als Bestandtheil des Schiedsvertrags
dessen Charakter. Hinsichtlich anderer sogenannter prozessualer Verträge
will ich mich begnügen, die Frage zu stellen. Ist die Vereinbarung des Gerichtsstandes,
 die Vereinbarung über Verlängerung einer Frist, Aufhebung eines
Termins, Ruhen des Verfahrens (CPO. $$ 38, 202, 205, 228), die Einigung
über die Person eines Sachverständigen (CPO. &amp;amp; 369) Vereinbarung oder
Vertrag?
2) Vergl. Kgl. Sächs. Wahlges, v. 3. Dez. 1868, $ 14; kgl. sächs. revid.
Landgemeindeordnung v. 24. April 1873, $ 34.
3) Man denke an mehrere Regenten u. dergl. In der englischen Verwaltung
 ist die Zutheilung eines Amtes an zwei Personen, z. B. zwei Friedensrichter,
 sehr häufig. Doch macht dies dort nicht immer eine Einigung zwischen
 den Mitinhabern des Amts über dessen Ausübung nöthig. da häufig
nur der eine die Entscheidung zu treffen hat.
4) So kommt nach der m. E. zutreffenden Ansicht das Reichsgesetz
durch echte Vereinbarung zwischen Bundesrath und Reichstag zu Stande.
B. Schmidt, Der Staat. Leipzig 1896. S. 40, vergl. S. 36 ff. hält zwar ebenfalls
 die Mitwirkung von Bundesrath und Reichstag bei der Reichsgesetzgebung
für „qualitativ ganz gleich“, bestreitet aber, dass ihr Zusammenwirken als Vereinbarung
 aufzufassen sei. Denn es fehle an der „subjektiv gemeinsamen
Willensidentität“. weil keiner der Betheiligten die Absicht habe, das
        <pb n="69" />
        Aber Rechts- und Gewaltgemeinschaft bilden nicht die einzige
Veranlassung zur Vereinbarung. Wir begegnen ihr überhaupt
überall, wo aus gleichen Interessen gleicher Wille entspringt,
der sich mit anderen zur Verfolgung eines jedem Interesse
gleichmässig dienenden Zwecks verbindet, den der Einzelne zu
erreichen aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen unfähig
ist oder sich unfähig erachtet. Es ist Vereinbarung, wenn sich
mehrere Ministerien über den Erlass einer Verordnung, z. B. einer
Prüfungsordnung für Juristen !), über den gemeinsamen Erlass
einer Fahrradordnung ?) und dergl., wenn sich mehrere deutsche
Staaten über Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigenvereine 3),
über den Sitz und die Anstellung der Vorstandsbeamten einer
Versicherungsanstalt einigen, deren Bezirk sich über mehrere
Bundesstaatsgebiete erstreckt *), wenn mehrere Strafgzerichte über

Gesetz zu schaffen, sondern ihr Wille beiderseits nur auf Setzen
je einer für den Gesamterfolg unerlässlichen Bedingung, nämlich des Bundesraths-,
 Reichstagsbeschlusses als solchen (ja innerhalb der Kollegien der
Wille jedes Mitglieds im Zweifel nicht einmal auf diesen Beschluss, sondern
nur auf die Abgabe seiner Stimme) gerichtet sei. Man sieht, wie sich
eine zu enge Fassung des Willensbegriffs (s. auch ebenda S. 24ff, 43 f., trotz
der Bemerkung S. 24 bei Note 1) rächen kann. Ein merkwürdiger Bundesrathsbeschluss,
 bei dem niemand die „Absicht“ hat, ein Gesetz zu schaffen,
und aus dem dann doch ein Gesetz hervorgeht! Die Berufung darauf, dass
weder das abstimmende Kollegialmitglied, noch das Kollegium als solches wisse
oder auch nur immer glaube, dass der andere Willensfaktor dasselbe wollen
werde wie es selbst, ist verfehlt. Sie beweist nur, dass es neben der vollendeten
 auch versuchte Vereinbarungen giebt, und dass jemand mit dem Bewusstsein
 handeln kann, es werde seine Handlung im Stadium des Versuchs
stecken bleiben. Die Ausführungen Schmidt’s erklären sich dadurch, dass
er darthun will, es sei der Wille des Staates ein „eigener und specifischer“,
der nicht mit den bei der Bildung des Staatswillens betheiligten Individualwillen
 zusammenfalle. Darum die Anschauung, dass diese Individualwillen
nur auf ihre Mitwirkung bei der Staatswillensbildung, nicht aber auf das gerichtet
 seien, was nur der Staatswille wolle. Auf den m. E. unhaltbaren,
aber interessanten Gedanken einzugehen, muss ich mir hier versagen,
1) Vergl. z. B. aus jüngster Zeit die im Einverständnisse mit dem Kultusminister
 erlassene allg. Verf. d. preuss, Justizministers v. 18. Januar 1897,
betr. die erste jurist. Prüfung.
2) S. die gemeins. Verordg. der Kgl. Sächsischen Ministerien der Finanzen
 und des Innern v. 23. Nov. 1893.
3) Nordd. Bundesgesetz vom 11. Juni 1870, $ 31.
4) Reichsges. betr. die TInvaliditäts- und Altersversicherung v. 22. Juni
1889, 88 43, 47. 64.
        <pb n="70" />
        56

die Verbindung von Strafsachen, die an sich bei mehreren anhängig
 sind, zur Verhandlung bei einem übereinkommen (StPO.
$ 13). Das bei Weitem Wichtigste ist indess, dass die Vereinbarung
 die Form darstellt, unter der eine Mehrheit von Personen
sich zur künftigen !) Gründung eines sie alle umfassenden Verbandes,
 eines Vereins, einer Körperschaft insbesondere, verbindet. 2)
Dies Uebereinkommen ist kein Vertrag, ebensowenig aber die Feststellung
 der Verfassung, des Statuts des zu gründenden Verbands,
der Korporation. Denn hier ist der Wille aller Betheiligten vollkommen
 gleichen Inhalts. Er ist auf gleiches künftiges Verhalten,
den Zutritt zum Verein, und auf einen für alle gleichbedeutenden
äusseren Vorgang, die Entstehung eines Verbandes, dessen Mitglied
 jeder genau so wie der andere werden will, gerichtet; jeder
will wie der andere, dass der Verband mit der durch die Einigung
 bestimmten Verfassung ins Leben trete.

1) Dass die Gründung einer Korporation selbst kein Vertrag ist, das ist
namentlich von Gierke an den verschiedensten Stellen seiner Werke betont
worden. (Genossenschaftstheorie, S. 121, 133 £f.; v. Holtzendorff’s Rechtslexikon,
 3. Aufl. II. Leipzig 1881, 8. v. Korporation, S. 562; Deutsches Privatrecht
 I. 8. 486 u. ö.) Andere haben sich ihm angeschlossen, z. B. Rosin,
Hirth’s Annalen des deutsch. Reichs. 1883, S. 303 (im Sep.-Abdr. S. 39).
Aber es ist wichtig zu erkennen, dass nicht nur die Gründung, sondern schon
das auf sie gerichtete Abkommen kein Vertrag ist, was auch von denen oft
verkannt wird, die in der Gründung selbst einen eigenartigen „konstitutiven
Gesamtakt“ erblicken, z. B. von Rosin a. a. 0. Gierke sagt (Genossenschaftstheorie
 S. 130, Note 1) treffend: „Ist die Errichtung einer Körperschaft
kein Vertrag, so sind auch die vorbereitenden Verträge keine Vorverträge,
keine pacta de contrahendo. Wohl aber sind sie eigenartige pacta de
constituendo‘“, Diese pacta de constituendo sind eben Vereinbarungen. Ich
verwahre mich aber ausdrücklich dagegen, als meinte ich, dass der Gründung
einer Korporation keine Verträge voraufgehen könnten. Selbst unter den
Gründern ist das selbstverständlich möglich. Ich betrachte bloss die Einigung
der Gründer darüber; dass ein Verband mit bestimmter Verfassung ins Leben
treten soll, nicht als Vertrag. — Viele Missverständnisse würden vermieden
worden sein, wenn man genauer zwischen der Vereinbarung der künftigen
Gründung, der Vereinbarung der Verfassung und dem Gründungsakte selbst
unterschieden hätte, Nur scheinbar fallen diese oft zusammen. S. auch unten
S. 59 bei Note 3,
2) Ist auch der Societätsvertrag oder wenigstens der auf Errichtung einer
modernen Handelsgesellschaft gerichtete Vertrag‘ Vereinbarung, oder ist er Vertrag?
 Die besondere Natur des Gesellschaftsvertrags ist ja oft betont worden.
Vergl. schon Wilda in Weiske’s Rechtslexikon I. S. 545f.; Kuntze in
v. Holzschnher’s Theorie u. Casuistik des gemeinen Civilrechts. 3. Aufl. 111.
        <pb n="71" />
        Endlich aber — und das ist von grösster Bedeutung — ist
jede Beschlussfassung einer kollegial organisirten Personenmehrheit
 eine Vereinbarung, gleichgültig, ob es sich um eine
staatliche Behörde, um das kollegial ausgestaltete Organ irgend
eines Verbandes oder um ein vorübergehend aus Privatpersonen
um ihrer Interessengemeinschaft willen zu bestimmtem Zwecke
gebildetes Kollegium handelt; man denke in der letzteren Hinsicht
 an einen zum Zwecke der Vereinbarung eines Familienstatuts
 zusammentretenden Familienrath, an die Gläubigerversammjung
 oder den Gläubigerausschuss im Konkursverfahren. Dass
die Beschlüsse dieser Kollegien Vereinbarungen in dem festgestellten
 Sinne sind, liegt dann auf der Hand, wenn sie einhellig
gefasst werden, wenn also etwa ein Kollegialgericht einstimmig
den Angeklagten schuldig spricht und ihm einstimmig die verdiente
 Strafe auferlegt. Bei Ueberstimmung einer Minorität
durch eine Majorität liegt dagegen streng genommen nur eine
Vereinbarung der Majorität vor; aus Erwägungen indess, deren
praktische Nothwendigkeit ebenso einleuchtet, wie ihre tiefere
Begründung noch der Untersuchung bedürftig ist, hat das objektive
 Recht festgesetzt, dass die Vereinbarung der Mehrheit!)
ebenso angesehen werden solle wie eine Vereinbarung der Gesamtheit.
 Ohne eine solche objektive Satzung würde ein „Beschluss“
unmöglich sein. Ich will bei dem Punkte nicht stehen bleiben.
Festzustellen ist jedenfalls, dass das objektive Recht die Vereinbarung
 als das einzige Mittel gesetzt hat, aus einer Mehrheit individueller
 Willen einen Gemein- oder Gesamtwillen, d. h. einen
solchen Willen zu erzeugen, der als ein von der Vielheit der
Willen verschiedener einheitlicher Wille gedacht werden muss.

Leipzig 1864. S. 38; Baron, Pandekten. 8. Aufl. Leipzig 1893. S. 374f. S.
auch Ehrenzweiga. a. 0. 8. 76 und wegen der Errichtung der offenen
Handelsgesellschaft Gierke, Genossenschaftstheorie S. 470f. Ich muss die
Frage hier auf sich beruhen lassen. Sie wird vielleicht nicht einheitlich zu
beantworten sein.
1) Nicht immer übrigens ist das, was schliesslich als Wille des Kolle
giums erscheint, identisch mit dem, worauf bei der Abstimmung der übereinstimmende
 Wille der Majorität ging. Beachte z. B. die interessante Vor-Schrift
 in $ 198 des GVG., wonach sehr wohl das, was nur eines von drei
öder fünf u. s. w. Kollegialmitgliedern wollte, durch den besonderen Abstimmungsmodus
 zum Beschlusse des Kolleriums werden kann.
        <pb n="72" />
        58

Aus dem Gegensatze von Vertrag und Vereinbarung ergeben
sich nun wichtige Folgerungen.
Da der Vertrag der Erfüllung entgegengesetzter und zwar
sich ergänzender Interessen dient und darum aus Willenserklärungen
 entgegengesetzten, aber sich ergänzenden Inhalts besteht,
so ist er darauf angelegt, dass nur zwei Parteien sich in ihm
zusammenfinden können. Nicht nur zwei Personen: jede Partei
kann aus mehreren Personen bestehen. Aber die Mehrheit auf
einer Parteiseite kann unter sich, wenn überhaupt, nur durch Vereinbarung
 verbunden sein. Dagegen ist die Zahl der Parteien
bei der Vereinbarung begrifflich unbeschränkt; an ihr können
so viele Personen theilnehmen, wie durch das gleiche oder gemeinsame
 Interesse, dem die Vereinbarung dienen soll, zusammengeführt
 werden können.‘')
Ferner: wir sahen oben, dass die Erfüllung eines Vertrags,
wenn beide Kontrahenten durch ihn zur Leistung verpflichtet werden,
 in Handlungen verschiedenen Gehalts bestehen, oder dass
die Handlung der etwa allein zur Erfüllung verpflichteten Partei
der Art sein müsse, dass sie von dem Vertragsgegner nach der
ganzen Anlage des Vertrags nicht gleichfalls vorgenommen werden
 könnte; das entsprechende stellten wir für die Ausübung der
aus dem Vertrage fliessenden Rechte fest. Umgekehrt bei der Vereinbarung.
 Nicht jede Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten der
Vereinbarenden zu künftigem Handeln.?) Aber wenn sie es thut, so
wird entweder einer der Vereinbarenden berechtigt oder verpflichtet,
 an Stelle aller Vereinbarenden*) (nicht für die anderen!)
 zu handeln, anders ausgedrückt, eine Handlung vorzunehmen,
 die an sich auch von einem oder allen anderen vorgenommen
 werden könnte; z. B. der eine von mehreren Handelsgzesellschaftern
 wird durch die Vereinbarung mit den übrigen
verbunden, einen Vertrag mit dritten Personen im Namen aller Gesellschafter
 einzugehen. Oder aber, wenn mehrere oder alle Theilnehmer
 der Vereinbarung zu handeln berechtigt oder verpflichtet

') Richtig Kuntze, Gesamtakt S. 31 f., 43, 47.
2) Man denke an den Beschluss eines Gerichts; aus ihm erwachsen
keinerlei Rechte oder Pflichten der Gerichtsmitglieder. Denn die Pflicht des
Vorsitzenden zur Verkündung des Beschlusses entspringt nicht aus der Vereinbarung.

3) Vergl. Binding, Gründung S, 70.
        <pb n="73" />
        nm

werden, so müssen ihre Handlungen gleichen Inhalts sein; aus
der Vereinbarung entspringt Recht oder Pflicht zu gleicher oder
gemeinsamer Handlung. Diese letztere ist das, was man neuerdings
 als Gesamtakt bezeichnet.!) Vereinbarung und Gesamtakt
 sind also nicht identische Begriffe; bedauerlicher Weise hat man
das fast immer übersehen.?) Der Gesamtakt ist, wenn er zu einer
Vereinbarung in Beziehung steht , deren Erfüllung oder die Ausübung
 der aus ihr entstehenden Rechte. Das Uebereinkommen
zweier Ministerien über eine gemeinsam zu erlassende Verordnung
 ist Vereinbarung, der gemeinschaftliche Erlass der Verordnung
 ist Gesamtakt; die Einigung der Handelsgeseilschafter
über ein mit einem dritten abzuschliessendes Geschäft ist Vereinbarung,
 der Abschluss des Geschäfts ist, wenn gemeinsam von
ihnen vorgenommen, Gesamtakt; die Vereinbarung des Zusammentretens
 zu einem korporativen Verbande wird erfüllt durch
den „konstitutiven Gesamtakt“ der Gründung im engeren Sinne,
d. h. eben das Zusammentreten.*) Aber nicht jeder Gesamtakt
ist Erfüllung einer Vereinbarung*), und, was für uns noch wichtiger
 ist, nicht jede Vereinbarung hat einen Gesamtakt
 im Gefolge, nicht jede zielt auf einen Gesamtakt ab. Denn
theils löst sich aus der Vereinbarung, wie schon bemerkt, nur die
Handlung einesan Stelle aller Vereinbarenden handelnden Genossen

1) Nach Kuntze’s Vorgang in der mehrerwähnten gleichnamigen Schrift.
2) So schon Jellinek, System S. VII. Dann Brockhausen a. a. 0.
S. 55, 64 u. ö.; Menzela. a. 0. 8. 115, 116 Note 25; Tezner, Zeitschr.
f. d. Privat- u. öff. Recht XXI. S. 168; Ofner a. a. O0, S. 62. Vergl. auch
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8.
41 Note 19. — Das ist um so auffallender, als Kuntze selbst auf das
schärfste den Gesamtakt von den Willenseinigungen geschieden hat, die auf
ihn abzielen; vergl. bes. S. 46 f., 55, 65f., 72. Er fasst freilich diese Willenseinigungen
 zumeist als Verträge auf.
3) Eine Vermengung von Vereinbarung und Gesamtakt ist allerdings
aus äusseren Gründen oft naheliegend. AKErstlich spielt in vielen Fällen im
Rechtsleben der Gesamtakt die Hauptrolle und nicht die vorausgegangene
Einigung; diese tritt als „innerer“ Vorgang zurück. Ferner kommt es trotz
vollzogener Vereinbarung nicht immer zum erfüllenden Gesamtakt, und oft
ist die Erfüllung unerzwingbar. Endlich fallen häufig Vereinbarung und Gesamtakt
 äusserlich in einem Handeln mit gesamter Hand zusammen, ähnlich
 wie Vertragsschluss und Vertragserfüllung. Trotzdem aber sind beide
Phasen sorgfältig zu scheiden.
4) S. die Beispiele bei Kuntze, Gesamtakt S. 64 f.
        <pb n="74" />
        ;

aus, theils aber ist nach geschehener Vereinbarung weder für
eine solche Einzelhandlung, noch für einen Gesamtakt überhaupt
eine Veranlassung vorhanden. Wenn sich z. B. ein Parlament
durch Beschluss eine Geschäftsordnung giebt, so ist diese nach
vollzogener Abstimmung fertig. Die Verkündung des Abstimmungsergebnisses
 durch den Vorsitzenden erklärt nur, was ohnedies
 zu Stande gekommen ist. Die Vereinbarung beschränkt sich
auf die Bildung eines gemeinsamen oder Gemeinwillens, der
Gesamtakt ist Erklärung des fertigen gemeinsamen oder Gemeinwillens
 Dritten gegenüber. Ueberall also, wo die Erklärung
 eines Gemeinwillens gegen Dritte aus besonderen Gründen
nicht erforderlich ist, um eine Rechtswirkung zu erzeugen, also
überall da, wo die Vereinbarung nur Wirkungen unter den Versinbarenden
 hervorbringen soll, bedarf sie keines nachfolgenden
Gesamtakts, während sie im entgegengesetzten Falle entweder
eines Gesamtakts oder einer Handlung eines Theilnehmers der
Vereinbarung oder auch noch dritter Personen !) nicht entrathen
kann, um den Rechtserfolg zu erreichen. Daher ist es ganz
richtig zu sagen, jeder Gesamtakt ziele auf eine Rechtswirkung
ausserhalb der Betheiligten, im Gegensatze zum Vertrage, der
regelmässig nur eine Rechtswirkung unter den Parteien bezweckt?) ;
die Vereinbarung dagegen kann auf eine Rechtswirkung nach
aussen abzielen, braucht es aber nicht, wie das Beispiel der
parlamentarischen Geschäftsordnung beweist. Wir haben in diesem
 Falle die interessante, für uns sehr wichtige Erscheinung vor
uns, dass zuweilen selbst ein durch ausdrückliche Willenserklärung
 zu Stande kommender Rechtssatz ohne eine Verkündung
 im technischen Sinne des Worts ins Leben tritt. Die
Geschäftsordnung ist autonomer Rechtssatz, der durch Vereinbarung
 gebildet wird. Der Rechtssatz ist vorhanden mit der Bildung
 des Gemeinwillens und erfordert keine Erklärung des Ge-1)
 Vergl. die Verkündung der Reichsgesetze durch den Kaiser.
2) S. bes. Kuntze, Gesamtakt S. 45. — Dass der Vertrag lediglich
zur Bestimmung von Rechtsverhältnissen unter den Kontrahenten diene,
ist schon oft als besonderes Begriffsmerkmal für ihn aufgestellt worden. Vergl,
v. Savigny, System III. S. 309; Obligationenrecht II. S. 7; Puchta, Pandekten.
 $ 54; v, Keller, Pandekten, 2. Aufl. I. Leipzig 1866. S. 150; Ahrens,
Naturrecht. 6. Aufl. II. Wien 1871. S, 199; Bruns, Kleinere Schriften. IT.
S. 458; Bekker, Pandekten II. S. 87; Regelsberger, Pandekten 1. S. 543.
344; Gierke, Deutsches Privatrecht I. S. 284
        <pb n="75" />
        meinwillens, weil er als bindende Norm nur für die Vereinbarenden
 in Frage kommt. Die Erscheinung findet sich auch bei
anderen auf Vereinbarung beruhenden Satzungen autonomer Kreise
(gewissen Statuten z. B.) wieder, deren Verbindlichkeit nicht über
den Bereich der vereinbarenden Personen hinausgeht.')
Noch einen letzten, für uns wichtigen Unterschied zwischen
Vertrag und Vereinbarung müssen wir erwähnen. Wir sahen
schon: nicht aus jeder Vereinbarung entspringen Rechte oder
Pflichten der Vereinbarenden, ja gerade bei recht bedeutsamen
fehlt es an einer Veranlassung dazu. Umgekehrt lässt sich kein
gültiger Vertrag denken, aus dem nicht subjektive Rechte oder
Pflichten hervorgingen, ja der Vertrag ist gerade vom objektiven
Rechte dazu bestimmt, subjektive Rechte entstehen zu lassen. So beruht
 ein wichtiger Gegensatz zwischen Vertrag und Vereinbarung
darin, dass der erste stets, die zweite zuweilen, aber nicht immer
Rechtsgeschäft ist. Denn ohne auf die in letzter Zeit, wie
mir scheint, in ihrer Bedeutung überschätzte Streitfrage über den
richtigen Begriff des Rechtsgeschäfts einzugehen, können wir
doch als eines seiner wesentlichen Merkmale betrachten, dass
es die vom objektiven Rechte gebilligte Handlung ist, die dazu
dient, subjektive Rechte oder Pflichten zu begründen. Daraus
folgt aber ohne Weiteres, dass jeder Vertrag seinen rechtlichen
Bestand nur haben kann, wenn ein objektives Recht ihm Kraft
dazu verleiht. Die Vereinbarung dagegen kann Rechtsgeschäft
sein, sie braucht es aber nicht zu sein. Sie wird, um das hinzuzufügen,
 den Charakter des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann
an sich tragen, wenn die aus ihr resultirende Handlung eines
Theilnehmers oder der Gesamtakt mehrerer, den sie bezweckt,
rechtsgeschäftlicher Natur ist. Sie ist aber sicherlich kein Rechtsgeschäft
 im gebräuchlichen Sinne des Worts. dann, wenn der
Wille der Vereinbarenden unmittelbar oder mittelbar (nämlich
durch das Wollen der Wirkung des künftigen Gesamtakts),
nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Thatbestand, insbesondere
wenn er auf Schaffung eines Rechtssatzes gerichtet ist.?) Und

1) Natürlich nicht bei allen autonomen Rechtssätzen; die Satzungen
eines korporativ organisirten autonomen Verbandes, die, wenn von den Verbandsorganen
 erlassen, nicht bloss diese binden, bedürfen einer Verkündung.
Das sind ja alles selbstverständliche Dinge.
2) Zu weit geht also Gierke. Deutsches Privatrecht. I. S. 283, Note 2.
        <pb n="76" />
        5

so darf auch hier schon eine uns bald näher interessirende Feststellung
 getroffen werden. Die Vereinbarung wird stets vom
objektiven Rechte abhängig sein, wenn sie Rechtsgeschäft
ist, d. h. es wird immer eines schon bestehenden Rechtssatzes
bedürfen, um der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Wirkung
 zu verleihen. Ist aber die Vereinbarung selbst auf Bildung
 objektiven Rechts gerichtet, dann ist es zwar ebenfalls
denkbar, dass sie Wirksamkeit entfaltet nur nach Maassgabe anderer
 Rechtssätze, insbesondere also, wenn sie als Mittel zur
Fortbildung einer über ihre eigene Weiterentwickelung selbst bestimmenden
 Rechtsordnung von diese r geschaffen ist; — man denke
an ein durch Vereinbarung entstehendes Gesetz, über dessen
„Gültigkeit“ ein „höheres“ Gesetz, die Verfassung, entscheidet.!)
Aber denkbar ist auch, dass eine auf Erzeugung von
Rechtssätzen gerichtete Vereinbarung ohne solche
Abhängigkeit ihren Zweck erreichen kann.

wenn er sagt, dass die auf Herstellung eines einheitlichen Gemeinwillens gerichteten
 inneren Willensvorgänge einer Körperschaft oder Gemeinschaft, die
Beschlüsse von Versammlungen oder kollegialen Behörden, die Willenseinizungen
 zwischen verschiedenen Organen einer Verbandsperson sämtlich
keine Rechtsgeschäfte seien.
1) Aus diesem Grunde hat man zuweilen diese Rechtsschöpfungsakte
überhaupt zu den KRechtsgeschäften im weitesten Sinne gerechnet;
3. Brinz, Pandekten. I. 2. Aufl., Erlangen 1873. S. 214. Thon, Rechtsnorm
und subjektives Recht. Weimar 1878. S. 350, Note 53 nennt das mit Recht
ainen ..weitsehenden Gedanken“.
        <pb n="77" />
        Fortsetzung.

Wir schreiten nun zur Untersuchung, inwieweit sich die
gewonnenen Ergebnisse für die Erkenntniss des Wesens der Völkerrechftsbildung
 verwerthen lassen.
Schon vorhin hatten wir festgestellt, dass Völkerrecht nur
durch Einigung mehrerer Staatswillen zu einem Gemeinwillen
entstehen könne. Wir haben weiter gesehen, dass der „Vertrag“
zwischen den Staaten in dem nunmehr klargelegten Sinne
kein taugliches Mittel zur Bildung solchen Gemeinwillens sei.
Daran schloss sich der Nachweis, dass sich auf dem Boden
des Landesrechts als einzige Form der Herstellung eines
Gemeinwillens die sogenannte Vereinbarung denken lasse. Es
ist nun nothwendig, für das Gebiet des zwischenstaatlichen Verkehrs
 der Vereinbarung der Staaten dieselbe Rolle anzuweisen.
 Wie es den Individuen allein durch Vereinbarung
möglich ist, einen Gesamtwillen zu erzeugen, so steht auch den
Staaten kein anderes Mittel zu Gebote, ihre Sonderwillen zu einem
Gemeinwillen zu verschmelzen. Man mag vielleicht sagen —
und wir werden auf diesen Punkt noch kommen —, es brauche
das, was dort einen Gemeinwillen schaffe, ihn nicht nothwendig
auch hier hervorzubringen. Aber man kann, wenn man überhaupt
 davon ausgeht, dass ein Gemeinwille nicht von Natur
wegen vorhanden sei, sondern geschaffen werden müsse, hier wie
dort keinen anderen Vorgang angeben, durch den er geschaffen
werden könnte. als die Vereinbarung.!)

1) Ich habe nichts dagegen, wenn man diese Vereinbarung als „Anerkennung
 von Rechtsnormen“ bezeichnet (Jellinek, System S. 299), sofern
man nur darunter nichts anderes versteht als die Erklärung der Vereinbarenden,
 dass eine Norm Rechtsnorm sein solle. Doch vermeide ich den Ausdruck.
 weil sich an ihn eine ganze, bekanntlich besonders von Bierlinege
        <pb n="78" />
        64

Nun tritt uns nicht alles, aber ein sehr beträchtlicher Theil
dessen, was als Vereinbarung der Staaten angesehen werden muss,
unter der gebräuchlichen Firma des Staatsvertrags entgegen.
Wenn man, wie üblich, jedes Zusammentreffen mehrerer ausdrücklichen,
 auf denselben Zweck gerichteten Willenserklärungen von
Staaten als Staatsvertrag bezeichnet, dann ist allerdings zuzugeben,
 dass Völkerrecht auch durch „Staatsverträge‘“ erzeugt
werden könne. Da aber anderseits, wie nochmals wiederholt
werden muss, ein wesentlicher Bruchtheil aller sogenannten

(Zur Kritik der jurist. Grundbegriffe. Gotha 1877. 1883; Jurist. Prinzipienlehre.
 I. Freiburg u. Leipzig 1894. S. 40 ff. u. ö.) vertretene Theorie vom
Geltungsgrunde des Rechts überhaupt anknüpft, der ich nicht folgen kann.
— Mit dem Begriffe der Anerkennung als „Quelle“ oder „Grund“ u. s. w.
des Völkerrechts operiren übrigens auch andere Schriftsteller, ohne aber
sämtlich von den gleichen Anschauungen beherrscht zu sein. Näher eingehen
 muss ich nur auf die Ausführungen v. Holtzendorff’s, der die
Anerkennung als eine besondere (formelle) Quelle des Völkerrechts neben
Gewohnheit, Vertrag und Gesetz eingehend behandelt (HH I. S. 83, 86 ff.;
s.auch schon Encyklopädie der Rechtswissenschaft, hsg. von v. Holtzendorff,
Leipzig. 5. Aufl. 1890. S. 1279 £.) Nicht ohne Verwunderung habe ich seine
Lehre als wesentlichen Fortschritt rühmen hören (Strisower, Zeitschr. f. d.
Privat- u. öff. Recht XIV. S. 200); ich kann mich diesem Lobe um so weniger
anschliessen, als ich es nicht einmal sehr leicht finde, über v. Holtzendorff’s
Auffassung völlige Klarheit zu erlangen. Zunächst scheint es mir, dass die
Anerkennung in v. H.’s. Sinne etwas anderes ist als nach Bierling. Denn
die Anerkennung bezieht sich nach v. H. nicht auf den Rechtssatz unmittelbar,
 obwohl sie ihn schafft (ebda. S. 87). Einzelne Wendungen und
Beispiele lassen zwar das Gegentheil vermuthen, so die Berufung auf das
Aachener Protokoll vom 15, Nov. 1818, das Londoner Protokoll hinsichtlich
der Pontusfrage von 1871 und Art. 40 des Berliner Vertrags von 1878 (ebenda
 S. 90, Note 2; S. 91, Note 3). Aber die Meinung ist doch wohl die, dass
die ‚Anerkennung gewisser Thatsachen die „Unterwerfung“ unter gewisse
Normen bedeute, die durch diese Unterwerfung als Rechtsregeln entstehen
 oder doch, falls sie an sich schon vorhanden gewesen sein sollten,
erst zu Rechtsregeln für den anerkennenden Staat werden (H.H.
[.S.81, 83, 87). Was aber nun der Staat „anerkennt‘, wenn nicht die Normen,
 das ist nicht klar ausgesprochen. Es sind einmal „die bestehenden geschichtlichen
 Machtzustände“ (S. 86), dann „der thatsächlich gegebene
Zustand in den Verkehrsbeziehungen‘“ (S. 90), ein anderes Mal „eine als
rechtskräftige Thatsache der Geschichte genommene Gemeinschaft“
(S. 89), oder die „Macht der Gemeinschaft“ (S. 89). Ich wäre nun sehr
geneigt, diese Anerkennung auf eine Stufe mit dem zu stellen, was ich alsbald
 als Vereinbarung durch konkludente Handlungen bezeichnen werde (s.
unten unter IV). um 80 eher. als ich. wie erhellen wird, ein gut Theil des
        <pb n="79" />
        65

„Staatsverträge‘“, nämlich alle wirklichen „Verträge“ in dem oben
ausführlich erläuterten Sinne, schlechterdings unfähig sind, objektives
 Recht zu schaffen, so erwächst die Aufgabe, zu untersuchen,
welche „Staatsverträge“ echte Verträge, welche echte Vereinbarungen
 sind, ferner, welche von diesen letzteren Völkerrecht
zu produciren vermögen, endlich aber, ob neben dieser Unterart
der Staatsverträge nicht auch andere Thatbestände als Vereinbarungen
 und dazu als Mittel der Völkerrechtsbildung angesehen
werden müssen.

sog. Völkergewohnheitsrechts als Resultat solcher Vereinbarung auffasse, und
als v. H. erklärt, die Anerkennung stehe der Gewohnheit so nahe, dass man
sogar zweifeln könne, ob es richtig sei, beide zu scheiden (HH I. 8.91), auch
sei die Grenze wieder zwischen Gewohnheit und „stillschweigendem Vertrage“
in der Theorie stets schwankend gewesen (ebenda S. 113). Allein v. H. lehnt
jede Identificirung von Anerkennung und „Vertrag“ ausdrücklich ab (HH 1.
S. 89, 103) und stellt „Anerkenntniss“ und ‚,Willensübereinstimmung‘ einander
 geradezu entgegen (ebenda 5. 7), — Nun sind nach v. H. die Regeln, die
er durch die Anerkennung jener „Gemeinschaftszustände‘“ zu Rechtsregeln
werden lässt, lauter Grundsätze, die „der Willkür entrückt sind“, die
„dauernd und unabänderlich sind“, „ohne deren Innehaltung ein
rechtlicher Bestand der Staatengenossenschaft unmöglich sein würde“ (HH
1. S. 86, 87), Wenn sich v. H. nicht ausdrücklich als Gegner des Naturrechts
bezeichnete (ebenda S. 26 ff.), und wenn er nicht noch besonders betonte, dass
jene „nothwendigen‘“ Regeln erst durch die Anerkennung der Thatsachen,
aus denen sie folgen müssen, zu Rechtsregeln würden, stände ich nicht
an, ohne Weiteres aus den hervorgehobenen Wendungen zu schliessen,
v. H. bekenne sich zu einer rein naturrechtlichen Anschauung. Aber ich
glaube, trotz allen Protestes läuft die ganze Theorie schliesslich doch auf
eine naturrechtliche Begründung des Völkerrechts hinaus. Der Schlüssel liegt
wohl in dem Begriffe der „Anerkennung von Gemeinschaftszuständen‘. Dieser
Begriff ist in dem fraglichen Zusammenhange gänzlich unbrauchbar, Eine „Thatsache“
 anerkennen, bedeutet an sich nichts anderes, als ein bejahendes Urtheil
über ihr Vorhandensein haben oder abgeben. Das meint v. H. indess gewiss
nicht, denn seine „Anerkennung“ ist ein Ausfluss der Willkür der Staaten,
der gewisse Folgen allerdings nothwendig nach sich zieht, darum aber nicht
weniger Ausdruck freien Beliebens ist. Seine „Anerkennung“ ist nicht Urtheil
 über die Existenz eines Zustandes, der auch ohne das Urtheil jedenfalls
existent wäre, sondern, wenn ich ihn irgend richtig verstehe, willkürliches
Setzen der Bedingungen eines Zustandes. Anerkenntniss der „Gemeinschaft‘“,
 der „Verkehrsbeziehungen‘“ heisst dann nichts anderes, als die
dem Belieben der Staaten entspringende Theilnahme an der Gemeinschaft
am Verkehr (vergl. auch HH I. S. 57, dritter Absatz). Wenn nun aus den
Gemeinschaftszuständen mit Nothwendigkeit gewisse Regeln folgen, so bedeutet
„‚Anerkenntniss‘“ der Gemeinschaft in diesem Sinne nichts anderes als Setzen
Triepel. Völkerrecht und Landasrecht.
        <pb n="80" />
        66

Die Vereinbarungen der Staaten unterscheiden sich, abgesehen
 von der Verschiedenheit der Subjekte nnd der Natur der
Verhältnisse, auf die sich beziehen, in keiner Hinsicht von den
Vereinbarungen der Individuen; der formale Begriff ist hier wie
dort der gleiche. Auch die Staatenvereinbarung besteht aus
mehreren zusammentreffenden Willenserklärungen. Aus Willenserklärungen:
 eine Vereinbarung liegt also dann nicht vor, wenn
die Staaten Erklärungen austauschen, die lediglich informatorische
Bedeutung besitzen, die sich nur als Thatsachenerklärungen, als
Anzeigen von dem Bestehen irgendwelcher thatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse darstellen. Die sogenannten Reciprocitätserklärungen
 sind also an sich keine Vereinbarungen. ') Die
mehreren Willenserklärungen müssen gegeneinander abgegeben
werden. Darum ist der Erlass eines Gesetzes oder einer Verordnung,
 deren Inhalt für die Beziehungen des Staats zu andern
von Bedeutung ist, nicht ohne Weiteres als Bestandtheil einer
Vereinbarung, das Zusammentreffen solcher einseitigen Staatserlasse
 mit denen anderer Staaten gleichen oder entsprechenden
Inhaltes nicht schon an sich als Zustandekommen einer Vereinbarung
 zu betrachten. Wenn z. B. mehrere Staaten gesetzlich
die Vollstreckung ausländischer Urtheile für den Fall der Gegen:

eines Thatbestandes, an den sich die Entstehung dieser Regeln, auf deren
Inbalt der Setzende keinen Einfluss hat, mit Nothwendigkeit anknüpft. Entweder
 kennt nun und billigt der den Thatbestand Setzende jene unabänderlichen
 Regeln, dann erkennt er durch das „Anerkenntniss‘* des Thatbestandes
 auch die Regeln an. Da v. H. dies nicht zugiebt, so wird man zu der
Folgerung gedrängt: gleichgültig ob jener die Regeln kennt oder nicht, aus
seiner Anerkennung der Gemeinschaftsthatsachen folgt unausweichlich die
Entstehung von Rechten und Pflichten für ihn, deren Inhalt sich nach der
aus der „Natur der Sache‘ fliessenden Regel bemisst. Praktisch ausgedrückt:
der Staat, der mit andern in Verkehr tritt oder steht, der unterliegt, so
Jange er sich nicht wieder isolirt (HH I. S. 87), den nothwendig aus der Thatsache
 der Gemeinschaft hervorgehenden Regeln. Das ist aber nichts anderes
als Naturrecht. — Ueber verwandte Anschauungen bei Jellinek, Natur der
Staatenverträge, 8. unten 'S. 79, Note 1. Dagegen Brie, Staatenverbindungen,
S. 39, Note 1; Nippolda.a O. S. 58ff, — Die sog. Anerkennung von Neustaaten
 gehört in einen anderen Zusammenhang, s. unten unter IV.
1) Das ist staatsrechtlich nicht ohne Wichtigkeit. Die Kompetenzbestimmungen
 und Kompetenzbeschränkungen hinsichtlich des Abschlusses von
Staatsverträgen gelten nicht für Reciprocitätserklärungen dieser Art. Richtig
Blumer-Morel, Handbuch des Schweizer. Bundesstaatsrechts, Lil. 2, Aufl.
Rasel 1887. S. 8360 £f. S. auch die Klausel der Oldenburg. Verf, Art. 6, al. b
        <pb n="81" />
        seitigkeit zulassen, so ist das Nebeneinanderbestehen dieser Gesetze
 noch keine Vereinbarung; dadurch, dass England und Frankreich
 einerseits, Russland andererseits zu Beginn des Krimkriegs
 für die feindlichen Schiffe eine Schonfrist zur Einnahme
 von Ladung in und zum Auslaufen aus den englischen,
französischen — russischen Häfen festsetzten !), schlossen sie keine
Vereinbarung mit einander. Inwieweit unter besonderen Umständen
 derartige Willenserklärungen, insbesondere die Staatsgesetze,
 für die Bildung einer Vereinbarung Bedeutung erhalten
können, darauf wird. nachher zurückzukommen sein. — Die
Willenserklärungen müssen auch hier im Gegensatz zum Vertrage
Erklärungen gleichen Willens, nicht nur auf den gleichen
Zweck, sondern auch auf ein gleiches Vorhaben gerichtet sein,
eventuell in Handlungen gleicher Art bestehen. Nach den ausführlichen
 Auseinandersetzungen der vorigen Seiten kann ich mir
wohl ein näheres Eingehen auf diesen Punkt ersparen.
Als Beispiele wähle ich absichtlich zunächst solche, die
den oben an erster Stelle für die Vereinbarung des Landesrechts
gegebenen analog sind. Zwei Staaten, die im Kondominatsverhältnisse
 zu einem Gebiete stehen, wie Hannover, später
Preussen, und Braunschweig zum sogenannten Kommunionsharze *),
Preussen und Oesterreich nach dem Wiener Frieden vom
30. Oktober 1864 zu Schleswig, Holstein und Lauenburg ®),
Preussen und Belgien zum neutralen Moresnet‘) oder Frankreich
 und Spanien zur Fasaneninsel®), einigen sich über die Bestellung
 einer Staatsservitut an diesem Gebiete zu Gunsten eines
dritten Staates oder über Anstellung von Behörden; mehrere
Staaten, die ein Kollektivprotektorat über einen dritten übernommen
haben, wie einst die drei östlichen Grossmächte über Krakau, wie
Spanien und Frankreich über Andorra, wie Deutschland, Grossbritannien
 und die Vereinigten Staaten über Samoa °), verabreden
"1)y 8; die Verordnungen bei Soetbeer, Sammlg. offiz. Aktenstücke
u. 8. w. Hamburg 1855. No. 3, 9, 51 (Heft 1, S. 4, 7f.; Heft 3, S. 17).
2) Bis zur Theilung durch den Vertrag vom 9. März 1874 (Preuss, Ges.-Sammlg.
 S. 295).
3) M. N. R. G. XVII. 2. p. 474.
4) Vertrag zw. Preussen u. d. Niederlanden v. 26. Juni 1816 (M.N.R. 111.
pP. 24) art. 17 al. 3.
5) Vertrag v. 2. Dezember 1856 (de Clerca, Recueil des traites de la
France VII, p. 196) art. 27.
6) Versl. Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. Berlin 1891. S. 43£.
        <pb n="82" />
        2R

Maassregeln, die sich als gemeinschaftliche Ausübung des Gesamtprotektorats
 darstellen. !) Das sind Vereinbarungen, nicht Verträge.
Nicht entgegengesetzte, sondern gemeinsame Interessen sollen sie
erfüllen; nicht auf Handlungen entgegengesetzten, sondern gleichen
{nhalts sind sie gerichtet. Man sieht, auch hier ist die Vereinbarung
 das Mittel mehrerer Inhaber eines Rechts oder einer Gewalt,
 sich über deren gemeinsame Ausübung zu verständigen.
[ch setze natürlich hier überall vorläufig voraus, dass es sich um
achte Rechts verhältnisse handelt.
Die Vereinbarung ist aber weiterhin im Staaten- ebenso wie
im Individualverkehr die Form, unter der sich mehrere Subjekte
zur Erreichung eines ihre gleichartigen oder gemeinsamen Interassen
 gleichmässig befriedigenden Erfolgs verbinden. Vor allem
ist sie hier wie dort die Form der Vereins- und Verbandsgründung.
 Das Uebereinkommen unabhängiger Staaten, zu einem
sogenannten Verwaltungsverein ?), zu einem Staatenbunde, aber auch
zu einen Bundesstaate zusammenzutreten, ist Vereinbarung, nicht
Vertrag. 3 Ganz dieselben Gründe, die den Vertragsbegriff für
die ähnlichen Vorgänge im Verkehrsleben der Individuen als
ungeeignet erscheinen liessen, machen ihn auch hier unmög-1)

 So wenn sich die drei Protektoren von Samoa über die Person des
Oberrichters oder des Präsidenten des Munizipalraths von Apia u. ss. f. verständigen;
 Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 (M. N. R. G.?
XV. p. 571) art. 3, sect. 2; art. 5, sect. 5. Die ganze Generalakte übrigens
stellt sich unter diesem Gesichtspunkte als Vereinbarung dar.
2) Vergl. Jellinek, Lehre v. d. Staatenverbindungen. Wien 1582.
3. 158 ff.
3) Der Streit dreht sich: gewöhnlich darum, ob der Bundesstaat „durch
Vertrag‘ entstehen könne oder nicht (vergl. die Citate bei G. Meyer,
Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl., S. 40, Note 19, S. 160 ff.) So gestellt, ist die
Frage unbedingt zu verneinen. Die Entstehung eines Bundesstaats ist
wenn sie durch Verbindung schon existenter Staaten zu einem neuen Gemeinwesen
 geschieht, gemeinsame That dieser Staaten, nicht Willenseinigung.,
Die Willenseinigung ist ihr in den uns bekannten Fällen vorausgegangen ;
durch sie allein ist der Bundesstaat aber noch nicht ins Leben gerufen worden.
 Die Willenseinigung begründete nur die allseitige Pflicht, zum Bundesstaate
 zusammenzutreten. Der Zusammentritt war ihre Erfüllung. Aber auch
jene Willenseinigung ist kein echter „Vertrag“ (nicht nur nicht ein obligatorischer,
 wie man mehrfach zugestanden hat, sondern überhaupt kein Vertrag).
Sie ist Vereinbarung in dem oben festgestellten Sinne, und ich glaube
nachgewiesen zu haben, dass es sich hierbei nicht nur um eine „Frage der
Terminologie“ handelt (so G. Meyer a. a. 0. 8. 163, Z. 5).
        <pb n="83" />
        lich. Ich brauche deshalb auf Einzelnes nicht einzugehen und
kann mich ferner der Aufgabe entziehen, den auch für das Völkerrecht
 sehr wichtigen Gegensatz von Vereinbarung und Vertrag in
allen Einzelpunkten durchzuführen. !)

1) Diese Ausführung wäre aber ebenso nöthig wie erspriesslich. Ich
muss mich auf Andeutungen beschränken, einmal um die fast über Verhältniss
 angeschwollene Darstellung im Text nicht noch zu erweitern, zweitens
weil alles hierher gehörige nur für den Fall von Werth ist, dass es sich
um ein wirkliches, Rechtsinstitut handelt, — das ist aber noch nicht
erwiesen. Unter dieser Voraussetzung darf ich Folgendes sagen. Auch die
völkerrechtliche Vereinbarung ist im Gegensatz zum Vertrage pluralistisch,
nicht dualistisch angelegt; sie ist begrifflich nicht auf das Zweiparteienverhältniss
 beschränkt, sondern es kann der Idee nach eine unbeschränkte Zahl
von Staaten an ihr theilnehmen. Eine wichtige Anwendung dieses Satzes
werden wir alsbald im Texte feststellen. Ferner: wenn die Staatenvereinbarung
 bestimmt ist, subjektive Rechte und Pflichten zu begründen, so wird
Jie Ausübung dieser Rechte, die Erfüllung dieser Pflichten nicht, wie beim
Vertrage, in Handlungen verschiedenen, sondern wenn mehrere Theilaehmer
 der Vereinbarung berechtigt oder verpflichtet werden, in Handlungen
gleichen Gehalts bestehen. Auch hier wird, falls nur Einer zu handeln berechtigt
 oder verpflichtet wird, dessen Handlung nicht Handlung für die
anderen, sondern für alle bedeuten; so z. B. wenn die Kollektivproteksoren
 übereinkommen, einzelne Ausübungsakte des Protektorats abwechselnd
vorzunehmen, wie Frankreich und Spanien hinsichtlich der Ernennung des
Überrichters von Andorra (Heilborn, Protektorat 5. 43). Kommen aber mehrere
Staaten überein, dass (ür gewisse Fälle oder auf bestimmte Zeit der eine die
diplomatische Vertretung des andern übernehmen, also dem Auslande gegenüber
 für ihn handeln solle (vergl. Zusatzprotokoll v. 21. Okt. 1866 zu Art. 5
des Berliner Friedensvertrags zwischen Preussen und Sachsen vom gleichen
Tage; M.N.R.G. XWVIII, p. 377), so ist dies Vertrag, nicht Vereinbarung.
Wenn die Vereinbarung Recht oder Pflicht zur Handlung Mehrerer auslöst,
so ist auch hier die gleichartige oder gemeinsame Handlung als „Gesamtakt“
 zu bezeichnen. Die Einigung über die künftige Gründung eines Staatenbundes
 oder Bundesstaats ist Vereinbarung, die Gründung selbst, genauer der
Zusammentritt zum Bund oder zum neuen Staat ist Gesamtakt. (Für den
Bundesstaat übereinstimmend Kuntze a. a. O0. S. 82.) Auch hier ist wieder
wichtig, dass nicht jede Vereinbarung einen Gesamtakt im Gefolge hat;
namentlich nicht, wenn sich die Vereinbarung auf Feststellung eines Rechtssatzes
 bezieht. Ebenso dass zwar jeder Vertrag Rechtsgeschäft ist, nicht
aber jede Vereinbarung, wenngleich einzelne es sein können, wie z. B. die
Vereinbarung der condomini über Bestellung einer Servitut. Es wäre ferner
interessant zu untersuchen, ob sich alle Rechte, Pflichten, Beschränkungen
in Bezug auf den Abschluss von „Staatsverträgen‘“, die aus irgend welchen
völkerrechtlichen Verhältnissen entspringen, gleichmässig auf Verträge und
Vereinbarungen beziehen, z. B. die in dieser Hinsicht vorhandenen Beschrän-
        <pb n="84" />
        3

Nur eines muss hier näher betrachtet werden, ja dies eine
ist das Ziel, auf das die ganze bisherige Untersuchung zusteuerte.
z Der Vertrag ist unfähig, Rechtssätze zu erzeugen, weil
er seiner Natur nach nicht im Stande ist, einen Gemeinwillen
hervorzubringen. Was aber der Vertrag nimmer vermag, das
vermag die Vereinbarung. Die Staaten können objektives
Recht schaffen, wenn sie eine Regel vereinbaren,
nach der sich ihr künftiges Verhalten dauernd bestimmen
 soll. Auch hier verleugnet die Vereinbarung nicht ihre
Natur. Sie besteht aus Erklärungen mehrerer inhaltlich gleicher
Willen. Jeder will dasselbe: die Entstehung einer alle gleichmässig
 für die Zukunft bestimmenden objektiven Norm. Nicht
entgegengesetzie Interessen wollen sie ausgleichen, sondern
 ihr gemeinsames Interesse an der Fixirung einer Regel
befriedigen, nach der sich ihr künftiger Verkehr, gerade auch
für den Fall, dass später ein eintrender Interessen streit Ausgleich
erheischen wird, ohne Weiteres richten soll. So sind denn in
der That die so oft erwähnten Musterbeispiele „vertragsmässiger‘“
 Völkerrechtssetzung, die Regeln des Wiener Kongresses
über‘ die Freiheit der Flussschifffahrt und den Rang der diplomatischen
 Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856,
die Genfer Konvention von 1864, die Petersburger Konvention
von 1868, durch die der Gebrauch gewisser Geschosse im
Kriegsfalle untersagt wird, die Bestimmungen der Kongoakte von
1885 über die Oceupation herrenloser Länder in Afrika, die. Anordnungen
 der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, daneben
aber zahllose Verträge über Beuterecht zur See, Blokade, Kontrebande,
 ferner aber „Verträge“ zu dauernder Regelung des Rechtshilfe-,
 insbesondere Auslieferungswesens, des Konsularverkehrs,
Verträge, durch die für alle künftigen Streitigkeiten der Kontrahenten
 schiedsgerichtliche Entscheidung ausgemacht wird '!) u. 8. w.
kungen nichtsouveräner oder protegirter Staaten. — Wenn Nippold a. a. 0.
S, 42, Note 22 sagt, die Unterscheidung zwischen Vereinbarung und Vertrag
habe nur ein „geringes theoretisches Interesse“, so beweist dies, dass
ihm der Gegensatz nicht klar geworden ist.
1) Nicht aber der für einen einzelnen Fall geschlossene Schiedsvertrag;
der ist echter Vertrag. Wie steht es mit den an manche Verträge angefügten
Schiedsgerichtsklauseln, nach denen für zukünftige Differenzen aus dem und
über den Vertrag schiedsrichterlicher Austrag vorgesehen wird? Man wird
zu sehen haben. ob die Klausel zu einem Vertraze oder zu einer recht-
        <pb n="85" />
        *1

— sie alle sind nicht Verträge im richtigen Sinne des Wortes,
sondern Vereinbarungen von Rechtssätzen.
Aber, wird man einwenden, ist denn hiermit wirklich ein
Gegensatz zum „Vertrag“ gegeben? Schafft denn nicht auch
anter Umständen ein Vertrag die Regel, nach der die Rechtsverhältnisse
 der Parteien in der Zukunft beurtheilt werden sollen,
sprieht man nicht mit Recht von einer „lex“ contraetus? Ist
auf der anderen Seite z. B. bei einem Auslieferungsvertrage
wirklich der Wille der Parteien auf das Gleiche gerichtet, oder
will nicht vielmehr der eine Staat „seine‘ Verbrecher vom anderen
 ausgeliefert erhalten, der andere sie ihm ausliefern
und umgekehrt? Darauf ist zu erwidern: der Zweck jedes echten
 Vertrags, wie jedes Rechtsgeschäftes überhaupt, ist in erster
Linie eine thatsächliche Veränderung, eine Verschiebung der
äusseren Zustände oder umgekehrt ihre Erhaltung. Käufer und
Verkäufer, Gebiet erwerbender und Gebiet abtretender Staat
wollen in erster Reihe die Aenderungen ihrer Herrschaftsbeziehungen
 hinsichtlich einer Sache im ersten, eines Bevölkerungstheiles
 im zweiten Falle. Auch falls sich ihr Wille, wie zugegeben
 werden mag, auf die Entstehung oder Endigung von subjektiven
 Rechten richten sollte, so wollen sie doch diese eben
nur als Mittel zur Herstellung und Sicherung jenes äusseren von
ihnen erstrebten „Erfolgs“. Selbst wenn ein im Bereiche des
sogenannten dispositiven Rechts abgeschlossener Vertrag zahlreiche
 Abweichungen von diesem Rechte festsetzt, so handelt es
sieh hier für die Parteien nicht um Erzeugung irgendwelchen „autonomen‘“
 Rechtssatzes, sondern um eine vom objektiven Recht
in ihr Belieben verstellte Regelung konkreter Rechtsverhältnisse,
die ohne besonderen, hierauf gerichteten Parteiwillen vom objektiven
 Rechte anders gestaltet werden würden: Gerade umgekehrt
beim Rechtssatze. Der rechtschaffende Wille, die Rechtsquelle,
erstrebt regelmässig bestimmte äussere Zustände nicht, sondern
will die Regeln geben, nach denen sich die Folgen äusserer
Vorgänge solange bestimmen sollen, bis sie, die Rechtsquelle, selbst
aine andere. Regelung belieben wird. Das Beispiel des Auslieferungsvertrags
 ist für den Gegensatz von Vertrag und Rechtssatz
im Völkerrecht ganz lehrreich. Wenn nämlich zwei Staaten, A
zetzenden Vereinbarung gehört. Im ersten Falle ist sie selbst Vertragsbestandtheil.
 im zweiten Rechtssatz. 5. übrigens auch unten 5. 73 f.
        <pb n="86" />
        79

and B, die bisher keinen Auslieferungsvertrag mit einander ge:
schlossen haben, in einem einzelnen Falle übereinkommen, dass A
den Verbrecher, der nach einer im Staate B begangenen That auf
das Gebiet von A geflohen ist, an B ausliefere, so schliessen sie
in der That einen echten Vertrag ab; der eine will „haben“, der
andere „geben“. Wenn aber dieselben Staaten einen Auslieferungsvertrag
 im gewöhnlichen Sinne, d. h. ein Abkommen über Voraussetzung,
 Form, Wirkung u. s. w. aller sich möglicher Weise in Zukunft
 ereignenden Auslieferungen eingehen, so sind nicht diese
künftigen Auslieferungen das, was sie in erster Linie wollen,
sondern die Feststellung der Norm, nach der ihre Beziehungen
 hinsichtlich aller dieser künftigen Fälle einheitlich gesegelt
 werden sollen. Das ist das Kriterium, nach dem die Scheidung
 zwischen den „Staatsverträgen‘“, die echte Verträge, und
denen, die Rechtssatzungen bedeuten, vorgenommen werden
muss. Ich gebe zu, dass dies im einzelnen Falle recht schwierig
 sein kann, namentlich dann, wenn sich Verträge und rechtsnormative
 Vereinbarungen in einem und demselben Instrumente
nebeneinander vorfinden !); aber möglich ist sie immer. Die
Verwechselung eines Vertrags mit einer rechtsetzenden Vereinbarung
 wird dort kaum möglich sein, wo es sich um solche
Verträge handelt, die analog den meisten obligatorischen Verirägen
 des Privatrechts durch einmalige Handlung einer oder
beider Parteien erfüllt werden; eher schon, wo ein Vertrag über
wiederkehrende Leistungen, und am leichtesten, wo ein „dinglicher“
 Vertrag, um einmal diesen Ausdruck zu gebrauchen, zur
Beurfheilung steht, d. h. eine dauernde vertragsmässige Ausdehnung
 oder Beschränkung der einen Staatsgewalt gegenüber
der andern. Allein bei näherem Zusehen, meine ich, wird sich
auch in diesen Fällen der Zweifel stets beheben lassen. Weit
schwieriger ist es jedenfalls, den beiden Arten von „Verträgen“
gesonderte Namen zu geben, die auf allgemeine Anerkennung
Aussicht hätten. Ja, ich fürchte, jeder Versuch, dem theoretischen
 Bedürfnisse in dieser Hinsicht entgegenzukommen, wird
an der Hartnäckigkeit des Sprachgebrauchs scheitern. So weit
wir im Folgenden zur Unterscheidung genöthiet sind, wollen wir

1) Vergl. Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze. S. 78. Gerade
deshalb aber muss man sich hüten, schlechthin „die‘“ Handels-, Auslieferungsverträge
 u. s. w. als Vereinharungen von Rechtssätzen aufzufassen.
        <pb n="87" />
        "

„Verträge“ und „rechtsetzende Vereinbarungen“ einander
 gegenüberstellen.')
Die Ausführung über den Gegensatz von Vertrag und Rechtssatzung
 in der Art, wie sie soeben vorgenommen wurde, nöthigt
mich aber zu einer Ergänzung. Mit Recht hat man neuerdings
mehrfach auseinandergesetzt, dass ein Rechtssatz nicht eine allgemeine,
 generelle Regel enthalten muss, sondern dass er
auch die Norm für einen oder mehrere individuell bestimmte
Fälle zu geben vermag.?) Dies trifft auch für das Völkerrecht
zu. Aber genau in demselben Sinne und in demselben Umfange
wie im Bereiche des Landesrechts. Die Staatsgesetzgebung pflegt
derartige auf individuell bestimmte Thatbestände zugeschnittene
Rechtsregeln entweder dann zu erlassen, wenn das Verfassungs:
recht eine gesetzliche Normirung von Fall zu Fall verlangt,
oder, was die Hauptsache ist, dann, wenn sich der Gesetzgeber
veranlasst findet, für bestimmte Fälle die Anwendung des bestehenden
 Rechts, die ohne sein Eingreifen unausbleiblich sein
würde, durch ein Speeialgesetz auszuschliessen. Während wir für
das erstere in den Verhältnissen des Staatenverkehrs aus naheliegenden
 Gründen eine Analogie nicht finden, um so eher für das zweite.
Auch die Staaten kommen oft genug überein, das an sich für ihre Beziehungen
 geltende Recht, namentlich wenn sich dessen Härte in
ainem bestimmten Falle fühlbar macht, für diesen, aber auch nur
(ür diesen auszuschliessen, z. B. für einen einzelnen Vertrag das
an sich nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts begründete
 Recht des Rücktritts vom gesamten Abkommen bei Verletzung
auch nur einer Vertragsklausel durch den Vertragsgerner.?) Aber

1) Nicht bloss „Vertrag“ und „Vereinbarung‘““; denn wie bemerkt, schafft
nicht jede Vereinbarung einen KRechtssatz. Bergbohm, Staatsverträge.
S. 88, schlägt für die rechtschaffenden Verträge die Bezeichnung Konven-‚onen
 oder Deklarationen vor. Aber der Sprachgebrauch wendet diese
Ausdrücke auch auf echte „Verträge“ an. Dem Vorschlage, Kontrakte
und Traktate einander entgegenzusetzen (entspr. dem französischen und
anglischen Gegensatz von contrat, contract und traite, treaty; vergl. v. Holtzenlorff
 in HH I. S. 107, Note 3) steht das gleiche Bedenken entgegen.
2) S. über die sehr bestrittene Frage die bei G. Meyer a. a. 0. S. 21.
Note 1 angeführte Litteratur.
3) Auch Bestimmungen wie die in Art, 32 des Vertr. zw. Nordd. Bund‘
Zollverein und Salvador v. 13. Juni 1870 (M. N. R.G, XIX. p. 484), in
Art. 28 des Handelsvertrags zw. Frankreich ı. Ecuador v. 6. Juni 1843
        <pb n="88" />
        74

bier, wie in allen derartigen Fällen handelt es sich nicht um
rechtsgeschäftliche oder ähnliche Beliebungen '), sondern um objektive
 Regelung, weil um Aenderung bestehenden objektiven
Rechts. ?)

(1.

Die Bildung der Völkerrechtssätze durch Vereinbarung scheint
nun eine Eigenthümlichkeit zu haben, die auf den ersten Blick
Befremden erregt. Ist denn nicht, könnte man sagen, Rechtsschöpfung
 stets Erklärung eines Willens? Kann also durch die
blosse Vereinbarung, die doch nur Bildung eines Gemeinwillens
bedeutet, jene Erklärung überflüssig gemacht werden? Wenn ein
Gesetz durch eine gesetzgebende Versammlung oder durch die
Vereinbarung mehrerer selbständiger Staatsorgane geschaffen wird,
so ist doch das Gesetz nicht sehon mit der Abstimmung inner-M.N.R.G.

 V. p. 415) und anderen, nach denen bei Verletzung einer Vertragsklausel
 der Geschädigte sein Retorsions- oder Repressalienrecht erst nach
iruchtlosen Einigungsversuchen ausüben darf, gehören hierher.
1) Der Gedanke, dass hier nur Vertragsschlüsse im Bereiche „dispositiven
 Rechts“ vorliegen, ist abzulehnen. Der Begriff des dispositiven Rechts
ist überhaupt meiner Ansicht nach für das Völkerrecht unbrauchbar, weil
hier die Rechtsunterworfenen stets zugleich die Qualität der einzigen Rechtswillensfaktoren
 besitzen.
2) Nicht hierher gehört der im Landesrecht wie im Völkerrecht häuäge
 Fall, dass ein Rechtssatz für bestimmte Zeit gelten solle, etwa die Verginbarung
 Preussens und Frankreichs zu Beginn des letzten Krieges, es sollcen
 die nicht ratificirten Bestimmungen der Zusatzartikel von 18568 zur Genfer
Konvention für die Dauer des Krieges angewendet werden (Lueder in HH
IV. S. 281, Note 5). Das ist nicht specielle, sondern generelle, nur in ihrer
Geltung zeitlich beschränkte Regelung. — Was bedeutet es, wenn zwei Staaten
in einem Schiedsvertrage zugleich die Regeln feststellen, nach denen ihr
Streit entschieden werden soll, ohne doch beiderseitig zuzugestehen, dass
diese Regeln zur Zeit des Geschehens der im Streite befangenen Thatsachen
bereits bindendes Recht für sie gewesen seien? Das wichtigste Beispiel sind
die berühmten drei „Rules“ des Vertrags von Washington zw. England u. d.
Vereinigt. Staaten v. S. Mai 1871 (M.N.R.G. XX. p. 698), Art. 6. Ist das
Vereinbarung eines Rechtssatzes für einen bestimmten Fall? Ich glaube,
man wird das bejahen müssen, obwohl ich zugebe, dass man zweifelhaft sein
kann. Die Frage wird vereinfacht, wenn, wie es in dem angeführten Beispiele
 zutrifft, die Kontrahenten zugleich beabsichtigen, die fraglichen
Regeln als Rechtssätze für die Zukunft einzuführen (Art. 6, letzter Absatz).
Dann haben wir es mit einer generellen Regelung zu thun, welcher eine auf
einen hestimmten Fall beschränkte rückwirkende Kraft beigelegt wird.
        <pb n="89" />
        halb der Versammlung oder mit der Vereinbarung jener Organe,
sondern erst mit der Verkündung fertig? Der Einwand ist nicht
stichbaltig. Ich will nicht auf einzelne Verfassungen hinweisen,
nach denen anormaler Weise zum Zustandekommen eines durch
Vereinbarung entstehenden Gesetzes eine besondere Publikation
neben der feierlichen Beurkundung, dass die Vereinbarung beandet,
 nicht erforderlich ist, wie in England '); denn hier wirken
wohl besondere Vorstellungen, nach denen die an sich als nöthig
erachtete Publikation aus besonderen Gründen bereits in der Bearkundung
 enthalten‘ gedacht wird. Entscheidend ist vielmehr
das Folgende. Warum gilt die Publikation des gesetzgeberischen
Willens als erforderlich? Doch nur deshalb, weil der Inhalt dieses
Willens nicht nur für den, der ihn gefasst hat, sondern allein
oder auch für andere Willen bestimmend sein soll. Das wäre
unmöglich, wenn nicht der Inhalt jenes den Trägern dieses
Willens, den Rechtsunterworfenen, mitgetheilt würde. Aber dieser
Grund cessirt, wenn der Kreis der von einem Rechtssatze Betroffenen
 zusammenfällt mit dem Kreise der bei der Rechtsbildung
Betheiligten. So sahen wir schon oben, dass eine lediglich für
ein Parlament verbindliche, von ihm selbst geschaffene Geschäftsordnung,
 also ein autonomer Rechtssatz dieser Versammlung, zu
Stande kommt schon durch die Vereinbarung ihres Inhalts,
also durch die Abstimmung, und dass es einer besonderen KErklärung
 dieses Inhalts nach aussen, Dritten gegenüber nicht bedarf,
 Genau so bei den durch Staatenvereinbarung zu Stande
gekommenen Sätzen des Völkerrechts. Keiner von ihnen will
oder soll über den Kreis der Theilnehmer an der Vereinbarung
‘inaus gelten. Kein Staat, der nicht zugestimmt hat, ist an einen
vereinbarten Satz gebunden. Jede Majorisirung eines einem Versuche
 der Vereinbarung gegenüber dissentirenden Staates ist auSsyeschlossen.
 ?) Darum hedarf es aber zur äusseren Geltung
einer solchen Vereinbarung keiner Erklärung nach aussen, d. h.
keiner Erklärung des fertigen Gemeinwillens an Dritte. Ein Staat,
der den Inhalt solcher Vereinbarung seinen Unterthanen, in
Form eines Gesetzes etwa, kundthut, der macht nicht erst etwas,
was noch nicht Recht ist, zu Recht, sondern „verwandelt“, wenn
ich vorläufig einmal diesen ungenauen Ausdruck gebrauchen darf,
1) Vergl. Jellinek, Gesetz und Verordnung. Freiburg 1887. S. 19
21 Ich muss hierauf noch einmal zurückkommen.
        <pb n="90" />
        76

bestehendes Völkerrecht in Landesrecht. Um das Gesagte zusammenzufassen:
 der Inhalt des Gemeinwillens, nämlich das für
die ihn bildenden Einzelwillen geltende Recht, ist Recht in demselben
 Augenblicke, in dem der Gemeinwille selbst vollendet ist.
Nicht die Erklärung des Gemeinwillens, sondern die gegenseitige
Erklärung der zu ihm zusammenfliessenden Einzelwillen erzeugt
den Rechtssatz. Darum ist es auch weder nöthig, noch zulässig, diesen
Rechtssatz als Willensäusserung einer aus den Staaten zusammenzeseizten,
 irgendwie als Verein oder sonst als Einheit vorgestellten
 Staatengemeinschaft oder eines Staatensystems aufzufassen
 '), eine Anschauung, der offenbar, wenn auch nicht immer
klar erkannt, die Idee zu Grunde liegt, es müsse jeder Rechtssatz,
dem Normalfalle der Gesetzgebung entsprechend, aus einer bezonderen
 Willensaktion eines von den Einzelwillen geschiedenen,
schon fertigen Gesamtwillens entspringen. ?)

1) Hälschner, Eberty’s Zeitschr. f. volksthüml. Recht. I. (1844) S. 56 ff.
und neuerdings in besonders scharfer Zuspitzung Beling, Exterritorialität
3. 9, 12f. Ferner Creasy, First Platform of International Law. London
1876. p. 70. Anklänge daran auch bei v. Holtzendorff in HH I. S. 83 und
passim. Nicht unbedenklich Jellinek, System S. 309f. Der Gedanke der
Sivitas maxima, der einst eine so grosse Ralle spielte. ruht ganz auf dem-3elben
 Grunde.
2) Bergbohm’s Bemerkung, das Völkerrecht gelte nicht über , sondern
zwischen den Staaten (Staatsverträge S. 20, s. auch Jurisprudenz u. Rechtsphilosophie
 I. S. 453, Note 33), könnte ich unterschreiben, wenn damit nicht
mehr als hier im Texte gesagt sein sollte, dass das Völkerrecht der Verainbarung
 zwischen den Staaten, nicht dem Ausspruche einer über ihnen
stehenden besonderen Macht sein Leben verdanke, dass es blos Rechtssatz,
nicht Gesetz sei, (womit ich nicht sagen will, dass ich Bergbohms Gesetzesbegriff,
ebenda S, 20 ff., 52 ff., annehmbar finde). Aber nicht zugeben kann ich, dass
hieraus folgen müsse, dieses Recht selbst sei keine Macht „über“ den Staaten
in dem Sinne, in dem jedes Landesrecht eine Macht „über‘“ den Staatsgenossen
zei. Wäre es das nicht, so wäre es eben kein Völkerrecht. Vergl. hierzu bezonders
 Fricker, Noch einmal das Problem des Völkerrechts, Zeitschr. f. d.
zes. Staatswiss. XXXIV. S. 375 ff, 379f.; auch Geffcken bei Heffter,
Völkerrecht, S. 4; Problem des Völkerrechts, Nord u. Süd XI. S. 222. Worauf
 Bergbohms Ansicht im letzten Ende hinausläuft, darüber sofort. Das, was
Nippold (a. a. 0. S. 3f., 36) zu Gunsten Bergbohms sagt, ist gänzlich belanglos,
 ebenso wie seine sehr — lebhafte Polemik gegen Fricker (S. 65 ff).
Man wende nur nicht ein, ein Völkerrecht „über“ Staaten stehe im Widerspruche
 mit ihrer „Souveränetät‘“, Wäre das der Fall, dann würde es die
höchste Zeit sein, an eine noch gründlichere Revision dieses berüchtigten
Begriffs zu gehen, als er sie schon in neuerer Zeit von berufenen Händen er-
        <pb n="91" />
        Zweierlei bedarf jedoch noch einer Erklärung.
Einmal klingt es vielleicht befremdlich, dass die Völkerrechtssätze,
 die, wenn sie echte Rechtssätze sein sollen, doch
Gebote; Verbote, Ermächtigungen enthalten müssen, diese Imperative
 oder Gewährungen an diejenigen richten, die den Rechtssatz
 selbst durch ihr Zusammenwirken erzeugt haben. Ich meine,
gewisse Erscheinungen im Bereiche des staatlichen Rechts
beweisen uns, dass es sich hier nicht um etwas aussergewöhnliches
handelt. Damit ziele ich nicht auf eine Theorie hin, die in
der neueren publieistischen Litteratur einen, wie mich dünkt, unverhältnissmässig
 breiten Raum einnimmt, die Lehre von der Verpflichtung
 des Staates durch sich selbst.') Ich glaube,
es ist eine Ueberschätzung dieses Theorems, wenn man von ihm die
Erklärung der wichtigsten Probleme des öffentlichen Rechtes erwartet.
 Umgekehrt, denke ich, erklärt sich aus einer richtigen
Anschauung von Staat und Staatsrecht, warum von einer Selbstverpflichtung
 des Staats ohne logischen Fehler gesprochen werden
kann. Dass sich der Wille seinen eigenen Geboten unterzuordnen
 vermöge, ist für den Bereich der Ethik gewiss richtig.
Aber dass eine rechtliche Verpflichtung für ein Subjekt andern
Subjekten gegenüber nur durch sein eigenes Gebot an sich selbst
entstehen könne, halte ich für ein logisches Unding. Man verwechsele
 nur nicht den nichtrechtlichen Grund der Verbindlichkeit
 des Rechts mit der Form seiner Entstehung. Ich kann
zwar den Inhalt eines andern Willens deshalb als für mich verbindlich
 betrachten, weil mein Wille mit ihm übereinstimmt;
88 mag sein, dass die Gemeingültigkeit des Rechts eben darauf
beruht, dass der Einzelwille in .dem das Recht herstellenden Gemeinwillen
 steckt, und nur so lange währt, als dies der Fall ist.
Ich behaupte es nicht, aber ich halte es für denkbar. Damit
wäre aber doch nur eine Erklärung dafür gegeben, warum mich
fahren hat. — Die älteren Bezeichnungen des Völkerrechts als jus inter gentes,
populos, civitates, oder droit entre les gens wollen zweifellos nichts anderes
besagen als jus gentium oder droit des gens.
1) Sie ist von Bergbohm, Staatsverträge, 5. 19, 39 u. ö. angeregt, von
Yellinek, Die rechtliche. Natur der Staatenverträge. Wien 1880, bes. S. 9ff.
ausführlich entwickelt worden. S. auch denselben, Lehre von den Staatenverbindungen,
 S. 31 ff.; Gesetz u. Verordnung, S. 199 und die dort Note 11
Citirten; System der subj. öff. Rechte, S. 184 ff., 222 ff.; Binding, Normen I.
2. Aufl. Leinzig 1890. S. 18: Nippold. Vertrag, S. 19£.. 194. n. A
        <pb n="92" />
        ein fremder Wille verpflichten, aber nicht bewiesen, dass ich durch
einen Befehl an mich selbst Recht zwischen mir und anderen
schaffen kann, Was aber für das Individuum undenkbar ist, ist es
auch für den Staat. Nur ist eben der, Staat eine Abstraktion
aus einer Fülle einzelner realer Erscheinungen; ohne die „Oryane“,
 in denen uns der Staat entgegentritt, ist der Staat nichts.
Freilich ist diese Abstraktion von uns nicht nur „zur Erleichterung
 unseres Denkens und Sprechens gebildet‘“!). Sie ist vielmehr
 zugleich der prägnante Ausdruck unserer gesamten Auffassung
öffentlicher Gewaltverhältnisse; es würde uns heute unerträglich
sein, in dem ‚einzelnen Menschen, der uns befehlend und zwingend
gegenübertritt, nur den Einzelnen als solchen erblicken zu müssen
und nicht vielmehr das im Interesse der Gemeinschaft als
deren Repräsentant handelnde Gemeinschaftsglied. Aber
immerhin sind, realiter aufgefasst, alle Verhältnisse von Staat zu
Staatsgenossen stets Verhältnisse Einzelner zu Einzelnen, die nur
durch die Gemeinschaftsstellung der Einen eine vor den andern Verhältnissen
 des Gemeinlebens ausgezeichnete Bedeutung besitzen.
Und darum ist es möglich, dass diesen „Organen“ den andern
Gemeinschaftsgliedern oder andern „Organen“ gegenüber von
einer dem „Staate‘“ entspringenden Rechtsordnung rechtliche
Pflichten auferlegt sind, als deren Träger wir uns den Staat
selbst vorstellen dürfen. 27) Somit beweist diese „Selbstverpflichtung‘
 des Staats im Wege eigener Rechtsschöpfung nichts zu
Gunsten der These, nach der ein Subjekt durch den blossen
Akt des Sichselbstverpflichtens einen Rechtssatz zwischen sich
and Anderen schaffen könne. Sie führt insbesondere nicht „unabweisbar‘“
 zu der Auffassung, dass der Staat durch solche Selbstverpflichtung
 zwischen sich und andern Staaten objektives Recht
zu erzeugen vermöge.?) Einen Rechtssatz, der nicht als Macht
I) So Hänel, Studien zum deutschen Staatsrecht Il. S. 231. .
2) Aehnlich Thon, Rechtsnorm, 5. 140 ff; derselbe, Zeitschr. f, d
Privat- u. Öff. Recht X. S. 718f.; Fricker, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch.
 XXXIV. S. 379f, Auch Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u, öff.
Recht XXI. S. 161 ff. kommt in der Sache wohl auf dasselbe hinaus.
3) Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts.,
1. Freiburg 1890. S. 516. Gegen die von mir bekämpfte Anschauung auch
Seligmann, Abschluss u. Wirksamkeit der Staatsverträge, S. 16; Klöppel,
Gesetz u. Obrigkeit. Leipzig 1891. S. 106, freilich mit unzutreffender Wen-Jung,
 (dagegen wieder Jellinek, Svstem S. 223, Note 1.): Brie. Staatenver-
        <pb n="93" />
        über den Subjekten steht, an die er sich wendet, kann ich mir
nicht denken, und einen Rechtssatz, der solche Macht ist, kann
nicht eines dieser Subjekte durch einen Machtspruch gegen sich
selbst hervorbringen. Das. von dem Staate einseitig für seine
Beziehungen zu andern Staaten geschaffene Recht ist nicht
Völkerrecht, sondern „äusseres Staatsrecht‘“, oder wie man
es sonst nennen mag. Im Völkerrechtssatze tritt eben dem
Staate nicht nur sein eigener Wille, sondern ein Gemeinwille
entgegen, der durch das Zusammenwirken mit anderen
Staatswillen entstanden ist. !

bindungen S. 19f. Umgekehrt werden die Ausführungen bei B. Schmidt,
Der Staat. 8. 81 ff. der Lehre von der Selbstverpflichtung des Staats, soweit
sie lediglich auf dessen Verhältniss zu seinen Unterthanen gemünzt ist, kaum
zerecht. Dasselbe gilt von Hölder, Ueber objektives und subjektives Recht.
Leipzig 1893. S. 31 ff. und den vielen Andern, die ein Verhältniss von Recht
und Pflicht zwischen Staat und Unterthanen nicht kennen wollen, Um näher
auf diese Streitfrage einzugehen, würde es indess breiterer Untersuchungen
über das Verhältniss von Recht und Staat bedürfen.
1) Das Dogma, dass das Völkerrecht nur auf dem Willen des Staates für sich
beruhe, ist zunächst der Kernpunkt der Auffassung Hegel’s gewesen. (Grundlinien
 der Philosophie des Rechts, hsg. v. Gans. 3. Aufl. Berlin 1854. S. 416 ff.
S. bes. S. 419: die Rechte der Staaten gegeneinander „haben nicht in einem
allgemeinen zur Macht über sie konstituirten, sondern in ihrem besonderen
 Willen ihre Wirklichkeit“.) Auf ihm fusst namentlich Pütter, Beiträge
 zur Völkerrechtsgeschichte und Wissenschaft. Leipzig 1843. S. Sf,
15 ff.; Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss, VI (1850) S. 299 ff. Dass ihre Anschauang
 das Völkerrecht beseitigt, es auf ein „äusseres Staatsrecht‘“ beschränkt,
 ist ihnen aber auch kaum zweifelhaft gewesen. Vergl. Pütter,
Beiträge S. 9: „Ob aber dies Gesetz (nämlich für das Verhalten des Staates
zu andern Staaten) mit dem alten Namen Völkerrecht bezeichnet werden
kann, mag ... zweifelhaft scheinen.“ Ueber und gegen Hegel s. Kahle,
Darstellung u. Kritik der Hegel’schen Rechtsphilosophie. Berlin 1845. S. 104 £.;
v. Kaltenborn, Kritik S, 149#.; Berner, Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli
u. Brater’s deutschem Staatswörterbuch XI. S. 77f.; vor allem aber die gründliche
 Auseinandersetzung Fricker’s, Das Problem des Völkerrechts, Zeitschr.
FE. d. ges. Staatswissensch. XXVII1 8. 97ff. Ueber Pütter vgl. v. Kaltenborn,
Kritik S. 162#.; v. Mohl, Geschichte u. Litteratur-d. Staatswiss. I. Erlangen
1855, 8. 381 f. — In neuerer Zeit hat es Bergbohm, Staatsverträge u. 8. W.
anternommen, den Gedanken auszuführen, dass die Verbindlichkeit des Völkerrechts
 nur auf dem eigenen Willen der einzelnen Staaten beruhe (bes. S. 19,
39, 60, 89 f.), keine Macht über den Staaten darstelle. Die eingehende Kritik
Fricker’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXIV. S. 368 ff., die ich als
solche ohne Weiteres unterschreibe, enthebt mich der Nothwendigkeit einer
abermaligen Widerlezung. Wenn das Völkerrecht nur auf „‚übereinstim-
        <pb n="94" />
        30}

Nicht die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates ist
die Analogie im Bereiche des Landesrechts, die wir suchten.
Wir finden sie vielmehr in den Fällen, in denen eine innerhalb
eines Staates zur Rechtsschöpfung befähigte Personenmehrheit
Rechtssätze erlässt, die sich lediglich an die Mitglieder dieser
Mehrheit selbst richten. Zahlreiche aus der Autonomie der
dem Staate eingegliederten Verbände entspringende Normen,
aber auch viele Gesetze einer reinen Demokratie, in welcher

menden ausdrücklichen Willen (der Staaten) für ihre Beziehungen
and mit Beschränkung auf ihre Territorien“ zurückzuführen ist (Bergbohm
5. 60), wenn die das Völkerrecht setzende Autorität „nur ein Aggregat souveräner
 Kinzelwillen ist, von denen jeder besondere, unabhängig von allen
anderen, sein Territorium seinem Rechte unterworfen hält (S. 89), wenn
jeder Völkerrechtssatz sofort hinfällig wird, sobald sich ein Staat von ihm
lossagt (ebenda), so kann ich hierin ein Völkerrecht, das etwas anderes als
„auswärtiges Staatsrecht‘“ wäre, nicht finden und Bergbohm’s Angriff auf Hegel
S. 5, Note 1), dem er selbst ganz nahe steht, nicht verstehen. Auf ähnlichen
Gedanken beruhen die Auseinandersetzungen Jellinek’s, Rechtl. Natur
der Staatenverträge, S. 45, bes. S. 46. „Diejenigen Normen, durch
welche er (der Staat) sein Verhältniss zu anderen Staaten regelt, bilden
das objektive Völkerrecht, welches daher formell ebenso auf dem Staatswillen
 beruht, wie das innerhalb des Staates geltende Recht“ S. 46.
Den von ihm angetretenen Beweis, dass das solchergestalt gedachte Völkerrecht
nicht nur als „äusseres Staatsrecht‘ zu konstruiren sei, halte ich für miss-‚ungen.
 Die Qualität der Menschen als Rechtssubjekte, so führt er aus,
deruhe juristisch auf ihrer Anerkennung durch den Staat. Wenn aber der
Staat ein ihm unterworfenes Individuum zur Rechtspersönlichkeit erheben
und Rechte zwischen sich und ihr hervorbringen könne, so sei nicht einzusehen,
 warum er das nicht auch einer ihm gleichen Persönlichkeit gegenüber
 zu thun vermöge. Ja überall, sowohl zwischen Individuen wie zwischen
Staaten, könne Recht nur dadurch geschaffen werden, dass eins das andere
als Träger von Rechten anerkenne. Diese Anerkennung müssen aber die
Staaten vornehmen, wenn sie mit einander verkehren wollen. Sie brauchen
nicht in Beziehungen zu treten; thun sie es aber, so müssen sie sich als
rechtliche Existenzen anerkennen. Weiterhin haben die Beziehungen der
Staaten eine auf der Natur und den Zwecken der Staaten gegründete
objektive Natur. „Indem nun ein Staat durch seinen freien Willen in
ein solches Lebensverhältniss zu einem andern Staate tritt, nimmt er die
abjektiven Momente, welche dieses Lebensverhältniss regeln, in seinen Willen
auf, sie werden zu Normen, welche seinen Willen durch seinen Willen binden.“
 Daraus ergebe sich, dass diese von verschiedenen Staaten kraft besonderer
 Willensaktion geschaffenen Regeln nicht zufällig, sondern nothwendig
 übereinstimmen. — Ich will nun nur nebenbei andeuten, dass Jellinek hier
statt der von ihm pDerhorrescirten „Macht‘“ über den Staaten, als Quelle des
        <pb n="95" />
        L

die „„Befehlenden zugleich die Gehorehenden sind“, geben uns Beispiele
 an die Hand. ?)

UL.

Damit ist nun freilich eine zweite Frage, die sich uns aufdrängt,
 noch nicht gelöst: woher nimmt denn dieser angebliche
Gemeinwille, aus dem und in dem das Völkerrecht entstehen soll,
seine verbindende Kraft? Wenn innerhalb einer staatlichen Gemeinschaft
 der Wille, aus dem ein Rechtssatz entspringt, ein aus
einer Vereinbarung hervorgehender Gemeinwille ist, so ist doch
die Fähigkeit dieses Gesamtwillens, nicht nur andere bei
seiner Bildung unbetheiligte, sondern gerade die ihn bilden
helfenden Einzelwillen zu binden, erst ein Ausfluss eines ihm
voraufgehenden Rechtssatzes, — des Gesetzes, der Staatsverfassung.
Aber nach dem, was auf den vorangegangenen Seiten vorgetragen
wurde, entbehrt ja die Vereinbarung des Völkerrechtssatzes solch
festen‘ Untergrundes. Denn das könnte ja wiederum nur ein
Völkerrechtssatz sein, und dieser müsste nach der hier vertretenen
 Theorie gleichfalls einer Vereinbarung entstammen. Dem
Völkerrechts etwas sicherlich nicht minder bedenkliches einzuführen scheint,
nämlich die „Natur der Sache‘, und dass seine Gedanken, ebenso wie die
yanz ähnlichen v. Holtzendorff’s (s. oben S. 64ff. in der Note) trotz seines
Protestes (S. 49), einer naturrechtlichen Völkerrechtsbegründung recht
nahe kommen. Ich gebe ferner nur der Vermuthung Ausdruck, dass auch
Jellinek’s „Anerkennung der Rechtspersönlichkeit“ durch die in Beziehung
‚.retenden Staaten von meiner „Vereinbarung“ nicht sehr weit entfernt ist.
Aber von all dem abgesehen, beweist er doch nicht mehr, als dass durch die
2inseitige Schöpfung des „Völkerrechts‘“ seitens einzelner Staaten mehrere
„Aussere Staatsrechte‘“ entstehen, die nicht zufällig, sondern nothwendig
gleichen Inhalt haben. Ja es scheint, als wolle er gar nicht mehr beweisen
(S. 47, 49 u. ö.; 8, auch Brie, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht. XI.
3. 113), Das ist dann aber ein „allgemeines Recht“ und kein die Staaten
zegenseitig bindendes Recht. Die Konsequenz muss sein, dass der Staat ohne
Rechtsbruch sich von den völkerrechtlichen Regeln lossagen kann, und man
darf hiergegen nicht einwenden, er werde dies nicht zu thun vermögen, ohne
damit auch dem Verkehr mit andern Staaten abzuschwören. Denn die Erfahrung
 beweist das Gegentheil. Nippold’s Versuch (a. a. 0. S. 46 ££., 191),
dieser Folgerung auch der Bergbohm’schen Theorie, die er sonst acceptirt
(S. 18ff.), zu entgehen, ist völlig misslungen. — Gegen die hier bekämpfte An-3zicht
 hat sich auch A. Merkel, Jurist, Encyklopädie S. 365, ausgesprochen.
1) S. schon Glafey, Recht der Vernunft. 3. Aufl. Frankfurt u. Leipzig
1746. $ 307 (S. 194).
Triepel., Völkerrecht und Landesrecht,
        <pb n="96" />
        9)

ist zu entgegnen, dass es in Wahrheit um die Fundamentirung
der bindenden Kraft eines Gemeinwillens innerhalb einer staatlichen
 Rechtsordnung nicht besser bestellt ist als hier. Gewiss,
diese Kraft beruht auf dem Gesetze, vielleicht auf der Verfassung.
 Aber woraus saugen diese wieder ihre Kraft? Wieder
aus einem älteren Gesetze? Man sieht, die Frage lässt sich auf
diesem Wege nur zurückschrauben, nicht aber juristisch beantworten.!)
 Immer und überall wird man an den Punkt gelangen,
an dem eine rechtliche Erklärung der Verbindlichkeit des
Rechtes selbst unmöglich wird. Der „Rechtsgrund“ der Geljung
 des Rechts ist kein rechtlicher. Worin er bestehe? Ich
kann diese wichtigste aller „metajuristischen“ Fragen gewiss nicht
in zwei Worten erledigen. Ich muss mich auf Andeutungen
beschränken, bei denen ich überdies nur die Verbindlichkeit der
Völkerrechtssätze, nicht allen Rechts im Auge habe. Ich
finde die bindende Kraft des Völkerrechts einmal darin begründet,
dass in dem Gemeinwillen, dessen Inhalt dem Staate als Norm seines
Verhaltens gegen andere Staaten erscheint, ihm nicht ein durchaus
fremder, sondern zugleich sein eigener Wille entgegentritt, so dass
ihm nichts auferlegt wird, was er sich nicht selbst auferlegt hat.
Nicht lediglich sein eigener Wille — das haben wir gesehen,
aber doch nicht schlechthin ein fremder Wille. Freilich: der
Wille des Staats, der jenen Gesamtwillen mitbegründet, ist nicht
unwandelbar. Er kann sich ändern .in dem Sinne, dass der
Staat sich jetzt nicht ebenso an der Gesamtwillensbildung betheiligen
 würde, wie er es früher that. Ist er dennoch an den
Rechtssatz gebunden? Ich glaube, man kann sich mit der Versicherung
 begnügen, dass er sich an ihn gebunden fühlt. Das
ist eine Thatsache, die sich durch keinen Hinweis auf geschehene
Rechtsbrüche wegleugnen lässt. Sie mag einer weiteren
Ableitung fähig sein, aber sie bedarf ihrer jedenfalls für den
Juristen nicht.

1) Wenn man zugiebt, dass souveräne Staaten durch Zusammentritt zu
aänem Bundesstaate eine neue Rechtsquelle schaffen können, die durch ihre
Gesetze die gründenden Staaten beherrscht, so muss man auch zugestehen,
äass sie ohne solche Staatsgründung einen Gemeinwillen, der sie bindet, hervorzubringen
 vermögen. Das erste Verfassungsgesetz des neuen Bundesstaates
 schöpft seine Geltung ebensowenig aus einem früheren Gesetze, und
doch bestreitet ihm Niemand seine Verbindlichkeit. Ist das eine denkbar,
muss a potiori auch das andere gedacht werden können.
        <pb n="97" />
        Eines geht aber aus alledem mit zwingender Nothwendigkeit
hervor: ein hier, auf dem Boden des Völkerrechts entstehender
Gemeinwille kann unmöglich aus einem Majoritätsbeschlusse entspringen.
 Wenn im Bereiche des Landesrechts als Gemeinwille
seines Kollegiums schon der übereinstimmende Wille einer Mehrheit
 angesehen werden kann, so ist es da nur die Kraft eines
diese Willensbildung wiederum normirenden Rechtssatzes, die
den Mehrheitswillen dem Willen Aller gleichstellen kann. Wo
aber eine nicht durch einen „höheren“ Rechtssatz mit Kraft ausgestattete
 Willensvereinigung selbst erst Recht für die Vereinbarenden
 schaffen soll, wo es sich also um „originäre Rechtsentstehung‘“
 handelt!), da kann zunächst und zuerst nur der
übereinstimmende Wille Aller das Mittel der Bildung eines Gemeinwillens
 sein,
Daraus ergiebt sich wieder zweierlei.
Es ist einmal ausgeschlossen, dass ein durch Vereinbarung
geschaffener Rechtssatz des Völkerrechts für solche Staaten
gilt, die an seiner Vereinbarung nicht theilgenommen haben.
Beschlüsse eines Kongresses z. B., die auf Erzeugung von
Recht gerichtet sind, können niemals den Staaten aufgedrängt
werden, die bei der Abstimmung unterlegen oder gar dem Kongresse
 fern geblieben sind.?) Da nun Völkerrecht nur aus Vereinbarung
 entstehen kann und eine Vereinbarung, bei der sich
Sämtliche existirende Staaten betheiligt hätten, nicht nachzuweisen
ist, so kann es ein allgemeines Völkerrecht im Sinne eines
alle vorhandenen Staaten gleichmässig beherrschenden nicht
geben. Vielmehr hat jeder einzelne Völkerrechtssatz eine nach

1) S. bes. Stammler, Wirthschaft und Recht, S. 502 ff., bes. S. 508 f.
2) Beachte die ausdrückliche Festsetzung der Pariser Seerechtsdeklaraäon
 von 1856, letzten Satz: „La presente declaration n’est et ne sera oblizatoire
 qu'entre les puissances qui y ont ou qui y auront accede“, — Ueber
abweichende Ansichten s. Bergbohm, Staatsverträge, S. 86 Note 1. (Die dort
als widerspruchsvoll bezeichneten Erörterungen Bluntschli’s erklären sich,
zlaube ich, aus dessen Gesamtauffassung des Völkerrechts, das nicht geschaffen,
 nur erkannt werde.) — Warum ein neu entstehender Staat ohne
Weiteres an das von den älteren Staaten vereinbarte Völkerrecht gebunden
sein soll, obwohl sonst Majorisirung ausgeschlossen ist (Jellinek, System
S. 310), ist nicht einzusehen. S. vielmehr unten S. 102. Jellinek’s Ansicht
orklärt sich nur aus einer unrichtigen Auffassung von der Natur der „Staatenzemeinschaft‘
 und der „Mitgliedschaft“ in ihr.
        <pb n="98" />
        der Zahl der bei seiner Bildung betheiligten Staaten bemessene,
in jedem Falle nur einen Theil der Staatenwelt umfassende, beschränkte
 Geltung. Es giebt, wenn man so sagen darf, nur partikulares
 Völkerrecht, nur Sätze, die für zwei, drei, viele, niemals
aber für alle Staaten gelten !), und ein „allgemeines“ Recht lässt sich
aus diesen Einzelrechten nur im Wege der Vergleichung und durch
Zusammenstellung der in mehreren oder vielen Staatengruppen
gleichmässig, aber kraft besonderer Rechtsquelle geltenden
Reechtssätze gewinnen, z. B. ein „allgemeines‘ Auslieferungsrecht,
— genau so, wie man zur Feststellung eines „deutschen Privatrechts‘‘
 aus den deutschen Partikularrechten und zur Aufstel-Jung
 eines „allgemeinen Staatsrechts“ aus den Staatsrechten der
Einzelstaaten gelangen kann.?) Es ist nicht einmal richtig, zu
sagen, jeder Rechtssatz des Völkerrechts, der zunächst nur für
wenige Staaten gelte, sei darauf angelegt, dereinst Recht für

1) Deshalb lässt sich die noch heute so oft verhandelte Frage, ob „d as“
Völkerrecht auch im Verkehr mit aussereuropäischen oder nicht christlichen
oder uncivilisirten Staaten anwendbar sei, gar nicht beantworten, wenn sie in
dieser Form gestellt wird. Man darf sich eben nicht die Mühe verdriessen
lassen, die „Anwendbarkeit“ der einzelnen Sätze zu untersuchen, d. h. zu
fragen, ob dieser oder jener auf dem allein möglichen Wege der Völkerrechtsentstehung
 für sie und ihnen gegenüber verbindlich geworden ist. — Der Gedanke
 des allgemeinen Völkerrechts ist naturrechtlich. Es ist klar, dass wenn
das Recht von Natur da ist und nicht geschaffen zu werden braucht, nicht einzusehen
 wäre, warum es nicht ein für die ganze Staatenwelt verbindliches Recht
geben sollte. So oft wır daher noch bei neueren Schriftstellern jenem Gedanken
begegnen, finden wir zugleich auch eine naturrechtliche Begründung des Völkerrechts.
 S. z. B.Bluntschli, Völkerrecht, S. 63; Creasy a. a. 0. p. 27 and foll;
Chretien, Principes de droit international public. Paris 1893. p. 5 et suiv.
Die alten und neuen Naturrechtslehrer, die neben dem Naturvölkerrecht
ein positives Völkerrecht anerkennen, geben wenigstens für dieses konsequenter
Weise zu, dass es nicht „allgemein‘“ sein könne. Bes. klar Glafey a. a. O.
S. 193. Von Neueren statt Vieler Halleck, International law. I. p. 50.
Seitens der modernen „positivistischen“ Völkerrechtstheorie wird der im Texte
festgestellte Satz wohl allgemein anerkannt, wennschon nicht immer klar
ausgesprochen.
2) Schon J. J. Moser nennt das „aus denen gleichförmigen Verträgen
vieler souveräner Mächten herrührende Völkerrecht“ ein „verglichemes“
Völkerrecht; Grundsätze des jetzt üblichen europäischen Völkerrechts. Frankfurt
1763. $ 29. S. dann neuerdings Bergbohm, Staatsverträge, 8. 821. und
die dort Citirten, denen jetzt etwa noch Carnazza-Amari I p. 56 et 8uiv.;
Renault, Introduction p. 39: Pradier-Fode&amp;amp;re I. p. 84 et sniv. hinzuzufügen
 wären.
        <pb n="99" />
        alle zu werden, und etwa diesen Gesichtspunkt zur Scheidung
zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtsetzenden „Verträgen“ zu
verwerthen.!) Das ist die falsche Wendung eines an sich richtigen
Gedankens. Da nämlich der „Vertrag“, wie oben ausgeführt,
nur zwei Parteien duldet, die „Vereinbarung“ dagegen ihrer
Natur nach „pluralistisch‘ angelegt ist, so ist allerdings eine Ver:
einbarung und folglich ein Völkerrechtssatz nur dann anzunehmen,
wenn begrifflich an der Vereinbarung nicht nur zwei oder
mehrere Staaten, sondern unbegrenzt viele theilnehmen könnten.
Aber damit ist nicht gesagt, dass es die rechtsetzenden Staaten
in jedem Falle darauf anlegten, den Inhalt ihrer Vereinbarung
zu einem allgemein geltenden Rechtssatze werden zu lassen. Die
Vereinbarung der sogenannten Verfassung eines „Staatenbundes‘‘ 2?)

1) So v. Holtzendorff in HH I. S. 98 (die Staaten‘ müssen, wenn
sie durch Vertrag objektives Recht schaffen wollen, darauf ausgehen, eine
„allgemeiner Anwendung fähige‘“ Norm herzustellen); bes. aber Pradier-Foder6
 I p. 82 et suiv.; Chauveau a, a. O. p. 75; Lescura. a. 0, p. 31
et suiv.; s. auch Piedelie&amp;amp;vre, Precis I. p. 25 et suiv. Zu weit geht ferner
v. Bulmerinca, Völkerrecht S. 186, 187, wenn er alles Völkerrecht seiner
„Tendenz“ nach allgemein sein lässt. Es ist deshalb auch nicht richtig, den
Unterschied von Spezial- und Kollektivverträgen in dem Sinne zu
verwerthen, dass die letzteren Rechtssätze erzeugen können, die ersteren nicht;
so im Wesentlichen Wharton, Commentaries on Law, Philadelphia 1884. p.
235; Piedelie&amp;amp;vre, Chauveau und Despagneta. a. 0. 0.
2) Dass es sich bei den sogenannten „Grundgesetzen‘“ eines Staatenbundes,
 in Sonderheit also bei denen des vormaligen Deutschen Bundes zwar
nicht um Gesetze, aber um objektives Recht, nämlich Völkerrecht handelt,
 sollte nicht bestritten werden. Insofern war der Name „Bundesrecht“
vollkommen berechtigt, Richtig Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen
Bundes. 4. Aufl. Frankf. 1840. S. 10; v. Kaltenborn, KEinleitg. in d.
constitut. Verfassungsrecht. Leipzig 1863. S. 172; Mejer, Einleitg. in das
deutsche Staatsrecht. 2. Aufl. 1884. S. 258; Jellinek, System S. 196; J
Held, System des Verfassungsrechts der monarch. Staaten Deutschlands. I.
Würzburg 1856. S. 471f. Natürlich war das Bundesrecht wie alles Völkerrecht
 nur für die Staaten als solche, nicht für ihre Unterthanen verbindlich
und darum scharf von dem durch bundesrechtliche Bestimmungen veranlassten
 Landesrecht, das eben nicht Bundesrecht war, zu trennen. 5. bes.
Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches 3. Aufl. I. Freiburg. u. Leipzig.
1895. S. 7f. Dass man sich gewöhnlich nicht entschliesst, das Bundesrecht
als wirkliches Recht zu betrachten, liegt daran, dass man die Unmöglichkeit
der Rechtsschöpfung durch Vertrag leugnet. Gewiss mit Recht; aber das
Bundesrecht war eben gar nicht durch wirklichen „Vertrag“ zu Stande gekommen.
 Tleher die Maioritätsbeschlüsse s. unten S. 87
        <pb n="100" />
        SE

z. B. ist regelmässig nicht von vornherein auf eine Vergrösserung
der Theilnehmerzahl zugeschnitten. Nur so viel ist richtig, dass
die Staaten bei sehr vielen neueren Rechtsvereinbarungen von
dem Wunsche ausgehen, das zunächst beschränkte Anwendungsgebiet
 des Rechtssatzes baldigst zu erweitern, und dass sie deshalb
 den „Beitritt“ weiterer Staaten erleichtern !); gerade die wichtigsten
 solcher Rechtssätze sind als Beispiel zu nennen. Ja, es
ist denkbar, dass zwei oder mehr Staaten einen vereinbarten
Rechtssatz nur für den Fall, dass sich noch ein grösserer Kreis
von Staaten der Vereinbarung anschliesst, als auch für sich selbst
verbindlich ansehen wollen.?) Aber nöthig ist derlei nicht, und
es bleibt dabei, dass es für den Begriff des Völkerrechtssatzes
gleichgiltig ist, ob er für viele oder wenige, etwa nur für zwei
Staaten) Geltung besitzt.
Das Zweite, das aus den aufgestellten Grundsätzen über die
Geltung der Völkerrechtsnormen hervorgeht, ist Folgendes. Wenn
1) Durch Aufforderung zum Anschluss oder durch die Bestimmung,
dass der auch nur einem der Staaten erklärte Beitritt eines Nichttheilnehmers
als Erklärung allen gegenüber gelten solle. Vergl. z. B. Berner Litterarkonvention
 v. 9. Sept. 1886 (M. N. R. G?* XII p. 173: RGBl 1887. S. 493)
art. 18.
2) Dies würde z. B. für die „Rules“ des Vertrags von Washington anzunehmen
 sein, wenn die nachmals hervorgetretene englische Auffassung die
richtige wäre. Im Vertrage selbst ist freilich der Gedanke nicht zum Ausdruck
gebracht worden.
3) Die ldee, dass es ein nur für zwei Subjekte geltendes objektives Recht
gebe, kann nur einen Augenblick befremden. Das staatliche Recht enthält ja genug
Rechtssätze, die bestimmungsgemäss nur Rechte und Pflichten zwischen zwei
konkreten Personen begründen ; man denke an die Sätze, welche die finanziellen Ansprüche
 des Monarchen gegen den Staat regeln. Lässt man überhaupt ein Völkerrecht
 aus Vereinbarung hervorgehen, ist jene Konsequenz unausweichlich. Wenn
die Pariser Seerechtsdeklaration wirklich objektives Recht enthält, dann ist
nicht einzusehen, weshalb frühere oder spätere Vereinbarungen, in denen nur
zwei Staaten gleiche Sätze wie die dort enthaltenen als für sich verbindlich
feststellen, etwas anderes bewirken sollen. Man darf ausserdem nicht vergessen,
 dass jeder dieser Staaten ein ganzes Volk bedeutet, und dass die
meisten der fraglichen Völkerrechtssätze von Anfang an bestimmt sind, in
irgend welcher Form in das Landesrecht „überzugehen“. Ist ein solcher
„Uebergang“ bei einem „Staatsvertrage“ unmöglich, so wird es eben daran
liegen, dass er wirklicher Vertrag ist und kein objektives Recht erzeugt. Im
Ergebnisse übereinstimmend u. A. schon Rachel, De jure naturae et gentium
p- 256 seq. u. Ö.; ferner Günther, Europ. Völkerrecht I S. 21; Bergbohm.
Staatsverträge S. 82,
        <pb n="101" />
        87

es richtig ist, dass an und für sich ein Völkerrechtssatz nur durch
einhelligen „Beschluss“ der Staaten entstehen kann, weil es
keinen höheren Rechtssatz giebt, der einen Majoritätsbeschluss
als Vereinbarung der Gesamtheit zu betrachten heischt, so muss
die Entstehung von Völkerrecht durch Mehrheitsbeschluss innerhalb
 einer Staatengruppe dann möglich sein, wenn ein echter
Völkerrechtssatz vorhanden ist, demzufolge die Vereinbarungen
einer Mehrheit als Vereinbarungen der Gesamtheit aufgefasst
werden sollen. Hier erhält dann genau so wie im Landesrecht
der Mehrheitsbeschluss eine Kraft, die er ohne objektivrechtliche
Gewährung nicht haben könnte. Soweit nun solche Majoritätsbeschlüsse
 auf Setzung objektiver Normen gerichtet sind, schaffen
sie ihrerseits ebenso echtes Völkerrecht, wie die einhellige Vereinbarung,
 aus der sie ihre Kraft schöpfen. Das nächstliegende
Beispiel bietet auch hier der Staatenverein, insbesondere der
Staatenbund.') Man hat mit Recht bestritten, dass es sich bei
den sogenannten Bundesbeschlüssen, die durch Majorität im
Plenum oder engeren Rathe der Bundesversammlung des Deutschen
Bundes zu Stande kamen, um Verträge der Bundesglieder handelte?);
 von solchen konnte meines Erachtens keine Rede sein.
Wir haben es dort mit echten „Beschlüssen‘‘ eines kollegial gebildeten
Vereinsorgans zu thun, deren Fähigkeit, auch als Majoritätsvoten
zu wirken, durch das objektive ‚Verfassungsrecht‘ des Bundes,
das „Grundgesetz‘, begründet war. Bestand der Inhalt dieser
Beschlüsse in Regeln, durch die die Verhältnisse der Bundesglieder
 unter einander für die Zukunft dauernd geordnet werden
sollten, so war dieser Inhalt nicht minder objektives Völkerrecht
als der Inhalt der „Grundgesetze‘‘, — ähnlich etwa, wie die Rechtsverordnung
 im Staate, obwohl sie auf andere Weise entsteht als
das Gesetz, dennoch gleich diesem objektives Recht schafft,
eben weil sie aus dem Gesetze die Mögliehkeit hierzu ge-1)

 Aber auch Reglements und ähnliche Normirungen der sogenannten
internationalen Kommissionen, denen durch besondere völkerrechtliche Bestimmung
 die Fähigkeit beigelegt worden ist, solche Satzungen im Wege des
Majoritätsbeschlusses zu erlassen, ohne dass es einer Ratifikation ihrer Staaten
bedarf. Vergl. Leseura. a. O0, p. 31 Note 2.
2) G. Meyer a. a. O. S. 34, 108 f. Nur darf man sie nicht Gesetze
nennen oder doch nur in übertragenem Sinne. Weitere Litteratur bei G.
Mevera a. Q.
        <pb n="102" />
        RR

wonnen hat.') Wie kurz übrigens die Brücke sein kann, die von
objektiver Völkerrechtssetzung innerhalb eines Staatenvereines
zur Gesetzeserzeugung innerhalb eines Staates führt, und wie
wenig begründet es ist, die Beschlüsse der Vereinsorgane als
Verträge, unfähig zur Rechtsetzung, zu bezeichnen, das zeigt das
Beispiel des Deutschen Zollvereins nach dem Vertrage vom
8. Juli 1867. (BGBl. S. 81 ££.) Hier erfolgte die Schaffung von
„Zollvereinsrecht‘“ durch Zollbundesrath und Zollparlament unter
bestimmter Mitwirkung des Zollpräsidiums genau in den Formen,
wie im Norddeutschen Bunde die Erzeugung des Bundesstaatsrechts
 durch Bundesrath und Reichstag unter gewisser Mitwirkung
 des Bundespräsidiums. Gleichwohl waren die Vereinsgesetze
 völkerrechtliche, die norddeutschen Bundesgesetze staatliche
Normen. Jene unterschieden sich ihrem formellen Charakter
nach in nichts von den „Bundesgesetzen“ des deutschen Bundes
und „wurden“ zu Landesrecht der Vereinsstaaten, ebenso wie die
Bundesgesetze, nur durch und kraft Verkündigung der Vereinsstaaten
 selbst,
Wenn nun der Inhalt einer auf Feststellung einer Regel gerichteten
 Vereinbarung den Vereinbarenden als echter Rechtssatz
entgegentritt, so ist es ausgeschlossen, dass sich einer der von
ihm ergriffenen Staaten einseitig seiner entledigt. Ist durch Vereinbarung
 ein Rechtssatz geschaffen worden, so kann er auch nur
durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden; was durch Bildung
des Gemeinwillens entstand, kann nur durch Aenderung des Gemeinwillens
 selbst, nicht durch Willensänderung eines in diesem
Gemeinwillen beschlossenen Einzelwillens wieder vernichtet werden.
Gewiss — die bindende Kraft des Gemeinwillens für den Einzelwillen
 beruht zum wesentlichen Theile darauf, dass sich der
Einzelwille, weil er zur Bildung jenes mit beigetragen, nicht einem
ihm schlechthin fremden Willen gegenüber sieht; aber es ist
eben nicht blos der eigene Wille, der den Staatswillen im
Völkerrechtssatz bindet.?) Die Erklärung der Willensänderung
1) Auf diese Analogie ist schon von anderer Seite aufmerksam gemacht
worden, allerdings nur mit Bezug auf die Beschlüsse der internationalen Kommissionen.
 Chauveau a. a. O0. p. 82 Note 1. Andeutungen ähnlichen Inhalts
 auch bei v. Holtzendorff in HH I S. 108; Rivier, Lehrbuch 8. 14;
Principes I p. 38, bei Ersterem unter Einmischung eines unrichtigen Gedankens.
 Etwas anders Jellinek, Gesetz u. Verordnung S, 393.
2) Auf der bereits oben besprochenen abweichenden Ansicht Berg-
        <pb n="103" />
        nur durch einen Staat genügt also nicht, um den früher mit
seiner Zustimmung proklamirten Rechtssatz für ihn ausser Geltung
zu setzen. Ja, diese Erklärung wird, wenn sie zugleich ein Zuwiderhandeln
 bedeutet oder mit einem solchen verbunden ist,
als Rechtsbruch aufgefasst werden müssen. An diesem Punkte
zeigt sich, wie wichtig eine genaue Scheidung zwischen Vertrag
und rechtsetzender Vereinbarung werden kann. Bekanntlich
giebt die Verletzung jeder Bestimmung eines Staatenvertrags der
Gegenpartei das Recht, den Vertrag als erloschen zu erklären und
zu behandeln. Das Gleiche kann in dieser Allgemeinheit von
der rechtsetzenden Vereinbarung nicht behauptet werden.
Weder hebt die blosse Uebertretung des durch sie geschaffenen
Rechtssatzes diesen auf, noch giebt sie an sich schon dem
Verletzten die Befugniss, den Rechtssatz für alle Zukunft als erloschen
 zu erklären, unbeschadet natürlich aller völkerrechtlichen
Zwangsbefugnisse, die in Gestalt von Repressalien, Retorsion
u, dergl. dem Geschädigten die Möglichkeit der Nöthigung zu Erfüllung
 oder Reparation an die Hand geben.‘') Allerdings kann
eine Uebertretung eines solchen Rechtssatzes zugleich die Erklärung
 enthalten, nicht mehr an ihn gebunden sein zu wollen; dann
ist es selbstverständlich, dass der Verletzte eine Erklärung gleichen
Inhalts abzugeben in der Lage ist, wodurch dann der Reechtssatz
 eben im Wege der Vereinbarung für die in Frage kommenden
 Staaten aus der Welt geschafft wird. Aber nicht jeder Rechtsbruch
 braucht eine auf Beseitigung des Rechtssatzes gerichtete
Erklärung zu bedeuten, und ohne allseitige Rücktrittserklärung
ist die Vereinbarung nicht rückgängig zu machen.?) Es ist umbohm’s
 beruht es, dass er auch in diesem Punkte entgegengesetzter Meinung
ist. Wenn aber jeder Rechtssatz des Völkerrechts seine Geltung für den
Staat verliert, der sich einseitig von ihm lossagt (a. a. O. S. 89 £f.), dann bleibt
von einem Völkerrechte überhaupt nichts übrig. Gegen Bergbohm vergl.
bes. Fricker, Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXIV 8. 382 f.; aber auch
Reönaulta. a. 0. p. 37 et suiv.; Leseur a. a. 0. p. 33 Note 1.
1) Richtig Wharton, Commentaries p. 235 ($ 157) Note 1; Jellinek,
System S. 299; Rulf im Oesterreichischen Staatewörterbuch. II. 2. Wien 1897.
. 11238.
2) Das Bedenkliche, das der behauptete Ausschluss des Rücktrittsrechts
bei Verletzung durch die Gegenseite namentlich hinsichtlich solcher Vereinbarungen
 zu haben scheint, die nur zwischen zwei Staaten bestehen, jver-Schwindet
 bei näherer Betrachtung. Einmal durch die im Texte schon her-VOorgehobene
 Möglichkeit. dass das Rücktrittsrecht in den wichtigsten Fällen
        <pb n="104" />
        — 90

gekehrt selbstverständlich, dass ein Rechtssatz, der unter vielen
Staaten gilt, durch Vereinbarungen einzelner unter einander oder
aller mit einem oder mehreren für die Beziehungen eines Theils
der Gesamtheit ausser Kraft gesetzt werden kann, ohne doch darum
für die anderen zu verschwinden '), dass also das Anwendungsgebiet
 eines Satzes ebenso, wie sich zu erweitern, auch sich
einzuengen vermag.

IV.

Es kann nicht meine Absicht sein, an dieser Stelle ein ausgeführtes
 Bild von Formen und Akten der rechtsetzenden
Staatenvereinbarung zu zeichnen. Nur einen Umriss will
ich geben und einige Stellen des Ganzen, die für den Inhalt
unseres Hauptthemas wichtig sind, etwas stärker hervorheben.
Jeder Rechtssatz ist erklärter Wille einer Rechtsauelle. Die

ersetzt wird durch die Möglichkeit der Zustimmung zu einer etwaigen in der
Verletzung liegenden Rechtsänderungserklärung. Weiter aber dadurch, dass gerade
 Vereinbarungen von Rechtssätzen sehr häufig, ja ungleich häufiger als echte
Verträge, als befristete abgeschlossen oder der Kündigung unterworfen werden.
(Unrichtig Jellinek, System S. 299; allerdings sind die von ihm erwähnten
Beispiele von rechtsetzenden Vereinbarungen nicht befristet und nicht kündbar.
 Richtig dagegen E. Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen.
Leipzig 1874. 8. 261.) Dass ein Staat, dem die Fesseln eines Völkerrechtssatzes
 unerträglich scheinen, sie abzuschütteln versuchen wird, ist selbstverständlich.
 Hier wird eben dann im äussersten Falle das Glück der Waffen
entscheiden. Aus solcher Möglichkeit aber auf die Schwäche des Völkerrechts
zu schliessen oder ihm deshalb das Leben abzusprechen, ist nur dem gestattet,
 der die Existenz eines Verfassungsrechts leugnet, weil es von Revo-Jution
 und Staatsstreich bedroht ist. Die Frage, ob diese „berechtigt“ sind
oöder nicht, ist nicht müssiger als die, ob Preussen im Jahre 1866 „berechtigt“
 war, den „Bundesvertrag“ von 1815 als erloschen und unverbindlich zu
betrachten. Genau so unpraktisch scheint mir die berüchtigte Theorie von
der „clausula rebus sic stantibus“ zu sein. Der Staat, der sie geltend macht,
wird entweder beim andern Gegenliebe finden, dann ändert sich das Recht
durch Vereinbarung; stösst er auf Widerstand, dann bleibt es, wenn er selbst
sich beruhigt, beim Alten, wenn nicht, so kommt es zum Streite, dessen Ausgang
 das alte Recht bestätigen oder beseitigen wird.
1) Zum Ueberflusse in manchen Staatsverträgen ausdrücklich ausgesprochen.
 Vergl. z. B. Internationale Uebereinkunft betr. Maassregeln gegen
die Cholera vom 15. April 1893 (M. N. R. G.? XIX p. 239; RGBI. 1894 S. 343)
art. 4: „Die Kündigung hat nur Wirksamkeit bezüglich desjenigen Landes
oder derjenigen Länder, welche dieselbe eingelegt haben. Für die übrigen
Staaten bleibt die Uebereinkunft verbindlich.“
        <pb n="105" />
        4 91

Erklärung aber geht darauf, dass eine bestimmte Regel für
menschliches Verhalten bindend sein solle. Folglich besteht jede
Erklärung eines Rechtssatzes aus zwei Bestandtheilen: der Erklärung
 der Regel und der Erklärung des Willens der Rechtsquelle,
 dass die Regel Recht sein solle.') Da nun ferner
dem Willen zwei und nur zwei Mittel zu Gebote stehen, sich
zu äussern, entweder das Aussprechen von Worten oder andere
Handlungen ?), so muss es und kann es regelmässig vier, natürlich
 nur in formaler Hinsicht unter sich verschiedene Arten der
Rechtsentstehung geben, insofern der Wille, dass etwas Recht
sein solle, in Worten oder in Handlungen , die zum Rückschlusse
auf den vorhandenen Willen nöthigen, zum Ausdrucke gelangen
und weiterhin bei jeder dieser beiden Arten der Rechtswillenserklärung
 der Willensinhalt, also das, was Recht sein solle, entweder
 in Worten formulirt sein kann, oder wieder aus andern
Willenszeichen erschlossen werden muss. Diese letzteren können
natürlich ebenfalls Worte sein, nur eben nicht solche, die ausdrücklich
 gerade jenen Willensinhalt wiedergeben. ®)
Wir finden diese vier Formen der Rechtsschöpfung auch im

1) Ich lehne mich hier an die Ausführungen Binding’s im Handbuch
 des Strafrechts I S. 197 ff. an. Nur im Ausdrucke weiche ich von
ihm ab, aber wie ich glaube, nicht ohne Recht. Binding scheidet Rechtsgedanke
 und Rechtswille; die erste Bezeichnung halte ich nicht für ganz
glücklich. Er nennt ferner das nicht in Worten erklärte Recht das „ungesetzte“
 Recht und stellt ihm das „gesetzte“ gegenüber. Allein alles Recht ist
gesetztes d. h. positives Recht, woran sicherlich Niemand weniger zweifelt
als Binding selbst; nur ist das eine „gesatzt“, das andere nicht. Vergl.
Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I S. 52, Note. — Die Polemik
 Gierke’s, Deutsches Privatrecht I S. 126, Note 2 trifft nicht das Richtige.
 Gewiss giebt es „nur eine entscheidende Rechtserklärung, die zugleich
Gedanken- und Willenserklärung“ ist, d. h. wie jeder, der einen Willen erklärt,
 gleichzeitig erklärt, dass er will und was er will, so auch die Rechtsquelle.
 Aber das ändert doch nichts daran, dass die Rechtsquelle, wieder wie
jeder andere Wille, einerseits sowohl in Worten, als auch auf andere Weise
zu erklären vermag, dass sie wolle, und anderseits wiederum das, was
sie will, in Worte formuliren oder anderswie zu erkennen geben kann.
2) Vergl. Eisele, Archiv f. d. civilist. Pragis LXIX S, 289f.
3) Wo bei dieser Auffassung das sogenannte Gewohnheitsrecht seinen
Platz finde, will ich und kann ich für das Landesgewohnheitsrecht unerörtert
 lassen. Ich habe schon oben bemerkt (S. 31) und werde sogleich
darauf zurückkommen, dass m. E. das „Gewohnheits völkerrecht“ nicht so
viel Problematisches an sich trägt wie jenes.
        <pb n="106" />
        92

Bereiche des Völkerrechts. Nur zwingt hier die Besonderheit
der Rechtsbildung zu weiterer, gleichfalls nur formaler Scheidung.
Wir sahen, dass die Entstehung des Völkerrechtssatzes in ganz
eigenthümlicher Weise nicht durch Aeusserung eines vor der
Entstehung bereits fertigen Gemeinwillens, sondern durch die
Bildung eines Gemeinwillens vermöge zwischenstaatlicher Verständigung
 über einen Rechtssatz stattfindet. Daraus ergiebt sich,
dass die soeben bezeichneten vier Formen der Erklärung des
Rechiswillens hier nicht als Formen der Aeusserung des Gemeinwillens
 als solchen, sondern als Formen der Erklärung der
staatlichen Einzelwillen bei ihrem Zusammentreffen zu der
den Gemeinwillen erzeugenden Vereinbarung auftreten müssen.
Sofort ist nun klar: da bei jeder Vereinbarung mindestens zwei,
oft aber sehr viele Theilnehmer als Erklärende auftreten und
jeder von ihnen seinen auf Entstehung eines Rechtssatzes gerichteten
 Willen in viererlei Form zum Ausdrucke gelangen lassen,
da weiterhin die Form der Willenserklärung des einen verschieden
 sein kann von der des andern, so sind hier je nach
dem zufälligen Zusammentreffen gleich- oder verschieden gestalteter
 Einzelerklärungen nicht nur vier, sondern weit mehr Formen
der Rechtsschöpfung denkbar und thatsächlich nachzuweisen. Ich
beschränke mich auf das unumgänglich Nöthige.
Die einfachste Form der Vereinbarung ist die, bei der
alle betheiligten Staaten sowohl ihren Willen, dass eine Regel
Recht werden solle, als auch diese Regel selbst durch ausdrücklich
 ihnen gewidmete Worte erklären. Dahin gehören die meisten
der als rechtsetzende Vereinbarungen aufzufassenden Staatsverträge.
 Beispiele brauche ich keine zu nennen. Aber nicht nur
Akte, die im diplomatischen Sprachgebrauche als Verträge bezeichnet
 zu werden pflegen, auch Deklarationen, Protokolle und
dergl. sind hier einzustellen, vorausgesetzt immer, dass sie auf
„Deklaration“ eines Rechtssatzes gerichtet sind. Nicht überflüssig
 ist die Bemerkung, dass sich solcher ausdrücklichen Vereinbarungen
 in der Staatenpraxis weit mehr finden, als man gewöhnlich
 glaubt. Das ist wichtig, weil zuweilen eine wenig beachtete
 Vereinbarung bedeutsame Sätze enthält, die man sonst
nur mühsam als wirklich geltendes Recht nachzuweisen im Stande
wäre, so dass die Existenz der Vereinbarung der nach Berechtigung
wie Erfolg gleich zweifelhaften Aufgabe enthebt, aus der „Natur
        <pb n="107" />
        93

der Sache“, der „Nothwendigkeit‘“, der „Rechtsidee‘“ und ähnlichem
 auf vorhandenes Recht Schlüsse zu ziehen.')
Oder aber: alle betheiligten Staaten geben in ausdrücklichen
 Worten ihren Willen zu erkennen, dass eine Regel Recht
sein solle, ohne doch diese Regel selbst wörtlich zu formuliren.
Sie vereinbaren z. B., es solle hinsichtlich irgend eines Punktes
beim bisherigen Brauche bewenden, es solle der nicht näher bezeichnete
 Inhalt einer früheren Vereinbarung oder überhaupt geltenden
 Rechts auf neue Verhältnisse ausgedehnt werden?), es
solle bei künftiger schiedsgerichtlichen Entscheidung im Zweifel
das römische Privatrecht oder dergl. angewendet ?), es solle —
und dies wird uns später besonders beschäftigen — diese oder
jene Befugniss nach Maassgabe des Landesrechts der vereinbarenden
 Staaten beurtheilt werden. 5

1) S. z. B. das Protokoll der Londoner Konferenz vom 17. Januar 1871
(M. N. R. G. XVII p. 273), in dem der anscheinend selbstverständliche Satz,
es dürfe sich kein Kontrahent einseitig von einem Staatenvertrage lossagen,
ausdrücklich festgestellt wird; Protokoll der Londoner Konferenz vom
19, Februar 1831, worin deklarirt wird, die Fortdauer der Geltung eines
völkerrechtlichen Vertrags sei unabhängig von Verfassungsänderungen in den
kontrahirenden Staaten (M. N. R. X p. 197).
2) Sehr häufig. Beispiel: Ausdehnung der stromrechtlichen Bestimmungen
der Wiener Kongressakte auf die Donau und ihre Mündungen im Pariser
Frieden vom 30. März 1856 (M. N. R. G. XV p. 770) art. 15; Zulassung der
Pforte „aux avantages du droit public et‘ du concert europten“ (ebenda
art. 7).
3) Vergl. etwa Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 (M. N. R. V. p. 466)
Art. 23,
4) Zahlreich sind die Vereinbarungen, in denen auf das „bestehende
Völkerrecht“ hingewiesen wird. Haben sie eine Bedeutung und welche? Bekannt
 sind ja besonders die ganz allgemeinen Wendungen, wie die des Aachener
 Protokolls vom 15. November 1518 (M. N. R. IV p. 554, 560), worin die
Staaten vereinbaren, in Zukunft lediglich „das Völkerrecht“ zum Maassstabe
ihrer Beziehungen nehmen zu wollen. Derartige Sätze, so wichtig sie für den
Nachweis der internationalen Anschauungen über das Bestehen eines Völkerrechts
 überhaupt sein mögen (Piedelie&amp;amp;vre, Precis I p. 10 et 8uiv.), haben
doch zunächst nicht mehr zu bedeuten, als wenn es etwa in einem Landesgesetze
heisst, „im Uebrigen“ solle es beim bisherigen Recht „bewenden“. Aber in einzelnen
 Fällen kann der Hinweis auf bestehendes Völkerrecht doch recht einschneidende
 Wirkung haben. Namentlich danu, wenn ein bisher ausserhalb einer
engeren Völkerrechtsgemeinschaft stehender Staat zum ersten Male in besonders
 normirte Verkehrsbeziehungen zu Mitgliedern jener Gruppe tritt und
mit ihnen die Anwendung der für diese allgemein geltenden Verkehrsregeln
        <pb n="108" />
        Drittens: sämmtliche betheiligten Staaten formuliren ausdrücklich
 eine Regel, aber sie geben nicht in Worten, sondern in
konkludenten Handlungen ') zu erkennen, dass diese Regel bindende
 Norm für ihr zukünftiges Verhalten sein solle. Der
Fall ist gewiss selten, aber nicht undenkbar. Nehmen wir einmal
an, England und die Vereinigten Staaten hätten bei der Vereinbarıng
 der drei „Rules“ des Vertrags von Washington nicht ausdrücklich
 ausgesprochen, dass sie diese Regeln ausser zur schiedsrichterlichen
 Beurtheilung ihrer Streitigkeiten auch als zukünftiges
Recht setzen wollten, so wäre es sehr wohl möglich, z. B.
auch aus der Thatsache, dass sie gerade diese Regeln trotz
theilweisen Protestes gegen die Annahme ihrer b isherigen Geltung
 doch zur Grundlage der Streitentscheidung machten, einen
Schluss auf ihren Willen zu ziehen, sie von nun an immer zu
beobachten.
Viertens: alle betheiligten Staaten geben nur durch konkludente
 Handlungen zu erkennen, an eine Regel gebunden sein
zu wollen, die sie ebenfalls nicht in Worten, die ihr ausdrücklich
gewidmet sind, sondern anderswie als Inhalt ihres Willens erklären.
Dies ist einmal ausserordentlich häufig‘ dann der Fall, wenn
die Staaten durch eine Vereinbarung, aber nicht in ihr einen
Rechtssatz feststellen — analog dem Gesetze, durch das ein
nicht wörtlich in ihm enthaltener Rechtssatz anerkannt wird. 2)
Sie vereinbaren z. B. einen wörtlich formulirten Rechtssatz , aus
auf sein e Beziehungen zu ihnen vereinbart. Das ist dann wirkliche Reception
völkerrechtlicher Sätze; s. z. B. die Vereinbarungen hinsichtlich des Gesandtschaftsrechts
 im Vertrage zwischen China und dem Zollverein u. 8. w. vom
2. September 1861 (M. N. R. G. XIX p. 168) art. 3. Keiner Betonung bedarf
es, dass der Hinweis auf „das Völkerrecht“ in reinen Staatenverträgen,
{z. B. echten Schiedsverträgen, s. auch Friede zw. Preussen u. Sachsen v.
21. Okt. 1866, M.N.R.G. XVII pP. 366, art. 22 hinsichtl. d. Kriegsbeute)}
abenso irrelevant ist wie etwa die Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen
in einem Miethvertrage zwischen Privatpersonen.
1) Ich vermeide den zweideutigen Ausdruck „Stillschweigende Willenserklärung“,
 der neuerdings auch in anderem Zusammenhange schon in Misskredit
gekommen zu sein scheint. Vergl. dazu Schall, Parteiwille im Rechtsgeschäft
S. 24 Note 14; Schlossmann, Vertrag S. 48 ff., 60 f.: Bekker, Pandekten
II 8. 15, 67, 72 £., 77 f. u. ö.; Hölder, Pandekten 8. 213 f.; Nippold, Vertrag
 S, 54 ff. und besond. Ehrlich, Die stillschweigende Willenserklärung.
Berlin 1893 (darüber H, Krüger in der Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht
XXIV S. 142 £.). S. übrigens Puchta, Gewohnheitsrecht II S. 109.
2) Vergl. Binding a. a. 0. s. 201 £.
        <pb n="109" />
        95 —

dem andere als Konsequenzen folgen müssen, oder der sich
selbst nur als Konsequenz einesnicht ausdrücklich ausgesprochenen,
darum aber nicht weniger in den Vereinbarungswillen einbezogenen
 „höheren“ Rechtssatzes denken lässt. ') Nicht nur dieser
letztere, sondern vielleicht eine ganze Reihe weiterer, ebenso wie
er, ‚„latenter‘‘ Rechtssätze, die sich wieder als seine Konsequenzen
 ergeben und damit als Rechtssätze, die dem ausdrücklich
 formulirten „analog“ sind, werden in diesem gleichzeitig
 vereinbart 2).
Aber mindestens ebenso wichtig ist es, dass die Staaten
ihren auf Setzung eines Rechtssatzes gerichteten übereinstimmenden
 Willen überhaupt durch jede Handlung zum Ausdruck bringen
können, die als Erklärung solchen Willens geeignet ist. Ein gewaltiger
 Bestandtheil allen Völkerrechts ist so geschaffen worden.
 Man pflegt hauptsächlich diesen Theil als Gewohnheitsvölkerrecht
 zu bezeichnen. Freilich sehr selten mit
dem Gedanken, dies Recht so wie hier auf eine Vereinbarung
 der Staaten zu gründen. Worauf sonst? Eine genügende
Antwort auf diese Frage müsste in einer sehr ausführlichen Dogmengeschichte
 bestehen. Denn die Auffassung des Völkergewohnheitsrechts
 hat sich im Laufe der Jahrhunderte ausserordentlich
 wechselvoll gestaltet, und die Schriftsteller ein und desselben
Zeitraumes gehen wieder stark auseinander. Genau wie hin-1)

 Aehnlich v. Holtzendorff in HH I S. 45, 87, 88.
2) Wenn z. B. die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 (M.
N. R. G. XVII p. 474)’ den Gebrauch gewisser explosibler Geschosse im Kriege
verbietet, so ist das allgemeine Prinzip, auf dem dies Verbot beruht, nämlich
das Verbot der Anwendung solcher Kriegsmittel, die für den Kriegszweck unnöthig
 sind, leicht zu eruiren, und es bedürfte dazu nicht erst der ausführlichen
 Motivirung im Vertragseingange (die übrigens ziemlich schief gefasst
ist; vergl. den berühmten Brief Moltke’s an Bluntschli, in dessen Ges.
Kl. Schriften II. Nördlingen 1879. S. 271 f.) Aus diesem Prinzip lassen sich
aber wieder, namentlich wenn man auf verwandte Vereinbarungen, z. B. die
Genfer Konvention Rücksicht nimmt, eine Reihe wichtiger Folgesätze anderen
Inhalts entwickeln, die auf diese Weise eine solidere Basis erhalten, als die
gewöhnlich ohne jeden Versuch eines Beweises vorgetragenen Lehrsätze über
Kriegsmanier und Kriegsraison. Dass unsere Litteratur sich viel zu wenig
der hier angedeuteten Mittel bedient, Völkerrechtssätze aus dem vorhandenen
Material nachzuweisen, darauf habe ich schon an anderer Stelle aufmerksam
gemacht. Petersburger Journal du droit international et public (russisch.)
1897 livre 4 p. 19 et suiv.
        <pb n="110" />
        96

sichtlich des Gewohnheitsrechts überhaupt. Denn die Anschauungen
 über das internationale Gewohnheitsrecht laufen denen über
das nationale stets parallel; kaum einer, der sich seine Ansicht
über das erste unabhängig von seiner Anschaung über das zweite
gebildet hätte. Darum aber auch kein Wunder, dass all das
Nebelhafte, das nun doch einmal der herkömmlichen Theorie des
Gewohnbeitsrechts anhaftet, sich in demselben, wenn nicht in
doppeltem Maasse in der Quellenlehre der völkerrechtlichen Schriftsteller
 an diesem Punkte wiederfindet. In doppeltem Maasse: da
man angesichts der Unmöglichkeit, die Elemente der Gewohnheitsrechtsbildung,
 wie sie die historische Schule in „Volksüberzeugung“
 „Rechtsbewusstsein des Volkes“ oder „Volksgeist‘“ fand,
und die Bedeutung des Richterspruchs, sei es nun als Erkenntniss-,
 sei es als Entstehungsquelle des Gewohnheitsrechts, ohne
Weiteres für die Theorie eines „internationalen“ Gewohnheitsrechts
 zu verwerthen, seine Zuflucht zu Analogien recht zweifelhaften
 Werthes nehmen musste. Es würde wohl lohnen, einmal
diese Zusammenhänge dogmengeschicbtlich zu behandeln. Hier
ist es unmöglich.
Ja, vielleicht hätte es gar nur einen litterarhistorischen
Reiz, Denn, wie ich schon oben einmal andeutete, die Mühe,
die man sich gegeben hat, um die Theorie des Völkergewohnheitsrechts
 mit der Lehre vom Landesgewohnheitsrechte in
Einklang zu setzen, ist zu grossem Theile ohne rechten Grund
aufgewandt worden. Die Sprödigkeit der ersten ist m. E. nicht
entfernt so gross wie die der zweiten. Mehrere Streitfragen, zu
denen das Gewohnheitsrecht im Staate Veranlassung gegeben und
deren Lösung die Rechtswissenschaft so lange schon in Athem
gehalten hat, finden da, wo es sich um ein die Staaten verbindendes
 Gewohnheitsrecht handelt, keinen Raum. Dort sind verschiedene
 Kräfte denkbar, die um die entscheidende Rolle bei
der Bildung des Gewohnheitsrechts kämpfen, hier schrumpft ihre
Zahl auf eine zusammen, — vorausgesetzt immer, dass man
daran festhält, dass das Völkerrecht nur Recht für die Staaten
als solche ist. Unmöglich ist hier ein Zweifel darüber, ob das
Gewohnheitsrecht unmittelbar mit verbindlicher Kraft aus dem
Schoosse der Lebenskreise entspringe, für die es Geltung haben
Soll, oder ob es der Sanktion eines Gesetzgebers seine Wirkung
verdanke; denn einen Gesetzgeber über den Staaten xjebt es
        <pb n="111" />
        97

nicht. Unangebracht ist hier die Frage, ob die Thätigkeit des
Richters von Bedeutung für das Gewohnheitsrecht sein könne,
sei es als Entstehungs-, sei es als Erkenntnissquelle; über den
Staaten steht ja kein Richter. Zwar hat man oft genug als Lückenbüsser
 die staatlichen Gerichte, namentlich die für den internationalen
 Verkehr so wichtigen Handels- und Seegerichtshöfe,
ebenso oft aber die Prisengerichte benutzen wollen; allein auch
dieser Versuch, die Quellenlehre des Völkerrechts an eine auf dem
Boden des Landesrechts erwachsene Theorie anzuknüpfen, war
mit Unfruchtbarkeit geschlagen. !) Endlich bleibt der Völkerrechtstheorie
 jener bekannte Streit erspart, den man durch die Gegenüberstellung
 der beiden Worte „, Volksrecht“ und „Juristenrecht“ gentigend
andeuten kann. Die vielfachen Anstrengungen, der „Wissenschaft“
die Stellung einer „Quelle“ des Völkerrechts anzuweisen ?), sind gescheitert,
 und ebenso ist es einer anderen Lehre ergangen, die —
einem verwandten Vorstellungskreise entsprungen — einzelnen bevorzugten
 Gliedern der Staatengesellschaft, den sogenannten Grossmächten,
 die Fähigkeit beimessen wollte, durch ihre Erklärungen
über das, was sie für Recht halten, den mindermächtigen Genossen
Recht zu weisen.?) Freilich — man darf den Erfolg dieser und
ähnlicher Doktrinen nicht lediglich nach dem Inhalte der ersten
Kapitel in den gangbaren Lehrbüchern unserer Diseiplin beurtheilen.
 Ihre behaglichen, durch keine Skrupel beunruhigten Ausführungen
 sind um so weniger beweiskräftig, als an diesen Stellen
regelmässig das spätere das frühere auszuschreiben pflegt. *)
Sonach wird sich der Kreis der möglichen Fragen nach
Existenz und Begründung eines Gewohnheitsvölkerrechts im
Wesentlichen auf die Untersuchung beschränken, welche Bewandtniss
 es in dieser Hinsicht mit der sogenannten TTebung

1) Von der Bedeutung des Völkerrechts für den Landesrichter — die
weit wichtiger ist als die Bedeutung des Landesrichters für das Völkerrecht —
soll im letzten Paragraphen gehandelt werden.
2) Bes, in der englischen und angloamerikanischen Litteratur. Vergl.
statt Vieler Phillimore, Commentaries I p. 62 and foll.
3) Vergl. namentlich Bluntschli, Völkerrecht S. 110 ($ 110) und dagegen
 Bergbohm, Staatsverträge S. 87 Note.
4) L. v.Stein’s Klage über die Unproduktivität der Völkerrechtsdisciplin
(Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft VI. 1882, 5. 396 ff.)
ist leider, was die Lehrbücher anlangt, auch heute noch zeitgemäss. S, auch
Rouard de Card, Etudes de droit international. Paris 1890. Avant-propos.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="112" />
        3%

internationalen Rechtes habe, m. a. W. welche Bedeutung der im
zwischenstaatlichen Verkehre beobachteten „Staatenpraxis‘“ für
Bildung oder Erkenntniss völkerrechtlicher Sätze beizumessen sel.
Eins erachte ich dabei als feststehend. Was Puchta für
das Gewohnheitsrecht im allgemeinen dargethan hat, dass nämlich
die Sitte als solche objektives Recht hervorzubringen unfähig
sei!), das gilt auch für die „Anwendung“ internationaler Regeln
durch die Staaten. Was nicht Recht ist, kann nicht durch seine
Anwendung zu Recht werden. Wenn sich die Staaten noch so
oft im Verkehr mit einander an irgendwelche Regel halten, deren
rechtlicher Charakter nicht von Anfang an zu erweisen ist, so
rufen sie doch. bloss hierdurch gewiss kein Recht ins Leben. Namentlich
 entbehrt es, wie mir jetzt?) scheint, jeder Begründung, eine
sich inhaltlich in gleichmässigen Bahnen bewegende Vertragschliessung
 lediglich wegen ihrer gleichförmigen Wiederkehr als
Mittel einer Gewohnheitsrechtsbildung aufzufassen. Entweder ist
der sogenannte Vertrag in Wirklichkeit rechtsetzende Vereinbarung,
— dann genügt ein „Vertrag‘“,. um Recht für die Paciscenten
zu schaffen, und genügen selbst Dutzende nicht, um Nichttheilnehmer
 an die Vereinbarung zu binden. Oder er ist ein
Rechtsgeschäft im strengen Sinne des Worts —, dann setzt er, um
rechtliche Bedeutung zu haben, in jedem Falle die vorherige
Existenz von Rechtssätzen voraus, die den Vertragsbestimmungen
entsprechend subjektive Rechte und Pflichten für die Kontrahenten
begründen, ist aber selbst niemals in der Lage, objektives Recht
zu erzeugen..
Es gehört in einen ganz anderen Zusammenhang, dass man
anter Umständen aus dem häufigen Vorkommen gewisser Verträge
 auf das Vorhandensein von Rechtssätzen schliessen darf,
weil ohne deren Existenz der Abschluss der Verträge widersinnig
erscheinen würde. Und das trifft nicht bloss für Verträge, sondern
überhaupt für alle die Erscheinungen zu, die man unter dem
Sammelbegriffe „Staatenpraxis‘ zusammenfasst. Ueberall wo der
eine Staat dem anderen ohne äusseren Zwang Gewährungen
irgendwelcher Art zu Theil werden lässt, wird man bis zu ge-1)

 Puchta, Das Gewohnheitsrecht. Erlangen. 1 1828 S. 167ff., 180; II
1837 S. 5. u. 6.
2) Früher habe ich das Gegentheil behauptet (Die neuesten Fortschritte
auf dem Gehiete des Kriegsrechts, S. 43.
        <pb n="113" />
        09

wissem Grade, ausgehend von der Voraussetzung eines immer
vorhandenen natürlichen Egoismus, darauf schliessen können, dass
jener nieht mehr gewähren wolle, als er von Rechtswegen müsse.
Die Vermuthung spricht dafür, dass die „Staatenpraxis“
Vvölkerrechtsgemäss ist. Hier zeigt sich die Bedeutung
namentlich des einseitig erlassenen Staatsgesetzes. Wo es
das Verhalten des Staates zu anderen normirt, wird man in
bestimmtem Umfange annehmen dürfen, dass dies im Einklange
mit bestehenden völkerrechtlichen Sätzen geschehe.!) Aber einen
schlechthin zwingenden Schluss auf deren Existenz lassen
alle diese Staatsakte nicht zu.?) Sie entheben weder der Nothwendigkeit,
 im einzelnen Falle die geschehene Völkerrechtsbildung
durch andere Beweismittel darzuthun, noch machen sie den Nachweis
 eines widersprechenden Völkerrechts unmöglich. Und ferner
wird zwar die Vermuthung für die Kongruenz internationaler Akte
mit bestehendem Völkerrechte verstärkt durch die Beobachtung
einer konstanten Praxis. Aber wie einerseits selbst eine solche
dem Nachweis widersprechenden Rechts weichen muss, so mag
anderseits unter gewissen Voraussetzungen schon eine einzige
„Uebungshandlung‘“ genügen, um uns jene Schlussfolgerung
wagen zu lassen.
Tragen sonach die einzelnen Akte der internationalen Verkehrspraxis
 zu einem Theile den Charakter von Indizien für ein
ihnen zeitlich vorangehendes Völkerrecht, so sind sie weiterhin
fähig, als Zeichen einer in ihnen und durch sie geschehenden
Rechtsbildung zu dienen. Freilich nicht in dem bereits zurückgewiesenen
 Sinne, als ob sie an sich schon durch häufige
Wiederholung Recht erzeugen könnten, sondern in dem anderen,
dass sie als Mittel der Erklärung eines Völkerrecht schaffenden
 Willens verwandt werden. Da nun Völkerrecht nur durch
Vereinbarung mehrerer Staaten entstehen kann, so sind jene Staatsakte
 wichtig lediglich, sofern sie als Bestandtheile einer rechtsefzen-»
 Gewöhnlich wird das so ausgedrückt: das Gesetz bezeuge ein vorhandenes
 internationales Rechtsbewusstsein oder dergl., sei also Erkenntnissmittel
 des Gewohnheitsrechts. Z. B. Bluntschli, Völkerrecht $ 12 N. 3
(8. 65); v. Martens-Bergbohm18. 191; Rivier, Lehrbuch S. 12 f.; Principes
 I p. 35 u. A. Aehnlich wie oben im Text Bergbohm, Staatsverträge
 S. 104.
2) Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht XX 8. 125; Triepel,
A. 8a. 0.3 5.
        <pb n="114" />
        100

den Vereinbarung auftreten; als Zeugnisse einseitiger Praxis
eines Staats, etwa in der Form vereinzelter Staatsgesetze internationalen
 Charakters sind sie in dies em Zusammenhange bedeutungslos.
 Vielmehr reihen sie sich in das vorhin für die Formen der
Rechtsbildung aufgestellte Schema ein. Sie sind „konkludente‘
Handlungen, — Akte, die ebenso wie das gesprochene Wort einen
Schluss gestatten auf einen hinter ihnen liegenden, nämlich
einen auf Schöpfung eines Rechtssatzes gerichteten Willen. Sie
würden uns nach Maassgabe jenes Schemas im Augenblicke nur
soweit interessiren, als sie bei sämtlichen Theilnehmern einer
rechtsetzenden Vereinbarung auftreten, als Mittel der Erklärung
ihres Willens, eine nicht in Worten formulirte Regel zu Völkerrecht
 zu machen. Aber der Einfachheit halber greife ich sowohl
auf schon Gesagtes zurück, als auch nehme ich hier schon voraus
 — was ich nachher noch kurz berühren muss —, dass die
Vereinbarung von Völkerrechtssätzen nicht nothwendig gleichartige
 Willenserklärungen der Theilnehmer verlangt, dass vielmehr
 das Zusammentreffen z. B. ausdrücklicher Erklärung auf der
einen mit nicht ausdrücklicher auf der andern Seite die gleiche Wirkung
 ausübt, wie wenn alle Vereinbarenden ausdrückliche oder alle
nicht ausdrückliche Erklärungen abgeben. So spreche ich hier
überhaupt von der „stillschweigenden‘“ Willenserklärung als Bestandtheil
 einer rechtsetzenden Vereinbarung. Sie kann äusserlich
 in den allerverschiedensten Formen auftreten. Näheres lässt
sich darüber kaum sagen.!) Nur muss sie geeignet sein. den

1) Feierliche für alle Welt bestimmte Proklamationen, Manifeste u. dergl.
werden hierbei natürlich eine grosse Rolle spielen. Aber auch anscheinend
unbedeutende Erklärungen im diplomatischen Verkehre können die angegebene
Wirkung haben, so die Berufung auf eine zwischen dritten Staaten geschlossene
Vereinbarung im Schriftenwechsel mit einem von ihnen, wenn sie in der ausgesprochenen
 Absicht geschieht, den Inhalt der Vereinbarung zu eigenen Gunsten
zu verwerthen, 80 z. B. die Bezugnahme der Vereinigten Staaten auf die Schifffahrtsregeln
 des Wiener Kongresses im Notenwechsel mit England (v. Holtzendorff
 in H.H. I S. 115); ferner etwa die Aufnahme derartiger Normen in
offizielle Dienstinstruktionen diplomatischer Agenten, wie die Kinregistrirung
der Rangregeln des Wiener und des Aachener Kongresses in das Register of the
Department of State der Vereinigten Staaten (Schuyler, American Diplomacy.
 London 1886, p. 107 foll., Geffcken in H. H. 11 S. 640; Rivier, Principes
 I p. 446), Interessant ist es, dass die chinesische Regierung im Jahre
1854 Wheaton’s „Elements“ ins Chinesische übersetzen liess und sich alsbald
 in ihrer Korrespondenz auf das Werk berief. Unter gewissen Voraus-
        <pb n="115" />
        Vereinbarungswillen der erklärenden Partei dem Erklärungsempfänger
 zur Erkenntniss zu bringen, und sie muss mit dem Willen
oder mindestens dem Bewusstsein dieser Bestimmung gegen ihn
abgegeben werden.!) Daraus folgt, dass ein Staatsgesetz als
eine zunächst nur nach innen gerichtete Staatswillenserklärung
 an und für sich noch nicht als zum Zwecke der, Vereinbarung
 abgegeben angesehen werden kann. Wenn z. B. nach
Abschluss der lateinischen Münzunion von 1865 Spanien ohne
förmlichen Beitritt sein Münzsystem in Uebereinstimmung mit dem
der Union ordnete ?), so war dies nicht ohne Weiteres als stillschweigender
 Anschluss an jene auf Gleichheit der Münzverhältnisse gerichtete
 internationale Vereinbarung zu betrachten. Es muss aus
den begleitenden Umständen, namentlich aus vorhergehenden
diplomatischen Verhandlungen erhellen, dass eine solche Wirkung
 beabsichtigt ist, Ein Beispiel bieten z. B. gewisse auf Begründung
 und Entwiekelung sogenannter Realunionen gerichtete
Einzelstaatsgesetze, namentlich die Oesterreichs auf der einen,
Ungarns auf der anderen Seite, die, wie ihre Entstehungsgeschichte
beweist, nicht als staatsrechtliche Ausführung einer bereits vorher
 abgeschlossenen, sondern als Bestandtheile einer erst durch
sie zu Stande kommenden Vereinbarung aufzufassen sind.?) Ferner

setzungen hatte diese Berufung ganz sicherlich eine weitreichende Bedeutung.
— Auch eine ausdrückliche Vereinbarung kann als Ganzes Bestandtheil einer
nicht ausdrücklichen sein. Wenn z. B. mehrere Staaten, die am Wiener
Kongress nicht theilgenommen haben, unter sich vereinbaren, die dort geschaffenen
 Schiffahrtsregeln beobachten zu wollen (nicht nur unter einander,
sondern überhaupt), so kann dies den Kongressstaaten gegenüber eine Adhäsion
an die Kongressregeln bedeuten. Richtig Leseur a. a. U. p. 30.
1) Man darf also mit „stillschweigenden“ oder gar „präsumirten Verträgen‘“
 nicht so rasch bei der Hand sein, wie zahlreiche Vertreter der älteren
 Doktrin. Anderseits verstehe ich nicht ganz, wie Geffcken zu Heffter
Völkerrecht S. 39 sagen kann: „Da der Vertrag einen ausdrücklich kon-Statirten
 Konsensus voraussetzt, sind stillschweigende oder vpräsumirte
Verträge ein Widerspruch in sich selbst“.
2) Dekret vom 30. October 1868.
3) Vgl. Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen, S. 204, 221, 230f,,
240 Note 56%: „Das ungarische Ausgleichsgesetz, am 28, Juli 1867 erlassen,
War bezüglich des darin angeordneten Modus der Behandlung der gemein-Samen
 Angelegenheiten die Offerte eines Vertrags an die im Reichsrathe vertretenen
 Königreiche und Länder... der durch die Publikation des öster-
        <pb n="116" />
        102

können auch „Verträge“ rechtsgeschäftlicher Natur hier eine
Rolle spielen. Nur wieder nicht in dem Sinne, als ob sie selbst
Rechtssätze enthielten, sondern insofern durch ihren Abschluss
der Wille zur Vereinbarung wirklicher Rechtssätze an den
Tag gelegt wird. Das kann z. B. leicht bei der ersten Eingehuug
von Verträgen durch Staaten, die bisher in keinem Verkehre mit
einander gestanden haben, hinsichtlich allgemeiner auf Vertragschliessung
 und Erfüllung bezüglicher Normen der Fall sein.
Insbesondere gewähren die Vorgänge bei der Anknüpfung von
Beziehungen zu neu entstandenen Staaten passende Belege
 für Vereinbarung von Rechtssätzen. Namentlich die 5sogenannte
 Anerkennung‘) von Neustaaten ist hier von grösster
Bedeutung. Sie ist regelmässig nicht bloss eine formelle Deklaration
 des Wunsches oder der Bereitwilligkeit, mit dem Neuling in
Verkehr zu treten, sondern soweit sie als Erwiderung oder Provokation
 entsprechender Erklärung der Gegenseite zu Tage tritt, zugleich
 Bestandtheil einer Vereinbarung, die eine ganze Reihe,
wenn auch natürlich nicht alle?) innerhalb der ‚Völkerrechtsgemeinschaft‘
 in Kraft stehenden Normen auf den jungen Staat
ausdehnt.?) Auch hier zeigt sich jedenfalls wieder, dass der
Ausdruck Staatspraxis, wenigstens soweit er ein dauerndes
staatliches Verhalten bezeichnen soll, irreführend ist, da er den
Eindruck erweckt, als bedürfe es in den angegebenen Richtungen

reichischen Gesetzes perfekt wurde“, — Ebenso v. Starzynski, Art. „Gemeinsame
 Angelegenheiten“ im Oesterr. Staatswörterbuche I Wien 1895 S. 751.
S. auch Brie, Theorie der Staatenverbindungen S. 70 Note 3: Zeitschr. f.
A. Privat- u. öff. Recht XI S. 135.

1) Die natürlich selbst wieder ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen
 erklärt werden kann. Nur ist sie in der im Texte hervorgehobenen
Richtung (als Setzung von Völkerrecht) stets „stillschweigende“ Erklärung.
2) Richtig v. Holtzendorff in H.H. IS. 16. Zu weit gehend Staatssekretär
 Webster, Note vom 15. April 1842, bei Wharton, Digest I
p- 31 foll.; auch Jellinek, System S. 305.
3) Die so viel behandelte und misshandelte Lehre von der Anerkennung
der Neustaaten wird nur selten gerade auf diesen sehr wichtigen Punkt zugespitzt.
 Ein vortreffliches Beispiel dafür, wie in der diplomatischen Praxis
die Anerkennung eines jungen Staatswesens als Ausdehnung von Völkerrechtssätzen
 aufgefasst wird, gewährt die auf die südamerikanischen Staaten bezügliche
 Depesche Canning’s v. 25. März 1825 (bei Calvo I p. 2431.
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        103

einer regelmässigen Wiederkehr staatlicher Aktionen, um Völkerrecht
 hervorzubringen. ')
Zum Schlusse nur noch eine Bemerkung. Ich habe schon
mehrfach angedeutet, dass die bisher hauptsächlich in Betracht
gezogenen Formen der Vereinbarung, bei denen sich sämtliche
Theilnehmer sowohl hinsichtlich der Art der Willenserklärung
wie des Ausdrucks der Rechtsregel gleichmässig verhalten, nur
die einfachsten Modelle darstellen. Die Vereinbarung kommt aber
auch so zu Stande, dass ein Theil der Paeiscenten ausdrücklich,
ein anderer nicht, oder ein Theil durch Erklärung einer in Worte
gefassten Regel, der andere nur durch Hinweis auf eine solche ?)
ihren Antheil an der Gemeinwillensbildung nehmen. Und das verschränkt
 und verschlingt sich vielfach. Ich würde mich hier
nicht ohne Grund dem Vorwurf eines scholastischen Formalismus
aussetzen, wenn ich das alles bis ins Einzelste ausmalen wollte.
Es zyenügt auf die Erscheinung hinzuweisen. *)

Ich könnte nun an sich das Kapitel, das von der Art der
Quelle des Völkerrechts handelt, schliessen. Doch würde man eines
vermissen. Sind denn die Regeln, deren Ursprung und Entstehungsart
 wir kennen gelernt haben, Rechtsregeln im strengen Sinne
des Worts? Fehltihnen nicht etwas, das dem echten Rechtssatze nicht

1) Eine „Staatenpraxis“ in diesem Sinne kann nur nach zwei Seiten
bedeutsam sein. Einmal, wenn eine Staatengruppe denselben Rechtssatz
wiederholt anerkennt. Natürlich ist er schon durch die erste Vereinbarung
geschaffen, aber er wird durch die Wiederholung als besonders wichtig gekennzeichnet.
 Ferner ist es wissenschaftlich von Werth, festzustellen, dass
inhaltlich gleiche Rechtssätze mehrfach von verschiedenen Staatengruppen
vereinbart worden sind. Die Theorie kann hieraus das Recht entnehmen,
solche Rechtssätze als „allgemeines“ Völkerrecht (s. oben S. 84) hinzustellen.
2) Vergl. etwa die Beitrittserklärungen der am Pariser Frieden von 1856
nicht betheiligten Staaten zur Seerechtsdeklaration; sie sind mehrfach ohne
Wiederholung des Wortlauts der Deklaration erfolgt.
3) Feststellen will ich nur, dass sich einschliesslich der oben aufgezeichneten
 vier einfachen im Ganzen zehn Kombinationen ausrechnen lassen, natürlich
 unter der Voraussetzung, dass die Zahl der Theilnehmer unberücksichtigt
 bleibt. — Was v. Holtzendorff in H.H. IS. 83£, bes. S. 112. mit
dem nicht sehr glücklichen Namen „Quellenverbindung“ belegt, gehört nur
zum Theil in diesen Zusammenhang.
        <pb n="118" />
        104

fehlen dürfte, nämlich die „Erzwi ngbarkeit‘“ ? Ich darf als bekannt
voraussetzen, dass es gerade dieser angebliche Mangel ist, der so
zahlreiche „Leugner“ des Völkerrechts auf den Plan gerufen hat.
Ihnen ist zu entgegnen: dem Völkerrechte gebricht es erstens
durchaus nicht an allem Zwang, und zweitens, soweit es des
Zwanges darbt, büsst es dadurch seinen Rechtscharakter nicht ein.
Nun kann es nicht meine Absicht sein, dem Problem des
Rechtszwanges hier in seiner ganzen Ausdehnung gegenüber zu
treten. ') Selbst wenn ich mich, was nicht der Fall ist, der Aufgabe
 gewachsen fühlte, diese schwierigste aller Fragen der Rechtsphilosophie
 endgültig zu bezwingen, so wäre hier nicht der Ort zu
solchem Kampfe. Nur darf ich ihr, meine ich, nicht ganz aus dem
Wege gehen und muss wenigstens in Andeutungen meinen Standpunkt
 zu ihr bezeichnen. Vielleicht kann ich selbst innerhalb dieser
Grenze das Problem ein wenig der Lösung näher bringen.
Dass der Ausdruck, das Recht müsse „erzwingbar“ oder
brauche es nicht zu sein, falsch gewählt ist, haben Andere schon
sattsam hervorgehoben; denn nicht vom Rechte, sondern nur
vom menschlichen Verhalten, das es fordert, liesse sich sagen,
88 müsse erzwungen werden können. Ebenso oft aber ist
anderseits betont worden, dass auch in Bezug auf dies Verhalten
 das Wort „erzwingbar“ im Grunde nichts besagt. Denn
zunächst ist es klar, dass in einem Sinne alles menschliche Verhalten,
 das überhaupt rechtlicher Normirung fähig ist, erzwungen
werden kann oder besser könnte, insofern es nämlich stets
äusseres Verhalten ist, und die abstrakte Möglichkeit,
solches zu erzwingen, immer vorliegt —, SO dass man in diesem
Sinne mit der „ Erzwingbarkeit“ des Rechts nichts anderes charakterisirt,
 als den einzig möglichen Gegenstand des Rechtsgesetzes
im Unterschiede zum Moralgesetz. Nicht minder ist es einleuchjend,
 dass wieder in einem andern Sinne von keinem mensch-1)

 Gerade die völkerrechtliche Litteratur hat sich selbstverständlich schon
hundert Mal mit dem Problem beschäftigt und beschäftigen müssen, bisher
freilich, wie mir scheint, mit wenig Glück. Ausführlicher behandeln die Frage
mit besonderer Beziehung auf das Völkerrecht Lasson, Prinzip u. Zukunft
des Völkerrechts. Berlin 1871; Bergbohm, Staatsverträge S. 32 ff, 66;
Fricker a. a. 0. 0.; Nippold, Vertrag S. 204 ff. ; s. auch v. Kaltenborn,
Zur Revision der Lehre v. d. internationalen Rechtsmitteln. Zeitschr. f. d.
zes. Staatswissensch. XYII 8. 69 ff.
        <pb n="119" />
        Tre

lichen Thun oder Unterlassen ausgesagt werden kann, es sei erzwingbar,
 weil der menschliche Wille an sich fähig ist, jedem
menschlichen Zwange zu widerstehen.') Somit kann sich der
Streit nur darum bewegen, ob sich der Rechtsbegriff auf solche
Normen beschränke, deren Adressaten zu normgemässem Verhalten
gezwungen werden dürfen, anders gesagt: ob nur da ein subjeklives
 Recht und eine Rechtspflicht anzunehmen sei, wo der
Berechtigte den Verpflichteten zur Pflichterfüllung nöthigen darf.
Bis hierher ist die Streitfrage für das Völkerrecht noch ungefährlich.
 Denn darüber, dass es dem Staate die Befugniss zugesteht,
durch Anwendung eigenen Zwangs den widerwilligen Verpflichteten
 unter seinen Willen zu beugen, kann nicht gestritten werden.
Mag solcher Zwang in Retorsion oder Repressalie in ihren verschiedenen
 Formen und Arten, mag er in kriegerischer Gewalt
bestehen, immer ist er Ausübung berechtigter Eigenmacht,
wie die Selbsthilfe auf den Gebieten des Individualverkehrs,
auf denen ihr das Recht früher oder noch jetzt Raum verstattet.
So ist der Anspruch von Staat gegen Staat in dieser Hinsicht gar
vielen Ansprüchen des Einzelnen gegen den Genossen oder gegen
das Gemeinwesen überlegen, da die Rechtsordnung dem Individuum
 den eigenen Zwang zumeist verwehrt.
Schlimmer wird freilich die Lage, wenn das Völkerrecht sich
wappnen muss gegen die These: nur das ist Recht, was durch
‚organisirten“ Zwang geschützt ist, deutlicher: nur das „Recht“
verdient seinen Namen, dessen Inhaber von der Rechtsquelle
selbst den Arm zur Durchführung gegen den widerspenstigen
Verpflichteten geliehen erhält. Wäre das wahr, so würde gewiss

1) Vergl. über dies alles näher Bierling, Kritik I S. 140 ff, vergl.
S. 49 ff.; Prinzipienlehre I S. 50f.; Dahn, Vernunft im Recht. Berlin 1879.
S. 35; A. S. Schultze, Privatrecht u. Prozess in ihrer Wechselbeziehung,
[ Freiburg 1883. S. 50, 61, 85; Binding, Der. Rechtszwang nach Wesen,
Arten und Grenzen (Anhang zur 2. Aufl. der Normen I. Leipzig 1890.) S. 484,
S. auch v. Mohl, Encyklopädie der Staatswissensch. 2. Aufl. Tübingen 1872.
S. 471, Note 1. — Merkwürdiger Weise behauptet Wallaschek, Studien
zur Rechtsphilosophie. Leipzig 1889. S. 83, das Wort „Erzwingbarkeit“ habe
eine Doppelbedeutung, insofern auch das erzwingbar sei, aus dessen Wesen
die Befugniss zu zwingen entspringe; es liege dies daran, dass die Nachsilbe
„bar“ „die Möglichkeit dessen, woran sie angehängt wird, auf Subjekt und
Öbjekt überträgt“. Weder mein Sprachgefühl, noch Anfrage bei Kennern
unserer Sprache haben mich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt.
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        “936

kein Völkerrecht denkbar sein; ich brauche darüber kein Wort zu
verlieren. !) Freilich könnte dieser missbräuchlich mit dem Titel
des Rechts geschmückte Normenkomplex sein Schicksal theilen
mit einer gewaltigen Masse anderer, nur angeblicher Rechtssätze
anderer Herkunft, die wie z. B. alle, welche Pflichten des Monarchen
 begründen, gleichfalls erbarmungslos aus dem Rechtsgebiete
 ausgestossen werden müssten. Vielleicht könnte man sich
auch dabei beruhigen und sagen: es kommt am Ende auf einen
Wortstreit hinaus; über die Sache ist man einig, nur nennt der
eine- vieles noch „Recht“, was der andere nicht mehr so benamset.
Und über eines kann man sich ja gar nicht streiten, dass nämlich
 das erzwingbare Recht den Interessen, denen es dient, im
Wesentlichen besser zu Hülfe kommt als das andere, das
diesen Charakter nicht besitzt, sowie dass im Allgemeinen auch das
Recht, das „organisirten“ Zwang zur Seite hat, „vollkommener “
ist als das „unvollkommene“, das auf die Selbsthilfe verweist,
wie z. B. eben das Völkerrecht 2).
Allein so einfach wird uns die Sache nicht gemacht. Denn
as tritt uns die Behauptung entgegen, dass das „erzwingbare“
Recht seinem Wesen nach etwas ganz anderes sei als das nicht
arzwingbare. Das ist zu bestreiten. Ich lasse unerörtert, wer die
Beweislast in ‚diesem Streite trägt. Nehmen wir sie getrost auf
1) Darüber lässt sich nicht mit dem Hinweis auf den „inneren Zwang,
die schöpferische Kraft der wirthschaftlichen Nothwendigkeit‘‘ hinwegkommen,
ler die Normen für das Gemeinschaftsleben der Staaten erheische und diese
Normen auch als Recht erscheinen lasse. So Preuss, Das Völkerrecht im
Dienste des Wirthschaftslebens. Berlin 1891, S. 12 ff. u. 6. Das scheint mir
ein recht schwacher Nothanker zu sein. P, selbst muss zugeben, dass sich
durch seine Konstruktion die Grenzlinie zwischen Recht und Sitte „Aüssiger
gestaltet‘ (S. 54).
2) Der Gegensatz von „vollkommenem“ und minder vollkommenem
Rechte, je nachdem es wohl geschützt oder schlecht geschützt ist, wird in der
Litteratur häufig und gerade mit Beziehung auf das Völkerrecht betont, ohne
dass dabei der Gedanke unterliefe, das „unvollkommene‘“ Recht sei kein
Recht. S. Windscheid, Pandekten. 7. Aufl. I S.90, Note 4; Bekker,
Pandekten I 5. 47, Note e; Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 114; Regelsberger,
 Pandekten I S. 63. Etwas anderes ist es natürlich, wenn man das
Völkerrecht, weil es „unvollkommenes Recht“ oder „anormales Recht“ sei,
eben nicht als Recht oder als nur „werdendes Recht‘ auffasst. So Fricker,
Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXXIV 58. 404, s. aber auch seine ganzen
Ausführungen ebeuda XXVIII S. 90 ff., 347 ff.; Brodmann, Vom Stoffe des
Rechts und seiner Struktur. Berlin 1897. S. 17.
        <pb n="121" />
        em
7
Fe

ans und versuchen darzuthun, dass das „unerzwingbare“ Recht
sich zum erzwingbaren verhält, wie die Art zur andern Art
der Gattung.
Der Schlüssel liegt in der Erkenntniss, dass Recht und Zwangsrecht
 (beides im subjektiven Sinne) inhaltlich verschiedene
Dinge sind. Kant’s bekannter Satz '): „Recht und Befugniss zu zwinven
 bedeuten einerlei“ ist, wenn er wörtlich verstanden sein will, ?)
falsch. Gerade das Gegentheil ist wahr. Man mag sagen: ich habe
nur dann ein wirkliches Recht gegen meinen Schuldner, wenn ich
ihn zwingen kann oder darf, mir zu zahlen; aber man kann
nicht sagen: das Recht auf Zahlung ist begrifflich dasselbe wie
das Recht, diese Leistung zu erzwingen. °) Vom Standpunkte der
Pflicht betrachtet, ist das noch klarer: die Pflicht zu leisten, ist
offenbar nicht dasselbe wie die Pflicht, den Zwang zur Leistung
zu dulden. Das Zwangsrecht ist folglich ein zweites Recht
aeben dem Hauptrecht‘), als sekundäres Recht bestimmt, dem
primären zur Durchführung zu verhelfen.) Daraus ergiebt sich
1) Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. 2. Aufl, Königsberg
1798. Einl. 8 E. S. XXXVI
2) Er will es aber nicht; vergl. die Wendung in $ D. S. XXXV: „mit
lem Rechte (ist) zugleich eine Befugniss ... zu zwingen ... Verknüpft“.

3) Der Einfachheit halber scheide ich im Folgenden nicht zwischen dem
Recht zu eigenem Zwang und dem Recht gegen die Rechtsquelle auf Zwang.
Bei diesem ist allerdings die begriffliche Verschiedenheit noch deutlicher als
bei dem ersten. Vergl. Sohm, Der Begriff des Forderungsrechts. Zeitschr
f, d. Privat- u. öff. Recht IV S. 462, 469£.
4) Diese Thatsache wird namentlich von A. S. Schultze unbeachtet
gelassen; a. a. O0. S. 61, vgl. S. 55. .
5) Ich verweise besonders auf Binding’s Darstellung a. a. 0. 5. 484.
S. übrigens auch Thon, Rechtsnorm u. subjektives Recht. Weimar 1878.
8, 6f., 223ff;; Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht VII S. 244£.; Lasson,
System der Rechtsphilosophie. Berlin u. Leipzig 1882. S. 207; Harms, Begriff,
 Formen und Grundlegung der Rechtsphilosophie. Hrsg. v. Wiese, Leipzig
1889. S. 94; vergl. auch S. 114, 120f. Eine scharfe Herausarbeitung des sekundären
 Zwangsrechts gegenüber dem „Urrecht‘“ schon bei Fichte, Grundlage
 des Naturrechts. I S. 104ff., bes. S. 109. — In der Feststellung der sekundären
 Natur des Zwangsrechts lag ein grosser Fortschritt, Aber man darf
hier m. E. noch nicht Halt machen. Denn die Gegner können jene Thatsache
ruhig zugestehen, ohne sich geschlagen zu geben. Sie brauchen nur zu sagen:
wir halten eben nur das subjektive Recht für wirkliches Recht, das ein
Zwangsrecht neben sich hat. Dann steht man auf dem alten Flecke. Ich
rersuche im Texte den Nachweis, dass es innerlich unbegründet ist, das Recht
        <pb n="122" />
        “08

aber die bisher so gut wie gar nicht beachtete Thatsache, dass unmöglich
 beide Rechte, das Hauptrecht und das Zwangsrecht, ein und
demselben Rechtssatze entspringen können. Wenn es bei einem
Schriftsteller !) heisst: „Es ist keine Rechtsnorm, welche nicht in
sich selbst als höchste und letzte Potenz die Möglichkeit des
äusseren Zwanges trägt“, so heisst das von einer Rechtsnorm
Jomögliches verlangen. Warum?
Jedes subjektive Recht entspringt einem auf seine Entstehung
gerichteten Willen, einer „ Willensaktion“ der Rechtsquelle.?) Nach
jener Ansicht müsste also der Rechtswille befähigt sein, durch
eine Willensaktion die Ursache zur Entstehung zweier subjektiver
 Rechte verschiedenen Gehalts (Hauptrecht und Zwangsrecht)
 für ein Subjekt zu setzen. Das ist aber undenkbar. 3) Es
kann nämlich der Träger eines Willens nur in einem Falle Verschiedenes
 auf einmal wollen, nämlich dann, wenn das zuerst
Gewollte die Ursache des Zweiten ist. ‘) Dabei lasse ich die
schwierige Frage ganz bei Seite, ob es auf die Vorstellung
des wollenden Subjekts von dem Eintritte des als Folge des zuerst
 Gewollten eintretenden weiteren Erfolgs ankomme. Sie ist
hier ohne Belang. Ich will sie verneinen, weil ich damit jeden
Einwand abzuwehren glaube. Wenn also die Rechtsquelle ein
subjektives Recht will, an das sich andere als Folge anknüpfen
können, so will sie, nehme ich an, gleichzeitig auch diese.
Nun wüsste ich aber nicht, wie man die Entstehung des Zwangsrechts
 als durch die Entstehung des Hauptrechts verursacht
denken könnte. Gewiss, das Zwangsrecht vermag nicht zu bemit

 und das Recht ohne Zwangsrecht als dem Wesen nach verschiedene
Dinge zu erklären.
1) A. S. Schultze, a. a. 0. S. 54.
2) Ueber den Ausgangspunkt muss man sich allerdings verständigt haben,
Sonst ist jede Diskussion nutzlos.
3) Der Versuch Austin’s (Lectures on Jurisprudence. 4, ed. by Campbell.
London 1879. p. 94), auf dialektischem Wege zu beweisen, dass command, duty
and sanction nur verschiedene Seiten eines Begriffs seien, ist nicht weit
über die Behauptung hinausgediehen.
4) Natürlich kann er auch dann „zweierlei“ wollen, wenn die beiden
gewollten Wirkungen Korrelate sind. Wenn z. B. der Gesetzgeber das subjektive
Recht des A entstehen lassen will, so will er selbstverständlich gleichzeitig
die entsprechende Pflicht des B hervorrufen. Aber Korrelate sind nicht
verschiedene Dinge. Im Grunde wird auch hier nur eins gewollt.
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        109

stehen ohne das Hauptrecht; die Existenz des Hauptrechts ist
Bedingung für die Existenz des Zwangsrechts (nicht die
einzige selbstverständlich), aber sie ist nicht seine Ursache. ')
Folglich kann die Rechtsquelle nicht gleichzeitig das Hauptrecht
 und das Zwangsrecht wollen. Sie kann zwar beides wollen,
aher sie bedarf dazu einer zweifachen „Willensaktion“. Nennen
wir nun den Gesamtinhalt des auf Entstehung eines Rechts gerichteten
 Wollens der Rechtsquelle Rechtssatz, so ergiebt sich:
das Zwangsrecht gründet sich auf einen anderen Rechtssatz als
das Hauptrecht.?) Man täuscht sich darüber nur deshalb leicht
hinweg, weil die Erklärung der beiden Willensinhalte möglicher
Weise derart erfolgt, dass sie für unsere Vorstellung eine äussere,
formale Einheit bildet. Die Erklärung des Wollens von Hauptand
 Zwangrecht kann uns in der Form eines (grammatischen)
Satzes entgegentreten, und wir urtheilen über jene Rechtsbildung
in der Form eines konjunktiven Urtheils. Aber wie ein solches
Urtheil in Wahrheit aus zwei Urtheilen besteht, so enthält jene
Rechtswillenserklärung nur scheinbar die Erklärung eines Rechtswillens,
 in Wirklichkeit vielmehr zwei Rechtssätze,
Wenn es aber richtig ist, dass das Zwangsrecht einem andern
Rechtssatze sein Leben verdankt als das Hauptrecht, so müsste
man die Behauptung, Recht sei nur Recht, wenn es „erzwingbar“
 sei, folgendermaassen formuliren: nur der Rechtssatz ist in
Wahrheit ein Rechtssatz, der einen zweiten neben sich hat,
welcher das vom ersten geschaffene Recht durch Gewährung
eines Zwangsrechts schützt. Nun entsteht aber sofort die Frage:
ist denn dieser zweite Satz ein Rechtssatz??) Die Antwort kann
der hier bekämpften Theorie nach sicherlich nur dann bejahend
lauten, wenn auch der das Zwangsrecht gewährende Satz wieder
einen dritten Satz neben sich sieht, der seinerseits das Zwangsrecht
 des zweiten zu schützen bestimmt ist. Mag man dies Spiel
fortsetzen, — die Probe bei jedem einzelnen, auch von dem
strengsten Purismus in seiner Rechtsnatur unangefochtenen Rechtszatze
 muss endlich einmal auf einen Punkt stossen, wo ein
solcher Nebenrechtssatz fehlt. Immer wird man an jene

1) Ebenso wenig sind Haupt- und Zwangsrecht Korrelate,
2) Ein grosser Theil der Angriffe, die auf die Grundlage der Normen-‘heorie
 Binding’s gerichtet worden sind, fällt damit zusammen.
3) Aehnlich Bierling, Kritik I S. 143; Prinzipienlehre I 8. 51.
        <pb n="124" />
        110 —

Grenze gelangen, wo nicht nur nach einem bekannten Worte das
Gezwungenwerden aufhört und nur noch das Zwingen denkbar
ist, sondern wo, was mir hier wichtiger ist, das Recht aufhört,
 auf einen Schutz durch seine eigenen Mittel zu rechnen,
und wo es Schutz bei anderen, sagen wir ruhig, sittlichen
Mächten suchen muss. Nur ist die Grenze bei diesen Rechtssätzen
 weiter, bei jenen enger gesteckt. Die Rechtsquelle ist
bald früher, bald später, aber immer einmal gezwungen, die
Hilfe nichtrechtlicher Mächte anzurufen, und oft überlässt sie
ihnen aus guten Gründen schon früher das Feld, als sie es
müsste. . Daraus ergiebt sich aber, dass auch dann, wenn die
Rechtsquelle diese Selbstbeschränkung freiwillig oder nothwendiger
Weise schon in Bezug auf den allerersten Satz übt, den sie aus
sich entlässt, dieser Satz nicht schon darum etwas anderes
sein muss als andere Kinder derselben Mutter, denen sie selbst eine,
sei es auch bessere Wehr zur Seite stellt. Ein Satz also, der
nach seiner Entstehung und seinem Inhalte ein Rechtssatz
sein kann, ist nicht bloss deshalb als Nichtrechtssatz zu bezeichnen,
weil ihm das „Zwangsmoment“ fehlt. Er mag im Werthe
den anderen nachstehen, seinem Wesen nach aber ist er
ihnen gleich.
        <pb n="125" />
        53 5.

Die Leistungsfähigkeit der beiden Rechtsquellen.

Sind die Untersuchungen über die Art der Völkerrechtsquelle,
lie auf den letzten Bogen unternommen wurden, richtig, so folgt
aus ihnen als wichtigstes, für alle folgenden Theile dieser Abhandlung
 präjudizirliches Ergebniss: Völkerre cht und Landes-‚echt
 sind nicht nur verschiedene Rechtstheile, sondern
uch verschiedene Rechtsordnungen (s. oben S. 8). Sie sind
zwei Kreise, die sich höchstens berühren, niemals schneiden. So ist
es von unserem Standpunkte aus ein vollkommener Widerspruch,
Völkerrechtzugleich Landesrecht sein zu lassen oder umgekehrt.
 Diese These bedarf indess, um vor Missverständnissen geschützt
zu sein, noch genauerer Präcisirung; sie bedarf ferner der Vertheidigung
 gegen scheinbare und gegen wirkliche Gegner. ')
Sie bedeutet nicht ohne Weiteres, dass jeder Satz völkerrechtlicher
 Herkunft allein schon um seiner Provenienz willen
ungeeignet sei, Inhalt eines landesrechtlichen Satzes, etwa eines
Gesetzes zu werden. Allerdings nach dem, was oben über den
Gegenstand völkerrechtlicher Normirung festgestellt wurde, wird
regelmässig auch dies unmöglich sein, wird sich regelmässig der
Inhalt eines Landesrechtssatzes mit dem eines Völkerrechtssatzes
nicht decken können. Das, was man gewöhnlich als „Aneignung‘“
 völkerrechtlicher Bestimmungen durch den Staat und

1) Die folgenden Erörterungen schliessen sich an das an, was im $ 2 besprochen
 wurde. Dort war nachzuweisen, dass Völkerrecht und Landesrecht
verschiedene Rechtsverhältnisse normiren, hier handelt es sich nun darum,
jass Völkerrecht und Landesrecht verschiedener Rechtsquelle entspringen.
Dort wurde vorausgesetzt, dass das Völkerrecht aus einer andern Quelle
als das Landesrecht fliesse. Diese Quelle haben wir nunmehr kennen gelernt.
Es wäre somit an sich der Beweis des oben $1 a. E. aufgestellten Satzes geiefert.
 und es gilt nur noch, ihn gegen zahlreiche Angriffe zu wahren.
        <pb n="126" />
        112

seine Gesetzgebung oder in ähnlicher Weise bezeichnet, und wovon
wir ausführlicher zu sprechen haben werden, kann schlechterdings
aichtals reine Übernahme eines Völkerrechtssatzes in das Landesrecht
 aufgefasst werden. In der weitaus grössten Zahl von Fällen,
die man hier im Auge hat, wird und muss das Landesgesetz einen
zwar vom Völkerrechtssatz irgendwie abhängigen, aber ihm an
Inhalt ungleichen Rechtssatz zu Tage fördern; nicht um Resgeption,
 sondern um Reproduktion in veränderter Gestalt
 wird es sich bei solcher „Aneignung“ handeln. Aber daneben
 wird allerdings erhellen, dass in kleinem Umfange eine
Aufnahme inhaltlich unveränderten Völkerrechts in den Rahmen
des Landesrechts denkbar ist und vorkommt.
Wohl aber bedeutet unsere These, dass wir es auch in diesen
Fällen echter Reception eben mit einer Reception, d. h. mit
siner Setzung neuen Rechtes, anderen, nämlich aus ande -
rer Quelle entstammenden nur inhaltlich gleichen Rechtes
zu thun haben. Niemals vermag die Völkerrechtsbildung die Landesrechtsbildung
 zu ersetzen; die Landesrechtsquelle muss von
sich aus thätig werden, um das durch die Völkerrechtsquelle geschaffene
 Recht irgendwie zu dem ihrigen zu machen.!) So wenig
jene einen Satz zu Völkerrecht, so wenig vermag diese einen
Satz zum Bestandtheile eines Landesrechts werden zu lassen.
Die Gegner dieser Ansicht sind nicht immer leicht zu ergennen.
 Unangemessene Terminologie und sonstige ungenaue Ausdrucksweise
 lassen zuweilen einen Schriftsteller, der im Grunde
auf keinem anderen Standpunkte steht als dem hier festgehaltenen,
 als im Banne einer abweichenden Meinung befangen erscheinen.
 Nicht um mir einen doch nur schwachen Sukkurs zu
holen, nehme ich im Folgenden auf diese Pseudogegner Bezug,
sondern nur um an ihrem Beispiele zu zeigen, wie nothwendig
eine scharfe äussere Grenzziehung erforderlich ist, wenn eine
Grenzverwischung vermieden werden soll.
Manche ältere deutsche Publizisten beschäftigen sich mit
einem Völkerrecht, das sie durch adjektivische Hinzufügung von

1) Wenn Geffcken, Problem des Völkerrechts, Nord u. Süd XI 8. 235
sagt: „Das Völkerrecht ist von vornherein ein Theil des geltenden Rechts
jedes Staates‘, so will er das nach dem Inhalte seiner sonstigen Ausführungen
kaum wörtlich verstanden wissen.
        <pb n="127" />
        113

Länderbezeichnungen mit Namen versehen, die uns heute wunderlich
 anmuthen. Wir treffen da ein „deutsches Völkerrecht“‘),
ein „Völkerrecht der Deutschen?), ein „Völkerrecht der
deutschen Nation®), ein jus gentium imperii Germanieci’),
 ja sogar ein „königlich sächsisches Völkerrecht“5).
 Es sieht beinahe so aus, als habe man hier das Völkerrecht
 oder einen Theil davon zugleich als deutsches, sächsisches
Landesrecht aufgefasst. Allein kein einziger jener Autoren hat
an etwas derartiges gedacht. Alle wollten mit den gewiss nicht
ainwandfreien, aber den Zeitgenossen niemals missverständlichen
Ausdrücken nur einen Theil des Völkerrechtes bezeichnen. Und
zwar den, der sich eben auf die Verhältnisse jener Staaten bezog,
deren Namen sie in der angegebenen Weise benutzten, also einerseits
 das ‚jallgemeine‘“ Völkerrecht, das auch für sie galt, andererseits
 das „besondere‘, das nur sie berührte.‘“) So sollte z. B.
„deutsches Völkerrecht“ nicht etwa auch ein Theil des deutschen
staatlichen Rechtes sein, sondern nur das Völkerrecht, dem das
Deutsche Reich oder die deutschen Länder in ihren Beziehungen
zu anderen Staaten unterworfen waren’), wobei dann namentlich
das „Vertragsvölkerrecht“, aber durchaus nicht dies allein in Rechnung
 gestellt wurde. Man dachte also an nichts anderes als an
das, was Andere mit einem ebenso missverständlichen Ausdruck, aber

1) Vergl. Günther, Europ. Völkerrecht in Friedenszeiten. I Altenburg
1787. S. 38; v. Römer in dem in der nächsten Note citirten Werke passim;
Leist, Lehrbuch des teutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Göttingen 1805. 8. 11.
— Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes. 4. Aufl. Frankf. 1840. 8. 11
spricht von ‚Völkerrecht der teutschen Bundesstaaten‘.
2) v. Römer, Das Völkerrecht der Teutschen. Halle 1789; Dabelow,
Lehrbuch des Staats- und Völkerrechts der Deutschen. I Halle 1795.
3) Nettelbladt, Erörterungen einiger einzelnen Lehren des teutschen
Staatsrechtes. Halle 1771, S. 39ff.
4) v. Selchow, Elementa juris publici Germanici. I Göttingen 1769.
praef. u. $ 9.
5) Weisse, Lehrbuch d. Königlich Sächsischen Staatsrechts. IL Leipzig
[827. S. 458 ff. Auch v. Römer a. a. 0. spricht von einem „jus gentium
apecialissimum Saxonicum“,
6) So nennt denn Nettelbladt a.a. 0. das deutsche Völkerrecht ganz
charakteristisch ein besonderes europäisches Völkerrecht der deutachen
 Nation. .
7) Völlig verkannt in den Bemerkungen v. Bulme rincq’s, Völkerrecht
3. 186,
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="128" />
        114 -

gleichfalls ohne jede Anlehnung an eine neuere, ihnen noch ganz
fern liegende Quellentheorie als „deutsches auswärtiges
Staatsrecht“!), „äusseres Staats- oder öffentliches
Recht“?) wissenschaftlicher Darstellung unterwarfen.
Diese und ähnliehe Ausdrücke werden freilich neuerdings
besonders häufig von denen verwandt, die überhaupt die Existenz
eines Völkerrechts leugnen und erklären, der gewöhnlich unter
diesem Namen behandelte Stoff könne, soweit er überhaupt rechtlicher
 Natur sei, nur als staatliches Recht gedacht werden, das
man im Hinblick auf seinen Gegenstand als „äusseres“ Staatsrecht
 oder dergl. bezeichnen möge. Mit diesen „Leugnern“ des
Völkerrechtes von Hegel?) bis Lasson*), Seydel®), Zorn‘)

i) Hauptsächlich J. J. Moser, Teutsches auswärtiges Staatsrecht. Frankfurt
 u. Leipzig 1772. Doch erklärt er den Begriff nicht und handelt unter
derselben Firma auch die Grundsätze des: deutschen Rechts hinsichtlich der
Kompetenz der Landesherrn zu Vertragsschlüssen, Kriegserklärungen u. 3. w.
ab. Was derselbe Autor unter „teutschem nachbarlichem Staatsrechte‘“ versteht,
 ist nur zum Theil dasselbe wie das „teutsche Völkerrecht“. (S. das
Buch ‚„Teutsches Nachbarl. Staatsrecht“. Ebenda 1773.) — Ueber den Ausdruck
 „äusseres Staatsrecht‘“ vergl. noch Bluntschli, Völkerrecht S. 59.
Auch in der ausserdeutschen Litteratur begegnen uns entsprechende Bezeichnungen,
 so zuweilen droit externe, diritto esterno im Sinne von Völkerrecht.
 Etwas weniger zweideutig als „äusseres Staatsrecht‘“ ist „äusseres
Staatenrecht‘; z. B. Heffter, Völkerrecht S. 1, 6 u. ö. Nicht ganz klar
Grünler, Beiträge zum Staatsrecht d. Königreichs Sachsen. (Auswärtiges
Staatsrecht.) Dresden u. Leipzig 1838. S. 2. Die Mehrheit der Schriftsteller
versteht wohl unter äusserem Staatsrecht wirkliches Staatsrecht mit Bezug
auf auswärtige Angelegenheiten (z. B. Konsularrecht).
2) Klüber, Oeffentl. Recht d. teutschen Bundes. S. 7, 10 u. A.
3) S. oben S. 79 Note 1.
4) Prinzip u. Zukunft d. Völkerrechts. Berlin 1870; Rechtsphilosophie,
Berlin u. Leipzig 1882. S. 389 ff,
5) Grundzüge einer allg. Staatslehre. Würzburg 1873. 8. 32.
5) Staatsrecht d, deutschen Reiches, 2, Aufl. Berlin I 1895, S. 495 ff, ; II
1897, S. 411ff.; Annalen d. deutsch. Reichs 1882. S, 82 ff. u. 6. — Wie Zorn
übrigens dazu kommt, von Fricker zu sagen, er theile in dieser Frage
seinen, Zorn’s, Standpunkt (Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXVI 8. 8 Note 1),
‚st mir nicht recht begreiflich. Gewiss glaubt Fricker nur an ein heute noch „unvollkommenes“,
 „werdendes“ Völkerrecht, aber dieses ist für ihn doch ein
Recht über den Staaten. Seine Polemik gegen Hegel und später gegen Bergbohm
 fusst ja zum grössten Theile in dem Vorwurf, dass nach ihnen das
Völkerrecht nur ein äusseres Staatsrecht sein könne!
        <pb n="129" />
        115 —

und Pomeroy') stosse ich hier ebenfalls nicht feindlich zusammen.
 Im Gegentheil — hinsichtlich des Punktes, von dem
ich spreche, sind wir ganz. einer Meinung. Denn sie wie ich
bestreiten die Möglichkeit, dass das, was Satzung einer Landesrechtsquelle
 ist, gleichzeitig Völkerrecht sei. Nur dass sie nicht
allein ein Völkerrecht gleichen Inhalts, sondern überhaupt jedes
Völkerrecht für undenkbar erklären.
Weit schwieriger stellt sich die Auseinandersetzung mit einer
andern und zwar sehr umfangreichen Gruppe von Schriftstellern,
die uns namentlich auf dem Gebiete des Staatsrechts begegnet.
Es sind die, welche den „Staatsvertrag‘“ als „Quelle“ des Landesrechts
 bezeichnen. Hier tritt uns also nicht eine Gesamtauffassung
über das Verhältniss von Völker- und Landesrecht entgegen. Nur
sinem einzelnen Thatbestande, der, richtig verstanden, nach unserer
 Anschauung ein Mittel der Bildung objektiven Völkerrechts
sein kann, wird die Eigenschaft zugeschrieben, Entstehungsform
auch staatlichen Rechts zu sein. Freilich kann sich unter
solcher Hülle eine allgemeine Ansicht über das Verhältniss der
beiden Rechtsordnungen verbergen, die der hier zu bekämpfenden
[dee gleichkommt, es könne Völkerrecht zugleich Landesrecht
sein?). Allein ob eben bei dem einzelnen Autor solche Gedanken
m Hintergrunde stehen, oder ob es sich nur um den ungenauen
Ausdruck einer richtigen Idee handelt, das ist sehr oft kaum festzustellen.
 Wir haben es häufig nur mit kurzen Sätzen zu thumn,
die keinen Einblick in das Gewebe der Grundanschauung gestatten.
 Ich habe nämlich vor Allem die zahlreichen Schriftsteller
im Auge, die in Lehr- oder Handbüchern .des öffentlichen Rechts
anter den Quellen des Staatsrechts neben Gesetz, Gewohnheit
and anderem mit knappen Worten auch den Staatenvertrag aufzählen.
 ?) Dass dieser Satz in seiner allgemeinen Fassung unrichtig

1) Lectures on International Law, ed. by Woolsey. Boston u. NewYork
1886. p. 23 and foll.
2) 8. v. HoltzendorffinH.H. I S.56: „Dieselb en Rechtsquellen (vornehmlich
 Staatsverträge) können gewisse Privatrechtsverhältnisse und gleichzeitig
 auch die damit zusammenhängenden öffentlichen Rechtsinteressen ordnen
Niederlassungsverträge)‘“. Der Zusammenhang ergiebt, dass hier unter Privat-"echt
 Landesrecht, unter öffentlichem Recht Völkerrecht zu verstehen ist.
Auch an andern Stellen hat v. H. das Verhältniss der beiden Quellen recht
ınklar gefasst.
3) Z. B. Gönner, Teutsches Staatsrecht. Landshut 1804, S. 20; Leist
RE
        <pb n="130" />
        116 —

ist, liegt auf der Hand; ob die, die ihn aussprechen, ihn in irgend
einem beschränkten Sinne verstanden wissen wollen, lässt sich
gewöhnlich nicht erkennen. Zweierlei ist ja zweifellos. Der „Staatsvertrag“
 im eigentlichen Sinne des Worts, der Vertrag als Rechtsyeschäft,
 kann „Quelle“ keines objektiven Rechts irgendwelcher
Art, also auch keines Landesrechts sein; wollte man aber annehmen,
 dass dies auch für die erwähnten Autoren ausser Zweifel
stehe, nur nicht deutlich genug von ihnen ausgedrückt werde, so
würde man wenigstens durch Einzelne von ihnen enttäuscht, die
nicht davor zurückschrecken, auch Grenzverträge, Stipulationen
von Staatsservituten und ähnliches „Normen des inneren Staatsrechts‘
 zu taufen.') Nicht minder klar ist ferner, dass alles
staatliche Recht Ausfluss lediglich des einen sich mit autoritativer
 Kraft an seine Unterthanen wendenden Staatswillens ist,
somit nicht durch Erklärungen zweier oder. mehrerer Staaten,
lie gegeneinander abgegeben werden, und zwar weder durch
alle zusammen, noch auch durch eine einzelne Vertragserklärung
 hervorgebracht werden kann.?) Somit ist es unmöglich,

a. a. 0. 8S.15,31; Schmid, Lehrbuch des gemeinen deutschen Staatsrechts.
[ Jena 1821. S. 184; Schmalz, Teutsches Staatsrecht. Berlin 1825. S. 137;
Jordan, Lehrbuch d. allg. u. deutsch. Staatsrechts, I Cassel 1831. S. 277.3
Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes S. 63, 83; Maurenbrecher,
Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Frankf. 1843. 8. 6,
206; Schmitthenner, Grundlinien d, allgemeinen oder idealen Staatsrechts,
Giessen 1845, S. 316f. („In Beziehung auf die Unterthanen haben die von der
Regierung des Staats abgeschlossenen Verträge den Charakter von Gesetzen“);
Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutsch. Staatsrechts. 5. Aufl. I Leipzig u.
Heidelberg 1863, 8. 133; v, Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle
Verfassungsrecht. Leipzig 1863. S. 312; Zachariae, Deutsches Staats- und
Bundesrecht. 3. Aufl. 1 Göttingen 1865. S. 9f., 258 (die Staatsverträge sind
Quellen „völkerrechtlicher Natur“, aber doch „Quellen des deutschen Staatsrechts“);
 Opitz, Staatsrecht des Königreichs Sachsen. I Leipzig 1884. 8. 49;
Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht. 6. Aufl. hrsg. v. E. Loening. Stuttgart
1885. S. 10. — Das Verzeichniss liesse sich leicht vermehren.
1) Vergl. z. B. Schmalz a. a. 0.
2) Es ist zwar denkbar, wie oben bemerkt wurde (S, 101), dass ein Gesetz
 zugleich eine Vertragserklärung bedeute. In diesem Sinne wäre es
richtig, wenn Kohler, Recht des Markenschutzes. Würzburg 1884. S. 460 ff. sagt,
ain Staat könne einem andern nicht nur die Festsetzung landesrechtlicher Normen
zusichern, sondern, indem er sie sofort und unmittelbar kreire, die völkerrechtliche
 Zusage und die staatsrechtliche Erfüllung verbinden; es ist ja überhaupt
 im Rechtsverkehre nichts Ungewöhnliches. dass Vertragsschluss und
        <pb n="131" />
        dass ein „Staatsvertrag‘‘, selbst wenn er die Verpflichtung zum
Erlass landesrechtlicher Normen durch einen oder alle Vertragschliessenden
 statuirt oder doch solche Normirung voraussetzt
and ohne sie nicht oder nicht vollkommen erfüllt werden kann,
Jass er, sage ich, Landesrecht schaffe, ohne dass es einer besonderen,
 hierauf gerichteten Willensaktion des Staates be-Jürfte,
 Dass diese Willensaktion nothwendig sei, wird jetzt von
der herrschenden Meinung anerkannt. Aber ich kann den meisten,
selbst vielen unzweifelhaft auf dem richtigen Standpunkte befindlichen
 Schriftstellern den Vorwurf nicht ersparen, dass sie in ihrer
Ausdrucksweise das wahre Sachverhältniss verschleiern. Es ist
irreführend, wenn man sagt, dass die Veröffentlichung eines Staatsvertrags
 durch den Staat zur Nachachtung für Behörden und
Unterthanen die innere Geltung des Vertrags‘) bewirke,
ihn zum Bestandtheil des staatlichen Rechts mache *), ihm
staatsrechtliche Wirksamkeit, Geltung, gesetzliche
Kraft?) oder dergl. verleihe, dass der Vertrag „mittelbare
Quelle des Staatsrechts“ sei*). Denn der Staatsvertrag bleibt
Staatsvertrag, auch wenn er in einem Gesetzblatte oder sonstwie
publieirt wird, er ist schlechterdings nicht anders als völkerrechtlich
 wirksam, und nur von einer völkerrechtlichen, niemals
von einer „staatsrechtlichen Gültigkeit“ des Vertrags kann ge-Erfüllung

 durch die eine Partei zeitlich zusammenfallen. Nur ist ein solcher
Vorgang in der Staatenpraxis viel seltener, als K. anzunehmen scheint.
Jedenfalls aber ist nicht das Umgekehrte denkbar, dass nämlich ein Staat
lurch die Eingehung eines Vertrags, der ihn zum Erlasse eines Gesetzes
verpflichtet, auch schon das Gesetz entstehen lasse, Nicht bloss nicht aus
lem formalen Grunde, wie Kohler meint, weil für Gesetze heute das Erforderniss
 der Publikation besteht, sondern weil zwar eine Leistung die „Stillschweigende‘“
 Vertragserklärung, nicht aber eine Zusage schon die „stillschweigende‘“
 Erfüllung in sich schliessen kann. (S. aber unten S. 123 £.).
ich glaube eben nicht, dass in solchem Falle eine „Dopnpelnatur“ der
Willensaktion zu finden ist.
1) v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts. 3. Aufl. Leipzig
‘880. 8. 176,
2) v. Stengel, Lehrbuch d. deutsch. Verwaltungsrechts. Stuttgart 1586.
3. 27 u. viele andere.
3) G. Meyer, Lehrbuch d. deutsch, Staatsrechts. S. 600 ff, u. A.
4) v. Kirchenheim, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts, Stuttgart
"887. 8. 100.
        <pb n="132" />
        sprochen werden.!) Auch der vom Staate publieirte Vertrag ist
verbindlich nur für die Staaten, und es ist wiederum unrichtig, zu
sagen, er erlange durch die Veröffentlichung Verbindlichkeit für
die Staatsunterthanen?); nicht der Vertrag, sondern die staatliche
 Norm wird für diese verbindlich. Ja selbst Wendungen
wie die, dass der Vertrag durch seine „Einführung“ die „Bedeutung“
 eines Gesetzes*), den „Charakter‘“ eines. Gesetzes *),
gleiche Geltung oder Kraft wie Gesetze&amp;gt;) erhalte, „wie“ ein
Gesetz wirke®) oder die Stelle von Gesetz oder Verordnung
vertrete ”), halte ich für bedenklich. Ich will mir den Vorwurf
 der Pedanterie erst dann gefallen lassen, wenn man mir
in allen einschlägigen Fragen den Nachweis erbringt, dass eine
überall streng durchgeführte Scheidung dessen, was dem staatlichen
 Rechte, von dem, was dem Völkerrechte gebührt‘), jedes

1) Es ist durchaus richtig, wenn Unger, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl.
Recht VI S. 355 sagt: „Die Gültigkeit (eines Vertrags) lässt sich nicht
spalten, ein Vertrag kann nicht nach Aussen gültig und nach Innen ungültig
 sein“. Der Grund ist aber eben der, dass landesrechtliche Normen
über die „Geltung“ des Vertrags nicht entscheiden können.
2) E. Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen. S. 329;
v. Roenne, Staatsrecht d. preuss. Monarchie. 4. Aufl. I Leipzig 1881.
5. 79f.; G. Meyer a. a. O0. S. 187; Jellinek, Gesetz u. Verordnung. Freiburg
 1887. S. 361; v. Kirchenheima. a. 0. S. 100; Blumer-Morel,
a. a. 0. II. 2. S. 350 u. viele Andere.
3) Schulze, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts. I Leipzig 1888. S. 13.
4) Leuthold, Königl. Sächs. Verwaltungsrecht. Leipzig 1878. S. 69
Note 1, vergl. S. 195 Note 2.
5) Blumer-Morel a. a. 0. 8. 355; G. Meyer a. a. 0. S. 45, 188; der-3elbe,
 Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. 2. Aufl. I Leipzig 1893.
5. 7f.; Jellinek a. a. 0, S. 362.
6) Schulze a. a. O0. I S. 479; derselbe, Preuss. Staatsrecht. 2. Aufl.
{7 Leipzig 1858. S. 13.
7) v. Roenne, Staatsrecht d. deutschen Reichs. 2. Aufl. II. 2. Leipzig
1877, S. 303; E. Meier a a. O0. $S. 329.
8) Wie sie musterhaft insbesondere in Laband’s Staatsrecht des deutschen
 Reichs (3. Aufl. I. Freibg. u. Leipzig 1895, S. 597ff.) hinsichtlich der
Staatsverträge durchgeführt ist. Treffend auch die Bemerkungen bei 0. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht. II S. 459. Kurz, aber gut Gareis, Allgemeines
Staatsrecht. Freiburg 1883. S. 20. Vergl. auch Affolter, Grundzüge des
allgemeinen Staatsrechts. Stuttg. 1892. S. 74ff. (aber nicht immer ganz scharf).
— Die Verwechselung zwischen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Rechtsverhältnissen
 ist in der Litteratur so unendlich häufig, dass nur strenge Zucht
in der Terminologie anfangen könnte. hier Wandel zu schaffen.
        <pb n="133" />
        Missverständniss der gerügten Ausdrücke unmöglich mache.)
Dass die mangelhafte Fassung vieler Verfassungsklauseln ?) leicht
zu den ungenauen Wendungen in der Litteratur Veranlassung
veben konnte, mag nur nebenbei bemerkt werden. Davon, dass
auch durch die Formulirung vieler Vertragstexte ähnliche Missverständnisse
 hervorgerufen werden können, ist schon oben gesprochen
 worden. ?)
Niemals also ist ein Staatenvertrag an sich Mittel der Entstehung
 von Landesrecht. Er kann und wird sehr häufig die
Veranlassung hierzu bilden; immer aber beruht die Rechtsbildung
 im Staate auf einer besonderen, von seiner Antheilnahme
an der internationalen Rechtsentwickelung geschiedenen Willensaktion
 des Staates.
Es ist dies ohne Weiteres klar und auch kaum bestritten für
den Fall, dass der entfernte Zweck des Staatsvertrags in der
Regelung von Rechtsverhältnissen der Staatsunterthanen besteht.
Der Vertrag schafft Rechte und Pflichten nur unter den Staaten.
Sollen ihren Unterthanen Vortheile aus dem Vertrage erwachsen,
oder ist es zur Vertragserfüllung nöthig, dass sie sich in bestimmter
 Richtung verhalten, so ist das auf keine andere Weise
zu erreichen, als dass der Staat im Wege einseitiger Anordnung

1) Wenn Zorn (s. oben $S. 114 Note 6) dem Staatsvertrag nur als publicirtem
Gesetz Rechtswirksamkeit zuschreibt, so soll hier nicht mit ihm gerechtet
werden. Aber es darf bemerkt werden, dass Wendungen, wie die in der Krit,
Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebg. u. Rechtswissenschaft XXVII S. 387: „Der
Staatsvertrag ist gemeinsames positives Recht der betheiligten
Staaten“, seine Auffassung nicht eben‘ deutlich machen.
2) So, wenn von der Möglichkeit der Abänderung oder Aufhebung von
Landesgesetzen durch Verträge mit dem Auslande (z. B. Württembg. Verf.
5 85, Dän. Verf. a. 18) oder von Verpflichtung und Belastung der Staatsbürger
Äurch solche Verträge (z. B. Preuss. Verf, a, 48; Württembg. Verf. $ 85;
Desterr. Staatsgrundges. über die Regierungs- und Vollzugsgewalt v. 21. Dez.
1567, art. 6; Belgische Verf. a. 68; Luxemb. Verf. a. 37; Griech. Verf, a. 32
u. a. m.) oder davon gesprochen wird, dass Verträge Gesetzeskraft erhalten
können (vergl. französ. Senatusconsult v. 25. Dezbr. 1852, art. 3: „Les traites
de commerce faits en vertu de V’article 6 de la constitution ont force de lol
pour les modifications de tarif...“). Bekanntlich hat der Wortlaut mancher
Verfassungen, die von „Gültigkeit“ oder Wirksamkeit der Staatsverträge schlechthin
 sprechen, (RV. a. 11; Preuss. Verf, a. 48; Beigische Verf, a. 68: Luxemb.
Verf. a. 37 u. a.) zu lebhaften Kontroversen geführt.
3) Veregl. S. 21.
        <pb n="134" />
        aan
&amp;amp;

die entsprechenden Ermächtigungen, Gebote, Verbote an die ihm
unterstellten Individuen erlässt. Der Staatsvertrag ist diesen
yegenüber ohnmächtig. !)
Zweifelhafter könnte sein, ob der Staatsvertrag — das
Wort hier immer im weitesten Sinne genommen — einer Umsetzung
 in Landesrecht dann bedürfe, wenn die von ihm geschaffenen
 Rechte und Pflichten durch Staatsorgane ausgeübt,
arfüllt werden sollen. Die Frage ist noch etwas näher zu umschreiben.
 Ein Staatsgesetz zur Ausführung eines Vertrags ist
ja zweifellos überall da unnöthig, wo die Handlungen der
Staatsorgane, zu denen er Veranlassung giebt, auch abgesehen vom
Vertrage nach dem Stande des Landesrechts ohne besondere gesetzliche
 Ermächtigung vorgenommen werden könnten. Darum
handelt es sich hier nicht. Vielmehr fragt es sich: wo es nach
der staatlichen Rechtsordnung an und für sich eines staatlichen
Rechtssatzes bedürfte, um für die Staatsorgane Recht oder Pflicht
zu bestimmter Handlung oder Unterlassung zu begründen, enthebt
 da der völkerrechtliche Vertrag, wenn er rechtsetzende
Vereinbarung ist, den Staat der Nothwendigkeit, besonderes Recht
für seine Organe zu erlassen? Hat er nicht durch Mitwirkung
bei der Völkerrechtsbildung zugleich staatliches Recht für seine
Organe geschaffen? Wollte man diese letztere Frage bejahen,
30 geschähe es etwa auf Grund folgenden Gedankenganges. Der Staat
ist zwar keine Fiktion, aber doch immer eine Abstraktion. Er ist
stets nur die vorgestellte Einheit einer aus Vielen bestehenden
menschlichen Gemeinschaft. Einen Staatswillen, der nicht gedeckt
 würde durch einen oder mehrere oder viele menschliche
Willen, giebt es nicht. Einen Staat verpflichten, heisst also immer
auch Menschen verpflichten und zwar Staatsgenossen verpflichten.
Ein Rechtssatz kann einem Staate niemals eine Handlung ansinnen,
die nicht mindestens von einem Staatsgenossen erfüllt werden

1) Dass der Staatsvertrag ohne Weiteres auch für die Bürger der veriragschliessenden
 Staaten im Sinne einer für sie verbindlichen Rechtsnorm
gelte, wird noch behauptet von Leoni, Archiv f. öffentl. Recht I S. 506 (der
Vertrag, wenn er u. a. Rechtsverhältnisse der Landeshewohner regelt, ist wie
Gesetz und Verordnung „Quelle des Landesrechts“). Ebenso Carnazza-AmarilIlp.
 412; Laghi, Teoria dei Trattati internazionali. Parma 1882, p. 12.
3. auch Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S, 526
'aber doch S, 527); Blumer-Morel a. a. O0. III 2. 8. 357 (s. aber 8. 380}.
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        121

müsste; denn wollen und handeln kann der Staat nur in einzelnen
 seiner Mitglieder. Die unter ihnen, denen diese Fähigkeit
beiwohnt, nennen wir Organe oder Willensfaktoren des Staats.
Alle Rechte und Pflichten also, die das Völkerrecht für einen
Staat festsetzt, können ausgeübt, erfüllt werden nur durch Handlungen
 staatlicher Organe.!) Wenn nun etwa eine völkerrechtliche
 Vereinbarung bestimmt, dass ein ausgelieferter Delinquent nur
wegen des Auslieferungsdelikts verfolgt und bestraft werden dürfe,
30 hat der Staat durch den Abschluss der Vereinbarung ohne
Weiteres seine Staatsanwälte und Richter verpflichtet, sich auf
die Verfolgung und Bestrafung des Auslieferungsdelikts zu beschränken.
 Wenn er in einem besonderen Gesetze den Grundsatz
der Specialität nochmals anerkennt, so ist das überflüssige Mühe.)
Denn seine Organe waren schon gebunden, ehe das Gesetz kam.
Der Auslieferungsvertrag leistete dasselbe wie das Gesetz. Folglich:
der Auslieferungsvertrag war in Bezug auf die Staatsorgane zUyleich
 Gesetz,
Dieser Weg führt indess in die Irre. Sicherlich — der Staat ist
nichts ohne seine Organe, und ihn verpflichten wollen, obne dass
ein Staatsorgan verpflichtet würde, hiesse einen Pakt mit der Luft
schliessen. Aber die Vereinbarung des Staates mit einem anderen ist
unfähig, zugleich die Funktion eines Landesgesetzes insoweit zu
erfüllen, als dieses Rechte und Pflichten der Individuen begründen
muss, welche die Träger der Organschaft, welche Amtsträger sind,
wie wir sie auf gut deutsch nennen wollen. Denn in Wahrheit erzeugt
das Landesgesetz, das wir im Auge haben, keine Rechte und
Pflichten zwischen dem Staat und seinen Organen; die Organe sind
ja der Staat. Es spannt vielmehr Rechte und Pflichten zwischen
dem Staate und den physischen Personen, die jeweilig im Besitze
der Organschaft sind, berechtigt und verpflichtet diese zu bestimmtem
 Verhalten. Sonach normirt aber das Landesgesetz ein
Verhältniss anderer Art als der Völkerrechtssatz. Dieser regelt
ja nur die Beziehungen des Staates als Totalität zu seinesgleichen.
Das Verhältniss zwischen Staat und Individuum ist ihm unzugäng-1)

 Das brauchen aber nicht bloss die zu sein, die etwa den Staatsvertrag
zeschlossen haben, aus dem die Staatspflicht hervorgeht. Unrichtig Jellinek,
Gesetz u. Verordnung. S. 347.
2) Ich lasse die Frage, inwieweit solch ein Gesetz doch vielleicht für
die Stellung des Ausgelieferten wichtig wäre. hier bei Seite.
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        122

lich. Daraus ergiebt sich also, dass auch in der hier erörterten
Beziehung aus einer Aktion der Völkerrechtsquelle nicht zu gleicher
Zeit Landesrecht entspringen kann.
Im Allgemeinen spiegelt nun auch die auf Gesetz oder Gewohnheit
 beruhende Praxis der Staaten getreu den rechtlichen
Sachverhalt wieder. Vertragsschluss des Staats mit dem anderen
Staate und, falls hierzu Veranlassung, Erlass entsprechenden, dem
Vertrage gemässen Landesrechtes, sei es auch nur in der unvollkommensten
 Form einfacher Veröffentlichung des Vertragstextes
in den zur Publikation staatlicher Gesetze und Verordnungen bestimmten
 Blättern, sind äusserlich und zeitlich getrennte Vorgänge.
Auch wo, wie in der absoluten Monarchie und in der Repräsen-'ativdemokratie
 Vertragsschluss und Gesetzeserlass in der Hand
eines und desselben Staatsorganes ohne jede entscheidende Be-‘heiligung
 eines anderen liegen, z. B. in der Schweizer Eidgenossenschaft
 (Bundesverfassung Art. 85, Z. 2, 5)'), tritt der
auf den Vertragsschluss und der auf den Gesetzeserlass gerichtete
Wille insofern getrennt zu Tage, als sich der eine in der Vornahme
 oder Anordnung der Ratifikation, der andere in der Bewirkung
 oder dem Befehle der Publikation äussert. Und nicht
anders ist es in solchen konstitutionellen Monarchien oder Präsidentschaftsrepubliken,
 wo etwa der Volksvertretung nicht nur ein
Mitwirkungs- oder Zustimmungsrecht bei der zur Vollziehung
sines Vertrags erforderlichen Ausführungsgesetzgebung, sondern
auch eine Kompetenz zum Abschlusse des Vertrages selbst oder
zur Mitwirkung dabei verfassungsmässig zusteht, — ganz dahingestellt,
 ob und inwieweit dies wirklich irgendwo der Fall ist.
Denn auch hier wäre Genehmigung des Vertragsschlusses und
der erforderlichen Abänderung des Landesrechts, wennschon
in einem Beschlusse ausgesprochen, doch immer Zustimmung zur
Vornahme zweier, innerlich verschiedener Staatsakte, die gleichfalls
 regelmässig auch äusserlich in verschiedener Weise zu Tage
ireten. So ist es auch in Fällen solcher Art unrichtig, Staatsvertrag
and Gesetz für „identisch“ zu erklären. 2)

1) Vergl. Blumer-Morel, Schweizerisches Bundesstaatsrecht II. 2.
S. 349f, Ueber die ersten republikanischen Verfassungen Frankreichs in
lieser Hinsicht vergl. Jellinek, Gesetz u. Verordnung. S. 188 f.
2) E. Meier, Abschluss v. Staatsverträgen S. 110 (der aber nicht daran
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        122

Aber es wäre denkbar, dass die Verfassung eines Staates bestimmte,
 die von den kompetenten Staatsorganen abgeschlossenen
Verträge, vielleicht aber auch andere völkerrechtliche Vereinbarungen,
 z. B. die Beschlüsse der Organe eines Staatenbundes, dessen
Glied jener Staat ist, sollten ohne Weiteres die Kraft des Landesrechtes
haben, ohne dass es einer Publikation in der für Landesgesetze
vorgeschriebenen Weise bedürfe. Wäre z. B. die Lehre Calhoun’s
vom Verhältniss der nordamerikaniscehen Union!) zu den Einzelstaaten
 oder die Ansicht Seydel’s?) von der Natur des deutschen
Reiches die richtige, so würde hier wie dort durch Landesgesetz
der. Gliedstaaten vorgeschrieben sein, dass die sogenannten
Unions-, Reichsgesetze durch Publikation der Unions-, Reichsorgane,
 aber ohne Verkündung der Gliedstaaten zu deren gemeinsamem
 Landesrechte würden. Die auf der Calhoun’schen Doktrin
aufgebaute Verfassung der „Konfederirten Staaten von Amerika“
vom 11. März 1861 bietet ein praktisches Beispiel.®) Auch eine
viel besprochene Bestimmung der amerikanischen Unionsverfassung
pflegt man in diesem Zusammenhange anzuführen. Artikel VI,
sect. 2 besagt nämlich: „This constitution and the laws of the
United States, which shall be made in pursuance thereof, and
alltreaties made, or which shall be made, under the authority
of the United States, shall bethesupremelaw ofthe land;
and the judges in every state shall be bound thereby, any thing
in the constitution or laws of any state to the contrary notwithstanding.“
 Ich muss hier die nicht ganz leichte Frage unerörtert

zweifelt, dass der Vertrag publicirt werden müsse, um „Gesetzesstelle‘“ zu vertreten;
 S. 329).
1) Vergl. Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen. S 187ff,
— Mit Unrecht hat man gesagt, dass „in denjenigen deutschen Staaten,
in welchen die Beschlüsse des deutschen Bundes zu einem Theile
des Staatsrechts gemacht worden sind, jeder Satz des deutschen Bundesrechts
 und jeder Bundesbeschluss zugleich auch ein staatsrechtlicher sei‘;
Rudhart, Recht d. deutsch. Bundes. Stuttg. u. Tübingen 1822. S, 5Sf. Denn
wie seltsam sich auch einzelne deutsche Verfassungen über das Verhältniss
von Bundes- und Landesrecht aussprechen (s. oben S. 22 Note 2), so haben
doch alle an dem Erforderniss der Publikation durch die Landesregierung
festgehalten; ohne sie konnte kein Bundesbeschluss „landesrechtliche Wirk-3amkeit‘‘
 entfalten.
2) S. bes. Commentar zur deutschen Reichsverfassung. 2. Aufl. S. 15£.
3) Jellineka a.0. SS. 194£.
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        16
A

lassen, ob, wie die herrschende Meinung der amerikanischen
Juristen annimmt, durch diesen Satz dem Präsidenten der Union,
dem bekanntlich in Verbindung mit dem Senate die „treaty making
 power‘ zugewiesen ist (art. II, sect. 2), die Befugniss geworden
 sei, in jedem Falle „im Wege der Vertragschliessung“‘
mit dem Auslande landesrechtliche Satzungen dergestalt einzuführen,
 dass die Mitwirkung des Repräsentantenhauses bei Erlass
3ines dem Vertrage gemäss das staatliche Recht abändernden Gesetzes
 im besten Falle eine reine Formalität sei, oder ob, wie
mir E. Meier in Übereinstimmung mit einer kleinen Minderheit
amerikanischer Schriftsteller überzeugend nachgewiesen zu haben
scheint '), jene Bestimmung nach ihrem ganzen Zusammenhange
aichts anderes besage, als dass auch die Unionsverträge, nicht
nur die Unionsgesetze „supreme law“, d. h. dem Rechte der Einzelstaaten
 vorangehende Normirungen darstellen sollten. Auch will
ich hier nur im Vorübergehen bemerken, dass die landläufige,
eben auf diesen Verfassungsartikel gestützte Ansicht unrichtig ist,
als entspreche es dem Rechte und der Praxis der Vereinigten
Staaten, dass ein vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats
ratificirter Staatsvertrag, von dem ein Einfluss auf das staatliche
Recht ausgehen soll, ohne weitere Thätig keit der Unionsregierung
 diese Wirkung habe. *) Gesetzt aber einmal, es wäre so, gesetzt,
es bedürfte weder nach dem Inhalte des Verfassungsrechts, noch
nach der herrschenden Übung irgend welcher Ausfertigung oder
Veröffentlichung des Vertrags, um ihn ‚zum Landesrechte zu
machen“. Ist es darum zulässig zu sagen, dass hier Vertragsschluss
 und Setzung des Landesrechts begrifflich dasselbe seien,
dass der „Vertrag“, wenn er objektives Völkerrecht schaffe,
yleichzeitig Landesrecht erzeuge? Ist es richtig, in den vorhin
erwähnten Fällen echter und angeblicher staatenbündlerischer Verhältnisse
 zu sagen, dass das Bundesrecht zugleich Landesrecht
sei, weil der Gliedstaat verfassungsrechtlich eine besondere Publikation
 der bundesrechtlichen Satzungen für überflüssig erklärt
aat? Gewiss nicht.
Allerdings würde hier überall in dem Augenblicke der Voll-1)

 Abschluss von Staatsverträgen, S. 191ff., bes. S. 196 £.
2) Von neueren Schriftstellern scheint jetzt auch Bornhak, Allgemeine
Staatslehre. Berlin 1896. S. 233f. dieser Ansicht zu sein. Wenigstens verstehe
ch seine Bemerkungen nicht anders. Näher 8 unten S. 144 ff.
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        125

endung des völkerrechtlichen Aktes auch der staatliche Akt der
Rechtsetzung vollzogen sein; durch den Vertragsschluss z. B.
würde auch Landesrecht geschaffen werden. Aber diese Wirkung
des internationalen Handelns würde doch stets und allein auf der
Kraft des vorausgegangenen Landesgesetzes beruhen, das eben
ein für allemal die Einwirkung eines Staatsvertrags auf das
Landesrecht festgesetzt hat, anstatt wie in andern Staaten im
einzelnen Falle dem Vertrage das Gesetz folgen zu lassen.‘ Es
ist nicht anders wie da, wo etwa eine Verfassung den künftigen
Präjudizien eines obersten Gerichts gesetzliche Kraft zuschreibt. ')
Niemand wird behaupten wollen, dass hier den Richtersprüchen
zugleich der Charakter von Gesetzen beiwohne. Nur wird hier
wie dort einer Willenserklärung, die nicht auf Setzung staatlichen
Rechts gerichtet ist, von vornherein die Wirkung beigelegt, dass
ein aus ihr zu entnehmender, durchaus nicht immer von ihr bestimmt
 formulirter Inhalt zum Inhalte eines staatlichen Rechts-Satzes
 wird.
Ebensowenig aber wie eine Völkerrechtsquelle von sich
aus auch Landesrecht erzeugen kann. ist eine Quelle des

1} Vergl. die Beispiele bei Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts.
 I. 3. Aufl. Berlin 1893. S. 188 Note 17; Gierke, Deutsches Privatrecht
 I 8. 177 Note 3. Der hier supponirte Fall hat natürlich nichts zu thun
mit dem andern, bei dem die Verfassung oder einzelne Staatsgesetze einem
Staatsorgan, insonderheit dem Staatsoberhaupte, die Kompetenz ertheilen,
durch Abschluss gewisser Staatsverträge und deren Vollziehung ohne Betheiligung
 des Parlaments bestehendes Landesrecht zu ändern, so wenn z. B. das
rielberufene französische Senatuskonsult v. 25. Dezember 1852 bestimmte, dass
£Handelsverträge, wenn vom Präsidenten abgeschlossen, hinsichtlich der in
ihnen stipulirten Tarifänderungen ohne Weiteres ‚,Gesetzeskraft‘“ haben sollten,
oder wenn die englische Act for tbe regulation of duties of postage (3 and
4 Vict. c. 96) den Commissioners of the Treasury die Befugniss zu Posttarifverträgen
 oder die Auslieferungsakte von 1870 (33 and 34 Viet. c. 52; Prel.
sect. 2) der Königin das Recht zum Abschlusse von Auslieferungsverträgen
zewissen Inhalts ohne specielle Genehmigung des Parlaments beilegt. (Vergl.
E. Meier a. a. 0. S. 144.) Hier handelt es sich um Delegation eines Verordnungsrechts
 zum Zwecke vertragsgemässer Aenderung des Landesrechts,
 Diese Aenderung vollzieht sich deshalb nicht schon im Augenblicke
der Vertragsperfektion, sondern erst mit der „Einführung‘“ des Vertrags im
Wege des Dekrets, einer order in council, eines treasury warrant u. dergl.
Vergl. auch 8 21 Abs. 3 des Reichsges. über d. Erwerbung u. d. Verlust der
Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870, &amp;amp; 2 des Reichsges. betr. die Küstenfrachtfahrt
 v. 22. Mai 1881 u. a.
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        126

Landesrechts im Stande, von sich aus einen Satz des Völkerrechts
 zu produeiren. Sie vermag ihn, wie wir sehen werden,
vielleicht zu reproduciren, aber niemals zu schaffen.
Für das Gesetz ist das bereits oben in anderem Zusammenhange
 ausgeführt, und es ist ferner angedeutet worden, in
welcher Weise ein Staatsgesetz bei der Bildung völkerrechtlicher
Regeln betheiligt sein kann.') Es genügt hier, die meines Erachtens
 unbestreitbare Wahrheit zu wiederholen. Sie ist auch
kaum bestritten. Wenn völkerrechtliche Schriftsteller das
Gesetz häufig unter den „Quellen‘“ des Völkerrechts aufzählen,
30 erklärt sich das entweder aus einer von der unseren abweichenden
 Benutzung des Ausdrucks „Rechtsquelle,‘“ insofern dann
darunter das Erkenntnissmittel des Rechts verstanden wird, im
Zusammenhange mit jener noch heute weitverbreiteten, ebenfalls
bereits erwähnten Zurückführung des Völkerrechts auf eine internationale
 „Rechtsüberzeugung‘“. Das Staatsgesetz beweist dann
durch seine Existenz und dürch seinen Inhalt, dass solche Ueberzeugung
 vorhanden ist.?) Oder aber die Behauptung, ein Gesetz
enthalte „völkerrechtliche Regeln‘“?3), es habe bestehendes Völkerrecht
 „zum Inhalt“ und könne es „weiter entwickeln‘“ 4), ist in
einem andern Sinne gemeint, den nur die Ungenauigkeit des Ausdrucks
 leicht verdunkeln kann.®)
L) S. oben S. 32, 101.
2) Vergl. oben S. 99 Note 1.
3) v. Holtzendorff in H.H. I S. 117. Er meint, dass der Staat durch
sein Gesetz „gewisse Grundsätze in. Erkenntniss seiner völkerrechtlichen
Pflichten sanktionirt“.
4) v. Bulmerincg, Krit. Vierteljahrsschrift XXII S. 411. Er will aber
wohl mit dem „weiter entwickeln“ nur den Anstoss zu gewohnheitsrechtlicher
Fortbildung des Völkerrechts bezeichnen. Wenigstens schliesse ich das aus
dem Hinweise auf den italienischen Seerechtskodex, der bekanntlich sehr
liberale Bestimmungen enthält, die dem geltenden Völkerrechte zweifellos
vorauseilen.
5) Schlief, Der Friede in Kuropa. Leipzig 1892. S.6 sagt: „Zum
Völkerrechte gehören nicht nur die Grundsätze über den internationalen
Verkehr als solchen, sondern auch die geschriebenen und ungeschriebenen
Gesetze der betreffenden Einzelstaaten selbst, soweit durch alles dies
die Grenzen der Staatsgebiete und die internationale Qualität jedes in sich
geschlossenen politischen Gemeinwesens festgestellt werden‘“. Das ist an sich
unklar und wird durch den Zusammenhang, in dem es sich befindet, nicht
klarer gemacht. Uebrigens hält Schlief das gegenwärtige Völkerrecht noch
für kein Recht: S. 9f. u. 6.
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        — 197 —

Wie verhält es sich aber mit dem Landesgewohnheitsrechte?
 Ich muss auch hier der Versuchung widerstehen, in eine
Erörterung der so viel umstrittenen Natur dieses Rechts einzu-‚reten.
 Ich bin sehr geneigt, in ihm, soweit es überhaupt Recht
und nicht blosse Sitte ist, ein staatliches, d. h. auf der Autorität
des Staatswillens beruhendes und nur in der Form der Bildung
seines Inhalts vom Gesetzesrechte verschiedenes Recht zu sehen.
Wäre dies der Fall, so könnte sein Verhältniss zum Völkerrechte
zweifellos kein anderes sein als das des Gesetzesrechts. Aber
auch wenn man das nicht zugeben mag, wird man doch auf
keinem Wege dazu gelangen, aus einer landesrechtlichen Gewohnheit
 Völkerrecht hervorgehen zu lassen, so lange man
daran festhält, dass Völkerrecht nur ein die Staaten
als solche bindendes Recht bedeutet. Zugegeben, dass
ein durch irgendwelche gleiche Interessen‘ zusammengehaltener
Theil der Gesellschaft ohne Zuthun der Staatsgewalt aus sich
heraus Recht erzeugen könne. Wie sollte dies ein Recht sein,
das für mehrere Staaten Kraft besässe? Nun liesse sich, wie ich
sbenfalls einmal einräumen will, ein Gewohnheitsrecht denken,
das einer Rechtsbildung in einem über die Grenzen eines Staates
binausgehenden Gesellschaftskreise entspränge, z. B. ein „allgemeines“
 Gewohnheitsrecht der Kaufleute, Seefahrer, Versicherungszesellschaften
 u. s. w. Aber das wäre doch noch längst kein
Völkerrecht, Solange nicht auf dem Wege besonderer Völkerrechtsbildung
 den einzelnen Staaten zur Pflicht gemacht
worden ist, die Beachtung solchen „allgemeinen“ Individualrechts,
 sei es durch Gesetze entsprechenden Inhalts, sei es durch
irgendwie geformte Anweisung an ihre Gerichte zu sichern, so
lange hat jenes Individualgewohnheitsrecht mit dem Völkerrechte
nichts zu schaffen.') Aber auch dann hat, wie ich im Anschlusse

1) Umgekehrt ersetzt auch das sog. Völkergewohnheitsrecht nicht die
Aktion der Landesrechtsquelle. Klöppel, Die leitenden Grundsätze des internationalen
 Privatrechts. Böhm’s Zeitschr. I S. 46f. sagt: „Gerade in der hier
‘Taglichen Beziehung (nämlich hinsichtlich der Anwendung fremden Rechts
Jurch den Landesrichter, der sich dabei im Mangel gesetzlicher Anweisung
an das sogenannte Gewohnheitsrecht zu halten habe) ist die völkerrechtliche
 Gewohnheit, die als solche allerdings nur Staat gegen Staat binden
Würde, nothwendig zugleich Gewohnheitsrecht jedes einzelnen
Staats der Völkerrechtsgemeinschaft, da sie nur mittels der Rechtsprechungs-Drgane
 aller dieser Staaten sich bethätigen kann‘“. Das lässt einen gewiss
        <pb n="142" />
        98

an früher Gesagtes erinnern darf, das so entstandene Völkerrecht
»inen anderen Inhalt als das Individnalrecht, auf das es sich
bezieht.

Zu abweichender Ansicht über die hier behandelte Frage
zönnte man nur auf zwei Wegen gelangen, und beide hat man
petreten. ')
Bekanntlich ist die Geschichte der Völkerrechtswissenschaft
aufs Engste verwachsen mit der Geschichte des sogenannten Naturrechts.
 Mit diesem schloss sie bei ihrer Begründung durch
Hugo Grotius einen innigen Bund, wirksam in der Litteratur und
seit Pufendorf in der akademischen Lehre. Erst allmählich wurde
das Band, das beide verknüpfte, für das Völkerrecht zur drückenjen
 Fessel. Abgestreift ist diese noch längst nicht. Und daraus
arklärt sich, dass auf die Vorstellungen über das Verhältniss von
Völkerrecht und Landesrecht bis in unsere Zeit hinein die naturrechtliche
 Rechtsauffassung einen bestimmenden Einfluss geübt
hat. Ich nehme hier keine Rücksicht darauf, dass viele der
älteren Publieisten neben dem natürlichen ein positives Völkerrecht
anerkennen. Ich denke nur an die Doktrin, soweit sie sich das
Völkerrecht oder einen Theil des Völkerrechts als Naturrecht
denkt. Führt man nun neben diesem Völkerrechte, als dem
zwischen den Staaten geltenden Rechte, auch das in den Staaten
bestehende Recht auf die Natur oder die Vernunft oder eine diesen
gleich behandelte Quelle zurück, so gelangt man statt zu einem
Dualismus der Quellen für Völker- und Landesrecht zu einer einrichtigen

 Gedanken durchschimmern. Dem Völkerrechtssatze, der dem Staate die
Anwendung ausländischen Rechts bei seiner Rechtsprechung zur Pflicht macht,
korrespondirt ein Landesrechtssatz, der dem Richter die Anwendung gebietet.
Es handelt sich um einen, wie wir später sagen werden, „völkerrechtlich gebotenen“
 Satz des Landesrechts. Nur ist eben der angebliche Satz des Völkerrechts
 nicht gleichzeitig Landesrecht, bekanntlich auch nicht ü berall vom
Landesrecht beachtet. Und sein Inhalt ist ein anderer als der des Landes-„echtssatzes.
 Jener statuirt, wie ja K. richtig bemerkt, eine Pflicht des Staats
gegen den andern Staat, dieser eine Pflicht des Richters gegen seinen Staat.
— 8. jetzt auch Zitelmann, Intern. Privatrecht. I S. 196 £
{) Ich muss im Folgenden mehreres wieder berühren, Was schon einmal
besprochen wurde. Die Darstellung erhält dadurch allerdings eine gewisse
Breite. die ich bedauere, aber nicht vermeiden kann.
        <pb n="143" />
        129

zigen Quelle, aus der beide gleichzeitig entströmen. Ein Verhältniss
 von Quelle zu Quelle ist dann undenkbar. Ein Widerspruch
des Landesrechts gegenüber dem Völkerrechte ist, um das schon
jetzt beiläufig zu bemerken, unmöglich. Denn die Natur kann
nicht hier das, dort jenes bestimmen; was die Vernunft hier als
„Recht‘“ findet, kann nicht im Widerspruch zu dem stehen, was
sie dort erkennt. Der Gegensatz von Völker- und Landesrecht
kann hiernach kein Gegensatz der Quellen, sondern nur ein Gegensatz
 der: von derselben Quelle normirten Lebensverhältnisse sein,
insofern das eine nur die Staaten, das andere Staaten und Individuen
 oder diese allein als Subjekte rechtlich bestimmter Verkehrsbeziehungen
 behandelt; Völker- und Landesrecht sind nicht
zwei Rechtsordnungen, sondern zwei Rechtstheile.'!)
Freilich gestehe ich offen, dass sich diese Gedanken bei den
in Betracht kommenden Schriftstellern niemals in voller Reinheit
ausgesprochen finden. Aber dass sie für mehr als eine Lehre den
wirksamen Untergrund gebildet haben und noch heute bilden,
halte ich für vollkommen sicher. Namentlich auf dem Gebiete
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts haben sie
als unheilvolle Mächte gewaltet, und ihnen vornehmlich ist es
zuzuschreiben, wenn in diesen Disciplinen noch so manche sonderbare
 Auffassung vorherrscht. Namentlich da, wo dem Gewohnheitsrecht
 die entscheidende Rolle für die Rechtsbildung zugewiesen
 wird, begegnen wir ihren Früchten, und am sichtbarsten
wird ihr Einfluss, wenn als Rechtsquelle jene mystische Volksäberzeugung
 oder das Rechtsbewusstsein auftritt. Natürlich,
— wenn man als Quelle für die Normirung aller denkbaren
„internationalen Verkehrsbeziehungen‘, wozu Verhältnisse von
Staat zu Staat genau so gehören wie alle andern, die „Natur der
Sache“ oder eine „internationale Rechtsüberzeugung‘“ erblickt,
dann ist es nur konsequent, Völkerrecht und internationales Privatoder
 Strafrecht lediglich als Theile ein und derselben Rechtsordnung
 zu fassen, und das ist denn bekanntlich in der modernen
Litteratur sowohl des, Völkerrechts als auch jener Specialwissen-1)

 Auch die ehemals übliche Zusammenstellung von „Natur- und
Völkerrecht“ bedeutet von solchem Standpunkte aus nicht die Zusammen-(assung
 zweier Rechtsordnungen, sondern zweier Rechtstheile, nämlich des
natürlichen Völkerrechts und alles anderen Naturrechts.
Trienel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="144" />
        130 —

schaften ausserordentlich oft geschehen.!) So ruht das Dogma,
das aus dem internationalen Privatrecht durch eine kleine Wortverschiebung
 ein „privates Internationalrecht‘“ (private international
law, droit international prive) macht?) und es dem Völkerrecht,
dem „öffentlichen Internationalrecht“ (publie international law, droit
international publie) als Kind der gleichen Mutter gegenüberstellt,
 nicht immer, aber vielfach auf jener, wenn ich so sagen
darf, monistischen Quellentheorie. Internationales Privatrecht in
diesem Sinne ist dann alles internationale Recht, das nicht rein
auf die Beziehungen zwischen Staat und Staat als solchen Bezug hat,
and so erklärt sich auch die vielfach geschehene, auf den ersten Blick
besonders uns Deutschen so seltsame Einfügung alles sogenannten
 internationalen Strafrechts in den Rahmen des internationalen
Privadtrechts. ®)

1) S. oben S. 23f. An dieser Stelle wird klar, warum die alte und neue
Naturrechtsschule vorwiegend das Völkerrecht auch als Recht für und
zwischen Individuen auffasst. Denn.wenn es überhaupt ein unabhängig vom
menschlichen Willen entstehendes und bestehendes, aus der „Natur“ fliessendes
 Recht giebt, dann muss dies selbstverständlich alle denkbaren menschlichen
 Beziehungen beherrschen. Die Ausführungen bei Bluntschli,
Völkerrecht, S. 59, 61, 68ff., auch S. 170, bei v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht
 und Politik. I Tübingen 1860. S. 586, 620ff., Lorimer, Institutes of
the Law of Nations. I Edinburgh u. London 1883 p. 5u. ö., Fiore, Diritto
internazionale I p. 167 e seg., p. 436 e seg. u. Anderen erklären sich nur
aus dem naturrechtlichen Gedankenkreise, in dem diese Schriftsteller befangen
 sind.
2) Ich meine das nicht im Sinne einer zeitlichen Aufeinanderfolge der
:;ermini; bekanntlich ist der deutsche Ausdruck „internationales Privatzecht“
 jünger als die fremdländischen Bezeichnungen droit international
prive u. 8. w.
3) Foelix, Traite du droit international prive. 4. ed. par Demangeat.
[ Paris 1566. p. 1 et suiv.; v. Mohl, Geschichte u, Litteratur d, Staatswiss.
[ Erlangen 1855. S. 450; v. Bar, Theorie u. Praxis d. internat. Privatrechts,
2. Aufl, I S. IX; Lehrbuch d, internat. Privat- u. Strafrechts. Stuttg. 1892.
3. 3f.; v. Neumann, Grundriss d. Völkerrechts. 3. Aufl. S. 30; Westlake,
Lehrbuch d. internat. Privatrechts. Deutsche Ausg. von v. Holtzendorff,
Berlin 1884, S. 6; Brocher, Cours de droit infernational prive. Paris u.
Genf I 1882. p. 21 et suiv.; III 1885 p. 237 et suiv.; Laine, Introduction
au droit international prive. I Paris 1888. p. 11 et suiv.; Weiss, Traite 6lementaire
 de droit international prive. 2, ed, Paris 1890. Introd. p. 34 et suiv.
Dagegen s. v. Rohland, Intern. Strafrecht. I Leipzig 1877. 8. 2.; Binding,
Handbuch d. Strafrechts I S. 372, Note 5; Asser, Intern. Privatrecht. Bearb.
7. M. Cohn. Berlin 1880. S. 2: Surville et Arthuys, Cours 6lementaire de
        <pb n="145" />
        131

Zur Leugnung des Dualismus der Quellen für Völker- und
Landesrecht gelangt ein zweiter Gedankengang von ganz entzegengesetztem
 Ausgangspunkte wie der eben geschilderte. Im
yeraden Gegensatze zur naturrechtlichen Betrachtungsweise ist er
solchen Schriftstellern eigen, die mit Vorliebe als „positivistische“
bezeichnet werden. Er ist etwa folgendermaassen zu fixiren. Ein
Völkerrecht, das für den Staat verbindlich sein soll, kann nur entstehen
 durch den Staat. Ohne dass sich der Staatswille durch
sich selbst an eine Norm bindet, entsteht kein ihn verpflichtender
Rechtssatz. Völkerrecht ruht allein auf dem Willen des Staates,
Folglich ist das Völkerrecht staatliches Recht, und da das Landesrecht
 (ganz oder theilweise) gleichfalls. diesem Willen entstammt,
 so entspringt beides Recht ein und derselben Quelle.
Völkerrecht ist gleichzeitig staatliches Recht.
Hierbei ist zunächst eins entschieden richtig. Alles Völkertecht
 ist Recht für den Staat, schafft subjektive Rechte und
Pflichten für ibn. Dasselbe thut aber auch ein hervorragender
Theil des Landesrechts, nämlich das öffentliche Recht, soweit es
Beziehungen des Staates zu seinen Unterthanen regelt. In solchem
Sinne ist also das eine wie das andere Recht des Staates, lässt
sich auch das Völkerrecht als sein Recht bezeichnen. Es ist
unter diesem Gesichtspunkte begründet, wenn z. B. Berner‘)
sagt: „Zu dem positiven Rechte des einzelnen Staates gehört
 auch sein nach aussen gewandtes Recht, sein ‚äusseres Staatsrecht‘,
 d. i. die Gesamtheit der völkerrechtlichen Bestimmungen
und Verträge, welche das Rechtsverhältniss dieses Staates zu
anderen Staaten ausdrücken. Jeder einzelne Staat hat sein
inneres Staatsrecht und sein äusseres Staatsrecht, und dies äussere
Staatsrecht ist ein Stück des Völkerrechts.‘“?) Aber was folgt

Jroit international prive. Paris 1890, p. 7; Despagnet, Precis de droit international
 prive. 2. 6d, Paris 1891. p. 17 et suiv.: Jitta. La Methode du droit
nternational prive. p. 45.
1) Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli und Brater’s Staatswörterbuch
XI S. 78.
2) Nichts anderes, denke ich, will v. Holtzendorff mit den Worten
sagen: „Indem souveräne Staaten mit ihres Gleichen in der Absicht der Rechtsetzung
 kontrahiren, wollen sie eine Norm schaffen, die . . . Jeder Staat erzeugt
alsdann in Beziehung auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Auslande
sine bleibende Rechtspflicht, deren verbindliche Kraft den verfassungsa*
        <pb n="146" />
        132

daraus? Doch unmöglich, dass Völkerrecht und staatliches Recht
auf ein und derselben Quelle beruhen? Was für mich gilt, also
„mein“ Recht ist, braucht doch nicht wesensgleich der Norm zu
sein, die ich mir selbst gesetzt habe?
Dagegen sagt man nun: das Völkerrecht gilt ja nicht nur
für den Staat, sondern es beruht auf seinem Willen und allein
auf seinem Willen; darum aber ist es nichts anderes als das
ebenfalls lediglich seinem Willen entspringende Landesrecht. Wir
sehen, es handelt sich um die wichtigste Konsequenz der von
uns oben‘ bekämpften, namentlich von Bergbohm und Jellinek
vertretenen Anschauung, dass im Völkerrechte dem Staate nur
sein eigner Wille entgegentrete. Ist sie richtig, dann ist
allerdings die Folgerung unabweisbar. Dann ist ein Unterschied
der Quellen für Völker- und Landesrecht nicht zu finden. Aber
dann ist es auch, wie schon früher gesagt wurde, durch nichts
gerechtfertigt, überhaupt noch an ein besonderes Völkerrecht zu
glauben. Dann ist es die höchste Zeit, diese Nummer aus dem
Kataloge des Rechts zu streichen, denn dann existirt in der That
nicht nur, wie Jellinek in seiner Schrift über die Staatsverträge
 ') sagt, „ein grosser Theil des Völkerrechts‘“ allein „in
der Form eines äusseren Staatsrechts‘“, und ist nicht bloss, wie
er sich später in radikalerer Wendung ausgesprochen hat ?), alles
Völkerrecht auch Bestandtheil der „staatlichen Rechtsordnung“,
auch „eigenes Recht‘ des Staates, auch „Staatsrecht“, sondern
alles Völkerrecht ist nur äusseres Landesrecht.?) Es ist folgerichtiger,
 wenn Bergbohm den Schritt, vor dem er in seiner
mehrfach angeführten Abhandlung noch zurückschreckte 4), nunmehr
 gethan hat, indem er sagt°):.,,,Völkerrechtlich‘ — ‚Staatsrechtlich
 anerkannten Pflichten der nach Innen wirkenden Staatszgewalt
 grundsätzlich völlig gleichsteht.“ H.H. I S. 98.
1) 8. 46£,
2) Gesetz und Verordnung. S. 348. ;
3) Auch Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. S. 18ff., 30ff., 651f. muss sich
in. fortgesetzten Widersprüchen bewegen, um den von Jellinek übernommenen
Grundgedanken mit der These zu vereinigen, dass Völkerrecht und staatliches
 Recht verschiedene Dinge seien. 8. gegen ihn auch Menzinger,
Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl. Recht XXIII S. 182. Dasselbe wie für Nippold
 gilt für die Greifswalder Dissertation von Berndt, Der rechtl. Schutz
völkerrechtl. Normen nach deutsch. Reichsrecht. (1894.)
1) S. seine Bemerkung gegen Hegel (S. 5, Note 1).
5) Jurisprudenz u. Rechtsphilosophie I 8. 97.
        <pb n="147" />
        en
ae)

rechtlich‘ ist eine nur zu gewissen Zwecken statthafte Unterscheidung.
 Die Vertheilung des Rechts eines Staates, wozu
auch sein Völkerrecht gehört, in verschiedene ‚Fächer‘
larf nicht auch da noch festgehalten werden, wo durch die Sache
die Befragung des in sich immer einigen ganzen Rechts
des Staats gefordert wird.“ Also auch hier folgt aus den
Prämissen — nicht, dass eine Quelle gleichzeitig Völkerrecht
und Landesrecht erzeugen kann, sondern dass es ein Völkerrecht,
 das aus anderen als etwa didaktischen Gründen von dem
übrigen Bestande des Rechts zu trennen wäre, gar nicht giebt. ')
Ist aber die Voraussetzung falsch — und ich glaube das behaupten
 zu können —, so fällt auch die Folgerung. Tritt dem
Staate im Völkerrechte nicht nur sein eigener, sondern ein anderer,
wenn auch aus dem seinen mitgebildeter Wille entgegen, so ist eben
diese Quelle eine andere als die, aus der das Landesrecht fliesst,
dl. h. das von ihm allein für alles, was er sich unterworfen denkt,
gesetzte Recht. Dass sein Wille in dem Gesamtwillen steckt, der
das Völkerrecht erzeugt, ändert hieran nichts. Sonst müsste ja
jedes Recht, das für einen Staat gilt und unter seiner Mitwirkung
 geschaffen wurde, auf derselben Quelle beruhen wie das,
das er allein in die Welt setzte. Dann wäre in der That alles
Reichsrecht gleichzeitig Landrecht, weil der Gliedstaatswille im
Gesetzeswillen des Reichs einbegriffen ist. Man wird hiergegen
anwenden, der Vergleich hinke, weil der Reichswille als Wille
aines Majoritätsverbandes auch den widerstrebenden Willen
des Gliedstaats binde. Gut; aber nun denke man an Verfassungsänderungen
 der im zweiten Absatze des Artikels 78 der Reichsverfassung
 erwähnten Art?), die nicht erfolgen können, ohne dass
ler Einzelstaat seine Zustimmung gegeben hat. Solches Verfassungszesetz
 ist ein bundesstaatlicher Rechtssatz, bei dessen Entstehung der
Wille des Staates betheiligt sein muss, dessen Stellung in der fraglichen
 Hinsicht betroffen wird, also genau wie bei der Bildung eines
1) So ist es denn wiederum erklärlich, warum genau so wie die
Naturrechtsschule und doch auf ganz anderem Wege diese monistische
Auffassung dazu gelangen kann, Völkerrechtsätze auch an Individuen adressirt
sein zu lassen. S. Bergbohm, Staatsverträge S. 23, 28f. und bes. S. 36.
2) „Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesamtheit festgestellt
 sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abyeändert
 werden.‘
        <pb n="148" />
        134

Völkerrechtssatzes. Ist hier etwa Reichsrecht zugleich Landesrecht?
Das Beispiel scheint mir um so besser gewählt zu sein, als wir
38 hier in der That mit einem der später noch zu besprechenden
völkerrechtlichen Rudimente im Verfassungsrechte des Deutschen
Reichs zu thun haben.

LIT.

Es ist üblich geworden, sich zur Stütze der soeben bekämpf-‘ten
 oder verwandter Anschauungen auf einen Satz der englischen
 und angloamerikanischen Litteratur und Gerichtspraxis
 zu beziehen, der, wie es heisst, in England wie in den
Vereinigten Staaten zur unbestrittenen Anerkennung gelangt sel.
Die allgemeine Auffassung gehe dort dahin, dass das Völkerrecht
überhaupt oder doch das europäische Völkerrecht, zum mindesten
das Völkergewohnheitsrecht zugleich einen integrirenden Bestandtheildesenglischenundamerikanischen
 Landesrechts
 bilde. Auch Schriftsteller, die sich nicht oder nicht ganz
auf denselben Standpunkt stellen, sprechen hiervon als bemerkenswerther
 Thatsache.!) Diese Doktrin würde sich also
yerade in der entgegengesetzten Richtung bewegen wie die Ansicht,
 die auf den vorangehenden Blättern vertheidigt wurde.
Einen Gegenbeweis könnte ihr Dasein an sich natürlich nicht
bilden; trotzdem aber wäre es mir unmöglich, sie hier
ginfach als abweichende Meinung zu verzeichnen. Denn seit
recht beträchtlicher Zeit nimmt die englische Jurisprudenz, wie
die englische Rechtsprechung zu beiden Seiten des Oceans eine
so hervorragende Stellung auf dem Gebiete des Völkerrechts ein,
dass keine Arbeit auf demselben Felde die Befugniss hätte, an
unbequemen Lehrsätzen, die dort einmüthig vorgetragen werden,
sorglos vorüberzugehen, zumal wenn sie in so schroffer Formulirung
wie hier auftreten und um des Ideenkreises willen, dem sie entstammen,
 jeden Gedanken an eine den englischen Völkerrechts-1)

 8. u. A. Geffcken, Das Problem d. Völkerrechts. Nord u. Süd XI
3. 235; v. Martens-BergbohmI S. 12, Note 9; v. Bulmerincq, Völkerrecht
 S. 189; v. Holtzendorff in H.H. 18. 121 f.; Rivier, Lehrbuch 8. 7;
Prineipes I p. 24; Mattersdorf in Böhm’s Zeitschr. II S. 553, Note 29;
Bergbohm, Jurisprudenz u. Rechtsphilosophie I S. 337, Note 7. — Eine
kritische Durchsicht der englischen Litteratur nach dieser Richtung ist noch
nie erfolgt. Ich glaube deshalb, sie einmal vornehmen zu müssen.
        <pb n="149" />
        155

yelehrten zuweilen nicht mit Unrecht vorgeworfene nationale
Parteilichkeit ausschliessen. Ich kann also nicht umhin, der
Frage nachzugehen: ist jene Anschauung wirklich in England
and Amerika unbestritten oder doch vorherrschend, entspricht ihr
Wesen den Worten, in denen sie zum Ausdrucke gelangt, oder
haben wir es vielleicht nur mit der falschen theoretischen Einkleidung
 eines richtigen und brauchbaren Gedankens zu thun,
oder endlich, wie erklärt sich etwa gerade in der englischen
Rechtswissenschaft eine solche Auffassuug, die der unseren SO
schnurstracks zuwiderläuft ?
Da ist denn zuerst festzustellen, dass das Dogma, von dem
wir hier sprechen, von einer ganzen Reihe englischer Schriftsteller
 entweder gar nicht oder höchst beiläufig als fremde Ansicht
 von. geringer Bedeutung erwähnt, von einzelnen sogar recht
geringschätzig behandelt wird. Es sind dies Schriftsteller des
Völkerrechts sowohl wie der allgemeinen Rechtslehre; die letzteren
ziehe ich hier nur soweit in Betracht, als der Zusammenhang,
in dem sie vom Völkerrechte sprechen, eine Beachtung jener
Doktrin an und für sich wahrscheinlich machen würde. Und
zwar sind es Autoren nicht nur einer, sondern der verschiedensten
wissenschaftlichen Richtungen, die dabei in Frage kommen,
Es ist zunächst kein Wunder, dass die Anhänger der sogenannten
 „Analytical School“ hier versagen. Denn der Rechtsbegriff,
der von dem Führer dieser Richtung, Austin, in seiner
auf Hobbes‘) und Bentham®) fussenden, deren Schriften aber
mindestens an logischer Schärfe und Konsequenz übertreffenden
Lehre?) aufgestellt und von seinen Nachfolgern im Wesentlichen
angenommen worden ist, verträgt eine Anwendung auf den Komplex
 von Regeln, den man Völkerrecht zu nennen pflegt, schlechterdings
 nicht. Wenn „law“ im strengen und allein richtigen
Sinne ein „Befehl“ ist, den ein „political superior“ in dieser
seiner Eigenschaft gegeben hat oder durch Andere hat geben
{assen, und dessen Nichtbeachtung mit einem Uebel bedroht ist

1) S. namentlich Elementa philosophica de cive, cap. 14 $$ 2, 7, 8, 15;
cap. 6 $ 9 u. ö.; Leviathan II cap. 26.
2) Vergl. insbes. Introduction to the Principles of Morals and Legislation
(New ed. London 1823) II p. 232 foll., vor allem p. 266 foll,
3) Austin, Lectures on Jurisprudence, 4. ed. by R. Campbell. Lonlon
 1879.
        <pb n="150" />
        nn
5

(sanction) '), dann ist natürlich die Rechtsnatur des Völkerrechts
 geleugnet; die Regeln des sogenannten internationalen
Rechts, die nur aus der Uebereinstimmung der Ansichten der
betheiligten Kreise entspringen und lediglich durch „moral sanction“
 erzwungen werden, sind dann bloss als „positive morality“
 aufzufassen, es ist eine Ungenauigkeit, wenn man sie als
„law“ bezeichnet.?) Somit kann es keine Norm geben, die zugleich
 Völkerrecht und Landesrecht wäre; denn das sogenannte
Völkerrecht hat, da es nur positive Moral ist, innerhalb
keines Landes rechtliche Kraft.?) Allerdings wie das wirkliche
 Recht Elemente fremden Rechts oder Gebräuche oder
Theorien der Wissenschaft in sich aufnehmen und so zu Recht
machen kann, so hat es häufig auch jene positive internationale
 Moral recipirt, namentlich in England, wo ein Theil der
„Judieiary law*1) seinen Ursprung dieser Quelle verdankt.
Aber hierdurch werden eben nur Regeln ohne Rechtscharakter
in Recht verwandelt.) Ganz Ähnlich lässt J. F. Stephen“®)
 die Gewohnheiten, aus denen das mit Unrecht als law
bezeichnete Völkerrecht bestehe”), entweder durch specielles
Parlamentsstatut oder durch die der Legislative begrifflich gleichstehende
 und in Ermangelung der Parlamentsgesetzgebung eintretende
 richterliche Erklärung erst zu englischem und überhaupt
zu Recht werden (they are by the law of England a part of
the law of England). In demselben Gedankengange bewegen sich
der streng an Austin anlehnende Pomeroy®) und J. K. Stephen,
 der auf Grund der Austin’schen Analyse des Rechtsbegriffs
dem Völkerrecht jede Existenz abspricht und die Wissenschaft
des internationalen Rechts in eine Lehre von den „internationalen
1) Austin 8. a. 0. p. 81 foll.. 88 foll., 173 foll., 183 u. ö.
2) a. a. 0. p. 89, 177, 187 foll.. 231 foll., 780 foll.
3) a. a. O0. p. 656.
4) Ich belasse es absichtlich bei dem englischen Ausdrucke und setze
nicht „richterliches Recht“ dafür, Denn Austin scheidet sehr scharf zwischen
„Judiciary law“ und „judge-made law“; vergl. p. 670. Auf den Kern des Gegensatzes
 will ich an dieser Stelle nicht eingehen.
5) a. a. 0. p. 656; vgl. auch p. 660.
6) History of the Criminal Law of England. II London 1883 p. 40 foll.
7) a.a. O0. IT p. 41 u. 6.
8) Lectures on International Law. p. 15 foll., 20 foll, s. insbes. p. 20, 25.
(Vergl. oben S. 114.)
        <pb n="151" />
        157

Verhältnissen“ auflösen will. ') An einer Stelle bemerkt er allerdings,
es bildeten die Privilegien der Gesandten und deren Ausnahmen
einen Theil der common law von England, aber er beschränkt sich
darauf, diesen Ausdruck mit den Worten zu erklären: „d.h. was
die Ansicht der englischen Richter über den Einfluss des
Völkerrechts darstellt“. ?) Holland, dessen Rechtsanschauung gleichfalls
 das Völkerrecht nur als eine Art von Moralkodex zu betrachten
 gestattet 3), erwähnt die in Frage stehende Doktrin nicht *),
und der Schriftsteller, der vielleicht am getreusten von allen in
des Meisters Austin Fusstapfen wandelt, Markby*), nimmt das
Wort „Völkerrecht“, soviel ich sehe, nicht an einer einzigen Stelle
in den Mund. Aber auch Juristen, die, obwohl im Allgemeinen
zur analytischen Schule zu rechnen, doch dem Führer in wesentlichen
 Puokten und hauptsächlich darin widersprechen, dass sie
die Negation der Rechtsnatur des internationalen Rechts als extremen
 Purismus angreifen, stehen dem Dogma, von dem wir hier
handeln, fremd gegenüber. Sie übersehen es entweder völlig,
wie Creasy“%, Pollock”) und Lightwood®), oder gehen an
ihm, wenn sie es erwähnen. wie Clark*), mit offenbarer Nichtachtung
 vorbei.
Wenn sich das Verhalten der eben angeführten Richtung aus
inneren Gründen leicht erklärt, so ist es umgekehrt auffallend,
dass englische und amerikanische Lehrer des Völkerrechts, die
auf ganz anderem Standpunkte in Bezug auf die Grundfragen der
allgemeinen Rechtstheorie stehen, den angeblichen Glaubenssatz

1) International Law and International Relations. London 1894. Sein
Vorschlag einer Specialwissenschaft der „international relations‘ hat eine Art
Staatslehre mit Beschränkung auf die auswärtigen Verhältnisse des Staats im
Auge. Um die Möglichkeit einer solchen Disciplin darzuthun, hätte es wohl
kaum der Abfassung einer ganzen Monographie bedurft!
2) a. a. 0. p. 107.
3) Elements of Jurisprudence. 7. ed. Oxford 1895. p. 37, 117 foll., 343.
4) Er betont, dass es sich beim internationalen Recht nur um Beziehungen
 von Staat zu Staat handele; a. a. 0. p. 345. .
5) Elements of Law considered with reference to Principles of General
Jurisprudence. 5. ed. Oxford 1896,
6) First Platform of International Law. London 1876. Wenigstens kann
ich eine unzweideutige Bemerkung dieses Inhalts nirgends bei ihm finden.
7) Essays in Jurisprudence and Ethics, London 1882,
8). The Nature of Positive Law. London 1883 (vergl. p. 386 foll.).
9) Practical Jurisprudence. Cambridge 1883. p. 183.
        <pb n="152" />
        - 138 —

der englischen Jurisprudenz, Völkerrecht sei zugleich englisches
oder amerikanisches Landesrecht, nicht zu kennen scheinen. Ich
finde weder bei Twiss noch bei Hall’), weder bei Wheaton?)
noch bei Halleck oder Walker*) eine Spur davon, wenigstens
nicht an den Stellen, wo man darauf zu stossen erwarten sollte.
Noch bedeutsamer scheint es mir aber zu sein, dass sich auch
englische Völkerrechtslehrer mit ganz oder vorwiegend naturrechtlichen
 Vorstellungen, wie Bowyer‘%), Manning®) und
Lorimer“®), über die Frage völlig ausschweigen; bedeutsam deshalb,
 weil, wie gleich zu zeigen, für das Aufkommen der in Rede
stehenden Theorie naturrechtliche Anschauungen entscheidend
gewesen sind.
Dürfen wir hiernach behaupten, dass jene Doktrin keineswegs
überall in der englischen und angloamerikanischen Jurisprudenz
anzutreffen, so muss auf der andern Seite zugestanden werden,
dass sie die dort herrschende ist. Besser vielleicht gesagt:
nicht die Doktrin, aber der Satz, dass das Völkerrecht „@ part
of the law of the land“ sei, findet sich an so zahlreichen Stellen
in der Litteratur’) und vor allem der Judikatur®), daneben auch
1) Ihm ist freilich das Völkerrecht nicht ganz zweifellos positives Recht!
Möglich, dass dies auf seine Anschauung von Einfluss ist.
2) Allerdings hat sich sein Herausgeher Boyd beeilt, das Versäumte
nachzuholen. 3. ed, p. 27,
3) The Science of International Law. London 1593.
4) Commentaries on Universal Public Law. London 1854, p- 67foll.
5) Commentaries on the Law of Nations. 2. ed. by Amos. London 1875.
6) Institutes of the Law of Nations. Edinburgh u. London 1883. Lorimer
 ist freilich Schotte; er gehört deshalb vielleicht nicht hierher.
7) Vorläufig citire ich: Blackstone, Commentaries on the Laws of
England, B. 6 ch. 6 (Stephen, New Commentaries 12. ed. London 1895. IV
p- 188); Phillimore I p. 78; Amos, Systematic View of the Science of
Jurisprudence, London 1872. p. 393; Maine, International Law. Lond. 1888.
P- 44foll.; Holland, Law Quarterly Riview, IX p. 149; Kent, Commentaries
on American Law. 14. ed. by Gould. Boston 1896. p.1; Rover, American
Interstate Law. Chicago 1879. p. 6; Wharton, Treatise on the Conflict of
Laws. 2. ed. Philadelphia 1881, p. 3.
8) Statt unendlich vieler nenne ich nur die Fälle Triquet v. Bath,
Burrows Reports III p. 1480; Heathfield v. Chilton, ebenda. IV p. 2015; die
„Helen“, Law Reports, Admiralty and Ecclesiastical Cases I p. 1; Lord Coleridge
 in seinem Votum im Falle R. v. Keyn, Law Reports, Exchequer Division
]I p. 153 foll.; Resp. v. De LongChamps, Dallaz’ Reports. I p. 114; die
„Nereid‘“, Cranchs Reports. IX p. 423; Seton, Maitland &amp;amp; Co. v. Low, Johnsons
 Reports. I p. 5; U. St. v, Smith, Wheatons Reports. V p. 153.
        <pb n="153" />
        125

im diplomatischen Schriftenwechsel‘) ausgesprochen, dass es unmöglich
 ist, die Belege auch nur annähernd vollständig hier zusammenzustellen.
 Zweierlei springt nun sofort in die Augen.
Einmal die Thatsache, dass uns der Satz besonders häufig in
richterlichen Urtheilen begegnet; er dient offenbar zur Stütze einer
der gerichtlichen Praxis werthvoll oder nöthig scheinenden, in dem
Satze selbst noch nicht ausgedriückten Ansicht. Zweitens aber —
und das hängt vielleicht inniger mit dem Ersten zusammen als
es zunächst scheint —, der Satz hat ein so formelhaftes Gepräge,
 dass die Vermuthung nahe liegt, er sei wie viele ähnliche
Formeln nicht wörtlich zu nehmen, oder er werde wenigstens
nicht vonallen, die ihn anwenden, in dem gleichen Sinne verstanden.
Was das Erste anlangt, so handelt es sich in der That fast überall,
wo der Satz angeführt wird, um die Frage, ob und inwieweit
der Landesrichter auf die seiner Beurtheilung unterliegenden
Thatbestände Völkerrecht anzuwenden habe.?) Die Antwort
 soll durch die Formel, das Völkerrecht bilde einen Theil
des Landesrechts, ermöglicht werden. Aber auch unsere zweite
Vermuthung sieht sich bei näherer Durchforschung des einschlägigen
 Materials bestätigt, dass nämlich über Sinn und Tragweite
der Formel durchaus keine Übereinstimmung herrscht. 3) Ist Völkerrecht
 überall Bestandtheil des staatlichen Rechts, oder gilt das
nur für England und die Vereinigten Staaten? Ist alles Völkerrecht
 oder nur ein Theil gleichzeitig Landesrecht, und wenn dies
Letztere der Fall wäre, wie erklärt sich eine solche Ausnahme
von dem doch ganz allgemein ‚gehaltenen Satze? Wie erklärt
sich überhaupt die sonderbare Erscheinung, dass ein Recht, das
seinem Namen nach kein Landesrecht ist, nun doch in einem
Landesrechte begriffen sein soll? Wird denn überall unter „international
 law‘ dasselbe verstanden und zwar das gleiche wie bei
ans unter „Völkerrecht?“ Das sind die Fragen, die sich aufdrängen
 und Beantwortung heischen.
18. z. B. die Note des Staatssekretärs Jefferson vom 5. Juni 1793 in
Wharton’s Digest. I p. 31.
2) Vergl. Holland, Law Quarterly Review. IX p. 149.
3) Das ist selbst in England nicht unbemerkt geblieben. Maine, International
 Law. p. 37 foll., 43foll. stellt drei Auffassungen über die Bedeutung
 der Formel gegenüber: die in Amerika herrschende, die von Lord
Coleridge vertretene (s. unten S. 142 £.) und die Ansicht Sir Alexander Cockburn’s
 (s. unten S. 151 f.)., Dies ist indess nicht genau.
        <pb n="154" />
        140

Zuvörderst ergiebt eine Prüfung der in Betracht kommenden
Stellen, dass man, von vereinzelten Stimmen abgesehen !), den Satz
nur für England und nur für die Vereinigten Staaten behauptet.
Von Blackstone bis auf unsere Tage wird es gerade als für
das englische Recht charakteristisch bezeichnet, dass das Völkerrecht
 in ihm aufgegangen sei. Blackstone erklärt die Erscheinung
 geradezu aus der Eigenart der englischen Constitution 2),
Wharton®) aus der Eigenthümlichkeit der englischen und
angloamerikanischen Gerichtsverfassung; er hebt deren Bedeutung
 eben für diesen Punkt gegenüber der Gerichtsorganisation
der Kkontinentalen europäischen Staaten rühmend hervor. Die
Meisten begnügen sich mit der Versicherung, dass das Völkerrecht
 stets als englisches oder nordamerikanisches Landesrecht
betrachtet worden sei*), oder nennen es schlechtweg einen Theil
der „common law“*), also eines Rechtskomplexes, bei dessen
Erwähnung überhaupt nur an englisches Recht gedacht werden
kann. Ich komme auf diesen letzteren Punkt nochmals zurück.
Vorläufig genügt es, die wichtige Thatsache feststellen zu können,
dass der fragliche Satz nicht im Sinne einer allgemein gültigen
 Theorie verstanden sein will.
Wer freilich die Wurzeln kennt, aus denen die in Rede stehende
 Formel erwuchs, sollte das Gegentheil erwarten. Sie ist
entsprungen einer naturrechtlichen Völkerrechtsanschauung. Vom
Standpunkte des Naturrechts hätte das Dogma universalistisch gefärbt
sein müssen. War es das ursprünglich nicht, so lag dies an einer
Inkonsequenz seiner Schöpfer. Einzelne Neuere sind, wie wir sofort
 sehen werden, folgerichtiger verfahren. Die Mehrzahl aber
der Schriftsteller hat sich vom Naturrecht abgekehrt, und das erklärt,
 warum sie die Formel in der festgestellten Umgrenzung
verstehen. Der Zwiespalt indess, der durch die Litteratur geht,
empfängt helles Licht durch den Gegensatz naturrechtlicher und
Dositivistischer Auffassung.

1) 8. unten S. 143 Note 3.
2) Stephens a. a. 0. IV p. 188.
3) Commentaries on Law, p. 194.
4) Z. B. Phillimore, Amos, Kent (s. oben S. 138, Note 7); Triquet
v. Bath, Burrows Reports. 1II p. 1478.
5) Vergl. u. a. schon Blackstone (Stephens a, a. 0. IV p. 188): Heath-Geld
 v, Chilton Burrows Rep. IV p. 2016.
        <pb n="155" />
        141

Wenn Völkerrecht zugleich Landesrecht sein soll, dann ist
selbstverständlich Voraussetzung, dass es nicht bloss Beziehungen
von Staat zu Staat, sondern auch von Individuum zu Individuum
regelt, dass es nicht nur jenen, sondern auch schon von Haus
aus diesen Rechte gewährt und Pflichten auferlegt.') Dass diese Anschauung
 unrichtig, und warum es die Abkehrung von naturrechtlichen
Gedanken ist, die ihren Fehler enthüllen musste, glaube ich oben
nachgewiesen zu haben.‘ Geht man aber einmal davon aus, und
glaubt man ferner, dass das Völkerrecht ein von Natur vorhandenes,
 von menschlicher Willkür unabhängiges Recht sei, dann
ist allerdings der Satz gerechtfertigt, dass es einer Thätigkeit der
einzelnen Staatsgewalt nicht bedürfe, um ihm Verbindlichkeit im
Lande zu verschaffen. Denn dann bindet es den Einzelnen ohne
Zuthun eines Gesetzgebers, und es ist „Landesrecht“ nicht in dem
Sinne, als ob es der Landesgewalt seinen Ursprung verdanke,
sondern in dem andern, dass es dem Einzelnen im Lande mit
demselben Anspruche auf Beachtung entgegentritt wie
das Landesrecht im engeren Sinne des Worts. Das Völkerrecht
ist dem Landesrecht gleich werthig, weil es an sich, um seiner
selbst willen den Einzelnen bindet. Das ist der Kern der Deutung,
 die von Blackstone?) ausgehend die ältere englische

1) Die englischen Schriftsteller, die davon sprechen, dass der Richter
das Völkerrecht als Theil des Landesrechts anzuwenden habe, denken denn auch
dabei zum Theil an ein „allgemeines“ Recht, z. B. an See- und Handelsrecht,
ein jus gentium im antiken Sinne; vergl. namentlich Blackstone, b. 6 ch. 27
(Stephens a. a. 0.); Wharton, Commentaries p. 73; Roscoe, Treatise on
the Jurisdietion and Practice of the Admiralty Division of the High Court of
Justice. 2. ed. London 1882. p. 5foll.; Marsden, Treatise on the Law of
Collisions at Sea. London 1893. p. 209, 339. — Doch betont anderseits Wharton
 a. a. OÖ. p. 190, dass nicht nur „private“, sondern auch „public international
 law“ Theil der amerikanischen common law sei!
2) S. hauptsächlich B. 6 ch. 6 (Stephens a. a. 0. IV p. 188). Die naturrechtliche
 Begründung des Völkerrechts durch Blackstone ist darum nicht
weniger Thatsache, weil er dies Recht nicht nur unmittelbar aus der Natur,
sondern auch aus Vereinbarungen der Staaten hervorgehen lässt. Denn zur
Auslegung dieser Verträge sagt er, giebt es keine andere Regel, als das Naturrecht,
 weil dies das einzige ist, dem alle Staaten unterworfen sind (ebenda
I p. 22 foll., IV p. 188). Folglich ist alles Völkerrecht im Grunde Naturrecht.
Dass B. im Völkerrecht auch ein Recht mit Geltung für die Individuen sieht,
geht schon. daraus hervor, dass er es auf Civilprozesse der Bürger verschiedener
 Staaten. aber auch als Strafrecht wirken lässt (‚offences avainst the
        <pb n="156" />
        u=2

Jurisprudenz unserem Satze gegeben hat. Daraus folgt dann
zwingend, dass das Völkerrecht in seinem ganzen Umfange
(in its full extent) Theil des Landesrechts ist’), ferner dass das
Landesgesetz, das Sätze des Völkerrechts in sich aufnimmt, kein
neues Recht schafft, sondern nur deklaratorische Bedeutung
hat?); es liegt endlich nahe, bei einem Widerspruche zwischen
landesgesetzlichem und internationalem diesem als dem natürlichen
 Rechte den Vorzug einzuräumen, wie es von älteren Prisenrichtern
 in der That geschehen ist.?) Auch noch in neuerer Zeit findet
sich der angegebene Grundgedanke in England vertreten, vor allem
im Votum des Lord Coleridge in dem berühmten Prozesse
R. v. Keyn,*) Seine Meinung läuft darauf hinaus, Verträge und
andere Staatsakte seien zwar nur Beweismittel für die Thatsache
 einer internationalen Rechtsüberzeugung (agreement of nations)
 und daher an sich für den Landesrichter nicht bindend,
allein sobald aus Vereinbarung oder Übung zwischen Staat und
Staat auf solches „agreement“ zu schliessen sei, werde dieses von
den englischen Gerichten als Theil des englischen Rechts angesehen.
 Wir merken hier ganz deutlich den Einfluss naturrechtlicher
Gedanken; internationale Rechtsüberzeugung ist Recht und darum

Jaw of nations‘“!) vergl. IV p. 188, 189. — Nicht mit Unrecht bemerkt Maine,
a. a. 0. p. 44 u. ö6., die hier vorherrschende Deutung der Regel (Völkerrecht
= Landesrecht) sei nicht weit entfernt von der Art, wie die naturrechtlichen
Gründer der Völkerrechtswissenschaft sich die Dinge gedacht hätten.
1) Blackstone-Stephens a. a. 0. IV p. 188; Lord Mansfield im Falle
Triquet v. Bath, Burrows Reports IIE p. 1478 (1764) und der dort mitgetheilte
Ausspruch Lord Talbot’s.
2) Blackstone-Stephens a. a. O0. IV p. 188; Triquet v. Bath (s. vor.
Note); Heathfield v. Chilton, Burrows Reports IV p. 2016 (1767).
3) Vergl. darüber Hollamd, Law Quarterly Review. IX p. 149 foll.
Warum gerade von diesen, darüber unten im letzten Paragraphen.
4) Law Reports, Exch. Div. 1I p. 63 foll. und zwar p. 153 foll. — Maine
a. a. 0. p. 44 erklärt, er halte die Ansicht Lord Coleridge’s und der amerikanischen
 Jurisprudenz (s. im Text S. 143 ff.) nicht nur für richtig, sondern
er glaube, sie stellten die Auffassung der ganzen civilisirten Welt ausserhalb
Englands dar! Diese Bemerkung ist um so auffallender, als Maine selbst
(p. 44 foll.) den Vorgang, um den es sich handelt, mit Receptionen fremden
Rechts, wie etwa der des römischen vergleicht. Dieser Gedanke steht aber mit
der von ihm so gerühmten Anschauung offenbar in Widerspruch. Denn jede
Reception setzt ein Thätigwerden einer einheimischen Rechtsquelle voraus ;
ein solches wird ja hier aber gerade als überflüssig bezeichnet.
        <pb n="157" />
        143

auch überall Recht. Von diesem Standpunkte aus durchaus folgerichtig
 erklärt auch Lord Coleridge an einer anderen Stelle ein
Parlamentsstatut, das dem Völkerrecht konform gehe, schaffe
nicht Recht, sondern erkläre nur, was stets schon Recht gewesen
sei.) Auf ähnlichen Erwägungen mag es endlich beruhen, wenn
einzelne Völkerrechtsschriftsteller die Positivität des Völkerrechts
 durch den Hinweis darauf zu erweisen suchen, dass dieses
Recht als Theil des Landesrechts behandelt und von den Landesgerichten
 erzwungen werde. Nicht etwa dass sie das Völkerrecht
nur als Landesrecht betrachteten; ihre Meinung geht eben dahin,
dass, wenn das Völkerrecht zugleich Landesrecht sei und als
solches von den Gerichten angewandt werde, man ihm nicht mehr
den Mangel einer „Sanktion“ zum Vorwurfe machen könne. ?)
Vor allem fusst noch heute die angloamerikanische Litteratur
 auf jenen Grundideen. In der Hauptsache wenigstens; zu
einigen Konzessionen an eine andere Anschauung hat sie sich,
wie wir alsbald sehen werden, doch verstehen müssen. Aber bei
ihren hervorragendsten Vertretern finden wir in aller Schärfe den
Satz ausgesprochen: das Völkerrecht ist an und und für sich
Theil des Landesrechts, es bedarf keiner „Adoption“ dureh die
Landesgesetzgebungsgewalt, um im Lande verbindlich zu sein.
Seine Regeln sind, wie es häufig in einer recht anfechtbaren
Begründung heisst, deshalb Landesrecht, weil sie es sein
müssen; denn die „Anerkennung“ der Völkerrechtsordnung durch
die Staaten in Gestalt ihrer eigenen Rechtsordnung ist die Bedingung,
 unter welcher der Staat überhaupt der Völkerrechtsgemeinschaft
 angehören kann.?) Es ist ganz charakteristisch, dass
. 1) Im Falle R. v. Dudley, Queens Bench Division XIV p. 281. Er bezieht
 sich auf die Territorial Waters Jurisdiction Act von 1878 {s. unten
S. 152 Note 1), die seiner Meinung im Falle R. v. Keyn Recht gebe.
2) So Phillimore I p, 76, 78; Amos, Systematic View of the Science
of Jurisprudence. p. 393 foll, vergl. auch von Amerikanern Kent a. a. 0.
pP. 19; Wharton, Commentaries on Law. p. 52 foll., 188 foll., 194, 363 u. ö.
und Woolsey, Introduction to the Study of International Law. 6. ed. New-York
 1891. $ 228. — Ueber. den richtigen Gedanken, der hier unter falschem
Gewande versteckt ist, s. unten $ 10 unter Il.
3) Vergl, u. A. Wharton, Commentaries, an den in der vorigen Note
angeführten Stellen; Woolsey a. a, O0. $ 29; Opinions of Attorneys-General
I p. 27, 69; III p. 671. Die Begründung passt freilich auf alle Staaten. Aber
gerade darum wird mehrfach in der amerikanischen Litteratur der Satz als
allgemeine Doktrin ausgesprochen.
        <pb n="158" />
        La

die umfassenden Bearbeitungen des gesamten nordamerikanischen
Landesrechts, wie die von Kent und von Wharton, auch
alles geltende Völkerrecht, dem Verfassungsrechte gegenüber
 sogar an bevorzugter Stelle, in ihren Bereich ziehen.
Dass alle diese Schriftsteller stark im Banne naturrechtlieher Anschauungen
 befangen sind, und dass sich hieraus auch ihre
Stellung zu unserer Frage ergiebt, scheint mir zweifellos zu sein.
Schon die Thatsache, dass sie fast alle das Völkerrecht als ein
die Individuen unmittelbar verbindendes Recht betrachten, spricht
dafür.') Aus ihren prinzipiellen Ansichten ergiebt sich denn
auch die von den Meisten unter ihnen beliebte Erklärung der
schon oben angeführten Stelle der Unionsverfassung (Art. VI. 8. 2),
nach welcher die unter der Autorität der Vereinigten Staaten. abgeschlossenen
 Staatsverträge „the supreme law of the land“ sein
sollen. Der Staatsvertrag als solcher erzeugt, so legen sie die
Bestimmung aus, Landesrecht. Sein Inhalt ist Landesrecht,
Ohne Weiteres beseitigt er das ältere, ihm widersprechende Gesetz,
und es verhält sich das jüngere Gesetz einem älteren Staatsvertrage
 gegenüber nicht anders als zu den übrigen Theilen des
Landesrechts, geht also‘ dem widersprechenden Vertrage ohne
Rücksicht auf die internationalpolitische Seite der Frage vor.?2)
Es ist auffallend und für uns wichtig, dass sich die Unionsregie -
rung und theilweise wenigstens auch die Rechtsprechung dieser
Erklärung der Verfassung nicht durchaus angeschlossen, noch auffallender,
 dass die Schriftsteller von diesem Widerspruche zwischen
ihren Dogmen und der Praxis sehr wenig Notiz genommen haben.
Zunächst macht die Judikatur einen Untersehied zwisehen den

1) Die „Verbrechen gegen das Völkerrecht“ (s. unten $ 17) spielen in
der amerikanischen Jurisprudenz eine grosse Rolle. Der Einfluss Blackstone’s
auf die Nordamerikaner ist überall unverkennbar. Dass auch die gleich zu erwähnende
 Bestimmung der Unionsverfassung unmittelbar auf Blackstone’s Theorie
vom Verhältnisse des Völker- und Landesrechts beruhe, weist nach Coxe,
Essay on Judicial Power and Unconstitutional Legislation. Philadelphia 1593.
p- 284 foll.
. 2) Kent a. a. O0. p. 254; Story, Commentaries on the Constitution of
the United States. 5. ed. by Bigelow. II Boston 1891. p. 603 foll.; Wharton,
Commentaries p. 194; Wharton, Digest. II p. 13S; Moore, Treatise on
Extradition and Interstate Rendition. I Boston 1891. p. 97. S. auch die zahlreichen
 Entscheidungen, die im Auszuge bei Myer, Federal Decisions XXVIII,
St. Louis 1888. p. 486 foll. mitgetheilt werden, und das dort ausführlich wiedergegebene
 Präjudiz Tayvlor v. Morton. (pn. 458 foll.).
        <pb n="159" />
        145

Verträgen, die von der Exekutive nicht mehr verlangen, als was
sie ohnehin durch das Landesrecht zu thun ermächtigt ist, — man
nennt sie self executing treaties — und denjenigen, deren Wortlaut
 entweder eine Pflicht zur Gesetzgebung oder eine Pflicht
zu solchen Handlungen der vollziehenden Gewalt statuirt, zu deren
Vornahme es vom Standpunkte des Landesrechts erst einer gesetzlichen
 Ermächtigung bedarf. Es ist zum Mindesten für diesen zweiten
Fall anerkannt, dass nicht schon der Vertrag, sondern erst eine
in Gemässheit des Vertrags ergehende Kongressakte einen auch
von den Gerichten anzuwendenden Rechtssatz schaffen kann.
Wenn z. B. ein auswärtiger Staat bei einer Gebietsabtretung an
die Union sich ausbedingt, die von ihm bis zu gewissem Zeitpunkte
 in dem cedirten Gebiete vorgenommenen Landvergabungen
(grants) sollten vom Cessionar „ratified and confirmed“
werden‘), oder wenn ein anderer sich zusichern lässt, seinen im
Unionsgebiete aufhältlichen Unterthanen sollten gewisse Privilegien
 und Immunitäten eingeräumt werden?), so bedeutet das
nur ein „agreement for legislation‘“, und objektives Recht entsteht
 nicht eher, als der Kongress ein entsprechendes Gesetz erlassen
 hat.?) Aber auch sonst hat man die „gesetzliche Kraft“
der Verträge sich nicht ohne Weiteres schon an ihren Abschluss
knüpfen lassen. Einmal ist die Staatspraxis durchaus nicht abgeneigt
 gewesen, bei Verträgen, die Geldzahlungen oder Aenderungen
 des Landesrechts herbeiführen sollten, nach der Ratifikation
 auch noch die Beschlussfassung des Repräsentantenhauses
hierüber einzuholen; nur darum dreht sich bekanntlich der
Streit, ob das Haus hierin frei oder gebunden sei.) Ferner
aber verlangt die Judikatur, wenn ein Vertrag „gesetzliche Verbindlichkeit
 für die Bürger‘ erhalten soll. ansser der Patifikation

1) So namentlich der vielumstrittene Artikel 8 des Vertrags mit Spanien
vom 22, Febr. 1819 (M. N. R. V v. 328: Treaties and Conventions. Washington
1889, p. 1016).
2) Wie den chinesischen Arbeitern nach dem Vertrage vom 17. Novbr.
1880 (M. N. R. G.? XI p. 730).
3) Story a. a. O0. p. 606, Wharton, Commentaries. p. 583 foll. und die
Entscheidungen in Sachen Foster v. Neilson, Peters Rep. II p. 253, 314; U.
St. v. Arredondo, ebenda. VI p. 691; Garcia v. Lee, ebenda XII p. 511 und
neuerdings Baldwin v. Franks, U. St. Reports CXX p. 678. Weitere Präjudicien
 bei Wharton, Digest. II p. 27.
4) Vergl. E. Meier a. a. 0. S. 165.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="160" />
        146

noch einen weiteren Akt der Exekutivgewalt. Merkwürdiger
Weise nicht die Publikation. Zwar haben die Kongressstatuten
 vom 20, April 1818, Seect. 2 und vom 11. Mai 1820 dem
Staatssekretär zur Pflicht gemacht, ratificirte Verträge durch die
Presse zu veröffentlichen; spätere Akte 1) haben dann genauere
Bestimmungen darüber getroffen, in welchen und in wie vielen
Zeitungen die Publikation erfolgen solle. Aber niemals ist von
der Erfüllung dieser Pflicht die sogenannte innere Geltung des
Vertrags abhängig gemacht worden. Es steht dies in vollem Einklange
 mit dem für die Kongressstatuten geltenden Rechte, das
ebenfalls ihre Veröffentlichung erheischt, ohne sie zur Voraussetzung
 der Geltung zu machen. Dagegen gilt eine Proklamation
 des Vertrags durch den Präsidenten für unbedingt
erforderlich. Die Rechtsprechung hat dies mit aller Deutlichkeit
 verlangt?), und dass die Proklamation üblich ist, zeigt
ein Blick in die Sammlung der Treaties and Conventions oder
in die Statutenbücher, in denen nicht nur fast bei jedem Vertrage
 ausser dem Datum des Abschlusses und der Ratifikation
das der Proklamation angegeben, sondern auch zahlreiche der in
feierlicher Form gefassten Proklamationen abgedruckt sind. ®) Nur
ist deren Veröffentlichung, wie die aller Proklamationen der
Präsidenten überhaupt“), nicht als ein für ihre Geltung nothwendiger
 Formalakt zu betrachten. Immerhin zeigt sich, dass man
auch in den Vereinigten Staaten durchaus nicht den Vertrag schleeht-1)

 Revised Statutes $&amp;amp; 3826; Akte vom 31. Juli 1876, $ 2; Akte vom
21. Januar 1881,
2) Im Falle Haver v. Yaker, Wallace’s Rep. IX p. 32 foll.; Myer,
Federal Decisions a. a. 0. p. 456. Auch der Beginn der Geltung des Vertrags,
soweit er als Gesetz aufzufassen, wird nach dem Datum der Proklamation bemessen,
so Haver v. Yaker a. a. 0.; Whart on, Digest. II p. 27. Andere lassen freilich
 das Datum der Ratifikation entscheiden. Aber indem sie ausdrücklich
betonen, dass dieses und nicht der Tag der Unterzeichnung in Frage komme,
zeigen sie, dass sie den Vertrag als Gesetz von dem Vertrag als internationalem
 Akte streng zu scheiden wissen. Denn nach der in Amerika herrschenden
 Ansicht wird der Geltungsbeginn des ratificirten Vertrags auf den Tag
des Abschlusses zurückdatirt. Vergl. die Entscheidungen U, St. v. Arredondo
a. a. 0.; Heidekoper v, Douglass, Dallas’ Rep. IV p. 392.
3) Beispielsweise Treaties and Conventions p. 923; Statutes at Large
XXIX (1897) p. 841.
4) S. die interessante Entscheidung in Sachen Lapeyre v. U, St., Wallace’s
 Reports XVII p. 191.
        <pb n="161" />
        147

hin, ohne eine nach innen gerichtete Thätigkeit der Staatsgewalt,
Landesrecht erzeugen lässt, und es ist darum sonderbar, dass die
Litteratur so gut wie ganz an dem Erforderniss der Proklamation
vorbeigegangen ist. ')
Der bisher besprochenen Anschauung der älteren englischen
und der angloamerikanischen Schriftsteller steht nun aber eine
andere gegenüber, die ich mich getraue als die heute in
England vorherrschende zu bezeichnen. Nach ihr ist das
Völkerrecht nicht von selbst englisches Recht, sondern es ist es
nur, weil und insoweit es vom englischen Rechte aufgenommen
(adopted) ist. Auch hier lässt man allerdings regelmässig die
Thatsache ausser Augen, dass der Rechtssatz des Völkerrechts
normaler Weise einen anderen Inhalt hat, als ein Satz irgendwelchen
 staatlichen Rechts haben kann ®); aber davon abgesehen
stimmt die Doktrin doch insofern mit der unseren überein
— und das ist der Punkt, auf den diese ganze Untersuchung
hinsteuert —, als sie dem Wortlaute jener Formel zum Trotze
daran festhält, dass es einer Thätigkeit der inländischen
Rechtsquelle bedarf, um aus Völkerrecht Landesrecht zu
machen.
Es zeigt sich dies einmal in einem sehr wesentlichen Punkte,
nämlich hinsichtlich der Staatsverträge im weitesten Sinne des
Wortes. Es ist in England völlig unbestritten, dass der Abschluss
internationaler Verträge und alle Unterhandlungen, die ihm
voraufgehen, durchaus zu den Prärogativen der Krone gehören.)
Ebenso unbestritten aber ist es, dass dieser Abschluss als solcher
eine Aenderung des englischen Landesrechts nicht zu bewirken
 vermag. Während die angloamerikanische Wissenschaft,
wie wir sahen, bei Aus- und Durchführung des Theorems, dass
die Verträge das höchste Landesrecht darstellen, häufig mit geschlossenen
 Augen an der Praxis ihres eigenen Landes vorbeiyeht,
 finden wir in England einen solchen Widerspruch, wenigstens

1) So weit ich sehe, macht ein einziger, fast unbekannter Schriftsteller
eine Ausnahme: Hinsdale, The American Government. Ann, Arbor, Michizan
 1891. p. 256.
2) S. oben S. 11,
3) 8. z. B. Todd, Parliamentary Government in England, New ed, by
Walpole. I London 1892. p. 132 and foll. Weitere Citate bei E. Meier a.
a. 0. 8. 115.
        <pb n="162" />
        — 148

in neuerer Zeit, nirgends. Dafür liegt das in langer Entwickelung
gefestigte Verfassungsrecht allzu offenkundig zu Tage. Hiernach
bedarf es ganz zweifellos für jede Aenderung der „muniecipal law“,
die durch einen Vertrag veranlasst werden soll, eines Landesgesetzes
 in Form eines Parlamentsstatuts ') , sei es nun, dass eine
„generelle“ Parlamentsakte auf Grund des Vertrags, wennschon
ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihn ergeht, sei es dass man ein
den Vertrag im allgemeinen genehmigendes und ihm ausdrücklich
 gesetzliche Wirksamkeit beilegendes Durchführungsgesetz erlässt,
 sei es endlich, dass man in Gesetzesform der Krone oder
gewissen Staatsbehörden die Ermächtigung ertheilt, in Zukunft
durch Verträge mit dem Auslande und daraufhin zu erlassende
Verordnungen auf bestimmten Gebieten rechtsändernde Verfügungen
 zu treffen.?) Niemals also ist der Vertrag als solcher
im Stande, dem Landesrechte zu derogiren; nur das Gesetz oder
eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verordnung ist
dazu fähig. Dieser Stand des positiven Rechts wird denn auch
in der Litteratur und Judikatur nirgends übersehen, und Juristen,
die in der grundsätzlichen Frage auf abweichendem Standpunkte
stehen, wie Lord Coleridge, müssen sich mit künstlichen Konstruktionen
 behelfen, um sich damit abzufinden.
Dass die in England herrschende Ansicht davon ausgeht,
es bedürfe der Aktion einer inländischen Rechtsquelle, um aus
Völkerrecht Landesrecht zu machen, geht aber bei einer nicht an
der Oberfläche haftenden Betrachtung noch aus etwas anderem
hervor. Wir sehen nämlich, dass man dort, wo man vom Völkerrechte
 als einem Theile des Landesrechts handelt, es in einer
ständig wiederkehrenden Ausdrucksweise als „part of the common
1) So hatte R. Phillimore im Falle des „Parlement belge“ Law Rep.
Prob. Div. IV p. 129) ganz richtig entschieden, dass ein von der Königin ohne
Befragung des Parlaments mit Belgien abgeschlossener Vertrag, durch welchen
den belgischen Postdampfern Exterritorialität zugestanden worden war, die
englischen Unterthanen nicht verhindern könne, vor englischen Gerichten
gegen solche Schiffe wegen Kollision auf See zu klagen. Wenn der Court of
Appeal das Urtheil aufhob (Law Rep. Prob. Div.. V p. 197), so geschah das
unter der richtigen Begründung, dass Postdampfer der in Frage kommenden
Art als öffentliche Schiffe schon an sich exterritorial seien, so dass es eines
Eingehens auf die Rechtbeständigkeit jenes Vertrags nicht bedürfe. S. auch
Anson, The Law and Custom of the Constitution. II Oxford 1892. p. 279 foll.
2) Vergl. über diese verschiedenen Formen insbes. E. Meier a. a. 0.
SS 192925
        <pb n="163" />
        145

law“ bezeichnet.) Was diese common law eigentlich ist, das ist
allerdings nicht ganz leicht festzustellen; aber ungefähr so viel ist
sicher, dass sie wesentlich im Gegensatze zur statute law — von
dem Gegensatz zur „equity“ kann ich hier absehen — das „alte
Gewohnheitsrecht des Königreichs“ bedeutet.?) Wie das Gewohnheitsrecht
 entsteht, und woraus es seine Kraft schöpft, ist freilich
in England und Amerika genau so umstritten wie bei uns. Während
 die Einen, fussend auf Hale- und Blackstone®), zum Theil
auch beeinflusst durch Burke und durch die deutsche historische
Rechtsschule, die Quelle dieses Rechts in der Volksüberzeugung
oder etwas Aehnlichem suchen und in dem richterlichen Urtheil
nur das Erkenntnissmittel der vorher liegenden und von ihm unabhängigen
 Rechtsentstehung erblicken*!), schreiben die Anderen,
namentlich Austin’) und seine Schule, z. B. Amos®) und
Markby”’), der richterlichen Entscheidung die Kraft zu, indem
 sie als „improper legislation“ Wirksamkeit entfalte, neues
Recht zu erzeugen (judieciary law und judge-made law), und sucht

1) S. oben S. 138 Note 7 u. 8. — Es ist sehr wichtig, dass die bindende
Kraft des modernen, d. h. europäischen Völkerrechts für die Vereinigten Staaten
 u. a. darauf gestützt wurde, dass das Völkerrecht Theil der common law
von England war, diese letztere aber für die ehemaligen Kolonien auch nach
der Trennung vom Mutterlande in Geltung blieb.
2) Vergl. statt Vieler Clark, Practical Jurisprudence. p. 74; Holland,
Elements of Jurisprudence. 7. ed. p. 52. — Hinsichtlich des Alters wollte
man früher allgemein auf die Zeit vor der Regierung Richard’s I. abstellen.
Das wird indess nicht mehr durchaus angenommen. Vergl. jetzt Wharton,
Jommentaries p. 23 foll. 8
3) Blackstone-Stephens a. a. O0. I p. 43 foll., p. 50 foll.
4) S. z. B. Brett, Commentaries on the present Law of England. I
Lond. 1890. p. 338; Whartona.a. 0. p. 3 foll., 17 foll., 21, 67 foll., 93 foll.,
143 foll.; Millar v. Taylor, Burrows Reports IV p. 2312; Lord Esher im Falle
Willis &amp;amp; Co. v. Baddeley, Law Reports (1892) Q. B. Div. II p. 326; Pollock in
Jeffereys v. Boosey, House of Lord Cases IV p. 936; vergl. auch Lord Campbell
 in Beamish v. Beamish, House of Lord Cases IX p. 338 foll. und Lord
Selborne in Caledonian Railway Co. v Walkers Trustees. Law Renarts,
Appeal Cases VII p. 275.
5) Lectures on Jurisprudence. 4. ed. p. 204, 539, 545, 547 foll., 550 foll.,
641 foll., 663. Dass das Urtheil des Richters ein schon bestehendes Gewohnheitsrecht
 ans Licht. ziehe oder erkläre. hält er für eine ..kindische Fiktion“
{p. 655).
6) Systematic View of the Science of Jurisprudence. p. 52,
7) Elements of Law. 5. ed. p. 10 foll., 57 foll.
        <pb n="164" />
        --. 150 -

eine vermittelnde Ansicht!) darzuthun, dass zwar der Richter,
wenn er Gewohnheiten zur Grundlage seines Erkenntnisses mache,
nicht Recht schaffe, sondern erkläre, dass eine Rechtsbildung bereits
 vollzogen sei, dass‘ indess die Gewohnheit trotzdem nur
durch Genehmigung des Staats zu Recht werden könne; die
Regel, der Richter solle gewisse Gewohnheiten in Ermangelung
eines Gesetzes als Recht anwenden, sei ihrerseits Recht und sei
— ein offenbarer Zirkel! — durch die Gerichte als Delegatare
der Staatsgewalt gesetzgeberisch eingeführt worden. Aber wie auch
immer die Begründung dieses in England so eminent wichtigen,
durch feste Regeln über die bindende Kraft der Präjudizien ?) für
die Praxis erträglich gemachten Systems der common law gedacht
 oder ausgedrückt werden mag, für unsere Frage ist das
ohne Belang. Denn stets bedeutet der Satz, dass das Völkerrecht
 Theil der common law sei, das Zugeständniss, dass es dies
geworden ist kraft nationaler Rechtserzeugung. Ist die
sommon law vom Richter geschaffen, und ist das Völkerrecht in
der common law inbegriffen, so ist es der Richter, der es zu
Landesrecht macht; beruht die common law auf jenen anderen,
so schwer zu fassenden und auszudrückenden Wurzeln, so ist es
nicht minder eine im Lande befindliche, ihm eigenthümliche
Kraft der Rechtsbildung, die sich den Völkerrechtssatz angeeignet
und damit zu Landesrecht gemacht hat: „the law of nation is
adopted by the common law“.
Hieraus ergeben sich nun wichtige Folgerungen. Wird das

1) Holland a. a. O. p. 52 foll.; vergl. p. 58; kürzer, aber wohl auf dasselbe
 hinaus kommend Salmond, First Principles of Jurisprudence. London
1893. p. 232.
2) Ueber diese Regeln und eine besondere Hierarchie der Gerichte, die
bewirkt, dass jedes von ihnen an die Entscheidungen der Gerichte höheren,
im Wesentlichen auch der gleichen Ranges, das Oberhaus aber an seine eigenen
 Entscheidungen gebunden ist, vergl. Schuster, Bürgerliche Rechtspflege
in England. Berlin 1887, S. XXV; Holland a. a. 0. p- 60; Lushington im
Falle „The Helen‘, Law Reports, Adm. and Ecel. Cases I p- 1foll. Wie
sehr die Ansicht, dass das Oberhaus von seinen eigenen Präjudizien nicht abweichen
 dürfe, mit der Anschauung zusammenhängt, der Richterspruch sei nur
Erkenntnissquelle des Gewohnheitsrechts, zeigt die interessante Entscheidung
Beamish v. Beamish (s. oben S. 149 Note 4) p- 338 foll. — Nicht mit Unrecht
nennt, beiläufig bemerkt, Pollock, Essays in Jurisprudence and Ethics.
p. 238 den Zustand der englischen case-law ein „Chaos, gemildert durch
Fisher’s Digest“, (F.’s Digest ist eine übersichtliche Präjudikatensammlung.,)
        <pb n="165" />
        15:

Völkerrecht von der Quelle des Landesrechts „adoptirt‘“, so ist
nicht selbstverständlich, dass es „in its full extent“ von ihm
aufgenommen wird. Im Gegentheil, — die Schriftsteller sprechen
es häufig ausdrücklich aus, ein Völkerrechtssatz, von dem sich
nicht nachweisen lasse, dass ihn die Gesetzgebung oder die
Praxis zum Bestandtheil des Landesrechts gemacht habe, sei
auch nicht als Landesrecht anzusehen. Ein berühmter und in
mehrfacher Hinsicht interessanter Rechtsfall hat vor allem den Anlass
 gegeben, diese Auffassung zu entwickeln, zugleich freilich
auch den Zwiespalt der englischen Juristen hinsichtlich des fraglichen
 Punktes aufzudecken. Es ist der seiner Zeit auch auf dem
Kontinente Aufsehen erregende Prozess gegen Keyn, den deutschen
 Kapitän des deutschen Dampfers „Franconia‘“. !) Keyn befand
sich mit seinem Schiffe auf der Fahrt von Hamburg nach
St. Thomas und hatte das Unglück, in der Nähe von Dover
und zwar innerhalb der Dreimeilenzone den englischen Dampfer
„Strathelyde‘“ anzusegeln und ihn zum Sinken zu bringen, wobei
ein Passagier des untergehenden Schiffs ertrank. Keyn wurde
vor ein englisches Gericht wegen fahrlässiger Tödtung gestellt
und schliesslich vom Court for Crown Cases Reserved freigesprochen.
 Die Anklage ging davon aus, dass nach Völkerrecht das
Küstengewässer innerhalb dreier Seemeilen zum Staatsgebiete zu
rechnen sei, und dass sich deshalb die Kompetenz der englischen
Strafgerichte auf alle Delikte erstrecke, die innerhalb dieser Zone,
sei es auch von Ausländern auf fremdem Schiffe begangen worden,
Die Majorität des Gerichtshofs?) stellte sich jedoch auf einen abweichenden
 Standpunkt. Im Anschlusse an das durch Gründlichkeit
 ausgezeichnete Votum Sir Alexander Cockburn’s betonte
sie, es komme lediglich darauf an, welche Grenzen das englische
 Recht der Gerichtsbarkeit der Landesgerichte ziehe,
Sollten auch, was überdies fraglich sei, die Sätze des Völkerrechts
 über das Küstenmeer kein Hinderniss bieten, Fälle der
fraglichen Art der Landesgerichtsbarkeit zu unterstellen, so sei
damit noch nicht gesagt, dass das englische Recht diese Freiheit
benutzt habe. Das Völkerrecht erlaube zwar dem englischen

1) R. v. Keyn, Law Reports, Exch. Div. II p. 63 foll. (1876). Das Urtheil
 ist eines der grössten, die uns in den Reports zugänglich gemacht sind;
die Vota nehmen 176 Seiten in Gross-Oktav ein.
9} Die Minorität war übrigens sehr gross, sechs Richter gegen sieben.
        <pb n="166" />
        — 152

Staate, sein Recht so zu machen, aber kein Statut und keine
Praxis habe so gestaltetes Recht entstehen lassen. !) Die Abkehr
von der landläufigen Meinung hinsichtlich der natürlichen Gleichheit
 von Völker- und Landesrecht liegt zu Tage, wenn auch
Cockburn das nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Es ist zu beachten,
 dass es sich im vorliegenden Falle nur um einen „erlaubenden‘“
 Rechtssatz des Völkerrechts handeln konnte, und dass der
gesunde Sinn der Majorität des Gerichts mit Recht davor zurückschreckte,
 alle derartigen Sätze des internationalen Rechts einer
Formel zu Liebe für Landesrecht zu erklären, was zu den unhaltbarsten
 Konsequenzen hätte führen müssen. Der prinzipiellen Bedeutung
 gerade dieses Umstandes sind sich zwar weder die
Richter, die sich Coekburn anschlossen, noch auch die Kritiker
des Urtheils 2), wohl aber Cockburn selbst bewusst gewesen.
Er hat es in seinem Votum nicht besonders betont, aber er hatte
schon bei einer andern berühmten Gelegenheit, bei der die fragliche
 Doktrin im Spiele war, nämlich in seinem Votum zum Alabama-Schiedsspruche
 *), die Ansicht vertreten, der Satz: es bilde
das Völkerrecht einen Theil der common law of England, sei nur
in dem Sinne zu verstehen, dass alles, was das Völkerrecht dem
Staate als Pflicht auferlege, zugleich als Pflicht der Einzelnen
zu betrachten sei, da ja die Staaten nur Aggregate von Individuen
darstellten. Ist auch diese Begründung recht anfechtbar, die Auffassung
 selbst zeigt jedenfalls, welch einschränkende Deutung
einer der ersten englischen Juristen unserer Formel geben konnte.
Damit hängt denn zusammen, dass wir in anderer Umgebung den
Satz finden, trotz der Regel: the international law is part of the
law of the land, brauche nicht alles, was eine Verletzung des Völkerrechts
 sei, ohne Weiteres auch eine Vebertretung der municipal law
zu bilden.) Selbst in der amerikanischen Litteratur hat sich diese

1) R. v. Keyn a. a. 0. bes. p. 193 foll., 198, 202 foll., 206 foll., 229, —
Der Erfolg der Freisprechung war der Erlass der Territorial Waters Jurisdiction
 Act 1878 (41 and 42 Vict. c. 73), die nunmehr die behauptete Lücke
der englischen Gesetzgebung schloss, freilich unter mannigfachem Widerspruche
gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit des Statuts (s. darüber später).
2) Die sich theils streng ablehnend, wie Maine, International Law.
p. 38 foll., theils zustimmend äussern, wie J. F. Stephen, History of the Criminal
 Law II p. 29 foll.
3) Vergl. Creasy, First Platform of International Law. pP. 158 foll.
4) Lushington im Falle der „Helen“; Law Reports, Adm. and Ecel.
        <pb n="167" />
        153 —

der älteren entgegengesetzte Anschauung Bahn gebrochen. Auch
hier begegnen uns Aussprüche, die besagen, das Völkerrecht sei
nur insoweit Landesrecht, als es vom Landesrechte „adopted‘“
sei '), und namentlich auf dem Gebiete des Kriminalrechts, wo die
strenge Auslegung der Formel besonders bedenklich erscheinen
musste, hat man ihr die Wirksamkeit insofern abgesprochen, als
man sagte, es sei nicht zu vermuthen, dass das Völkerrecht an
und für sich Eingang zum Landesrecht gefunden habe.?) Wenn
ein Landesgesetz völkerrechtsgemässes Recht setzt, so ist das
nicht blosse Deklaration schon vorhandenen, sondern eben Schöpfung
 neuen, erst kraft der Autorität der staatlichen Rechtsquelle
geltenden Rechts.?) Ferner: wenn das Völkerrecht durch Gesetz oder
richterliche Entscheidung zu Landesrecht wird, so versteht es sich
von selbst, dass dies Recht in jedem Staate ein anderes Gesicht tragen
kann; denn die Auffassung über das, was Völkerrecht ist, kann,
wenigstens so weit es sich um ungeschriebenes Völkerrecht — im
Gegensatz zum konventionellen — handelt, überall eine andere sein. *)
Vor allem aber: ein Widerspruch zwischen Landesrecht und Völkerrecht
 ist nicht nur möglich, sondern häufig. Dann zeigt sich eben,
dass ein Theil des letzteren vom ersteren nicht „adopted‘“ oder,
wenn er es einmal gewesen, durch späteres abweichendes Recht
wie jeder andere Theil des staatlichen Rechtes umgeworfen
worden ist. Welcher Rechtssatz dann vorzugehn habe, kann nicht
zweifelhaft sein: Richter und Unterthanen sind verbunden, auch
das völkerrechtswidrige Landesrecht anzuwenden und zu befolgen;
 es ist nicht ihre Sache, sondern die der Regierung, die
völkerrechtlichen Differenzen, die hieraus entstehen können, zu
berücksichtigen. 5) Anders ausgedrückt: das Gericht hat das

C. I p-1foll. Es handelte sich um folgenden Fall: Während eines Seekriegs
hatten Rheder und Schiffsführer, beide einem neutralen Staate angehörig,
einen Vertrag abgeschlossen, der einen Blokadebruch zum Zweck hatte. Es
fragte sich, ob nicht der Vertrag, weil contra legem, ungültig sel.
1) Vergl. z. B. die Entscheidungen in den Fällen Norwich Company
v. Wright, Wallaces Reports XIII p. 104; The Lottawana. ebenda. XXI p. 558:
The Scotland, United States Reports CV p. 24.
2) Livingstone im Falle U. St. v. Smith, Wheaton’s Reports. V p. 182.
3) J. F. Stephen a. a. 0. p. 40, 41.
1) Bentzon v. Boyle, Cranchs Reports. IX p. 191, 198.
5) Bishop, Criminal Law. 7. ed. Boston 1882, I p. 60; Sir Cockburn
in R. v. Keyn, Law Reports, Exch. Div. II p. 160, 207, 208; J. F. Stephens
        <pb n="168" />
        154

Völkerrecht als Theil der common law nur so lange zu beachten,
als es nicht im Widerspruche mit der Landesgesetzgebung steht. !)
Freilich — und das ist eine fast allgemein anerkannte Regel mit
einem gesunden Grundgedanken — wenn ein Landesgesetz nicht
in ungeschminkter Ausdrucksweise dem Völkerrecht zuwiderläuft,
so ist auch nicht anzunehmen, dass es sich mit dessen Vorschriften
in Widerspruch setzen wolle; das Statut ist im Zweifel so auszulegen,
 dass es dem Völkerrechte gemäss ist?), namentlich muss es,
falls es mit allgemeinen Ausdrücken operirt, restriktiv interpretirt
 werden, wenn es sonst mit völkerrechtlichen Grundsätzen
in Konflikt gerathen würde.?) Denn mangels besonderer Gründe
für das Gegentheil ist nicht anzunehmen, es wolle ein Gesetz
atwas Völkerrechtswidriges bestimmen. %)
Ich fasse zusammen: der Satz, das Völkerrecht bilde einen
Theil des Landesrechts, ist in der englischen und angloamerikanischen
 Litteratur und Praxis nicht allgemein herrschend. Wo
wir ihn antreffen, tritt er fast nie mit dem Anspruche auf, ein
allgemein gültiges Dogma zu sein. Er wird in England durchweg, in
Amerika mehr und mehr dort ausser Acht gelassen, wo es sich
um das Völkerrecht handelt, das auf dem Wege ausdrücklicher
Vereinbarung (durch „Vertrag“) zwischen Staat und Staat

a. a. 0. II p. 36foll.; Holland, Law Quarterly Review. IX pP- 151; Maxwell.
The Interpretation of Statutes. 2. ed. London 1883. P- 179 und die dort Note d
citirten Entscheidungen; Burgess; Political Science and Comparative Constitutional
 Law. II. Boston u. London 1891. p. 137.
1) Kent a.a. 0. p.1; Wharton, Commentaries p- 52 foll., 188 foll.,
363 u. ö.; The Nereid, Cranchs Reports. IX p. 388, 423. — Es: ist hiernach
falsch, wenn Maine, International Law p. 37 behauptet, die angloamerikanische
 Jurisprudenz lasse bei Konflikten zwischen Völkerrecht und Bundesoder
 Staatenrecht stets das Völkerrecht vorgehen. Die von ihm excerpirten
Stellen besagen etwas ganz Anderes, nämlich dass das Landesrecht im Zweifel
völkerrechtsgemäss auszulegen sei.
2) Bishop a. a. 0. p. 69; Phillimore in R. v. Keyn, a. a. 0. p. 85;
Maxwella. a. O0. p. 173; Hollanda. a. O0. p. 151; Talbot v. Seeman,
Cranchs Reports. I p. 44; The Charming Betsv. ebenda II p. 118: Little v
Barreme, ebenda p. 170. ;
3) Lord Stowell im Falle des ‚Louis‘, Dodsons Adm. Reports. II
pP. 239; Lord Justice Turner in Cope v. Doherty, citirt von Cockburn in R.
v. Keyn, a. a. 0, p. 210.
4) Lushington im Falle der „Anapolis“, Lushington’s Adm, Reports
p- 295 und im Falle des „Zollverein‘“, Swabeys Adm. Remorts p. 98: Sir A.
Cockburn in R. v. Keyn. a. a. 0. p.210.
        <pb n="169" />
        155

entstanden ist. Er gewinnt Bedeutung hauptsächlich in Beziehung
auf das „Gewohnheitsrecht“. Aber auch hier wird er heute
nur theilweise noch, in Anlehnung an naturrechtliche Anschauungen,
 wörtlich‘genommen, dagegen von der überwiegenden
Mehrheit mindestens der englischen Schriftsteller in einem Sinne
verstanden, welcher der in dieser Abhandlung vertheidigten Auffassung
 vom Gegensatze der beiden Rechtsordnungen nicht sonderlich
 zuwiderläuft.
        <pb n="170" />
        S

6

Die denkbaren Beziehungen verschiedener
Rechtsordnungen zu einander.

Die quellentheoretischen Untersuchungen der vorigen Abschnitte
 haben zu dem Ergebnisse geführt, dass wir Völkerrecht
und Landesrecht als zwei verschiedene Rechtsordnungen begreifen
müssen. Sie sind zwei Komplexe von Rechtssätzen, jeder einer
anderen Quelle entstammend als der andere. Somit ist der
Weg gebahnt zur Bewältigung der Hauptaufgabe dieses Buches:
der Erforschung des Verhältnisses der beiden Rechtsordnungen
zu einander. Die richtige Methode für den Fortgang der Arbeit
scheint mir nun die zu sein, dass zunächst festgestellt wird,
was für Beziehungen mehrerer Rechtsordnungen zu einander überhaupt
 möglich sind, woran sich die Untersuchung zu schliessen
hat, ob alle — und wenn nicht, welche von diesen Beziehungen
speciell zwischen Völkerrecht und Landesrecht obwalten können,
und wie sie sich im Einzelnen gestalten. Dass ich bei der Lösung
der ersten dieser beiden Aufgaben nur in verhältnissmässig groben
Umrissen zeichnen darf, ist wohl selbstverständlich.
Nun lässt sich das Verhältniss einer Rechtsordnung zu einer
andern nach einem zweifachen Gesichtspunkte betrachten. KEinmal
 indem man nur auf das Verhältniss des Rechtsinhalts zu
anderem Rechte, zweitens indem man nur auf das Verhältniss der
Quelle, aus der er fliesst, zu anderen Rechtsquellen sieht. Beides
 muss gesondert behandelt werden, obwohl schon hier zu bemerken
 ist, dass die beiden Standpunkte keineswegs
einander ausschliessen.

1

Der Inhalt der Rechtssätze einer Rechtsordnung im Vergleich
zu denen einer anderen interessirt nun aber zunächst nur insofern,
 als sie einander gleich oder ungleich sind, und von
        <pb n="171" />
        177

diesen beiden Möglichkeiten ist wieder nur die erstere von Bedeutung,
 wenn wir von rechtspolitischen oder besonderen rechtshistorischen
 Fragen absehen. Die Gleichheit des Inhalts ist erfahrungsgemäss
 niemals bei allen, sondern nur bei einem Bruchtheile
der Rechtssätze mehrerer Rechtsordnungen vorhanden. Sie wird
sehr oft, wie schon angedeutet, mit einem Verhältnisse der beiden
Rechtsquellen zusammen hängen, insofern z. B. die eine Rechtsquelle
 der anderen gegenüber verpflichtet ist, gewisse Rechtssätze
zu erlassen; welche den von dieser erzeugten gleich sind. Die
Gleichheit der Rechtssätze verschiedener Rechtsquellen beruht
nun kaum jemals auf gleichzeitiger Rechtsschöpfung. So gut wie
immer folgt die eine der andern nach. Und aus erklärlichen
Gründen ist die Feststellung solcher Rechtsgleichheit regelmässig
von grösserer Bedeutung hinsichtlich der von der nachfolgenden
Quelle, als hinsichtlich der von der Vorgängerin erlassenen Rechtsregeln.
 Wir nennen diese Reproduktion gewöhnlich Aufnahme
oder Reception fremden Rechts, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie mit oder ohne Kenntniss davon geschieht, dass sich
Rechtssätze der gleichen Art schon in einer andern Rechtsordnung
 befinden.
Die Reception fremder Rechtssätze ist formell in mehrfacher
Weise denkbar, entsprechend den formalen Verschiedenheiten der
Rechtsetzung überhaupt.
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Wiederholung
ausdrücklich formulirter Rechtssätze einer anderen Quelle. So
wenn ein Staat ein von einem andern erlassenes Handelsgesetzbuch
 in toto seiner Rechtsordnung einverleibt.
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Anordnung, dass
es hinsichtlich gewisser Thatbestände ebenso Rechtens sein solle,
wie es hinsichtlich gleicher Thatbestände von einer anderen Rechtsquelle
 normirt sei, ohne dass der Inhalt der Normen dieser letzteren
 in der Anordnung wiederholt wird.
Drittens und viertens aber kann die erste Quelle „still-Sschweigend“
 auf gesatztes oder ungesatztes Recht einer zweiten
in der geschilderten Absicht und mit der angegebenen Wirkung
verweisen.
Diese drei letztgenannten Formen der Aufnahme fremden
Rechts, also die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme
ohne ausdrückliche Wiederholung des Rechtsinhalts, sei unter
        <pb n="172" />
        — 158

Verwendung eines neuerdings häufig gebrauchten Ausdrucks?!) als
Bildung „recipirender Blankettrechtssätze“ bezeichnet.
Zugleich mag aber bemerkt sein, dass solche Blankette ihre Ausfüllung
 nicht nur durch schon vorhandenes, sondern auch durch
zukünftiges Recht einer anderen Quelle erwarten können. Im
letzteren Falle kann natürlich von einer „Reeception“ im strengen
Sinne nicht gesprochen werden; gleichwohl ist der Vorgang hier
nicht anders als dort aufzufassen.
Zu diesen recipirenden Blankettrechtssätzen gehören nicht
diejenigen unter den neuerdings sogenannten Kollisions- oder
Anwendungsnormen, welche besagen, es solle auf zu beurheilende
 Verhältnisse fremdes Landesrecht zur Anwendung
kommen.?) Sie machen das fremde Recht nicht zum Inhalte
des eigenen, auch nicht etwa für den einzelnen Fall, bei dessen
Eintritt sie zu beachten sind.?) Vielmehr besagt jede derartige
Norm zweierlei: sie erklärt einmal den Willen der Rechtsquelle,
dass sie ein bestimmtes Lebensverhältniss nicht in ihren Gesetzgebungsbereich
 fallend betrachte; sie ist Erklärung des Gesetzgebers
 über das sachliche Geltungsgebiet der Gesetze in Bezug
auf ein oder mehrere Verhältnisse. Da nun der Richter verpflichtet
ist, auf die seiner Beurtheilung unterstehenden Thatbestände
wirkliches Recht anzuwenden, kann er das Recht seines Landes
in dem bezeichneten Umfange nicht anwenden, denn insoweit
giebt es kein auf den Fall zutreffendes Landesrecht. Wollte es
die Rechtsquelle bei solcher verneinenden Erklärung belassen, so
wäre es möglich, dass der Richter in die Verlegenheit käme,
überhaupt kein Recht ausfindig machen zu können, das anwendbar
 wäre. Er würde sich zwar zunächst nach demjenigen fremden
Rechte umsehen, das zufolge gewisser Beziehungen zu dem zu
beurtheilenden Verhältniss (Ort der Handlung, Staatsangehörigkeit,
 Domizil der Parteien) annehmbarer Weise eben dies Ver-1)

 In der Form „Blankettstrafgesetze‘“ stammt der Ausdruck von
Binding, Normen I. 1. Aufl. Leipzig 1872. S. 74 f, u. ö. Ich deute sofort an,
um alsbald darauf zurückzukommen, dass nicht alle „Blankettrechtssätze‘“
recipirende Rechtssätze sind.
2) Nur um diese Anwendungsnormen handelt es sich natürlich, nicht
um die, welche gerade das eigene Recht als anwendbar erklären.
3) Richtig Kahn, Jahrb. f. Dogmatik. XXX S. 27f. — A. M. Bülow
Archiv f, d. civilist, Praxis LXIV. S. 52; Cosack, Lehrb. d. deutsch. bürgerl.
Rechts. I 1. Jena 1897. S. 45 u. A.
        <pb n="173" />
        2:59

hältniss regelt, das sein, des Richters, Recht zu regeln ablehnt.
Aber da könnte es ihm begegnen, dass auch diese Quelle versagt,
 indem sie selbst ausdrücklich erklärt, die fraglichen Thatbestände
 nicht regeln zu wollen. So wäre es denkbar, dass der
um Entscheidung angegangene Richter überhaupt darauf, ein
Urtheil abzugeben, verzichten oder besser gesagt, den erhobenen
Anspruch abweisen müsste, weil er in keiner Rechtsordnung begründet
 sei. Es mag sein, dass in manchen Fällen dies in der
That dem Willen seines Staates entspricht, namentlich wenn es
sich um die Bestrafung im Auslande begangener Missethaten handelt.
Meistens aber wird es nicht so sein. Der Staat will, dass Recht
angewendet werde, und es ist ihm auch nicht gleichgültig,
welches Recht dies ist. Hier setzt die Anwendungsnorm ein, die
den Richter auf fremdes Recht verweist. Sie erklärt nicht nur
den Rückzug der Rechtsquelle vor gewissen Thatbeständen, sondern
 befiehit dem Richter!), auf sie das Recht einer mehr oder
weniger bestimmt bezeichneten fremden Quelle auzuwenden,
vielleicht ohne jede Rücksicht darauf, ob diese Quelle ihrerseits
zewillt ist, das in Frage kommende Verhältniss zu regeln.?) Die
Anwendungsnorm befiehlt dem Richter, das Recht dieser Quelle
als dasjenige Recht anzunehmen, das auf den zu beurtheilenden
 Fall Anwendung finden wolle. Nicht wird aber durch die
Anwendungsnorm bewirkt, dass der Staat zweierlei materielles
Recht erzeugt, z. B. eines für die in seinem Gebiete, ein anderes
für die im Auslande abgeschlossenen Verträge; denn so müsste
der Sachverhalt aufgefasst werden, wenn die Kollisionsnorm das
fremde Recht recipiren wollte. Dergleichen ist nicht zu vermuthen.
 Die Konsequenz würde sein, dass eine solche Kollisionsnorm
 die sämtlichen fremden Reehte in bestimmtem Umfang&amp;amp;
 recipiren und damit inhaltlich verschiedene Rechtssätze
neben einander in den Bau der eigenen Rechtsordnung aufnehmen
würde.?) Aber das Gesagte gilt nicht für die von den Kollisions-Normen
 durchaus verschiedenen, neuerdings sogenannten ‚„materiellen
 Verweisungssätze“, d. h. solche materielle (Privat-, Strafrechts-)
 Sätze, die fremdes Recht, ohne es wörtlich zu formuliren,

1) So mit Recht Zitelmann, Internat. Privatrecht. I. S. 199, 205 u. ö.
2) Also unter Nichtbeachtung etwaiger Rück- oder Weiterweisung durch
lie fremde Rechtsquelle.
3) Verel. Brinz, Pandekten. 3. Auf. I S. 119.
        <pb n="174" />
        — 160

durch Bezugnahme auf die fremde Rechtsquelle wirklich zu eigenem
machen, es recipiren wollen. Das sind eben keine Anweisungen
 an den Richter, die sich aus dem Willen der Rechtsquelle
ergeben, sich einer eigenen Regelung bestimmter Verhältnisse zu
enthalten, sondern Rechtssätze, die gerade umgekehrt erklären,
für gewisse Thatbestände materielles Recht und zwar ein mit ausländischem
 übereinstimmendes setzen zu wollen.') Selbstverständlich
 ist es, dass der Inhalt der Kollisions- und Anwendungsnormen
 selbst — mit den: entsprechenden Normen eines andern
Staats und zwar vielleicht in Folge einer Reception übereinstimmen
 ?), und weiter, dass dies wieder auf einem Verhältnisse
der beiden Rechtsquellen zu einander beruhen kann, insofern
die eine der andern zur Setzung dieser gleichen Normen rechtlich
verpflichtet ist.?) ;
Die Blankettrechtssätze haben zum Theil eine Eigenthümlichkeit,
 die nicht unerwähnt bleiben darf. Während nämlich
die unter ihnen, die in ausdrücklicher Formulirung den Inhalt
fremden Rechts zu dem ihrigen machen, eben durch diese Formulirung
 von einer Aenderung des entsprechenden fremden
1) Zitelmann a. a. 0. S. 258. Solche Sätze sind im Privatrecht wohl
sehr selten. Aber das Strafrecht zeigt Beispiele. Wenn der Staat dem Richter
befiehlt, die Bestrafung eines Delinquenten nach fremdem Strafgesetze vorzunehmen,
 so ist das nicht Kollisionsnorm im strengen Sinne. Denn der Staat
erklärt hier nicht, er wolle einen Thatbestand nicht regeln, er schreibt sich
ja umgekehrt aus ihm ein Strafrecht her. Nur verweist er eben hinsichtlich
les Inhalts des Strafgesetzes auf fremdes Recht, und damit erhebt er es allerdings
 zum eigenen. Deshalb richtig Binding, Handbuch des Strafrechts. I
S. 372f. — Hier ist nun freilich die wenig erbauliche Konsequenz nicht abzulehnen,
 dass der Staat auf solche Weise nach Brinz’ Ausdrucke (Ss. vor.
Note) alle Gesetzbücher und Statuten der Welt zum Appendix seines Rechts
macht. S. dazu und über die praktische Bedeutung des Gegensatzes der Anwenlungs-
 und der materiellrechtlichen Verweisungsnormen ZitelmannS. 259, 260 ff,
2) Das ist aber nicht etwa da der. Fall, wo die Kollisionsnorm des
Staates A eine ausdrückliche sog. Rückverweisungsklausel enthält, d. h. das
iremde Recht nur dann für anwendbar erklärt, wenn nicht dieses selbst eine
Kollisionsnorm enthält, nach der dasseibe Rechtsverhältniss nach dem Rechte des
Staates A beurtheilt werden soll. (Vergl. z. B. Zitelmann a. a. O0. S. 244.)
Hier wird nicht die fremde Kollisionsnorm recipirt, sondern nur deren Nichtvorhandensein
 zur Bedingung für die Anwendung des materiellen fremden
Rechts gemacht.
3) Da es sich dabei um eine völkerrechtliche Verpflichtung handeln
kann, habe ich die ganze Materie etwas ausführlicher erörtert. Sie würde
sonst nur kurz zu berühren gewesen sein.
        <pb n="175" />
        161 =

Rechtes unbeinflusst bleiben, können die, welche‘ ohne ausdrückliche
 Wiederholung des fremden Rechts schlechthin auf dies
verweisen, nicht immer von Rechtsum- und fortbildungen durch
die fremde Quelle unberührt sein. Sie sind davor gesichert
dann, wenn die fremde Quelle als solche bereits vor der Reception
verschwunden war oder nachher verschwindet, also selbst kein
neues Recht mehr zu erzeugen vermag. Sie können gesichert
werden durch die ausdrücklich oder sonstwie kundgegebene
Erklärung. ihrer Quelle, dass ihr Inhalt ein für allemal, jedenfalls
 bis zu gegenseitiger Erklärung der eigenen Quelle mit
dem Inhalte des fremden Rechts, wie sich dieser gerade zur
Zeit der Reception darstellte, übereinstimmen solle. Aber
häufig will oder darf die Rechtsquelle, — und das kann wieder
auf einem besonderen Verhältnisse der Quelle selbst zu einer
anderen beruhen, — eine derartige Unabhängigkeit des Inhalts
ihrer Sätze gerade nicht bestimmen. In solchen Fällen ändert
sich dann dieser Inhalt in demselben Augenblicke, in dem sich
der Inhalt des entsprechenden fremden Rechtes umgestaltet.
Diese Eigenthümlichkeit theilen die Blankettrechtssaätze der
besprochenen Art mit einer verwandten Kategorie von Rechtssätzen,
 die hier kurz erwähnt werden müssen, weil sie uns
Später noch einmal in einem anderen Zusammenhange begegnen
werden. Die Rechtsquelle reeipirt bekanntlich nicht nur Normen
anderer Rechtsquellen, sondern in grossem Umfange auch Regeln
hichtrechtlichen Charakters, die sich an den menschlichen Willen
wenden, Regeln der Sitte, z. B. der kaufmännischen im Handelsrechte,
 und der Moral. Auch hier ist Reception sowohl durch
ausdrückliche Wiederholung solcher Regeln, als durch blossen
Hinweis auf vorhandene oder angenommene Normen der fraglichen
 Art zu beobachten. Und da sich weder Sitte noch Moral
n ewigem Stillstande befinden, so ist auch hier eine Aenderung
des Rechtsinbaltes durch gleichzeitige Aenderung des Inhalts
namentlich sittlicher Anschauungen und Vorschriften möglich.
Freilich nur dann, wenn die Rechtsquelle selbst den Inhalt ihrer
Sätze von solcher Aenderung anderer Normengebiete abhängig
yestellt hat. Dass das nicht immer der Fall, ist wiederum so bekannt,
 dass es mir fast trivial vorkommt, es zu äussern; Widersprüche
zwischen Recht und Moral oder Sitte sind nicht nur denkbar, sondern
werden, was weniger beachtet wird, zuweilen von der Rechtsquelle
Trienel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="176" />
        162

selbst in Rechnung gezogen, manchmal sogar in der Form, dass
die Rechtsquelle ausdrücklich ihre Sätze als unabhängig von
jenen anderen Normen erklärt. !)
Mit den Blankettsätzen, welche die Reception fremden Rechts
bewirken, ist eine andere Art von Rechtssätzen nicht zu verwechseln,
 die mit demselben Namen bezeichnet wird. Es sind
Rechtssätze, die wie jene ebenfalls auf fremdes Recht verweisen,
 ohne aber dessen Inhalt in sich als Bestandtheil
aufzunehmen. Ich will sie zum Unterschiede von den ersteren
und in Ermangelung eines bessern Ausdrucks als „nicht reeipirende
 Blankettrechtssätze“ bezeichnen. Sie sind unter
sich wieder ausserordentlich verschieden; auf diese Besonderheiten
 kann ich hier nicht eingehen. Gemeinsam ist den meisten
die Eigenthümlichkeit, dass sie eine Rechtsfolge an einen unvollständig
 formulirten Thatbestand (im weitesten Sinne
des Wortes) anknüpfen, und dass dieser einer Ausfüllung durch
Rechtssätze einer fremden ?) von der eigenen zu diesem Zwecke bezeichneten
 Rechtsquelle bedarf. Hierhin gehören z. B. zahlreiche
Strafgesetze des Reichs, welche die Uebertretung landesrechtlicher
Normen pönalisiren ?), weiterhin Rechtssätze, die auf fremde Staatsangehörigkeits-,
 Prozess-, Strafgesetze u.'s. w. verweisen, immer
in dem Sinne, dass sie den Eintritt oder die Art bestimmter Rechtswirkungen
 davon abhängig machen, dass gewisse Handlungen
1) Vergl. die interessante Bestimmung in $ 48 des MStGB.: „Die Strafbarkeit
 einer Handlung ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Thäter
nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten
 für geboten erachtet hat“.
2) Da ich hier nur vom Verhältniss verschiedener ‚Rechtsordnungen
handle, lasse ich eine dritte Art von „Blankettrechtssätzen‘“ bei Seite, nämlich
die, welche zur Ausfüllung von Lücken ihres Thatbestandes auf Sätze der
gleichen Rechtsordnung, aber anderer Rechtstheile angewiesen sind. Sie
durchziehen ja bekanntlich, wie namentlich Straf-, Privat- und Prozessrecht
beweisen, das ganze Rechtssystem,
3) Beispiele bei Binding, Normen. I 2. Aufl. S. 162 Note 10. — Zuweilen
 mag es schwer sein, festzustellen, ob ein rechtrecipirender oder ein bloss
verweisender Blankettrechtssatz vorliegt. Doch meine ich mit Binding a.
a. 0. 8. 164, dass Bestimmungen, wie die des $ 366 Z. 1, 10 des StGBs., die
dort in Bezug genommenen Landespolizeiverbote nicht zu Reichsyerboten machen,
wogegen allerdings ein Gesetz, das, wie die Reichsgesetze vom 17, Juli 1881
und vom 9. Juni 1895, Zuwiderhandlungen gegen ausländische, hier die österreichisch
 - ungarischen Zollgesetze mit Strafe bedroht, die Normen eines
fremden Staats zu inländischen erhebt (a. a. O0. S. 84 Note 8).
        <pb n="177" />
        163 —

oder andere Thatsachen sich — jenachdem — im Einklange oder
Widerspruche mit dem fremden Rechte befinden. Ein grosser Theil
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts, — die „Kollisionsnormen‘
 lasse ich einmal bei Seite, — wird hierher gerechnet
 werden müssen. In keinem der Fälle, die ich im Auge
habe, wird durch den Blankettsatz der Inhalt des fremden Rechts
zum Inhalte des eigenen der Rechtsquelle erhoben.
Auch an dieser Stelle zeigt sich eine Analogie bei gewissen
Verhältnissen des Rechts .zu Normengebieten nichtrechtlicher
Natur. Zahlreiche Blankettrechtssätze verweisen in unvollständig
formulirten Thatbeständen auf Regeln der Sitte, der Moral, ja sehr
häufig auf „Regeln“ ohne jeden normativen Charakter, ‚etwa öko-210mische
 oder technische Grundsätze, ohne sie durch diesen Hinweis
 zu Recht zu machen. Wenn der Gesetzgeber die beim Duell
„mittels Uebertretung der hergebrachten Regeln des Zweikampfes“
verursachte Tödtung mit ausgezeichneter Strafe belegt (StGB.
$ 207), wenn er die Gefährdung Anderer durch Zuwiderhandeln
gegen „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ verbietet
 und mit Strafe bedroht (StGB. $ 330), wenn er Jemandem,
der fremdes Vermögen herauszugeben hat, ein Recht auf Erstattung
 „nothwendiger‘“ oder „nützlicher Verwendungen“, d. h.
des nach wirthschaftlichen Grundsätzen erforderlichen oder nützlichen
 Aufwands gewährt, u. s. w., So macht er zweifellos weder
jene Regeln einer ritterlichen Sitte, noch diese technischen oder
Skonomischen „Grundsätze‘“ zu Rechtsregeln, sondern erklärt
lediglich ihre Beobachtung oder Verachtung als relevante Merkmale,
 z. B. „Normwidrigkeits‘“- oder „Strafbarkeitsmerkmale‘ eines
von ihm mit Rechtsfolgen versehenen Thatbestandes. Darum kann
aber auch weder hier noch bei den Rechtssätzen, die auf fremdes
Recht verweisen, ohne es zu recipiren, von einer Aenderung
ihres Inhalts gesprochen werden, wenn etwa die in Bezug genommenen
 Regeln verschwinden oder. sich wandeln; nur der
Kreis der von den Rechtssätzen betroffenen Thatbestände wird in
solchem Falle eine Veränderung erleiden.
Noch in einer letzten Beziehung kann der Inhalt der Rechtszätze
 einer Rechtsquelle für die einer andern in Betracht kommen.
Jede Rechtsquelle operirt mit Begriffen, die sie zu Bestandtheilen
 ihrer Rechtssätze macht.!) Die wenigsten unter ihnen
1) 8. hierzu bes. Zitelmann, Irrtkhum und Rechtsgeschäft. S. 17 ff. und
11*
        <pb n="178" />
        — 164 —

sind von der Rechtsquelle selbst gebildet; die meisten findet sie
vor und verwendet sie bei Formulirung der Rechtssätze theils
ohne, theils mit Umprägung ihres Gehalts. Das Vorstellungsgebiet,
 dem sie entstammen, ist zum beträchtlichsten Theile das
des täglichen Lebens in seinen verschiedenen Richtungen. Zum
andern Theile aber entnimmt sie die Rechtsquelle wieder dem
Rechte, und zwar sowohl anderen bereits von ihr selbst geschaffenen,
 als auch — und das interessirt uns hier allein — den
aus anderer Quelle geflossenen Rechtssätzen. So wenn das
Reichsrecht, wie es unzählige Male gethan hat, Begriffe verwerthete,
 die schon in dem älteren Rechte der Gliedstaaten eine bestimmte
 Ausgestaltung erfahren hatten. Freilich: ob die Rechtsquelle
 solche „fremde“ Rechtsbegriffe genau in derselben Prägung
bei sich eingebürgert, in der sie sich ihr darboten, das ist oft nur
durch mühsame Auslegungsthätigkeit zu ermitteln. Aber möglich
ist jedenfalls, dass sie durch derartige „Reception“ von Rechtsbegriffen
 den Inhalt ihrer Sätze in eine gewisse Abhängigkeit von
{remdem Rechte absichtlich oder unabsichtlich gebracht hat. Ich
brauche nicht zu sagen, dass es sich dabei in alle Wege nicht
am Reception von Rechtssätzen handelt, wennschon die Frage
zelegentlich der Aufnahme fremden Rechts brennend werden
kann.

IL.

Der zweite Gesichtspunkt, aus dem sich die Beziehungen
mehrerer Rechtsordnungen zu einander betrachten lassen, ist
das Verhältniss ihrer Quellen. Ich halte es nicht für über-Äüssig,
 nochmals zu wiederholen, dass dieser zweite Standpunkt
den ersten nicht ausschliesst, dass sich vielmehr die beiden Beziehungsarten
 mannigfach. verschlingen und verschränken können,
ja dass gerade in den wichtigsten Fällen die Beziehung der einen
Rechtsquelle zur anderen nur wegen eines bestimmten Inhalts
ihrer Rechtssätze von wesentlichem Interesse ist.
Nun ist das Verhältniss einer Rechtsquelle zu einer andern
nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn aus rechtlichen
Gründen die eine in einem Abhängigkeitsverhältniss irgend welcher

zegen einen Theil seiner Ausführungen Binding, Handbuch des Strafrechts.
[8S. 11£.
        <pb n="179" />
        _ 165 —

Art zu der andern steht, in dem Sinne, dass der Wille, als welcher
sich die eine Rechtsquelle darstellt, durch den Willen, der die
andere Rechtsquelle bedeutet, irgendwie rechtlich bestimmbar
zu denken, mit andern Worten: wenn für eine Rechtsquelle das
Motiv zur Vornahme oder Unterlassung rechtsschöpferischer Erklärung
 aus rechtlichen Gründen in der Willensrichtung einer
andern Quelle gelegen ist oder sein sollte. Aus rechtlichen
Gründen: es scheiden also die Fälle aus, in denen sich eine Rechtsquelle
 aus Egoismus oder-aber aus Beweggründen moralischer
Natur verbunden fühlt, der andern zu folgen.
Eine Bestimmbarkeit im rechtlichen Sinne ist nun immer gegeben,
 wo die eine Rechtsquelle einer rechtlichen Herrschaft
der andern unterworfen, zuweilen, wo sie der andern koordinirt
 zu denken ist.
Sind mehrere Rechtsquellen einander koordinirt, so ist eine
rechtliche Ahhängigkeit des einen Rechtswillens vom andern nur
dann möglich, wenn beide einem dritten, für beide verbindlichen
Rechtswillen untergeben sind. Diese dritte Rechtsquelle ist entweder
der Wille einer beide beherrschenden Gemeinpersönlichkeit, z. B.
eines aus Staaten bestehenden Bundesstaates, eines viele Gemeinden
 in sich enthaltenden Einheitsstaates, oder sie ist eine andere
und zwar, um das schon hier zu sagen, völkerrechtliche Quelle.
Wo solche gemeinsame Abhängigkeit von einer dritten Quelle
fehlt, etwa im Verhältnisse einer deutschen Gemeinde zu einer
ausländischen !), gebricht es auch an einer gegenseitigen rechtlichen
 Beziehung dieser Rechtsquellen zu einander.
Besteht aber eine rechtliche Herrschaft einer Rechtsquelle
über die andere, so ist die Bestimmbarkeit der unterworfenen
durch die herrschende unmittelbar mit der Thatsache der Herrschaft
 gegeben. Das zeigt sich nicht nur in den Beziehungen
eines Bundes- zu seinen Gliedstaaten, eines Suzeräns zu Seiaen
 Vasallenstaaten, es tritt zu Tage auch im Verhältniss des
Staats zu den ihm eingegliederten, eines Rechtswillens fähigen
1) Die interessanten Bemerkungen v. Mohl’s über die internationale
Gemeinschaft der „Gesellschaften‘‘ und die internationalen Beziehungen der
Gemeinden u. s. w. (Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Tübingen 1860.
3. 586, 620 ff.) handeln wesentlich von den Verhältnissen der gesellschaftlichen
Kreise eines Staats zu andern Staaten, sind aber auch in dieser Begrenzung
 nicht einwandfrei; s. ob. S. 130 Note 1. — Wegen des Verhältnisses
von Staat und Kirche vergl. unten S. 166 Note 1.
        <pb n="180" />
        166

Verbänden — den Gemeinden, eventuell den Religionsgesellschaften
 und Kirchen.!) Aus der schlechthin übergeordneten
Stellung des herrschenden Willens ergiebt sich aber, dass dieser
das Maass und die Art solcher Abhängigkeit der Rechtsschöpfung
lurch den beherrschten nach eigenem Befinden bestimmt. Und
dabei ist zweierlei möglich.
Es ist denkbar, dass die herrschende Rechtsquelle Normen
aufstellt, nach denen sich die Kompetenz der untergeordneten
Quelle als solche zum Theil oder überhaupt bemisst. Sie ertheilt
oder versagt ihr in bestimmtem Umfange die Fähigkeit eigener
Rechtserzeugung. Daraus folgt, dass die auf Rechtsschöpfung
gerichteten Akte der subordinirten Rechtsquelle, je nachdem sie
innerhalb des so gezogenen Rahmens oder unter Durchbrechung
 der Schranke erfolgen, giltig oder nichtig sind.
Das nächstliegende Beispiel bieten uns diejenigen Vorschriften
der deutschen Reichsverfassung, die den Gliedstaaten, gegenüber
ainer dem Reiche ausschliesslich zustehenden Gesetzgebungskompetenz
 die Fähigkeit eigener Rechtsbildung schlechthin absprechen,
 oder die ihnen eine auf gewissen Gebieten vorläufig
belassene Kompetenz zur Gesetzgebung für den Fall wieder entziehen,
 dass das Reich selbst auf jenen Gebieten seine Rechtsetzungsgewalt
 entfaltet. Aber ausser in bundesstaatliehen Ver-1)

 Es zeigt sich an dieser Stelle, dass sich nicht immer ein objektiver
Maassstab auffinden lässt, nach dem zu beurtheilen wäre, ob ein Verhältniss
3er Ueber- und Unterordnung oder ein Verhältniss der Koordination mehrerer
Rechtsquellen vorliegt. Die verschiedenen Auffassungen der Staaten einerseits,
 der katholischen Kirche andererseits über ihr Verhältniss zu einander
veweisen das, Stellt man sich, wie ich es für nöthig halte, lediglich auf den Standyunkt
 des Staats, so zeigt sich weiterhin, dass nicht jeder Staat seine Stellung
zur Kirche ebenso wie der andere, und nicht jeder sie immer und in allen Beziehungen
 gleichmässig aufgefasst hat. Soweit der Staat insbesondere in der
Form des Konkordats mit der Kirche Vereinbarungen getroffen, hat er die
Kirche als ebenbürtigen Faktor, und insofern es sich hierbei um den Erlass
von Rechtsnormen handelt, zunächst wenigstens auch als koordinirte
Rechtsquelle anerkannt. Nur sind diese Konkordate, wennschon den völkerrechtlichen
 Verträgen analog, doch nicht als solche aufzufassen (vergl. über
die Frage Friedberg a. a. 0, S. 130ff. und die dort Citirten), und weil es
eine dritte Rechtsquelle nicht giebt, der die beiden Rechtsquellen — immer
Jen Koordinationsstandpunkt vorausgesetzt — gleichmässig unterständen, so
{ällt insoweit ihr gegenseitiges Verhältniss aus dem Rahmen des Rechts überhaunt
 heraus
        <pb n="181" />
        167

hältnissen zeigen sich Beziehungen dieser Art zwischen höherer und
niederer Rechtsquelle stets im Verhältnisse des Staats zu den
ihm untergeordneten korporativen, mit Autonomie ausgestatteten
Verbänden. Hier überall kann von einem Verhältnisse mehrerer
Rechtsordnungen zu einander nur da gesprochen werden, wo
die abhängige Rechtsquelle innerhalb der Grenzen ihrer Ermächtigung
 Recht geschaffen hat. Denn so weit sie etwa den
Versuch einer Rechtserzeugung unter Durchbrechung dieser
Schranken wagen wollte, würde objektives Recht überhaupt nicht
zu Stande kommen können.
Es ist aber auch denkbar, dass die herrschende der beherrschten
 Rechtsquelle Befehle in Betreff eigener Rechtsschöpfung
ertheilt, sei es ein Gebot, bestimmte Lebensverhältnisse durch
Rechtssätze nach Gutdünken oder im Rahmen genauerer Anweisung
hinsichtlich des Inhalts zu normiren, sei es ein Verbot, solche
Normirung von Lebensverhältnissen in gewissem Umfange oder
nach gewissen Richtungen hin vorzunehmen. Staatenstaat und
Bundesstaat ‘) gewähren auch hier wieder Beispiele genug, nicht
minder der Einheitsstaat hinsichtlich seiner Kommunalverbände. ?)
Das Verbot kann allerdings und wird im Verhältniss von Bundeszu
 Gliedstaat, wie von Staat zu Gemeinde meistens in dem Sinne
erlassen sein, dass eine Uebertretung auch die Nichtigkeit zur
Folge haben würde. Aber nicht immer ist das der Fall, z. B.
nicht bei entsprechenden Verboten des Suzeräns gegenüber dem
Vasallenstaate. Lassen wir jene Möglichkeit einmal ausser Augen ®),
denken wir nur an die erwähnten Gebote und an solche Ver-1)

 Vergl. einerseits die Bestimmungen der Reichsverfassung in art. 35
Abs. 2, art. 61 (dieser gehört wenigstens nach der m. E. richtigen Auslegung
aijerher), Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt verb. mit dem Bündnissvertrag
 mit Bayern vom 23. Novbr. 1870 (BGBl. 1871 8. 9) unter IL $ 5 Z. II,
aber auch die Pflicht der Einzelstaaten zum Erlass von Ausführungsgesetzen
u. 8. w. —, andererseits etwa die Vorschrift im Einf.-Ges. zum StrGB. $ 5.
Näheres bei Hänel, Deutsches Staatsrecht. I S. 263€.
2) Man denke an die Pfiicht zur Aufstellung von Regulativen u. dergl,
3) Ich brauche hier auch nicht darauf hinzuweisen, in welch verschielener
 Art die übergeordnete Quelle ihren Anspruch auf Erfüllung ihres Befehls
 durchsetzen kann, ob sie also z. B. im Falle der Unterlassung der gebotenen
 Rechtsetzung einen Zwang zur Nachholung des Versäumten anwendet
ader etwa an Stelle der untergeordneten Quelle kraft eigener Autorität
Satzungen erlässt (man denke an Zwangsetatisirung, vorausgesetzt, dass es sich
JlJabei um Setzung obiektiven Rechts handelt) u. S. W-
        <pb n="182" />
        168

bote, deren Uebertretung keine Nichtigkeit nach sich zieht. Verhält
 sich die abhängige Rechtsquelle dem Gebote zuwider oder
dem Verbote gemäss, d. h.: unterlässt sie pflichtwidriger oder
pflichtgemässer Weise die Setzung von Recht, so wird ein besonderes
 Verhältniss ihrer Rechtsordnung zu der der übergeordneten
 Quelle insoweit natürlich nicht zu Tage treten. Anders,
wenn sie dem Gebote entsprechend oder dem Verbote entgegen
vechtliche Normirungen trifft; hier erhalten wir die beiden Kategorien
 der gebotenen oder der verbotenen Rechtsetzung,
und hinsichtlich des Charakters des gesetzten objektiven Rechts
die beiden Arten des rechtlich gebotenen und des rechtswidrigen
 Rechts. Es ist endlich denkbar, dass eine übergeordnete
 Quelle der untergeordneten die Erlaubniss zur Rechtsetzung,
 im Sinne eines echten subjektiven Rechts, ertheilt. Zwar
nicht im Verhältnisse des Bundes-- zum Gliedstaate !), wohl aber
in dem des Suzeräns zum Vasallen ist das. häufig. Macht die
subordinirte Rechtsquelle von solcher Ermächtigung Gebrauch, so
arhalten wir als dritte Kategorie das erlaubte Recht. Es bildet
mit dem gebotenen zusammen als rechtmässiges den Gegensatz
 zum rechtswidrigen Rechte.

Was von alledem ist nun im Verhältnisse von Völkerrecht
und Landesrecht möglich und vorhanden?

1) Man spricht zwar auch hier oft. von einem „Rechte“ des Gliedstaats
zur Gesetzgebung, z. B. Hänel, a. a. 0. IS. 262, 263 u. ö. Das kann aber
wohl nur den Sinn haben, dass dem Einzelstaate die „Fähigkeit“ zur Rechtsetzung
 dem Reiche gegenüber zugeschrieben wird. Es handelt sich um ein
Können, nicht um ein Dürfen, gehört also nicht hierher.
        <pb n="183" />
        Zweites Kapitel.

Das Verhältniss der Rechtssätze,

Ss

7

Die Reception von Völkerrecht durch den Staat. ?

Unter Reception verstanden wir Aufnahme eines von einer
Rechtsquelle geschaffenen Rechtissatzes durch eine andere. Da
nun nach den früher gegebenen Darlegungen jeder Völkerrechtssatz
 lediglich Beziehungen zwischen Staat und Staat zu regeln
vermag, so liegt es auf der Hand, dass von einer Reception
solcher Rechtssätze in eine staatliche Rechtsordnung nur in sehr
geringem Maasse wird die Rede sein können. Ja, auf den ersten
Blick scheint sie ganz unmöglich zu sein.
Von einer Reception von Völkerrecht durch das Landesrecht
kann selbstverständlich nur da gesprochen werden, wo das aufzunehmende
 Recht wirklich Völkerrecht ist. Folglich steht
die Verarbeitung eines sogenannten „jus naturale“ oder „jus gentium“
 (im römischen Sinne des Wortes) durch die staatliche Rechtsquelle
 auf einem völlig anderem Blatte; denn dabei handelt es
sich um die Umschmelzung eines individualrechtlichen oder publicistischen
 Rechtsstoffes, der, gleichviel ob er nur der naturrechtlichen
 Spekulation entsprungen oder aus Vergleichung positiver
Rechtsordnungen als wirkliches, anderwärts geltendes Recht zu
Srweisen ist, doch zweifellos nicht völkerrechtlichen Charakter in
anserem Sinne an sich trägt. .
Eine staatliche Reception von Völkerrecht kann ferner niemals
 vorliegen, wenn nicht der Inhalt des staatlichen Rechtssatzes

1) Der Einfachheit halber werde ich im Folgenden Landesrecht regelmässig
 als staatliches Recht auffassen, ohne damit der Frage, ob das Gewohnaeitsrecht
 staatliches oder nichtstaatliches Recht ist. vorzugreifen.
        <pb n="184" />
        170

genau dem Inhalte eines Völkerrechtssatzes entspricht. Jede
Rechtsverwandlung, um das Wort einmal auf objektives Recht
anzuwenden, schliesst den Begriff der Rechtsreception aus. Es
ist schlechterdings unzulässig, obgleich zum Schaden einer scharfen
Erkenntniss der wirklichen Sachlage vielfach üblich, als „Aufnahme‘
 oder „Aneignung“ oder „Einverleibung‘“ völkerrechtlicher
Normen durch die Staatsgesetzgebung ganz allgemein jenen
Vorgang zu bezeichnen, bei dem der Staat, einer kraft Völkerrechts
 ihm obliegenden Pflicht gehorchend oder in freier Entschliessung
 zur Förderung „internationaler“ Aufgaben, Rechtssätze
internationalrechtlichen Charakters — um sie vorläufig so zu bezeichnen
 — ergehen lässt. Denn zumeist sind diese Sätze als
Befehle oder Gewährungen an Individuen gemeint, folglich
zweifellos keine reinen Reproduktionen völkerrechtlicher Regeln, ')
Wie ist aber von diesem strengen Standpunkte aus überhaupt
von einer Reception der fraglichen Art zu sprechen? Es wäre
in der That unmöglich, wenn die staatliche Rechtsordnung sich
mit ihren Sätzen nur an Individuen wenden würde. Das ist nun
bekanntlich nicht der Fall. Sowie der Staat in die Lage kommt,
verbindliche Regeln für Gemeinschaften zu erlassen, die entweder
 selbst Staaten oder doch wegen ihrer Eigenschaft als
Gesamtpersonen diesen Völkerrechtssubjekten verwandt sind, sofort
 ist es denkbar, dass er sich für die Bildung des Rechts, das
er ihnen bestimmt, Sätze des Völkerrechts zum Muster nimmt.
Ja es ist nicht mehr als natürlich, wenn er sich zur Regelung
der Beziehungen solcher ibm unterworfenen Gemeinschaften
innerhalb gewisser Grenzen unmittelbar nachahmend an
die Normen des Rechtskreises hält, dessen Satzungen annehmbarer
 Weise für diese Gemeinschaften gelten würden, wenn sie
seiner Gesetzgebungsgewalt nicht unterworfen, auf sich allein
gestellt und daher einer völkerrechtlichen oder ähnlichen Normirung
ihrer gegenseitigen Verhältnisse bedürftig wären..
Aus diesen Gründen ist denn der nächstliegende und wichtigste
 Fall, mit dem wir es zu thun haben, die Reception von
1) Auch durch die „Einführung“ der „überstaatlichen Kollisionsnormen“ in
Jas „innerstaatliche internationale Privatrecht‘ macht der Staat nicht Völkerrecht
zu Landesrecht; so Zitelmanna.a. 0.58. 74f., 196 u. ö. Da aber Z. selbst auf’s
Sorgfältigste erörtert hat, dass die völkerrechtlichen Normen zwischen Subjekten
anderer Art gelten und gelten müssen als die innerstaatlichen, so handelt es sich
hier bei ihmnur um einen ungenauen Ausdruck, nicht um eine falsche Anschauung.
        <pb n="185" />
        171

Völkerrecht durch einen zusammengesetzten Staat zum Zwecke
der Anwendung auf die Beziehungen der Staaten, aus denen er
besteht; der Bundesstaat liefert uns das Musterbeispiel. Ja,
wir werden uns ausschliesslich mit ihm zu beschäftigen haben.
Allerdings ist es begrifflich wohl möglich, dass ein Staat zu dem
angegebenen Zwecke völkerrechtliche Regeln auch für die Beziehungen
 anderer ihm eingeordneter Verbände zu einander verwendet,
 mag es sich um die gegenseitigen Verhältnisse der öffentlichen
 Genossenschaften, namentlich der Gemeinden und
anderen Kommunalverbände‘), oder der ihm eingegliederten
Religionsgesellschaften und Kirchen, oder auch der von
ihm abhängigen, mit Autonomie ausgestatteten Kolonien oder
Nebenländer handeln. Aber die Verkehrsbeziehungen dieser
dem Staate gleichmässig untergebenen Gemeinschaften unter
einander treten im Allgemeinen so stark hinter die Beziehungen
 zurlick, in denen jede für sich zum Staate steht, dass
es kaum lohnen würde, aus dem sehr weitschichtigen Material
die wenigen hier einschlagenden Rechtssätze herauszusuchen.
Nicht viel anders steht es um die Verhältnisse, in denen sich
mehrere von ein und demselben Suzerän abhängige Vasallenstaaten,
 z. B. die der Türkei, zu einander befinden.
 Hier fehlt es aus leicht erklärlichen Gründen an
Normen des Oberherrn gerade für diese Beziehungen so gut
wie ganz. Soweit internationaler Verkehr unter den Vasallenstaaten
 selbst überhaupt stattfindet, ist seine Normirung im Grossen
und Ganzen ihrer eigenen Beliebung überlassen, die sich
dann als eine rein völkerrechtliche ansehen lässt, unbeschadet
der bekannten Streitfrage, ob nichtsouveräne Staaten Völkerrechtssubjekte
 sein können. Dagegen wäre wohl einer näheren
 Prüfung die Frage werth, inwieweit der Suzerän bei der
einseitig von ihm vorgenommenen Regelung seines eigenen
Verkehrs mit dem Vasallen völkerrechtliche Regeln allgemeinerer
Geltung zum Vorbild genommen hat. Doch fällt hierbei wieder
schwer ins Gewicht, dass die geschichtlichen Grundlagen solcher
Vasallitätsverhältnisse — ich denke vorzugsweise an die des 08-manischen
 Beiches — an sich schon wesentlich völkerrechtlichen

1) Man denke namentlich an die vom Staate geregelten Verbindungen,
in die mehrere Gemeinden u. s. w. zu einander treten (Gemeindeverbände
a, derel.). aber auch an Fusionirung von Gemeinden u. s, f.
        <pb n="186" />
        — 172

Charakters sind und waren, dass es sich bei ihrer Regelung
sachlich, wenn auch nicht vom formell eingenommenen
Standpunkte des Suzeräns aus, stets um veriragsmässige
Bindungen gehandelt hat, so dass es kaum angebracht ist, hier
von einer Reception durch Gesetze zu reden. Ich lasse deshalb
diese Dinge bei Seite. Nur will ich bemerken, dass ich das zusammengesetzte
 Staatswesen des ehemaligen Deutschen Reichs,
das man vielfach seiner lehnrechtlichen Elemente wegen als sogenannten
 Staatenstaat in Verbindung mit der vom rein formellen
Gesichtspunke aus allerdings verwandten Staatsform des türkischen
Reichs genannt hat, an andere Stelle setzen möchte, freilich nicht
in der Absicht, ihm eine längere Besprechung zu widmen.
Schon im Vorhergehenden habe ich angedeutet, dass zu den
Verhältnissen mehrerer Gemeinschaften, die einer landesgesetzlichen
 Regelung fähig und bedürftig sind, nicht nur die Beziehungen
 der einem Staate irgendwie eingegliederten Gemeinwesen
unter sich, sondern auch zum Staate selbst gehören. Auch
hinsichtlich ihrer könnte man die Frage aufwerfen wollen, ob der
Staat bei der Gesetzgebung völkerrechtliche Vorbilder in gewissem
 Umfange benutzt habe. Auch hier beschränke ich mich
indess auf das Verhältniss des Bundesstaats zum Gliedstaate,
das ich mit der bereits angekündigten Untersuchung der bundesstaatlichen
 Normen für die Gliedstaaten verbinden werde. Und
andlich möchte die Frage gestellt werden, ob der Staat, soweit
er seine eigenen Beziehungen zu fremden, ihm nicht unterworfenen
 Staaten als solchen im Wege der Landesgesetzgebung
 ordnet, hierbei völkerrechtliche Normen ohne Weiteres
recipirt. Ob und inwieweit dieser Gedanke verwerthbar ist, wird
besonderer Prüfung bedürfen. So ergiebt sich die Anordnung für
das Folgende von selbst.
Zwei allgemeine Bemerkungen glaube ich jedoch vorausschicken
 zu müssen.
In formaler Hinsicht wird sich zeigen, dass, soweit wir
siner Reception von Völkerrecht im Landesrecht begegnen, diese
genau so, wie oben für jede Reception geschildert wurde, in
den Formen ausdrücklicher oder „stillschweigender“ Reception
formulirter oder nichtformulirter Völkerrechtssätze auftritt. 1)
a 1) Ohne besondere Veranlassung werde ich auf diese formale Seite der
Reception im Folgenden nicht wieder zurückkommen.
        <pb n="187" />
        173

Ferner muss von Anfang an festgehalten werden, dass Reception
 von Rechtssätzen eben ihre Einfügung in den Gesamtbau
des Landesrechts bedeutet. Durch die Reception wird der
Völkerrechtssatz Landesrechtssatz mit allen formellen und materiellen
 Wirkungen eines solchen. Es mag ja selbstverständlich
sein, aber um auch jedes Missverständniss auszuschliessen, sei
es betont, dass durch die Nachahmung völkerrechtlicher Regeln
bei Normirung rechtlicher Beziehungen diese letzteren nicht etwa
aus staatsrechtlichen zu völkerrechtlichen werden, Soweit
 insbesondere bundesstaatliche Verhältnisse in der angegebenen
Weise durch völkerrechtliche Rechtsgedanken beeinflusst werden,
bilden sie sich nicht zu völkerrechtlichen um oder zurück.
Um etwas durchaus anderes handelt es sich bei der Frage,
ob durch die Reception oder mit ihr der recipirte Völkerrechtssatz
 als solcher verschwindet oder nicht. Wir werden sehen, dass
der Untergang des Völkerrechtssatzes durch die Reception an sich
nicht bewirkt wird. Wo wir ein solches Verschwinden beobachten,
 ist dies entweder schon vor der Reception geschehen, ja
die Reception bedeutet gerade eine historische Folgeerscheinung
dieses Untergangs. Oder der Völkerrechtssatz verliert seine Geltung
 nur in Bezug auf einen Theil seines Anwendungsgebiets,
aber wiederum nicht als Folge der Reception, sondern anderer
Ereignisse, die mit der Reeception selbst nichts zu schaffen haben.

IL

Die Vermuthung, dass sich in der Rechtsordnung eines Staatswesens
 völkerrechtliche Elemente vorfinden, liegt nahe, wenn
der Staat selbst wieder aus Gemeinwesen zusammengesetzt ist,
die mit Recht den Namen Staaten führen. Von hier aus bis zu
Jer Behauptung, dass diese Rechtsordnung Völkerrechtssätze
recipirt habe, ist indess noch ein ziemlich grosser Schritt. Sie
wird grössere Aussicht auf Bestätigung durch das positive Recht
haben, wenn sich der zusammengesetzte Staat an die Stelle eines
Verhältnisses vorhergehender völkerrechtlicher Nebenordnung der
aunmehr seine Glieder bildenden Gemeinwesen gesetzt hat. Denn
da in solehen Fällen die neue Bundesstaatsgewalt ins Leben gerufen
 wird durch eine That der Gliedstaaten, die aus der Sphäre
völkerrechtlieher Koordination allesamt unter Preisgabe wichtiger
        <pb n="188" />
        _ 174 —

Stücke ihrer souveränen Gewalt heraustreten und sich einer gemeinsamen
 Obergewalt unterwerfen, so ist die Annahme leicht,
dass sie, um sich ihrer Freiheit nur bis zur Grenze des Nöthigsten
zu berauben, in den Verfassungszustand des neuen Gesamtstaates,
den sie bei der Gründung selbst bestimmen, einen Theil des bisher
 für sie geltenden, also internationalen Rechts hineinbringen
werden.
Die gegentheilige Vermuthung wird am Platze sein, wo sich
in umgekehrter Richtung aus dem Einheitsstaate durch Zersetzung
 der zusammengesetzte Staat entwickelt. Denn hier
vollzieht sich die Ablösung unitarischer Rechtsformen durch föderative
 Elemente, dass ich so sage, gegen den Willen des Staates,
Sie wird mehr in Thatsachen nichtrechtlicher oder gar widerrechtlicher
 Natur, als in rechtlichen Normirungen des der
Dekomposition anheimfallenden Gemeinwesens ihren Ausdruck
finden.
In der That lehrt uns die Verfassungsgeschichte des ehemaligen
 Deutschen Reichs, dass unsere Voraussetzung richtig
ist. Gewiss bedeutet diese Geschichte seit dem Ausgange des Mittelalters
 und endgültig seit dem Westphälischen Frieden den Uebergang
 eines Einheitsstaats in ein’ zusammengesetztes Staatswesen,
das von der noch weiter strebenden Tendenz seiner Glieder nach
völliger Ersetzung staatlicher Formen durch ein lediglich völkervrechtliches
 Band dauernd bedroht und endlich vernichtet wird. So
wandeln sich im Laufe der Zeit Reichsinstitutionen auf dem Gebiete
des Finanz-, des Heer-, ja wohl auch des Gerichtswesens ') in Einrichtungen
 um, die den Charakter gemeinsamer Veranstaltungen
einer Vielheit nur vereinsmässig verbundener Staaten nicht verleugnen
 können, und aus dem Reichstage, dem Reichsorgane, wird
ein Kongress nach Instruktionen stimmender Diplomaten. Sicherlich
 geschieht dies hier alles auf dem Wege Rechtens ; selbst die
bedrohliche Gewährung des Bündnissrechts an die Reichsstände
im Osnabrücker Friedensinstrumente ist rechtlicher Wille des
Reichs selbst. Aber von einer Aufnahme völkerrechtlicher
Rechtssätze durch die oberste Rechtsquelle des Reichs kann
in dem berührten Umfange doch nicht gesprochen werden,
Es ist wieder etwas anderes, wenn sich mehr und mehr für den

1) S. Perthes, Das deutsche Staatsleben vor der Revolution. Hamburg
1. Gotha 1845. 8. 27£.
        <pb n="189" />
        — 175 —

zegenseitigen Verkehr der sich selbst überlassenen Reichsstände
 eine Praxis ausbildet, die dem im Verkehre der europäischen
 Kabinette Üblichen Formen und Normen abborgt. Hier
entwickelt sich zunächst in bescheidenem, später wachsendem
Umfange unter den Augen des Reichs ein Sondervölkerrecht
seiner Gliedstaaten in keiner andern Weise, als sich internationale
„Gewohnheitsrechtsbildung“ unter souveränen Staaten vollzieht.
Mochten immer die Publizisten .der Reichszeit leugnen, dass es
sich hierbei um völkerrechtliche Verhältnisse handele, weil ja
doch die völkerrechtliehen Mittel zwangsweiser Durchdrückung
jener Normen, weil Kriegführung und Repressalien den Reichsständen
gegeneinander versagt seien !), mochten sie bis zu dem Zugeständnisse
 gehen, dass sich die deutschen Territorien in einem „ Mittelzustande
 völkerrechtlicher Verhältnisse gegen andere deutsche
Territorien und staatsrechtlicher Unterwürfigkeit gegen das Reich“
befänden?), woraus dann resultire, dass, soweit die Reichsgewalt
ihnen keine Vorschriften mache, sie gar wohl von den Grundsätzen
 des Völkerrechts unter einander Gebrauch machen könnten ®),
mochten sie endlich schlankweg von einem „Völkerrechte der
Teutschen“ gerade in Beziehung auf diese Verhältnisse sprechen *),
— bestreiten lässt sich kaum, dass sich hier in der That hinsichtlich
 des gesandtschaftlichen Verkehrs, des Abschlusses von
Staatsverträgen und dergleichen ein Komplex von Regeln, dem europäischen
 Völkerrechte entnommen, unter den Landesherren gebildet
hatte. Es war das ja schliesslich selbstverständlich in Bezug auf
solche Reichsstände, die schon eine Stellung als Glieder der
europäischen Staatengemeinschaft errungen hatten. Also im
Ganzen genommen gewiss eine KReception von Völkerrecht,
aber keine durch den Staat, d. h. keine Aufnahme in ein
Landesrecht. Und da es uns hier lediglich auf eine solche ankommt,
 mag es bei diesen Andeutungen hewenden.

1) Vergl. Häberlin, Handbuch des teutschen Staatsrechts. III. Berlin
1797. S. 230.; Leist, Lehrbuch des teuntschen Staatsrechts. 2. Aufl. Götting.
1805. S. 7628.
2) Gönner, Entwikelung des Begriffs ., . deutscher Staatsrechtsdienstbarkeiten.
 Erlangen 1800. S. 18.
3) Ebenda 8. 34f.
4) 5. oben S. 112, Ueber den ganzen Streit vergl. J. J. Moser, Von
Teutschland u. dessen Staatsverfassung. Stuttgart 1766. Kap. 26; Günther,
Europ. Völkerrecht. I S. 38.
        <pb n="190" />
        — 1716 —

Ganz anders stellt sich der geschichtliche Bildungsprozess
dar, der die bundesstaatliche Gliederung der grossen Gesamtstaaten
der Gegenwart bewirkt hat — der Vereinigten Staaten
von Nordamerika, der Schweizer Eidgenossenschaft
und des heutigen Deutschen Reiches, der Erweiterung des
Norddeutschen Bundes von 1867.!) Dort der Zerfall staatlicher
 Einheit zu völkerrechtlicher Vielheit, hier gleichmässig der
Aufbau bundesstaatlicher Institutionen neben dem verlassenen
Boden völkerrechtlicher Koordination.
Es wurde schon bemerkt, warum gerade hier die Annahme
einer landesrechtlichen Reception völkerrechtlicher Sätze besonders
nahe liegt. Ja, bekanntlich giebt es Theorien, nach denen sogar
das gegenwärtige Rechtsverhältniss der genannten Staaten ein
völkerrechtliches ist. Wären sie richtig, dann könnte und
brauchte natürlich unsere Untersuchung nicht angestellt zu werden.
Sind sie aber falsch, wie ich annehme, so zeigt doch die Thatsache,
 dass sie entstehen konnten, wie viel „Völkerrechtliches“
sich noch in der bundesstaatlichen Rechtsordnung finden müsse.
Vor allem aber ist es wichtig, dass sich alle Mitglieder der drei
genannten Bundesstaaten vorher in einem engeren als dem durch
die blosse Antheilnahme an der Staatengemeinschaft gegebenen,
nämlich in einem Bundes-, einem Vereinsverhältnisse befunden
hatten. Diese Staatenvereine hatten in ihren Beschlüssen zwar
keine Gesetze, aber Rechtssätze völkerrechtlichen Charakters
hervorgebracht. ?) So drängt sich die Vermuthung auf, dass gerade
diese Sätze in gewissem Umfange bei der Aufstellung des neuen
staatlichen Rechts irgendwie verwerthet wurden. Es kommt dabei
 nicht in Betracht, dass die formelle Anknüpfung des Bundesstaats
 an den Staatenbund in den drei Staaten ungleichartig gewesen
 ist, in Amerika und der Schweiz eine unmittelbare Umwandlung
 der loseren in die geschlossenere Staatenverbindung, in

1) Die Föderativstaaten Central- und Südamerikas schliesse ich sofort
von der Beachtung aus. Trotz der guten Vorarbeit von Bushnell Hart,
Introduction to the Study of Federal Government. Boston 1891 und der eingehenderen
 Berücksichtigung durch Le Fur in seinem Werke Etat föderal
et confederation d’Etats. Paris 1596 sind wir doch noch zu wenig in der Lage,
ihre rechtliche Struktur genauer zu erkennen. Auch die deutsche Reichsverfassung
 von 1849 und die Erfurter Unionsverfassung sollen nur gelegentlich
erwähnt werden. Eine weitere Einschränkung im Text.
2) Verel. S. 85 Note 2. 87.
        <pb n="191" />
        Deutschland zunächst eine vollständige Lösung des Vereins, der
in der neuen, erst nach Jahresfrist geschlossenen Staatenverbindung,
 — der zudem nur ein Theil der früheren Verbündeten sich
anschloss, — in keinem Sinne einen Rechtsnachfolger gefunden
hat. Gleichgültig, sage ich — denn wie bekannt und sofort nochmals
 zu erwähnen, schloss sich die neue Gestaltung der staatsrechtlichen
 Verhältnisse in mehreren Punkten nicht nur an frühere
Versuche einer Umbildung des ehemaligen Vereinsrechts, sondern
 mehrfach an Institutionen dieses Rechtes selbst bewusstermaassen
 an.
Wenn ich nun im Folgenden mich darauf beschränke, das
Recht des Deutschen Reichs (und Norddeutschen Bundes) nach der
angegebenen Richtung kurz zu prüfen, so geschieht das lediglich
aus dem äusseren Grunde, um die Darstellung nicht allzusehr anschwellen
 zu lassen. Ich begnüge mich mit der Versicherung,
dass sich ähnliche Erscheinungen wie die zu erwähnenden auch
in dem Bundesrechte und den Verhältnissen der andern beiden
Bundesstaaten nachweisen lassen. Sie zeigen sich indess nicht
überall an den gleichen Stellen, und ich würde gezwungen sein, sie
gicht im Zusammenhange, sondern nach einander zu besprechen.
Das möchte mich länger aufhalten, als das Ergebniss lohnte. So
handele ich jetzt allein von dem mir am nächsten stehenden
Recht des Deutschen Reichs.
Nun bietet das Bundesstaatsrecht für unsern Zweck drei
Seiten, die Beachtung erheischen. Es kommt in Betracht, insoweit
 es organisatorische Bestimmungen, d. h. Rechtssätze enthält,
 die von der Antheilnahme der Glieder an der Willensbildung
der Gesamtheit handeln, als Verfassungsrecht also im engeren
Sinne. Es ist zweitens von Bedeutung insofern, als es, abgesehen
von diesen organisatorischen Sätzen, das Verhältniss des Bundesstaats
 zu den ihm eingegliederten Staaten zu regeln unternimmt,
Rechte und Pflichten dieser letzteren normaler und anormaler Art
begründet. Es interessirt uns endlich, insoweit es die gegenzeitigen
 Beziehungen der Gliedstaaten normirt. Von
liesem dreifachen Gesichtspunkte aus soll die Untersuchung vorgenommen
 werden.
Eine ausserhalb dieses Fragenkreises stehende Prüfung muss
jedoch vorangehen.

rienel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="192" />
        178

II.

Der Norddeutsche Bund wie das Deutsche Reich sind auf
„Völkerrechtlichem Wege“ entstanden. Ihre Gründung ist durch
Akte vorgenommen oder mindestens vorbereitet, worden, die als
völkerrechtliche aufgefasst werden müssen. Zu diesen Vorbereitungsakten
 gehört zweifellos auch die äussere Feststellung des
Textes der Verfassung, die sich nach geschehener Gründung
als „Bundesverfassung“ darstellt. Folglich steht diese Verfassung
 in bestimmter Beziehung zum Völkerrecht; die Natur
dieser Beziehung gilt es festzustellen. Und zwar hier nur mit
Rücksicht auf die Frage: ist der Vorgang der Entstehung der
Bundesverfassung irgendwie als Reception völkerrechtlicher
Sätze zu denken?
Wer die Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht nur
etwa’ vor, sondern auch nach dessen Gründung als einen „völkerrechtlichen
 Vertrag“ ansieht, — mag er ihn nun als obligatorisches
 Rechtsgeschäft oder auch als Setzung von‘ Recht betrachten,
 — der kann selbstverständlich in der Entstehung der
Verfassung keine landesrechtliche Reception von Völkerrecht erblicken,
 höchstens eine völkerrechtliche Reception älteren Völkerrechts,
 indem er durch die Gründung des Norddeutschen Bundes einen
neuen Staatenbund mit Aneignung einzelner Normen des früheren
Deutschen Bundes geschaffen werden lässt. Diese Gedankenreihe
mag eine Fortsetzung in jener zweiten Theorie finden, welche
die Bundesverfassung als gleichlautenden Bestandtheil der einzeinen
 gliedstaatlichen Verfassungen hinstellt; hier könnte vielleicht
 an eine Reception völkerrechtlicher Sätze durch eine staatliche
 Rechtsquelle, aber eben nicht durch die eines Bundesstaats
 gedacht werden. Auf die Unmöglichkeit dieser letzteren
Ansicht habe ich schon oben einmal hingewiesen !); ich brauche
mich nicht näher mit ihr zu beschäftigen.
Nach der Anschauung nun, die ich für die richtige halte, ist
die Verfassung des Norddeutschen Bundes ein Staatsgesetz,
das Grundgesetz eines Bundesstaats. In welchem Augenblicke
sie hierzu geworden, ob der Bund mit seiner Verfassung gleichzeitig
 geboren sei, oder ob er sie sich in irgendwelcher Form nach
seiner Entstehung angeeignet habe, das will ich hier nicht

‘) Vergl. S. 22 Note 2.
        <pb n="193" />
        179

untersuchen. Ich glaube das Erstere, aber ich will auf den Streit
der Meinungen über diesen Punkt nicht eingehen. Zwar könnte
man, wenn man den Bund im Momente seiner Entstehung seine
Verfassung haben lässt, zwar die Verfassung als Gesetz, nicht
aber ihre Schöpfung als Gesetzgebung bezeichnen; denn eine Gesetzgebung
 durch den Bund wäre nicht möglich, da dies voraussetzen
 würde, dass er älter sei als seine Verfassung, — die gründenden
Staaten aber kann man nicht als die „Gesetzgeber“ der Bundesverfassung
 denken. Aber man wird sich nicht daran stossen, wenn
ich in unserem Zusammenhange die beiden als denkbar
angenommenen Vorgänge auf den gleichen Nenner bringe und
schlechtweg als „Setzung“ staatlichen Rechts behandle. Die Frage
lautet also: bedeutet diese Erzeugung der Bundesverfassung Reception
 von Völkerrecht? Nicht etwa Aneignung einzelner
Völkerrechtssätze, davon nachher. Ich frage, ob die Bundesverfassung
 als solche, die wir als Staatsgesetz vor uns sehen, auf
dem Wege der Umwandlung von Völkerrecht in staatliches Recht
entstanden ist.

Die Frage ist, so viel ich sehe, in dieser Form noch nicht
gestellt und beantwortet worden. Aber sie wird, wenn ich mich
nicht täusche, dem Sinne nach von denen bejaht, welche die
Bundesverfassung, ohne zu leugnen, dass sie jetzt Staatsgesetz
sei, doch ihrer Entstehung nach als „Vertrag“ auffassen.')
Wenigstens halte ich es für die einzige Möglichkeit, den offenbaren
Widerspruch, der in den Worten liegt?), zu erklären. Denn ein
„Vertrag“ im strengen Sinne des Worts, ein Rechtsgeschäft also,
kann sich unmöglich in eine landesgesetzliche Rechtsnorm verwandeln.
 Wohl ist aber vielleicht denkbar, dass ein auf „vertragsmässige“
 Weise entstandener Völkerrechtssatz zum Inhalte
einer bundesstaatlichen Verfassung werde. Ohne behaupten zu
wollen, dass der folgende Gedanke den Vertretern der erwähnten
Ansicht deutlich vorgeschwebt habe, formulire ich die Frage, die
zur Diskussion steht, so: war die Bundesverfassung, ehe sie
irgendwie zum Staatsgesetz wurde, irgend einmal in ihrer Gesamtheit
 Völkerrecht?

1) G. Meyer, Annalen des deutsch. Reichs 1876. S. 658 ff.; Lehrbuch des
deutsch. Staatsrechts. 4. Aufl. S. 159£., 509f.; Brie, Staatenverbindungen.
S. 130; v. Holtzendorff, HH, I S. 104 u. A.
2) Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches. 3. Aufl, I 8, 30f.
190%
        <pb n="194" />
        180

Die Frage ist zu verneinen. Aus einem materiellen und einem
formellen Grunde.
Ist die Bundesverfassung als Staatsgesetz im Wesentlichen
dazu bestimmt und befähigt, die rechtliche Abgrenzung einer oberstaatlichen
 Gewalt gegen untergeordnete Landesgewalten vorzunehmen
 und durch organisatorische Rechtsnormen die Art der
Bildung des Willens des Öberstaates zu reguliren, so ist es unmöglich,
 diese Rechtssätze als Inhalt völkerrechtlicher Normen
zu denken. Selbst wenn man auf den sonderbaren, mit den geschichtlichen
 Thatsachen in schroffem Widerspruche stehenden
und auch nirgends ausgesprochenen Gedanken verfallen wollte,
dass etwa die Bundesverfassung als Verfassung zunächst eines
völkerrechtlichen Vereins gemeint gewesen sei und dann erst das
Grundgesetz eines an seine Stelle tretenden Bundesstaats habe
werden sollen '), so würde dies nichts ändern. Denn es wäre
wiederum unmöglich, dass sich das Grundstatut eines blos völkerrechtlichen
 Vereins mit blosser „ Socialgewalt“ ohne sachliche Aenderung
 des Inhalts in: das Grundgesetz eines Staates verwandelte.
Nur scheinbar spricht aber die Form der Entstehung der
Bundesverfassung für jene Ansicht. Der Verfassungstext war eine
Zeit lang gewiss „Bestandtheil “ ,„ Element“, oder wie man sonst sagen
will, einer völkerrechtlichen Vereinbarung. Aber er war nicht
Völkerrechtssatz. Durch das Bündniss vom 18. August 1866 ?)
und die Beitrittserklärungen der hierbei noch nicht betheiligten
aorddeutschen Staaten hatten sich die Kontrahenten verpflichtet,
au einem Bundesstaate zusammenzutreten, dessen Verfassung auf
die im Bündnisse näher bezeichnete Weise festgestellt werden
sollte. Der Inhalt dieser Verfassung war durch den Hinweis auf
die Grundzüge vom 10. Juni 1866 nur in groben Zügen vorgesehen.
 Das Augustbündniss war also eine Blankettyereinbarung,
deren Ausfüllung auf dem im art. 5 vorgesehenen Wege, also
durch weitere Vereinbarung der Regierungen unter Mitwirkung
eines ad hoc zu wählenden Parlaments, geschehen sollte. Nach-1)
 Etwa in Anlehnung an die vielbesprochenen Wendungen in art. 2 und
art. 6 des Bündnisses vom 18. August 1866 („definitive“ Sicherstellung der
„Zwecke des Bündnisses“ und „Abschluss des neuen Bundesverhältnisses‘“)
oder mit Rücksicht auf den Verfassungseingang. — Die Bemerkungen bei
v. Roenne, Staatsrecht d. deutsch. Reiches. 2. Aufl. I. S, 60 sind wohl nur
scheinbar solchem Gedanken verwandt,
2) M. N. R. G. XYIII pD. 476.
        <pb n="195" />
        181

dem man diesen Weg gegangen war, trat der festgestellte
Verfassungstext, aber immer nur als Verfassung des künftigen
Staates gedacht, in die Lücke der Vereinbarung ein. Diese ging
jetzt darauf, dass die Kontrahenten zu einem Bundesstaate mit der
nunmehr vollständig formulirten Verfassung zusammenzutreten
hätten. An dem Charakter der ursprünglichen Vereinbarung ward
dadurch nichts geändert, sie war nur näher präeisirt worden.
Die Ergänzung der Vereinbarung durch die festgestellte Verfassung
 machte jene nicht zur „rechtsetzenden Vereinbarung“,
die Verfassung nicht zum Inhalte eines durch solche Vereinbarıng
 formulirten Völkerrechtssatzes. Vielmehr war die Verfassung
 nur insofern „Bestandtheil“ der Vereinbarung, als sie zur
Bezeichnung eines, wenn ich so sagen darf, T’hatbestandsmoments
diente, nämlich zur Kennzeichnung der Pflicht, die von den Konirahenten
 im Wege der Vereinbarung übernommen worden war.
Diese Pflicht war vor der Vollendung der äusseren Form der
Verfassung ungenau, jetzt war sie genau umschrieben. Sie war
vorher Pflicht zum Eintritt in einen Bundesstaat, dessen Konstitution
 noch in nebelhaften Umrissen den Vereinbarenden vorschwebte,
 jetzt war sie Pflicht zum Eintritt in einen Bundesstaat,
dessen Grundgesetz endgültig beschlossen vorlag. Nur in diesem
Sinne war die Verfassung Bestandtheil eines „Vertrags“. Es giebt
zahllose Staatenverträge, die auf gegenwärtige oder zukünftige
Landesgesetze, also auch Verfassungsgesetze zu dem Zwecke und
mit der Wirkung Bezug nehmen, dass durch den Hinweis der Inhalt
 einzelner Vertragsbestimmungen genauer präcisirt wird, ohne
dass doch hierdurch das Landesgesetz zum Völkerrecht werden
müsste. Solche Verträge sollen uns alsbald näher beschäftigen.
Ähnlich in unserem Falle. Nur dass hier der Hinweis nicht auf
Gesetze der Kontrahenten, sondern auf das Grundgesetz eines
künftigen, sie allesamt beherrschenden Staates geschah. Nach
alledem steht fest, dass die Bundesverfassung als solche niemals
[nhalt, Bestandtheil eines Völkerrechtssatzes gewesen ist.
Dasselbe gilt aber auch für die Reichsverfassung. Nur
ist für sie der Nachweis etwas anders zu führen als für die
Bundesverfassung. Diese war die erste Verfassung eines durch
Zusammentritt vieler Staaten geschaffenen Bundesstaates, die
Reichsverfassung dagegen ist die abgeänderte Verfassung eines
hestehenden Bundesstaates, der zur Verfassungsänderung ge-
        <pb n="196" />
        182

nöthigt war in Folge der Erweiterung seines Mitgliederbestandes,
durch den Zutritt der süddeutschen Staaten. Während man bei
der Bundesverfassung zweifeln mag, zwar nicht ob sie Gesetz,
aber ob sie durch Gesetzgebung entstanden sei, kann diese
Frage hier nicht aufgeworfen werden. Die Reichsverfassung war
— ich spreche hier nicht von der Redaktion durch das Gesetz
vom 16, April 1871, sondern von dem Bestande am 1. Januar
1871 — zu Stande gekommen als Gesetz des Norddeutschen
Bundes, als seine Verfassung, wennschon er sie sich gegeben
 hatte nur im Hinblick auf und für den Fall seiner Erweiterung.
 Demnach, wenn hier von einer Reception von Völkerrecht
 gesprochen werden könnte, dürfte es auch in dem engeren
Sinne geschehen, in welchem sie Rechtsaufnahme im Wege der
Gesetzgebung bedeutet. Allein auch dieser Gedanke ist abzuweisen.
 Denn ebensowenig wie die Bundesverfassung ist die
Reichsverfassung oder (mit Rücksicht auf die mehrfache Redaktion
in den verschiedenen Verträgen) besser gesagt, die Gesamtheit
des Reichsverfassungsrechts, wie es sich bei Beginn des Deutschen
Reichs darstellte '), in irgend welchem Zeitpunkte, bevor es Verfassungsrecht
 wurde, objektives Völkerrecht gewesen. Freilich:
das Motiv für den Norddeutschen Bund zur Aenderung seiner
Verfassung stand in nächstem Zusammenhange mit völkerrechtlichen
 Verpflichtungen. Durch die Novemberverträge des Jahres
1870 war er völkerrechtlich verbunden, die süddeutschen Staaten
in sich aufzunehmen, und berechtigt, von ihnen den Eintritt zu
verlangen. Dies Recht war bedingt durch die Umgestaltung
seiner Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllte die Bedingung,
unter der die Südstaaten ihren Eintritt versprochen hatten. So war
auch hier wieder allerdings das künftige Verfassungsrecht eine Zeit
lang „Bestandtheil‘“ völkerrechtlicher Verträge, aber ebenfalls in keinem
 andern Sinne, als es die norddeutsche Bundesverfassung vor
ihrem Inkrafttreten als Staatsgesetz gewesen war. Bestandtheil, —
insofern der Hinweis auf sie Rechte und Pflichten der Kontrahenten
näher bestimmte, nämlich die Pflicht zum Eintritt in einen Bundesstaat
 mit einer relativ genau formulirten Verfassung. In Bezug auf
die Redaktion der Verfassung durch das Gesetz vom 16. April 1871
brauche ich schliesslich kein Wort zu verlieren. Sie stand als solche in

1) Von einzelnen Bestimmungen sehe ich auch hier vorläufige ab.
        <pb n="197" />
        183

keiner Beziehung mehr zu völkerrechtlichen Verpflichtungen. Denn
die Verträge, die dem Norddeutschen Bunde den Anlass zur
Aenderung seiner Verfassung gegeben hatten, waren vollständig
erfüllt in dem Augenblicke, als er sich zum Reiche erweiterte. ')

IV.

Was für die Verfassung als Ganzes ausgeschlossen ist, braucht
es indess nicht zu sein für einzelne der in ihr oder in anderen
Reichsgesetzen enthaltenen Bestimmungen. ?) Wenn die Entstehung
der Verfassung als solcher keine Völkerrechtsreception bedeutet, SO
kann doch in einzelnen Rechtssätzen Völkerrecht aufgenommen worden
sein. Nur was im Bisherigen gegen die Folgerung einer Reception
 aus der „vertragsmässigen“ Entstehung der Verfassung gesagt
 wurde, muss natürlich auch hier gelten. Kein einziger Satz
der Verfassung ist etwa deswegen als recipirtes Völkerrecht zu
betrachten, weil er „Bestandtheil‘“ eines der Verträge gewesen
ist, die den Eintritt der Südstaaten in den Norddeutschen Bund *)
vorbereiteten. Die Thatsache, dass z. B. der zweite Absatz des
Artikels 78 der Beichsverfassung in Nebenverabredungen zwischen
Norddeutschem Bund und süddeutschen Staaten stand?!) und aus
ihnen in die Verfassung bei deren Sehlussredaktion gekommen ist,
rechtfertigt an und für sich nicht, ihn als recipirtes Völkerrecht
anzusehen. Alles, was über das Verhältniss der Verfassung als
Ganzes zu den Verfassungsverträgen gesagt wurde, trifft auch
hier zu. Keine Reception — weil die Verfassungsbestimmung,
bevor sie in die Verfassung kam, kein Völkerrechtssatz war,
sondern „Bestandtheil“ eines „Vertrags“ in dem soeben näher
dargelegten Sinne. Wohl aber wäre es denkbar, dass einzelne
Sätze des Reichsstaatsrechts irgend sonst einem Völkerrechtskomplexe
 angehört hätten, ehe sie ins Reichsrecht gelangten.

&amp;gt; ern

1) Richtig Laband I (3) S. 45, 81. — Ich bemerke wiederum, dass ich
hier nur die Verfassung als Ganzes im Auge habe.
2) Das Feld, auf dem ich mich hier bewege, ist bekanntlich von Kontroversen
 übersät. Es kann aber nicht in der Aufgabe dieses Buches liegen, bei
ihnen allen stehen zu bleiben. Bei der Andeutung einiger prinzipieller Anschauungen
 muss es sein Bewenden haben.
3) Nur darum könnte es sich hier handeln. Denn bei der Gründung
des Norddeutschen Bundes sind gesonderten Verabredungen üher Einzelheiten
nicht in die Verfassung übergegangen. .
A4\ SS. die Angaben bei Hänel, Studien. I S. 87 Note 13.
        <pb n="198" />
        184

Ein Blick in die Reichsverfassung lehrt, dass gewisse o rganisatorische
 Bestimmungen in engster Anlehnung an entsprechende
 Normen des ehemaligen Deutschen Bundes getroffen
 worden sind. Vor Allem zeigt die Organisation des
Bundesraths in grossen und in kleinen Zügen eine weitgehende
äussere Uebereinstimmung mit der Organisation der einstigen Bundesversammlung.
 Hier wie dort ein Kollegium, gebildet aus instruirten
Abgesandten der Gliedstaaten. Hier wie dort ein Modus der
Stimmenvertheilung im Plenum der Versammlung, der jedem Staate
eine nach seinem politischen Gewichte im Rahmen des Bundes
bemessene, genau fixirte Zahl von Stimmen, den kleinen eine,
den grösseren und grössten mehrere und viele zuerkennt. Ja,
die Vertheilung ist, von einer Ausnahme abgesehen, für den Bundesrath
 ziffermässig genau so geschehen wie für das Plenum des
Bundestags. Jeder Staat führt dieselbe Stimmenzahl wie einst,
Preussen unter Hinzurechnung der Stimmen, die ehemals den im
Jahre 1866 ihm einverleibten Staaten gehörten; nur Bayern ist um
zwei Stimmen bereichert worden. Die norddeutsche Bundesverfassung
 erwähnte sogar ausdrücklich die Thatsache der Übereinstimmung
 (Art. 6), Aber auch die Einrichtung der Ausschüsse,
die Entscheidung durch die „Präsidialstimme “ bei Stimmengleichheit‘),
 die ausdrückliche Festsetzung des Rechts jedes Bundesmitglieds,
 Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und
die entsprechende Pflicht des. Präsidiums, sie der Berathung zu
übergeben ?), sind aus Satzungen des Bundesrechts ins Reichsrecht
übergegangen. Handelt es sich hier um Reception bundesrechtlicher,
 also völkerrechtlicher Rechtssätze ins Reichsrecht? Ich
denke: nein. Die Uebereinstimmung ist nur eine äusserliche. Freilich
 ruht sie in erster Linie auf der ursprünglichen Tendenz,
namentlich des führenden deutschen Staats, in dem neuen „Bundesverhältnisse‘“
 zwar einen Neubau, aber unter starker Benutzung
der Fundamente des im Jahre 1866 zusammengebrochenen zu errichten.
 Aber bekanntlich ist die Entwicklung weit über die anfänglichen
 Ziele hinausgegangen.?) Die Organisation des Reichs
ist die Organisation eines Bundesstaates, keines Staaten.

1) Vergl. RV. art. 7 Abs. 3 mit Bundesakte art. 7 Abs. 3 (Stichentscheid
des Präsidiums in der „engeren Versammlung“).
2) Vgl. RV. art. 7 Abs. 2 mit Bundesakte art. 5.
3) S. namentlich Hänel. Studien. II S. 9
        <pb n="199" />
        125

vereins. Damit hat sich aber der Charakter jener organisatorischen
 Bestimmungen von Grund aus verändert. Nicht bloss in
dem Sinne, dass sie früher vereinsrechtliche waren, jetzt staatsrechtliche
 sind; das würde nur über ihre Quelle etwas besagen
und deshalb der Frage nach einer etwaigen Reception nicht präjudieiren.
 Aber ihr Inhalt ist ein verschiedener. Sie bedeuten
innerhalb der Reichsverfassung die Rechtssätze, nach denen sich
Recht und Pflicht der Glieder eines Staates zur Mitwirkung bei
der Gesamtwillensbildung des Staates bemisst, sie stellen den
Antheil der Mitträger einer Staatsgewalt an der Herrschaft
des Staates in ihrem wichtigsten Punkte fest. Im Bunde war
nichts von einer Herrschaft der (tesamtheit über die sie bildenden
 Staaten oder ihre Unterthanen vorhanden; er hatte „Socialvewalt“,
 keine Staatsgewalt. Um auf die Art der subjektiven Rechte
abzustellen, jene Normen des Bundesrechts gewährten den Bundesgliedern
 Gesellschaftsrechte in einem Verein, die Normen
der Reichsverfassung geben den Gliedstaaten Mitgliedschaftsrechte
innerhalb einer Korporation. Aebhnlich steht es aber auch,
um das hier gleich anzuschliessen, mit anderen Elementen der
Reichsverfassung „föderativen‘“ Charakters, z. B. der theilweisen
Basirung des Reichsfinanzwesens auf Matrikularbeiträge der Einzelstaaten,
 der Verwendung des Kontingentssystems bei der Organisation
 des Reichsheeres. Auch hier äusserliche Herübernahme staatenbündlerischer
 Institutionen, die doch einen veränderten Inhalt aufweisen,
 sobald man sie in einzelne Rechtsverhältnisse aufzulösen
anternimmt.
Wir fragen weiter: hat das Reich an den Stellen seiner Gesetzgebung,
 wo es, abgesehen von jenen organisatorischen Normen,
bestimmte einzelne Rechtsverhältnisse zwischen sich und den
Gliedstaaten begründete, völkerrechtliche Regeln recipirt?
Die Frage ist nicht identisch mit der andern, ob es denkbar
ist, dass für Beziehungen zwischen Reich und Einzelstaat Völkerrecht
 in Geltung sei — nicht völkerrecht-recipirendes Staatsrecht,
 sondern reines Völkerrecht. Diese Frage zunächst ist
unbedingt und ohne Ausnahme zu verneinen.
Völkerrecht kann nur bestehen zwischen koordinirten
Staaten. Nur ihre Beziehungen sind taugliches Objekt völkerrechtlicher
 Normirung. Jedes Verhältniss eines herrschenden zu
ainem heherrschten Gemeinwesen ist deshalb dem Kreise der
        <pb n="200" />
        186 —

durch völkerrechtliche Sätze zu bestimmenden Verhältnisse entrückt.
 Sobald mehrere Staaten, die bisher gleichgestellte Genossen
 der Völkerrechtsgemeinschaft gewesen, den Boden der
Nebenordnung verlassen, indem sie, gleichviel wie, eine Herrschaft
des einen über den andern herstellen, hören mit einem Schlage
alle allgemeinen oder besonderen Sätze des Völkerrechts als
solche auf, für sie zu gelten; so also durch den Eintritt der
Südstaaten in den Norddeutschen Bund. Das Gleiche gilt für
den Fall, dass koordinirte Staaten durch Zusammentritt zu einem
Bundesstaate eine neue, sie nunmehr beherrschende Staatsgewalt
schaffen; hier ist von vornherein jede Entstehung reinen Völkerrechts
 für ihre Beziehungen zum Oberstaate abgeschnitten. Es
ändert hieran nichts, dass, wie im Deutschen Reiche, die Bundesgewalt
 den untergeordneten Gliedstaat nicht in allen Stücken beherrscht,
 dass sie ihm durch eine Vertheilung der Kompetenzen
zwischen sich und ihm in einzelnen Punkten eine ohne Verfassungsänderung
 nicht einzudämmende, nach oben freie Gewalt
belässt, Gewiss — soweit und so lange diese Freiheit besteht,
ist der Gliedstaat dem Bundesstaate nicht unter-, sondern wenn
man es so fassen will, nebengeordnet. Ja, in der Klausel des
Schlusssatzes der Reichsverfassung ist dem Einzelstaate in einer
besonderen Richtung eine so starke Garantie gewährt worden
gegen eine Verschiebung der Kompetenzsphären zu seinen Ungunsten
 und gegen seinen Willen‘), dass man hierin nicht mit
Unrecht eine Anomalie gegenüber dem sonst in der Verfassung
relativ ebenmässig durchgeführten bundesstaatlichen Prinzip,
 ein „föderalistisches‘“ Element erblickt hat.?) Trotz alledem
beruht aber doch auch diese wie alle Abweichungen von dem
im Allgemeinen zwischen Bundes- und Gliedstaat bestehenden
Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung allein auf der Verfassung
 des Bundesstaates, und sein Wille ist es im letzjien
 Grunde, der im konkreten Falle über eine Enteignung des
Gliedstaats selbst bezüglich „vorbehaltener“ Hoheitsrechte ent-1)

 RV. art. 78 Abs. 2: „Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung,
iurch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss
zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates abgeändert werden“. .
2) Schulze, Lehrbuch d. deutsch. Staatsrechtes. 1I. Leipzig 1886. 8.17:
Brie, Theorie d. Staatenverbindungen. S. 106 u. A.
        <pb n="201" />
        187

scheidet. 1) Sicherlich, — soweit nach der allgemeinen oder besonderen
 verfassungsrechtlichen Kompetenzregulirung jene ,„„Nebenordnung“
 von Bundes- und Gliedstaat Platz greift, ist auch für
Verträge und Vereinbarungen zwischen ihnen Platz vorhanden,
 seien es privat-, seien es Ööffentlichrechtliche Uebereinkünfte,
 zu deren Abschlusse das Bedürfniss der beiden gesonderten
 Verwaltungsorganismen Veranlassung giebt.?) Die Reichsverfassung
 selbst hat solche „Verträge“ an einzelnen Stellen ins
Auge gefasst. 3) Allein alle Abmachungen dieser Art fallen zwar
„auf dasjenige Gebiet, auf welchem sie irgend welche Kompetenzen
 des Reiches und seiner Organe nicht berühren“ *), aber sie
fallen nicht aus dem Rahmen des staatlichen Verbundenseins
 von Reich und Gliedstaat in dem Sinne heraus, dass sie
nicht mehr als Verträge des herrschenden mit dem beherrschten
Staate, sondern als völkerrechtliche Verträge anzusehen wären.®)
Sie sind das letztere ebensowenig wie Verträge des Einheitsstaats
mit seinen Unterthanen oder Gemeinden auf solchen Gebieten,
auf denen er zufolge verfassungsrechtlicher Kompetenzbeschränkungen,
 statt befehlen zu können, sich im Wege freier Vereinbarung
 Leistungen der Untergebenen verschaffen muss. Weder für
die Verträge, noch für irgend welche Beziehungen zwischen
Reichs- und Gliedstaatsgewalt gilt Völkerrecht® oder kann
sich neues Völkerrecht bilden.

1) Die „Zustimmung“ des Gliedstaates nach art. 78 Abs. 2 oder der „An-'rag‘
 der Hansestädte nach art. 34 der RV. sind nicht Bestandtheile eines
Vertrags zwischen Reich und Gliedstaat.
2) Vergl. Hänel, „Studien. I S. 243; Pröbst, Annalen d. deutschen
Reichs. 1882. S. 25%. — v., Sarwey, Staatsrecht d. Königreichs Württemberg.
{I. Tübingen 1883. S. 90 Note 8, protestirt gegen die Annahme, dass zwischen
Reich und Gliedstaat auch andere als privatrechtliche Verträge geschlossen
werden könnten;-das ist angesichts offenkundiger Thatsachen unverständlich.
3) Artikel 50 Abs. 6 und Art. 66 Abs, 1. Auf die Streitfragen, die sich
an diese Bestimmungen knüpfen, kann ich nicht eingehen.
4) Hänel a. a. 0.
5) Unrichtig Prestele, Die Lehre vom Abschlusse völkerrechtlicher
Verträge durch das Reich und die Einzelstaaten. (Diss.) Münch. 1882. 5. 29.
6) Das Gegentheil behaupten Heinze, Staatsrechtliche und strafrechtliche
Erörterungen zu dem Entwurfe eines Strafgesetzbuches f. den Nordd. Bund.
Leipzig 1870. S. 57 (der Hinweis auf BV. art. 10 ist gänzlich verfehlt, wie
alsbald erhellen wird); Jellinek, System. S. 290. Nicht unbedenklich v. Held,
Die Verfassung d. deutsch. Reiches, Leipzig 1872. 8. 3£. (unter Z. 4).
        <pb n="202" />
        188

Das alles ist nun heute nach anfänglichem Schwanken der
Doktrin wenigstens von der herrschenden Lehre, die im Reiche
einen Bundesstaat sieht, im Grossen und Ganzen anerkannt. Nur
an einem besonderen Punkte fühlt man sich zu einer Durehbrechung
 der Regel bewogen. Der Anlass liegt wiederum in
der Entstehungsgeschichte der Reichsverfassung. Während nämlich
das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom
16. April 1871, das sogenannte Publikationsgesetz, in seinem $ 1
die Verfassungsurkunde „an Stelle“ der mit den süddeutschen
Staaten im November 1870 geschlossenen Verfassungsverträge
treten lässt, erklärt es in $ 3 ausdrücklich, die Vereinbarungen
in einzelnen, dort aufgezählten Nebenverträgen, sowie eine Spezialbestimmung
 des bayrischen Hauptvertrags sollten „durch dieses
Gesetz nicht berührt“ werden.!) Mit seltener Einmüthigkeit
zieht man hieraus den Schluss, dass der Inhalt dieser Verträge,
soweit er nicht inzwischen gegenstandslos geworden ist, neben
dem Verfassungsrechte des Reichs herlaufe und trotz der
bundesstaatlichen Einigung der deutschen Staaten besondere vertragsmässige
 Verhältnisse zwischen dem Reiche und den
in Frage kommenden Gliedstaaten bestehen lasse.?) Diese Verhältnisse
 würden nun aber als völkerrechtliche zu denken
sein. Gleichgültig, ob der Inhalt der „Verträge“ in Rechtssätzen
1) Es sind dies das Protokoll zwischen dem Norddeutsch. Bunde, Baden
und Hessen v. 15. November 1870 (BGBl. S. 650), die Verhandlung zwischen
diesen dreien u. Württemberg v. 25. November 1870 (BGBl. S, 657), das Schlussprotokoll
 zwischen dem Norddeutsch. Bunde und Bayern v. 23. Novbr. 1870
(BGBl. 1871 S, 23) und art. 1V des Vertrags zwischen denselben. vom gleichen
Tage (BGBl. 1871 S. 9). — Nach Hänel, Studien. I S. 115£, u. ö., Deutsches
Staatsrecht. I S. 58f. u. ö. würde hierzu auch die Militärkonvention mit Württemberg
 vom 21./25. November 1870 nebst Schlussprotokoll (BGBl. S. 658) gehören.
 Ich glaube in Uebereinstimmung mit der herrschenden Ansicht, dass
die Bezugnahme der Reichsverfassung in der Schlussbestimmung zum elften
Abschnitte Hänel’s Meinung entgegensteht. Vergl. Laband II S. 509; Zorn,
Staatsrecht d, deutschen Reiches, I. 2. Aufl. 1895. 8, 122 Note 31; v. Seydel,
Commentar. 5. 380; Brockhaus, Das deutsche Heer und die Contingente
der Einzelstaaten. Leipzig 1888, S. 166; Tepelmann, Die rechtliche Natur
der Militärkonventionen. (Gött. Diss.) Hannover 1891, 8. 6£,
2) 5. Hänel, Studien, I S. 88 ff, 228ff., Staatsrecht I S. 58f., 244 u. ö.;
E. Loening, Annalen des deutsch. Reichs, 1875. Sp. 346f.; LabandIS. 46:
v. Roenne, Staatsrecht des deutschen Reiches. 2, Aufl. II. 1. Leipzig 1877.
S.47f.; Zorn a.a. 0. IS. 120; Brockhaus a. a. 0. S. 132f.; Bornhak,
Archiv f, öff. Recht. YII S. 359 Note 10 u. A.
        <pb n="203" />
        189

oder echten Verträgen oder in beidem besteht, die Verträge als
solche wenigstens müssten nach den allgemeinen Grundsätzen
des Völkerrechts beurtheilt werden. Spricht man dies auch gewöhnlich
 in dieser Form nicht aus!) oder behauptet sogar das
Gegentheil; so ist doch wohl der Satz eine unabweisbare Konsequenz
 des Gedankens, dass es sich hier auch nach der Reichsgründung
 um Beziehungen schlechthin koordinirter Staaten handele,
dass die Verträge noch heute „in ihrer ursprünglichen Form
und Geltungsart“ wirksam, dass ihr Inhalt von dem „ursprünglichen
 rechtlichen Entstehungsgrunde formell nicht
losgelöst worden“ sei. ?) Denn, anders als die soeben erwähnten,
während des Bestehens des Reichs zu Stande kommenden Verträge
 zwischen ihm und den Gliedstaaten, sind diese Abmachungen
zunächst zweifellos völkerrechtlichen Charakters gewesen.
Wenn es also wirkliche Rechtsverhältnisse sind, die aus ihnen
hervorgegangen, und wenn diese Rechtsverhältnisse durch die
Reichsgründung und die Redaktion der Verfassung nicht berührt
worden sind, so wüsste ich kein anderes Recht, nach dem sie sich
auch heute noch bestimmen liessen, als das Völkerrecht. Und wenn
Hänel, von seinem Standpunkte aus ganz folgerichtig, den Erlass
 eines Reichsgesetzes, das anstatt eines aufhebenden Vertrags
 die auf den Nebenverträgen beruhenden Reservatrechte beseitigen
 würde, als Rechtsbruch bezeichnet?), so kann, wenn
anders das Wort „Recht“ hier den Sinn von positivem Recht
haben soll, als die durch ein solches Gesetz verletzte Rechtsordnung
 nur das Völkerrecht gedacht werden; die Eigenschaft eines
formell gültigen Gesetzes‘) würde dies in die Vertragsrechte der
Einzelstaaten eingreifende Reichsgesetz mit jedem völkerrechtswidrigen
 Gesetze theilen.°) Die herrschende Ansicht kann der
Schlussfolgerung, dass es sich bei den fraglichen Verhältnissen
um völkerrechtliche handeln muss, nicht durch den Hinweis
darauf entgehen, dass in keinem Punkte die Entscheidung eines
Rechtsstreits zwischen Reich und Gliedstaat mit den Mitteln und

1) Es geschieht indess z. B. bei v. Holtzendorff, H.H. II S. 146 und
bei Rivier, Lehrbuch. 5. 108 f.
2) Hänel, Studien. I S. 89, 228.
3) Deutsches Staatsrecht. I S. 818: ebenso Loening a. a. O0. S. 352.
4) Hänel, Staatsrecht. I S. 818.
3) S. unten $ 10 unter I.
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        :- 190

in den Formen des Völkerrechts vor sich zu gehen vermöge. !)
Denn abgesehen davon, dass ausnahmsweise auch im Bereiche
des Völkerrechts kraft besonderer Vereinbarungen der gewöhnliche
 Weg des Streitaustrags ausgeschlossen sein kann (z. B. im
Staatenbunde), so spricht jenes Argument nur von der Bewährung
zwischenstaatlicher Ansprüche, nicht aber von ihrer Entstehung
and ihrem Geltungsgrunde.
Nun scheint es mir aber sicher zu ‘sein, dass der Geltungsgrund
 jener „vertragsmässigen“ Bestimmungen kein völkerrechtlicher
 überhaupt und kein Vertrag im Besonderen ist. Sämtliche
Verträge, Protokolle u. s. W., um die es sich handelt, sind genau
so wie alle andern auf den Eintritt der süddeutschen Staaten in
den Norddeutschen Bund gerichteten Vereinbarungen des Jahres
1870 nach Annahme durch den Bundesrath dem norddeutschen
Reichstage zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorgelegt
und, nachdem diese erfolgt, in der üblichen Form des Abdrucks
im Bundesgesetzblatte veröffentlicht worden. Ihr Inhalt ist dadurch
 zu Staatsrecht geworden, genau in den Umfange und in
dem Sinne, in dem überhaupt der Inhalt eines völkerrechtlichen
Vertrags in staatliches Recht verwandelt wird. Es ist nicht ersichtlich,
 warum die Bestimmungen der Hauptverträge, soweit
 sie die Verfassung des Deutschen Reichs betrafen, vom
1. Jauuar 1871 an kraft der mit ihnen durch die gesetzgebenden
Faktoren des Norddeutschen Bundes vorgenommenen Behandlung
zu Reichsrecht geworden, — das wird doch so gut wie allseitig angenommen
 —, warum aber die Nebenverträge trotz ihrer gleichen
Behandlung das geblieben sein sollen, was sie waren, nämlich
Verträge. Sie sind freilich in der Hauptsache nicht in die Verfassungsurkunde
 übergegangen, wie die Hauptverträge. Während
das Publikationsgesetz die Verfassungsurkunde an die Stelle dieser
Verträge setzte, liess es jene Nebenberedungen ausgesprochenermaassen
 unberührt. Gewiss — es wollte nach seiner unzweideutigen
Erklärung an dem „Geltungsgrunde“ dieser Specialbestimmungen
nichts ändern. Aber ihr Geltungsgrund war bereits seit dem 1. Januar
1871 nichtmehr der Vertrag, sondern das Gesetz. Das Publikationsgesetz
 beliesssie ausserhalb der neuredigirten Verfassungsurkunde,
nicht ausserhalb der Verfassung. Warum, sagen die Motive sehr

1) Hänel, Studien. I S. 249, vergl. S. 240.
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        191

deutlich: weil es sieh nämlich bei ihnen um Sätze „theils vorübergehenden,
 theils erläuternden, theils administrativen Charakters‘
 handelte. Sie sind also neben der Verfassungsurkunde
in Kraft stehende Bestandtheile des „Verfassungsrechts‘“ in jenem
weiteren Sinne dieses Worts, in dem es alle Normen für die
öffentlichrechtlichen Beziehungen der Glieder eines Staates zu
diesem oder unter einander bezeichnet. ')
Fasst man sie näher ins Auge, so enthalten sie keinen einzigen
 Satz, dessen Inhalt nicht als Inhalt objektiven Reichsrechts
gedacht werden könnte?), — selbstverständlich die nothwendige
Umdeutung der Form vorausgesetzt, die sich ja überall dort als
erforderlich erweist, wo, statt einer Uebersetzung vertragsmässiger
Bestimmungen in gesetzliche, die Praxis sich mit einer einfachen
Publikation des Vertragstextes auch dann begnügt, wenn hierdurch
 Landesrecht entstehen soll. Es gilt dies zweifellos für diejenigen
 Vorschriften, die den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ver-1)

 Es ist auffallend, dass man die Thatsache, dass die Haupt- und die
Nebenverträge gesetzgeberisch völlig gleich behandelt wurden, für unsere Frage
so gut wie ganz ausser Augen gelassen hat; hieraus ergiebt sich der oben im
Texte bekämpfte Irrthum. Nur Kittel, Die bayerischen Reservatrechte.
Würzburg o. J. S. 20 ff. vertritt die m. E. richtige Auffassung, freilich mit folgender
 ungenauen Begründung: „Weil die Verträge vom November 1870 nach ihrer
zigenen Bestimmung am 1. Januar 1871 ihre Erfüllung erhielten, so
waren die Verträge von diesem letzteren Zeitpunkt an materiell Gesetz.“ —
Hänel kommt, wie mir scheint, der von mir vertretenen Anschauung nahe, indem
 er die fraglichen Zusicherungen des Reichs an die Gliedstaaten gelten
lässt „kraft ihrer gesetzlichen Anerkennung, die gleichzeitig und gleichförmig
mit der Annahme der Verfassung erfolgte und durch das Reichsgesetz vom
16. April 1871 bestätigt wurde“, und indem er die aus jenen entspringenden
Rechte als wohlerworbene Individualrechte „im Gebietedes deutschen Verfassungsrechts‘,
 freilich als durch Vertrag begründete, bezeichnet (Studien.
I S. 249; vergl. auch Staatsrecht. I S. 818). Diese Wendungen stehen aber,
wie mir deucht, mit seinen prinzipiellen Ausführungen im Widerspruche. Auch
G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts.(4) S. 188 nennt die Schlussprotokolle
„Quellen des Reichsstaatsrechts‘ (vergl. S. 168, 169), in demselben Sinne wie
andere, durch Publikation zum „‚Gesetzesinhalte‘‘ gewordene Staatsverfräge.
Das würde ‚also mit meiner Auffassung übereinkommen. Freilich stimmen die
Remerkungen S. 517 nicht recht damit zusammen,
2) Ich lasse die Bestimmungen, die aus den Nebenverträgen in die
Verfassungsurkunde selbst aufgenommen worden sind, ausser Auge. Bei ihnen
ist ja ein Zweifel nicht möglich. S. ferner Hänel., Studien. 1 8. 227£.
        <pb n="206" />
        - 192

fassung im Ganzen oder einzelner ihrer Theile feststellten *) oder
die Ausdehnung gewisser Bundesgesetze auf Süddeutschland ausschlossen
 oder von einer vorher gehenden Aenderung abhängig
machten.?) Es gilt nicht minder für die Klauseln, die den Sinn
einiger Sätze der Verfassung näher erläutern oder bestimmen sollten.?)
 Sie sind authentische Interpretationen der Verfassungsurkunde
und demnach schon ihrer Natur nach nur als Gesetzesinhalt zu denken.
Dass Hänel dies zugiebt*), steht in vollem Widerspruche zu seiner
allgemeinen Anschauung und ist mit der Annahme vertragsmässiger
 Geltung jener Sonderbestimmungen schlechterdings
unvereinbar.°) Es gilt das Gesagte aber ebenso für die in den
Protokollen enthaltene Zusicherung besonderer, in der Verfassung
selbst nicht erwähnter Exemtionen der Südstaaten von der Reichskompetenz
 und für die Modifikation einzelner Verfassungsregeln.‘)
Selbst für die Anordnungen hinsichtlich des bayrischen Festungswesens
 im Schlussprotokoll unter XIV $$ 1—3 lasse ich keine
Ausnahme gelten. Sie sind nichts als Zusätze zu den in Ziffer
IM $ 5 des Bündnissvertrags getroffenen Exemtionen betreffs des
bayrischen Kriegswesens; sie nehmen ausdrücklich auf diese Sätze
Bezug („in Erwägung der in Ziffer III $ 5 enthaltenen Bestimmungen“),
 und wenn diese, wie die hier bekämpfte Theorie zugesteht,
 zufolge der Verweisung in der „Schlussbestimmung“ zum
11. Abschnitte der Reichsverfassung als Verfassungsrecht anzusehen
 sind, so ist es durch nichts begründet, jenen den Charakter
 gesetzlichen Rechts abzusprechen. Man kann sich für das
Gegentheil nicht darauf berufen, dass die hier begründeten Rechte
und Pflichten des Reichs und Bayerns wegen des Vorbehalts der
bayrischen Militärhoheit weder aus dem auf Bayern anwendbaren
Reichsrechte abgeleitet, noch durch das Reich gesetzlich geregelt
werden konnten.’) Gewiss — nach der Emanation der Reichsverfassung
 wären sie ohne Verfassungsänderung nicht wohl einseitig
1) S. die Zusammenstellung bei Hänel, Studien. I S. 225 Note 1. In
dieser Hinsicht ist die Bestimmung in $ 3 des Publikationsgesetzes der in $ 2
enthaltenen, auf einzelne Reichsgesetze bezüglichen, völlig entsprechend.
2) Hänel, Studien. I S. 226 Note 3 und 4.
3) Ebenda S. 227 Note 7, 228£f.
4) Ebenda S. 234 ff., Staatsrecht I S. 59.
5) Richtig betont von Kittel a. a. 0. S. 21
6) Hänel, Studien. I S. 226 Note 6, 232f.
7) Ebenda 8. 232.
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        *

durch ein Reichsgesetz zu begründen gewesen. Aber nichts stand
im Wege, sie als Modifikation der allgemeinen, die Exemtion
Bayerns auf dem bezeichneten Gebiete festsetzenden Verfassungsnormen
 gleichzeitig mit diesen ins Leben zu rufen. Wir sind schliesslich
 durch nichts behindert, die beiden noch übrig bleibenden
„Vereinbarungen“, hinsichtlich der Vermehrung der Mitglieder des
Oberhandelsgerichts und der Betheiligung Bayerns bei der Ausarbeitung
 des Civilprozessentwurfs !) genau so aufzufassen wie die
anderen Vertragsbestimmungen. Sie sind — selbstverständlich,
wie diese, der Form der „Zusicherung“ u. s. w. entkleidet —
ohne Zwang als Inhalt eines Reichsgesetzes zu denken. Ungeeignet
 zur Aufnahme in die Verfassungsurkunde wegen ihres
„vorübergehenden und administrativen Charakters“ verblieben sie
gemäss $ 3 des Publikationsgesetzes in ihrer bisherigen Form in
Geltung; diese Form war aber bei ihnen, wie bei den andern, eben
die des Gesetzes, nicht des Vertrags. Es ergiebt sich aus dem
Gesagten ohne Weiteres einerseits, dass es zulässig ist, alle diese
Bestimmungen, soweit sie noch nicht gegenstandslos geworden,
auf dem Wege des Gesetzes aufzuheben; wenn das von
manchen der hier. angegriffenen Schriftsteller zugegeben wird *),
so ist das, wie mir scheint, von ihrem Gedankengange aus
nicht folgerichtig. Andererseits muss aus unseren Prämissen geschlossen
 werden, dass die Beseitigung der Schlussprotokolle
durch Vertrag geradezu ausgeschlossen ist.”’) Somit ist
erwiesen, was zu erweisen war, dass ein „vertragsmässiges“ Verhältniss
 zwischen dem Reiche und seinen Staaten neben dem und
ausserhalb des verfassungsrechtlichen, d. h. staatsrechtlichen auch
an dem Punkte nicht besteht, an dem es nach der gewöhnlichen
Ansicht auch heutenoch obwalten soll. Damit ist aber, im Zusammen-1)

 Hänel, Studien, I S. 226 Note 2 und 5.
2) LabandIS. 108; Proebsta. a. 0. S. 263. — G. Meyer, Staatsrecht
S. 517, der die gesetzliche Aufhebung gestattet, verfährt damit konsequent
für den Fall, dass er mit der von mir vertretenen Ansicht übereinstimmt: 8.
oben S. 191 Note 1.
3) Das gerade Gegentheil nehmen an Hänel, Studien. IS. 236 ff., Staatsrecht
 I S. 812, 818; Loening a. a. 0. Sp. 347, 352; v. Roennea. a, 0, 5, 48;
Zorn a. a. O0. I 8. 125, von ihrem Standpunkte aus gewiss mit Recht.
Die Frage, inwieweit Art. 78 Abs. 2 der RV. auf die Schlussprotokolle anzuwenden
 sei, habe ich natürlich mit dem im Texte Ausgeführten noch nicht
entschieden. Ich muss sie hier auf sich beruhen lassen.
Trianel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="208" />
        194

halt mit dem oben Ausgeführten, die Unmöglichkeit völkerrechtlicher
 Beziehungen zwischen Bundes- und Gliedstaat in
Deutschland !) überhaupt dargethan.
Damit scheint mir nun auch bereits die zweite Frage entschieden
 zu sein, die oben aufgeworfen wurde. Wenn überhaupt
zwischen Reich und Gliedstaat wegen der Natur ihres Verhält.
nisses als eines Verhältnisses der Ueber- und Unterordnung die
Geltung von Völkerrecht ausgeschlossen ist, so kann es nicht
denkbar sein, dass das Reich in sein die Beziehungen seiner
selbst zu den Einzelstaaten regelndes Staatsrecht völkerrechtliche
Regeln reeipirt habe. Denn eine solche Aufnahme wäre nur
unter der Voraussetzung anzunehmen, dass das jedem Völkerrechtssatze
 immanente Wesen der Ordnung von Verhältnissen koordinirter
Staaten trotz der Reception unberührt bliebe, und das ist unmöglich.
 So kann es sich überall, wo das Reich bei seiner Gesetzgebung
 völkerrechtliche Sätze in der fraglichen Hinsicht verwerthet,
 nur um äusserliche, textliche Einfügung handeln,
die den Charakter des verwandten Satzes in einschneidender
Weise umwandelt.
Solche Benutzung älterer internationaler Bestimmungen findet
sich in der Verfassung selbst an mehreren Stellen.
Sie ist zu einem Theile Benutzung specieller Vereinbarungen,
 die der Norddeutsche Bund vor seiner Erweiterung
zum Reiche mit süddeutschen Staaten eingegangen war. Dahin
gehört die Verweisung des Artikels 52 ‚der R. V. auf den Artikel
 49 des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde
einerseits, Bayern, Württemberg. und Baden andererseits vom
23. November 1867?) bezüglich der Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs
 Bayerns und Württembergs mit ihren nichtdeutschen
 Nachbarstaaten.?)

1) Für die andern Bundesstaaten gilt aber dasselbe. Die abweichenden
Ansichten, z. B. hinsichtlich der Schweizer Eidgenossenschaft (Dubs, Oeff.
Recht d. Schweizerischen Eidgenossenschaft. II Zürich 1878, 8. 28f. u. ö.) sind
auf demselben Wege, wie oben geschehen, zu widerlegen,
2) BGBl. 1868 8. 41.
3) Näher vergl. Hänel, Studien. I S. 109. — Um jedes Missverständniss
 auszuschliessen, betone ich nochmals, dass es sich bei der Bezugnahme
der Reichsverfassung oder späterer Reichsgesetze auf die Verfassungsverträge
 des Jahres 1870, z. B. auf Z. III $ 5 des bayerischen Bündnissverfirags,
 um etwas anderes handelt als hier, Die Verfassungsverträge schnfen
        <pb n="209" />
        195 --Sie

 ist zum anderen Theile — wiederum erklärlicher Weise —
Verwendung vereinsrechtlicher Normen, die den vor der
Bundes- nnd Reichsgründung zwischen den deutschen Staaten
bestehenden Bundesverhältnissen entstammen. So hat für Artikel
 74 der Bundes- und Reichsverfassung bezüglich der Bestrafung
 von Angriffen auf den Gesamtstaat und seine Organe der
Bundesbeschluss vom 18. August 1836 zum Vorbilde gedient.')
Artikel 77, hinsichtlich der Abhilfe gegen Justizverweigerungen
in den Gliedstaaten, ist eine fast wörtliche Wiederholung der Satzung
im Artikel 29 der Wiener Schlussakte.?) Artikel 76, Absatz 2
(Ausgleich und Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten in den
Einzelstaaten) ruht auf verwandten Bestimmungen desselben
Bundesgesetzes (Artikel 60 verhunden mit Artikel 56).3) Nicht
minder ist durch die schlichte Verweisung des Artikels 40 auf
die, Normen des Zollvereins ein starker Theil der Zollvereinssatzungen,
 soweit sie sich, was uns augenblicklich allein angeht,
auf die Verhältnisse der Vereinsstaaten zum ‚Verein‘ bezogen,
nunmehr für die analogen Beziehungen der Gliedstaaten zum
Bundesstaate für anwendbar erklärt worden.*)
Aber alle diese vereinsrechtlichen Elemente haben nur den
äusseren Stoff geliehen, dessen das Reich zur Bildung gesetzlicher
 Vorschriften bedurfte. Keiner der hier in Frage kommenden
 völkerrechtlichen Sätze konnte ohne grundsätzliche Veränderung
 seines Gehalts zum Bestandtheile des Reichsrechts werden.
Ich will hier gar kein Gewicht darauf legen, dass bei einzelnen
von ihnen die Aufnahme in das Reichsrecht zugleich mit der
Herstellung unmittelbarer Rechts- und Pflichtverhältnisse zwischen
als solche keine Völkerrechtssätze, und schon deshalb war eine Reception
ausgeschlossen. Der Postvertrag von 1867 aber begründete zwar Völkerrecht;
 die Verweisung auf den Artikel 49 bedeutet trotzdem keine Reception
 internationalen Rechts aus den im Text entwickelten Gründen.
1) v. Meyer u. Zoepfl, Corpus Juris Confoederationis Germanicae. IL
3. Aufl. Frankf. 1859. S. 347. Vergl. Knitschky, Das Verbrechen des Hochverraths.
 Jena 1874. S. 123f.,; Laband I 8. 129; v. Seydel, Commentar
S. 403; Heinze a. a. O0. S. 53. Kine Kontroverse, die sich hieran anknüpft,
wird an anderer Stelle besprochen werden.
2) S. namentlich Hänel, Staatsrecht. I S. 737.
3) Ebenda. S. 572f.
4) Vergl. besonders Hänel, Studien, I S. 120 ff., Staatsrecht. I S. 55ff.,
390; Delbrück, Der Artikel 40 der Reichsverfassung. Berlin 1881, S. 4;
Laband I! S. 831.
        <pb n="210" />
        196

Reich und Staatsbürgern oder diesen und den Gliedstaaten verbunden
 war (z. B. RV. art. 74) —, also etwas bewirkte, was die
völkerrechtliche Norm von sich aus niemals hatte bewirken können.
 Ganz abgesehen davon begründeten jene Sätze des Bundesund
 Zollvereinsrechts immer nur Rechte und Pflichten der Staaten
unter einander —, denn die Natur der beiden Staatenverbindungen
 als völkerrechtlicher Societäten liess auch die Beziehungen
des Vereins zu seinen Genossen immer als Beziehungen zwischen
Vereinsglied und den andern Verbandsgenossen erscheinen. Im
Rahmen der bundesstaatlichen Verfassung aber normiren die fraglichen
 Regeln stets und ausschliesslich Verhältnisse einer herrschenden
 Korporation zu ihren Gliedern, mögen sie Abgrenzungen
 von Kompetenzen, mögen sie subjektive Rechte und
Pflichten von Bundesstaat oder Gliedstaat bewirken. Das allein
genügt, um den Begriff der Reception in dem festgestellten Sinne
auszuschliessen. !)

1) Die Frage, ob RV. art. 19 hinsichtlich der Reichsexekution die
bundesrechtlichen Normen bezüglich der Bundesexekution übernommen habe,
erledigt sich schon dadurch, dass das Reichsrecht im Gegensatze zu der
Ausführlichkeit der bundesrechtlichen Vorschriften (Schlussakte art. 31 £f.; Exekutionsordnung
 v. 3, August 1820 bei v. Meyeru. Zoepfla. a. 0. IS. 113 ff.)
ausser der Statuirung des Rechts zur Exekution und Bezeichnung der Organe für
Beschluss und Ausführung keine näheren Bestimmungen getroffen hat. Etwas eingehender
 war allerdings art. 19 der norddeutschen BV. Im Vebrigen ist aber auch
zwischen Bundes- und Reichsexekution ein wesentlicher Unterschied, begrünüet
 in der verschiedenen Natur der durchzusetzenden Ansprüche und der Art
der Parteien. Diese sind im Staatenbunde souveräne, gleichgestellte Staaten ;
denn die Exekution des „Bundes“ gegen das Bundesglied ist immer Exekution
der Majorität der „Gesellschafter“ gegen die Minorität. Darum bedeutet sie
trotz aller bundesrechtlichen Beschränkungen in der Gewaltübung im äussersten
Falle stets einen Krieg souveräner Staaten; sie wird nicht erst zum Kriege
iurch Bruch des Bundesverhältnisses als solchen (so Jellinek, Staatenverbindungen.
 S. 310; System S. 296). Dagegen ist Krieg zwischen Bundes- und
Gliedstaat begrifflich ausgeschlossen. Die Exekution ist hier lediglich staatsrechtliches
 Zwangsmittel, freilich äusserlich nach Art des völkerrechtlichen
Kriegs vorgenommen. (Richtig Jellinek a. a. O. O; vergl. 0. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht. II Leipzig 1896. S. 466: die Reichsexekution ist
„thatsächlich kaum verschieden von der Bundesexekution im völkerrechtlichen
 Staatenbund‘“.) — Die Doktorfrage, ob die allgemeinen Regeln des
Kriegsvölkerrechts auf die Reichsezekution anzuwenden seien, will ich nur
flüchtig berühren. Sie müsste in unserem Zusammenhange so formulirt werden:
hat das Reich diese Regeln für die Exekution stillschweigend recipirt? Sie
ist zweifellos zu verneinen. Denn da das Reich nach dem soeben Gesagten die
        <pb n="211" />
        197

Das Nämliche gilt endlich bezüglich allgemeiner Regeln
des Völkerrechts. Man wäre vielleicht geneigt, eine Reception
solcher Normen durch das Reich auf den Gebieten anzunehmen,
auf denen es selbst den Abschluss von Verträgen zwischen sich
und den Einzelstaaten in Aussicht genommen hat. (s. oben S. 187);
man könnte sagen, das Reich habe für diese Verträge die üblichen
Regeln des internationalen Rechts für Abschluss der Staatsverträge
 u. s. w. ins Reichsrecht übernommen. Eine ausdrückliche
 Reception hat zweifellos nicht stattgefunden; es könnte sich
nur um eine implieite geschehene handeln. Aber auch dies ist
aus den bisher entwickelten Gründen abzulehnen. Für den Abschluss
 solcher Verträge mögen Reich und Gliedstaat die
äusseren Formen des völkerrechtlichen Verkehrs erborgen,
eine Uebernahme internationaler Rechtssätze ist unmöglich.
Gleichzeitig ist nun aber auch eine weitere Frage erledigt,
die zwar in den engeren Zusammenhang dieses Abschnitts nicht
gehört, aber doch, um Wiederholungen zu vermeiden, schon hier
entschieden werden mag. Ist es KReception völkerrechtlicher
Sätze, wenn ein Staat in seiner Rechtsordnung seine Beziehungen
zu fremden, ihm nicht unterthänigen Staaten in Uebereinstimmung
 mit bestehenden, allgemeinen oder auf besonderer
Vereinbarung beruhenden Völkerrechtssätzen normirt? Die Antwort
 lautet: nein. Sie ergiebt sich ohne Weiteres aus dem,
was soeben und oben (S. 11 ff.) ausführlicher über den Gegensatz
der vom Landesrecht und der vom Völkerrecht geregelten Beziehungen
 gesagt wurde. Selbst wenn der Staat die landesgesetzliche
 Regelung der gedachten Verhältnisse in der bequemen
Form einfacher Veröffentlichung einer Völkerrechtssätze enthaltenden
 internationalen Vereinbarung vornimmt, macht er diese Rechtssätze
 nicht unverändert zu Bestandtheilen des Landesrechts.
Denn auf dessen Boden tritt er selbst dem fremden Staat als
übergeordnete Autorität, in diesem Sinne als Herrscher gegenüber.

Exekution nicht als echten Krieg betrachten kann, dürfte es ohne Selbstwiderspruch
 jene Normen nicht zu gesetzlichen erheben. Es ist eine andere
Frage, ob es im konkreten Falle den Gliedstaat nach Art eines Kriegsgegners
behandeln würde, und wieder eine andere, wie das Verhältniss dritter Staaten zu
‚eiden bei solcher Gelegenheit völkerrechtlich zu beurtheilen wäre. Nach beiden
Richtungen bietet die Geschichte des nordamerikanischen Secessionskriegs
interessante Beispiele.
        <pb n="212" />
        — 198 —

Die Publikation hat eine andere und deshalb in anderem Zusammenhange
 zu besprechende Bedeutung.

So bleibt nur noch übrig zu prüfen: hat das Reich völkerrechtliche
 Sätze dort verwerthet, wo es die Beziehungen der
Gliedstaaten unter einander gesetzgeberisch geregelt hat?
Auch hier drängt sich sofort die Vorfrage auf, ob etwa die
gegenseitigen Verkehrsbeziehungen der deutschen Einzelstaaten
nicht nur von Reichs-, sondern auch von Völkerrecht beherrscht
 werden, ob für sie in dieser Hinsicht noch Sätze des
reinen Völkerrechts in Geltung sind, die dann sorgfältig von
reichsrechtlichen, dem Völkerrechte entnommenen Rechtsregeln
 zu scheiden wären. Diese Frage ist nun, anders als die
oben für die Beziehungen zwischen Reich und Gliedstaat gestellte,
 zu bejahen.
Die Normen, die ich im Auge habe, würden vor Allem Erwähnung
 verdienen im Anschlusse an die viel behandelte Untersuchung,
 ob und inwieweit den Gliedstaaten das Recht zum Vertragsschlusse
 mit auswärtigen Staaten und untereinander verblieben
sei. Doch beschränkt man sich hier gewöhnlich auf die Erörterung
 der staatsrechtlichen Kompetenzfrage; nur selten werden
die Regeln, die für diese Vertragschliessung bestimmend sind,
beachtet und beim richtigen Namen genannt. Zudem ist die Eingehung
 von Verträgen als solche nur ein, wenn auch sehr wichtiger
 Theil von dem, was hier in Frage kommt.
Gehen wir aber einmal von diesem Punkte aus, und lassen wir
das Verhältniss der Gliedstaaten zum nichtdeutschen Auslande,
das uns an dieser Stelle nicht interessirt!), bei Seite.
Es ist allgemein anerkannt, dass die deutschen Einzelstaaten
die Befugniss zur Vertragschliessung genau in demselben Umfange
 besitzen, wie sie zur Ausübung der Staatsgewalt in Gesetzgebung
 und Vollziehung unter und neben dem Reiche kompetent
sind. Sie sind nicht in der Lage, Vereinbarungen unter einander
einzugehen auf den Gebieten, auf denen dem Reiche eine ausschliessliche
 Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung zukommt,
 oder im Bereiche der „fakultativen“ Reichsgesetzgebungs-1)

 S. aber unten $ 9 unter II: 8 11 unter I u. 6.
        <pb n="213" />
        — 199

gewalt, sobald und insoweit das Reich von der Ermächtigung,
ein Lebensgebiet gesetzgeberisch zu regeln, Gebrauch gemacht
hat. Sie sind zum Vertragsschlusse befähigt überall, wo dem
Reiche jede Kompetenz ermangelt, und ferner auf dem Felde der
konkurrirenden Gesetzgebung von Reich und Gliedstaat so lange
und so weit, als sich das Reich einer Normirung enthält. Sie
haben die gleiche Befugniss endlich auch dort, wo ihnen die
Gesetzgebungskompetenz von Anbeginn oder durch den Eintritt
reichsgesetzlicher Regelung entzogen, aber die Kompetenz zur
Vollziehung unter Aufsicht des Reichs verblieben ist; es ist ihnen
unverwehrt, sich über die Ausübung dieser Vollziehung mit andern
Gliedstaaten zu verständigen. !)
Nun entsteht aber sofort die Frage nach den Normen, nach
denen solche Verträge selbst zu beurtheilen sind, also den Regeln,
die für den Abschluss, für die Legitimation der kontrahirenden Staatsorgane,
 für den Beginn der Wirksamkeit(Unterzeichnung oder Ratifikation),
 für ihre Auslegung in Geltung sind. Da das Reichsrecht
augenscheinlich hierfür keine Sätze aufgestellt hat — denn es hält sich
ja eben von den in Rede stehenden Gebieten fern —, so kann es
nicht zweifelhaft sein, dass es die allgemein anerkannten Sätze des
Völkerrechts sind, die hier entscheiden.?) Dasselbe gilt aber
— und das wird wenig beachtet — nicht nur für diese, sondern
überhaupt für alle Beziehungen der Gliedstaaten untereinander,
die ausserhalb der Reichskompetenz belegen sind —, mag auch ihr
Umfang nicht sehr beträchtlich sein. Da z. B. nach wie vor die
Staaten in der Lage sind, durch Absendung und Empfang von Gesandten
 ?) diplomatischen Verkehr untereinander zu pflegen, so gelten
1) Man denke an Verträge zum Zwecke der Herstellung von Gerichtsgemeinschaften
 u. s. w. Vergl. E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen,
S. 273 f;; Laband, Staatsrecht I S. 639; Proebst, a. a. 0. S. 19f.
2) So erklärte d. Oberappellationsgericht zu Lübeck als Schiedsgericht
in dem Streite zw. Preussen u. d. Königreich Sachsen wegen d. Berlin-Dresdener
 Eisenbahn den preuss.-sächs. Vertrag v. 6. Juli 1872, um dessen Auslegung
 es sich handelte, als völkerrechtlichen Gesellschaftsvertrag (Schiedsspruch
 v. 28. Juni 1877, Annalen d. deutsch. Reichs. 1877 S. 993 ff)
3) Auch Konsuln können sie bekanntlich noch jetzt sich gegenseitig
senden und empfangen. Zugegeben, dass das abnorm (Geffcken zu Heffter,
Völkerrecht, S. 481) oder nur ein „sinnloses Ueberbleibsel kleinstaatlicher
Titelsucht“ ist (Zorn, Staaterecht 2. Aufl. IL S. 455), auch dass die Konsulate
 selbst ohne alle rechtliche und politische Bedeutung sind (Laband
II S. 10 Note 1). so wird doch behauptet werden dürfen, dass gewisse allge-
        <pb n="214" />
        — 200 —

hierfür, soweit nicht das Reich Bestimmungen getroffen hat — was
nur in einem sofort zu erwähnenden Punkte geschehen ist —,
ohne Zweifel die allgemeinen Grundsätze des internationalen Gesandtschaftsrechts.
 Für Gebietsabtretungen und Staatsservituten,
insofern diese noch von Bedeutung sind, trifft dasselbe zu. Ueberhaupt
 in dem vollen oben bezeichneten Umfange — aber auch
nur in diesem Umkreise !) — werden die Beziehungen der Gliedstaaten
 von Völkerrecht beherrseht.?) Wie sich allmählich im

meine Grundsätze des Völkerrechts, wie etwa hinsichtlich der Nothwendigkeit
 des Exequatur, noch heute hierfür zutreffen; die Praxis der Regierungen
stimmt damit überein. Das ist z. B. wegen StGB. $ 360% nicht unwichtig.
1) Es ist durch nichts gerechtfertigt, wenn Knitschky, Hochverrath.
S. 127 f. behauptet: „Das Verhältniss zwischen den einzelnen Gliedern des
Reiches kann, da sie nicht aufgehört haben, selbständige Gemeinwesen zu
sein, doch nur als ein völkerrechtliches aufgefasst werden, d. h. es ist dasjenige
 von befreundeten Staaten zu einander.“ Derlei liesse sich nur durch
eine Theorie stützen, die im Reiche einen Staatenbund erblickt, und K. ist
weit entfernt, sich dazu zu bekennen. (Vergl. S. 125 ff.) Gegen ihn auch
Laband I. S. 127, Note 2.
2) Schon Leibniz hat darauf aufmerksam gemacht, dass auch unter
Gliedstaaten eines zusammengesetzten Staates Völkerrecht gelten könnne;
Codex juris gentium diplomaticus. Wolfenbüttel 1747. praef. p. 8. In besonderer
 Anwendung auf die Verhältnisse des alten Deutschen Reichs war
der Satz in der Reichspublicistik kaum bestritten. Vergl. oben S. 112ff. und
S. 175. Für das heutige Deutsche Reich wird die Frage in dieser Form
selten aufgeworfen. S. aber Heinze, Staatsrechtl. u. strafrechtl. Erörterungen.
S. 57: „Das Verhältniss der Norddeutschen Staaten zu einander kann in
allen den Stücken, für welche die Bundesverfassung nicht etwas Anderes vorgesehen
 hat, nur nach den Grundsätzen des Völkerrechtes beurtheilt werden‘‘.
Vergl. auch Brie, Theorie der Staatenverbindungen, S. 37, und in specieller
Anwendung auf die Vertragschliessung Schulze, Einleitung in das deutsche
 Staatsrecht, 2. Aufl, S. 14; Jellinek, Staatenverbindungen, S. 309;
System S. 290. Der richtige Standpunkt wird ferner eingenommen von
Clauss,. Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. Tübingen 1894. S. 157 f,;
0. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Il. S. 469 f. und angedeutet
von v. Holtzendorff in H.H. If. S. 146. Im Gegensatze hierzu leugnet
v, Mohl, Encyklopädie d. Staatswissenschaften. 2. Aufl. Tübingen 1872.
S. 414 £., dass die KEinzelstaaten d, Reichs in anderen als „staatlichen“
Verhältnissen zu einander stehen können. „Ihre Beziehungen durch Gesandtschaften,
 also in wesentlich völkerrechtlicher Form, zu unterhalten,
ist somit gegen die ersten Grundsätze des Völkerrechts und des Staatsrechts
zu gleicher Zeit (?), In solchen Verhältnissen ist höchstens die Absendung
von Commissarien gerechtfertigt.“ {(S. 415.) Die entgegenstehenden Bestimmungen
 und Uebungen des deutschen Reichs sind „grundsatzwidrig.‘
        <pb n="215" />
        — 201 —

alten deutschen Reiche neben das staatliche Recht für die Be:
ziehungen der Territorien unter einander Völkerrecht einschlich,
so ist im neuen Reiche trotz der bundesstaatlichen Einheit noch
Völkerrecht für die Verhältnisse der Gliedstaaten geblieben.
Wie sich dort in dem Eindringen des Völkerrechts die beginnende
Zersetzung ankündigte, so tritt hier an einem besonderen Punkte
die Erinnerung an das vor der Zusammensetzung bestandene
völkerrechtliche Verhältniss souveräner Staaten zu Tage. Aus alledem
 ergiebt sich jedenfalls nicht nur, dass das unter den jetzigen
Gliedstaaten vor der Gründung des Bundesstaats geltende Völkerrecht
 in dem festgestellten, aus der Kompetenzvertheilung innerhalb
 des Gesamtstaats sich ergebenden Umfange in Kraft geblieben
ist, sondern auch dass die Einzelstaaten in der Lage sind, durch
Vereinbarung von Rechtsregeln auf jenem Gebiete neues Recht zu
schaffen, das man als ein modernes „teutsches Völkerrecht“ zu bezeichnen
 vollauf berechtigt ist. Dieses Recht ist also nicht recipirtes
 Völkerrecht. Esistnicht Reichsrecht. Es wird auch nicht
etwa schon dadurch zu Reichsrecht, dass Reichsverfassung oder
Reichsgesetze darauf Bezug nehmen. Nichts seltenes ist es ja, dass
ein Reichsgesetz erklärt, es „bewende‘“ bei der vertragsmässigen
Regelung gewisser Thatbestände durch die Gliedstaaten, oder die
Verträge der Gliedstaaten würden durch das Reichsgesetz „nicht
berührt‘ und dergl.!) In solchen Fällen besagt eben die reichs-(S.
 417 Note 2.) Weniger bestimmt in seinem deutschen Reichsstaatsrecht.
Tübingen 1873. 8. 307. Ich meine, eine Verständigung über die Frage wäre
nicht so schwer. Natürlich sind die deutschen Gliedstaaten als solche nicht
mehr „Mächte“ im völkerrechtlichen oder diplomatischen Sinne, selbst Preussen
nicht. Ferner hat das Völkerrecht zweifellos für den grössten Theil ihrer
Beziehungen seine. Anwendbarkeit verloren, und soweit es noch gilt, fehlt
ihm etwas, was im Texte sofort festgestellt werden soll. Aber alle Beziehungen
 von Gliedstaat zu Gliedstaat bedürfen rechtlicher Regelung, und ein Theil
bat vom Reiche keine gefunden. Man denke z. B. an Grenz- und Nachbarverhältnisse,
 etwa in Bezug auf Grenzflüsse oder den Bodensee. Ich wüsste
nicht, welches Recht diese Verhältnisse normiren sollte, wenn nicht das Völkerrecht.
 Die einzige Möglichkeit, dieser Annahme zu entgehen, wäre die, dass man
alles in Frage kommende Völkerrecht vom Reiche stillschweigend recipirt sein
liesse. Das wäre aber erstlich eine sehr gewagte Fiktion und würde zweitens
durch die verfassungsmässige Kompetenzregulierung direkt widerlegt.
1) Vergl. z. B. Bundesgesetz betr. die Gewährung der Rechtshilfe vom
21. Juni 1869, 8 46; Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben
 und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895, $ 11 u. a.
Auch RYV. art. 50 Abs. 6 (hinsichtlich gewisser Postverwaltungsverträge), art. 66
        <pb n="216" />
        202

rechtliche Satzung, dass sie den Inhalt zwischenstaatlicher Vereinbarung
 nicht zum Reichsrechte erheben wolle.!) Natürlich
kann das Reich auch das Gegentheil bestimmen, und es ist
Sache der Auslegung, festzustellen, ob es durch Bezugnahme auf
Verträge der Gliedstaaten ein von diesen geregeltes Gebiet aus
dem Bereich der Reichskompetenz ausscheiden und, was das
praktisch Wichtigste dabei ist, künftighin die Fort- und Umbildung
 der Verträge dem Belieben der Einzelstaaten anheimstellen,
oder ob es durch die Bezugnahme nur den vorläufigen Fortbestand
des Vertragsinhalts sichern, seine Aenderung aber der
zwischenstaatlichen Vereinbarung entziehen, den „Vertrag“ somit
zum Bestandtheile des Reichsrechts machen will.?)
Freilich, die völkerrechtliche Stellung der Gliedstaaten hat
Abs. 1 (Militärkonventionen) würden hierher gehören, soweit die dort erwähnten
Verträge solche der Gliedstaaten unter einander sind, und falls es sich denken
liesse, dass sie als rechtsetzende Vereinbarungen auftreten. Ich will das unerörtert
 lassen. ‚Jedenfalls sind in vielen Militärkonventionen gewisse, nicht
nothwendig mit dem Hauptgegenstand der Konventionen zusammenhängende
Vereinbarungen getroffen worden, die m. E. zwischenstaatliches Recht enthalten.
 S. die folgende Note.
1) Vergl. auch Entsch. d. Reichsger. in Civils. VII. S. 348, 399 ff, —
Daher sind die zahlreichen in den Militärkonventionen enthaltenen
„Kollisionsnormen‘ des internationalen Privatrechts (s. die Zusammenstellung
in dem Werke „Die Militärgesetze des Deutschen Reichs mit Erläuterungen“.
Neue Beärbeitung. Berlin 1888. Bd. 1. S. I-63. Sp. 12) nicht Reichsrecht,
 was praktisch von grosser Bedeutung ist. Niemeyer, Das in Deutsch-Jand
 geltende internationale Privatrecht. Leipzig 1894. S. 70. — Gerade umgekehrt
 führt G. Meyer, Staatsrecht S. 188 die Verträge der art. 50 und 66
der RV. schlechthin unter den Quellen des Reichsstaatsrechts auf...
2) So RV. art. 3 Abs. 4 hinsichtlich des Gothaer Vertrags und der
Eisenacher Uebereinkunft. S. bes. Hänel, Studien I. S. 108 f., der eingehend
den oben angeführten Gegensatz zwischen recipirender und bloss verweisender
Bezugnahme des Reichsrechts auf Verträge entwickelt. — Dass RV. art.
3 Abs. 4, soweit Bayern in Frage kommt, anders als im Uebrigen keine
Reception der genannten Verträge bewirken wollte und konnte (wegen der
Exemtion Bayerns von der Reichsgesetzgebung bezüglich der Heimaths- und
Niederlassungsverhältnisse, RV. art. 4 Z. 1 und Schlussprotokoll v. 23. Nov.
1870, Z. IIl), hat Hänel a. a. O0. S. 109 richtig begründet. Nur weiche ich
insofern von ihm ab, als ich nicht zugebe, dass zufolge des Schlussprotokolls
das Reich an die Stelle der anderen Staaten als „vertragschliessende Partei“
Bayern gegenüber getreten ist. Nach dem oben S. 188 ff. Ausgeführten ist
das Schlussprotokoll jetzt Bestandtheil des Reichsrechts, und seine hierher gehörige
 Bestimmung lässt einfach hinsichtlich Bayerns und der andern
deutschen Staaten jene Verträge als solche in Kraft.
        <pb n="217" />
        203

auch in Bezug auf dieses unter ihnen geltende Völkerrecht durch
die Thatsache ihrer bundesstaatlichen Vereinigung eine wesentliche
 Modifikation erlitten. Erstlich können die Sätze dieses
Rechts auch ohne ihren Willen durch einen Rechtssatz der Reichszewalt
 aufgehoben werden, mag es auch zum Theil dafür einer
Aenderung der Reichsverfassung bedürfen. Ferner: der Rahmen,
in dem sich die „völkerrechtlichen‘“ Beziehungen der Einzelstaaten
 bewegen, bedeutet zugleich eine Schranke. Dem Belieben
der Gliedstaaten hinsichtlich der Fort- oder Umbildung „ihres“
Völkerrechts ist überall in der Kompetenzordnung des Reichs, wie
in den Pflichten der Einzelstaaten gegen den Gesamtstaat eine
feste Grenze gezogen. Und endlich: die völkerrechtlichen Ansprüche,
 welche die Gliedstaaten gegeneinander besitzen, stehen
nicht unter dem Schutze der von dem allgemein geltenden
Völkerrechte gewährten Durchsetzungsmittel. Die Selbsthilfe in
jeder dem Völkerrechte eigenen Form ist ihnen versagt. An die
Stelle völkerrechtlichen Austrags ihrer Streitigkeiten ist die Entscheidung
 durch die Reichsgewalt getreten (RV. art. 76 Abs, 1). ')
Krieg, Repressalie, Retorsion von Gliedstaat gegen Gliedstaat
sind ausgeschlossen.?) Dasselbe gilt für die vom Völkerrecht
gewährte Befugniss einseitigen Rücktritis vom Vertrage wegen Verletzung
 durch die Gegenpartei; denn dieses Recht beruht aner-1)

 Dass der Bundesrath die „Erledigung‘“ des Streits durch ein Schiedszericht
 vornehmen lässt, wie bisher stets, wenn kein Vergleich zu Stande kam,
yeschehen ist (s. die Fälle bei v. Seydel, Commentar, 2, Aufl. S. 406 f.),
macht diese Erledigung nicht zu einer völkerrechtlichen im Wege des Schiedsverfahrens;
 denn das bestellte Schiedsgericht spricht kraft der Autorität der
Reichsgewalt. — Allerdings können die Staaten auch selbst auf einen Schiedsspruch
 kompromittiren, (Laband I. S. 236), dürfen aber weder Schiedsspruch,
noch Vermittelung durch nichtdeut‘che Staaten anrufen; Hänel, Staatsrecht I
Ss. 577 Note 7.
2) Vergl. Hänel, a. a. 0. I. S. 578. Und zwar nicht nur wegen Rechtswidrigkeiten,
 sondern auch wegen Kränkungen, Als Kuriosum sei folgender Vorfall
erzählt. Gelegentlich der Centenarfeier im Jahre 1897 hatte die Behörde von
Greiz (Fürstenthum Reuss ä. L.) die Entfernung einer wohl von einem
Preussen aufgesteckten preussischen Fahne angeordnet. Eine Berliner Zeitung
schlug damals allen Ernstes vor, die preussische Regierung solle die reussische
auffordern, binnen 24 Stunden für die Unbill Genugthuung zu geben, und
solle im Falle der Weigerung die preussische Fahne durch das nächste
preussische Bataillon nach Greiz tragen lassen. Will man die Frage einmal
ernsthaft behandeln. so ist natürlich auch dergleichen für unzulässig zu erklären.
        <pb n="218" />
        — 204

kannter Maassen auf dem Mangel eines Richters über den Staaten,
und dieser Grund ist weggefallen. Aber alles das kann uns nicht hindern,
 das objektive Recht, aus dem jene Ansprüche entspringen, nach
Herkunft und Geltung als Völkerrecht zu betrachten, kann uns nicht
zwingen, in ihm nur ein Analog on zum Völkerrechte zu erblicken.!)
Indem das Reich seinen Gliedstaaten einen Raum überlässt,
innerhalb dessen sie ihre Verkehrsbeziehungen nach Regeln völkerrechtlicher
 Natur zu ordnen befähigt sind, erkennt es an, dass
sie nach wie vor Gemeinwesen von staatlicher Art darstellen.
Diese Anschauung kann nun aber das Reich auch dann leiten,
wenn es selbst, durch eigene Normirung jene Verhältnisse bestimmt.
 Sie bewirkt, dass‘ das Reichsgesetz Sätze völkerrechtlicher
 Herkunft in sich aufnimmt. Während das im Bundesstaate
bestehende Verhältniss der Ueber- und Unterordnung zwischen
Reich und Gliedstaat verhinderte, Völkerrecht für die Beziehungen
zwischen diesen beiden zu recipiren, ist das Reich in der Lage,
für das Verhältniss der koordinirten Gliedstaaten dem Völkerrecht
 entstammende Normen zu erlassen.
Nicht nur Sätze völkerrechtlichen Charakters. Gewiss —
die ganze Struktur des Reichsgebäudes als eines aus Staaten zusammengesetzten
 Staatsgebildes konnte und musste überhaupt in
einer Reihe von Fällen, in denen es sich für den Oberstaat darum
 handelte, die Beziehungen der Gliedstaaten zu einander oder
des einen zu den Behörden und Unterthanen des anderen zu bestimmen,
 — sie konnte und musste dazu führen, dass der Gesamtstaat
 neben einschneidenden, die Binnengrenzen verwischenden
Bestimmungen auch solche erliess, die lediglich an die Adresse
der Staaten, oder was hier dasselbe besagt, ihrer Organe gerichtet,
 zunächst und vor allem Rechte und Pflichten nur zwischen
Einzelstaat und Einzelstaat begründeten. Hier überall entstanden
Rechtsverhältnisse, die an und für sich auch aus völkerrechtlicher
Vereinbarung entspringen könnten. Anordnungen, wie sie das
Reich beispielsweise im ersten Absatze des Artikels 3 der Reichsverfassung
 hinsichtlich des sogenannten gemeinsamen Indigenats,
in Artikel 33 Abs. 2 bezüglich der abgabenfreien Einfuhr aus
dem Gebiete des einen Bundesstaats in das des andern, in Artikel 54

1) So Bluntschli, Völkerrecht. S. 92 hinsichtlich der Verträge der
schweizerischen Kantone unter einander. Richtig dagegen Dubs, Oeffentl.
Recht der Schweizer Eidgenossenschaft II. 58. 25.
        <pb n="219" />
        295

Abs. 3 wegen der Zulassung und Behandlung der Kauffahrteischiffe
 in Seehäfen und auf Wasserstrassen der Gliedstaaten getroffen
 hat, könnten ohne jede Abänderung auch den Inhalt völkerrechtlicher
 Verabredungen bilden; jeder Handels- und Zollvertrag,
 aber auch einzelne Bestimmungen der deutschen Bundesakte
(vergl. Art. 18) oder der Verträge des Zoll- und Handelsvereins
beweisen das.!) Nicht minder gilt das für die Satzungen etwa
des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung der Rechtshülfe
vom 21. Juni 1869 oder des Reichsgesetzes über den Beistand
bei Eiuziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen
 vom 9. Juni 1895 und andere mehr. Es ist ganz charakteristisch,
 dass das Rechtshilfegesetz von 1869 alsbald nach seinem
Erlass fast ohne jede Veränderung seines Wortlauts zum Inhalte
von Verträgen gemacht wurde, die der Norddeutsche Bund mit
zwei ausserhalb des Bundes stehenden deutschen Staaten abschloss.?)
 Allein so nothwendig es ist, auf diese Erscheinung
des Zusammenhanges wegen hinzuweisen, so gehören doch derartige
 Bestimmungen nur so weit hierher, als sie nicht nur nach
Art völkerrechtlicher Vereinbarungen abgefasst sind, sondern
thatsächlich völkerrechtliche Regeln adoptirt haben. Solche
Sätze finden sich nun in der Reichsgesetzgebung an vielen Stellen.
Ich muss mich auf einige Beispiele beschränken.
Es ist Völkerrecht verschiedener Herkunft, das vom Reichsrechte
 recipirt worden ist. Zu kleinem Theile sind es Regeln,
die allgemein im Staatenverkehre in Geltung stehen. Dahin
gehört die Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes, dass die
1) Vergl. Laband, I. S. 160 fi; Hänel, Staatsrecht I. S. 585 f;
Bockshammer, Das Indigenat des Art. 3 der deutschen Reichsverfassung.
Tübingen 1896. S. 2 #. Interessant ist die Bemerkung des Abgeordneten
Braun bei der Berathung des jetzigen-art. 3 der RV. im konstituirenden
norddeutschen Reichstage (Sten. Berichte S. 131): „Das ist kein deutsches Indigenat,
 das ist eine Vergünstigung, wie man sie durch völkerrechtliche
internationale Verträge mit fremden Nationen stabilirt“. Seydel,
Commentar S. 51.
2) Mit Baden (Vertrag v. 14. Januar 1870, BGBl. S. 67) und Hessen südlich
 des Mains (Vertrag vom 18. März 1870, BGBl. S. 607). Ebenso charakteristisch
 ist andererseits, dass die Hauptabweichungen der Verträge
vom Gesetz gerade die Bestimmungen des Gesetzes betreffen, die sich nur
aus der bundesstaatlichen Einigung der norddeutschen Staaten erklären
lassen, nämlich die über Auslieferung eigener Unterthanen. Das Gesetz,
nicht aber die Verträge machen sie den Staaten zur Pflicht.
        <pb n="220" />
        206

Chefs und Mitglieder der bei einem deutschen Bundesstaate beglaubigten
 Missionen der Gerichtsbarkeit dieses Staats nicht
unterworfen sind (G VG. 818 Abs. 2). Es herrscht kein Zweifel,
dass hiermit auch den diplomatischen Agenten der deutschen
Staaten, die bei andern Gliedstaaten beglaubigt sind, die Exterritorialität
 im bezeichneten Umfange zugestanden wird. ')
1) Nicht so einfach steht es mit der Frage, ob und inwieweit das Reichsrecht
 die früher zweifellos bestehende Exterritorialität der deutschen Lanlesherren
 gegenüber anderen deutschen Staaten aufrecht erhalten hat. Die
Frage schlechthin und in vollem Umfange zu bejahen, wie es Planck, Lehrbuch
 d. deutschen Civilprozessrechts. I, Nördlingen 1887. S. 45 wenigstens
für die in fremden Bundesstaaten aufhältlichen Landesherren thut, geht
nicht an. Unbestritten ist, dass die deutschen Fürsten einer Strafgerichtsbarkeit
 von Seiten keines deutschen Gliedstaats unterliegen. Dagegen sind
sie durch das Reichsrecht weder in ihren eigenen privatrechtlichen
Streitigkeiten von der Gerichtsbarkeit, noch in Prozessen dritter Personen von dem
Gerichtszwange überhaupt (Zeugenpflicht u. s. w.) innerhalb des Reichsgebiets
prinzipielleximirt. Aber kraft des Vorbehalts in den Einführungsgesetzen zum
GVG. (8 5), zur CPO. ($ 5), zur StPO. ($ 4) und zur KO. ($ 7) finden die Bestimmungen
jer Reichsjustizgesetze auf sie nur insoweit Anwendung, als nicht bestehendes
der künftiges Landesrecht Abweichendes festsetzt. Soweit nun das Landesrecht
 abweichende Bestimmungen namentlich durch Anordnung eines ausschliesslichen
 Gerichtsstands oder durch Negation jeder Zeugenpflicht getroffen
 hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Das Reichsrecht ist hier
nur subsidiäres Recht. Und zwar muss man bei der ganz allgemeinen
Fassung der erwähnten Klauseln in den Einführungsgesetzen annehmen, dass
Jiese Subsidiarität für das ganze Reich, nicht bloss für den Gliedstaat zutreffen
 solle. Wenn demnach z. B. das Landesrecht für vermögensrechtliche
Klagen gegen den Landesherren einen ausschliesslichen Gerichtsstand bei einem
Landesgericht festsetzt, so werden hierdurch alle sonst etwa in anderen Bundesstaaten
 begründeten besonderen Gerichtsstände ausgeschlossen. Der Einwand,
den hiergegen die vorherrschende Meinung erhebt, dass nämlich ein Landesgesetz
 nur innerhalb des Staates, dem es entspringt, gelten könne, geht fehl.
Denn es ist das Reichsrecht, das hier seinen Bestimmungen im ganzen
Reichsgebiet Subsidiarität zuschreibt. Nicht das Recht des Gliedstaates A
ist es im vorausgesetzten Falle, das den nach Reichsrecht im Gliedstaate B
begründeten besonderen Gerichtsstand ausschliesst, sondern das Reichsrecht
zachliesst ihn für den Fall aus, dass ein entsprechendes Landesgesetz im
Staate A ergangen ist; es besagt, dass solchenfalls das neugeschaffene Reichsrecht
 keine „Anwendung finden“, d. h. eben dass es insoweit beim Alten
bleiben solle. Vor dem 1. October 1879 bestand aber zweifellos Exterritorialität
in der fraglichen Hinsicht. Es wäre auch nicht recht ersichtlich, warum das
Gesetz die Exterritorialität der Landesgesandten in den Gliedstaaten
ausdrücklich aufrechterhalten, die der Landesherren aber zwingend beseitigt
hätte. Ferner haben doch die Gliedstaaten nach dem klaren Wortlaute der Klauseln
        <pb n="221" />
        207

Das Gesetz bewirkt freilich mehr als blosse Reception; denn
es begründet nicht bloss eine Pflicht des Aufenthaltsstaats. gegeniber
 dem Absendestaate, sondern verleiht zugleich dessen
Agenten die persönliche Befreiung von der Jurisdiktionsgewalt,
genau wie das kraft völkerrechtlicher Pflicht ergehende Landesgesetz,
 das fremde Gesandte in entsprechender Weise privilegirt,
also wie z. B. das Gerichtsverfassungsgesetz selbst die ausserdeutschen
 Gesandten. Aber das minus ist doch auch in dem
plus enthalten. Der Reichsgesetzgeber zieht hier die Konsequenz
davon, dass er gesandtschaftlichen Verkehr der Gliedstaaten unter
ainander gestattet. Wollte er hieran nichts ändern, so musste er
gelegentlich des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes die fragliche
 Bestimmung treffen. Es hätte ihrer nicht bedurft, wenn er
nicht damals die Ausübung der Gerichtsbarkeit einheitlich für
das ganze Reich geregelt hätte; eben durch diese Regelung
wurde sie nöthig, denn ohne: die specielle Anordnung würde die
Exterritorialität der Binnengesandten vernichtet worden sein.

in den Einführungsgesetzen die Befugniss, in den bei ihren Gerichten gegen
Jen Landesherrn anhängigen Sachen die Zuständigkeit des Reichsgerichts
als Revisions- und Beschwerdegericht auszuschliessen. Es wäre auffallend, wenn
im Gegensatze dazu die Gerichtsbarkeit der fremden Gliedstaaten unberührbar
 sein sollte. — Im Ergebnisse übereinstimmend Laband, Il. 5. 351;
Thudichum, Annalen d. deutschen Reichs, 1885, S. 320 ff; Wach, Handbuch
 des Civilprozesses. I. Leipzig 1885. S. 413 f.; Eccius in Gruchot’s
Beitr. z. Erl. d. deutsch. Rechts XXIX S, 20; XXX 8. 460; v. Kries, Lehrbuch
 des deutschen Strafprozessrechts. Freiburg 1892. S. 89. — Die Autorität
der Motive zum Einf. Ges. des GVG., die allerdings für die entgegengesetzte
Meinung sprechen, wird von Thudichuma. a. 0. S. 323f. mit Recht schon
wegen der Widersprüche bekämpft, an denen sie leiden. Für unsere Frage
stellt sich nach dem Ausgeführten die Sachlage so: während das Reichsrecht
die völkerrechtlichen Normen hinsichtlich der Exterritorialität der Gesandten im
Verkehre der Gliedstaaten ausdrücklich recipirt, hat es das Gleiche für die
Exterritorialität der Landesherren nicht gethan, aber durch die Vorbehaltsklauseln
 der Einführungsgesetze zum GVG. u. s. w. die Möglichkeit geschaffen,
dass die Bundesstaaten, denen an dieser Exterritorialität gelegen ist, sie im
Effekt durch landesgesetzliche Bestimmungen herbeiführen können. ‚Ja, sie
sind jetzt sogar in die Lage versetzt, für die anderen Mitglieder des landesherrlichen
 Hauses die nach völkerrechtlichen Grundsätzen nicht bestehende Exterritorialität
 auf demselben Wege zu erzielen. Thudichum, a.a. 0. $S. 321.
Dagegen ist die Exemtion der Gliedstaaten als solcher von der Gerichtsbarkeit
 anderer Gliedstaaten nicht aufrecht erhalten worden, wie sich schon
aus den Bestimmungen der CPO. über den Gerichtsstand des Fiskus ($ 20: allyemeiner
 Gerichtsstand!) und dem Mangel gegentheiliger Feststellung ergiebt.
        <pb n="222" />
        208

Weit öfter aber hat das Reich solche Normen recipirt, die
durch speecielle völkerrechtliche Vereinbarungen der Gliedstaaten
 ins Leben gerufen waren. Der Grund dafür ist schon angedeutet
 worden. Wenn die Reichsgesetzgebung auf gewissen Gebieten
lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Einzelstaaten als
solchen begründen wollte, so war es nur natürlich, dass sie die
völkerrechtlichen Sätze, die bereits unter den Gliedstaaten auf
demselben Lebensgebiete in Geltung standen, insoweit übernahm,
als sie ihren Inhalt mindestens vorläufig als ausreichend und als
mit Zweck und Charakter des Reichsverbandes nicht in Widerspruch
 stehend betrachtete. Gleichgültig konnte dabei sein, ob
jene Sätze für die Gesamtheit der Bundesglieder oder nur für
einige wenige unter ihnen gegolten hatten, gleichgültig aber auch,
ob sie vor der bundesstaatlichen Vereinigung oder nach ihr entstanden
 waren. Nach beiden Richtungen wird der Gegensatz veranschaulicht
 einerseits durch die Reception der unter sämtlichen
 Bundesstaaten geltenden Gothaer und Eisenacher Verträge
armenrechtlichen Inhalts aus den fünfziger Jahren in Artikel 3
Abs. 4 der norddeutschen Bundesverfassung und $ 7 des Freizügigkeitsgesetzes
 vom 1. November 1867 !).— andererseits durch
die Aufnahme, welche ein Theil der nur zwischen Preussen und
Sachsen nach der Gründung des norddeutschen Bundes abgeschlossenen
 Uebereinkunft vom 16. April 1869%) alsbald in dem
Bundesgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 gefunden hat. ®)
Vor Allem aber war es auch hier naheliegend, aus dem
Kreise älteren Vereinsrechts, das als Satzung des deutschen
Bundes oder des Zollvereins für die Gliedstaaten verbindlich gewesen
 war, dasjenige ins Bundesstaatsrecht herüberzuretten, was
unter den veränderten rechtlichen und politischen Verhältnissen
der Erhaltung werth und zur Reception tauglich war. Dabhin
gehört die Bestimmung in Artikel 10 der R.V.: „Dem Kaiser
liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den üblichen diplomatischen
 Schutz zu gewähren‘, die den König von Preussen ver-1)
 S. aber oben S. 202 Note 2.
2) Wegen Beseitigung «der doppelten Besteuerung der beiderseitigen
Staatsangehörigen. (Preuss. Ges, Sammlg. 1870. S. 142.)
3) Auch hier sehe ich davon ab, dass das Gesetz nicht nur Rechte und
Pflichten der Gliedstaaten unter einander begründet. Vergl. Entsch, d. Reichsgerichts
 in Civils. XV. S. 28£: XXVII. S. 112: XXIX. 8. 26.
        <pb n="223" />
        209

pflichtet, die nichtpreussischen Bevollmächtigten zum Bundesrath
in Preussen als Exterritoriale zu behandeln. Sie hat durch den
Schlusssatz des $ 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine nähere
Ausgestaltung in Bezug auf die Exemtion von der Gerichtsbarkeit
erhalten.!) Es handelt sich hier nicht, wie bei der Anerkennung
der Exterritorialität der Landesgesandten in den deutschen Gliedstaater,
 um eine Reception allgemeinen Völkerrechts; denn die
Bundesrathsabgeordneten sind nicht als Gesandte bei dem Bundesstaate
 beglaubigt, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat,
sie werden nur so behandelt, als ob sie es wären.?) Nur insofern
wird zugleich allgemeines Völkerrecht recipirt, als durch die Worte
„üblichen diplomatischen Schutz‘ auf die im Völkerrecht allgemein
üblichen Regeln hingewiesen wird. Im Uebrigen aber ist die Anordnung
 die etwas verkürzte Kopie der ausführlicheren Vereinbarung,
die zwischen dem Senate der Stadt Frankfurt und den übrigen Glie-1)

 Vergl. auch CPO. $$ 16, 183; StPO, $$ 11, 37. Angesichts dieser Bestimmungen
 ist es auffallend, dass Kittel. Die preussische Hegemonie.
München 1896 S. 38 behauptet, die Exterritorialität gegenüber Preussen trete
„eigentlich“ nur in der Befreiung von direkten Steuern hervor. Eine ähnliche
Bemerkung v. Mohl’s, (Reichsstaatsrecht S. 276) stammt zwar aus dem Jahre
1873, war aber auch damals nicht richtig. Denn die Exterritorialität des Art.
10 der RV. enthielt bereits die Exemtion von der Gerichtsbarkeit. Die Specialbestimmung
 im GVG. 818 (die übrigens das Privileg gegenüber jedem Bundesstaate,
 in dem der Bundesrath seinen Sitz haben könnte, ausdrücklich feststellt,
 während dies aus RV. art. 10 nur im Wege der Analogie gefolgert
werden kann) ist augenscheinlich nur gegeben worden, weil die ganze Materie
der Gerichtsbarkeit erschöpfend geregelt wurde.
2) v. Seydel, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft
 im deutschen Reiche, III. S. 280; Commentar S. 153; Laband, I.
S. 213; Arndt, Verfassung d. deutschen Reichs. Berlin 1895. S. 123. Nicht
scharf Kittel, a. a. 0. Niemals: aber hat der Gedanke obgewaltet, als ob
die Bundesrathsbevollmächtigten als Gesandte der Gliedstaaten beim Reiche
zu betrachten seien, wie Zorn, Staatsrecht I, 2. Aufl. S. 166 f. dem Gesetzgeber
 vorwirft. Darum ist auch Zorn’s Kritik des Artikels verfehlt. Noch unverständlicher
 aber ist es, dass er „dieser völkerrechtlichen Reminiscenz“ jede
rechtliche Bedeutung abspricht (Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
Berlin 1895. S. 44). Dass die Fassung des Art. 19 höchst unglücklich ist, steht
freilich fest, und man maz auch vielleicht darüber streiten, ob er überhaupt
angebracht gewesen sei. Vergl. Westerkamp, Ueber die Reichsverfassung,
Hannover 1873. S. 103; umsichtiger v, Mohl, a. a. O0. S. 276 f., der allerdings
bei seiner Kritik von derselben falschen Prämisse ausgeht wie Zorn. Jedenfalls
 aber erklärt die Entstehungsgeschichte des Artikels seinen Sinn und
beweist, dass er nicht „unlogisch“ ist.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht,
        <pb n="224" />
        217

dern des Deutschen Bundes hinsichtlich der Exterritorialität der
Bundestags gesandten von Jurisdiktion und Finanzgewalt der
freien Stadt zu Stande gekommen war.!) Die Reichsverfassung
bat auch an dieser Stelle die Neigung, bundesrechtliche Institutionen
 zu bewahren, nicht verleugnet. Nur ist hier, anders als
in den oben besprochenen Fällen, nicht nur äusserliche Herübernahme,
 sondern wirkliche Reception möglich gewesen, da hier,
wenn auch nicht allein, so doch auch Rechte und Pflichten koordinirter
 Staaten gegen einander begründet werden. Noch uneingeschränkter
 gilt dies von Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung, insoweit
 er auf die Beziehungen der Bundesstaaten unter einander bei
vorkommenden nichtprivatrechtlichen Streitigkeiten geht. Wiederum
 sehen wir hier ein verkürztes Abbild bundesrechtlicher Vorschriften.?)
 Und weiterhin ist durch die kurze Bezugnahme des
Artikels 40 der norddeutschen Bundes- und der Reichsverfassung
auf die Verträge des Zollvereins alter und neuer Gestalt eine umfassende
 Reception völkerrechtlicher Regeln insoweit geschehen,
als es sich auch unter der Herrschaft der Reichsverfassung um
Rechtsverhältnisse der Einzelstaaten zu einander im Bereiche
der Angelegenheit des Zoll- und Steuerwesens handelt.*)

1) Note der Bundesversammlung an den Senat der freien Stadt Frankfurt
 vom 22. Oktober 1816, Rückschreiben des Senats vom 25. und Antwort
des Bundestags vom 30. Oktober desselben Jahres. Vergl. v. Meyer und
Zöpfl, a. a. 0. IL S. 29 ££
2) Art. 11 der Bundesakte und Art. 19—24 der Wiener Schlussakte sind
hier in gedrängter Form reproducirt. v. Seydel, Commentar S. 404; Laband
{. S. 235 Note 4; G. Meyer, Staaterecht S. 676 ; Hänel, Staatsrecht I.
3. 578 Note 9. Aber die Jurisdiktion des Bundesraths nach art. 76 ist keine
„völkerrechtliche“, wie G. Meyer a. a. O. sagt. Der Völkerrechtssatz ist
eben zu Staatsrecht geworden. Gegen Meyer vergl. Zorn I. S. 171 Note 62.
3) S. namentlich Hänel, Studien I 8. 120 ff, und Staatsrecht I 5. 55 ff.,
390; Delbrück, Artikel 40 der Reichsverfassung. 5. 4, 22 u. ö.; Laband
ILS. 871 zu Note 2.
        <pb n="225" />
        s

DieReception von Landesrecht in das Völkerrecht.

Eng war das Gebiet, auf dem sich eine Aufnahme völkerrechtlicher
 Sätze in den Ban eines Landesrechts denken und nachweisen
 liess. Nicht anders steht es mit dem Gegenstück, mit der
Reception landesrechtlicher Normen durch völkerrechtliche Quellen.
Auch hier liegt der Grund offen zu Tage. War eine Reception
von Völkerrecht durch einen Staat nur insoweit denkbar, als sich
in den gegenseitigen Beziehungen mehrerer Gemeinwesen innerhalb
 eines Staates Analogien zu zwischenstaatlichen Verhältnissen
konstruiren liessen, so kann umgekehrt eine Aufnahme der auf
landesrechtlichem Boden erwachsenen Rechtssätze ins Völkerrecht
nur in dem Umfange vorgestellt werden, in dem sich die Verhältnisse
 von Staat zu Staat mit den durch ein staatliches Recht
geregelten Beziehungen vergleichen lassen.
Sonach ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, dass solche
Landesrechtssätze, welche die Gewalt des Gemeinwesens über
seine Glieder, in Sonderheit des Staats über seine Unterthanen
rechtlich bestimmen, durch Reception in den Völkerrechtskomplex
gelangen können. Staatsrecht in diesem Sinne des Wortes
ist untaugliches Objekt für irgendwelche Reception der fraglichen
Art.!) So wäre es zwar möglich, dass Bundesstaatsrecht zu Staaten-1)

 Die Uebertragung der Theorie der sogenannten Grund- oder Freiheitsrechte
 der Individuen im Staate als Theorie der Grundrechte der
Nationen in das Völkerrecht ist eine ganz müssige Spekulation gewesen. Leider
nehmen diese Grundrechte der Staaten in unserer Litteratur noch einen
übermässigen Raum ein. S. dagegen bes. Jellinek, System S. 302 f.; Heilborn,
 System S. 279 f, — Jellinek a. a. 0. S. 304 erklärt, als der
einzig mögliche, diesen Urrechten zu Grunde liegende Satz sei der folgende zu
formuliren: „Kein Staat kann rechtlich von dem andern etwas fordern oder ihn
rechtmässig zu etwas zwingen, als auf Grund eines Rechtssatzes“. In diesem
gewiss ebenso richtigen wie selbstverständlichen Prinzip findet Tezner,
(Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XXI 5. 225) die „Uebertragung“ eines
fundamentalen Satzes des Rechtsstantes auf die rechtlichen Beziehungen
der Staaten zu einander. Ich meine, wenn man hier überhaupt von einer
14%
        <pb n="226" />
        ; AU —

bundesrecht würde, soweit es die gegenseitigen Beziehungen der
Einzelstaaten, aber niemals, soweit es das Verhältniss der Gesamtheit
 zu ihren Gliedern normirt.
Denkbar dagegen wäre an und für sich, dass das einer
staatlichen Rechtsquelle entsprungene Individualrecht, also das
lediglich auf die Verhältnisse der dem Staate angehörigen oder
von ihm beherrschten Individuen als solcher bezügliche Landesrecht,
 in Sonderheit also irgendwelches Privatrecht, von
völkerrechtlicher Quelle adoptirt werde. Was das Staatsrecht zur
Reception untauglich macht, ist ja beim Privatrecht nicht vorhanden.
 Privatrecht zwischen Individuen lässt sich an sich —
alle quellentheoretischen Streitfragen einmal bei Seite gelassen —
auch ohne eine über den Individuen stehende Staatsgewalt denken.
Die Staaten aber verhalten sich, so sagt eine weitverbreitete Ansicht,
 im Verkehre mit einander genau so oder doch ähnlich wie
die Individuen in ihrem Nebeneinander. !)
Die Völkerrechtstheorie hat, auf dieser Beobachtung
fussend, in der That eine derartige Reception in grösstem Umfange
angenommen. Wäre die Wissenschaft Rechtsquelle, dann bestände
der grösste Theil alles Völkerrechts aus reecipirtem Privatrecht.
Insbesondere das römische, aber auch kanonisches Recht
und anderes haben den Stoff für diese doktrinäre UVebertragung

„Uebertragung“ reden will, so ist es einfach die Uebertragung eines für jedes
Recht gültigen Grundsatzes auf das Völkerrecht, nämlich des Satzes, dass
jedes rechtliche Dürfen oder Können aus einem Rechtssatze fliesst.
1) Gerber, Ueber öffentl. Rechte. Tübingen 1852. S. 40; J. Held,
System des Verfassungsrechts der monarch. Staaten Deutschlands. I. Würzburg
 1856. 8. 10; z. Th. auch Jellinek, System S. 307. — Die bekannte
Streitfrage, ob das Völkerrecht überhaupt als Privatrecht (Gi erke, Deutsches
Genossenschaftsrecht. I. Berlin 1868, S. 843 u. A.) oder als „höheres“ Privatrecht
(Fricker, Vom Staatsgebiet, Tüb. Progr. 1867 S. 6) oder „analog“ dem Privatrechte
 (Zachariae, Deutsches Staats- und Bündesrecht. 3. Aufl. I. S. 2;
Holland, Elements 7. ed. p. 345 u. A.), oder ob es als öffentliches
Recht aufzufassen sei (z. B. Jellinek, a. a. O. S. 300) hat hiermit
nichts zu thun. Ich halte die Fragestellung für verfehlt; denn der Gegensatz
 von öffentlichem und Privatrecht hat nur innerhalb der einzelnen Staaten
eine Bedeutung. S. die trefflichen Bemerkungen bei J. v. Held, Grundzüge
des allg. Staatsrechts. Leipzig 1868. S. 275 f; vergl. auch v. Martitz, Internat.
 Rechtshilfe I S. 414; Nippold, Völkerrechtl. Vertrag S. 262 ff. Ueber die
Theilung des Völkerrechts in öffentliches und privates internationales Recht
wurde schon oben gesprochen (S 130).
        <pb n="227" />
        213

liefern müssen. Diese geschah freilich in verschiedener Form und
in verschiedenem Umfange. Die Einen nahmen schlechthin für
das römische Recht die Eigenschaft einer subsidiären Quelle des
Völkerrechts in Anspruch, die Anderen begnügten sich damit, einzelne
 Sätze des römischen Rechts auf internationale Beziehungen
für anwendbar zu erklären. Bei den älteren Schriftstellern dieser
Kategorie waltet regelmässig kein Zweifel darüber ob, dass sie
in der That von der Anschauung ausgingen, die Quelle des Völkerrechts,
 so verschieden sie sich diese auch denken mochten, habe
sich jene privatrechtlichen Sätze angeeignet. Bei den jüngeren
ist es nicht immer leicht, zu sehen, wie sie sich das Verhältniss
 vorstellen. Der Ausdruck „Analogie“ völkerrechtlicher
 und römisch-rechtlicher Sätze, dem wir so oft in der einschlagenden
 Litteratur begegnen, ist zu weich, um die wahre
Meinung über seinen Gehalt immer klar erkennen zu lassen. Am
nächstliegenden ist natürlich die Annahme, dass, wer „analoge“
Anwendung von Rechtssätzen einer fremden Quelle innerhalb eines
von einer andern beherrschten Lebensgebiets behauptet, damit
aussagt, diese andere Quelle habe sich jene Sätze dem Gehalte
nach angeeignet. Aber gemeint kann freilich auch sein, dass das
Völkerrecht hinsichtlich gewisser Staatenbeziehungen keine
Rechtssätze entwickelt habe, oder doch dass solche nicht nachweisbar
 seien, woraus dann dem Theoretiker die Befugniss erwachse,
die ihm vernünftig scheinenden Rechtssätze des römischen Privatrechts
 in die Lücke einzusetzen. Dass diese zweite Deutung
vielfach die richtigere. sein wird, ist bei dem in der Völkerrechtswissenschaft
 herrschenden Subjektivismus nur allzu wahrscheinlich.
Wie die Begründer der Völkerrechtstheorie zu ihrer Auffassung
 gelangt sind, ist nicht schwer nachzuweisen.
Was Hugo Grotius an Litteratur vorfand, auf der er weiterbauen
 konnte — viel war es ja nicht —, war durchaus romanistisch.
 Die italienischen Doktoren des Mittelalters, die theologisirenden
 spanischen Juristen, der anglisirte Italiener Albericus
Gentilis, sie alle hatten Fragen, die wir heute als völkerrechtliche
 bezeichnen würden, durch die Anwendung des römischen
Rechts, wennsehon nicht immer unter ausdrücklicher Berufung
darauf, zu lösen versucht.') Was wichtiger ist — Grotius unter-1)
 Vergl. Nys, Les origines de droit international. Brüssel u. Paris. 1894.
p. 7et suiv.S. auch schon Heineccius, Elementa jnris naturae et gentium, Praef.
        <pb n="228" />
        n

nahm die grossartige Aufgabe, ein Völkerrecht zu schaffen.
Seine Zeit kannte ein Völkerrecht nicht. Er forderte es, und
er entwarf ein gewaltiges Bild von einem Rechte, wie es sein
sollte. Woher die Farben dazu nehmen? Das römische Recht,
universellen Charakters, mit einer Wissenschaft bewehrt, konnte
sie bieten.
Vor allem — das Völkerrecht sollte ein vernünftiges
Recht sein, und als ratio scripta, als schriftgewordene Vernunft
erschien dem bewundernden Zeitalter das römische Recht. Das
aber ist der springende Punkt. Die Reception des römischen
Rechts in der völkerrechtlichen Doktrin ist das Werk des Naturrechts.
 Der Ausgangspunkt ist naturrechtlich.!) Darum entscheidet
das Maass an Stärke, in der die naturrechtliche Anschauung
innerhalb der Völkerrechtstheorie herrscht, zu allen Zeiten über
den Umfang, in dem sie römisches Recht verarbeitet. So hält
sich Grotius, der ja positives Völkerrecht neben dem Naturrechte
anerkennt, hier noch in verhältnissmässig engen Grenzen. Aber
sobald die Auffassung überwiegt, dass das Völkerrecht sich nur
als Naturrecht denken lasse, dass ferner, da das Naturrecht ursprünglich
 als Recht der einzelnen Menschen gegeben sei, die
Beziehungen der Staaten durch ein angewandtes Naturrecht
ihre Normirung erhalten?) — in demselben Augenblicke ist auch
die theoretische Reception des römischen Rechts in das Völker-1)

 Vergl. Oppenheim, System des Völkerrechts. 2. Aufl. Leipzig 1866. 5. 8,
80; Maine, Ancient Law. 12. ed. London 18858, p. 97 foll.; derselbe, International
 Law. p. 16 foll., 20 foll.; Westlake, Chapters on the Principles of
International Law. Cambrigde 1894, p. 10 foll.; Lawrence, Essays on some
disputed Questions in modern International Law. Cambridge 1884. p. 172 foll.
2) Hobbes, Elementa philosophica de cive, cap. 14 $ 4; Leviathan II.
cap. 301 f.; Pufendorf, Elementa jurisprudentiae universalis I $$ 24, 25, 26;
de Jure naturae et gentium Il. cap. 3 $ 23; de officio hominis et civis I. cap.
3 if.; Thomasius, Institutiones jurisprudentiae divinae. 7. ed. Halle 1730,
III. cap. 1 846 et seq; cap 8, 9; Gribner, Principia jurisprudentiae naturalis
Wittemb. 1717. III. cap. I $1 et seq; Burlamaqui, Juris naturalis
elementa. Genf 1754 cap. 6. $ 5; Prineipes du droit politique. II Amsterdam
1751. p. 1 et suiv; Heineccius a. a. O. 88 21, 22. Noch in unserem Jahrhundert:
 Gros, Lehrbuch der philos. Rechtswissenschaft. Tüb. 1802, S. 231;
v. Gagern, Critik des Völkerrechts. Leipzig 1840. 5.22, 37 f.; Bowyer,
Commentaries on Universal Public Law. p. 67 foll; Lorimer, Institutes
of the Law of Nations. I pv. 1 foll. u. a. m.
        <pb n="229" />
        215 -

recht vollendet. Dazu kommt, dass man nicht selten das System,
das man der Behandlung des römischen Rechts zu Grunde legte,
bis zu gewissem Grade als geeignet zur Verwendung für das
Völkerrecht erfand. Daraus erklären sich manche privatrechtliche
Analogien, für die sonst jedes Verständniss fehlen würde. Das
System war eben ein weiter Behälter, der gefüllt werden musste.
Die völkerrechtlichen obligationes quasi ex contractu!) bieten
nur ein Beispiel, — um von Verirrungen wie der Erfindung eines Völkererbrechts
 und dergl. ganz zu schweigen. Da nun, wie schon oft
erwähnt, naturrechtliche Gedanken bis in unsere Zeit die Völkerrechtslehre
 beherrschen, so spielt in der völkerrechtlichen Litteratur
 von einst und jetzt die angebliche Geltung privatrechtlicher
 Prineipien auf dem Boden des Völkerverkehrs eine
gewaltige Rolle. Es wäre die Aufgabe einer besonderen dogmengeschichtlichen
 Untersuchung, das im Einzelnen zu prüfen. ?)
Neuerdings erschallen allerdings von manchen Seiten lebhafte
Warnungen gegen die übertriebene Verwerthung privatrechtlicher
Gedanken im Völkerrecht?), aber nur wenige der Warner machen
selbst damit Ernst.

1) Heffter, Völkerrecht S. 218 f,; v. Neumann, Grundriss des heut.
aurop. Völkerrechts. S. 85 f.; v. Martens-Bergbohm I S. 428. Dagegen
yv. Bulmerincq, Völkerrrecht S. 310.
2) Wenig ausgiebig ist die Dissertation von Bütemeister (praes. Werlhof),
 De usu juris Romani aliorumque privatorum jurium in decidendis controversiis
 liberarum gentium. Helmstädt 1692. In neueren Monographien finden
sich z. Th gute dogmengeschichtliche Nachweise zu einzelnen Lehren. Hervorzuheben
 sind hinsichtlich des Gebietserwerbes Heimburger, Erwerb der
Gebietshoheit. I Karlsruhe 1888, bezüglich der Staatsservituten Clauss, Die
Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. Tübingen 1894. Aber es giebt kaum
eine Materie des Völkerrechts, die hier nicht zu erwähnen wäre. Die romänistischen
 Lehren von Verjährung und Ersitzung, Vertragsschluss (Zwang,
Betrug, Irrthum, — Mandat zur Erklärung der Ratifikationsnormen!) Auslegung
von Verträgen, Anfechtung wegen laesio enormis, Schadensersatz, culpa Jata und
levis (bei Haftung für Handlungen der Unterthanen; die Analogie des diligens
pater familias hat noch bei den Erörterungen über den Alabamafall eine Rolle
gespielt; s. Creasy, First Platform p. 317 foll.}, Bürgschaft (Garantie!), Okkupation,
 Dereliktion, Besitz (vergl. die sehr fragwürdigen Bemerkungen bei
Heffter, Völkerrecht S. 40 f.) u. a. m. sind für das Völkerrecht verwerthet
worden.
3) S. schon J. J. Moser, Deutsches Staatsrecht II Frankf. und Leipzig
1738. 8. 214: „Dass die Strittigkeiten zwischen freyen Völckern nach dem Jure
Justinianeo entschieden werden müssen, ist eine lächerliche petitio prin-
        <pb n="230" />
        — 216 —

Wie verhält sich nun das wirkliche Völkerrecht zu diesen
theoretischen Behauptungen? Hat es sich thatsächlich individualrechtliche,
 namentlich römisch-rechtliche Sätze in so grossem Umfange
 angeeignet?
Es ist nöthig, zunächst mehrere Erscheinungen, die zu Verwechselungen
 Anlass geben könnten, von der Betrachtung auszuscheiden.

Sicherlich hat die mit dem Ausgange des Mittelalters zunehmende
 Bekanntschaft mit dem römischen Recht auf gewisse
Vorstellungen hinsichtlich des im internationalen Verkehre Zulässigen
 oder Gebotenen und damit auf die Staatenpraxis bestimmend
 eingewirkt. Ein Beispiel bietet die Geschichte des
Repressalieninstituts.!) Zweifellos waren es germanische
Rechtsanschauungen gewesen, die seine Entstehung befördert
hatten. Die ‚schroffe Form, in der das frühere Mittelalter die
Glieder einer „universitas“ für Schulden und Delikte des Gemeinwesens
 oder anderer Gemeinschaftsgenossen, und die Gemeinschaft
 für Handlungen der Gemeinschaftsglieder haften und büssen
liess, widersprach ebenso sehr den Grundauffassungen des römischen
 Rechts, wie sie sich theilweise wenigstens aus germanischen
Ideen erklären lässt. Nun ist es gewiss kein Zufall, wenn gerade vom
Ende des Mittelalters an dieses strenge Repressalienrecht, zunächst
von der italienischen Praxis. und den italienischen Stadtrechten
gemildert, schliesslich mehr und mehr in die Form eines geregelten
Verfahrens zwischen Staat und Staat zur Erzwingung von Rechtsschutz
 für die Unterthanen umgewandelt wurde, ein Verfahren, das
freilich noch weit entfernt davon war, den Einzelnen und sein
Vermögen unabhängig von den Pflichten seines Staatswesens zu
stellen, aber doch den Angriff gegen ihn nur als Nothmittel becipli.“

 Er giesst seinen Spott aus auf den Juristen Tabor, der einem Reichsstande
 den. Rath ertheilt habe, den König von Frankreich, der ibm ins Land
gefallen sei, actione „Legis Aquiliae“ zu belangen! -- Sehr gut Günther,
Europ. Völkerrecht I. S. 33; vergl. ferner Oppenheim, a. a. 0. S. 80;
v. Bulmerincgq, Praxis, Theorie und Codification S. 130 (unklar dagegen
Völkerrecht S. 188); E. Meier, Abschluss v. Staatsverträgen S. 37; v. Holtzendorff,
 H.H. IS. 72, 126, 128; Jellinek, System S. 307; Nippold, Vertrag
S. 80 ff.
1) Vergl. bes, de Mas Latrie, Du droit de marque ou droit des r6-pressailles
 au moyen-äge Paris 1866; Nys, a. a. O0. p. 62 et quiv.
        <pb n="231" />
        217

trachtete und an die letzte Stelle schob.!) Kein Zufall — denn
ich meine, dass es neben anderen, praktischen Gründen vor allem
romanistische Bedenken gegen jene Ueberspannung der Solidarhaftung
 gewesen sind, die das Repressalienrecht zwar nicht beseitigt,
 aber wesentlich abgeschwächt und umgestaltet haben.
Dass sich gerade von Italien aus die Bewegung nach Einschränkung
 der drückenden Repressalienhaftung über ganz Westeuropa
verbreitet, deutet mit Sicherheit auf den Einfluss des römischen
Rechtes hin. Aber bedettet dies eine Reception römischer Rechtssätze
 ins Völkerrecht, ganz abgesehen davon, dass das Prinzip
„quod debet universitas singuli non debent“ u. s. w. eben keineswegs
 in vollem Umfange auf den zwischenstaatlichen Verkehr
angewandt wurde? Gewiss nicht. Man müsste denn den Begriff
der Reception so weit fassen, dass er jede feste Form verlöre.
Nicht anders steht es mit einer zweiten Erscheinung, welche
die ebengenannte an Bedeutung wesentlich übertrifft. Seit der
Zeit, von deren Beginn an wir von einem Völkerrechtsprecheu können,
hat die Gesetzgebung einzelner Staaten auf die Völkerrechtsentwickelung
 einen eminenten Einfluss ausgeübt. Ohne die Erkenntniss
 dieser Thatsache ist die ganze Geschichte des Völkerrechts
 nicht zu verstehen. Je nach natürlicher Anlage und politischer
 Entwicklung hat das eine Volk dem Völkerrechte diese,
das andere jene Gabe dargebracht. Wenn ich auf die Wirkung
hinweise, welche die französische Ordonnance de la marine von
1681 auf das internationale Seerecht, die belgischen Auslieferungsgesetze
 auf das Recht der zwischenstaatlichen Rechtshilfe?), die
Neutralitätsgesetze der Vereinigten Staaten auf das Nenutralitätsrecht
 ausgeübt haben, so weiss ich, dass ich damit nur sehr

1) Viel zu spät wird diese Entwickelung angesetzt von Meili, Der
Staatsbankerott und die moderne Rechtswissenschaft. Berlin 1895. S. 21ff,
32 ff. Richtig ist allerdings, dass noch Grotius das romanistische Prinzip nur
als das vernunftgemässe, das germanische dagegen als das durch die Staatspraxis
eingeführte und noch geltende jus voluntarium bezeichnete. Aber in Wirklichkeit
war bereits, hier einmal ausnahmsweise, die Praxis des Völkerrechts der Theorie
vorangeschritten und Pufendorf wie andere, die auf anderem Standpunkte
atehen als Grotius (Meili S. 32 ff.), gingen nur auf das zurück, was schon
längst vor Grotius, wenn auch nicht überall, Rechtens geworden war.
2) Wie sie neuerdings in glänzender Weise durch v. Martitz im zweiten
Bande seines Werks über die internationale Rechtshülfe in Strafsachen (Leipzig
 1897) geschildert worden ist.
        <pb n="232" />
        218

wenige, wenn auch wichtige Beispiele anführe.!) Der historische
Zusammenhang von Landesgesetz und Völkerrecht ist, wiederhole
ich, auf den verschiedensten Gebieten von der allergrössten Bedeutung.
 Muss er, darf er darum hier behandelt werden? Ich
denke: nein. Denn ich spreche hier von Reception von Rechtszätzen.
 Den Begriff der Reception aber muss ich nothwendig
formal fassen, will ich nicht den ganzen Stoff unter meinen Händen
zerfliessen lassen. Reception ist aber Aufnahme des von einer
andern Rechtsquelle gebildeten Rechts Sur Anwendung auf
gleiche Thatbestände. Nur Vorgänge dieser formalen Natur
kommen für mich in Frage. Der viel weiter reichenden und
sehr reizvollen Aufgabe, dem ursächlichen Zusammenhange
zwischen früherer landesgesetzlicher und späterer Völkerrechtsbildung
 im Einzelnen nachzugehen, kann ich mich hier nach
Anlage und Zweck meiner Abhandlung nicht unterziehen. Dies
geschichtliche Verhältniss besteht im Wesentlichen darin, dass
der Landesgesetzgeber für seinen Machtbereich internationale
Beziehungen in einer Weise normirt, die nach kürzerer oder
längerer Frist als den Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft
dermaassen entsprechend erscheint, dass in der Form völkerrechtlicher
 (ausdrücklicher oder nicht ausdrücklicher) Vereinbarung
einer Staatengruppe dasjenige Verhalten vorgeschrieben oder er-Jaubt
 wird, welches das Landesgesetz sich oder seinen Gewaltunterworfenen
 im Verkehr mit dem Auslande geboten oder gestattet
 hatte. Es ist das der Weg, auf dem sich ursprünglich
völkerrechtlich gleichgültiges oder gar völkerrechtswidriges
Landesrecht durch Fortbildung des Völkerrechts in völkerrechtsgemässes
 verwandelt.?) Aber da nach den Grundanschauungen,
auf denen unsere Darstellung beruht, der Inhalt derartiger Landesgesetze
 um der Verschiedenheit der geregelten Lebensbeziehungen
willen ein anderer ist als der Inhalt „entsprechender‘ Völkerrechtssätze,
 so sind wir nicht befugt, jenen Vorgang als Reception
zu betrachten. Wenn von einer Reception in diesem Fragenkreise
 gesprochen werden darf, so kann es sich nur um die Uebernahme
 des Landesrechts in ein anderes Landesrecht handeln, eine

1) Sehr interessant ist es z. B. zu beobachten, wie eine Reihe von Regeln
des Militärrechts, in „Artikelbriefen“ und „Reuterbestallungen‘“ der einstigen
Söldnerheere niedergelegt, allmählich ins Völkerrecht „übergehen“.
2) S. unten 8 11 unter I.
        <pb n="233" />
        10

Adoption, die von der Landesrechtsquelle sei esaus freier Erkenntniss
der Vortrefflichkeit des nachgeahmten fremden Rechts, sei es eben in
Folge einer Fortbildung des Völkerrechts nunmehr kraft völkerrechtlicher
 Pflicht oder Ermächtigung vorgenommen wird,
In einem dritten Falle liegt ebenfalls der Gedanke an eine
Reception von Landesrecht durch das Völkerrecht nahe. Wenn
ein grosses Gemeinwesen auseinanderfällt, das kleinere Gemeinschaften
 in sich umfasste, so ist es denkbar, dass ein Theil der
Rechtssätze, welche die untergegangene Staatsgewalt für die gegenseitigen
 Beziehungen der untergeordneten Gemeinwesen erlassen
hatte, auch nach dem Verfall des grösseren staatlichen Ganzen
von den nunmehr souveränen kleineren Staatswesen als weiterhin
verbindlich betrachtet wird: So stand es mit einzelnen Konstitutionen
 römischer Kaiser nach dem Verfall des römischen Reichs
im Mittelalter, so verbielt es sich mit einzelnen Normen des alten
Deutschen Reichs nach seinem Untergange im Jahre 1806.') Ob
hier von einer völkerrechtlichen Reception landesrechtlicher Sätze
gesprochen werden kann, hängt aber von der Entscheidung der
jetzt nicht weiter zu verfolgenden Frage ab, ob das von der
untergegangenen Quelle gesetzte Recht trotz ihres Unterganges
bleibt, oder ob es das Schicksal der Rechtsquelle theilt. Bleibt
es, so steht eine Reception ausser Frage; denn Reception ist
Neuschöpfung von Recht. Bleibt es nicht, so ist eine Reception
sehr wohl möglich, insofern nämlich die souverän gewordenen
Gemeinwesen vereinbaren, es bei jenem Recht belassen zu
wollen*), eine Vereinbarung, die natürlich ohne jede Bedeutung
wäre, wenn das bisherige Recht schon an sich Geltung behielte,
Wir haben es hier mit dem Gegenstück zu der oben näher geschilderten
 Erscheinung zu thun, bei der ehemals souveräne
Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt traten, wobei die
Frage entstand, ob und inwieweit die bisher für ihr Verhältniss
maassgebenden Völkerrechtssätze als solche bestehen blieben oder
1) v. Holtzendorff in H.H. IS. 85£, 111.
2) S: den interessanten art. 2 der Rheinbundsakte (M,R. VII p. 480):
„Toute loi de l’Empire Germanique qui a pu jusqu’'a present concerner et
obliger Leurs Majestes et Leurs Altesses ..... et leurs Etats ... sera &amp;amp;
l’avenir relativement A Leurs dites Majestes et... .. &amp;amp; leurs Etats...
nulle et de nul effet, sauf ncanmoins........ les dispositions
du Paragraphe trente neuf dudit Reces (sc. de 1803) relatives 4 l’Octroi de
Navigation du Rhin, lesquelles continueront d’&amp;amp;tre ex&amp;amp;cutees .,. “
        <pb n="234" />
        220

etwa von der Obergewalt durch ihre Rechtssatzungen zu Landrecht
 gemacht würden. Und wie sich dort zeigte, dass, wenn
die völkerrechtlichen Normen trotz der Entstehung einer Oberstaatsgewalt
 mit oder ohne Reception fortdauern, jedenfalls den betheiligten
 Subjekten die völkerrechtlichen Mittel zur Durchsetzung der
aus jenen Normen erwachsenen Ansprüche aus der Hand genommen
werden, so zeigt sich hier, dass bei dem Weiterleben ehemals
landesrechtlicher Sätze, gleichviel ob sie ohne oder durch völkerrechtliche
 Reception fortbestehen, die aus ihnen berechtigten Subjekte
 nunmehr den ganzen, ihnen bisher versagten Zwangsapparat
des Völkerrechts zur Bewehrung ihrer Rechte erhalten.
Endlich deute ich hier nur an, um darauf an späterer
Stelle zurückzukommen, dass es sich bei völkerrechtlichen Blankettsätzen,
 die zur Bezeichnung gewisser Thatbestände auf landesrechtliche
 Normen verweisen, — Staatsangehörigkeit, Nationalität
 der Kauffahrteischiffe, Legitimation zum Vertragsschluss
u. 8. W. -—, dass es sich, sage ich, bei diesen nicht um echte
Reception handeln kann.
Sonach konzentrirt sich unsere Frage lediglich darauf: ist
eine Reception landesrechtlicher Normen durch das Völkerrecht
denkbar und nachzuweisen in Fällen, in denen die Staaten in solchen
Verkehrsbeziehungen zu einander stehen, welche den Verkehrsbeziehungen
 der unter einer staatlichen Rechtsordnung stehenden Individuen
 entsprechen ?
Durch die Art der Fragestellung habe ich schon einen Kreis
zwischenstaatlicher Verhältnisse ausgeschieden, nämlich alle die,
deren Wesen in einer Abgrenzung der Staatsgewalten gegen
einander zu finden ist. Denn im Bereiche des landesrechtlich
geregelten Individualverkehrs ist etwas ihnen Entsprechendes
nicht anzutreffen. Es ist schlechterdings haltlos, wenn man
behauptet, dass sich das heute geltende Völkerrecht die römischrechtlichen
 Sätze über Inhalt und Ausübung des Eigenthums
über Besitz, über Servituten, über Verpfändung in der
Weise angeeignet habe, dass es sie auf die Staatsherrschaft
innerhalb eines Staatsgebiets und ihre Ausübung anwende;
wie man das Verhältniss zwischen Staat und Staatsgebiet auffassen
 will, ist hierbei ganz gleichgültig. Es ist baltlos, wenn
man dem heutigen Völkerrechte unterstellt, es habe über Ausdehnung
 nnd Rückziehung der Staatsherrschaft in räumlicher
        <pb n="235" />
        Beziehung, also über Erwerb und Verlust von Staatsgebiet einfach
privatrechtliche Regeln über Okkupation, Dereliktion,
Tradition u. s. w. adoptirt. Es ist haltlos, wenn man die
völkerrechtliche „Haftung“ der Staaten für Handlungen ihrer
Organe oder Unterthanen in irgendwelchen Zusammenhang bringt
mit der privatrechtlichen Haftung des Individuums für Handlungen
anderer. Es ist haltlos, wenn man den Satz aufstellt, es wandele
 das heutige Völkerrecht hinsichtlich irgendwelcher Normen
über Sucecession in staatliche Herrschaft auf den Bahnen des Privatrechts,
 soweit dies die Nachfolgeindinglicheoderandere
Rechte normirt.
Ich sage ausdrücklich: das heutige Völkerrecht. Denn ich
verkenne keineswegs, dass in der That die internationale Praxis
vergangener Jahrhunderte in weitem Umfange auf anderem Boden
gestanden. Wie weit —, das lässt sich freilich bei dem Mangel
ausreichender historischer Vorarbeiten noch nicht feststellen. Immerhin
 haben wir Beispiele genug für die Thatsache, dass die Staatsherrscher
 in älterer Zeit zahlreiche Geschäfte, die auf entgeltliche
oder unentgeltliche, vorübergehende oder dauernde, vollkommene
oder theilweise Ueberlassung von Herrschaft über Staatsgebiete
gerichtet waren, durchaus nach den privatrechtlichen Kategorien
 von Kauf, Tausch, Leibe, Depositum, Pfandvertrag
über Sachen behandelten.) Es mag dahin gestellt bleiben, ob
die Berufung auf privatrechtliche Grundsätze in dieser Beziehung
wirklich so oft, wie man behauptet hat?), nur geschehen sei, um
die eigentlichen Beweggründe diplomatischer Aktionen zu verschweigen.
 Die Erscheinung erklärt sich zur Genüge aus der
einstigen Herrschaft einer patrimonialen Staatsidee, nach der der
Fürst als Eigenthümer des Landes und seiner Pertinenzen, nämlich
 der Unterthanen, erschien, ebenso wie sich die mannigfache
Verwerthung lehenreehtlicher Normen für Verhältnisse, die
wir heute als internationale bezeichnen würden, ungezwungen aus
der langen Dauer feudaler Anschauungen selbst nach. rechtlicher
oder doch thatsächlicher Lösung des Lehensverbandes begreifen
lässt. Gerade deshalb ist es überhaupt fraglich, ob man den Be-1)

 Beispiele bei Günther, Europ. Völkerrecht. II. S. 92f., 153,
155 f.; v. Martens, Precis $ 7.
2) K. Th. Pütter, Beiträge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissenschaft.
 Leipzig 1843. S. 74.
        <pb n="236" />
        2292

griff des Völkerrechts, also eines für Staaten geltenden Rechts,
auf die erwähnten Beziehungen anwenden und von einer Reception
 von Privatrecht u. s. w. ins Völkerrecht sprechen darf. Aber
mag man es immer thun. Jedenfalls ist der geschichtliche Untergrund,
 auf dem allein solche Aufnahme möglich war, jetzt verschwunden.
 Wenn eine Reception stattgefunden hat, so ist sie
in dieser Hinsicht rückgängig gemacht worden. Die Anschauungen,
 denen sie entsprang, sind nicht bloss, wie Bluntschli
meint, unserer Zeit unwüärdig!), sondern sie sind vor allem nicht
mehr vorhanden; der beste Beweis ist die Ausbildung des mit
ihnen ganz unvereinbaren Optionsinstituts,*)
Nun bleibt freilich neben jenen Beziehungen noch ein weites
Feld, innerhalb dessen sich allerdings die Staaten zu einander
nicht anders als wie Privatleute verhalten. Auch der Staat steht in
wirthschaftlichen Beziehungen zu seinesgleichen. Und dieser
wirthschaftliche Verkehr bewegt sich in Geschäften, die sich abgesehen
 von der Verschiedenheit der abschliessenden Subjekte in
nichts, namentlich nicht nach dem Gegenstande von gleichbenannten
 Geschäften des Individualverkehrs unterscheiden. Darlehen?),
 Geschäftsführung. *), reine Gesellschaftsverträge, z. B. über
die Vertheilung der von verbündeten Armeen gemeinschaftlich gemachten
 Land- und Seebeute 5), die Uebereinkünfte, gemeinschaftlich
 eine Garantie für eine Anleihe zu übernehmen °), und andere

1), Völkerrecht, S. 177, $ 292.
2) Vergl. Stoerk, Option und Plebiscit. Leipzig 1879. S. 22f. u. d.
3) Vergl. den Vertrag zwischen Belgien u. d. Kongostaate v, 3. Juli 1890
(Pasinomie belge XXVIM p. 315), der in mehrfacher Hinsicht, namentlich
aber wegen der Vereinbarung merkwürdig ist, dass Belgien für den Fall der
Nichtzahlung der Schuld den Kongostaat annektiren könne. Die eigenthümliche
 Natur des aus den Besitzungen einer Handelskompagnie emporgewachsenen
Staats erklärt manches Sonderbare an diesem Uebereinkommen.
4) Man denke an die Vorschüsse, die ein Staat einem nach dem Auslande
geladenen Zeugen für die Reise gewährt. Es handelt sich dabei natürlich um
Geldleistung als Vorschuss an den anderen Staat! Vergl. die Auslieferungsverträge
 des Deutschen Reichs mit Italien v. 31. Oktober 1871 (RGBI. S. 446)
art. 13, mit der Schweiz v. 24. Januar 1874 (RGBl. 8. 113) art. 13, mit Belgien
 vom 24. Dez. 1874 (RGBl. 1875 S. 73) art. 14 u. a. m.
5) Z.B. die Verträge zwischen England und Frankreich v. 10. Mai 1854
IM. N. R. G. XV. p. 580) u. v. 22. Februar 1860 (M. N. R. 6. XX. p. 460).
6) Vertrag der Grossmächte ausser Russland hinsichtlich der Anleihe der
Europäischen Donaukommission v. 30. April 1868 (M, N. R. G XV p. 153)
        <pb n="237" />
        293

mehr gehören hierher. Es sind alles „privatrechtliche‘“ Geschäfte,
die diesen ihren Charakter selbst dadurch nicht verlieren, dass
sie in irgendwelchem Zusammenhange mit Staatsaufgaben höchster
Bedeutung stehen.!) Hat das Völkerrecht für alles dies Normen
aus einem Landesprivatrecht entnommen und aus welchem ?
Schon der zweite Theil der Frage zeigt, wie schwierig die
Antwort ist. Welches Privatrecht kann den Anspruch erheben,
die Schatzkammer zu sein, aus der sich das Völkerrecht bereichert
hat? Das römische? Es ist klar, dass eine allgemeine,
dahin zielende Behauptung irrig sein muss. Es liegt ja nahe,
etwas derartiges für den Fall anzunehmen, dass zwei Staaten
mit einander kontrahiren, deren jeder, weil bei ihm römisches
Recht gilt, sich als Fiskus im Privatrechtsverkehr, wenn er vor
seinen Gerichten, etwa seinen Unterthanen gegenüber, Recht
näbme, dem römischen Recht unterwerfen würde. Aber wie weit
reicht heute der Kreis dieser Staaten? Wie käme man dazu, etwa
auf den Vertrag europäischer Staaten mit Marokko, durch den sie
dem Sultan Beiträge zur Unterhaltung des Leuchtthurms auf Kap
Spartel zusichern ?), das römische Recht als anwendbar zu erklären ?
Nein, man wird sagen müssen, dass nur dann die Normen eines
bestimmten Landesprivatrechts auf solche wirthschaftliche Verträge
anzuwenden sind, wenn die Staaten durch specielle Vereinbarung
ein solches, sei es durch entsprechenden Hinweis, sei es durch
sachliche Wiederholung der einschlagenden Regeln, bezeichnet
haben.?) Dann liegt eben eine besondere und zwar im Zweifel
auf einen individuellen Fall beschränkte Reception von Privatrecht
 vor. Das mag auch damn und wann ohne ausdrückliche
 Festsetzung geschehen. Vielleicht wäre es anzunehmen, wenn
in beiden Staaten das gleiche Privatrecht bezüglich der in Frage

u. a. m. Wohlgemerkt, von den Staatsanleihen selbst spreche ich nicht; das
sind keine völkerrechtlichen Geschäfte.
1) Der Ausdruck „Staatsverträge privatrechtlichen Inhalts“ ist quellenmässig.
 Vergl. deutsche Reichsverf. v. 28. März 1849, $ 9. Die Schweizer
Bundesverf. bedient sich in demselben Zusammenhange der Bezeichnung „Verträge
 über Gegenstände der Staatswirthschaft“ (Verf. von 1848, art. 9; v. 1874,
art. 9.) Der 8 8 der deutsch. Reichsverf. v. 1849, der den Art, 9 der Schweizer
B.-Verf. v.. 1848 kopirt, sagt statt dessen „Gegenstände des Privatrechts.“
2) Vertrag vom 31. Mai 1865 (M.; N. R. G. XX. p. 350),
3) In diesen Zusammenhang gehört vielleicht art. 23 der Wiener Schlussakte
 v. 15. Mai 1820 (M. N. R. V. Dp. 466).
        <pb n="238" />
        224

kommenden Rechtsgeschäfte gilt. Aber eine allgemein vorgenommene
 Reception dieser Art ist nicht nachweisbar. Ja,
was für Recht gilt denn für diese Beziehungen? Man wird
sich damit trösten müssen, dass es überhaupt für weite Gebiete
des Völkerrechts an einer Normirung ‘bis heute noch fehlt. Der
„rechtsleere Raum“ ist nirgends so gross wie hier.!) Es ist
weiser, sich das einzugestehen, als ihn durch willkürliche Behauptungen
 auszufüllen.
Ist der Schaden übrigens so gross? Ich meine nicht. Denn
das Entscheidende ist, dass es im internationalen Rechte an Rechtssätzen
 mangelt hauptsächlich für die einzelnen Rechtsgeschäfte;
es fehlt ein specielles Sachen- und Obligationenrecht, wenn ich
so sagen darf. Dagegen hat die Staatenpraxis die allgemeinen
Grundsätze über das Vertragsrecht — um das handelt es sich
ja vornehmlich — in genügendem Umfange ausgebildet, vielfach
freilich unter dem Einflusse einer voraneilenden Doktrin. Hier
erst wird die Frage brennend, ob und inwieweit etwa eine Reception
 von Privatrecht stattgefunden hat.
Auch diese Frage glaube ich verneinen zu müssen. Schon aus
dem Grunde, weil auch hier wieder niemand verrathen könnte,
welches Recht den Stoff zur Reception geboten hätte. Gewiss würde
man an das römische Recht zuerst denken. Sein Ansehen war ja
am grössten zu der Zeit, in die der Beginn eines Völkerrechts
zu stellen ist. Dennoch ‘scheint es mir gewagt, von einer Reception
 zu sprechen.?) Gerade deshalb, weil es sich um durchaus
„allgemeine“ Sätze handelt.
Keine Rechtsquelle nämlich verfährt bei der Erzeugung von
Recht ganz willkürlich. Die „Natur der Sache“ ist zwar keine
Quelle des Rechts, aber doch etwas, was keine Rechtsquelle unberücksichtigt
 lässt. Daraus folgt, dass jedes Recht, wenn es für

1) v. Holtzendorff, H.H. I S. 46, 64; Jellinek, System 8. 307. -
2) Im Ergebnisse übereinstimmend, wenn ich ihn recht verstehe, Stoerk
in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S. 517; Gutachten der
Berliner Juristenfakultät zum Zappa’schen Erbfalle, Böhm’s Zeitschrift III.
S. 291 f, Nur scheint mir der hier gebrauchte Ausdruck, dass alle derartigen
Verträge privatrechtlichen Inhalts „aus dem Rahmen privatrechtlicher Beurtheilung
 heraustreten und als öffentliche Verträge allewege unter den
Normen des Völkerrechts stehen“ nicht gar viel zu besagen. Denn es fragt
sich eben, ob nicht diese völkerrechtlichen Normen den privatrechtlichen gleich
sein können.
        <pb n="239" />
        en
ae

Vertragsschluss, Vertragserfüllung u.s. w. Regeln aufstellt, gewissen
 Prinzipien folgen wird, die um der Natur des Vertrags
als Verkehrsmittels willen als vernünftig erkannt werden. Kein
Wunder also, wenn das Völkerrecht gewisse Normen des Vertragsrechts
 geschaffen hat, die sich ebenso auch im Individualprivatrecht,
 aber nicht nur im römischen, vorfinden. Das ist jedoch keine
Uebertragung civilrechtlicher Normen auf den Rechtsverkehr der
Völker!), sondern es ist Setzung von Recht, das mit dem Civilrecht
 übereinstimmt, weil es undenkbar wäre, dass es nicht übereinstimmte.
 Der Satz des Londoner Protokolls vom 17. Januar
18712), dass kein Staat einseitig von einem geschlossenen Vertrage
 zurücktreten dürfe, ist keine recipirte Regel des römischen
oder eines andern Reehts, sondern einfach ein selbstverständlicher
 Rechtssatz. Und ähnliches zeigt sich auch auf anderen
Gebieten; man denke an Inselbildung in Grenzflüssen u. dergl.?)
Nicht das römische Recht ist es, aus dem das Völkerrecht geschöpft
 hat, sondern Vernunft und Moral sind es, aus denen
sie beide ihren Stoff entnahmen. Die naturalis ratio ist die
gemeinsame „Quelle“, aus der sie entspringen.*)
1) So E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen, S. 37.
2) M. N. R. G. XVII p. 273.
3) Richtig Bluntschli, Völkerrecht S, 179, $ 295; vergl. auch Oppenheim,
 System 8. 7 f.
4) Es ist interessant, dass sich einzelne Vereinbarungen der Staaten aus
dem vorigen Jahrhundert ausdrücklich auf das „droit naturel‘ berufen, aus
dem sich gewisse Sätze als unmittelbare Konsequenzen ergeben sollen. So
mehrfach die Verträge der sog. bewaffneten Neutralität, z. B. zwischen Russland
und Dänemark vom 9. Juli 1780 (M.R. III p. 189) art. 3, Russland und
Schweden vom 21. Juli/1. August 1780 (M.R. p. 198) art. 2, 3.

Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="240" />
        SC

Nichtrecipirende Blankettrechtssätze.

4.

Wir sprachen oben ausführlich von den Rechtsregeln, die in
Form eines Blanketts auf das Recht anderer Quellen „verweisen“,
ohne doch dadurch den Inhalt des fremden Rechts der eigenen
Rechtsordnung einzuverleiben!). Um nochmals ein Beispiel zu
geben: ein Strafgesetz lässt die Verfolgung gewisser im Auslande
verübter Missethaten von einem Antrage der „zuständigen“ Behörde
 des Begehungslandes abhängen. (StGB. $4 Z. 3.) Ein
solches Gesetz verweist auf ausländische Kompetenznormen, macht
sie aber natürlich nicht zu inländischen.
Derartige Rechtssätze begegnen uns nun auch in grosser Zahl,
wenn wir den Zusammenhängen zwischen internationalem und
staatlichem Rechte nachgehen. Wir treffen sie als Verweisungen
des Landesrechts auf das Völkerrecht wie als Verweisungen des
Völkerrechts auf staatliche Normen, wenn auch Zahl und Bedeutung
 der völkerrechtlichen Blankettrechtssätze höher zu veranschlagen
 ist als die der anderen.
Das Landesrecht, von dem wir zuerst in Kürze sprechen
wollen, bedient sich der Verweisung auf internationale Rechtsregeln
 in zweierlei Weise. ;
Es fordert zunächst einmal — dem Charakter der meisten
nichtrecipirenden Blankettsätze entsprechend — vom Völkerrechte
die Ausfüllung eines unvollständig formulirten Thatbestandes.
 So sagt z. B. eine sächsische Verordnung?2): „Er-1)

 S. oben S. 162,
2) Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend,
vom 9. Januar 1865, 8 10.
        <pb n="241" />
        7 7m m

eignet sich im Königreiche Sachsen der Todesfall . . . . einer Person,
welcher Exterritorialität zusteht, so ist von dem Gerichtsamte
 ...... an das Justizministerium unmittelbar Bericht
zu erstatten“. Der hier aufgestellte Thatbestand will und muss
durch die anerkannten Regeln des internationalen Rechts über die
mit Exterritorialität bekleideten Personen vervollständigt werden.
Entsprechendes gilt, wenn, um ein anderes Beispiel zu nehmen,
ein Gesetz an die Verladung von „Kontrebande“ eivil- oder
strafrechtliche Folgen knüpft oder etwa von der „Gefahr der
Aufbringung“ eines Schiffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung
einer Reise wegen Biokade spricht; welche Waaren als Kontrebande
 der Wegnahme unterliegen, wann jene Gefahr vorhanden
ist, entscheidet das Völkerrecht‘). Dass derartige Rechtssätze
keinerlei Reception völkerrechtlicher Normen bedeuten, bedarf
kaum der Erwähnung.
Nicht ganz so selbstverständlich scheint das für staatliche
 Rechtsregeln einer zweiten Art zu sein. Diese bedienen
sich der Verweisung auf das Völkerrecht zur Umschreibung der
Rechtsfolgen, die sie an einen Thatbestand von internationaler
Bedeutung anknüpfen wollen. Sie bemessen z. B. die Ausübung
der Staatsgewalt in persönlicher oder räumlicher Beziehung
schlechtweg darnach, was das „Völkerrecht“ darüber besagt 2),
nehmen zur Bezeichnung von Strafe oder Strafverfahren auf den
„Kriegsbrauch “3) oder auf das Bezug, was dem „Herkommen“ ent-1)

 Vgl. HGB. 88 515, 563, 673; StGB. $ 297 (Gegenstände, „welche das
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung
 des Schiffes oder der Ladung veranlassen können“); HGB. 88 547,
529, 669 (wenn Schiff oder Ladung „nicht mehr als frei betrachtet werden
können“), 634ff.; Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu
Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts VII S. 169; VIII S. 289ff., auch
VII S. 347 und Entsch. des Preuss. Obertribunals LXVI 8. 9* (Weigerung
des Schiffmanns, die Reise fortzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht.
Die Möglichkeit der Gefahr ist eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.)
2) So hinsichtlich der Exterritorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht,
Einl. &amp;amp; 36; Oesterr. Bürgerl. Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen,
$ 18; Einf.-Gesetz z. Oesterr. Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX;
Ungar. Strafgesetzbuch $ 5; hinsichtlich der. Ausdehnung der Küstengewässer
 etwa die isländ. Verordnung v. 12, Februar 1872 (Go0os u. Hansen,
Staatsrecht des Königreichs Dänemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. 8. w.
3) Preuss, StGB, (1851) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetzduch
 8 145.
        <pb n="242" />
        228 —

spricht!) oder „allgemein gebräuchlich“?), will sagen: im völkerrechtlichen
 Verkehre hergebracht und damit rechtlich anerkannt
ist. Am häufigsten bezieht sich die Verweisung auf bestehende
Staatsverträge. Es soll, so wird verordnet, gehalten werden, wie
sie es bestimmen, sie sollen „unberührt“3), „vorbehalten“ bleiben %),
allein entscheiden 5); das, was sie enthalten, soll gelten, wenn es
der allgemeinen Regel gegenüber etwas anderes ®) oder besonderes ”)
ist, — sei es nun, dass es sich um Staatsverträge schlechthin
oder um bestimmt bezeichnete einzelne ®), z. B. um Vereinbarungen
völkerrechtlicher Verbände handelt, denen der Staat angehört ®).
Da nun regelmässig die Verweisung auf fremdes Recht, wenn sie
zur Bestimmung der an einen Thatbestand geknüpften Rechtsfolgen
 dient, eine Aufnahme des fremden Rechtes bedeutet, so
kann eine flüchtige Betrachtung allerdings dazu gelangen, in den
Fällen, die wir anführten, eine Reception vom Völkerrecht ins
Landesrecht anzunehmen. Wie verfehlt das ist, ist nicht schwer
zu zeigen. Eine Reception könnte ja nur dann vorhanden sein,
wenn die fremde Rechtsquelle an den vorausgesetzten Thatbestand
dieselben Rechtsfolgen anschlösse, die von der einheimischen
ausgesprochen werden. Davon kann aber nach dem, was wir
früher über das sachliche Regelungsgebiet der beiden Rechtsquellen
 ausgeführt haben, keine Rede sein. Völkerrechtssätze

1) Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879, 8$ 1, 4,
Absatz 2.
2) Finnisches Strafgesetz v. 19. Dezember 1889, &amp;amp; 7.
3) Z. B. Reichsges. betr. die Küstenfrachtfahrt v. 22. Mai 1881, $ 4:
Strandungsordnung v. 17. Mai 1874, $ 47.
4) Schweizerische Bundesverfassung v. 1874, Art. 59, Abs. 2; Bayer.
Edikt über d. Indigenat v. 26. Mai 1818, $ 5.
5) Vergl. etwa das kgl. sächs. Einkommensteuerges. v. 2. Juli 1878, $ 4
a. E, hinsichtlich der Besteuerung von Eisenbahngesellschaften.
6) GVG. 8 21; Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli
1879, 84 Abs. 2; Reichsges. betr. den Zolltarif v. 15. Juli 1879, $ 6; Reichsges.
 zum Schutze der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. $ 23, Abs. 3;
Sächs. BGB. 8&amp;amp; 6 u. 8. W. u. 8. W.
7) Etwa Militärstrafgerichtsordnung für Preussen v. 3. April 1845, $ 42,
8) Z. B. Kais. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstossens der
Schiffe auf See v. 9. Mai 1897, Art. 34, Abs. 2.
9) So die zahlreichen Verweisungen deutscher Verfassungen und Gesetze
auf die Satzungen des Deutschen Bundes und des Zollvereins, Vergl, statt
vieler Bad. Verf. Urk. 8 10.
        <pb n="243" />
        ?9Q

haben ja regelmässig einen für jedes Landesrecht unmöglichen
Inhalt; sie können nicht dasselbe verordnen wie das Landesrecht.
 In der That verweist nun auch in unserem Falle das
Landesrecht nicht in dem Sinne auf das Völkerrecht, dass es an
den Thatbestand eine auch vom Völkerrecht geknüpfte, sondern
in dem andern, dass es die vom Völkerrecht geforderte oder
sestattete Rechtsfolge an ihn anschliesst. Es spricht nicht das
aus, was das Völkerrecht über denselben Thatbestand ausspricht,
sondern was das Völkerrecht der Landesrechtsquelle gebietet oder
erlaubt, ihrerseits darüber auszusprechen. Es reproducirt nicht Recht
einer anderen Rechtsquelle, sondern produeirt solches Recht, wie es
einem anderen Rechte gemäss ist. Solche auf das Völkerrecht verweisende
 Blankettsätze des Landesrechts sind eine wichtige Art des
völkerrechtsgemässen staatlichen Rechts, von dem wir später
eingehend zu handeln haben. Sie bringen nicht so sehr ein bestimmtes
 Verhältniss des Inhalts verschiedener Rechtsordnungen,
als ein Verhältniss verschiedener Rechtsquellen zu charakteristischem
 Ausdrucke.
Beide Arten von Blankettsätzen zeigen, wie jedes Blankettgesetz,
 das Bestreben und die Fähigkeit des Gesetzgebers, mit
geringen Mitteln viel zu leisten. Nicht nur vermag er mit einem
Worte vielleicht eine ganze Reihe von Rechtssätzen zu schaffen;
er enthebt sich auch der Nothwendigkeit, jedesmal bei Aenderungen
 im Bestande seiner völkerrechtlichen Pflichten seine Rechtsordnung
 in Uebereinstimmung mit diesen zu bringen. Freilich —
nicht selten versetzt er durch solches Verfahren sein Recht mit
Normen, die den einem starken Theile des Völkerrechts doch nun
einmal anhaftenden Charakter der Unbestimmtheit nothwendig an
sich tragen, und wälzt auf diese Weise die Last der Entscheidung
über zweifelhafte Punkte des internationalen Rechts auf die mit
der Anwendung jener Blankettsätze befassten Organe ab.!) Dies

1) Das ist bedenklich, wenn, wie leider fast überall, das Völkerrecht
für die Unterbehörden eine terra incognita bedeutet. Bezeichnend ist die
Geschichte einer Vorschrift des sächsischen Rechts. Das kgl. sächs. Criminalgesetzbuch
 vom 30. März 1838 verlangte in Art. 5 die Einholung ministerieller
Weisung, „wenn Ausländer, welche nach den Grundsätzen des Völkerrechts
durch den zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Landen der Staatsregierung nicht
unterworfen werden, daselbst ein Verbrechen begehen“. Ausländer, welche
— sollte natürlich heissen: solche Ausländer. welche. Die Untergerichte
        <pb n="244" />
        Ye,
SI

mag indess wieder in einzelnen Fällen auch sein Gutes haben.
Der Staat vermeidet es, bestrittene Fragen des internationalen
Rechts in autoritativer Form als entschieden hinzustellen, sich
damit dem Auslande gegenüber festzulegen oder auch von vornherein
 Konflikte heraufzubeschwören. — Bei diesen Andeutungen
mag es sein Bewenden haben; ich wüsste dem Gegenstande in
dogmatischer Hinsicht nichts weiter abzugewinnen.

IL

Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze verweisen zuweilen
 zur näheren Präeisirung der von ihnen ausgesprochenen
Rechtsfolgen auf den Inhalt des staatlichen Rechts. Vor allem
indem sie hinsichtlich der Art der von ihnen geforderten oder
gestatteten Ausübung der Staatsgewalt auf die hierfür geltenden
Jandesrechtlichen Normen Bezug nehmen. Sie bestimmen z. B,,
dass Handlungen der Rechtshülfe — Zeugenvernehmungen, Ladungen
 u. s. w., — oder dass Konfiskationen von Nachbildungen
oder Nachdrucken geschützter Werke nach Maassgabe der landesrechtlichen
 Vorschriften vorgenommen werden sollen oder dürfen.*)
Es bedarf auch hier kaum der Bemerkung, dass solcher Hinweis
die Satzungen des nationalen Rechts nicht zu internationalen
Regeln erheben will und erheben kann.
Weit häufiger aber nimmt der Völkerrechtssatz das Landesrecht
 zur Ergänzung unvollständig formulirter Thatbestände
in Anspruch. Ja, wir können sagen, es giebt nur wenige Völkerrechtsnormen,
 die nicht an irgend einem Punkte einer derartigen
Ausfüllung durch das staatliche Recht bedürftig wären. Hier sind
es nämlich nicht nur Erwägungen praktischer Natur, welche die
Rechtsquelle die Form des Blankettsatzes als bequemes Hilfsmittel
 zur Formulirung weitreichender Vorschriften wählen lassen;
vielmehr ist das Völkerrecht auf solche Unterstützung durch das

fassten jedoch mehrfach den Relativsatz als eine Belehrung darüber auf, dass
Ausländer überhaupt exterritorial seien! Es bedurfte einer besonderen Verordnung
 (vom 1. August 1840), um dieses wunderliche Missverständniss zu
korrigiren.

1) Vergl. etwa den Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrag vom
24. Januar 1874 (RGBl. S. 113) Art. 12; Berner Litterarkonvention vom
9. September 1886 (RGBl. 1887, S. 493; M. N. R. G.? XII p. 173) Art. 12
1. vv. a. m.
        <pb n="245" />
        23%

Landesrecht geradezu angewiesen wegen des Charakters der
Beziehungen, die es zu normiren hat. Das Völkerrecht regelt das
Zusammenleben der Staaten. Nun ist es aber erst seine durch
eigene Rechtssätze bewirkte Organisation, die den Staat willensund
 handlungsfähig macht. So oft also das Völkerrecht an eine
Willensbethätigung des Staates rechtliche Folgen knüpft, bezieht
es sich auf diejenigen organisatorischen Regeln des staatlichen
Rechts, aus denen sich ergiebt, welcher Wille welcher Individuen
als Staatswille, welche Handlung welcher Individuen und unter
welchen Voraussetzungen sie als Staatshandlung zu betrachten
ist.!) Dazu kommt, dass auch die räumliche und persönliche

1) Es sollte nicht bestritten werden, dass in dieser Hinsicht das „allgemeine‘
 Völkerrecht stets Blankettrecht ist, dass es sich nicht willkürlich
über die landesrechtlichen Kompetenzbestimmungen hinwegsetzt, dass es, wie
Bluntschli, Völkerrecht, S. 113 sagt, „den Staat zu nehmen hat, wie er
ist“, Mit Unrecht beruft man sich für das Gegentheil auf die Thatsache,
dass auch die von Usurpatoren geschlossenen Staatsverträge den Staat
binden. (Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XX S. 131.) Denn
das tritt sicherlich nicht vor dem Zeitpunkte ein, in dem der Usurpator die
Staatsgewalt so fest ergriffen hat, dass auch nach Innen die „Verbindlichkeit“
seiner Regierungsakte keinem Zweifel mehr unterliegt. Eher könnte man
versucht sein, nach der entgegengesetzten Richtung eine Durchbrechung des
von uns behaupteten allgemeinen Grundsatzes anzunehmen, indem man sagte,
selbst die Erklärungen eines legitimirten Usurpators brauchten nicht als
staatliche Willenserklärungen im völkerrechtlichen Verkehre zu gelten, wenn
nämlich die anderen Staaten die auf revolutionärem Wege entstandene Regierung
 auch jetzt noch nicht anerkennen. Allein auch das wäre verfehlt; denn
die Nichtanerkennung bedeutet nicht mehr als die Weigerung, mit der neuen
Regierung diplomatischen Verkehr zu unterhalten (richtig erkannt bes. von
Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip. Leipzig 1868, S. 297); eine Weigerung,
die Akte des legitimirten Herrschers als Staatsakte anzusehen, ist an und für
sich rechtlich nicht begründet, wie umgekehrt die Anerkennuug einer legitimen
 oder legitimirten Dynastie oder einer legal begründeten Thronanwartschaft
 (vergl. z. B. Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867, M. N. R. G. XVIIL
p- 445, Art. 1 hinsichtlich des Hauses Nassau in Luxemburg; Frankfurter
Vertrag vom 10. Juli 1819, M. N. R. IV p. 634, Art. 2 hinsichtlich der
Grafen Hochberg in Baden) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst die
legitimistische Politik der Ostmächte nach dem Wiener Kongress lässt sich
nicht als Versuch bezeichnen, die völkerrechtliche Relevanz staatlicher Verfassungen
 für den Fall zu beseitigen, dass die. Verfassung ein Kind der Revolution
 ist. Denn diese Politik ging ja im Grunde gerade von dem Prinzip
aus, dass die revolutionär entstandene Verfassung auch staatsrechtlich unheilbar
 illegitim sei. Zuzugeben ist nur, dass der allgemeine Grundsatz durch
besondere Vereinbarung eingeschränkt werden kann. Wenn z. B. ein
        <pb n="246" />
        2392

Ausdehnung der einzelnen Staatsgewalt, deren Abgrenzung gegenüber
 anderen Staatsgewalten die Aufgabe des internationalen
Rechtes bildet, keineswegs von Natur gegeben, sondern erst durch
Rechtssätze vermittelt ist. Was dem Staate „angehört,“ seien
es Menschen, seien es Sachen, gehört ihm kraft Rechtssatzes
an. So oft also das Völkerrecht gegenseitige Rechte und Pflichten
der Staaten in Bezug auf Staatsunterthanen, auf „nationale“ Schiffe,
Urkunden, Münzen u. dergl. begründet, wird es normaler Weise
stillschweigend oder ausdrücklich!) auf jene landesrechtlichen
Sätze Bezug nehmen. Wenn ich den Ausdruck „Staatsangehörigkeit“
 in weiterem Sinne anwenden darf, als es gebräuchlich ist,
so kann ich sagen: zahllose Völkerrechtssätze erscheinen und
müssen erscheinen in der Form eines durch das staatliche Recht
über die Staatsangehörigkeit von Personen, Sachen, Rechtsgütern,?)
Handlungen auszufüllenden Blanketts.?) Dass sich hierdurch Lan-Staat

 zum Haben einer bestimmten Verfassung verpflichtet wird (etwa ein protegirter
 Staat dem Schutzstaate gegenüber), oder wenn er unter der Voraussetzung
 der Einführung einer bestimmten Verfassung als Staat anerkannt
wird (z. B. Donaufürstenthümer und Bulgarien; vergl. Pariser Konvention
vom 19. August 1858, M. N. R. G. XVI. 2. p. 50; Berliner Kongressakte .vom
13. Juli 1878, M. N. R. G.? III p. 449, Art, 3), so ist damit zugleich ausgeasprochen,
 dass er bei etwaiger, auch legitimer Aenderung seiner Verfassung
nicht werde verlangen können, dass die nach der neuen Verfassung kompetenten
 Organe von den anderen Staaten als legitimirte Repräsentanten be-Irachtet
 werden,
1) 5. namentlich die in allen neueren Schiffahrtsverträgen wiederkehrende,
fast stereotyp gewordene Formel, nach der z. B. „alle Schiffe, welche nach
deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe, welche nach japanischem
Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, im Sinne dieses Vertrags als
deutsche bez. japanische Schiffe gelten sollen“. Deutsch-japanischer Handelsund
 Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (RGBl. 8. 715) Art. 15 und hundert
andere. (Zahlreiche Beispiele bei Pradier-Fodere V p, 68 et suiv.: s. auch
Mittelstein in Böhm’s Zeitschr. I S. 659.)
2) Von der „Staatsangehörigkeit“ der Rechtsgüter wird auch von Anderen
häufig gesprochen. Versgl. z. B. v. Rohland, Internationales Strafrecht. I S. 6,
21, 52, 103, 158 u. 6.
3) Auch hier wird indess zuweilen der „allgemeine“ Grundsatz durch
spezielle Vereinbarung durchbrochen. Um zu vermeiden, dass eine Person
oder Sache als mehreren Staaten „angehörig‘““ betrachtet werden muss, hat
man z, B. vereinbart, dass die einem Staate angehörigen, im anderen naturalisirten
 Personen unter gewissen Voraussetzungen als nur dem zweiten angehörig
zu betrachten seien. (Vergl. die sog. Bancroftverträge.) Wollte der erste Staat
seine Nationalitätsgesetzgebung nicht entsprechend gestalten, so würde im
        <pb n="247" />
        Ye 3

desrecht nicht in Völkerrecht verwandelt, würde ich nicht für
nöthig finden, nochmals zu erwähnen, wenn nicht einzelne Stimmen
 der Litteratur die unrichtige Auffassung in der That zum
Ausdrucke gebracht hätten.!)
Die nicht minder zahlreichen und wichtigen völkerrechtlichen
Blankettsätze einer zweiten Art lassen sich kurz dahin charakterisiren,
 dass sie durch Verweisung auf das staatliche Recht Völkerrecht
 und Landesrecht in Einklang zu setzen bestimmt sind.
Und zwar in der doppelten Richtung, dass sie die Auferlegung
über die landesrechtlich gezogenen Schranken hinausgehender
Verpflichtungen, wie die Zuerkennung von Rechten vermeiden
 wollen, die das Maass eines landesrechtlich anerkannten
Interessenschutzes überschreiten würden. Es geschieht dies in der
Form, dass die völkerrechtliche Norm die Entstehung (oder Nichtentstehung)
 internationaler Rechte und Pflichten an die Voraussetzung
 bindet, dass das Gesetz des zu berechtigenden oder des
zu verpflichtenden Staates diesem Staate selbst, seinen Organen oder
seinen Unterthanen bestimmte Fähigkeiten, Rechte gewährt (oder
versagt) oder Pflichten auferlegt. Ich erinnere an die Auslieferungsverträge,
 die den Auslieferungsanspruch allesammt von der wirklichen
 oder doch behaupteten Entstehung: staatlichen Strafrechts

Verkehr mit dem anderen eventuell die nach seinem Recht ihm angehörige
Person doch nicht als sein Bürger, anzusehen sein. Noch deutlicher manche
Vereinbarungen bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe; vergl. z. B.
Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom
26. Aug. 1890 (RGBl, 1891, S. 117) Art. 14: „Sollte ein Schiff nach deutschem
Recht als deutsches und zu gleicher Zeit nach ottomanischem Recht als ottomanisches
 betrachtet werden, so kann jeder der beiden hohen Theile in seinen
Gewässern dieses Schiff als zu seiner Nationalität gehörig behandeln“.
1) So sagt Stoerk, HHIIS. 523f.: es „treten diese von einander sehr
abweichenden Festsetzungen der partikulären Seerechte (über die Nationalität
der Schiffe u. s, w.) in die Sphäre des internationalen Rechts ein und bilden,
obwohl an und für sich nur staatsrechtlichen‘ Charakters, doch gleichzeitig
 einen integrirenden Theil des Völkerrechts, weil sie vielfach
 internationalen Verträgen mit zu Grunde gelegt werden“. Und Tezner,
Zeitschr. f. d. Privat- und öffentl. Recht XX S. 142 spricht von der Möglichkeit,
 dass das Völkerrecht die staatsrechtlichen Normen über die Gültigkeit
der nach aussen gerichteten Erklärungen der Staatsorgane „recipire“.
Folgerichtig müssten die Rechtsnormen der deutschen Gliedstaaten über die
Repräsentationsbefugniss ibrer Staatsoberhäupter Reichsrecht geworden
sein. weil der Bundesrath die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen hat!
        <pb n="248" />
        234

abhängen lassen!), an die Konsularverträge, die das Recht zur
Vornahme obrigkeitlicher Funktionen im Aufenthaltsstaate den
Konsuln insoweit verheissen, als sie nach den Gesetzen ihres
Landes dazu befugt sind?), an die Verträge, welche die Unterthanen
 des Vertragsgegners von Küstenfischerei oder Cabotage
ausschliessen für den Fall, dass die Landesgesetze hierzu ausschliesslich
 die eigenen Staatsangehörigen befugen.?) In denselben
Zusammenhang gehören jene völkerrechtlichen Abmachungen,
welche die Thatsache, dass staatliche Pflichten nach Maassgabe
landesrechtlicher Vorschriften und in den von diesen verlangten
Formen durch Staat, Behörden oder Unterthanen erfüllt sind, zur
Voraussetzung dafür erheben, dass völkerrechtliche Rechte und
Pflichten zur Entstehung gelangen. So z. B. wenn der einem Schriftwerke,
 einer Erfindung oder dergl. zu gewährende Sehutz davon
abhängig gemacht wird, dass vom Urheber, Erfinder u. s. w. die
Förmlichkeiten, Bedingungen der Gesetze des Ursprungslandes
oder des fremden Staates erfüllt *), oder wenn fremden Aktiengesellschaften
 die Ausübung von Rechten unter der Bedingung zugesichert
 wird, dass sie nach Maassgabe der Gesetze ihres Staates
errichtet sind®). Ich brauche die Beispiele gewiss nicht zu vermehren,
 um zu zeigen, welch grosses Gebiet die Normen dieser
Art einnehmen.
Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze haben nun bei
vielen Vorzügen arge Schattenseiten. Vor allem die eine, dass
sie in jedem Anwendungsfalle den Staat in die Nothwendigzkeit

1) Sie enthalten aber ausserdem regelmässig noch zahlreiche andere
Verweisungen der fraglichen Art. Ja, sie sind wohl von allen Verträgen der
neueren Zeit hierin die frucbhtbarsten. ,
2) Vergl. statt vieler den Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und dem Oranjefreistaate vom 28. April 1897 (RG Bl.
1898 S. 93) Art. 9, 16.
3) S. z. B. den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
Zollverein und Sardinien vom 23. Juni 1845 (Preuss. Ges. Sammlung 5. 657)
Art. 4; Schiffahrtsvertrag zwischen Frankreich und Oesterreich-Ungarn vom
9, April 1884 (M. N. R. 6.? XI p. 605) Art. 8.
4) Vergl. etwa Berner Litterarkonvention vom 9. September 1886 (s. oben
5.230 Note 1) Art. 2; Internat. Konvention zum Schutze des gewerbl. Eigenthums
vom 20. März 1883 (M, N. R. G.? X p. 133) Art. 2; Uebereinkunft zwischen
dem Deutschen Reiche und Serbien vom 3. Juli 1886 (RG Bl 1887 S. 151) Art. 2.
5) Vergl. den oben Note 2 citirten Vertrag des l’eutschen Reichs mit dem
Oranjefreistaate, Art. 5.
        <pb n="249" />
        235

versetzen, sich über den Inhalt fremden Landesrechts Gewissheit
zu verschaffen — eine Aufgabe, die bekanntlich ebenso schwierig
wie delikat sein kann. Sie ist gleichwohl nicht zu umgehen; denn
so gleichgültig sich die Völkerrechtsgemeinschaft, wie eben
die Aufstellung des Blankettsatzes beweist, gegenüber dem Inhalte
des in Bezug genommenen staatlichen Rechts verhält, so sehr
hängt im internationalen Verkehre für den einzelnen Staat alles
von der Kenntniss jenes Rechtsinhaltes ab.!) Hauptsächlich dieser
ein starkes Element der Unsicherheit in das internationale Rechtsleben
 hineintragende Uebelstand hat neuerdings die Frage aufwerfen
 lassen, ob nicht schon bei der Völkerrechtsbildung selbst
jenen praktischen Erwägungen Rechnung getragen und der Rahmen
der durch das Völkerrecht auszufüllenden Blankette so eng als
möglich gezogen worden sei. Freilich — Zweifel solcher Art
sind von vornherein auf ein verhältnissmässig enges Gebiet beschränkt.
 Sie können nicht auftauchen gegenüber unzweideutigen
ausdrücklichen Staatenvereinbarungen. Sie müssen ferner zurücktreten,
 wo der Charakter des Völkerrechts überhaupt nach den
vorhin gemachten Bemerkungen eine Verweisung auf landesrechtliche
 Normen schlechterdings nothwendig macht. Aber sie sind
nicht kurzer Hand von der Schwelle zu weisen dort, wo der angebliche
 Völkerrechtssatz ohne inneren Zwang auf das Landesrecht
 mit der Absicht und der Wirkung verweist, dass internationale
 Rechte und Pflichten nur dann entstehen, wenn nach
staatlichem Recht — ich drücke es absichtlich ganz allgemein
aus — bestimmte Fähigkeiten, Rechte, Pflichten gegeben sind.
Das typische Beispiel bietet der vor allem seit Ernst Meiers oft
erwähnter Schrift entbrannte und noch unbeendigte Streit über
die gewöhnlich folgendermaassen formulirte Frage: welchen Einfluss
 haben die staatsrechtlichen Normen über die völkerrechtliche
Vertretung des Staates durch seine Organe, insonderheit über
den Abschluss von Staatsverträgen, und namentlich die das Staatsoberhaupt
 hierin beschränkenden Rechtssätze auf das Zustandekommen,
 auf die „völkerrechtliche Gültigkeit“ der nach aussen
gerichteten Willenserklärungen? Es ist, so dürfen wir sagen,

1) Daher die zuweilen vereinbarte Mittheilungspflicht; vergl. etwa Handelsvertrag
 zwischen dem Deutschen Zollverein und Sardinien vom 23. Juni
1845 (Preuss. Ges. Sammlg. S. 657; M. N. R. G. VIII p. 336) Art. 14 — hinsichtlich
 der Bestimmungen über Schiffspapiere.
        <pb n="250" />
        236

ein Streit über Existenz oder Nichtexistenz eines völkerrechtlichen
Blanketts. Hat sich hier das Völkerrecht auf die Aufstellung
eines vom Landesrecht auszufüllenden unvollständig formulirten
Thatbestandes beschränkt, und wenn ja, wie gross ist der leere
Raum des Blanketts, auf den das staatliche Recht seine Regeln
schreiben darf? Ich glaube, dass man auch von meiner Abhandlung
 eine Antwort auf diese Frage erwartet, und möchte
deshalb nicht an ihr vorübergehen. Allerdings kann ich mich
hier weder auf eine erschöpfende Erörterung des Problems, noch
auf eine gründliche Auseinandersetzung mit der sehr umfangreichen
Litteratur !) einlassen.
Ich gehe von dem unzweifelhaften und doch so oft ausser
Acht gelassenen Satze aus, dass über die Voraussetzungen,
unter denen ein „gültiger“ Vertrag — von den einseitigen
Rechtsgeschäften darf ich absehen — zu Wege gebracht wird,
lediglich vom Völkerrecht entschieden werden kann.?) Es
ginge über die gesetzgeberische Leistungsfähigkeit jedes Staates
hinaus, an seine oder gar anderer Staaten Handlungen eine
Rechtswirkung für die Staatenwelt zu knüpfen. Weder die
„Gültigkeit“ des Vertrags, noch auch die „Gültigkeit“ seiner
eigenen Vertragswillenserklärung, soweit sie eben Willenserklärung
im internationalen Verkehre ist, kann durch eine landesrechtliche
Norm bejaht oder verneint werden. Nicht minder fest steht aber
auf der anderen Seite, dass das Völkerrecht in einem Punkte
dem Landesrechte ein für alle Mal ein Blankett offen gelassen
hat: in der Bestimmung dessen nämlich, was als Vertragserklärung
des Staates aufzufassen, genauer: in der Festsetzung der Voraussetzungen,
 unter denen die Willenserklärung eines Individuums
oder einer Mehrheit von Individuen als Staatswillenserklärung zu

1) Sie ist zusammengestellt z. B. bei Ullmann, Völkerrecht. S. 149,
Note 5; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. S. 598. Note 1; Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reiches. 3. Aufl. I S. 597, Note *, Ausführliche
Dogmengeschichte namentlich bei Seligmann, Abschluss u. Wirksamkeit
der Staatsverträge, S. 39—145; s. auch Wegmann, Die Ratifikation von
Staatsverträgen. Berlin 1892. S. 54—81.
2) Es ist Bezeichnend, dass man es noch vor wenigen Jahren Tezner
als besonderes Verdienst anrechnen konnte, in seiner Abhandlung in der
Zeitschr, f. d. Priv. u. öff. Recht XX 8. 120. auf den im Texte aufgestellten
 Satz nachdrücklich hingewiesen zu haben. (Heilborn, System.
S. 144, 161.)
        <pb n="251" />
        FE
Ga

betrachten sei.l) Es ist zu eng und darum irreführend, wenn
man dem die Wendung giebt, das Völkerrecht überlasse es dem
staatlichen Rechte, die Person des Staatshauptes zu bezeichnen,
 und es behandle die Erklärungen dessen, der nach Landesrecht
 das Staatshaupt sei, als Erklärungen des Staates selbst.?)
Das wäre selbst für die Zeiten nicht genau, in denen für den
völkerrechtlichen Verkehr im Wesentlichen nur Staaten mit absolut
monarchischer Verfassung in Betracht kamen. Denn auch damals
war es mit nichten eine willkürliche Disposition des Völkerrechts,
 wenn es die Erklärung des Fürsten als Staatserklärung
gelten liess. Es that dies eben wiederum nur deshalb, weil nach
dem Verfassungsstande des Staates der unbeschränkte Wille des
Monarchen mit dem Staatswillen gleichbedeutend war.®) Auch
hier war also der Völkerrechtssatz bereits Blankettrechtssatz, der
seine Ausflllung durch jeden denkbaren Inhalt eines Landesrechts
bezüglich der Vertretungskompetenz des Staatshauptes empfangen
konnte. Darum hat der Uebergang der meisten alten Staaten zur
konstitutionell-monarchischen oder republikanischen Verfassungsform
 und die Entstehung neuer Staaten mit solchen Konstitutionen
nichts an jenem Satze geändert.*‘) Nur hat er eine grössere praktische
 Bedeutung erlangt durch die Beschränkungen, die in solehen
 Staaten der vollziehenden Gewalt für den internationalen

1) Laband, a. a. 0. I S. 616; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebg.
 u. Rechtswissensch. XXXVUI 8. 610.
2) So die meisten älteren Völkerrechtsgelehrten. Die Formel, das
Staatsoberhaupt habe das jus repraesentationis omnimodae, sollte diesem Gedanken
 Ausdruck geben. In sehr schroffer Weise noch v. Mohl, Encyklopädie
der Staatswissensch. 2. Aufl. Tüb. 1872, S. 212, 415f. Neuerdings besonders
Heilborn, System. S. 143£., der leider durch diesen unrichtigen Gesichtspunkt
 verhindert wird, zu dem Resultate zu gelangen, zu dem ihn seine Beweisführung
 auf S. 151ff. hätte führen müssen. Seine Theorie von der „allseitigen
 Kompetenz“ des Staatsoberhauptes kraft Völkerrechts halte ich für
durchaus misslungen. Gegen ihn auch Beling, a. a. O0. S. 610.
3) Das verkennt sowohl Seligmann a. a. O0. S. 51, als auch Heilborn
 a. a. O. 8. 151.
4) Nicht um eine durch die moderne Verfassungsentwickelung bewirkte
Abschaffung des alten Völkerrechtssatzes . (wie Seligmann a. a. ©,,
8. 51ff; unter Nachfolge von Wegmann a. a, 0. S, 61 Note 12 behauptet),
sondern nur darum kann es sich handeln, ob entweder das alte Blankett
des Völkerrechts durch neuentstandenes Landesrecht eine andere Ausfüllung
erhalten hat. oder ob ausserdem ein neuer Blankettrechtssatz gebildet
        <pb n="252" />
        36

Verkehr auferlegt worden sind. Nämlich — und daran kann
nicht gezweifelt werden —- diese Verfassungsklauseln sind insoweit
 unmittelbar von völkerrechtlicher Bedeutung, als sie es von
bestimmten Voraussetzungen abhängen lassen, ob die nach aussen
gerichtete Willenserklärung eines staatlichen Organs zum Willen
des Staates selber werde. Wenn die Verfassung in dieser Weise
die Frage zur „Kompetenzfrage“ stempelt, wenn sie z. B. das
Erforderniss parlamentarischer Genehmigung des Vertragsschlusses,
die Nothwendigkeit ministerieller Gegenzeichnung !) zu allen Regierungsakten,
 also auch zu internationalen Erklärungen des
Staatsoberhauptes in dem Sinne versteht, dass ohne Hinzutritt
des Willens des zweiten Organs der Wille des ersten unfähig
sein soll, den Staatswillen zu bilden, so ist durch keine Erwägung
juristischer oder politischer Natur an der Thatsache zu rütteln,
dass der ohne die verlangte Mitwirkung geäusserte Wille des
staatlichen Repräsentanten auch für das Völkerrecht nicht als
Staatswille in Betracht kommen, eine „gültige“ Vertragserklärung
nicht herstellen kann.?) Gewiss — dass diese Lösung dem Kontrahenten
 zumuthet, sich vor dem Vertragsschlusse mit Staaten
von beschränkter Verfassungsform selbst über verwickelte Fragen
des konstitutionellen Staatsrechts des Vertragsgegners zu unterrichten,
 immer noch auf die Gefahr hin, sich zu täuschen oder
durch Versicherungen des gegenüberstehenden Staatshauptes getäuscht
 zu werden — das ist nicht zu leugnen.*) Allein wir sahen,
dass insoweit das Völkerrecht keineswegs freie Hand hat. Und
schliesslieh ist doch dies so oft ins Treffen veführte Argument

worden ist, wovon im Texte sofort zu sprechen sein wird. Der alte
Blankettrechtssatz konnte gar nicht verschwinden. — Heilborn’s Polemik
gegen Seligmann (System S. 151.) ist als solche zutreffend; H. selbst aber
verkennt die Natur des Völkerrechtssatzes, dessen Aenderung er leugnet.
1) Ueber die völkerrechtliche Bedeutung der Kontrasignatur, die wenig
beachtet wird, vergl. einerseits v. Holtzendorff in HH I[ S. 93. anderseits
 Geffcken bei Heffiter, Völkerrecht. 5. 196 Note 3.
2) Richtig Laband a. a. 0. I S. 604f., Ullmann, 5. 158.
3) Deshalb will Tezner a. a. O. S. 139 u. ö. (allerdings de lege ferenda!)
nur die „ganz liquiden“ staatsrechtlichen Legitimationsbeschränkungen völkerrechtlich
 relevant sein lassen. Da man im einzelnen Falle ebenso sehr über
die Liquidität, wie über das Vorhandensein der Beschränkung wird streiten
können, so sehe ich nicht ein, was damit gewonnen sein soll. Gegen Tezner
auch Heilborn 8. 164.
        <pb n="253" />
        230 —

kaum schwerwiegender als das andere, dass im umgekehrten Falle
die fraglichen Kompetenzbeschränkungen eine ganz nutzlose
Spielerei des Gesetzgebers sein würden, da sie ja den Staat trotz
allem nicht davor schützen könnten, durch sein Oberhaupt völkerrechtlich
 festgelegt zu werden. „Bedenklich“ sind im Grunde
beide Lösungen des Problems; nach der einen ist der Staat, der
mit einem konstitutionellen Staate kontrahirt, nach der anderen
die Bevölkerung des konstitutionellen selber vor Ueberraschungen
nicht sicher. Aber die Frage ist eben, ob in der That die erwähnten
 Verfassungsklauseln jenen Sinn haben, oder ob sie nicht
vielmehr blosse Verbote an den Regenten richten, ohne an die
Uebertretung des Verbots die Rechtsfolge der „Nichtigkeit“ des
Aktes zu knüpfen — eine im Verfassungsrecht doch keineswegs
unerhörte Erscheinung! —, oder ob sie vielleicht nur über die
Gültigkeit der von der Regierung zur Ausführung des Vertrags
zu treffenden Anordnungen entscheiden wollen. Das lässt sich
natürlich nur für jede Verfassung einzeln beantworten. Es ist
ebenso unrichtig, zu sagen, das Landesrecht müsse die von ihm
festgesetzten Beschränkungen der Vertragschliessungsfreibeit als
Kompetenzbeschränkungen auffassen!), wie es unrichtig ist, zu behaupten,
 dass die Verfassungen allesamt nicht in diesem Sinne verstanden
 werden könnten.?) Auch halte ich es für gewagt, für die
eine oder die andere Lösung der Frage, wie mehrfach geschehen ist,
eine Vermuthung sprechen zu lassen. Allenfalls möchte die
Präsumtion zulässig sein, dass Republiken und neuere, auf dem
Prinzip der Volkssouveränetät aufgebaute monarchische Staaten
eher geneigt sein werden, die Kompetenz ihrer Oberhäupter in
der fraglichen Richtung einzudämmen, als die alten, aus der absolutistischen
 Verfassungsform zum Konstitutionalismus übergangenen
 Monarchien.
Damit ist freilich der Gegenstand noch keineswegs erledigt.
Denn es bliebe die Möglichkeit offen, dass kraft einer besonderen
 völkerrechtlichen Norm auch diejenigen landesrechtlichen
Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die nicht als Kompetenzoder,
 wie man gewöhnlich sagt, als Legitimationsbeschränkungen
aufzufassen sind, für völkerrechtlich relevant erklärt worden wären
1) Ueber und gegen diese Ansicht s. Laband a. a. 0. I S. 605 und
Note 2, sowie die dort citirten Schriftsteller.
2) So Wermann a. a. 0.8. 82.
        <pb n="254" />
        af

— in dem Sinne, dass eine Vertragswillenserklärung, die gegen
landesrechtliches Verbot oder vor der zur Ausführung des Vertrags
 erforderlichen Ergänzung des Landesrechts abgegeben wird,
keine oder doch vorläufig keine volle oder auch umgekehrt nur
eine provisorische völkerrechtliche Wirkung besitzen solle. Nicht
bloss die „Gültigkeit“ oder „Ungültigkeit“ des staatlichen Akts
nach Landesrecht, sondern überhaupt — um es kurz zu sagen —
seine Uebereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Landesrecht
 wäre dann relevantes Merkmal des Thatbestandes, an
den das Völkerrecht die Rechtsfolge der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit
 der Vertragswillenserklärung knüpfte. Auch hier
also kann nur vom Völkerrecht die Entscheidung getroffen
werden. Nicht ob die Staatsverfassung die parlamentarische
Genehmigung als. aufschiebende, die Versagung der Genehmigung
als auflösende Bedingung der Vertragsgültigkeit setzen will, sondern
 ob sich ein Völkerrechtssatz nachweisen lässt, der durch
Verweisung auf jene Jandesrechtlichen Normen deren Beachtung
als völkerrechtlich relevant erklärt, das gilt es zu untersuchen.
Giebt es solchen internationalen Rechtssatz? 1}

1) Dass auf den Nachweis dieses Völkerrechtssatzes alles ankommt, ist
von mehreren Schriftstellern ausgesprochen oder doch gefühlt worden. Aber
die meisten nehmen es damit sehr leicht. Namentlich Gorius, Annalen des
Deutschen Reiches 1874. Sp. 768f.; vergl. ebenda 1875. Sp. 536; Seligmann,
a. a. 0. S. 49f£.; Wegmann a. a. O0. 8. 90f., die aus der Thatsache, dass
die konstitutionellen Staaten jene Beschränkungen verfassungsrechtlich eingeführt
 haben, die Bildung eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts des
fraglichen Inhalts folgern wollen. Es wird sofort erhellen, dass aus den
in Betracht kommenden Verfassungsregeln gerade das Gegentheil zu entnehmen
 ist. (Gegen jene Ansicht s, Nippold, Völkerrechtl. Vertrag,
S. 149£, und bes. Tezner a. a. 0, S. 125f., 131.) Noch einfacher macht
es sich Bornhak, Preuss. Staatsrecht. III. Freiburg 1890. S. 21. Er meint,
das Völkerrecht gehe von der irrthümlichen Voraussetzung aus (!), es handele sich
bei dem staatsrechtlich aufgestellten Erfordernisse der parlamentarischen Genehmigung
 nur um die Bezeichnung der zum Vertragsschlusse berechtigten
Organe; deshalb lege es dem Erfordernisse auch vöikerrechtliche Wirkung
bei, Dieser falsche Ausgangspunkt lasse aber die Rechtsgültigkeit (!)
des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt. -« Das Völkerrecht gehe
eben auf das Verfassungsrecht der einzelnen Staaten „nicht weiter ein“, —
Daneben ist aber auch der Versuch gemacht worden, die Nothwendigkeit des
gesuchten Völkerrechtssatzes aus inneren Gründen zu erweisen. Darauf
wollen namentlich die Ausführungen bei Jellinek, Gesetz und Verordnung
S. 348ff. hinaus. Gegen ihn vor allem Seligmann, a. a. 0. S. 56f., 125£.,
        <pb n="255" />
        241

Ich leugne es, und zwar aus einem sehr einfachen Grunde.
Ich gehe von der oben nachgewiesenen Thatsache aus, dass kein
Völkerrechtssatz anders als durch Vereinbarung zwischen Staaten entstehen
 kann. Nehmen wir einmal vorläufig der Einfachheit halber
an, es handele sich nur um die Rechtsbeziehungen ehemals absoluter,
 jetzt konstitutionell beschränkter Monarchien. Der Rechtssatz,
 nach dem wir forschen, könnte erst von der Zeit an aufgekommen
 sein, zu der diese Staaten, genauer der erste von ihnen
die Verfassungsform geändert; vorher fehlte es an jeder Veranlassung
 zu seiner Entstehung. Der Satz könnte einer ausdrücklichen
 Vereinbarung entstammen; wir wissen von keiner, im
Gegentheil, wir besitzen jene wichtige Erklärung der Londoner
Konferenz vom 19. Februar 1831, dahin gehend, dass die fortdauernde
 Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages von Verfassungsänderungen
 in den kontrahirenden Staaten unabhängig
sei!), woraus ohne Bedenken gelesen werden kann, auch das
bestehende objektive Völkerrecht, worin sich eben noch keine
Bestimmung über die völkerrechtliche Relevanz landesrechtlicher
Vertragschliessungsverbote fand, solle durch Verfassungsänderungen
nicht berührt werden. Sonach müssten wir in irgend welchem
anderen Verhalten der in Betracht kommenden Staaten eine „stillschweigende“
 Vereinbarung jenes angeblichen Satzes finden können.
Vor allem natürlich in dem Verhalten der Staaten, deren Verfassung
 die früher unbeschränkte Freiheit ihrer Repräsentanten
für den völkerrechtlichen Verkehr eingeschränkt hat. Gewiss
würde ihre einseitige Erklärung nicht genügt haben. Aber umgekehrt,
 da sie diejenigen sind, die von dem einzuführenden
völkerrechtlichen Prinzip den Vortheil haben würden, so brauchen
 wir uns nach dem Verhalten der anderen Staaten nicht
erst umzusehen, wenn wir bei jenen kein entsprechendes Zeugniss
 ihres Vereinbarungswillens finden. Nun weist aber ihr Gebahren
 gerade auf das Gegentheil von dem hin, was wir suchen.
Wir sprechen, ich darf nochmals daran erinnern, hier nicht von

und speziell gegen die Meinung, ein Vertrag, dessen Erfüllung der parlamentarischen
 Zustimmung bedürfe, könne nicht unbedingt abgeschlossen werden,
da er sonst die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthalte, Brie,
Archiv f. öff. R. IV S. 39; Bornhak a. a. 0. S. 16 Note 3: Tezner a. a. 0.
S. 139 Note 11, 170.
1) M. N. R. X p. 197.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="256" />
        249

solchen Staaten, die ihrem Staatsoberhaupte in gewissem Umfange
die Fähigkeit absprechen, durch seinen Willen den Vertragswillen
 des Staats zu erzeugen, sondern eben von den anderen, die,
in weniger radikaler Weise, ihm nur verbieten, auf bestimmtem Felde
überhaupt oder ohne Zustimmung anderer Staatswillensfaktoren Verträge
 einzugehen, und welche ihn hindern, die ohne dies geschlossenen
 auszuführen. Gerade aus dem Umstande nun, dass sie diesen
zweiten Weg einschlugen, geht hervor, dass sie nicht wohl den
Willen haben konnten, das angebliche völkerrechtliche Prinzip ins
Leben zu rufen. Denn dieser Wille wäre doch zweifelsohne dem
Wunsche entsprungen, sich absolut davor sicher zu stellen, dass
staatsschädliche, nach aussen gerichtete Erklärungen eines Staatsorganes
 unter allen Umständen den ganzen Staat international
festlegten. Wollte man das erreichen, so stand ein sehr einfaches,
 absolut sicheres, von Niemandem zu verwehrendes Mittel
zu Gebote. Man brauchte ja eben nur jenen ersten Weg zu
zu betreten, indem man dem Staatsoberhaupte die „ Vertretungsbefugniss“
 als solche einschränkte oder entzog!). Dies hätte, wie
wir sahen, unter allen Umständen völkerrechtliche Wirkung haben
müssen. Gerade, dass es nicht geschah, lässt uns darauf
schliessen, man sei mit der nur relativen Sicherheit zufrieden
gewesen, die man aus der Erwartung schöpfte, der Fürst werde
die verfassungsmässigen Schranken um so mehr einhalten, als er
— wenigstens in weitem Umfange — zur gesetzlichen Ausführung
 der Verträge schliesslich doch der Mitwirkung des Parlaments
 nicht entrathen könne?. Sonach kommen wir zu dem
Ergebniss: das Völkerrecht betrachtet unzweifelhaft die Willenserklärung
 einer als Repräsentant des Staates auftretenden Person
nicht als Erklärung des Staates. wenn im konkreten Falle nach

1) Wegmann (a. a. 0. 8. 91) fragt, auf welchem Wege denn der
Wunsch der Verfassung, dass Staat und Volk in gewissen Fällen nur unter
Genehmigung der Kammern verpflichtet werden sollen, besser zu erfüllen
sei, als wenn jenen Verfassungsklauseln völkerrechtliche Wirksamkeit beigelegt
 werde. Antwort: Die Absicht würde am besten durch Beschränkung der
Legitimation des Staatsoberhauptes erreicht, was nach Wegmann (s. oben
S. 239 Note 2) die Verfassungen nicht gewollt haben können!
2) Für die Staaten, die schon konstitutionelle Verfassungen besassen,
als sie zur „Völkerrechtsgemeinschaft“ hinzutraten, ist der entsprechende
Nachweis ebenfalls nicht schwer zu führen. S. auch Heilborn, System. S. 155 f.
{freilich wieder unter Verwerthung seiner m. E. irrigen Grundanschauung).
        <pb n="257" />
        249

dem Inhalte der Staatsverfassung der Wille jener Person nicht
fähig ist, den Staatswillen zu erzeugen. Umgekehrt — wenn
eine nach staatlichem Rechte zur Repräsentation legitimirte
Person Erklärungen abgiebt, so gelten diese nach dem „allgemeinen“
 Völkerrechtssatz!) immer als unbedingt wirksam, —
auch wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen fehlen sollten,
ohne die der Repräsentant nicht nach aussen handelnd auftreten
soll oder die landesgesetzliche Ausführung einer internationalen
 Verpflichtung bewirken kann.?)
Ebenso glatt löst sich weiterhin die Frage, was bezüglich
der Wirksamkeit der von solchen Staaten abgegebenen Willenserklärungen
 zu gelten habe, die in ihrer Totalität rücksichtlich
des internationalen Handelns und Verhandelns verfassungsmässig
beschränktsind. Verfassungsmässig: nicht gehören hierher die
Staaten, die aus völkerrechtlichen Gründen, etwa weil sie
einem die Gesamtheit ihrer auswärtigen Beziehungen kontrolirenden
 Schutz-(Protektorats)staate unterstellt sind, oder weil sie
einem Staatenvereine irgendwelcher Art angehören, in der Freiheit
 ihrer Willensbethätigung anderen Staaten gegenüber gehemmt
werden; bei ihnen steht nicht das Verhältniss von Völker- und
Landesrecht, sondern das hier nicht zu erörternde Verhältniss verschiedener
 Völkerrechtssätze oder internationaler Rechtsgeschäfte
in Frage.?) Uns interessirt in unserem Zusammenhange nur der
zusammengesetzte, der aus Gliedstaaten bestehende Bundessinaf.


1) Bekanntlich wird zuweilen bei der Ratifikation eines Vertrags dessen
Wirksamkeit von der noch ausstehenden parlamentarischen Genehmigung oder
Ausführungsgesetzgebung abhängig gemacht. Gerade dass dies ausdrücklich
geschieht, spricht dafür, dass nach allgemeinen Regeln der Mangel jener
landesrechtlichen Bedingungen für das Völkerrecht gleichgültig ist. Andernfalls
 wäre die Beredung vollkommen überflüssig. S. übrigens auch $ 12, II.
2) Im Resultate stimmt hiermit auch Nippold, a. a. 0. S. 112£., insbes.
S. 143. überein. Seine von Selbstwidersprüchen durchzogene Beweisführung
 steht aber völlig in der Luft. Gegen diese sehr richtig Heilborn.
System. S. 149£.
3) Aus demselben Grunde kann ich die Frage bei Seite lassen, was für
völkerrechtliche Bedeutung die den Vasallenstaaten von ihrem Suzerän
bezüglich des internationalen Verkehrs auferlegten Beschränkungen besitzen.
Denn, wie schon oben (S. 171 f.) bemerkt, handelt es sich bei den Beziehungen
zwischen Suzerän und Vasallen sachlich um vertragsmässige, man kann wohl
sagen völkerrechtliche Verhältnisse. Zudem kammen hier in der Hauptsache
16%
        <pb n="258" />
        544

Der Bundesstaat zeigt uns eine doppelte Einschränkung internationaler
 Handlungsfreiheit: Central- und Gliedstaat sind hier
verfassungsmässig und zwar beide durch dieselbe, nämlich die
Bundesverfassung, in bestimmtem Umfange eingedämmt — der Bundesstaat
 zu Gunsten der Einzelstaaten und umgekehrt. Wiederum
ist das in den einzelnen Gesammtstaaten verschieden gestaltet;
darauf braucht nicht eingegangen zu werden. Nun kann hier
kein Zweifel darüber obwalten, in welchem Sinne die Bundesverfassung
 jene Beschränkung auffasst. Schlechterdings undenkbar
wäre es, dass sie etwa nur Verbote einer im übrigen als gültig
gedachten Willensverwirklichung aussprechen wollte, Verbote,
deren Uebertretung höchstens innerstaatliche Verantwortlichkeit
hervorrufen oder sieh durch die Unmöglichkeit rächen würde,
völkerrechtsgemässe Akte der Legislative oder Exekutive zu
bewirken. Was im Einheitsstaate, wenigstens in der mit alten
Traditionen rechnenden Monarchie unbedenklich wäre, das würde
hier durch eine einzige Verfassungsklausel einerseits die Gliedstaaten
 der Willkür des Bundesstaats ausliefern, anderseits diesen
von vornherein der Gefahr einer Vernichtung von unten her preisgeben.
 Es herrscht auch, so viel ich sehe, in der Litteratur im
wesentlichen darüber Uebereinstimmung, dass jene Verfassungssätze
 sämtlich Kompetenzschranken in dem Sinne begründen
 wollten und begründet haben, dass die ausserhalb der
Schranken vorgenommenen Erklärungen von Bundes- oder Gliedstaat
 nach jeder Richtung hin „nichtig“ seien.!) Selbstverständlich
 entscheidet auch hier die Staatsverfassung nicht und kann
nicht entscheiden über die völkerrechtliche Bedeutung solcher
Akte. Allein nicht minder klar ist es, dass das Völkerrecht nach
dem oben angeführten allgemeinen Grundsatz jene Staatsrechtssätze
 als relevant behandeln muss. Nicht etwa kraft eines neuen,
vielleicht erst durch die Entstehung solcher zusammengesetzten
spezielle internationale Vereinbarungen in Betracht. Man ist, um wenigstens
dies zu sagen, im Wesentlichen darüber einig, dass jene dem Vasallenstaate
auferlegten Schranken auch seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit eindämmen.
 Das wird um so eher anzunehmen sein, als der Suzerän bei Bemessung
 der Schranken meist durch eigene, dritten Staaten gegenüber eingegangene
 Verpflichtungen gebunden ist.
1) Mit Recht sagt z. B. Jellinek, Staatenverbindungen S. 308: die
Bundesverfassung bilde in dieser Hinsicht die „absolute Schranke der Hand-Jungsfähigkeit
 des Gliedstaates.“
        <pb n="259" />
        245

Staatswesen veranlassten oder gar durch ihre Anerkennung seitens
anderer Staaten stillschweigend ausgesprochenen Rechtsgrundsatzes.!)
 Zu solcher Rechtsergänzung lag, meine ich, keine Veranlassung
 vor. Sieht man näher zu, so handelt es sich lediglich
um die Anwendung des alten Prinzips, dass über die „Legitimation“
 (in dem nunmehr festgestellten Sinne) staatlicher Organe
zu internationalen Willenserklärungen das Landesrecht entscheidet,
dass nur der Wille des „kompetenten“ Organs Staatswille auch für
den Völkerverkehr sei. Denn im konkreten Falle würde ja die
staafliche Erklärung, deren internationale Wirksamkeit in Frage
steht, nur durch den Mund eines Staatsorgans erfolgen können.
Diesem aber würde die nothwendige Kompetenz um deswillen
abgehen, weil das Organ zu keiner Erklärung kompetent sein
kann, wozu nicht der Staat selber von Rechts wegen fähig ist.
Im angenommenen Falle ist also die Legitimation der Bundesund
 der Gliedstaatsorgane rechtlich negirt, für diese sowohl als
für jene vom Bundesrecht, das ein etwa widersprechendes
Landesrecht brechen würde.?)
Zwei Punkte bedürfen indess spezieller Erörterung,
Es fragt sich zunächst, welchen Einfluss der Eintritt in den
Bundesstaat und die Unterwerfung unter dessen Verfassung auf
die Rechtsbeständigkeit der vorher geschlossenen Verträge
zwischen den Gliedstaaten und den ausserhalb des Bundes
stehenden Mächten ausübt. Natürlich nicht solcher Verträge, deren
Existenz mit dem Bestehen des Gesamtstaatsverhältnisses, mit der
verfassungsmässigen Unterordnung der Gliedstaaten unter die
Reichsgewalt und mit der Kompetenzregulirung seitens des Bundesstaats
 im Einklange, sondern derjenigen, die damit im Widerspruche
 stehen, derjenigen also, die während des Bestehens des
Bundesverhältnisses nicht hätten geschlossen werden dürfen und
können, — gleichgültig, ob dieser „ Widerspruch“ mit dem Bundesrecht
 von Anbeginn besteht oder erst im Laufe der Zeit mit der
1) So z. B. Heilborn, a. a. 0. S. 158: „die Einschränkung... beruht
auf einem‘ völkerrechtlichen Grunde: auf der Entstehung des Deutschen
Reiches als völkerrechtliche Person, auf der ihm in dieser Eigenschaft zu
teil gewordenen Anerkennung von seiten anderer Staaten.“ Auch Jellinek
a. a. O. scheint hieran zu denken,
2) Auch hier stimmt im Ergebnisse, wenn auch nicht in der Begründung,
die Litteratur völlig überein. Nicht ganz klar ist nur v. Mohl, Deutsches
Reichsstaatsrecht. S. 301 f.
        <pb n="260" />
        340

Ausgestaltung des Bundesrechts eintritt. Es fragt sich weiter,
wie es sich mit der Wirksamkeit der während des Bestehens des
Bundesverhälinisses geschlossenen, im Rahmen der verfassungsmässigen
 Kompetenz sich bewegenden, also zunächst unzweifelhaft
gültigen Gliedstaatsverträge dann verhält, wenn — sei es durch
eine Verfassungsänderung, sei es durch die dem Bundesstaate vorbehaltene
 Regelung gewisser, bisher den Gliedstaaten überlassenen
Gebiete — der gliedstaatlichen Kompetenz eben der Kreis von
Angelegenheiten entzogen wird, auf dem sich jene Verträge bewegten.
 Gewiss herrscht darüber kein Zweifel, dass in beiden
Fällen dem Gliedstaate die Erfüllung der völkerrechtlichen
Pflicht, auch wenn diese an sich unberührt bliebe, unmöglich gemacht
 wird. Das in Gemässheit der Verträge ergangene Landesrecht
 des Gliedstaates ist in demselben Augenblicke hinfällig,
in dem der legislatorische Wille des Bundesstaates mit ihm in
Widerspruch tritt,!) — danach wäre die Leistung, soweit sie in Aufrechterhaltung
 des Gesetzes besteht, unmöglich gemacht —, und
die Handlung der Exekutive, die sich im Gegensatze zum bundesstaatlichen
 Willen bewegen wollte, würde verboten und nichtig
sein. Damit steht indess keineswegs fest, dass nun schon deshalb
das Ausland seine Ansprüche aus dem Vertrage verloren habe.
Es bedürfte dies doch wohl einer genaueren Begründung, als sie
gewöhnlich beliebt wird.
Ich glaube nicht, dass beide Fälle gleichmässig zu beurtheilen
sind.*) Beginnen wir mit dem zweiten, und sprechen wir der
Einfachheit halber lediglich von dem Deutschen Reiche, für
welches das Problem überdies fast allein von grösserer praktischer
Bedeutung ist.
Wenn ein Gliedstaat während des Bestehens des Reichs mit
einem nichtdeutschen Staate kontrahirt, so kann er dies niemals
anders thun, als mit dem Vorbehalte, dass dadurch den Rechten
des Reichs nicht für die Zukunft praejudieirt werde. Er kann
es nicht anders: damit meine ich, die Kompetenz zur Vertrag-1)

 Vollkommen richtig Laband, a. a. 0. IS. 638; Proebst, Annalen des
Deutschen Reichs 1882. S. 252; v. Martitz, Die Verträge des Königreichs
Württemberg über internationale Rechtshilfe. Tübingen 1889. SS. 8;
Petersen, Jurist. Zeitschr. f, Els.-Lothr. VI S. 327f.
2) Sie werden in der Litteratur meist zusammengeworfen. S. aber die
alsbald S. 247 Note 2 erwähnten Schriftsteller.
        <pb n="261" />
        247

schliessung ist ihm von vornherein nur mit dieser Beschränkung
 belassen worden. Wollte er etwa ausdrücklich dem Vertragsgegner
 zusichern, er werde den Vertrag unter allen Umständen
aufrecht erhalten, komme in Zukunft vom Reiche, was da wolle,
so wäre diese Zusicherung von Anfang an „nichtig“. Das Versprechen
 läge ausserhalb seiner Zuständigkeit. Soweit also
etwa in einer vorbehaltlosen Zusage des Gliedstaates ein derartiges
 Versprechen gefunden werden müsste, insoweit wäre
sie von Anbeginn mit dem Mangel behaftet, was man eben
auch, wie es gewöhnlich geschieht, positiv so ausdrücken kann:
jede Zusicherung des Gliedstaates wird unter jenem selbstverständlichen
 Vorbehalte abgegeben. Daraus folgt — nach dem
vorhin aufgestelltem Prinzipe —, dass der Vertrag nach Völkerrecht
 seine Wirksamkeit verliert, sobald der vorbehaltene Fall
eintritt. !)
Mit den vor der Gründung des Bundesstaats geschlossenen
Verträgen, hinsichtlich deren weder in der Litteratur?) noch in
der Praxis?) Einmüthirykeit herrscht, scheint es mir indess wesent-1)

 Ueber diesen Punkt herrscht fast allgemeine Uebereinstimmung.
2) Die Aufhebung aller „älteren Landesstaatsverträge“ durch gültige
Verfügung des Reichs über internationale Verhältnisse behauptet v. Pözl,
Lehrbuch des bayr. Verfassungsrechts. 5. Aufl. München 1877. S. 463,
Ebenso Tinsch, Das Recht der deutschen Einzelstaaten bez, d. Abschlusses
völkerrechtl. Verträge. (Diss.) Erlangen 1882. S. 56, und v. Stengel,
Staatsrecht d. Königreichs Preussen. Freiburg und Leipzig 1894. S. 570,
Note 1; Petersen a. a. O0. S. 372f. Dagegen wird die fortdauernde völkerrechtliche
 Gültigkeit der vor der Reichsgründung geschlossenen Gliedstaatsverträge
 trotz eventueller Unverträglichkeit mit Normen des Reichs angenommen
 von Proebst a.a. 0. S. 12; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl.
Ss. 212 Note 14; Bornhak a. a. O. III 8. 5f. (freilich mit der unrichtigen
Wendung, das Reich „könne“ keine widersprechenden Gesetze erlassen oder
Verträge schliessen); Gaupp, Civilprozessordnung f. d. Deutsche Reich.
3. Aufl, I S. 13£, II S. 318 (aber mit unzutreffender Verallgemeinerung,
s. jedoch desselben Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Freiburg und
Leipzig 1895. S. 182 Note 2); v. Martitza. a. O. 83. 8; endlich, wenn ich ihn
richtig verstehe, Trieps, Das Deutsche Reich und die deutschen Bundestaaten.
 Berlin 1890. S. 216. — Laband geht, soweit es sich um die
hier in Betracht kommenden Verträge handelt, auf die völkerrechtliche Frage
nicht ein. Seine Bemerkungen (a. a. 0. S. 638 zu Note 4 und in dieser Note
selbst) hinsichtlich des Verhältnisses zum Auslande passen nur auf die während
des Bestehens der Reichsverfassung geschlossenen Verträge.
3) Für die fortdauernde Geltung spricht sich das Reichsgericht in dem
        <pb n="262" />
        248

lich anders zu stehen. Sie waren zunächst natürlich gültige Verträge.
 Ein Vorbehalt, entsprechend dem bei der ersten Kategorie
anzunehmenden, ist ihrem Abschlusse nicht beigefügt worden
und kann ihnen nicht untergeschoben werden. Woraus soll nun
folgen, dass sie als solche ihr Ende erreichen, sobald sie nicht
mehr erfüllt werden können? Einen „allgemeinen“ Völkerrechtssatz,
 aus dem das hervorginge, wüsste ich nicht zu nennen; denn
die „clausula rebus sie stantibus“ wollen wir doch lieber ganz
bei Seite lassen. Sonach bedürfte es besonderer Vereinbarung
mit den betheiligten Staaten, seitens des Reichs oder der Gliedstaaten.
 Das ist nun freilich für einzelne Fälle sehr oft geschehen.
 Aber regelmässig nur dann, wenn der Bundesstaat die
Materie, die bisher von seinen Gliedstaaten mit dem Auslande
vertragsmässig geregelt war, durch eigenen Vertragsschluss normirte,
 entweder indem er vereinbarte, die älteren Gliedstaats-Erkenntnisse

 Bd. XXIV der Entsch. f. Civils. S. 12ff. aus. Gerade umgekehrt
 Entsch. f. Civils. III S. 75. Das in den Entsch. f. Strafs. IV S. 272
abgedruckte Urtheil sagt vollkommen richtig, dass die in das Gebiet der Gesetzgebung
 eingreifenden Bestimmungen der Staatsverträge, was ihre verbindliche
 Kraft „als Rechtsnormen für das Inland“ betrifft, nach den allgemein
gültigen Regeln durch Reichsgesetz geändert und aufgehoben würden; es lässt
aber die völkerrechtliche Frage ausdrücklich offen: „unbeschadet der Frage,
welche Folgen sich hieraus für das Verhältniss von Staat zu Staat ergeben“.
— Aus dem Verhalten der Reichsgesetzgebung selbst können m. E.
keine Schlüsse gezogen werden. Allerdings hat das Reich sehr häufig die
älteren Verträge seiner Glieder sorglich geschont; vergl. z. B. Norddeutsche
Bundesverf, Art. 51 Abs. 2; Bundesges, vom 5. Juni 1869 betr. die Porto-Freiheiten,
 $ 12; Reichsgewerbeordnung $ 31 Abs. 3; GVG. 8 14 Z. 1 (als
besondere Gerichte werden zugelassen „die auf Staatsverträgen beruhenden
Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte“); Einf. Ges. zu BGB. Art. 56. Aber
die meisten dieser Gesetze berücksichtigen zugleich die nach der Reichsgründung
 getroffenen Abmachungen, wozu ja eine zwingende Veranlassung
nicht bestand, sodass man nicht sieht, ob nicht auch die Beachtung der
älteren etwa nur aus Courtoisie oder dergl. geschehen ist. Hielt zudem das
Reich den For bestand dieser letzteren für selbstverständlich, so war eher
auzunehmen, dass es schwieg. So ist denn allerdings die Nichterwähnung
gewisser Gliedstaatsverträge z. B. in der Begründung zum GVG. (Drucks, d.
Reichstags, 2. Leg.-Per. II Sess. 1874/75. I zu No. 4 S. 214) entsprechend
motivirt worden, während gerade umgekehrt die Protokolle der zweiten Lesung
des Entw. z. BGB. 8. 8780ff, den Vorbehalt im Einf. Ges. (jetzt Art. 56)
damit erklären, dass sich die Aufrechterhaltung keineswegs von selber verstehe
(Drucks. d. Reichstags, 9. Leg.-Per. IV Sess. 1895/97. II zu No. 87a. 8. 31.
        <pb n="263" />
        verträge sollten neben dem Reichsvertrage nicht mehr gelten‘),
oder indem er in den Vertrag statt des Gliedstaats eintrat.2)
Allein ohne dies wüsste ich in der That nicht, woraus man
schliessen dürfte, der aus solchem Vertrage berechtigte ausländische
 Staat wolle den Verpflichteten aus der Gebundenheit
entlassen. Vielleicht aus seiner Anerkennung des Gesamtstaats
als solchen? Ich meine nicht, dass diese soweit auszulegen ist.
Man wird allerdings wohl aus der Anerkennung des Bundesstaats
durch Dritte den Verzicht des Anerkennenden auf seine Ansprüche
aus solchen Verträgen mit den Gliedstaaten herauslesen dürfen,
deren Einhaltung an sich schon ein Vorgehen gegen Existenz,
Integrität oder Sieherheit des Bundesstaats bedeuten würde.?)

1) So zahlreiche Auslieferungsverträge des Norddeutschen Bundes uud
Deutschen Reichs, z. B. mit Belgien vom 9. Februar 1870 (RGBl. S. 53)
Art. 11 Abs. 2 und vom 24. Dezember 1874 (RGBl. 1875 S. 73) Art. 17 Abs. 2,
mit Italien vom 31. Oktober 1871 (RGBIl. S. 446) Art. 16 Abs, 2, mit der
Schweiz vom 24. Januar 1871 (RGBl. S. 446) Art. 16 Abs. 2, mit der
Schweiz vom 24. Januar 1874 (RGBI. S. 113) Art. 16 Abs, 2, mit Schweden-Norwegen
 vom 19. Januar 1878 (RGBl. S. 110) Art. 15 Abs. 2, mit Spanien
vom 2. Mai 1578 (RGBl. S. 199) Art. 18 Abs. 1 u. s. w. S. auch Vertrag
mit Oesterreich-Ungarn wegen Beglaubigung öffentl. Urkunden v. 25. Februar
1880 (RG BL 1881 5. 4) Art. 6 Abs, 2, Niederlassungsvertrag mit der Schweiz
vom 27. April 1876 (RGBl. 1877 8. 3) Art. 11 Abs. 2 u. a. m.
2) S. z. B. Deklaration v. 11. Januar 1872 zwischen dem Reich und
den Niederlanden (RGBIl. S. 67); Handelsvertrag mit der Türkei vom
26. August 1890 (RGBl. 1891 S. 117) Art. 24 u. ö. Dass es sich hier nicht
um einen Beitritt zum Vertrage, sondern um einen Eintritt in das
Vertragsverhältniss an Stelle des Gliedstaats handelt, ist gelegentlich
des Eintritts in den Quintupelvertrag vom 20. Dez. 1841 (RGBI. 1880 S. 100)
besonders hervorgehoben worden. (Drucks. d. Reichstags 4. Legislaturperiode
II Session. 1879. III No. 160 S. 9.) — In einzelne Gliedstaatsverträge ist das
Reich wohl auch durch stillschweigende Vereinbarung eingetreten, so in manche
Konsularverträge (vergl. Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen
Bundes. Tübing. 1870. S.276f.; Zorn, Annalen des Deutschen Reichs 1882.
8. 416; Goes, ebenda 1897. S. 503). Wegen der preussischen Deserteurkartelle
s. einerseits v. Martitz, Internat. Rechtshilfe IS. 248, anderseits Lammasch,
Auslieferungspflicht u. Asylrecht. S. 365, Delius, Böhm’s Zeitschr. III S. 124.
3) Dahin gehören wohl jene Verträge, deren Erfüllung zur Loslösung
eines Theils des Bundesgebietes führen müsste (Wismar, Lausitz). Doch
ist selbst dies nicht ganz selbstverständlich; das Gegentheil wird z. B. vertheidigt
 von B. Schmidt, Ueber einige Ansprüche auswärtiger Staaten auf
gegenwärtiges deutsches Reichsgebiet. Leipzig 1894. S. 37ff., 48. Seine
eigene Lösung der Frage ist übrigens nicht haltbar: davon an anderer Stelle.
        <pb n="264" />
        250

Aber der Anerkennung zu entnehmen, der Anerkennende wolle
ein für alle Mal sein Einverständniss damit erklären, dass der
neugeschaffene Bundesstaat, wann es ihm beliebe, kraft seiner
Ueberordnung über die Gliedstaaten deren sämtliche internationale
 Verpflichtungen aus der Welt schaffe, das scheint mir
durchaus nicht zulässig zu sein. Auch im Völkerrecht sind Verzichte
 nicht zu vermuthen.!) Dazu kommt aber, dass wir Zeugnisse
 dafür besitzen, dass das Ausland selber an solchen Verzicht
nicht gedacht hat. Ich lege wenig Gewicht auf die bekannt gewordenen
 Entscheidungen ausländischer Gerichtshöfe — in Oesterreich,
 der Schweiz, Frankreich —, die allesamt das Fortbestehen
gewisser älterer Rechtshülfe- und Konkursverträge der Gliedstaaten
auch neben Reichseivilprozess- und Konkursordnung angenommen
haben?); denn — abgesehen von der Frage, welche Bedeutung
ihnen hier zukommen würde —, so schliessen sie meist, wenn
sie überhaupt eine Begründung für erforderlich halten, auf die
Weitergeltung der Verträge aus dem vermutheten Willen des
Reiches. Aber wir haben vereinzelt Erklärungen ausländischer
Regierungen als solcher über den Gegenstand. So hat z. B. das
Justiz- und Polizeidepartement des schweizerischen Bundesraths
auf entsprechende Anfrage die wohlerwogene Auskunft ertheilt,
es zweifele nicht an dem Fortbestande der älteren Konkursverträge
mit den deutschen Einzelstaaten, da sie nicht vertragsmässig aufgehoben
 seien.?) Ich glaube, dass der Werth solcher Erklärungen
für unsere Frage kein geringer ist.

1.

Nur mit ganz wenigen Worten und nur, um das oben aufzestellte
 Programm *) zu erschöpfen, will ich noch darauf hin-1)

 Ullmann, S. 174,
2) Vgl. Entsch. des K. K. Obersten Gerichtshofes in Civils. VI S. 86;
Entsch. des Schweiz. Bundesgerichts vom 30. Jan. 1892 (Böhm’s Zeitschr. II
S. 502f.); Entsch. des Obergerichts von Zürich (Revue der Gerichtspraxis im
Gebiete des Bundescivilrechts IV S. 44) und die bei Gaupp a. a. O. II S. 318
Note 10 aufgeführten französischen Erkenntnisse. Aus der fremdländischen
Litteratur s. Blumer-Morel, Schweiz. Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. I12 8, 521 f.
3) S. Rechenschaftsbericht des Bundesraths für 1881, Bundesblatt der
Schweiz. Eidgenossenschaft 1882. II S. 739; auch v. Salis, Schweiz, Bundesrecht
 I Bern 1891. S. 448.
4 S. 163£
        <pb n="265" />
        weisen, dass Landesrecht und Völkerrecht auch insofern zu einander
in Bezug stehen können, als Begriffe in dem einen verwendet
werden, die im andern eine bestimmte Ausgestaltung erhalten haben.
Natürlich ist das nur dann von besonderer Bedeutung, wenn die
Rechtsquelle den Begriff, statt ihm eine eigene Prägung zu geben,
 bewusstermaassen in eben dem Sinne verwerthet, den ihm
die andere Quelle gegeben hat!), wobei immer noch die doppelte
Möglichkeit vorliegt, dass sie der anderen Rechtsquelle auch für
die Zukunft ein Blankett zu beliebiger Ausfüllung ausstellen, oder
dass sie den „reeipirten“ Begriff ein für allemal genau So Verstanden
 wissen will, wie er im Augenblicke der Reception von
der fremden Rechtsordnung verstanden wird. Es kann von grosser
praktischer Wichtigkelt sein, ob das eine oder das andere gemeint
 ist. Da es sich nun im angenommenen Falle, .wie keiner
näheren Ausführung bedarf, immer nur um ausdrücklich formu-Jirten
 Rechtsinhalt handeln kann, da dieser, was das Völkerrecht
 anlangt, immer in einer Staatenvereinbarung enthalten ist,
so wird jene Frage bei der Verweisung des Landesrechts auf
völkerrechtliche Begriffe nicht auftauchen können, Denn
hier bezieht sich die Verweisung entweder auf einen bestimmten
„Vertrag“; dann ist es klar, dass sie mit dem Vertrage steht
und fallt.2) Oder sie bezieht sich auf Verträge überhaupt; dann

1) Wenn z. B. ein Beamtengesetz von Gesandten und „anderen diplomatischen
 Agenten“ spricht (s. d. preuss. Ges. v. 21. Juli 1852, 8857 Z. 2),
so ist für die Frage, ob darunter auch Konsuln zu begreifen sind, vor allem
wichtig, ob „die preussischen Gesetze Momente enthalten, die für die
Auslegung des Ausdrucks genügenden Anhalt gewähren.“ Vgl. Entsch. des
Preuss. Obertribunals, LXII S. 231ff., bes. S. 237. Der Fiskus hatte hier
behauptet, die Auslegung des Gesetzes sei „ohne Heranziehung des Völkerrechts“
 nicht ausführbar. Noch selbstverständlicher ist dies dann, wenn das
Gesetz allgemeine „Begriffe des Lebens“ verwendet, die auch im Völkerrechte
eine Rolle spielen, z. B. „Kontributionen“ oder „Brandschatzungen“ (Preuss.
Allg. Landrecht I, 21 $ 562; 11 $ 180; Preuss. Allg. Gerichtsordnung I,
50 8 425); vgl. Entsch. d. Obertribunals I S. 72f£f.
2) Am deutlichsten ist das natürlich dort, wo der Staat einen völkerrechtlichen
 Vertrag in der Absicht publicirt, dadurch das vertragsgemässe
Landesrecht zu erzeugen. Hier ist es übrigens. auch nie zweifelhaft, dass
der Gesetzgeber den von ihm gebrauchten Worten den Sinn unterlegen will,
den der Vertrag mit ihnen verbindet. Wenn z. B. ein Auslieferungsvertrag
von „Verbrechen“ spricht, so ist damit regelmässig jedes Delikt gemeint,
and der Vertrag „als Gesetz“ braucht dann das Wort nicht etwa in dem
        <pb n="266" />
        252

ist es selbstverständlich, dass sie eben auch jedem künftigen Vertrage
 das Blankett zur Ausfüllung präsentiren will. Aber nicht
so selbstverständlich ist das bei den Verweisungen völkerrechtlicher
 Vereinbarungen auf landesrechtliche Begriffe. Es
wird z. B. in einem Vertrage von „Kaufleuten“ oder von „Landständen“
 u. s. w. gesprochen. Vielleicht ist aus dem Vertrage
zu entnehmen, dass er mit diesen Worten einen bestimmten Sinn
verbinden wolle. Wenn er aber für die Feststellung des Begriffes
offenbar auf das Landesrecht der kontrahirenden Staaten Bezug
nimmt, so kann es fraglich werden, ob er das jeweilige oder
das gerade zur Vertragszeit geltende Recht meint.!) Ich glaube,
ich brauche mich mit dem Gegenstande nicht näher zu beschäftigen.
 ;

engeren Sinne, der ihm nach dem Strafgesetzbuche zukommt. Vgl. Entsch. des
Reichsgerichts in Strafs. XXVII S. 126. — Ich darf vielleicht darauf aufmerksam
 machen, dass in den oben (S. 226 f.) besprochenen Fällen, in denen der
staatliche Rechssatz etwas über „Exterritoriale“ oder dergl. bestimmt, nicht
bloss die hier behandelte .„Reception“ völkerrechtlicher Begriffe vorliegt. Dort
wird vielmehr durch Einsetzung des Begriffs in den Thatbestand ein Blankett
ausgestellt, das durch einen selbstän digen Rechtssatz des Völkerrechts
zu füllen ist. Dasselbe gilt für die entsprechenden Rechtssätze des Völkerrechts.
Man kann aber vielleicht sagen: im einen Falle wird auf selbständige, im
andern auf sog. begriffsentwickelnde Rechtssätze (ausdrücklich oder. stillschweigend
 gesetzte) verwiesen.
1) Wie das auch bei der Verweisung auf selbständige Rechtssätze zweifelhaft
 sein kann. Praktisch bedeutsam ist Ja bekanntlich die Frage, ob der Auslieferungsvertrag,
 der die Entstehung der Auslieferungspflicht davon abhängen
lässt, dass die That nach dem Rechte des ersuchten Staates strafbar ist, —
db er hierbei das zur Zeit des Vertragsschlusses oder das zur Zeit des jeweiligen
 Auslieferungsbegehrens geltende Strafrecht im Auge hat. Vergl.
neuestens Delius, Böhms Zeitschr. II 8. 1#.; Lammasch, Revue g6nerale
UI p. 5 et suiv.; v. Martitz, Intern. Rechtshilfe II S. 65ff.
        <pb n="267" />
        Drittes Kapitel.

Das Verhältniss der Rechtsquellen.

Ss 10.

Grundlegende Erörterungen.

Nur geringe Ausbeute lieferte uns das vorhandene Material,
als wir es in der Absicht durchforschten, die Beziehungen zwischen
Völker- und Landesrecht nach der Seite des Inhalts ihrer Sätze
festzustellen. Wenn überhaupt die bisherige Untersuchung einen
Anspruch auf allgemeines Interesse erheben will, d. h. auf ein
Interesse, das nicht bloss in dem Werthe nebenher gelungener
Lösung von Einzelfragen besteht, so kann es beruhen nur in den
Ergebnissen negativer Art, zu denen wir gelangten. Wir fanden
namentlich, dass sich die Einwirkung der beiden Rechtsordnungen
auf einander nur in kleinem Maasse in Geben und Empfangen
äussert; dass eine Aufnahme von Landesrecht, insbesondere von
Privatrecht in den Kreis des Völkerrechtsbestandes mindestens
heutigen Tages überhaupt nicht anzutreffen ist; dass umgekehrt
anter den staatlichen Rechtsordnungen nur eine einzige die Fähigkeit
 besitzt, internationales Recht nennenswerthen Umfanges zu
recipiren, die Verfassung des zusammengesetzten Staates. Selbst
hier aber bot der Nachweis solcher Aufnahme weniger praktisches
als historisches Interesse. .
Weit dankbarer ist nun, wenn ich mich nicht täusche, die
zweite Aufgabe, die wir uns stellten, — die Prüfung des Verhältnisses
 der beiden Rechtsquellen zu einander. Nach Material
 brauchen wir hier nicht zu suchen. Ja, der Stoff, der uns entgegendrängt,
 ist so gewaltig an Umfang, dass wir alle Mühe haben
werden, ihn zu meistern. Und die Ergebnisse werden, so hoffe
ich, nicht bloss theoretischen Charakter besitzen. Den Gewinn
trägt freilich nicht so sehr das internationale wie das staatliche
        <pb n="268" />
        &amp;gt;54

Recht davon. Aber für dieses ist der Nachweis seines Zusammenhangs
 mit dem Völkerrechte gerade hier von nicht geringem
Werthe — mit Bezug auf Geltung, Inhalt, Anwendung.
Welcher Art ist das Verhältniss, das zwischen Völkerrechtsund
 Landesrechtsauelle obwaltet?

Es empfiehlt sich, in erster Linie festzustellen, wie beschaffen
das gegenseitige Verhältniss unserer Quellen nicht sein kann.
Durch die ausführlichen Untersuchungen des ersten Kapitels ist
uns hier der Weg gut geebnet worden. Sie lieferten den Beweis,
dass Völkerrecht und Landesrecht nicht nur als besondere Rechtsordnungen
 neben einander bestehen, sondern auch der Regelung
verschiedener Lebensverhältnisse, Beziehungen zu dienen
bestimmt sind.
Ist das richtig, so ist es zunächst undenkbar — wir stellten
das schon früher in Kürze fest —, dass zwischen den beiden
Quellen jemals ein Verhältniss der Konkurrenz eintreten könnte.
Es ist ausgeschlossen, dass sie beide einmal denselben Thatbestand
normiren wollten. So ist vor allem unmöglich, dass ein Satz
der einen Rechtsordnung in Konflikt käme mit einem aus der
anderen. Das ist aber von grösster Bedeutung nach mehreren
Seiten.
Einmal für alle Gesetzesunterthanen eines Staates. Sie werden,
wie wir sahen, in keiner Hinsicht durch völkerrechtliche Normen
beherrscht. Das Völkerrecht verleiht ihnen keinerlei Rechte und
richtet keine Gebote, keine Verbote an ihre Adresse. So können,
was das Wichtigste ist, ihre Pflichten gegen ihren Staat oder ihre
Mitbürger niemals in Widerstreit gerathen mit völkerrechtlichen
Pflichten !); denn solche haben sie nicht.
Aber insbesondere dem Landesrichter bleibt die Qual
der Wahl erspart, ob er im einzelnen Falle Völker- oder Landesrecht
 auf den seiner Beurtheilung unterlieyzenden Streit anzuwenden

1) Befindet sich das staatliche Recht in „Widerspruch“ mit dem Völkerrechte,
 d. h. ist es so, wie es nach Völkerrecht nicht sein sollte, und ist das
Völkerrecht, nicht aber das Landesrecht im Einklange mit der herrschenden
Moral, so kann für den Einzelnen der Konflikt entstehen, ob er dem Staate
gehorchen solle oder den Forderungen seines Gewissens. Das ist aber eben
kein Konflikt zwischen Recht und Recht.
        <pb n="269" />
        255

habe. Ich darf hier die Frage noch offen lassen, ob und inwieweit
 das staatliche Gericht überhaupt in die Lage kommt, nach
Völkerrecht zu sprechen.!) Ich nehme vorläufig an, das könne
geschehen. Aber von Zweifeln, ob ein und derselbe Thatbestand
diesem oder jenem Rechte zu unterstellen sei, wird der Richter
niemals behelligt werden.
So ist insonderheit ‚jeder Gedanke daran abzuweisen, als
bestände irgendwo zwischen den beiden Quellen ein Verhältniss
der Subsidiarität. Weder nach der Richtung, dass die Quelle
des Völkerrechts ihre Sätze für bestimmte Verhältnisse nur dann
gelten lassen wolle, wenn das Landesrecht schweigt?), noch nach
der anderen, dass das Landesrecht in gewissen Fällen nur in Ermangelung
 völkerrechtlicher Normen nach Anwendung trachte. Die
Thatbestände, die das eine beherrscht oder beherrschen könnte,
sind ja in jedem Falle der Herrschaft des anderen entrückt.
Es ist also z. B. unrichtig, wenn man behauptet, der Richter jedes
Staates habe das „überstaatliche“ internationale Privatrecht, die
völkerrechtlichen Anwendungsnormen, als subsidiäres Recht zu
beachten, wenn nicht der Staat etwas Abweichendes bestimme.?)
Denn die völkerrechtlichen „Anwendungsnormen“ als solche
sind einer unmittelbaren Anwendung durch das Landesgericht
nicht fähig. Sie sind ja, soweit sie überhaupt existiren, Rechtssätze
 für den Staat, die ihn veranlassen, Anwendungsnormen
für den Richter zu schaffen. Jener Irrthum beruht auf der
alten Verwechselung von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem
Landesrecht, verbunden mit einer Verkennung des Wesens der
Subsidiarität. In jeder Landesrechtsordnung nämlich findet sich,
wie wir alsbald ausführlicher zu erörtern haben, ein gut Theil
„ungesetzten“, dem Völkerrechte gemässen Rechts. Das gilt auch
vielleicht, wenn auch nur in recht bescheidenem Umfange, für

1) S. darüber unten $ 18.
2) So z. B. Strisower, Oesterreich. Staatswörterbuch I Wien 1895.
S. 424: „Die völkerrechtlichen Grundsätze (über die Exterritorialität der Gesandten)
 . .. . . gelten ihrer Natur nach subsidiär in den einzelnen
Staaten‘. — Ebenso unzulässig ist es, das Landesrecht als das besondere
dem Völkerrecht als dem allgemeinen Recht vorgehen zu lassen; so
Bluntschli, Völkerrecht 5. 63.
3) Etwas Aehnliches müssen natürlich diejenigen annehmen, die das internationale
 Privatrecht u. s. w. als Theil sowohl des Völkerrechts, wie des
Landesrechts betrachten. 5. oben S. 24.
        <pb n="270" />
        256

die „Kollisions-“ oder „Anwendungsnormen“ des internationalen
Privat-, Straf-, Prozessrechts. Dieses Landesrecht ist es, das
der Richter anzuwenden hat, wenn er kein anderes, nämlich kein
„gesetztes“ staatliches Recht vorfindet. . Dieses ungesetzte Recht
ist aber weder subsidiäres, noch Völkerrecht.!)
Ebenso verfehlt wäre es aber endlich, wenn man dem Völkerrechte
 die Fähigkeit zuschriebe, die Lücken des staatlichen
Rechtes auszufüllen. Ich sehe einmal ganz. von der Frage ab,
ob man überhaupt befugt ist, von solchen „Lücken“ im Rechte
zu sprechen.?) Gesetzt den Fall, man dürfte es, und man könnte
weiterhin annehmen, die Lücken wären durch ein aus einer anderen
Rechtsordnung stammendes Recht zu schliessen, so wäre es doch
wiederum keinesfalls das Völkerrecht, bei dem man anklopfen
könnte, um sich das Material zur Ausfüllung zu holen. Nur vom
Standpunkte der Naturrechtsschule aus, die stets gern bereit ist,
beizuspringen, wenn das positive Recht wirklich oder anscheinend
in Verlegenheit geräth, wäre jener Satz zu halten. Denn nach
ihr muss sich ja, wie wir sahen ®), der Gegensatz von Völkerrecht
und Landesrecht verflüchtigen.
Haben wir uns nun Völker- und Landesrecht als Erzeugnisse
vyesondertfer, je auf Regelung verschiedener Beziehungen ge-1)

 Zitelmann, Internationales Privatrecht I S. 75f., 196, 198 u. ©.,
entgeht zwar dem Fehler, das „überstaatliche internationale Privatrecht“ als
solches für ein vom Richter anwendbares Recht zu erklären. Aber er
irrt, indem er sagt, die überstaatliche Norm erlange als subsidiäre die
Kraft einer innerstaatlichen in dem Falle, wo der Staat keine ausdrücklichen
 Anwendungsnormen erlasse und deshalb annehmbarer Weise die dem
Völkerrecht gemässe Regelung des fraglichen Anliegens wolle. Denn einmal
kann, wie oft betont, das überstaatliche Recht niemals ohne Verwandlung zu
Landesrecht werden; daran zweifelt auch Z. nicht, und insoweit handelt es
sich nur um einen ungenauen Ausdruck, den ich nicht den Muth habe, gegenüber
 Z. zu rügen, da dieser sonst so scharf wie wenige Völker- und Landesrecht
 auseinander hält. Aber es ist auch unrichtig, jenes völkerrechtsgemässe
Landesrecht subsidiäres Recht zu nennen. Man spricht doch von subsidiärem
 Rechte nur dort, wo eine Rechtsquelle ihre Satzung bloss für den
Fall gelten lassen will, dass nicht eine andere Quelle Gleiches oder Abweichendes
 bestimmt, — aber nicht dann, wenn eine Rechtsquelle einen
Thatbestand nicht ausdrücklich, sondern „stillschweigend“ regelt.
2) 8. darüber jetzt bes. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie
 I S. 371
3) Vergl. oben S. 128 ff.
        <pb n="271" />
        257

richteter Rechtswillen vorzustellen, so wäre nach dem oben
(S. 165 ff.) Ausgeführten das Verhältniss der beiden Rechtsquellen
a priori als Verhältniss entweder der Neben- oder der Ueber- und
Unterordnung zu denken. .
Unmöglich wiederum ist das Erste. Völkerrecht und Landesrecht
 entspringen nicht koordinirten Quellen, zwischen
denen also eine rechtliche Beziehung nur durch eine dritte, beiden
gleichmässig übergeordnete Quelle hergestellt werden könnte. Die
Entstehung des Völkerrechts durch Bildung eines Gemeinwillens,
in dem der Einzelstaatswille begriffen ist, schliesst eine solche
Annahme aus.
Ebenso unmöglich aber ist es, die Quelle des Völkerrechts
der des Landesrechts oder diese der des Völkerrechts als übergeordnet
 in dem besonderen Sinne zu beirachten, dass der
Wille. der einen für die Geltung der aus der anderen fiessenden
 Rechtssätze entscheidend sei.
Dass es das Landesrecht nicht sein kann, dem eine derartig
übergeordnete Stellung zukäme, ist so selbstverständlich, dass es
sich kaum lohnt, die Frage ernsthaft zu erörtern. Das Landesrecht
 dankt sein Leben dem Willen eines Staates, das Völkerrecht
 einem Gemeinwillen, in dem der Einzelstaatswille beschlossen
 ist. Dieser Einzelwille kann jenem Gesamtwillen nicht
überlegen sein. Unmöglich also, dass ein Landesrechtssatz über
die Gültigkeit eines Völkerrechtssatzes, genauer: darüber
entscheidet, ob aus der zum Zwecke der Bildung eines internationalen
 Rechtssatzes vorgenommenen Vereinbarung ein Rechtssatz
 hervorgehe. Nicht einmal die „Gültigkeit“ der zu diesem
Zwecke geschehenen Handlungen der Staatsorgane, der Mitwirkungsakte
 bei einer Vereinbarung, vermag das Recht ihres
Staates zu bejahen oder zu verneinen. Es kann sie zulassen oder
verbieten. Es kann erklären, dass sie nur unter gewissen Voraussetzungen
 als Akte des Staates zu betrachten seien. Es kann
über die Gültigkeit der von den Staatsorganen im Anschlusse an
einen völkerrechtlichen Vertrag vorgenommenen, auf, Einführung“
des Vertrages ins staatliche Recht abzielenden Handlungen bestimmen.
 Aber es ist schlechterdings unfähig, einer im Bereiche
 des internationalen Verkehrs abgegebenen Willenserklärung
irgend -eines Subjektes für den Umkreis des Völkerrechts
rechtliche Wirkung zu verleihen oder zu versagen. Etwas ganz
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. 17
        <pb n="272" />
        258

anderes ist es, wie wir sahen, wenn das Völkerrecht über seine
eigene Weiterentwickelung Rechtssätze aufstellt, die sich in dieser
Hinsicht in eine gewisse Abhängigkeit vom Landesrechte bringen,
wenn es also selbst erklärt, dass die Handlung des Trägers eines
Staatsamts bei internationalen Vereinbarungen nur dann als Handjung
 des Staats anzusehen sei, wenn sie in Uebereinstimmung mit
den Staatsgesetzen erfolge. Hier sagt das Völkerrecht, an weiche
Geschehnisse sich rechtliche Wirkungen anknüpfen sollen ; der Landesrechtssatz
 ist nur ein Thatbestandsmoment in der völkerrechtlichen
 Norm.1!) Ist nun die Quelle des Landesrechts nicht „höher“
als die Quelle des Völkerrechts, so kann auch unmöglich das
jüngere Staatsgesetz dem älteren Völkerrechtssatze, etwa einem
„Vertrage“ derogiren. Denn der jüngere Rechtssatz hebt den
älteren nur dann auf, wenn er derselben oder wenn er. einer
höheren Rechtsetzungsgewalt entspringt, die über die Gültigkeit
des älteren entscheiden kann. Wer also das spätere Staatsgesetz
dem älteren Völkerrechtssatze „vorgehen“ lässt, der thut das entweder
 in Konsequenz der oben ausführlich bekämpften Theorie,
nach der alles Völkerrecht nur oder doch gleichzeitig Landesrecht
 ist?), oder weil er wiederum das internationale Recht mit
dem von diesem veranlassten Landesgesetz verwechselt. Nur das
völkerrechtsgemässe Landesrecht wird, wie wir sogleich sehen
werden, durch widersprechendes Landesrecht, auch durch das
völkerrechtswidrige, beseitigt; das Völkerrecht selbst ist gegen
jede Aenderung durch einseitige staatliche Gesetzgebung gefeit.
Umgekehrt: auch die Quelle des Völkerrechts ist der des
Landesrechts gegenüber nicht die „höhere“ in dem angegebenen
Sinne und mit der angeführten Wirkung. Gewiss — wenn es
richtig ist, dass das Völkerrecht einem Gemeinwillen entstammt,
der durch Zusammenwirken mehrerer Staatswillen in der Absicht
geschaffen wird, für diese verbindlich zu sein, so liegt es auf
der Hand, dass der Inhalt dieses Gesamtwillens, das Völkerrecht,
im Vergleich zu dem Rechte, das lediglich dem Willen der
einzelnen Staaten entspringt, als ein Recht „höherer Ordaung‘“
 betrachtet werden kann. Man ist versucht. ihm dies

1) Vergl. oben S. 230ff., 236 ff.
2) S. oben S. 128ff., 131ff., 134. Daher ist jene Behauptung in der
anglo-amerikanischen Litteratur ganz gewöhnlich: das Völkerrecht gilt ja als
part of the law of the land.
        <pb n="273" />
        259

Prädikat zu ertheilen, wenn man an das Maass rechtbildender
Kraft denkt, das zu seiner Entstehung nothwendig ist. Es scheint
von den einfachen Formen der Rechtserzeugung eines Familienverbandes
 aus, über die Rechtsbildung der Gemeinde, des Einheits-,
 des Bundesstaates hinauf eine stark ansteigende Linie zu
führen, die an der Stelle endet, wo aus dem Zusammentreffen
einer ganzen Reihe einzelner Staatswillen das alle überragende
Völkerrecht geboren wird.!) Aber diese Betrachtung hat besten
Falles den Werth eines Bildes und beweist für unsere Frage
nicht das Geringste. Die „Ueberordnung‘“ einer Rechtsquelle über
eine andere hat nicht nothwendig im Gefolge, dass Gültigkeit
oder Ungültigkeit der auf Rechtserzeugung gerichteten Akte
der untergeordneten von dem Willen der oberen abhängen; selbst
wo der Inhaber eines Rechtswillens über einen anderen herrscht
— ein Verhältniss, das allerdings hier in keiner Weise in Frage
kommen kann —, ist ja, wie wir sahen”), nicht immer gerade
diese Abhängigkeit der Rechtsbildung vorhanden. Warum aber
ist sie in Bezug auf Landes- und Völkerrecht ausgeschlossen?
Deshalb, weil von „Gültigkeit‘“ und „Nichtgültigkeit“ eines Rechtssatzes
 nur unter der Voraussetzung gesprochen werden kann, dass
die „höhere‘““ Quelle, die über Sein und Nichtsein entscheidet,
in unmittelbarer Beziehung zu den Subjekten steht, an
die der Urheber jenes Rechtssatzes sich wendet. Nur wenn über
dem Gesetzgeber und denen, zu denen er spricht, eine Macht
steht , die ihrerseits das Verhältniss zwischen diesen beiden rechtlich
 zu regeln vermag, kann die Rechtsfrage entstehen, ob ein
Akt des ersteren die letzteren zu binden vermag. Denn „gelten‘‘,
„nicht gelten“ heisst innerhalb einer Rechtsordnung für andere
wirksam sein oder nicht. Darum kann ein Gesetz oder besser
gesagt ein gesetzgeberischer Akt eines Gliedstaats von der Rechtsordnung
 des Bundesstaats, ein legislativer Akt eines Organs im
Einheitsstaate von dessen Verfassung mit Geltung ausgestattet
werden. Aber nicht ein Landesgesetz vom Völkerrecht, denn die
Staatsunterthanen sind nicht Völkerreechtsunterthanen. So ist denr

1) Aus diesem Gedankenkreise heraus ist es zu verstehen, wenn man
auch die Wissenschaft des Völkerrechts die pars jurisprudentiae longe
nobilissima genannt hat, Welcher Völkerrechtslehrer dürfte übrigens heute
solch kühnen Ausspruch wagen!
23 S. nahen S. 167
        <pb n="274" />
        260

insbesondere jeder Versuch von der Hand zu weisen, ein wirklich
oder angeblich völkerrechtswidriges Gesetz als nichtig
zu bezeichnen !), und der Satz lex posterior derogat priori zeigt

1) Das Naturrecht musste selbstverständlich von seiner Grundanschauung
aus zur Behauptung des Gegentheils gelangen. Eine prinzipielle Auseinandersetzung
 über den Gegenstand finden wir allerdings kaum bei einem Angehörigen
 der Schule; desto mehr aber begegnen Ansichten über einzelne
Fragen, die sich nur aus dem fundamentalen Irrthum über das Verhältniss
der beiden Quellen erklären lassen. Zu welchen Wunderlichkeiten man auf
jenem Wege kommen konnte, zeigt z. B. die Erörterung Fichte’s über die
Tödtung im Kriege. (Grundlage des Naturrechts. 2. Theil. Jena und Leipzig
1797. S. 259f£.) Der Soldat hat kein Recht zu tödten; denn er könnte es
nur von seinem Staate verliehen erhalten, und dieser kann es nicht verleihen,
(Also: wollte er es verleihen, wäre die Verleihung nichtig.) Dass nun doch
im Kriege der Feind todtgeschlagen werden darf, erklärt sich nur aus dem
Rechte des Einzelnen auf Selbsterhaltung. Das Schiessen mit Kanonen und
Gewehren hat nicht den Zweck, durch die Kugeln zu tödten, sondern nur
den, den Feind von den Plätzen abzuhalten, wo die Kugeln hinfallen. Geht er
doch dahin, so ist es seine Schuld, wenn er getroffen wird! — Die Nichtigkeit
völkerrechtswidrigen Rechts wird aber auch von Neueren noch oft genug behauptet.
 Vergl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts.
2. Aufl. 1 S. 106; Bremer, Gerichtssaal XVIL S. 424: Das Gesetz eines
Staats, das über die Staatsgrenzen hinaus gelten will, ist „völkerrechtlich (?) null
und nichtig“. S. auch Pillet, Revue generale I p. 9. — v. Holtzendorff
in HH I 8. 118f. behauptet, völkerrechtswidriges Recht trage einen ebenso
bedeutenden inneren Mangel in sich wie verfassungswidriges
Recht im Sinne des Staatsrechts; das Staatsgesetz, das in der Absicht
dauernder Verpflichtung gegen fremde Staaten erlassen sei, könne nicht
willkürlich wieder abgeändert werden. Aber S. 119 heisst es wieder, das
Völkerrecht dürfe nicht durch rechtswidrige Gesetzgebungsakte gebrochen
werden (was etwas ganz anderes ist), und schliesslich wird der strengen
Theorie die Spitze dadurch abgebrochen, dass v. H. die „untergeordneten“
 Örgane der Civil- und Strafrechtspflege nicht für kompetent hält,
die völkerrechtliche Zulässigkeit der gehörig publicirten Staatsgesetze zu
prüfen. — Bei vielen Schriftstellern ist die Ausdrucksweise zu unbestimmt,
um einen sichern Schluss auf ihre wirkliche Ansicht ziehen zu lassen,
z. B. bei Phillimore, Commentaries I p. 27 and foll. Es gilt dies
namentlich von solchen, die erklären, ein Staatsgesetz „könne“ sich
nicht vom Völkerrechte entfernen. Das soll manchmal nur bedeuten, es
dürfe dem Völkerrecht nicht widersprechen, oder was nicht minder offene
Thüren einstösst, es könne das Völkerrecht nicht abändern, oder endlich,
es wolle eben deshalb nichts völkerrechtswidriges bestimmen. (S, auch unten
$ 15.) Widerspruchsvoll v. Mohi, Staatsrecht d. Königreichs Württemberg.
2. Aufl. I. Tübingen 1840. S. 677: „Spätere (Landesgesetze) . ... können
keine mit den vertragsmässigen Verbindlichkeiten gegen den (Deutschen) Bund
        <pb n="275" />
        261

sich auf jüngeres Völkerrecht gegenüber älterem Landesrechte
ebensowenig anwendbar, wie vorhin auf jüngeres Landesrecht
gegenüber älterem Völkerreehte. !)
Darum ist die Gehorsamspflicht des Staatsunterthanen
dem Staatsgesetze gegenüber, gleichgültig wie sich dies zum
Völkerrechte verhält, völlig unbedingt. Er ist weder verbunden
noch befugt, sich um die Uebereinstimmung des Landesrechts mit
dem Völkerrechte zu kümmern. Das völkerrechtswidrige Landesgesetz
 bindet ihn ebenso wie das völkerrechtsgemässe. Aber
auch jeder andere Staatsakt, nicht bloss das Gesetz —, das Urtheil
 des Richters, der Befehl des Verwaltungsbeamten, sofern sie
nur dem Landesrechte entsprechen. Ein Akt der vollziehenden
Gewalt ist niemals deshalb nichtig, weil er dem Völkerrechte
zuwiderläuft.?) Das Prinzip des „bloss verfassungsmässigen Gehorsams‘“
 kann niemals ein Recht des Widerstands gegen einen
völkerrechtlich verbotenen, aber landesrechtlich legalen Polizeioder
 Militärbefehl begründen; die Ausübung eines Amtes. kann
„rechtmässig“ sein (StGB. $ 113), auch wenn sich der Ausübende
 mit dem Völkerrechte in Widerspruch befindet. Die einst
so viel erörterten Fragen, ob der Unterthan verpflichtet sei, den
Ruf des Herrschers zur Heeresfolge in völkerrechtswidrigen. Krieg
(bellum injustum) zu beachten®), ob der Einwohner rechtswidrig
eroberten Landes dem Gesetze der neuen Herrschaft Gehorsam
schulde *), können von unserem Standpunkte aus gar nicht aufunvereinbare

 Bestimmungen gültig treffen. Aus einer Unvereinbarkeit ergiebt
 sich somit .... die Unzulässigkeit, oder mindestens die Suspension,
 des Landesgesetzes“.
1) Auch hier beruhen die Behauptungen des Gegentheils ‚entweder auf
der These, dass Völkerrecht zugleich Landesrecht sei —, daher zahlreiche
Aussprüche der anglo-amerikanischen Jurisprudenz, vergl. z. B. Wharton,
Commentaries p. 583, 453 (mit d. Entscheidungen in Note 6) u. ö. — oder
(wie z. B. in der französ. Entsch. Journal X p. 156) auf einer Verwechselung
von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem Landesrecht; natürlich bricht das
letztere das ältere Landesgesetz!
2) v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I S. 414.
3) S. Grotius, De jure belli ac pacis II, 26 $ 2 et seq. und die höchst
gewundene Behandlung der Kontroverse bei Pufendorf, De jure naturae
et gentium VIII, 1 $ 8. S. ferner Burlamaqui, Principes du droit politique.
Genf 1751. IV, 1 8 17; III, 1 $ 25 et suiv.
4) Z. B. Burlamaqui, Principes IV, 8 $ 5. Dieser Autor stellt aber
schliesslich nicht auf die Gültigkeit des einseitigen Eroberungs- und Gesetz-
        <pb n="276" />
        262

geworfen werden. Aber auch das Maass seiner Rechte, seien
es private oder öffentliche, findet das Individuum lediglich im
Landesrecht. Der Staat allein gewährt und versagt sie ihm. Und
wenn er dem Unterthanen Ansprüche oder Fähigkeiten, die er
ihm früher zufolge völkerrechtlicher Pflicht gesetzlich gesichert
hatte — man denke an die den mediatisirten Reichsständen
kraft -bundesrechtlicher Vorschrift!) im Wege der Landesgesetzgebung
 ertheilten Privilegien —; wenn er diese ihm durch
eine Aenderung des Landesrechts wieder entzieht oder schmälert,
so ist der Geschädigte hiergegen nicht mehr und nicht anders
geschützt als jeder, dessen wohlerworbene Rechte der Staatsgesetzgebung
 zum Opfer fallen.?) Es ist gleichgültig, ob es sich
dabei um Unterthanen im engeren Sinne, um Staatsangehörige
also, oder um Fremde handelt. Auch das Staatsgesetz, das zum
Nachtheile ausländischer Gläubiger ein Moratorium anordnet, ja
selbst das, welches einseitig die Ansprüche fremder Staatsgläubiger
an Kapital oder Zinsen verkürzt oder vernichtet, ist gültiges Gesetz.?)
 Es ist eine andere Frage, ob ein solches Vorgehen völkerrechtliche
 Ansprüche hervorrufen kann, und welche.

gebungsakts, sondern auf die Gültigkeit des Unterwerfungsvertrags
zwischen Eroberer und den Insassen des eroberten Landes ab. Da der erstere
die „Souveränetät“ nur durch einen solchen Vertrag erlangt, so sind die Unterworfenen
 an ein erzwungenes, demnach ungültiges pactum subjectionis
nicht gebunden,
i) Deutsche Bundesakte Art. 14.
2) Vergl. Entsch. des Preuss. Obertribunals, XXVII S. 83; Entsch. des
Reichsoberhandelsgerichts, XXV S. 154, diese aber mit einer sehr bedenklichen
 Wendung. Irrig das Erkenntniss des Oberappellationsgerichts Jena
in Seuff. Archiv X 8. 2 No. 1.
3) Der Widerspruch, den man oft gegen diesen Satz erhoben hat, z. B.
Jazon, Revue I p. 278 et suiv., ist menschlich erklärlich, juristisch aber
nicht haltbar. So ist es nicht zu rechtfertigen, wenn Kaufmann, Das
Internat. Recht der egyptischen Staatsschuld. Berlin 1891. S. 14 behauptet, der
Ausländer, der einen Vertrag mit dem Staate abschliesse, sei dessen Gesetzgebungsgewalt
 nicht unterworfen, und deshalb könne der Staat an seinen
vertragsmässig begründeten Verpflichtungen gegenüber dem Ausländer im Gesetzgebungswege
 nichts ändern. Ebenso falsch ist es, wenn B. Schmidt,
Der Staat. S. 88 Note 3 seine These, es seien die auf staatlicher Rechtsordnung
beruhenden Verbindlichkeiten des Staates gegen Ausländer der einseitigen
Jegislativen Aufhebung ünzugänglich, durch den Satz zu erklären sucht, der
Heimathsstaat des Gläubigers sei nach derzeitig recipirtem (?) Völkerrechte
befugt, sich dessen Forderungen anzunehmen, und damit würden jene Ver-
        <pb n="277" />
        263

Nicht minder wichtig ist das aufgestellte Prinzip für die
Träger staatlicher Aemter. Ihre Rechte und Pflichten bemessen
 sich lediglich nach Landesrecht. !‘) Sie sind zur Vornahme
aller Handlungen befugt und verpflichtet, die das staatliche Recht
ihnen gestattet und vorschreibt, gleichviel wie sich dies Recht
dem Völkerrechte gegenüber verhält. Insonderheit sind die Beamteten,
 deren Aufgabe in der Rechtsanwendung besteht, also
namentlich die Richter, aber auch die Staatsanwälte und die Verwaltungsbeamten
 verbunden, selbst völkerrechtswidriges Landesrecht
anzuwenden.?) Während sich aus dem Verhältnisse der Bundesstaatsgewalt
 zur Staatsgewalt des Gliedstaats ergiebt, dass auch
der im Dienste des letzteren befindliche Amtsträger berechtigt
und verpflichtet ist, die Uebereinstimmung der Gesetzgebungsakte
seines Staates mit der Rechtsordnung des Bundesstaates zu prüfen
und eintretenden Falls das nach Reichsrecht ungültige Landesrecht
 nicht anzuwenden ?), kann ihm eine Prüfung des Landesbindlichkeiten

 auch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen. Hier ist ein
Fehler an den anderen gereiht. Erstlich ist die behauptete Befugniss des
Heimathsstaates in dieser Allgemeinheit nicht vorhanden. Wäre sie e8, so
würde doch noch nicht das landesrechtliche Forderungsrecht selber nebenbei
 zu einem völkerrechtlichen, sondern der Heimathsstaat hätte ein
selbständiges völkerrechtliches Recht, vom schuldnerischen Staate die Erfüllung
 jener privatrechtlichen Pflicht zu verlangen. Und in keinem Falle ist
aus den Prämissen der Schluss zu ziehen, dass der schuldnerische Staat seine
Gesetze nicht ändern könne. — Was Meili, Staatsbankerott S. 13. gegen
unsern Satz ausführt, schwankt fortwährend zwischen Behauptungen de lege
ferenda und de lege lata. Anderseits sind die im Ergebnisse richtigen Erörterungen
 bei v. Bar, Theorie und Praxis d, internat. Privatrechts II S. 663 f.
nicht ganz genau in der Begründung.
1) Vergl. dazu oben S. 120,
2) Hierüber herrscht in der Litteratur und Praxis heute so gut wie
allgemeine Uebereinstimmung. Vergl. z. B. Bluntschli, Völkerrecht S. 476 f.
($ 847); v. Bar a. a. 0. S, 5f, 145f; II S. 398f.; Gierke, Deutsches Privatrecht
 I 8. 213; Zitelmann a. a. O0. IS. 75 u. ö.; Entsch. des Preuss. Oberverwaltungsgerichts
 VI S. 39f.; XVIII S. 80ff. u. v. a. Zahlreiche Citate aus
der englischen und amerikanischen Litteratur habe ich oben 5. 153f. gebracht.
 Dazu noch Hare, American Constitutional Law I. Boston 1889.
p- 439, 502 foll.
3) S. Binding, Handbuch des Strafrechts I S. 286 und die dort Note 27
Angeführten; ferner Heinze, Verhältniss des Reichsstrafrechts z. d. Landesstrafrecht.
 Leipzig 1871. S. 21, 25; Hänel, Studien I S. 263f.; Laband,
Staatsrecht I S. 595f.
        <pb n="278" />
        NE
aD

gesetzes nach der Seite seiner völkerrechtlichen Zulässigkeit nicht
zu dem Zwecke gestattet sein, um über seine Geltung zu befinden.!‘)
 Wenn er in einzelnen Fällen eine Untersuchung darüber
vornimmt und vornehmen muss, ob der Wortlaut eines Gesetzes
mit dem Völkerrechte im Einklang steht oder nicht, so geschieht
das aus anderem Grunde und in anderer Absieht.?) Auch die
aus der Hierarchie der Behörden entspringende Gehorsamspflicht
des unteren Beamten gegenüber dem vorgesetzten ist unabhängig
 von der Beziehung, in der ein Dienstbefehl zum Völkerrechte
 steht. Soweit dem Beamten ein Prüfungsrecht hinsichtlich
der Legalität der ihm von oben zukommenden Anweisungen eingeräumt
 ist, kann er doch niemals den Gehorsam um deswillen
verweigern, weil seine Präfung ihm die Völkerrechtswidrigkeit
eines landesrechtlich gültigen Befehls dargethan hat. Der Offzier,
dem der Vorgesetzte den Befehl zur Plünderung ertheilt, ist verpflichtet
 , ihn auszuführen, auch wenn die Plünderung völkerrechtlich
 verboten ist, sofern nicht eben das Landesrecht selbst
eine solche Handlung verpönt (MStGB. $ 47 Z. 2). In manchen
Fällen mag ja diese vollkommene Unabhängigkeit landesgesetzlicher
 Rechts- und Pflichtverhältnisse von völkerrechtlichen Satzungen
 ihr Bedenkliches haben; aber das wird zum Glück
beträchtlich durch die Thatsache gemildert, dass die Uebereinstimmung
 des staatlichen Rechts mit dem Völkerrechte die Regel,
der Widerspruch die Ausnahme bildet.

11.

Eine Rechtsquelle kann aber, wie wir bei der allgemeinen
Uebersicht feststellten 3), einer anderen „übergeordnet“ sein
in einer zweiten Bedeutung dieses Wortes. Sie kann Gebote und
Verbote an sie richten, ihr Ermächtigungen ertheilen, nämlich
Befehle und Ermächtigungen zur Vornahme oder Unterlassung der
Rechtsetzune.

1) Vergl. Gierke a. a. O.; Zitelmann a. a. 0. IS, 74. .
2) Er verwerthet dann seine Kenntniss vom Verhältnisse des Landesrechts
 zum Völkerrecht zur „Auslegung“ des Landesrechts, indem er prüft,
ob der völkerrechtswidrige Wortlaut eines Landesrechtssatzes den wirklichen
Willen des Staats kundgiebt, sich mit dem Völkerrechte in Widerspruch
zu setzen. S. näher unten $ 15 u. $ 18.
31 8. oben S. 167£.
        <pb n="279" />
        235

Wiederum bedarf es kaum besonderer Darlegung, dass
auch in diesem Sinne keine landesrechtliche Quelle der
völkerrechtlichen überlegen sein kann. Es giebt kein
landesrechtsgemässes, kein landesrechtswidriges Völkerrecht.
Nur der Akt des einzelnen Staates, der dessen Mitwirkung
bei der Völkerrechtsbildung darstellt, nämlich die Rechtswillenserklärungen
 seiner Staatsorgane, verträgt eine Beurtheilung
 nach Landesrecht.!) Die staatsrechtlichen Bestimmungen,
die der Staatsrezierung Gebote2), Verbote?) oder Ermäch-1)

 Aber auch Vereinbarungserklärungen der verfassungsrechtlich gebundenen
 Glieder eines Gesamtstaates. Der Artikel 2 der Rheinbundsakte (siehe
oben S. 219 Note 2), in dem die deutschen Kontrahenten die Unverbindlichkeit
der Reichsgesetze (bei formell noch bestehendem Reichsverbande) statuiren,
kam durch landesrechtswidrige Theilnahme deutscher Staaten zu stande.
Umgekehrt war es landesrechtsgemäss, wenn deutsche Reichsstände in Verträgen
 mit dem Auslande den Vorbehalt machten, ihren Pflichten gegen das
Reich solle durch die Vereinbarung kein Abbruch geschehen; vergl. etwa
Vertr. zw. Fürstbischof von Basel u. Frankreich v. 20. Juni 1780 (M. R. III p. 327)
Art. 4; Hamburg u. Frankreich, 1. April 1769 (M. R. Ip. 634) Art. 13 u. a. m.
2) Das können Gebote zum Abschlusse bestimmter Verträge sein (z. B.
Verf. d. Nordd. Bundes Art. 79 hinsichtlich der Regelung der Verhältnisse
zu den süddeutschen Staaten) oder Bestimmungen über den Inhalt, den
etwaige künftige Verträge haben sollen (vergl. .die württemberg. Verf. $ 2
Abs. 3: es soll bei unvermeidlichen Gebietsabtretungen dafür gesorgt werden,
dass die Insassen des getrennten Landestheils hinlänglich bemessene Frist
zur Auswanderung nach dem Königreiche gewährt erhalten, u. &amp;amp;. m.)
3) Man denke an die zahlreichen, unbedingten und bedingten Verbote der
Gebietscession, der Garantieübernahme, der Verwendung oder Aufnahme fremder
Truppen (z. B. franz. Charte constitutionelle v. 14. August 1830, Art. 13 al. 2;
niederländ. Verf. Art. 182; griech. Verf. Art. 99 u. v. a. m.), aber auch an die
allgemeineren Verbote, den Verträgen einen, nach Ansicht des Gesetzgebers
 bedenklichen Inhalt zu geben; dahin gehört die häufig vorkommende
Vorschrift, es sollten geheime Vertragsartikel den offenen nicht widersprechen
(vergl. etwa Verf. d. franz. Republik v. 5. Fructidor an III, art. 332; belg.
Verf. Art. 68; luxemburg. Verf. Art. 37 al. 3; griech. Verf, Art. 33 al. 2 u. a.).
Vor allem sind hier die in Auslieferungsgesetzen (s. die Sammlung bei v. Martitz,
 Internat. Rechtshilfe II S. 771ff.) und Strafgesetzbüchern (etwa StGB.
8 9; ital. Strafgesetzb., in Kraft seit 1. Januar 1890, Art. 9 u. a.) ausdrücklich
 oder implicite geschehenen Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts von
Auslieferungsverträgen wichtig. — Das in manchen monarchischen
Verfassungen an den Landesherrn gerichtete Verbot, anfallende oder angebotene
Kronen anderer Staaten ohne Genehmigung des Parlaments anzunehmen, (z, B.
preuss, Verf, Art. 55; kgl. sächs. Verf. 8 5; oldenburg. Verf, Art. 15; dänische
Verf. Art. 4: helvische Verf. Art. 62: niederl. Verf. Art. 23 u. 8. w.) gehört
        <pb n="280" />
        266

tigungen !) zum Abschlusse gewisser Verträge oder Vertragsarten
ertheilen, sind ja häufig genug. Erfüllung der Pflicht, Ausübung
des Rechts, Uebertretung des Verbots sind also landesrechtsgemäss
und landesrechtswidrig, und soweit es sich bei solchen Verträgen
um rechtsetzende Vereinbarungen handelt, sind sie rechtliche und
widerrechtliche Antheilnahme an der Begründung einer völkerrechtlichen
 Norm. ?) Aber dies so gebildete Völkerrecht selbst,
genauer die Vereinbarung des Völkerrechtssatzes in ihrer Gesamtheit,
 duldet kein Urtheil solcher Art.
Wohl aber ist — und dabei haben wir Halt zu machen —
der Akt, aus dem das Landesrecht hervorgeht, in seiner Rechtmässigkeit
 nach Völkerrecht zu bewerthen. An diesem Punkte
zeigt sich die Eigenschaft des Völkerrechts als der „höheren“
Rechtsordnung. Ist der Staat überhaupt einer Berechtigung und
Verpflichtung durch das Völkerrecht fähig, so kann sich internationales
 Recht und internationale Pflicht auch auf seine der
Erzeugung seines objektiven Rechts gewidmete Thätigkeit beziehen.?)
 Eins indess ist sofort klarzustellen.

nicht hierher; es sind nicht Verbote der Vornahme „völkerrechtlicher Akte“,
wie G. Meyer, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. S. 603 annimmt.
1) Vergl, z. B. preuss. Verf. Art. 87a: „Bei der Bildung gemeinschaftlicher
 Gerichte für Preussische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten
 sind Abweichungen von Bestimmungen des Art. $6 (Ausübung
der richterlichen Gewalt sowie Urtheilsfällung und Vollstreckung im Namen
des Königs) und des ersten Abs. im Art. 87 (Ernennung der Richter durch
den König u. s. w.) zulässig“.
2) Vorbehaltlich natürlich der Frage, ob das Völkerrecht nicht selber
die Landesrechtswidrigkeit dieses Aktes für relevant erklärt. S. oben S. 236 £f.
3) Stellt man sich mit der herrschenden Lehre unter der Quelle des
Landesgewohnheitsrechts eine andere Kraft als den Staatswillen vor,
so ist eine völkerrechtliche Motivirung dieser Quelle natürlich nicht möglich.
Entweder nicht, weil man sie überhaupt nicht als Willen denkt, oder, wenn
man das thut, weil dieser Wille nicht unmittelbar von den Normen des nur
die Staaten als solche verbindenden Völkerrechts ergriffen wird. Als völkerrechtliches
 Verhältniss würde dann hier nur Recht oder Pflicht des Staates
erscheinen, entweder die Entstehung neuen Landesgewohnheitsrechts zuzulassen
 oder zu verhindern — oder bestehendes Recht dieser Art zu
anterdrücken oder nicht zu unterdrücken. Dahin würden also z. B. die
Staatsverträge gehören können, die einem der kontrabirenden Staaten oder allen
die Beseitigung der dem Vertragsinbalte widersprechenden „Landesgebräuche“
zur Pflicht machen (s. beispielsweise den Vertrag zwischen Frankreich und
Spanien vom 15. August 1761, M. R. I p. 16, Art. 21). Die Eigenart dieses
        <pb n="281" />
        Ich darf wiederum an das erinnern, was ich in $ 6 über die
denkbaren Beziehungen mehrerer Rechtsordnungen überhaupt
auseinandergesetzt habe. In das dort aufgestellte Schema reiht
sich das hier zu besprechende Verhältniss von Völker- und Landesrecht
 an der Stelle ein, wo als Musterbeispiel solche Rechtssätze
des suzeränen Oberstaats und des Bundesstaats erwähnt wurden,
die als Normen der übergeordneten Rechtsquelle für den Vasallenstaat
 oder Gliedstaat Recht und Pflicht zu eigener Rechtserzeugung
 oder zu Unterlassung legislativer Thätigkeit begründeten,
 und zwar ohne dass die Uebertretung des Rechtsetzungsverbots
 Nichtigkeit des Akts im Gefolge hat. Allein das Verhältniss
 der Quellen von Völker- und Landesrecht entspricht diesem
Typus nur in einer Hinsicht. Hier wie dort entspringt allerdings
aus der Norm der „höheren“ Quelle Recht oder Pflicht der unteren.
Aber aus der Natur der Völkerrechtsquelle ergiebt sich eine wesentliche
 Verschiedenheit in Bezug auf die Subjekte, zwischen
denen das Rechts- und Pfliehtverhältniss begründet wird.. Der
Suzerän und der Bundesstaat nämlich verpflichten oder berechtigen
den Unterstaat sich, dem Oberstaate, gegenüber. Etwas Analoges
ist aber hier nicht denkbar. Denn die Quelle des Völkerrechts ist
nicht der Wille einer eigenen Person, die berechtigt werden könnte.
Völkerrechtliche Pflichten und Rechte eines Staates in Ansehung
seiner Rechtsetzung können demnach immer nur als Pflichten und
Rechte gegen einen anderen Staat entstehen. Somit ist es
das Charakteristische an dem Verhältnisse der übergeordneten
 Völker- zur untergeordneten Landesrechtsquelle,
 dass es überall, wo es zur Berechtigung oder
Verpflichtung der untergeordneten Quelle führt, mit
einem rechtlich bestimmten Verhältnisse koordinirter
Rechtsauellen verbunden sein muss.

völkerrechtlichen‘ Verhältnisses würde also in der Berechtigung oder Verpflichtung
 des Staates zu bestimmtem Verhalten einer anderen „landesrechtlichen“
 Rechtsquelle gegenüber bestehen, aber doch immer zu „gesetzgeberischem“
Verhalten, — zu Vornahme oder Unterlassung legislativer Akte. Da dies also
keine Besonderheit gegenüber dem Verhalten des Staates hinsichtlich des
staatlichen Rechts sein würde, so darf ich auch hier von den Streitfragen
über die Natur des Gewohnheitsrechts absehen. Wenn ich im Folgenden
von Landesrecht spreche, so verstehe ich darunter das „staatliche“ Recht
in dem nach der herrschenden Theorie) engeren Sinne,
        <pb n="282" />
        268

Nun treten die Ermächtigungen zu staatlicher Rechtsetzung
aus Gründen, die wir alsbald näher erörtern werden, beträchtlich
hinter die Gebote und Verbote zurück. Die völkerrechtliche
Pflicht des Staates, Recht zu setzen oder die Rechtsetzung zu
unterlassen, ist das weitaus Bedeutsamste, womit wir uns im
Folgenden zu beschäftigen haben. Bedentsam aber nach mehreren
Seiten,
Wir sehen hier den Staat gebunden an einer Stelle, wo wir
ihn sonst ohne Ausnahme als frei zu betrachten gewöhnt sind.
Die Gesetzgebung des isolirten Staates, die Quelle aller rechtlichen
 Pflichten, auch derer, die wir Staatspflichten nennen, sonst
nur Aufgabe, nicht Pflicht des Staates, sie wird im Rahmen einer
den Staat überspannenden, internationalen Rechtsordnung zum
Gegenstande seiner Pflicht. Gewiss —, wir sprechen auch im
Hinblick auf den isolirten Staat zuweilen von „gebundener Gesetzgebung‘“.
 !) Aber diese Gebundenheit ist keine rechtliche.
Auch die Verfassungsklauseln, die in imperativischer Wendung den
Erlass künftiger Gesetze in Aussicht nehmen, begründen ‚keine
rechtliche Pflicht des Staates zur Gesetzgebung. Nicht deshalb
nicht, weil der Staat sich nicht selbst zu verpflichten vermöchte ;
wir haben oben gesehen, in welchem Sinne das sehr wohl geschehen
 kann. Aber jede Selbstverpflichtung des Staats setzt
ein zweites Subjekt voraus, dem er sich verpflichtet. Verpflichteter
und Berechtigter können nicht ein und dieselbe Person sein. Wer
sollte aber innerhalb des Staats ein Recht haben, vom Staate
die Vornahme der Gesetzgebung zu verlangen? Der einzelne
Unterthan? Oder alle? Die angebliche Pflicht des Staats zur
Gesetzgebung, die aus jenen Verfassungssätzen folgen soll, entpuppt
 sich vielmehr bei näherem Zusehen als Pflicht der Träger
einzelner Staatsämter (Amt im weitesten Sinne des Worts genommen),
 Gesetze zu geben oder bei ihrem Erlasse mitzuwirken;
die „Staatswillensfaktoren“ sind die Verpflichteten, der Staat ist
hier gerade der Berechtigte?), — wenn nicht etwa die frag-1)

 8. z. Folgenden namentlich v. Martitz, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch.
 XXXVI S. 259#.; Eisele, Archiv f. d. civilist. Praxis LXIX
S. 283 .; Jellinek, Gesetz un. Verordnung S. 261ff.: System d. subj. öff.
Rechte 8. 92,
2) Man würde sich natürlich im Kreise bewegen, wolite man etwa sagen:
die Staatsorgane sind ja der Staat, folglich heisst sie verpflichten den Staat
        <pb n="283" />
        266

lichen Klauseln nur das Verbot aussprechen wollen, eine Angelegenheit
 anders als durch Gesetz (im konstitutionellen Sinne)
zu ordnen.!) Der Staat selbst jedoch ist staatsrechtlich niemals
verpflichtet, Gesetze zu geben. Aber auch umgekehrt nicht, die
Gesetzgebung irgendwo zu unterlassen. Niemand, der ihm unterthan
 ist, hat hierauf ein Recht. Der Besitz „wohlerworbener“
Rechte giebt keinen Rechtsanspruch gegen den Staat, dass er sich
ihrer Aufhebung enthalte. In positiver wie negativer Hinsicht sind
es hier, wenn nicht lediglich Erwägungen des Nothwendigen oder
Nützlichen, so doch höchstens Beweggründe sittlicher Natur, die
den Staat in seinem gesetzgeberischen Verhalten bestimmen. Aber
der internationalen Gemeinschaftsordnung gegenüber ist der Staat
auch in dieser Richtung rechtlich gebunden. Dort sind
„fontes remoti“ des Landesrechts lediglich Vernunft, Sitte, Moral,
hier ein wirkliches Recht. Dort vielleicht das Gefühl sittlicher
Gebundenheit, hier das Bewusstsein rechtlicher Pflicht, die das
Motiv zu gesetzgeberischer Thätigkeit oder Unthätigkeit bildet
oder bilden sollte. ?)
Ist nun die Gebundenheit des Gesetzgebers eine rechtliche,
so muss es auch praktisch von Bedeutung sein, ob er sich ihr
fügt oder zu entziehen sucht. Und zwar nach der völkerrechtlichen
 wie nach der landesrechtlichen Seite.
Ist der Staat völkerrechtlich anderen Staaten gegenüber ver:
pflichtet, Recht bestimmten Inhalts zu haben oder nicht zu haben,
so kann er zur Erfüllung der Pflicht mit allen Mitteln angehalten

verpflichten. Dann käme man abermals zu dem Widersinne, den Staat nicht
nur sich, sondern sich sich gegenüber verpflichten zu lassen —, wenn man
nicht die Bürger als Berechtigte auffasst, was zweifellos unhaltbar wäre.
Nicht alle Pflichten der Inhaber eines Staatsamtes sind eben Pflichten des
Staats als solehen, sind Organspflichten in diesem Sinne. — Auch bei der
Behandlung dieser Frage hat es sich gezeigt, dass man trotz aller Bemühungen
noch immer nicht zu völliger Klarheit über das Verhältniss von Staat und
Staatsorgan, wie von Staat und Recht gelangt ist.
1) 8. dazu v. Martitz a. a. O0. S. 264; G. Meyer, Zeitschr. £. d,
Privat- u. öff, Recht VIII S, 42; Jellinek, Gesetz u. Verordnung S. 271 Note 14,
2) Wer das Völkerrecht in unserem Sinne nicht anerkennt, der gelangt
natürlich auch hier zu abweichendem Ergebnisse, und kann als Motiv für den
Gesetzgeber, Sätze „internationaler Beziehung“ zu erlassen, jenachdem
nur Vorsicht, Wohlwollen, Ehrgeiz, Eifersucht, Furcht u. s. w. annebmen.
So J. K. Stephen für seine „Jaws of international import; s. oben S. 137
Note 1.
        <pb n="284" />
        770

werden, die das Völkerrecht gestaitet. Die ganze Skala internationaler,
 Rechtsmittel“ von schüchterner Vorstellung über Retorsion
 und Repressalie hinauf bis zu kriegerischer Aktion steht
dem Berechtigten dafür zu Gebote, und nur von der Stärke seines
Interesses braucht er es abhängen zu lassen, welche Zwangsart er
anwenden und mit welchem Grade von Energie er vorgehen will.
Wichtig ist, dass hier die einzige Stelle ist, wo — von spezieller
vertragsmässiger Stipulation abgesehen — das Vorhandensein
eines echten Rechts zur Intervention in die „inneren“ Angelegenheiten
 eines fremden Staates zugegeben werden kann.!) Umgekehrt
 zeigt sich, dass das Maass rechtlicher Abhängigkeit
souveräner Staaten von ihresgleichen vor allem anderen in
genauem Verhältnisse zu dem Umfange ihres völkerrechtlich gebotenen
 Rechts stehen wird. Die Lage des Osmanischen Reichs
gewährt hierfür das klassische Beispiel.
Vielleicht noch grösser ist die praktische Bedeutung, die
jene rechtliche Gebundenheit des Gesetzgebers für das Landesrecht
 besitzt. Würde sich das Interesse in der Feststellung der
Thatsache erschöpfen, dass diese Rechtssätze völkerrechtlicher
Pflicht entsprechend, jene ihr zuwider ins Leben getreten sind,
dann wäre es nicht gerade sehr lohnend, die hier behandelte
Frage noch viel weiter auszuspinnen. Die folgende Darstellung
wird, so hoffe ich, zeigen, dass es von grösster Wichtigkeit ist,
zu erkennen, ob die von der staatlichen Rechtsordnung geschaffenen
 Rechtsverhältnisse, seien sie öffentlicher oder privater Natur,
ihren Grund in einer Norm der völkerrechtlich gebundenen oder
der völkerrechtlich freien Gesetzgebung finden. Ich muss mich
auf diese Andeutung beschränken, um nicht zu Wiederholungen
genöthigt zu sein.
Was aber das in diesem Kapitel zu behandelnde Verhältniss

1) Ich will auf die beinahe berüchtigt gewordene Frage nach Charakter
und Voraussetzung des Interventionsrechts hier nicht näher eingehen. Die
Bemerkung im Texte deutet zur Genüge den Standpunkt an, den ich ihr gegenüber
 einnehme. Die Art, wie unsere Wissenschaft sich mit diesem Gegenstand
 abgefunden hat, gereicht ihr nicht eben zur Ehre. Die neuesten deutschen
 Bearbeiter der Frage, Strauch, Zur Interventionslehre, Heidelberg
1879, und Heilborn, System S. 353 £., haben sie der Lösung ein gutes Stück
näher gebracht, aber das entscheidende Wort ist auch von ihnen noch nicht
gesprochen worden. Geffckens Erörterungen (HH IV 5. 131 ff) leiden an
starken Widersprüchen.
        <pb n="285" />
        271

von Völker- und Landesrecht zu der wichtigsten unter
ihren Beziehungen macht, das ist die Thatsache, dass sich hier
erst die ganze unmittelbare Wirkung des Völkerrechts im Rechtsleben
 der Menschheit zeigt. Das Völkerrecht bedarf des staatlichen
 Rechts, um seine Aufgabe zu erfüllen. Ohne dies ist es
in vieler Hinsicht ohnmächtig. Der Landesgesetzgeber erweckt
es aus der Ohnmacht. Ein Netz, über den Staaten schwebend,
 will es durch starke Stützen in den Staaten gefestigt sein.
Es ist einem Feldherrn vergleichbar, der seine Befehle nur an die
Truppenführer riehten und seinen Zweck nur erreichen kann,
wenn er sicher ist, dass die Generäle, den Weisungen entsprechend,
neue Befehle erlassen. Lassen ihn die Generäle im Stich, verliert
 er die Schlacht. Und wie der eine Befehl des Feldherrn
oft viele Dutzende von weiteren Befehlen der Unterführer veranlasst,
 so werden wir sehen, dass sich zuweilen an einen einzigen
Satz des Völkerrechts ein weitverzweigtes Geäst landesrechtlicher
Normen anschliesst, die sich alle in dem einen Punkte finden,
dass sie das Völkerrecht im innerstaatlichen Leben „verwirklichen“.
 Wir werden zu untersuchen haben, ob das Bild, das wir
brauchen, in allen Stücken das wirkliche Verhältniss wiedergiebt.
        <pb n="286" />
        $ 11.

Völkerrechtlich bedeutsames und völkerrechtlich
 gleichgültiges, völkerrechtsgemässes
und völkerrechtswidriges Landesrecht.

|_

Es interessirt uns von nun an nur. noch eine einzige Seite
des Verhältnisses von Völker- und staatlichem Recht: die Quelle
des Landesrechts ist in grösserem Umfange völkerrechtlich verpflichtet
 oder berechtigt, Recht zu setzen oder nicht zu setzen.
So zerfällt für uns die gesamte Rechtsordnung eines Staates zunächst
 in zwei grosse Massen: in das völkerrechtlich bedeutsame
 und das völkerrechtlich gleichgültige Landesrecht.
 Völkerrechtlich bedeutsam ist alles staatliche Recht,
in dessen Einführung oder Aufrechterhaltung sich die Ausübung
einer völkerrechtlichen Befugniss, die Erfüllung oder Verletzung
einer völkerrechtlichen Pflicht des Staates zeigt. Demnach theilt
sich das völkerrechtlich relevante Landesrecht wieder in völkerrechtsgemässes
 und völkerrechtswidriges, und das
erstere in völkerrechtlich erlaubtes und völkerrechtlich
 gebotenes Recht.!) Genau genommen, ist allerdings nur
das Verhalten des Staates in Bezug auf seine Rechtserzeugung
 völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig zu nennen,
und wo der Staat seine Pflicht, neues Recht zu setzen, nicht erfüllt,
 oder wo er umgekehrt seine Pflicht, kein neues einzuführen,
beobachtet, wo also die Unterlassung der Gesetzgebung jenachdem

1) Entsprechend könnte man das gesamte Völkerrecht eintheilen in die
Rechtssätze, welche Rechte oder Pflichten des Staates zur Vornahme oder Unter-Jassung
 legislativer Akte begründen wollen, und die, welche nichts derartiges
bezwecken. Ungefähr so verfuhr Bentham, Traites de legislation civile et
penale, €d. par Dumont. III 2. Ed. Paris 1820. p. 360 et suiv. Für das
Völkerrecht hat aber diese Trennung keinen Werth.
        <pb n="287" />
        273

Völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig ist, da sind jene Ausdrücke
 vollends nicht am Platze; denn keinesfalls könnte man
doch sagen, das vorhandene Landesrecht werde. völkerrechtsgemäss
 oder völkerrechtswidrig, wenn der Staat pflichtmässiger
oder pflichtwidriger Weise eine Erweiterung unterlässt.!) Da
wir es nun aber bei unserer Untersuchung nur mit dem Rechte
zu thun haben, das der Staat dem Völkerrechte gemäss oder zuwider
 erlassen hat, so mag es bei den gewählten Bezeichnungen,
die sich durch ihre Kürze empfehlen, sein Bewenden haben.?)
Der Gegensatz des völkerrechtlich bedeutsamen und völkerrechtlich
 gleichgültigen Rechts deckt sich nicht mit dem Unterschiede
 zwischen dem sogenannten „internationalen“, d. h. dem
auf internationale Verhältnisse bezüglichen und dem übrigen
Landesrechte. Internationales Recht in diesem Sinne ist nicht
dasselbe wie völkerrechtlich relevantes Recht. Es giebt internationales
 Landesrecht, das völkerrechtlich gleichgültig, und völkerrechtlich
 bedeutsames Landesrecht, das nicht „international“
ist. Zwei durch Realunion verbundene Staaten, z. B. Oesterreich
und Ungarn, sind verpflichtet, den gleichen Monarchen zu haben;
das Thronfolgerecht, das sie deshalb einführen oder behalten
müssen, ist zwar völkerrechtlich bedeutsam, aber nicht „international“...
 Wenn ein Staat in Erfüllung eines Staatsvertrags ein
ausländisches Handelsgesetz bei sich einführen würde, so wäre
das Gesetz, weil kraft völkerrechtlicher Pflicht geschaffen, völker-1)

 Eine Erweiterung, nicht eine Abänderung !
2) Diese Bemerkungen schützen mich hoffentlich auch vor einem Missverständnisse
 hinsichtlich des zunächst vielleicht seltsamen Ausdruckes „rechtswidriges
 Recht‘. Rechtswidrig ist eben der Akt des Gesetzgebers, und rechtswidriges
 Recht soll hier nicht etwa „ungültiges‘“ Recht heissen. Damit
erledigen sich wohl die Bemerkungen Zorn’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft.
 XXXVI S. 19f. und Krit. Vierteljahrsschrift XX1I S, 61. — Stammler,
 Wirthschaft und Recht S, 665 Note 176 (s. oben S. 29 Note 1} nimmt
an dem Wortlaute des preuss, Ges, vom 10. Juni 1854 Anstoss: die „durch
die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte ... (der)
mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen‘ können wiederhergestellt
 werden. Er meint, ein ordnungsmässig ergehendes‘ Gesetz, das
altes Recht aufhebe, dürfe nicht als Rechtsbruch bezeichnet werden. Daran
ist so viel richtig, dass den Mediatisirten gegenüber allerdings von keinem
 Rechtsbruche gesprochen werden konnte; wohl aber hatte das preussische
 Recht bundesrechtswidrige Bestimmungen getroffen, also thatsächlich
 das Völkerrecht „verletzt“.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="288" />
        — 9274

rechtlich relevantes, aber nur insoweit „internationales“ Recht, als
es Bestimmungen des internationalen Privatrechis enthielte. Das
Beispiel zeigt, dass völkerrechtlich bedeutsames, aber nicht internationales
 Recht vielfach dann entstehen wird, wenn der Staat
Recht setzen oder aufrechterhalten muss, nur damit er mit anderen
 Staaten gleiches Recht besitze, eine Erscheinung, die ja
unserer Zeit vor anderen eigenthümlich ist!); an dem so geschaffenen
 „formell gemeinen Recht“ — in Wächters Sinne?) —, an
dem „international gleichen Rechte“ ist meist nichts anderes „international“
 als das Motiv seiner Schöpfung. Umgekehrt — ein
sehr grosser Bestandtheil alles „internationalen“ Landesrechts ist
völkerrechtlich gleichgültig. In Sonderheit gilt das. heute noch —
was leider so oft übersehen wird — von der weitaus grössten
Masse des internationalen Privat-, Straf-, Prozess-, Verwaltungsrechts.)
 Wenn man namentlich die viel erörterte Frage, inwieweit
 das Völkerrecht dem Staate bestimmte Direktiven dafür
gebe, ob er das sachliche Geltungsgebiet seiner Gesetze auch
über die festgezogenen Grenzen seines Territoriums ausdehnen
dürfe —, eine Frage, die streng von der anderen zu scheiden ist,

1) S. darüber namentlich v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik. I
Tübingen 1860. S. 602£.: Georg Cohn, Ueber international gleiches Recht.
Wien 1879.
2) v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands, insbesondere Gemeines
Deutsches Strafrecht. Leipzig 1844. S. 10ff,, 220£. ;
3) Mit Recht warnt Niemeyer (Zur Methodik des internat. Privatrechts.
Leipzig 1894. S. 8) vor der „gegenwärtig noch verfrühten Ehe‘ des internationalen
 Privatrechts mit dem Völkerrechte; vergl. auch desselben
Vorschläge und Materialien zur Kodifikation des internationalen Privatrechts.
Leipzig 1895. 8. 27, 59 (nicht unbedenklich aber S. 32). — Viel zu weit in
der Anerkennung von Prinzipien des „überstaatlichen‘“ internationalen Privatrechts
 und damit in der völkerrechtlichen Motivirung des innerstaatlichen geht
m. E. Zitelmann in seinem oft erwähnten Werke; vergl. S. 66, 71f., 82£,,
196f. u. ö6. Dass, wie er selbst zugesteht, der von ihm aufgestellte Hauptgrundsatz
 noch nicht „völkerechtlich‘“ anerkannt ist (obwohl er als Schlussfolgerung
 eines höheren Prinzips, nämlich über die völkerechtliche Abgrenzung
 der staatlichen Gesetzgebungsmacht, anerkannt werden müsste, also
trotz mangelnder Anerkennung Völkerrecht ist), ruht gerade darauf, dass
das angebliche höhere Prinzip ebenfalls kein Völkerrecht ist. Das positive
Völkerrecht hat jene Abgrenzung der Gesetzgebungsmacht eben noch nicht
vorgenommen. Ich muss die Frage hier auf sich beruhen lassen und bemerke
nur gegen Barazetti, Böhm’s Zeitschr. VIII S. 39, dass ich den von ihm
behaupteten Selbstwiderspruch in Zitelmann’s Darstellung nicht finde.
        <pb n="289" />
        275

ob er in der Ausübung obrigkeitlicher Akte auf sein Gebiet beschränkt
und deshalb vielleicht in den hierauf bezüglichen Normirungen
gebunden ist!) —, wenn man, sage ich, diese Frage richtig beantwortet,
 so wird sofort ein nicht geringer Theil staatlicher
Rechtssätze aus den Reihen des völkerrechtlich relevanten Landesrechtes
 verschwinden, wohin ihn irrthümliche Anschauungen über
die Existenz völkerrechtlicher Satzungen gestellt haben. Nimmt
man den allein zulässigen Standpunkt ein, dass — von geringfügigen
 Ausnahmen abgesehen?) — das wirkliche Völkerrecht
jedem Staate die volle Freiheit lässt, seine Normen auch an Personen
 zu richten, die sich im Auslande befinden, gleichviel, ob
sie seinem Staatsverbande angehören oder nicht, dass ihm aber
auch unverwehrt ist, die Uebertretung dieser Normen, soweit er
es mit seinem Berufe vereinbar, geschweige denn für nothwendig
erachtet, mit Strafe zu bedrohen), überzeugt man sich insbeson-1)

 Dass man beides nicht auseinanderhielt, hat z. B. auf die Kritik der
englischen Territorial Waters Jurisdietion Act 1878 (s. oben S. 152 Note 1)
sehr ungünstig eingewirkt. Soweit diese die Strafkompetenz englischer Gerichte
 auf Missethaten, in britischen Küstengewässern verübt, ausdehnte,
war sie m. E. völkerrechtlich unangreifbar, auch insoweit sie sich auf Handlungen
 von Ausländern, auf fremden Schiffen oder mit ihnen vorgenommen,
erstreckte. Anders steht es damit, ob sie obrigkeitliche Akte britischer Behörden
 im Küstengewässer gegenüber den diese passirenden fremden Schiffen
zulassen durfte, was ich wenigstens nicht für alle Fälle bejahen möchte. Es
ist doch etwas anderes, ob sich der Staat ein Recht zuschreibt, auf offener
See begangene Handlungen zu strafen, oder ob auch das Recht, den Uebelthäter
 auf offener See festzunehmen! Dieser Gesichtspunkt wird unter den
Kritikern des Gesetzes sowohl von Perels, Internat. öff. Seerecht. Berlin
1882, S. 86ff., Renault, Journal VI p. 238 et suiv., v. Bar, Theorie und
Praxis II S. 610, Schücking, Das Küstenmeer. Preisschr. Göttingen 1897.
5. 42f., als auch von Harburger, Der strafrechtliche Begriff Inland u. s. w.
Nördlingen 1882. 5. 27ff., Stoerk, HH II S. 451 und Imbart Latour,
La mer territoriale, Paris 1889. p. 312 et suiv. ausser Acht gelassen.
2) Vergl. dazu v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 124ff.
3) Dass es an völkerrechtlichen Hemmnissen der Pönalisirung von Auslandsdelikten
 der In- und Ausländer so gut wie völlig gebricht, ist mit Recht
betont worden u. A. von v. Rohland, Internat. Strafrecht I S. 42f., 114ff.;
Hälschner, Gemeines deutsches Strafrecht I. Bonn 1881. S. 133£, 174 u. ö.;
v. Martitz a. a. O0. 8. 42, 46, 51f., 82ff., 93f£., 113£, 417£. u. ö., neuerdings
 mehrfach von Beling, Exterritorialität S. 67; Jurist. Litteraturblatt V]
S. 211; Krit. Vierteljahrsschrift XXXVJII S, 609, 613. S. auch Binding,
Handbuch I S. 374 ff. — Hinsichtlich d. Herrschaft d. Prozessgesetze s. v.Kries,
Archiv £. öff. Recht VS. 338ff.
        <pb n="290" />
        276

dere, dass zur Annahme des leider noch immer nicht überwundenen
Territorialitätsprinzips nicht die geringste völkerrechtliche Nöthigung
 besteht!), so werden zahlreiche, wohlerwogene Vorschriften
staatlicher Gesetze, von dem ihnen so oft aufgedrückten Makel der
Völkerrechtswidrigkeit befreit, sich in den Bereich völkerrechtlich
irrelevanten Landesrechts zurückziehen können.*)
Aus dem Vorangehenden erhellt sofort, dass uns, wenn wir
genöthigt sind, einen Rechtssatz des Landesrechts auf seine völkerrechtliche
 Relevanz zu prüfen, der Inhalt des Satzes an und für
sich keine Hilfe gewährt. Wer will es z. B. den Gesetzen, die,
entsprechend den Vereinbarungen des Deutschen Bundes, die
Rechtsverhältnisse der sogenannten Mediatisirten feststellten, wer
will es, frage ich, diesen Gesetzen ansehen, dass sie bundesrecht-1)

 Zu welch kläglicher Rolle die Vertreter engherziger Strafkompetenztheorien
 einen souveränen Staat verurtheilen können, zeigt die bekannte
Affaire des „Costa Rica Packet“ und der Schiedsspruch, den F.v. Martens
im Streite zwischen England und den Niederlanden gefällt hat. (Abgedruckt
Revue XXIX p. 196 et suiv.) Ein englischer Walfischfänger war verdächtig,
auf hoher See einen Diebstahl an der Ladung einer unbemannt treibenden
niederländisch-indischen sog. prauw begangen zu haben. In Ternate verhaftet
 und nach Makassar gebracht, wurde er nach einiger Zeit auf freien
Fuss gesetzt, weil die niederländische Behörde zugab, keine Kompetenz zur
Bestrafung der ausserhalb der Küstengewässer von Ausländern begangenen
Verbrechen zu haben. England forderte Entschädigung wegen illegaler Verhaftung
 und erhielt sie zugesprochen. Ich lasse nun ganz dahingestellt, ob
die Verhaftung nach niederländischem Rechte zu begründen war (was zu
prüfen der Schiedsrichter nicht für der Mühe werth gehalten hat!), ob ferner
hinreichender Verdacht gegen den Engländer vorlag, und ob etwa die Behandlung,
 die er in der Haft erfuhr, eine Reklamation rechtfertigte; ich lasse auch
ununtersucht, ob denn der Staat allemal Genugthuung geben müsse, wenn
ein Ausländer auf falschen Verdacht hin in Untersuchungshaft genommen
worden ist (s. darüber die treffende Kritik des Schiedsspruchs bei Regelsperger,
 Revue generale IV p. 735 et suiv., vergl. auch Bles, Revue XXVII
p- 462 et suiv.). Ich wende mich aber mit#aller Entschiedenheit dagegen, dass
v. Martens den Hauptpunkt des ganzen Konflikts mit der — ich kann es nicht
anders nennen — mit der Phrase abthun zu dürfen glaubt, Schiffe auf hoher
See seien Theile des Territoriums ihrer Flagge und folglich „ne sont justiciables
 des faits commis en haute mer qu’aux autorites nationales respectives“
— Vergl. auch Valäry, Revue generale V p. 57 et suiv.
2) Umgekehrt freilich ist es nöthig, näher, als gewöhnlich geschieht, aufzudecken,
 inwiefern gewisse Landesrechtssätze über das sachliche Geltungsgebiet
 der Gesetze mit völkerrechtlichen Staatspflichten zusammenhängen.
Einzelnes darüber s. 8&amp;amp; 13 unter I ©. IL.
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        277

lich geboten sind, wenn sie nicht selbst etwa auf das Bundesrecht
Bezug nehmen?!) Umgekehrt: wie nahe liegt nicht oft die Vermuthung,
 dass „internationales“ Landesrecht auf der Grundlage
völkerrechtlicher Gebote oder Ermächtigungen entstanden sei?
Nur sehr selten ist das Gegentheil ohne weiteres selbstverständlich.
Höchstens dann, wenn der Gesetzgeber sich auf die Aufstellung
eines Programms für auswärtige Politik beschränkt hat, dessen
einzelne Nummern sich nicht über das Niveau feierlicher Deklamation
 erheben; die pathetischen Erklärungen der ersten französischen
 Konstitutionen bieten hierfür das beste Beispiel.2?) Weniger
 klar aber ist das Verhältniss überall da, wo in einer Form,
die an der ernsten Absicht der Rechtsquelle, verbindliche Satzungen
aufzustellen, nicht zweifeln lässt, fremden Staaten oder ihren An-1)
 So verweist z. B. die preuss. Verordnung wegen Bildung der ersten
Kammer vom 12. October 1854, $ 2 Z. 2 bei Einräumung der Standschaft
an die Mediatisirten auf die Bundesakte, während die entsprechenden Verfassungsgesetze
 anderer Staaten, z. B. Sachsens, das Motiv verschweigen. —
Die bequemste Form, völkerrechtsgemässes Landesrecht herzustellen, nämlich
die schlichte Publikation eines Vertrags im Gesetzblatte, zeigt zwar am deutlichsten,
 dass das so geschaffene Landesrecht völkerrechtlich relevant ist,
sie lässt nur leider oft sehr im Dunkeln, was dieses Landesrecht besagen will.
Darüber nachher mehr.
2) Vergl. den sechsten Titel der Verfassung vom 3/14. September 1791,
wo nach der Versicherung völkerrechtlicher Loyalität im allgemeinen, der
Verzicht auf jeden Eroberungskrieg und auf jede Gewaltanwendung gegen
die Freiheit eines Volkes ausgesprochen wird. (Daneben steht aber auch die
generelle Abschaffung des droit d’aubaine und andere fremdenrechtliche Bestimmungen,
 deren völkerrechtliche Bedeutung nicht ohne nähere Untersuchung
geleugnet werden kann). Sodann die Verfassung vom 24. Juni 1793, in der
die „natürliche“ Freundschaft und Allianz des französischen Volks mit allen
freien Völkern (Art. 118), das Prinzip der Nichtintervention (Art. 119) ausgesprochen,
 allen um der Sache der Freiheit willen aus fremden Staaten
Verbannten Asyl verheissen, den Tyrannen aber versagt (Art. 120) und jeder
Friedensschluss mit einem Feinde, der fa Lande steht, perhorrescirt wird
(Art. 121), Das Vagste in dieser Richtung war die vom Abbe Gregoire dem
Nationalkonvent in der Sitzung vom 4. florcal an III vorgeschlagene „Declaration
 du droit des gens“, die sich in genau so abstrakten Gängen bewegte
wie die Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers. (Abgedruckt ist
sie u. a. bei Leseur, Introduction. p. 147 et suiv.; vergl. über sie neuerdings
 Nys, Etudes de droit international. p. 394 et suiv., p. 403 et 8uiv.) —
Ob es sich hier überall überhaupt um wirkliches Recht oder um „unverbindlichen“
 Getetzesinhalt handelt, kann ich dahingestellt sein lassen; jedenfalls
haben wir es, wenn das erstere zutrifft, mit völkerrechtlich irrelevantem Rechte
zu thun.
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        2793

gehörigen wichtige Befugnisse, Fähigkeiten zugestanden oder
wesentliche Beschränkungen auferlegt, überhaupt wo durch staatliches
 Recht „internationale“ Interessen gefördert oder angegriffen
werden. Staatsgesetze, die ausländische Rechtsgüter schützen,
z. B. die Fälschung fremden Metall- und Papiergeldes mit Strafe
bedrohen !), die für Bergung oder Hilfeleistung in Seenoth, überhaupt
 für alles Verhalten der Staatsorgane oder Unterthanen, bei
dem das Ausland in Frage kommen kann, Bestimmungen zu Gunsten
fremder Staaten, Fürsten, Unterthanen enthalten, die können
ebensowohl in Beachtung völkerrechtlicher Gebote, wie aus Rücksichten
 der Moral oder internationaler Höflichkeit (comitas gentium),
 aus Freundlichkeit gegen stammesgleiche Nationen oder
verwandte Dynastien, endlich aus wohlverstandenem eigenen Interesse
 (Besorgniss vor unbequemen Reklamationen, Erwartung
der Gegenseitigkeit, Beförderung der eigenen Wirthschaft) erlassen
werden.?) Und ebenso kann die gesetzliche Benachtheiligung
1) Vergl. etwa StGB. $ 146; Oesterr. Strafges. &amp;amp;$ 106, 118 u. 8. w.
Vergl. Gareis, Institutionen 8. 33.
2) Wer z. B, die in allen grösseren Seestaaten gleichlautenden Vorschriften
 des sog. internationalen Seestrassenrechts, insbes. zur Verhütung
von Schiffskollisionen, betrachtet, ist sofort geneigt, sie als auf völkerrechtlicher
 Vereinbarung beruhend anzusehen. Gleichwohl handelte es sich hier
zunächst lediglich um Receptionen britischen Rechtes (vergl. über die Geschichte
 Romherg, Strassenrecht auf See. Bremen 1870. 5S. 4f.; Perels,
a.a.0.8.132£.; Prien, Zusammenstoss von Schiffen. Berlin 1896, S. 151 ff), und
obwohl späterhin der Text dieser Verordnungen auf internationalen Konferenzen
festgestellt wurde, so hat eine förmliche Verpflichtung zur Einführung nicht
stattgefunden. Richtig Perels, 8.12. Eine „Vereinbarung“ nimmt Stoerk,
HH 1 S. 546 an; sie könnte höchstens als „stillschweigende‘““ aufgefasst
werden. Auch die jüngste Revision der „Regulations‘ durch die Konferenz
von Washington (17. Oktober bis 31. Dezember 1889) hatte lediglich den Charakter
 einer Umarbeitung durch‘ einen Sachverständigenkongress, und die
Schlussakte (M. N. R. G.2? XVI ®. 415) ist keineswegs ein Staatsvertrag.
Andere Beispiele: Zur Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit in Egypten
und in Samoa war das Deutsche Reich verpflichtet; die entsprechenden Gesetze
 und Verordnungen (Reichsges. vom 30. März 1874, vom 5. Januar 1880,
6. Juli 1890, Kais. Verordnung vom 23. Dez. 1875, 23. Dez. 1880, 15. Februar
1897, 29. Oktober 1890) sind zweifellos völkerrechtlich relevant. Dagegen
wurde bei Einbringung der entsprechenden Gesetzvorlage bezüglich der Konsulargerichtsbarkeit
 in Tunis seitens der Reichsregierung nur aufeinen ,, Wunsch“
der französischen Regierung hingewiesen, das Reich möge verzichten (Drucks.
d. Reichstags. 5. Leg.-Per. II Sess. 1882/83. No. 365 S. 4), und hinsichtlich
des Verzichts in Bosnien u. d. Herzegowina fehlt jede Andeutung einer inter-
        <pb n="293" />
        279

des Auslandes, — man denke an Passvorschriften, Zoll- und
Steuergesetze u. s. w. — nicht minder gegen das Völkerrecht
erfolgen als gemäss völkerrechtlicher Erlaubniss, oder ohne dass
sich das internationale Recht in irgend einer Weise berührt fühlt.
Man könnte versucht sein, zur Bestimmung der völkerrechtlichen
Relevanz eines Staatsgesetzes das Vorhandensein oder Fehlen
der Gegenseitigkeitsklausel zu Hilfe zu nehmen. Wo der
Gesetzgeber, würde man dann sagen, das Ausland nur unier Vorbehalt
 der Reciprocität begünstigte, da kann er nicht unter dem
Drucke völkerrechtlicher Pflicht gehandelt haben. War er rechtlich
 gebunden, so durfte er seine Konzession nicht wohl vom Entgegenkommen
 des Auslandes abhängig machen; denn selbst wenn
es sich um wechselseitige Rechte und Pflichten handelt, so würde
doch die Stellung auf Gegenseitigkeitsfuss geringes Vertrauen in
die Rechtlichkeit des Genossen nicht nur, sondern in die Kraft des
Rechtes selbst bekunden. Umgekehrt: fehlt die Klausel auf solchen
Gebieten, auf denen sie anderwärts anzutreffen ist und nach Lage
nationalen Verständigung (ebenda 4. Leg-Per. III.Sess, 1880. No. 95). So
viel ich in Erfahrung bringen konnte, lag auch hier nur ein „Wunsch‘“ der
österreichisch-ungarischen Regierung vor, und weder mit ihr noch mit Frankreich
 ist eine bindende Abmachung getroffen worden. Daher war der Erlass der
Reichsgesetze vom -7. Juni 1880, vom 27. Juli 1883 und der Verordnungen
vom 23. Dezember 1880 und 21. Januar 1884 völkerrechtlich nicht geboten,
wenn auch natürlich jetzt das Reich an den Verzicht gebunden ist. Dagegen
bat sich z. B. Italien zum Verzicht auf die Konsularjurisdiktion in Tunis
durch Protokoll vom 25. Januar 1884 (Journal XII p. 686) formell verpflichtet,
Noch seltsamer steht es mit dem Reichsges. betr. die Schonzeit f. d. Fang
von Robben vom 4. Dez. 1876 u. d. Kaiserl. Verordnung vom 29. März 1877.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per.
IV. Sess. 1876. No. 25 S. 4f.) wurde gesagt, England habe behufs Unterdrückung
 des Robbenfangs in gewissen Zeiten des Jahres die Mitwirkung
des Reichs in Anspruch genommen und Deutschland sie zugesagt; auch habe
die schwedisch-norwegische Regierung- eine Vereinbarung angeregt. Das Gesetz
 solle indess nur dem Kaiser die Ermächtigung ertheilen, unter Zustimmung
 des Bundesraths die entsprechenden Verbote im Verordnungswege zu
erlassen, da namentlich hinsichtlich der Schonzeit noch internationale
Vereinbarungen nöthig seien. Der Erlass der Verordnung von 1877 legt
nun natürlich nahe, dass diese Vereinbarung erfolgt ist. Wie mir der Herr
Staatssekretär des Innern freundlichst mittheilt, ist indess ein förmliches
Uebereinkommen nicht erfolgt, vielmehr die Verordnung lediglich in Uebereinstimmung
 mit bereits erlassenen oder damals noch erwarteten Verordnungen
der anderen interessirten Staaten (Grossbritannien, Norwegen, Niederlande)
formulirt worden. S. auch Drucks. des Bundesraths 1877. I No. 28.
        <pb n="294" />
        2380

der Sache überhaupt erwartet werden könnte, so muss, sagt man,
der Rechtssatz wohl nach Völkerrecht geboten sein. Denn sonst
würde sich der Staat durch sein Gesetz dem Auslande gegenüber
festgelegt haben, ohne doch auf eine gleichgünstige Behandlung
von dort her rechnen zu können. Gewiss — in einzelnen Fällen
mögen solche Erwägungen angebracht sein; im allgemeinen aber
sind sie sicherlich falsch. Denn obschon wir die Gegenseitigkeitsklausel
 besonders häufig bei völkerrechtlich irrelevantem
Rechte antreffen!) und bei völkerrechtlich gebotenem vielfach
nicht, so kennen wir doch genug unzweifelhaft „gebotenes“
 Landesrecht, das gleichwohl unter Vorbehalt der Reciprocität
 erlassen worden ist. So wird, um nur ein Beispiel zu
geben, in den $$ 102 bis 104 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs
der Angriff auf fremde Staaten und ihre Herrscher nur unter der
Voraussetzung verbürgter Gegenseitigkeit, dagegen die Beleidigung
ihrer Gesandten und die Verletzung ihrer Hoheitszeichen ohne
dies mit Strafe bedroht.?) Sollte wirklich nur das zweite, nicht
aber das erste Strafgesetz vom Völkerrecht diktirt sein? Es wäre
ganz unerfindlich warum.?) Und auf der anderen Seite mangelt

1) Vergl. etwa die Rechtssätze, die alle Ausländer in prozessualer
Hinsicht, z. B. bezüglich der Sicherheitsleistung für die Kosten (CPO.
$ 102; StPO. 8 419 Abs, 1) oder des Armenrechts (CPO. 8 106 Abs. 2;
StPO. $ 419 Abs. 3) dem Inländer gleichstellen. Vor allem sehen wir die
Klausel dort, wo der Gesetzgeber einer ihm erwünschten Fortbildung des Völkerrechts
 gerade die Wege ebnen will, so etwa in Art. 211 des Codice per la
marina mercantile (Abschaffung des Beuterechts an Privateigenthum im Seekriege);
 Oesterr. Verordnung vom 13. Mai 1866 u. 8. w.
2) Ebenso macht das Schweizerische Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht
 vom 4. Febr. 1853 die Strafverfolgung einer öffentlichen Beschimpfung
fremder Völker, Souveräne und Regierungen, aber nicht die Beschimpfung
und Misshandlung der bei der KEidgenossenschaft beglaubigten Gesandten
und der Verletzung fremden Gebiets oder anderer „völkerrechtswidriger Handlungen“
 (s, dazu unten $ 13, I) vom Gegenrecht abhängig.
3) Es ist interessant, dass die Reichsregierung gelegentlich der Revision
des StG B.’s im Jahre 1875 den Vorschlag machte, die Bedinguug der Reciprocität
 auch in den $$ 102, 103 zu streichen, eben mit der Begründung,
jeder Staat sei völkerrechtlich verpflichtet, die dort verbotenen Unternehmungen
 zu hindern und zu strafen. Vergl. Druchs. d. Reichstags. 2. Leg.-Per.
 ILL Sess. 1875/76. I No. 54 S. 36f. Der Vorschlag fand nicht die
Billigung des Reichstags. S. dazu auch Meves in v. Holtzendorff’s Handbuch
des Deutsch. Strafrechts. IV Berlin 1877. S. 289 Note 1; Binding, Handbuch
 d. Strafrechts I S. 592 Note 10.
        <pb n="295" />
        Zl

es nicht an ungebotenem Rechte, bei dem die Klausel fehlt. So
dehnte z. B. das Deutsche Reich ohne jeden Vorbehalt einzelne
Bestimmungen zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
auf das Küstengewässer aus, während es nur zur Setzung von
Normen und Strafgesetzen bezüglich der hohen See verbunden
war.!) Wir werden später sehen, dass die Reciprocitätsklausel
auch bei völkerrechtlich gebotenem Landesrechte eine wichtige
Funktion zu erfüllen hat; aber als Merkmal zur Unterscheidung
völkerrechtlich gleichgültigen Rechts von völkerrechtlich bedeutsamem
 vermag sie nicht zu dienen.?)
Endlich — wir dürfen uns, wenn wir die völkerrechtliche
Relevanz eines Staatsgesetzes zu bestimmen haben, nicht einmal auf
die eigene Begründung des Gesetzgebers verlassen, die er im
Gesetze selbst, vielleicht auch in den „Motiven“ des Entwurfs oder
bei dessen parlamentarischer Behandlung ausgesprochen hat. Auch
der Gesetzgeber kann sich täuschen. Er vermeint, mit der Gesetzgebung
 ein völkerrechtliches Gebot zu erfüllen, und ist in Wahrheit
nicht oder nieht in dem Umfange verpflichtet. wie er glaubt.?) Um-1)

 Vergl. Reichsges. vom 21. November 1887, $ 1 mit Art. 1, 12 des Vertrags
 vom 14. März 1884 (RGBl. 1888. S. 151; M. N. R. G.* XI p. 281).
2) Das Gleiche gilt für die Retorsionsklausel. Sie ist ja im wesentlichen
nur eine auf eine andere „Präsumtion“ abgestellte Wendung des Gegenseitigkeitsvorbehalts;
 v. Bar, Theorie u. Praxis I S. 299. Und nicht anders verhält es sich,
wenn für Einräumung gewisser Vortheile an fremde Staaten oder ihre Angehörigen
ein Antrag fremdländischer Staatsorgane oder eine besondere Anweisung
höherer Behörden des Inlands gefordert wird. Auch das wird uns erst in anderem
Zusammenhange, und zwar nach mehrfacher Richtung interessiren, — Um
etwas ganz anderes handelt es sich, wenn es sich fragt, inwiefern das Fehlen
der Gegenseitigkeitsklausel einen Schluss darauf gestatte, ob der einem Gute
gewährleistete Schutz nur in- oder auch ausländischen Rechtsgütern zu Theil
werden solle. Vergl. z. B. bezüglich der Vorschriften über öffentliche Wappen
im Reichsges. über Markenschutz vom 30. November 1874 (&amp;amp; 3 Abs. 2) die
Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts, XXIV 8. 294ff. u. Entsch. d. Reichsger.
in Civils. Il S. 70; XXI 8. 1.
3) So wenn ein Staat seine Neutralitätsgesetze strenger fasst, als nach
Völkerrecht nöthig wäre, wenn er z. B. seinen Unterthanen den Handel mit
Kontrebande, den Blokadebruch, die Widersetzung gegen die Visitation, den
Eintritt in die Armeen der Kriegspartei untersagt, statt sich mit der üblichen
Warnung zu begnügen. Vergl. etwa die österreichischen Verordnungen vom
25. Mai 1654, vom 29. Juli 1870, vom 11. Mai 1877. In England wird bekanntlich,
 zuweilen sogar leidenschaftlich behauptet, die Foreign Enlistment
Act 1870 (33 &amp;amp; 341 Viet. ch. 90) gehe über das Maass des völkerrechtlich Ge-
        <pb n="296" />
        282

gekehrt: er erlässt sein Gesetz nur auf Drängen anderer Staaten,
in der Absicht, ernste Verwickelungen zu vermeiden, aber vielleicht
 unter feierlicher Verwahrung gegen die Annahme, er wolle
eine Verbindlichkeit anerkennen !), und ist dennoch völkerrechtlich
zur Gesetzgebung verpflichtet. In beiden Fällen ist seine Ansicht
oder seine Behauptung gleichgültig. Nicht darauf kann es uns
ankommen, ob er sich durch das Völkerrecht zu seinem Verhalten
bestimmt fühlt, sondern ob er dadurch motivirt werden könnte
der sollte.
So ist denn unsere Frage niemals mit Sicherheit zu beantworten,
 wenn nicht das Völkerrecht selbst genügende Auskunft
 ertheilt. Leider wird uns das durch die Völkerrechtswissenschaft,
 die uns die hilfreiche Vermittlerin sein sollte,
3her erschwert als erleichtert. Sie hat erstlich eine Menge unächter
 Waare ins Völkerrecht eingeschmuggelt; schon vorhin wurde
las im Zusammenhange mit der speziellen Frage nach der völkerrechtlichen
 Bedeutsamkeit des. internationalen Privat- und Strafrechts
 gestreift. Wären alle die Dogmen, die in unseren Lehrund
 Handbüchern vorgetragen werden, wirklich das, für was sie
sich ausgeben, nämlich positives Völkerrecht, dann müsste der
Stoff auch des völkerrechtlich relevanten Landesrechts ins Unzeheure
 wachsen. Ja, gäbe es thatsächlich alle die dort so
aifrig vertheidigten „Grundrechte“ der Staaten auf Selbsterhaltung,
Unabhängigkeit, Verkehr, Achtung und wie sie sonst genannt
werden, samt den ihnen entsprechenden Pflichten, dann würde
sich wahrhaftig nur recht wenig Landesrecht finden, das nicht
kraft irgendwelcher völkerrechtlicher Pflicht oder vermöge völkerrechtlicher
 Ermächtigung geschaffen wäre, und dies wenige würde
meistens — völkerrechtswidrig sein, Dazu kommt nun die seit
anvordenklicher Zeit eingerissene, fast unheilbar scheinende Verwirrung
 der Grenzen zwischen Völker- und staatlichem Rechte.

botenen weit hinaus. Für einige Bestimmungen nicht ohne Grund; das sind
freilich gerade nicht die, gegen die sich die heftigsten Gegner wenden!
1) So hob die Südafrikanische Republik im Jahre 1897 ihr noch nicht
lange bestehendes Einwanderungsgesetz auf Drängen der englischen Regierung
auf, aber unter Protest gegen die Behauptung, das Gesetz bedeute eine Verletzung
 der Londoner Konvention von 1884. Es wäre wenigstens möglich,
dass die Transvaalregierung hiermit im Unrechte ist. Ich will es nicht entscheiden;
 die englischen Juristen selbst sind keineswegs darüber einig.
        <pb n="297" />
        283

Zwar ist es nicht eben schwer, den einzelnen Satz der Reehtsordnung
 zuzuweisen, der er allein angehören kann, insbesondere
 das fälschlich zu Völkerrecht gestempelte Landesrecht
herauszusondern. Aber jetzt muss nun erst nach den Völkerrechtssätzen
 gesucht werden, von denen dieses Landesrecht abhängen
könnte. Und solche Arbeit bleibt öfter, als man glauben möchte,
vergeblich. Unter angeblichem Völkerrechte findet sich mancher
Landesrechtssatz, der nicht einmal völkerrechtliceh bedeutsam ist! !)
Zum Glück fällt nun die Bestimmung aller einzelnen
Sätze des Landesrechts nach der Seite ihrer völkerrechtlichen
Relevanz nicht in den Bereich unserer Aufgabe. Nicht nur, weil
es unmöglich wäre, das ganze hierher gehörige Material zu bewältigen,
 sondern schon deshalb nicht, weil die Prüfung für jede
Landesrechtsordnung gesondert vorgenommen werden müsste.
Denn da es kein für alle Staaten gleichmässig verbindliches, „allyemeines“
 Völkerrecht giebt, wie wir oben feststellten ?), so ist
es nicht nur denkbar, sondern etwas ganz Alltägliches, dass von
inhaltlich gleichen Rechtssätzen verschiedener Staaten der eine
völkerrechtlich bedeutsam, der andere völkerrechtlich irrelevant
ist. Wenn, um ein schon früher einmal gebrauchtes Beispiel
zu wiederholen, ein ausserhalb einer Münzunion stehender Staat
ohne Beitritt zur Union sein Münzsystem mit dem der Ver-1)
 So ist z. B. alles, was regelmässig im Völkerrechte über das Sog.
Postliminium vorgetragen wird, kein Völkerrecht, sondern Landesrecht, und
das allermeiste davon sogar völkerrechtlich gleichgültig. Mit Emphase versichert
 neuerdings v. Kirchenheim, HH IV 8S.831f. u. ö., die Rechtssätze
über das Postliminium seien internationales Recht, und seine ganze Abhandlung
 beweist, dass sie es nicht sind. Was insbesondere das Recht der Reprise
anlangt, so kann es doch höchstens, soweit es sich dabei um Gut Neutraler oder
Verbündeter handelt, völkerrechtlich relevant sein (richtig Heffter, Völkerrecht
 S. 416), überhaupt aber alle privat- u. verwaltungsrechtlichen Vorschriften,
die über das Eigenthum an der Beute, über Vertheilung des Prisenerlöses
 u. 8. w. existiren. Was kümmert es den feindlichen Staat, was mit den
ihm oder seinen Unterthanen genommenen Gütern geschieht, wenn er einmal
dulden muss, dass sie ihm entrissen werden! Richtig schon Burlamaqui,
Principes IV, 7 $ 28f. Dass neuere Privatrechtskodifikationen, entgegen dem
Beispiele des Preussischen Landrechts, das Beuterecht „ins Völkerrecht verweisen“
 (s. die Angaben bei v. Kirchenheim a. a. 0. S. 832 Note 5 u. 6),
beweist nicht, dass es lediglich dahin gehört, sondern entweder, dass der
Gesetzgeber Gewohnheitsrecht nicht ändern oder wiederholen wollte, oder
dass er sich von einer falschen Doktrin nicht losmachen konnte.
2) Vergl. S. 83f.
        <pb n="298" />
        284

bandsstaaten in Uebereinstimmung bringt, wie Spanien im Jahre
1868 hinsichtlich des Systems des lateinischen Münzbundes!), so
ist sein Münzgesetz völkerrechtlich irrelevant, die der Vereinsstaaten
 sind völkerrechtlich geboten. Ja selbst für jedes einzelne
Landesrecht müsste sich die Untersuchung auf einen genau fixirten
Zeitpunkt beschränken, um sicher zu gehen. Denn da sich das
Völkerrecht nicht ewig gleich bleibt, so kann die völkerrechtliche
Relevanz des staatlichen Rechtssatzes von heute auf morgen
wechseln. Völkerrechtlich gleichgültiges Recht wird zu völkerrechtsgemässem:
 die Thronfolgeordnungen zweier Staaten, die aus
historischen Gründen die Herrschaft ein und derselben Dynastie
Feststellten, wurden durch Abschluss einer Realunion, weitherzige
Urheberrechtsgesetze durch Eingehung einer Litterarkonvention ®),
die Strafdrohungen des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches gegen
Störung der Benutzung von Telegraphenanstalten ($$ 317, 318)
durch Abschluss des Kabelvertrags?) — aus völkerrechtlich irreleyantem
 zu gebotenem Rechte. Umgekehrt: völkerrechtsgemässe
und völkerrechtswidrige Gesetze verwandeln sich in völkerrechtlich
 gleichgültiges Recht; man denke einerseits an jene Suecces-1)

 Vergl. oben S. 101 zu Note 2,
2) So das franz. Dekret vom 28. März 1852 und das belgische Gesetz
rom 22. März 1886, Art. 38, welche die ausländischen Urheberrechte auch ohne
Vertrag und ohne Gegenseitigkeitsvorbehalt den einheimischen gleichstellten,
durch den Beitritt beider Staaten zu späteren Litterarverträgen den Konventionsstaaten
 gegenüber,
3) Freilich waren die Bestimmungen des St GB.’s völkerrechtlich nicht genügend.
 Sie trafen, wenigstens nach der herrschenden Auffassung, nur die Beschädigungen,
 bei denen eine Verhinderung oder Störung der Anstaltsbenutzung
eingetreten war, während die Art. 2 und 12 des Vertrags jede schuldhafte
Beschädigung des Kabels pönalisirt wissen wollen, die eine Unterbrechung
oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben könne.
Seltsamer Weise hatte man das zwar bei Vorlage des Vertrags an den Reichstag
wohl beachtet (vergl. die Denkschrift in den Drucks. d. Reichstags. 5. Leg.-Per.
 IV. Sess. 1884, No. 174. 8. 12), aber bei Einbringung des Entwurfs
z. Gesetze vom 21. November 1887 völlig vergessen; dieses bedrohte nur die
Zuwiderbandlungen nach Art. 5, 6 und den Widerstand gegen die Schiffskommandanten
 des Art. 10 des Vertrags mit Strafe und sah mit Rücksicht
auf 88 317, 318 StG B.’s von Weiterem ab (Vergl. die Begründung d. Entwurfs,
Drucks. d. Reichstags. 7. Leg.-Per. I. Sess, 1887. No. 121. S. 13). Erst
Art. II des Reichsges. vom 13. Mai 1891 war — ausser zu anderem — bestimmt,
 das Versehen gut zu machen. (S. die Begründung des Entwurfs,
Drucks. d. Reichstags. 8. Leg.-Per. I Sess. 1890/91. No. 36. SS. 6.)
        <pb n="299" />
        85

sionsgesetze bei Beendigung der Realunion !), anderseits etwa an
das französische Recht, das — anfänglich gewiss aller internationalen
 Praxis zuwider — den Rechtsweg gegen Ausländer vor inländischem
 Gerichte zu Gunsten der Inländer schlechthin, auch
ohne Vorhandensein eines der sonst anerkannten Fora, eröffnete;
es ist im Laufe der Zeit völkerrechtlich gleichgültig geworden.?)
Endlich — möglicher Weise ist ein Landesrechtssatz sowohl völkerrechtlich
 geboten, wie völkerrechtlich irrelevant; ich erinnere
an die vorhin genannten Urheberrechtsgesetze, die in Ansehung
der‘ Vertragsstaaten gebotenes, andern gegenüber gleichgültiges
Recht darstellen. Ja, es ist nicht ausgeschlossen, dass ein und
derselbe Satz gleichzeitig völkerrechtsgemäss und völkerrechtswidrig
 ist, wenn er eben in Erfüllung einer gegen den Staat A,
in Missachtung einer gegen den Staat B eingegangenen Verpflichtung
 erlassen worden, — eine seltsame Erscheinung, die sich
wiederum daraus erklärt, dass es kein für alle Staaten ebenmässig
 geltendes Völkerrecht gziebt.3)

IL
Natürlich ist uns nun vom völkerrechtlich bedeutsamen Rechte
das völkerrechtsgemässe wichtiger als das. völkerrechtswidrige.
So wird es uns im Folgenden in erster Linie zu beschäftigen
haben. Das völkerrechtswidrige Recht soll jedoch immer im
Auge behalten und an den Stellen, an denen es Interesse bietet,
berücksichtigt werden.
1) Wenn nicht etwa dabei das Successionsgesetz ebenfalls sein Ende findet.
— UVebrigens kann in einem bestimmten Falle ein völkerrechtlich gebotenes
Gesetz zwar aufhören, völkerrechtlich geboten zu sein, aber doch geboten
bleiben, wenn nämlich der Staat zur Aufrechterhaltung eines solchen Gesetzes
von der Gesetzgebung eines Bundesstaates verpflichtet wird, in den er eintritt.
2) Dass noch heutigen Tages Art. 14 des Code civil oder jetzt auch theilweise
$ 24 der CPO. als „völkerrechtswidrig‘“ anzusehen seien (so z. B. v. Bar,
a, a. 0. 11 S. 399, 456), will. mir nicht eingeben. Dass man gegen solche
Vorschriften Retorsion anzuwenden „berechtigt‘‘ sein würde, ist freilich richtig ;
bekanntlich ist aber Retorsion durchaus nicht immer Vergeltung einer Rechtswidrigkeit.
 S. auch Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts IV S. 323f.
3) Wollte man „allgemeine“ Grnndsätze den Ausschlag geben lassen, so
wäre natürlich zu untersuchen, welche „Pflicht“ vorginge, z. B. ob nicht etwa
die Uebernahme der Pflicht gegen B um der widerstreitenden Pflicht gegen A
nichtig wäre. Das würde aber eine Entwickelung der Völkerrechtsgemeinachaft
 voraussetzen, die m. E. noch nicht eingetreten ist; nur in Bundesverhältnissen
 ist dergleichen denkbar.
        <pb n="300" />
        286

Der Gegenstand unserer Untersuchung ist das völkerrechtszemässe
 Recht. Jedes Staatsgesetz enthält nach der meines
Erachtens zutreffenden Ansicht objektives Recht.!) Aber staatliches
 Recht wird auch geschaffen in der Form der sogenannten
Verordnung, gleichgültig welchen technischen Namen sie hier
oder dort trägt. Auch „Dienstinstruktionen‘“ können Rechtssätze
enthalten, obschon es oft recht schwer ist, den objektivrechtlichen
Inhalt einer solehen „Verwaltungsvorschrift“ von dem zu sondern,
was als Ausfluss. lediglich der Dienstgewalt betrachtet werden
muss.?) Für unseren Zweck ist es nun selbstverständlich gleichgültig,
 ob das Landesrecht, dessen Verhältniss zum Völkerrechte
wir prüfen müssen, in der einen oder der anderen Form entstanden,
 ob z. B. die Behandlung der Kriegsgefangenen, ob das
Prisenverfahren durch ein Gesetz oder durch ein Reglement geordnet
 ist. Voraussetzung ist nur immer, dass dieses eben auch
echte Rechtssätze enthält, wass, wie bemerkt, nicht überall
leicht zu entscheiden ist.?)
Wir haben zu handeln nur von völkerrechtgemässem
Landesrechte. So fällt ausser den Bereich unserer Aufgabe
sowohl alles Recht, dessen Entstehung zwar einem Rechte, aber
eben nicht dem Völkerrechte gemäss, als auch alles Recht, das
in Gemässheit nichtrechtlicher Normen erwachsen ist, an die
sich der Gesetzgeber gebunden fühlte. Das bedarf nur für zwei
Kategorien des Landesrechts besonderer Erwähnung.
Einmal für das zufolge staatlicher Vereinbarungen mit der
Kurie erlassene Recht. Konkordate sind keine völkerrechtlichen
Verträge 4), und das konkordatsgemässe*) ist nicht völkerrechtsyemässes
 Recht.

1) Auf die bekannte Streitfrage, die sich an den Begriff des Gesetzes
„im formellen Sinne“ anknüpft, kann ich hier nicht eingehen.
2) S. vor allem Hänel, Studien II S. 235.
3) Es ist auch zuweilen zweifelhaft, ob eine kraft völkerrechtlicher
Pflicht geschehende Begünstigung gewisser Personen den Inhalt eines Rechtssatzes
 oder eines Privilegs (im subjektiven]Sinne) bildet; so z. B. sehr bestritten
 hinsichtlich der preussischen kgl. Verordnung vom 21. Juni 1815, Z. 4
bezüglich der Steuerfreiheit der Mediatisirten. S. die wohl nicht ganz einwandfreie
 Entsch. des Reichsgerichts. Civils. XVII S. 235.
4) S. oben S. 166 Note 1.
5) Vergl. z. B. $ 103 des bayr. FEdikts vom 26. Mai 1818 (zweite
Verfassungsbeilage) und die Publikation des Konkordats vom 5. Juni 1817
        <pb n="301" />
        287

Da Völkerrecht nur Rechte und Pflichten zwischen den
Staaten als solchen begründet, so gehören nicht zum völkerrechtsgemässen
 Rechte die staatlichen Rechtssätze, die auf Grund
blosser Uebereinkünfte zwischen fürstlichen Familien als
solchen ergangen sind. Ich denke namentlich an Verfassungsoder
 Hausgesetze, die in ihren Bestimmungen über die Thronfolgeordnung
 ältere Familienverträge, insbesondere die in Deutsch-Jand
 nicht seltenen Erbverbrüderungen berücksichtigen.!) Solche
Verträge mochten vielleicht in früheren Jahrhunderten, nach den
Anschauungen zur Zeit des feudalen und des patrimonialen
Staats, wenigstens zum Theil als völkerrechtliche Verträge aufzufassen
 sein; jetzt sind sie es nicht mehr. Daher ist weder die
Aufrechterhaltung der erwähnten Verfassungsklauseln völkerrechtlich
 geboten, noch wäre ihre Aufhebung völkerrechtswidrig.?)
Selbstverständlich ist es, dass sie völkerrechtlich bedeutsam
werden können, wenn der auswärtige Staat, dessen Fürstenhaus
 zu den durch die Successionsordnung eventuell Berufenen
gehört, die Sache seiner Fürsten zur eigenen macht und sich
im Vertragswege Einführung oder Fortbestand bestimmten Thronfolgerechts
 versprechen lässt?), oder wenn etwa dritte Staaten,
im Gesetzblatte vom 22. Juli 1818 — die Einlösung des in Art. 18 des Konkordats
 gegebenen Versprechens „a Majestate Regia praesens Conventio lex
Status declarabitur‘.
1) Bayr. Verf. Tit, 2, $8$ 4, 5 und Familienstatut vom 5. Aug. 1819,
Tit. 5, 82; Kgl. Sächs. Verf. $ 7; Grossherz. Hess. Verf. Art. 5 Abs, 2;
Luxemb. Verf. (1868) Art. 3. .
2) Das Gegentheil behaupten z. B. Hartmann, Institutionen des Völkerrechts.
 S. 56 und G. Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl.). S. 237.
Richtig Oppenheim, System d. Völkerrechts (2. Aufl.). S. 97. — Noch unzweifelhafter
 ist es natürlich, dass die Aufhebung „gültig“ ist; vergl.
G. Meyer, a. a. 0. und in seiner Schrift: Der Staat und die erworbenen
Rechte. Leipzig 1895. S. 39f. — Auch haus- oder verfassungsrechtliche
Normen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit, welche die Pairschaft ausländischer
Souveräne konstatiren, sind an sich völkerrechtlich bedeutungslos. A. M.
Heffter, Völkerrecht S. 122 ($ 53); Schulze, Deutsches Staatsrecht 1]
S. 221 u. A.
3) Ohne solch spezielle Verabredung zwischen Staat und Staat —
das muss gerade heute besonders betont werden — hat die Thronanwartschaft
 eines Fürsten gegenüber einem fremden Staate mit den Beziehungen
seines Staates zum andern rechtlich nichts zu schaffen. Ob der lippische
Gesetzgeber bei der Regelung der Thronfolge durch agnatische Rechte der
Fürsten von Schaumburg-Livpe gebunden ist, das ist keine Streitfrage
        <pb n="302" />
        deren Interesse aus irgendwelchen Gründen mit dem der Thronanwärter
 übereinstimmt, entsprechende Zusicherungen erlangen.
Wir sprechen endlich nur von dem Rechte, das sein Urheber
 zur Erfüllung eigener völkerrechtlicher Pflicht, in Ausäbung
 eigener internationaler Befugniss erlässt. Somit scheiden
aus unserer Betrachtung die Rechtssätze aus, durch die der Gliedstaat
 den Bundesstaat in der Erfüllung der diesem obliegenden
Verbindlichkeiten unterstützt; sie sind vielleicht Jandesrechtlich,
aber nicht völkerrechtlich geboten. Also z. B. die Bestimmungen
preussischer Steuergesetze, welche die beim Deutschen Reiche
beglaubigten fremdländischen Gesandten von preussischen Staatsund
 Gemeindesteuern befreien.!) Sie gehören ebensowenig hierher
wie die entsprechenden Regulative der dem Einheitsstaate eingegliederten
 autonomen Verbände, welche, gleichfalls zumeist in
Berücksichtigung staatlicher Befehle oder Normativbestimmungen,
dem Bedürfnisse ihres Staats in internationaler Beziehung entgegenkommen.?)

zwischen den Staaten Lippe und Schaumburg-Lippe! — Kine hiervon völlig
verschiedene Frage ist es, ob die in älterer Zeit von Staatsoberhäuptern
als solchen unter dem Einfluss lehnrechtlicher oder patrimonialer Staatsauffassung
 geschlossenen Successions- oder Heimfallsverträge heute noch als völkerrechtlich
 fortbestehen, und ob deshalb das ibnen Rechnung tragende Thronfolgerecht
 als völkerrechtsgemäss zu betrachten ist. Dahin gehört z. B. der
Streit über das Verhältniss des Königreichs Sachsen zu Oesterreich bezüglich
der Oberlausitz. Ich kann das nicht näher verfolgen, Vergl. dazu vor allem
Fricker, Grundriss des Staatsrechts d. Königreichs Sachsen. Leipzig 1891.
S. 93ff.; ferner Pfeiffer, Neues Laus. Magazin L S. 77ff.; Deumer, Der
rechtl. Anspruch Böhmen-Oesterreichs auf die Oberlausitz. Leipzig 1884;
Max, Herzog zu Sachsen, Staatsrechtl. Stellung d. Markgrafenthums
Oberlausitz. Leipzig. (1892, nicht im Buchhandel) 8. 1ff., 24ff.; B. Schmidt,
(s. oben S. 249 Note 31 S. Sf.
1) S. Preuss. Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891, $ 3 Z. 3; Ergänzungssteuergesetz
 vom 14. Juli 1893, $ 3; Kommunalabgabengesetz vom
selben Tage $$ 40 Z. 2 u. Abs. 2; 68, Abs, 6, s. auch $ 24 unter b.
2) Vergl. etwa die Einkommensteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin
vom 19. Januar 1895 $ 5 unter b und c; die dortige Hundesteuerordnung
vom 19. Januar 1895, $ 15; die Gemeindesteuerordnung f. d. Stadt Dresden
vom 22. März 1892, $ 10 Z. 2; das Regulativ für die Gemeindeanlagen der
Stadt Leipzig vom 26. März 1879, $ 12 Z. 2 in der Fassung des 3. Nachirags
 vom 17. April 1896 (hinsichtlich der Besteuerung fremdländischer Konzuln})
 u. 8. w.
        <pb n="303" />
        8 12.

Das völkerrechtlich gebotene Landesrecht.

Völkerrechtlich geboten nennen wir einmal alles Landesrecht,
dessen Schöpfung sich als Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht
darstellt, ferner aber das, das der Staat zwar ohne solche Verpflichtung
 geschaffen hat, aber nachmals aufrechtzu erhalten
verpflichtet wird.!) Dort besteht die Staatspflicht in Erlass nnd
Aufrechterhaltung des Rechts, hier allein in dieser.?) Umgekehrt —
wenn die Staaten zu bestimmtem Zeitpunkte völkerrechtlich verpflichtet
 werden, ein Recht bestimmten Inhalts zu haben, so verletzt
 der Staat, der das entsprechende Recht besitzt, seine Pflicht
durch dessen Abschaffung und die fortgesetzte Unterlassung
der Wiedereinführung, der von vornherein des gebotenen Rechts
ermangelnde nur durch die Nichteinführung; beide aber begehen
ein, wenn ich so sagen darf, völkerrechtliches „Dauerdelikt“.

1) Manche Staatenverträge nehmen besondere Rücksicht darauf, dass
das Landesrecht, dessen Einführung sie verlangen, vielleicht in einzelnen
der kontrahirenden Staaten bereits vorhanden ist. Vergl. z. B. die Internationale
 Reblauskonvention vom 17. September 1878 (M. N. R. G.? VI p. 261;
RG BL 1880. 8. 15) Art. 1: „Les Etats contractants s’engagent &amp;amp; compl6ter,
s’ils ne l’ont deja fait, leur l6ögislation interieure en vue de... .“
2) Die Pflicht zur Aufrechterhaltung kann sich haarscharf an die völkerrechtlich
 noch gleichgültige Rechtsetzung anschliessen. Einmal, wenn die
Vereinbarung, die zur Gesetzgebung verpflichtet, auf einer oder mehreren
Seiten durch Erlass eines Gesetzes bewirkt wird; s. oben S. 101. So waren
die Gesetze Oesterreichs und Ungarns, durch die sie ihre Realunion begründeten,
 vorerst völkerrechtlich irrelevant. Sie wurden zu gebotenem Recht in
demselben Augenblicke, in dem die Union geschlossen war. Da nun das österreichische
 Gesetz dem ungarischen nachfolgte, so war dieses eine kurze Zeit
Jang völkerrechtlich gleichgültig, jenes kaum eine Sekunde. — Ebenso verhält
es sich, wenn eine Regierung den Vertrag, der sie zur Gesetzgebung verpflichtet,
 unter dem Vorbehalte ratificirt, dass sie das gebotene Gesetz im
Parlamente durchsetzt. Hier entsteht ihre Pflicht erst in dem Momente, in
dem das Gesetz fertig ist. S. auch unten unter III,
Trienpel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="304" />
        - 290

Nun können «wir uns auch hier wieder nicht der Mühe entheben,
 zuuächst einige Arten landesrechtlicher Sätze, die häufig
mit völkerrechtlich gebotenen verwechselt werden, von der Einreihung
 in diese Kategorie ausdrücklich auszuschliessen. Es
handelt sich um Rechtsregeln, die zwar mit Rücksicht auf das
Völkerrecht, aber nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht erlassen
 werden; man kann sie vielleicht insgesamt als völkerrechtlich
 veranlasstes Recht bezeichnen. Ich beschränke
mich auf das, was unentbehrlich ist, um das Material zu sichten.
Der Staat giebt ein Gesetz, um die Bedingung oder die
Voraussetzung zu erfüllen, unter der ihm durch Vertrag oder
Vereinbarung internationale Rechte eingeräumt worden sind. Der
populäre Sprachgebrauch, der in solchen Fällen sagt, die Vertragspartei
 „müsse‘“ dies oder jenes thun, ehe sie berechtigt wird,
hat hier zuweilen zu seltsamen Verwechselungen geführt. Sie sind
indess gewöhnlich leicht zu vermeiden. Durch die Novemberverträge
 des Jahres 1870 z. B. verpflichtete sich nicht der Norddeutsche
Bund, seine Verfassung umzugestalten, sondern die süddeltschen
Staaten verpflichteten sich unter der Bedingung, dass die Verfassung
 in bestimmter Weise eingerichtet würde, in den Bund
einzutreten.!) Als die egyptische Regierung im Jahre 1875 das
Reglement für die Organisation der gemischten internationalen
Gerichtshöfe erliess, that sie es nicht, um eine Pflicht, sondern
um die Bedingung zu erfüllen, unter der zahlreiche Staaten auf ihre
Konsulargerichtsbarkeit in Egypten in gewissem Umfange verzichten
 wollten.?) Das Reglement ist nicht völkerrechtlich gebotenes,
sondern, um es so zu nennen, völkerrechtlich vorausgesetztes
 Landesrecht. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht das
Gesetz, aber das, was es im Gefolge hat, die Voraussetzung
bildet, unter der der Staat Rechte gegen andere erwerben oder
geltend machen kann. Es ist z. B., richtig verstanden, nicht die
Pflicht des Staats, durch Prisengerichte über die „Gültigkeit“ der
Prise entscheiden zu lassen. Aber das Urtheil im Reklameprozess
ist die Voraussetzung, unter der allein Feind oder Neutrale sich

1) S. oben S. 182.
2y S. das Reglement in M. N. R. G.? ]I p. 680 und die Beitrittsprotokolle
 ebenda p. 690 et suiv.‘ Auch die Aenderungen des materiellen und
Prozessrechts, die Egypten z. Th. in jenem Reglement selbst vornahm, sind
als Erfüllung von Bedingungen aufzufassen.
        <pb n="305" />
        201 --die

 Konfiskation des genommenen Guts gefallen lassen müssen.
Folglich: sind Gesetze über das Prisenverfahren nicht gebotenes,
sondern völkerrechtlich vorausgesetztes Landesrecht. Ferner: als
„Kombattanten‘“ brauchen im Felde nur die Angehörigen des regulären
 Heeres und solche „Irreguläre‘“ behandelt zu werden, die in
fester Organisation, unter verantwortlicher Führung und äusserlich
als Kämpfer erkennbar auftreten.!) Folglich entsteht wiederum
völkerrechtlich vorausgesetztes Recht, wenn der Staat bei gesetzlicher
 Organisation seiner bewaffneten Macht Formationen, wie
Landwehr oder Landsturm dergestalt einrichtet, dass ihnen im
Kriege die Stellung der Kombattanten eingeräumt werden muss;
so wenn das deutsche Reichsgesetz vom 12. Februar 1875 bestimmte,
 der Landsturm solle bei Verwendung gegen den Feind
militärische, auf Schussweite erkennbare Abzeichen erhalten,
regelmässig in besonderen Abtheilungen formirt werden und den
Militärstrafgesetzen wie der Diseiplinarordnung‘ unterworfen
sein.?) Die Beispiele werden, denke ich, genügen, um den

1) Vergl. hierüber näher Lueder, HH IV S. 373. Es ist m. E.
verkehrt, zu sagen, der Staat habe die Pflicht, sich nur solcher Truppen
zu bedienen. Nein, er handelt nicht rechtswidrig, wenn er auch Freischärler
ohne jene Organisation gegen den Feind schickt. Nur darf er sich nicht beklagen,
 wenn dieser sie als Freibeuter betrachtet.
2) $$ 4, 5. Die Motive zum Entwurf des Gesetzes (Drucks. d. Reichstags.
 2. Leg.-Per. II. Sess. 1874/75. No. 14) sagen ganz korrekt: „An Stelle
des ungeregelten Massenaufgebots soll eintretenden Falles die militärische
Organisation des Landsturms und die Unterorduung desselben unter die
Militärgesetze treten. Dadurch wird die Grundlage gewonnen, um dem Landsturm
 .... völkerrechtlichen Schutz zu sichern. Das Aufgebot
des Landsturms auf einer solchen Grundlage kann dem Gegner nicht das
Recht oder auch nur den Vorwand zu Maassregeln geben, welche den
Grundsätzen des Völkerrechtes nicht entsprechen“. S. auch Kriegsminister
v, Kameke, Stenogr. Ber. d. Reichstags ebenda, I S. 37. (Dass die entsprechenden
 Bestimmungen in $ 23ff. des Reichsges. betr. Aenderungen der
Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 eine etwas andere Fassung erhielten.
sollte nach Aussage der Motive — Drucks. d, Reichstags. 7. Leg.-Per. II. Sess.
1887/88. No. 38 S. 16 — keine sachliche Aenderung bedeuten.) — Ebenso verdankte
das ganz ähnliche Bundesges. betr. d. Landsturm der Schweizer Eidgenossenschaft
 (s. namentlich Art. 1, 5 sowie die Ausführungsverordnung v. 5. Dez.
1887, Art. 28) seine Entstehung einer Motion des Ständeraths v. 23. März 1885,
welche den Bundesrath einlud, „eine Vorlage zu machen, in welcher Weise
der nationalen Vertheidigung resp. dem Landsturm der Charakter und die
Rechte von Kriegführenden gesichert werden sollen“. S. Blumer-Morel,
41Q*
        <pb n="306" />
        ‚292

Gegensatz deutlich zn machen.!) Er ist übrigens von recht praktischer
 Bedeutung. Zunächst völkerrechtlich: da der Staat keine

Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. II 2 S. 409. Merkwürdig ist die Form, in der
dieser Zweck in dem Oesterreichischen Gesetze betr. den Landsturm vom
6. Juni 1886 Ausdruck gefunden hat. Es heisst dort in $ 1: „Der Landsturm
ist ein integrirender Theil der Wehrkraft und als solcher unter völkerrechtlichen
 Schutz gestellt“. Vergl. dazu $8 6, 7 und Verordnung d.
Landesvertheidigungsministers v. 20. Dezember 1889, sowie die $8 23, 26, 28
des Gesetzes vom 10. Mai 1895, betr. das Institut der Landesvertheidigung
für Tirol u. Vorarlberg.
1) Zweifelhafte Fälle: a. Das italienische Garantiegesetz v. 13. Mai
1871, soweit es die persönliche Unabhängigkeit des Papstes und die Freiheit
seines Verkehrs mit der katholischen Christenheit und der Staatenwelt sichern
sollte. Es wird zuweilen aufgefasst als Erfüllung der Bedingung, unter der
die vorzugsweise katholischen Mächte auf eine Intervention zu Gunsten des
Papstes verzichteten. So auch anscheinend Geffcken, HH IV S. 147 (anders
aber HH H 58. 201f.). Wie seine Vorgeschichte beweist — sofern sie wenigstens
 öffentlich geworden ist —, wurde das Gesetz neben anderem auch zur
Befriedigung der Staaten erlassen, die eine Bürgschaft für die freie Ausübung
der geistlichen Autorität des Papstes und für den ungehinderten Verkehr
mit ihm gefordert und zugesichert erhalten hatten; vergl. Geffcken, a. a. 0.
IT S. 169, 173 u. ö. So fasse ich das Gesetz allerdings als völkerrechtlich
geboten auf, freilich nicht, wie sich Chauveau, Droit des gens. Introduction.
p- 84 Note 2 ausdrückt, als eine „gemeinsame Regel für die europäischen
Staaten‘! Richtig Heilborn, System S, 199, 210f., im wesentlichen auch
v. Holtzendorff, HH I S. 116. Thatsächlich haben sich auch die interessirten
 Staaten fast ohne Ausnahme durch den Erlass des Gesetzes für
befriedigt erklärt; Geffcken, a. a. O0. II S. 173. Die italienischen Schriftsteller
 betonen meist emphatisch, Italien „könne“ das Gesetz auch aufheben
oder ändern; daran ist freilich nicht zu zweifeln! — b. Wie steht es mit den
Bestimmungen der Berliner Kongressakte vom 13. Juli 1878 (M. N. R.
G.? IH p. 449), wonach die Anerkennung der Unabhängigkeit Montenegros,
Serbiens, Rumäniens unter der Einschränkung ausgesprochen wurde, dass
diese Staaten in bestimmtem Umfange Kultusfreiheit gewähren und die
Parität. der Konfessionen anerkennen würden, was natürlich nur durch Gesetze
 geschehen konnte (Art. 26, 27, 34, 35, 43, 44)? Ebenso die entsprechenden
 Vorschriften für Bulgarien (Art. 5)? Bedingung oder Auflage?
Man wird das Erste annehmen müssen; natürlich nicht eine Vertragsbedingung,
denn jene Staaten waren nicht Kontrahenten. Es wurde ihnen aber die Anerkennung
 als souveräne Staaten (was Bulgarien anlangt, als Staat überhaupt)
unter der genannten Voraussetzung öffentlich verheissen, und die Vertragsstaaten
 verpflichteten sich gegenseitig, die Anerkennung nur, wenn die Voraussetzung
 erfüllt sein werde, zu bewirken. A. A. jetzt v. Liszt, Völkerrecht.
Berlin 1898. S. 26, (Es braucht damit nicht gesagt zu sein, dass es sich um
„auflösende“ Bedingungen handelte, was v. Liszt bedenklich findet. Die
        <pb n="307" />
        293

Pflicht durch Abschaffung solchen Gesetzes verletzt, so kann er
durch keines der im Völkerrechte anerkannten Zwangsmittel genöthigt
 werden, es beizubehalten. Ist in einem Vertrage das
nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rücktrittsrecht wegen
Verletzung durch die Gegenseite ausgeschlossen, vielleicht statt
dessen schiedsrichterliche Entscheidung vorgesehen, so wird diese
Klausel nur dann bedeutsam, wenn die Gegenpartei das durch den
Vertrag geforderte, nicht aber, wenn sie das bei seinem Abschlusse
ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzte Landesrecht
zum Naehtheile des anderen umgestaltet.!) Ferner aber: wir

„Auflage“ halte ich angesichts der Thatsache, dass die Balkankleinstaaten
nicht Vertragsparteien waren, für undenkbar.) Bei dieser Auffassung wird
auch die Frage müssig, ob es „berechtigt“ war, solcher Gestalt in die „Autonomie‘*
 der Staaten einzugreifen; v. Holtzendorff HH II S. 28; Geffcken
 ebenda IV S. 146. — c. Ist der österreichisch-ungarische
Ausgleich von 1867 unter der Voraussetzung zu Stande gekommen, dass
in Oesterreich „volle Verfassungsmässigkeit‘“, d. h. konstitutionelle Formen
herrschen (vergl. $ 25 des Gesetzartikels XII: 1867)? Bekanntlich spielte
die Frage in den Wirren der letzen Zeit eine Rolle. Sie ist m. E. durchaus
zu bejahen.
1) So viel ich sehe, ist dieser Gesichtspunkt bei einem interessanten
Konflikt zwischen Italien und der Schweiz ganz unbeachtet geblieben.
Zur Zeit des Abschlusses des Handelsvertrags zwischen den beiden Staaten
vom 19. April 1892 (M. N. R. G.?* XVIII p. 860) konnten in Italien nach
den geltenden Bestimmungen die Zölle in Papier gezahlt werden; das
war natürlich der Schweiz bekannt und kann auf die Festsetzung der
Tarifsätze nicht ohne Einfluss gewesen sein. Durch Dekret v. 8. November
1893, später nochmals eingeschärft, verlangte die italienische Regierung
Zahlung sämtlicher Zölle in Metall oder in einer auf dasselbe hinauslaufenden
 Art der Berichtigung. Der schweizerische Bundesrath führte Beschwerde
und forderte, gestützt auf die kompromissarische Klausel des Art. 14. des
Handelsvertrags, die Einsetzung des hier für Streitigkeiten über „Auslegung
und Anwendung des Vertrags‘ vorgesehenen Schiedsgerichts (Noten vom
25. November 1893 und 6. März 1894); Italien ging indess darauf nicht ein.
Man sieht, wie schwerwiegend die im Texte aufgeworfene Frage ist. Nimmt
man mit der italienischen Regierung an, die Schiedsgerichtsklausel habe hier
keine Anwendung zu finden, so steht allerdings dem geschädigten Vertragsgegner
 der Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung einer wesentlichen
Voraussetzung frei; er wird sich aber hüten, es zu thun, wenn er dadurch
den Schaden nur vergrössert. Ueber den Fall vergl. Rövue generale I
p- 81 et suiv., 279 et suiv.; Berney, Revue XXVI p. 204 et suiv.; Contuzzi,
Revue de droit public I p. 257 et suiv.; Piedeli&amp;amp;vre, ebenda III p. 307;
Fuld. Archiv f. öff. Recht IX S. 568.
        <pb n="308" />
        294

werden später die namentlich für den Landesrichter wichtige
Regel kennen lernen, wonach Staatsgesetze, die dem Wortlaute
nach vertragsgemässes Recht abändern, wenn möglich „in favorem
der Vertragstreue‘“ des Staates auszulegen sind. Handelt es sich
nun bloss um völkerrechtlich vorausgesetztes Recht, so greift die
Regel offenbar nicht ohne weiteres Platz.!)
Es gehören weiter hierher jene staatlichen Rechtsnormen, auf
die das Völkerrecht bei Formulirung von Blankettrechtssätzen
verweist.?’) Wenn das Völkerrecht für Legitimation der Staatsorgane,
 Nationalität von Personen oder Schiffen u. s. w. auf das
Landesrecht Bezug nimmt, so setzt es freilich voraus, der Staat
habe diese Thatbestände geregelt oder werde es thun. Der
Landesgesetzgeber schafft also auch in diesen Fällen völkerrechtlich
 „vorausgesetztes“ Recht in einem besonderen Sinne. Aber
nicht gebotenes Recht?); wollte er die Rechtsetzung unterlassen
— was allerdings zumeist undenkbar ist‘) —, so wäre das keine
Verletzung völkerrechtlicher Pflicht, schon deshalb nicht, weil ja
eben dem Völkerrechte der Inhalt des Rechts gleichgültig ist.
Gewiss — diese Gleichgültigkeit kann sich in Interesse verwandeln;
 wir haben schon früher davon gesprochen. Es ist
z. B. einem Staate von Werth, dass im anderen eine bestimmte
Dynastie herrscht; er will nur mit dieser Verkehr unterhalten.
Erkennt der andere dieses Interesse an, dann ist zweierlei denkbar.
 Entweder der allgemein gültige Blankettrechtssatz, dass
jedes nach Staatsrecht legitimirte Staatsorgan den Staat nach
aussen repräsentire, wird durch spezielle Vereinbarung dahin eingeschränkt,
 dass hier nur der einer bestimmten Dynastie angehörige
 Herrscher von jenem Staate als Repräsentant anerkannt
zu werden braucht; dann verwandelt sich das völkerrechtlich
gleichgültige Staatsrecht in „vrorausgesetztes“ Recht in jenem

1) Das hätte in dem in der vorigen Note berichteten Falle in Italien
sehr wohl von Bedeutung werden können. Mir ist keine amtliche Entscheidung
 der Frage bekannt geworden. Die Anfechtung, die das Dekret in der
Deputirtenkammer erfuhr, hatte andere Gründe.
2) S. oben S. 230 ff. ;
3) Richtig Heilborn, System S. 215,
4) So oft begegnet man in völkerrechtlichen Schriften der Behauptung,
jeder Staat „müsse“ eine Verfassung haben, aus der sich ergebe, wer den Staat
nach aussen zn vertreten habe. Natürlich „muss“ das sein —, sonst wäre der
Staat eben unfähig zu internationalem Verkehre.
        <pb n="309" />
        295

ersten Sinne dieses Worts. Oder der Staat wird verpflichtet,
die Dynastie dauernd zu behalten; dann wird aus dem voraus:
gesetzten ausserdem völkerrechtlich gebotenes Recht.!)
Endlich reihe ich unter das völkerrechtlich „ veranlasste “ Landesrecht
 jene grosse, im einzelnen kaum zu klassifizirende Masse von
Rechtssätzen ein, die, ohne irgendwie mit völkerrechtlichen Ansprüchen
 oder Pflichten des Gesetzgebers in Zusammenhang zu
stehen, doch der Rücksichtnahme auf objektives Völkerrecht ihre
Entstehung verdanken. So soll oder kann nach deutschem Prozessrecht
 die Zustellung an exterritoriale Deutsche im Auslande
durch Ersuchen des Reichskanzlers, des einzelstaatlichen Ministers
des Auswärtigen, der Kommandobehörde von Truppen oder Kriegsschiffen
 erfolgen (CP O. $$ 183, 184; StPO. $ 37), nicht wie bei
anderen Zustellungen im Auslande (CPO. $ 182) durch Ersuchen
der ausländischen Behörde; weshalb, liegt auf der Hand. Ferner:
exterritoriale Deutsche behalten den Gerichtsstand des Wohnsitzes
im Inlande (CPO. $ 16; StPO. $ 11); es würde sonst, da sie im
Aufenthaltsstaate nicht verklagt werden können, auch dem Deutschen
 und dem deutschen Staate oft nicht möglich sein, sein Recht
gegen sie durchzusetzen.) Die Beispiele liessen sich leicht vermehren;
 einzelne werden uns noch gelegentlich bereznen.

IT

Das Rechtsgesetz wird nie um seiner selbst willen begehrt.
Es gilt der Gesellschaft niemals als Selbstzweck, immer nur als
Mittel zum Zwecke. Ihr Interesse geht nicht zunächst darauf, dass
Recht sei, sondern dass sich das gesellschaftliche Leben in bestimmter
 Weise gestalte. Wenn sich hierzu das Interesse am
Bestehen von Rechtssätzen gesellt, so beruht dies nur darauf, dass
die der Gesellschaft nothwendig oder werthvoll scheinenden
Zustände und Vorgänge erfahrungsgemäss ohne die Existenz eines
Rechts nicht oder nicht regelmässig eintreten, während sie umyekehrt
 sehon durch das Vorhandensein eines Rechts, wenn nicht

1) Vergl. dazu oben S. 231 Note 1 a. E.; S. 232 Note 3.
2) Im Uebrigen freilich ist die Bestimmung auch international unentbehrlich.
 Sie ist die nothwendige Kehrseite unseres Anspruchs auf Exemtion
unserer Gesandten von ausländischer Gerichtsbarkeit und dient ferner dazu,
völkerrechtliche Haftpflichten zu erfüllen. Darüber snäter.
        <pb n="310" />
        206

mit absoluter, doch mit annähernder Gewissheit und Regelmässigkeit
 hervorzurufen sind.
Das ist nun eine nicht eben neue Wahrheit. Aber ich muss
an sie erinnern, weil sie für unsere Frage von einiger Bedeutung
 ist.
Wir handeln hier von derjenigen staatlichen Rechtserzeugung,
die im Interesse anderer Staaten oder wenn man will, einer
„internationalen Gemeinschaft‘ geschieht. Auch dies Interesse
wird niemals in erster Linie auf die Entstehung des Rechtes
selbst, sondern auf das gerichtet sein, was eintreten wird, wenn
die Rechtsnorm ihren Zweck erfüllt, also auf das Verhalten von
Staatsorganen oder Staatsunterthanen, das nach dem Willen des
Gesetzgebers sein soll oder sein kann. Dem Kriegführenden
kommt es mehr darauf an, dass die Truppen des Gegners Plünderung
 und Gefangenenmisshandlung unterlassen, als dass ihnen
dergleichen verboten wird. Gewiss muss er wünschen, dass
solches Verbot ergeht; allein eben nur deshalb, weil ihn die Erfahrung
 lehrt, dass ohne das Verbot das, was er fürchtet, mit
grösster Wahrscheinlichkeit eintreten, nach geschehenem Verbote
zwar nicht immer, aber regelmässig unterbleiben wird.
Zweierlei geht hieraus ohne weiteres hervor.
Einmal die relative Unselbständigkeit völkerrechtlich
auferlegter Rechtsetzungspflicht. Kaum ein Fall lässt sich denken,
in dem der Staat lediglich zur Gesetzgebung verbunden wäre,
ohne auf demselben Felde noch andere, mindestens ebenso
ernste internationale Pflichten zu tragen. Vielmehr treten neben
die Pflicht zur Rechtserzeugung überall noch Pflichten zu Staatsakten
 nicht normativen Charakters, die allesammt dem Zwecke der
Herstellung des thatsächlichen Zustandes dienen, den das Gesetz
nur verlangen, nicht verursachen kann. Das gilt selbst da, wo
das Gesetz wahrhaft schöpferisch zu wirken vermag, indem es
nämlich subjektive Rechte und Pflichten entstehen lässt. Denn
auch hier erschöpft sich das Interesse des fremden Staats niemals
darin, dass die Personen, zu deren Gunsten das Staatsgesetz erlassen
 wird, die rein ideelle Macht des subjektiven Rechts erhalten,
 sondern verlangt gleichzeitig, dass ihnen das zu Theil
werde, worauf das subjektive Recht geht. Der Staat will nicht nur,
dass seinen Unterthanen im Auslande Niederlassungsrechte oder
Rechtssehutzansprüche, sondern dass ihnen die Niederlassung, der
        <pb n="311" />
        297

Rechtsschutz selber gewährt werde. Es versteht sich das so sehr
von selbst, dass es die Verträge sehr häufig dabei bewenden
lassen, die Pflicht zur Gesetzgebung zu begründen, ohne die
Pflicht zur Vornahme alles dessen zu erwähnen, was noch erforderlich
 sein kann, um das eigentliche Interesse des berechtigten
Staates zu befriedigen; trotzdem würde der Staat vertragsbrüchig
nicht nur dureh Unterlassung der Gesetzgebung oder durch Wiederaufhebung
 des Gesetzes, sondern auch. durch Unterlassung jener
andern Maassregeln.!) Worin diese im einzelnen bestehen, lässt
sich nicht allgemein ausdrücken. Es sind Akte sehr verschiedener
Natur, freilich sämmtlich dem Gebiete der Exekutive (die Rechtsprechung
 eingeschlossen) und namentlich der sogenannten „Aufsicht“
 angehörig. Viel zu eng wäre es jedenfalls, wenn man nur an
die „Anwendung“, „Ausführung“ eben des Gesetzes denken wollte,
in dessen Erlass die ausdrücklich begründete völkerrechtliche Pflicht
besteht. Gewiss — soweit sich ein Rechtssatz vom Staate „anwenden“
 lässt, ist mit der internationalen Pflicht der Setzung
des Rechtssatzes stets die Pflicht seiner Anwendung im konkreten
Falle verbunden. Aber die weiteren Handlungen zum Zwecke
der „Durchsetzung“ dieses völkerrechtlich gebotenen Rechtssatzes
sind häufig Anwendung anderen Landesrechts, und zwar solchen
Rechts, dessen Erzeugung nicht unmittelbar völkerrechtlich geboten
 war.?2)

1) Es ist also nicht genau, wenn Laband, Staatsrecht, 3. Aufl. I S. 600
sagt, durch den Erlass von Normen auf Grund eines Staatsvertrags werde
dieser erfüllt. Dazu gehören unter Umständen ausser dem Gesetzeserlass
eine ganze Menge von Handlungen der Exekutive.
2) Die Ausführung eines Landesgesetzes ist aber auch nur dann völkerrechtlich
 geboten, wenn entweder das Gesetz selbst in Erfüllung völkerrechtlicher
 Pflicht gesetzt ist, ‚oder sich eine besondere völkerrechtliche Pflicht
zu solchen Handlungen nachweisen lässt, welche die Ausführung eines an sich
nicht gebotenen Landesgesetzes bedeuten. Falsch ist es deshalb z. B., wenn
Levi, International Law p. 295 foll. den neutralen Staat verpflichtet sein
lässt, seine gegen den Waffenhandel seiner Unterthanen erlassenen Gesetze
anzuwenden, obwohl er ihn der Pflicht ledig spricht, diesen Handel gesetzlich
zu verbieten (richtig Sir Alexander Cockburn im Votum zur Alabamafrage —
s. Wheaton, Elements p. 594 — und Wharton, Commentaries p. 298, 341;
Criminal Law. 9. ed. p. 645), [oder wenn Preuss, Völkerrecht im Dienste
A. Wirthschaftslebens, S. 36} behauptet, jeder Staat sei völkerrechtlich
verpflichtet, seinen Münzen den der gesetzlichen Münzordnung entsprechenden
Gehalt zu geben. (Man sieht. wohin die rechtsschöpferische Kraft „der wirth-
        <pb n="312" />
        298

Das führt uns zu einer zweiten Beobachtung. Die Verpflichtung
 des Staates zur Rechtsetzung ist nur ein Mittel zweiten
Ranges für völkerrechtliche Interessenbefriedigung. Sie wird
bei Seite bleiben können überall da, wo die Staatengemeinschaft
 in der Lage ist, denjenigen, an dessen Verhalten ihr gelegen
 ist, ohne weiteres eben zu diesem Verhalten zu verpflichten.
Deutlicher gesagt: wenn der Staat selbst verbunden werden soll,
nach irgendwelcher Richtung im Interesse des Auslandes zu handeln
 oder nicht zu handeln, so braucht man ihn nicht erst zu verpflichten,
 dass er-durch seine Gesetzgebung sich, oder was dasselbe
 besagt, seinen Organen jenes Handeln oder Unterlassen zur
Pflicht mache. Wenn wir trotzdem sehen, dass der Staat hier seine
Gesetzgebung in Bewegung setzt, so wird dies nicht so sehr auf
völkerrechtlichen, wie auf landesrechtlichen Gründen
beruhen. Umgekehrt freilich, wo das Ausland ein Interesse an bestimmtem
 Verhalten der Staatsunterthanen — im weitesten Sinne
des Worts — besitzt, besteht das einzige relativ aussichtsreiche,
normale Mittel, sein Ziel zu erreichen, darin, dass es die Gewalt
des Staates über seine Unterthanen sich dienstbar macht, und
das wird dann regelmässig durch Inanspruchnahme der Gesetzgebung
 geschehen. Immerhin, um das schon hier anzudeuten, es
sind damit nur die beiden äussersten Grenzlinien bestimmt. Es
ist möglich, dass eine spezielle Verpflichtung zur Rechtsetzung
auch da beliebt wird, wo sie an und für sieh unnöthig ist. und

schaftlichen Nothwendigkeit‘“ führt; s. oben S. 106 Note 1). — Umgekehrt
ist die Nichtausführung (Nichtanwendung) eines Staatsgesetzes nur dann
völkerrechtswidrig, wenn entweder das missachtete Gesetz völkerrechtlich geboten
 oder eine besondere völkerrechtliche Pflicht nachweisbar ist, so zu
handeln, wie es dem Gesetze entspricht. Was man hier an Vermengnng
von Völkerrecht und Landesrecht leisten kann, zeigt D elius, Die Ausweisung
und Auslieferung d. Freiherrn von Hammerstein, Deutsche Juristenzeitung
IS. 104, der es als völkerrechtlich unstatthaft bezeichnet, dass die
griechische Regierung den Verbrecher unter Vorschrift des Reisewegs auswies,
derart, dass er den verfolgenden deutschen Behörden in die Hände fallen
musste! Die griechische Regierung mag landesrechtswidrig gehandelt haben,
weil das griechische Recht Auslieferung ohne Vertrag verbietet, aber doch
nicht völkerrechtswidrig. Ebenso merkwürdig ist es, wenn D. es allgemein
als „völkerrechtlich nicht zu billigen“ erklärt, dass ein Staat politische
Flüchtlinge auf solche Art ausweist. Der Staat ist doch in aller Welt nicht
völkerrechtlich verpflichtet, politische Verbrecher nicht auszuliefern, sondern
 er ist nicht verpflichtet. sie auszuliefern!
        <pb n="313" />
        dass man umgekehrt, wo es nahe läge, den Staat zu gesetzlichen
Befehlen an seine Unterthanen zu verbinden, davon absieht und
es ihm anheimstellt, wie er seine anderswie präcisirte Pflicht zur
Herstellung faktischer Zustände erfüllt, ob mit, ob obne Zuhülfenahme
 seiner Gesetzgebung.
Jedenfalls sind wir auf diesem Wege zur Unterscheidung
zweier, von nun an streng zu sondernder, leider fast immer mif
einander vermengter Kategorien des Landesrechts gelangt, die
wir als das unmittelbar gebotene und das mittelbar gebotene,
 besser international unentbehrliche Landesrecht
bezeichnen wollen.!) Der Gegensatz wird sich im Laufe der Abhandlung
 mehrfach als werthvoll erweisen.
Unmittelbar geboten ist ein Satz des Landesrechts dann,
wenn seine Erzeugung oder Aufrechterhaltung selber die völkerrechtliche
 Pflicht ‚des Staates bildet. Unmittelbar gebotenes
Landesrecht ist überall vorhanden, wo für den Staat durch
Rechtssatz oder Vertrag die Pflicht zum Haben bestimmten
Rechts begründet und von ihm erfüllt ist. Gleichgültig, wie
bemerkt, ob es etwa, objektiv betrachtet, für den berechtigten
Staat nothwendig war, zur Befriedigung seines Interesses den
Genossen zur Rechtsetzung unmittelbar zu verpflichten — genug,
dass es geschehen ist; die Niehteinführung oder Abschaffung des
unmittelbar gebotenen Rechts wäre auch dann eine Rechtsverletzung,
 wenn der Staat trotz der Nichteinführung oder Rücknahme
 entschlossen und in der Lage wäre, alles das zu bewirken,
was nach dem Gesetze bewirkt werden kann oder soll.
Einen unmittelbar gebotenen Rechtssatz haben wir natürlich
in jedem Falle vor uns, in dem der Staat durch die unzweideutige
 Bestimmung einer Vereinbarung oder eines Vertrags verbunden
 ist, den Satz dem Bestande seines Rechts einzuverleiben
oder ihn hier festzuhalten. Statt vieler Beispiele nur eins. Die
Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881?) besagt:
„Les Etats contractants ..... s’engagent A completer .... leur
l6gislation interieure, en vue d’assurer etc. Cette legislation devra
specialement viser ...“ Alle Staatsgesetze. die zur Ausführung

1) Wenn ich der Kürze halber häufig schlechtweg von „gebotenem“
Rechte spreche, so ist damit immer völkerrechtlich gebotenes Recht gemeint.
2) Art. 1 (M. N. R. 6.2? VIII p. 435: RGBIL 1882 S. 125).
        <pb n="314" />
        300

der Konvention ergangen sind, z. B. das deutsche Reichsgesetz
vom 3. Juli 1883, bilden, soweit sie konventionsgemäss, unmittelbar
 gebotenes Landesrecht. Selbstverständlich kommt es nicht
auf die grössere oder geringere Deutlichkeit an, mit welcher eine
solche Uebereinkunft den Inhalt des Rechtssatzes bezeichnet.
Die auf Grund der deutschen Bundesakte ergangenen ‚„landständischen‘“
 Verfassungen waren darum nicht weniger gebotenes
Recht, weil ihr Inhalt dort, wie dann auch in der Wiener Schlussakte,
 nur in ganz groben Umrissen gezeichnet war.
Aber auch ohne ‚dass eine ausdrückliche Beredung
darüber vorliegt, ergiebt der Sinn zahlreicher völkerrechtlicher
Vereinbarungen, dass die Kontrahenten eine echte Pflicht zur
Landesgesetzgebung begründen wollten. Wenn etwa die Veröffentlichung
 eines Vertrags angeordnet wird, „damit sich Niemand
 in den vertragschliessenden Staaten auf seine Unkenntniss
berufen könne‘ !), oder, um die Beispiele nicht zu häufen, wenn
es im Vertrage heisst, die Paciscenten würden nicht dulden,
dass ein mit dem Vertrage in Widerspruch stehendes Privileg
in Kraft bleibe?), so kann das nur bedeuten, der Staat habe
nach der angegebenen Richtung hin gesetzgeberisch vorzugehen.?)
Namentlich wird man das überall dort annehmen müssen, wo
die dem Staate auferlegte Verbindlichkeit begrifflich nicht
anders erfüllt werden kann als durch Erlass von Rechtssätzen,
auch wenn es die Uebereinkunft für überflüssig hält, speziell
davon zu sprechen. Da nun insbesondere alle subjektiven
Rechte und Pflichten nur aus objektivem Rechte hervorgehen
können, da ferner die modernen Verträge über Niederlassung,
Gewerbebetrieb, geistiges Eigenthum u. s. w. den gegenseitigen
Staatsangehörigen mehr und mehr wirkliche Rechte privater und
öffentlicher Natur eingeräumt wissen wollen *), so ist regelmässig
schon in dem Versprechen, solche Rechte zu gewähren, auch die

1) S. statt vieler die Verträge Frankreichs mit Hamburg vom 1. April
1769 (M, R. I p. 634) Art. 39, mit Mecklenburg-Schwerin vom 18. September
1779 (M..R. II p. 709) Ast. 37.
2) So Pariser Friede v. 10. Februar 1763 (M. R. I p. 104) Art. 2 u. v. a.
3) Wie steht es mit dem Versprechen, der Staat wolle den Erlass eines
Ausführungsgesetzes durch Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften
versuchen? Darüber alsbald unter III, S. 316€,
4) Jellinek, System der subjektiven öff. Rechte S. 312.
        <pb n="315" />
        -- 301 —

Zusage enthalten, das sie hervorbringende objektive Recht zu
errichten oder zu bewahren.') Endlich aber ist der Staat immer
dann zur Setzung von Recht verpflichtet, wenn nach Maassgabe
seines Landesrechts die Handlung, zu der ihn Vereinbarung oder
Vertrag verbindet, nur in der Form des Gesetzes vorgenommen
werden kann. Wenn der Staat etwa Befehle an Behörden oder Unterthanen
 kraft völkerrechtlicher Vorschrift erlassen soll, so wird er
dies ausserordentlich häufig nur in einem Gesetze, nicht aber in einer
„Verwaltungsvorschrift‘“ oder einer „Rechtsverfügung“ zu thun vermögen.
 Man denke an Anweisungen an die Gerichte, ausländisches
 Recht auf gewisse Thatbestände anzuwenden oder sich
bei Bestrafung eines Ausgelieferten auf das Auslieferungsdelikt
zu beschränken, aber auch an Ermächtigungen, die hier und da
statt in der Form des Verwaltungsaktes einer „Konzession“ in der
Form des Gesetzes erfolgen müssen u. s. w. Völkerrechtlich
wird es meist sehr gleichgültig sein, ob der Staat einen Befehl
 durch Gesetz oder durch Verfügung ergehen lässt. Aber
immerhin ist der Erlass des Gesetzes, auch wenn er nur aus landesrechtlichen
 Gründen geschieht, doch die Erfüllung einer unmittelbaren
 völkerrechtlichen Pflicht, weil der Befehl ergehen muss,
Es braucht kaum gesagt zu werden, dass auch. hier die Pflicht
zu solchen staatlichen Befehlen nicht ausdrücklich in irgendwelcher
 Uebereinkunft stipulirt zu sein braucht.
Mindestens ebenso häufig aber wie. das unmittelbar gebotene
Recht begegnet uns die zweite der erwähnten Kategorien des Landesrechts,
 nämlich das bloss mittelbar gebotene oder besser international
 unentbehrliche Landesrecht. Ich gebe ihm
diesen Namen, weil nicht die Erfüllung einer unmittelbaren
Völkerrechtspflicht es ist, der es sein Leben verdankt. Zwar
geschieht seine Erzeugung mit Rücksicht auf eine völkerrechtliche
 Pflicht, aber diese selbst geht auf etwas anderes als auf
die Bildung eben jenes Rechtssatzes. Der Staat setzt nämlich
hier das Recht deshalb, weil er obne dies nach Landesrecht
nicht im Stande wäre, eine völkerrechtliche Pflicht, z. B. eine Strafpflicht,
 zu erfüllen —, entweder weil ohne das Zwischentreten des
staatlichen Rechts eine völkerrechtlich zebotene Handlung nicht

1) Nur in dieser Beschränkung könnte also der Satz bei v. Martens-Bergbohm
 I S. 417 richtig sein, der Staat müsse jeden ratificirten Vertrag
ausser den geheimen Artikeln publiciren.
        <pb n="316" />
        — 302

vorgenommen werden könnte oder dürfte, oder weil ohne das
staatliche Recht eine völkerrechtlich verbotene Handlung vorgenommen
 werden müsste. Also nicht das Völkerrecht verlangt
die Aktion des Gesetzgebers, sondern das Landesrecht. Beim unmittelbar
 gebotenen Recht bestand die völkerrechtlich gebotene
Staatshandlung in der Rechtsetzung, hier bringt sich der Staat
mit Rücksicht auf sein Recht durch neues Recht erst in die
Lage, eine völkerrechtlich gebotene Handlung vorzunehmen.
Dort war Unterlassung der Gesetzgebung oder Abschaffung des
Gesetzes schon an sich. rechtswidrig, hier wird die Rechtsverletzung
 begangen durch Unterlassung der That, zu .deren Vornahme,
 oder durch Vornahme der Handlung, zu deren Unterlassung
 das Gesetz ermächtigt.!) Gerade darum möchte ich den
Ausdruck ‚mittelbar gebotenes‘“ Landesrecht gern vermeiden,
obwohl er sich äusserlich empfehlen könnte. Er erweckt den
falschen Schein, als handele es sich um eine echte Gesetzgebungspflicht,
 sei es auch nur eine „sekundäre“, wie man wohl gelegentlich
 gesagt hat?); eine sekundäre Pflicht bleibt doch immer eine
Pflicht. Wenn ich gleichwohl im Folgenden zuweilen von „mittelbar
 gebotenem‘“ Rechte sprechen werde, so geschieht das nur,
um im Ausdrucke abzuwechseln.
Der Charakter des international unentbehrlicheu Rechts wird
vielleicht durch ein Bild ins Klare gestellt, das ich dem Reechtsverkehre
 der Privaten entnehme. Wer in einem Vertrage die
Lieferung von Waaren übernimmt, der ist, wenn er diese noch

1) Es liegt mir sehr viel daran, eine Vermengung dieser Art von
Landesrecht mit der soeben (S. 301 oben) erwähnten Unterart des unmittelbar
 gebotenen Rechts zu verhüten. Dort war es nämlich ebenfalls aus
landesrechtlichen Gründen erforderlich, dass der Staat einen Rechtssatz erliess,
 während das Völkerrecht nicht durchaus die Rechtsetzung verlangte.
Dort musste aber der Staat zum Mittel der Gesetzgebung greifen, weil die
Vornahme der Handlung selbst, zu der er verbunden war, nach seinem
Verfassungsrecht nur in Gesetzesform vorgenommen werden konnte. Hier
muss er Recht setzen, weil eine andere Handlung, zu der er verpflichtet ist,
nicht geschehen kann, ohne dass sie durch das Gesetz vorbereitet worden
ist. Dort kann er handeln nur in Form, hier nur auf Grund eines Gesetzes,
2) Z. B. Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der Staatsverträge
S. 59, 62, der unsere Kategorie beiläufig erwähnt. Dass er indess in der
Setzung dieses Rechts die Erfüllung einer wirklichen Pflicht erblickt und
deshalb die ganze, eigenthümliche Funktion, die es ausübt, nicht erkennen
kann, ist nach seinen Bemerkungen auf S. 62 zweifellos.
        <pb n="317" />
        — 303

nicht besitzt, nicht etwa „verpflichtet‘“, sie anzuschaffen. Er ist
genöthigt, das zu thun, wenn er seine Pflicht erfüllen will;
aber diese Pflicht besteht in etwas anderem, nämlich in der Uebergabe
 der Waaren selbst. Kein Gericht der Welt würde einem
Klagantrage entsprechen, der den Lieferungspflichtigen zur Anschaffung
 verurtheilt wissen wollte; dieser kann sich nur nicht
zur Vertheidigung gegen die Leistungsklage darauf berufen, dass
er die Waare nicht besitze. Ahnlich verhält es sich im angenommenen
 Falle mit dem Staate. Er wird durch das Völkerrecht nicht
verpflichtet, etwa Polizeigesetze zu erlassen, die es ihm zur
Wahrung seiner Neutralität ermöglichen, Ausrüstung und Abfahrt von
Kreuzern in seinen Häfen zu hindern; hat er aber einmal dieser
seiner Pflicht zur Verhinderung nicht genügt, so kann er dem Auslande
 gegenüber nicht den Einwand erheben, es gebreche ihm an
dem dazu erforderlichen Landesgesetze. Denn — wenn es einen
unbestrittenen Satz des internationalen Rechtes giebt, so ist es der,
dass kein Staat die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten deshalb
verweigern oder die Nichterfüllung damit entschuldigen könne, dass
ihm seine Gesetzgebung die Vornahme der erforderlichen Akte nicht
erlaube. Von der Litteratur!) wie von der diplomatischen Praxis ?)
ist das dutzendfach betont, aber auch, was seltener beachtet wird,
in völkerrechtlichen Vereinbarungen ist es zuweilen ausdrücklich

1) Vergl. statt Vieler Creasy, First Platform p. 326 and foll.; Geffcken,
 Die Alabamafrage. Stuttgart 1872. S. 24 u. ö. und in HH IV S. 681:
v. Holtzendorff, HH 1 8. 73 u. ö.; Pradier-Fodere I p. 336 u. ö.;
Phillimore, Commentaries III p. 243; Hall, Treatise p. 230; Fiore,
Diritto internazionale I p. 428; Rivier, Principes II p- 383; Ullmann 8. 178,
2) S. z. B. den Brief des franz ös. Ministers des Auswärtigen an den Gesandten
 in Athen vom 10. Dez. 1868 (Staatsarchiv XVI S. 154f.); Note des
deutschen Gesandten in Brüssel an die dortige Regierung vom 3. Februar
1875 (Fall Duchesne; Staatsarchiv XXVIII S. 322). Vergl. auch die Rede
Lord Derby’s im Oberhause vom 12. Juli 1875 (Hansard, Parliamentary
Debates CCXXV p. 1323 foll.), ferner die interessante Verhandlung des
englischen Unterhauses vom 20. Mai 1870 (ebenda CCI p. 1123 foll.) aus Anlass
der unter eigenthümlichen Umständen geschehenen Ermordung britischer und
italienischer Unterthanen bei Marathon, namentlich die schöne Rede Sir
Henry Lytton Bulwer’s (p. 1144 foll.) und die Ausführungen Sir Roundell
 Palmer’s (p. 1123 foll.) und Gladstones (p. 1152 foll.), auch die Verhandlung
 im Oberhause vom 23. Mai 1870 (ebenda p- 1162 foll.). Weiterhin
noch etwa die Bemerkungen Sir Cockburn’s und Staempflis in den
Voten zur Alabamafrage (bei Creasy, a. a. 0. vo. 328).
        <pb n="318" />
        304

ausgesprochen worden.!) Vor allem, — das gewählte Beispiel
deutet es schon an, — soweit es sich um die Pflicht handelt, die
Staatsunterthanen von gewissen, den anderen Staaten schädlichen
Handlungen abzuhalten, ist es dem erhobenen Anspruche gegenüber
 keine zulässige Ausrede, der Stand der Gesetzgebung gestatte
 keine derartigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit;
der Staat haftet, auch wenn sein Recht ihm einzuschreiten verbot.
 „Es macht“, so drückt sich ein englischer Schriftsteller in
drastischer Weise aus, „es macht, wenn dein Feuer mein Haus
anbrennt, wenig aus, ob du eine schlechte Feuerspritze hast,
oder ob du die gute, die du besitzt, nachlässig anwendest. Ich
hbeschwere mich nur darüber, dass dein Feuer mein Haus angesteckt
 hat. Ob deine Spritze gut ist, das ist deine, nicht meine
Sache.‘“2)

Die völkerrechtlich gebotene Handlung nun, deren Vornahme
der Staat durch seine Gesetzgebung ermöglichen muss, kann nur
eine Handlung aus dem Bereiche der Vollziehung, nicht aber
ein Akt der Gesetzgebung selber sein. Denn der souveräne
Staat braucht sich nicht erst durch Gesetz zur Gesetzgebung zu
ermächtigen, und der nichtsouveräne würde es durch sein eigenes
Gesetz nicht können.?) Nur scheinbar anders verhält es sich in
den folgenden Fällen.

1) Vergl. Art. 58 der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 (M N. R.
V p. 466): „Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine
(andständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflichkungen
 gehindert oder beschränkt werden“. Dass sollte, wie schon der Wort-‚aut
 ergiebt, nicht etwa heissen, dass den Bundesgliedern die Aufnahme oder
Beibehaltung beschränkender Sätze in ihren Verfassungen verboten sei, sondern
dass sie sich keiner Bundespflicht durch die Berufung auf einen solchen Satz
entziehen dürften.
2) J. F. Stephen, History of the Criminal Law of England. London
1883. III p. 261. Er zielt auf die bekannte Frage, ob die englische Foreign
Enlistment Act von 1819 im nordamerikanischen Secessionskriege genügt habe.
Es sei das, meint er mit Recht, für den Streit zwischen England und den
Vereinigten Staaten ganz nebensächlich.
3) Wenn der Bundesstaat seinen Gliedstaaten die gesetzliche Erlaubniss
ertheilt, ihre eigenen internationalen Pflichten zu erfüllen, so setzt er damit
 kein Recht, das ihm, sondern -Recht, das den Bundesstaaten unentbehrlich
 ist, also sicherlich kein völkerrechtlich gebotenes Recht. Das Motiv,
von dem er hier geleitet wird, wird später erhellen. S. unten $ 13 unter IV.
        <pb n="319" />
        - 305

Es wäre denkbar, der Staat würde irgend einmal völkerrechtlich
 verpflichtet, durch ein genau bestimmtes Organ
Recht setzen zu lassen. Ich wüsste augenblicklich kein Beispiel
dafür anzuführen, nehme aber an, dergleichen käme vor. Wenn
nun dieses Organ, an dessen Aktion das Ausland ein so grosses
Interesse hätte, nach geltendem Staatsrechte keine Kompetenz zu
Gesetzgebung oder Verordnung besässe, so müsste ihm von seinem
Staate die Befugniss zum Erlass einer Rechtsverordnung auf gesetzlichem
 Wege verliehen werden. Allein, wie Hänel — meines
Erachtens zutreffend — ausgeführt hat!), sind wir befugt, auch
diejenigen regulativen Willensbestimmungen des Staates, die nur
im Rahmen und in Abhängigkeit von wahrhaft gesetzlichen Vorschriften
 ergehen dürfen, um dieses Verhältnisses zu höheren
Normen willen als „gebundene Willensakte der Vollziehung“
zu betrachten. Sonach würde formell jenes unentbehrliche Ermächtigungsgesetz
 nichts anderes bedeuten als die später zu besprechenden
 Gesetze, welche die Staatsorgane zu reinen „Ausführungshandlungen‘“
 im Umkreise der Exekutive ermächtigen.?)
Weniger einfach steht es in einem zweiten Falle. Es

1) Studien zum deutschen Staatsrechte II S. 196ff.
2) Um wieder etwas anderes handelt es sich, wenn der zur Rechtsetzung
anmittelbar verpflichtete Staat, statt den gebotenen Rechtssatz sofort in
Gesetzesform zu erlassen, ein Staatsorgan ermächtigt, den Gegenstand im
Verordnungswege zu regeln. Hier ist nicht etwa das Ermächtigungsgesetz
 international unentbehrlich (natürlich auch nicht unmittelbar geboten,
Jas ist nur die spätere Verordnung!); es könnte ja den verlangten Rechtssatz
&amp;gt;hne weiteres selbst schaffen, ist also nicht aus landesrechtlichen Gründen
arforderlich, um das, was das Völkerrecht verlangt, zu ermöglichen. Es sind
lediglich praktische Erwägungen, die hier den Gesetzgeber bei seinem Verfahren
ıeiten. Er will z. B. erst den Eintritt der Voraussetzung abwarten, unter
der er sich zur Rechtsetzung verpflichtet hat — so bei Erlass des Reichsges,
betr. die Einschränkung d. Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten
v. 30. März 1874; das erwartete egyptische Reglement erging am 16. September
1875, die kaiserl. Verordnung am 23, Dez. 1875 —, oder er fasst von vornherein
 die Möglichkeit relativ unbedeutender Modifikationen im Umfange
seiner Gesetzgebungspflicht ins Auge, denen durch künftige Verordnung bequemer
 Rechnung getragen werden kann, als durch jedesmalige Aenderung
des Gesetzes — so wiederum bei Erlass des eben genannten Reichsgesetzes,
aber auch des Ges. betr. die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa v. 6. Juli 1890.
Vergl. die Motive zu beiden, Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per. I. Sess. 1874.
[ No. 57 S. 6£. und 8. Leg.-Per. I. Sess, 1890/91. II No. 127 S. 4. Wäre die
Einrichtung von Prisengerichten als völkerrechtliche Pflicht zu betrachten,
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. &amp;gt;»
        <pb n="320" />
        306

giebt Staaten, deren Verfassung für die gesetzgebende Gewalt
 in materieller Hinsicht Schranken gezogen hat. Die Geseizgebung
 soll auf gewissen Gebieten überhaupt nicht oder
in bestimmter Richtung nicht thätig werden. Das typische
Beispiel bietet der Bundesstaat, dem die Gesetzgebungskompetenz
 zu Gunsten seiner Gliedstaaten verfassungsrechtlich in mehr
oder weniger grossem Umfange entzogen ist, oder der — denken
wir an die Verhältnisse des Deutschen Reichs — seine legislative
 Gewalt in manchen Fällen nur mit Einwilligung dieses
oder jenes Einzelstaates in Bewegung setzen darf. Aber auch
manche Einheitsstaaten gehören hierher, die in ihrer Konstitution gewisse
 Gebiete — und das sind gerade zuweilen solche von internationaler
 Bedeutung — der Sphäre der Gesetzgebung entzogen
haben. Wenn sich nun trotzdem der Staat völkerrechtlich verpflichtet,
 ein Gesetz zu erlassen, dessen Inhalt sich eben auf jenem
verfassungsrechtlich verbotenen Felde bewegt, so wäre es ihm
zweifellos ohne Verfassungsänderung nicht möglich, sein Versprechen,
 — ich nehme an, es sei gültig, — einzulösen. So hatte z. B.
die Schweizer Eidgenossenschaft durch die Pariser Konvention zum
Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883!) die
Pflicht übernommen, gesetzliche Vorschriften zum Schutze aus-Jländischer
 Erfinderrechte u. s. w.. zu erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz
 des Bundes erstreckte sich nun auf diesen Gegenstand
bisher noch nicht; es war erforderlich, sie durch einen Zusatz
zu Art, 64 der Bundesverfassung auszudehnen.?) Ist nun dieser
Verfassungszusatz nicht als „international unentbehrliches‘“ Landesrecht
 aufzufassen? Ich denke nicht. Denn es würde in solchem
wie in ähnlichen Fällen nichts im Wege stehen, dass das völkerrechtlich
 unmittelbar gebotene Gesetz ohne vorangehende ausdrückliche
 Verfassungsänderung, wenn nur unter den für eine
solche vorgeschriebenen Formen erginge. Dann würde nicht die
Verfassungsänderung die völkerrechtlich gebotene Gesetzgebung
ermöglichen, sondern diese Gesetzgebung würde gleichzeitig

(s. aber oben S. 290), so könnte hier auch auf die Begründung zum Reichsges,
betr. die Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884, a. a. 0. 5. Leg.-Per. IV. Sess.
1884. No. 38 S. 4 verwiesen werden (Rücksicht auf die Verhältnisse des
einzelnen Kriegsfalls, die eventuellen Verbündeten u. 8. w.).
1) M. N. R. 6? X p. 133.
2) Bundesbeschluss v. 28. April 1887, Volksabstimmung v. 10. Juli 1887.
        <pb n="321" />
        307

eine Verfassungsänderung bedeuten. Die Verfassung verlangt
nicht, dass sie abgeändert werde, ehe ein ausserhalb der Staatskompetenz
 liegendes Gesetz ergeht, sondern sie will, dass ein
solehes Gesetz nicht anders als unter den erschwerenden Erfordernissen
 einer Verfassungsänderung zu Stande komme. Man kann
zwar sagen, dass dies Gesetz in Wahrheit zwei Rechtssätze enthalte,
 einmal den ausdrücklich in ihm ausgesprochenen, dazu aber
noch den implicite in ihm enthaltenden verfassungsändernden
Rechtssatz. Richtig; aber dieser zweite Rechtssatz ist nicht die
Voraussetzung für die Geltung des ersten, sondern er wird durch
den Erlass des ersten „stillschweigend‘“ mitgesetzt. Nur dann,
wenn etwa die Verfassung ausdrücklich vorschreiben sollte, dass
in den Fällen, die wir im Auge haben, dem Gesetz eine formelle
Verfassungsänderung voraufgehen müsse, könnte man diese als
international unentbehrlich in unserem Sinne bezeichnen.!)?)
Sonach bleibt es dabei: das international unentbehrliche Recht
ist dazu bestimmt, das völkerrechtsgemässe Verhalten der vollziehenden
 Gewalt, die richterlieche inbegriffen, zu ermöglichen.

1) Indess auch hier wäre dann darauf hinzuweisen, dass das auf Grund
der verfassungsrechtlichen Ermächtigung ergehende Gesetz einem Akte der
vollziehenden Gewalt sehr‘ nahe käme. $. über verwandte Anschauungen
Hänel, a. a. 0. S. 200.
2) Wie steht es, wenn sich ein neugegründeter Bundesstaat in seiner
Verfassung die Kompetenz zum Erlass völkerrechtlich gebotenen Rechts beilegt?
 Vergl. etwa Verf. der Vereinigten Staaten, Art. 1 Sect. 8: „The Congress
 shall have power .... to define and punish piracies and felonies com.
mitted on the high seas, and offences against the law of nations, . .. fo
make rules concerning captures on land and water“ etc. Man wird sagen
müssen, auch soweit die hier vorgesehenen Gesetze völkerrechtlich unmittelbar
geboten sind, ist die Kompetenzklausel nicht international unentbehrlich.
Denn die Verfassung könnte ja diese Rechtsätze selbst sofort aufstellen, sie
unterlässt dies nur aus praktischen Gründen. Vergl. oben S. 305 Note 2.
Dasselbe trifft dann natürlich für Bestimmungen zu, die dem Bundesstaate
die Kompetenz geben, eventuell „mittelbar gebotene“ Rechtssätze zu erlassen,
 also etwa die Klauseln der deutschen Reichsverfassung, nach denen
das Reich Gesetzgebungkompetenz auf den Gebieten der Fremdenpolizei und
des Passwesens (RV. Art. 4 Z. 1), des Zoll-, Handels-, Verkehrswesens (Art. 4
Z. 2, 8, 9, 10), des Seeschiffahrts- und Konsulatswesens (Art. 4 Z. 7), des
Heerwesens (Art. 4 Z. 14) u. s. w., aber überhaupt die Befugniss besitzt,
privat-, straf-, prozess-, verwaltungsrechtliche Normen aufzustellen (RV.
Art. 4 Z. 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 15), Vergl. Hänel, Deutsches Staatsrecht
[ S, 541. und unten $ 13 unter IV.
        <pb n="322" />
        — 308 —

Es ergiebt sich hieraus einmal der nothwendige Inhalt
jedes solchen Rechtssatzes in formaler Beziehung. Er wird stets
in einer Ermächtigung und nur in einer solchen bestehen.
Ich begznüge mich vorläufig mit der Behauptung und stelle den
Nachweis ein wenig zurück.!)
Es zeigt sich weiterhin sofort die Stelle, an der wir dieser
Art von Rechtssätzen allein begegnen können. Sind sie die unentbehrliche
 rechtliche Voraussetzung für Handlungen der Exekutive,
 so finden sie dort ihren Platz, wo die Organe der Vollziehung,
 einschliesslich der Gerichte, nur innerhalb der vom
objektiven Rechte gezogenen Schranken zu handeln befugt, und
wo namentlich dem Ermessen des Staatsoberhaupts als dem
Chef der Exekutive gesetzliche Grenzen gezogen sind, — im
konstitutionellen Rechtsstaate, sei er Monarchie oder
Republik. Jene Schranken mögen allerdings an manchen Stellen
gerade aus völkerrechtlichen Motiven von vornherein weiter als
im Uebrigen gesteckt sein; wir werden davon bald zu sprecheu
haben. Aber wo sie existiren, sind sie ohne Gesetzesänderung
uanüberschreitbar auch dann, wenn sie etwa die Erfüllung völkerrechtlicher
 Pflichten hindern. Keine Justizverwaltung wäre befugt,
den auf fremdem Staatsgebiete völkerrechtswidriger Weise ergriffenen
 Verbrecher dem verletzten Nachbarstaate auf Verlangen
zurückzustellen, wenn das Prozessrecht nur dem Richter die
Entscheidung über die Beendigung der Haft anheimgiebi und
der Richter sich weigert, den Missethäter zu entlassen.?) Kein
Landesherr dürfte in solchem Falle, um drohende Konflikte zu
vermeiden, das Verfahren niederschlagen, wenn ihm die Verfassung,
 wie in Preussen, das Abolitionsrecht versagt.®) Der

1) 8. unten $ 16 unter II.
2) Vergl. die ausführliche Darstellung bei Mattersdorf, Rechtl. Beur-‘heilung
 der Erledigung eines Falles von Verletzung fremder Gebietshoheit.
Böhm’s Zeitschr. 1I S. 562,
3) Mattersdorfa, a. O0. S. 568. Es bedürfte eines (mittelbar gedotenen)
 Abolitionsgesetzes nach Art. 49 Abs. 3 der Preuss. Verf. Mit Recht
macht übrigens M. darauf aufmerksam, dass in solchem Falle die Nothverordnung
 des Art. 63 zulässig sei. -— Auch wenn in einem Friedensvertrage ein
Staat, der kein Abolitionsrecht kennt, Amnestie für politische Verbrechen der
Unterthanen zusichert, könnte die Niederschlagung bereits begonnener Untersuchungen
 nicht ohne Ermächtigungsgesetz erfolgen. Vergl. E. Meier, Abschluss
 von Staatsverträgen S. 243. Da der König von Sachsen das Becht
        <pb n="323" />
        309

deutsche Kaiser wäre niemals befugt gewesen, den französischen
Polizeikommissar Schnäbele, dessen Verhaftung an der deutschfranzösischen
 Grenze im Jahre 1887 so ernsthafte Verwickelungen
mit Frankreich befürehten liess, ohne Angehen des Gerichts
oder gar gegen dessen Willen aus einer durch gerichtlichen Befehl
 über ihn verhängten Untersuchungshaft zu befreien, auch
wenn Völkerrecht und Politik noch so eilige Erfüllung des fremdländischen
 Begehrens verlangt hätten.!) Keine Behörde darf eine
vom Auslande, sei es auch völkerrechtlich mit gutem Grunde
verlangte Genugthuung für einen Angriff auf ausländische Rechtsgüter
 durch Bestrafung des Schuldigen gewähren, wenn das Gesetz
 keine Strate für die Handlung kennt.?) Keine Regierung dürfte
die budgetrechtlichen Schranken blos um deswillen überschreiten,
weil sie völkerrechtlich vernflicehtet ist. Zahlungen zu leisten. 3)

Ebenso wie das völkerrechtlich gebotene kann nun auch — um
das hier einzuschalten — das völkerrechtswidrige Landesrecht
in zwei Formen auftreten. Hier kommt es darauf an, ob das Gesetz
einem völkerrechtlichen Verbote der Rechtsetzung selbst zuwiderder

 Abolition besitzt, so konnte Art. 19 des Friedens mit Preussen vom
21. Oktober 1866 (M. N. R. G. XVII p. 366) ausschliesslich durch Ministerialverordnung
 (vom 27. Oktober 1866) ausgeführt werden.
1) Ich verweise auf den Exkurs über diesen Fall am Schlusse des Abschnitts,
 S. 311 ff.
2) Der Gegensatz absolutistischer und konstitutioneller Auffassung in
diesem Punkte zeigt sich hübsch in der bekannten Geschichte des Konfliktes
zwischen Russland und England aus.den Jahren 1708 und 1709. Der russische
 Botschafter beim englischen Hofe war Schulden halber in London von
der Strasse weg verhaftet und übel behandelt worden. Der Czar forderte für
alle bei der Verhaftung Betheiligten die Todesstrafe! Die Antwort der
Königin besagte selbstverständlich, sie könne ohne Ermächtigung durch Landesgesetz
 keinen ihrer Unterthanen mit solcher und überhaupt mit einer
Strafe belegen. Vergl. Boyer, The History of the Reign of Queen Anne,
London VIL. (1709) p. 240 foll., VIII (1710) p. 153 foll., und über den ganzen
Vorfall und seine Behandlung ebenda VII p. 233 foll., 335 foll., VIII p. 141 foll. ;
auch de Martens, Canses celebres du droit des gens. 2 6d. I Leipzig 1858. p. 73
et suiv. Der Erfolg der Reklamation war indess der schleunige Erlass des
Gesetzes 7 Anne c. 12, sect. 3, 4, 6, durch das sich die englische Regierung
in die Lage setzte, derartige Angriffe auf fremde Gesandte pflichtgemäss zu
ahnden — wenngleich nicht mit dem Strange!
3) Eine andere Frage, ob dem Parlament in solchem Fall ein freies Ausgabererweigerungsrecht
 zusteht, S.v. Holtzendorff, HH 118. 95. u. unten $ 13, V.
        <pb n="324" />
        310 —

läuft, — dann haben wir unmittelbar völkerrechtswidriges
Recht vor uns —, oder ob das, was wirklich Völkerrechtswidrig,
nicht die Gesetzgebung ist, sondern ein Akt der vollziehenden
Gewalt, etwa ein Haftbefehl, der durch das Bestehen des Rechtssatzes,
wiederum aus landesrechtlichen Gründen, hervorgerufen werden
muss, — hier können wir vielleicht von „mittelbar völkerrechtswidrigem“
 Landesrechte sprechen. Im ersten Falle geht
der Anspruch fremder Staaten auf Wiederaufhebung, im zweiten nur
auf Nichtanwendung des Gesetzes, was nicht ausschliesst, dass der
diplomatische Protest sofort nach Erlass des Gesetzes oder gar
schon vor seiner Publikation erfolgt, eben weil seine Ausführung
und damit die Rechtsverletzung selber droht.!) Alles, was vorhin
über den ‚Gegensatz von unmittelbar und „mittelbar“ gebotenem
Recht gesagt wurde, lässt sich, wenn man die Verhältnisse umkehrt,
 auch auf die beiden entsprechenden Kategorien des völkerrechtswidrigen
 Rechtes anwenden. Es wird nicht erforderlich
sein, das bis ins einzelne zu verfolgen. Nur soviel mag bemerkt
werden, dass nicht nur der Rechtssatz als unmittelbar völkerrechtswidrig
 zu gelten hat, dessen Einführung oder Beibehaltung
einem ausdrücklichen völkerrechtlichen Verbote zuwiderläuft —
wie etwa ein das droit d’aubaine festhaltendes Landesgesetz,
dessen Rücknahme vertragsmässig zugesichert wurde —, sondern
auch der Rechtssatz, dessen blosse Existenz für etwas kausal
ist, was das Völkerrecht vermieden sehen will. Wenn also
ein Vertrag die Beseitigung subjektiver Rechte und Pflichten
vom Staate verlangt, so ist, da Rechte und Pflichten unmittelbar
durch das objektive Recht geschaffen werden, ohne Zweifel auch
das Gesetz unmittelbar völkerrechtswidrig, das sie begründet
hat.?’) Auf der andern Seite wird man einen Rechtssatz eret

1) Man denke an den Einspruch europäischer Staaten, z. B. des Deutschen
 Reichs und Belgiens, gegen die beabsichtigte Zollreform für Kanada (1897).
2) Vergl. oben S. 300f. — Auch ein Gesetz, dessen Inhalt an sich völkerrechtlich
 gleichgültig ist, kann unter besonderen Verhältnissen als völkerrechtswidrig
 erscheinen, wenn sich nämlich in der Gesetzgebung ein völkerrechtswidriger
Wille manifestirt, der auf etwas ausserhalb des Gesetzes liegendes gerichtet ist.
Beispiel: Im Februar 1897 brachte Delyannis in der griechischen Deputirtenkammer
 den Entwurf eines Gesetzes ein, das die Aufhebung der griechischen
Konsulate auf Kreta aussprach. An sich war der Inhalt des Gesetzes völkerrechtlich
 harmlos, wenn man will: völkerrechtlich „erlaubt“. Aber hier
sollte das Gesetz offenbar die auch an die Adresse des Auslandes gerichtete
        <pb n="325" />
        311

dann als „mittelbar“ völkerrechtswidrig ansehen dürfen, wenn die
Exekutive, so lange er besteht, zufolge verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher
 Bestimmungen ausser Stande ist, völkerrechtswidriges
 Verhalten zu vermeiden, d.h. wenn sie auf Grund
des Rechtssatzes völkerrechtlich Verbotenes thun oder völkerrechtlich
 Gebotenes unterlassen muss.!) Es ergiebt sich hieraus im
Gegensatze zum Inhalt des international unentbehrlichen Rechts,
dass der völkerrechtlich relevante Inhalt eines mittelbar völkerrechtswidrigen
 Landesrechtssatzes nicht, wie dort, in einer KErmächtigung,
 sondern stets. in Geboten oder Verboten an die
Organe der vollziehenden Gewalt bestehen wird. Ich muss auch
hier den Nachweis auf später versparen.?)

Exkurs.
(Zu Seite 309 Note 1.)

Auf den Fall Schnäbele habe ich hauptsächlich deshalb Bezug genommen,
weil er mir Gelegenheit giebt, die Reichsregierung gegen einen von angesehener
Seite erhobenen Vorwurf ungesetzlichen Verfahrens zu vertheidigen,
Es hiess in der Note des Grafen Bismarck an den französischen Botschafter
 Herbette vom 28. April 1887 (Staatsarchiv XLVIII S. 328 ff.), der Staatssekretär
 des Auswärtigen Amtes habe „den Befehl zur Freilassung Schnäbeles
von dem Kaiser erbeten“, der Kaiser habe „dahin zu entscheiden geruht, dass
in Betracht der völkerrechtlichen Motive, welche für unbedingte Sicherstellung
 internationaler Verhandlungen sprechen, der p. Schnäbele trotz seiner
Festnahme auf deutschem Gebiet und trotz der gegen ihn vorliegenden Schuldbeweise
 in Freiheit zu setzen sei“, Dieser allerdings nicht ganz einwandfreie
Passus hat v. Holtzendorff Veranlassung gegeben, das kaiserliche Ver«
fahren, unter Anerkennung seiner politischen Angemessenheit und der völkerrechtlich
 bedeutsamen Begründung — davon an anderer Stelle —, als „Aufhebung
 eines Haftbefehls durch direkte administrative Einmischung“, „im
Rahmen der bisherigen Gesetzgebung schwer unterzubringen“, als „reichsrechtlich
 bedenklich“ zu kritisiren. (Deutsche Revue. 13. Jahre. 2. Bd. S. 63f,

Erklärung bedeuten, dass infolge der — durchaus völkerrechtswidrigen —
Besetzung einiger Theile der Insel durch griechische Truppen Kreta nun
nicht mehr Ausland, sondern griechischer Boden sei, Der Entwurf kam kaum
bis zur ersten Lesung; wäre er Gesetz geworden, hätte man dieses um jener
Rechtsberühmung willen und als BRechtsberühmung völkerrechtswidrig
nennen können.
1) Deshalb ist der Rechtssatz, der den mittelbar völkerrechtswidrigen
aufhebt, international unentbehrlich. S. oben S. 301 f.
2) S. unten $ 16 unter II.
        <pb n="326" />
        312 .

8. auch Revue XX p. 220.) Dieser Vorwurf erklärt sich aus ungenügender
Kenntniss der auch von Anderen falsch erzählten prozessualen Vorgänge. Dem
gegenüber bin ich jetzt in der Lage, auf Grund der Akten der Reichsanwaltschaft,
die mir, soweit sie hier in Frage kommen, in sehr freundlicher Weise zur
Einsicht verstattet wurden, den Sachverhalt genau darzustellen. Wegen
der prinzipiellen Bedeutung der Frage wird der kleine Exkurs erlaubt sein.
Gegen Klein u. Genossen schwebte ein Verfahren wegen Landesverraths.
Der Präsident des Reichsgerichts hatte ein Mitglied des Landgerichts in
Strassburg i. E. zum Untersuchungsrichter bestellt. Bei der Vernehmung
Klein’s stellt sich die Mitschuld des französischen Kommissars Schnäbele
heraus. Am 8. März 1887 ordnet deshalb der Untersuchungsrichter
an, es solle auf Schn. gefahndet und dieser im Betretungsfalle verhaftet werden.
Zu dieser Anordnung ist er nach StPO. $ 189 Abs. 1 befugt. Er erbittet
ausserdem, der Vorschrift in Abs. 2 desselben Paragraphen entsprechend, die
Genehmigung des Oberreichsanwalts. Dieser hat gegen eine etwaige Verbaftung
 des Schn. nichts zu erinnern (Antwort vom 10. März 1887), ebensowenig
 das vorgesetzte Reichsjustizamt (Verfügung vom 12. März 1887). Am
20. April 1887 nun wird Schn., der vom Polizeikommissar Gautsch zu einer
Besprechung an der Grenze eingeladen worden, durch den Polizeikommissar
7. Tausch auf deutschem Gebiete verhaftet und in das Untersuchungsgefängniss
zu Metz eingeliefert. Am folgenden Tage erlässt der Untersuchungsrichter
'es handelt sich, wie wohl zu beachten, immer um den Untersuchungsrichter
im Prozesse gegen Klein u. Gen.!) einen förmlichen Haftbefehl gegen
Schn., d. d. Metz, den 21. April 1887; diesen Haftbefehl verlängert er auf
Antrag des Oberreichsanwalts am 28. April um eine Woche. (Hier wären
formelle Bedenken gerechtfertigt. Zum Erlass des Haftbefehls mag der Untersuchungsrichter
 allenfalls nach $ 189 der StPO. befugt gewesen sein;
vergl. John, Strafprozessordnung f. d. Deutsche Reich. II Erlang. 1888.
5. 496. ‚Die weiteren Anordnungen aber hinsichtlich der Haft gebührten sicherlich,
 da bisher die Voruntersuchung auf Schn. — nebenbei bemerkt, mit
vollem Bedacht — noch nicht ausgedehnt, also noch keine öffentliche
Klage gegen ihn erhoben war, nach StPO. $ 125 dem zuständigen Amtsrichter.
 Allein dieser Punkt ist für unsere Frage belanglos.)
Am 29, April 1887 nun depeschirt der Staatssekretär des Reichsjustizamts
 an den Oberreichsanwalt: „Ersuche die alsbaldige Freiiassung
 des Schnäbele zu veranlassen, weil die der Verhaftung vorhergegangene
 dienstliche Verabredung als Zusage freien Geleits aufzufassen ist“
u. 8. w. Am selben Tage telegraphirt der Oberreichsanwalt an den Untersuchungsrichter:
 „Ersuche um sofortige Freilassung des Schnäbele“;
er motivirt das Gesuch ebenso wie der Staatssekretär seine Anweisung.
Wiederum noch am gleichen Tage verfügt der Untersuchungsrichter
die beantragte Freilassung. Die Ausdehnung der Voruntersuchung
auf Schn. wird erst am 2. Mai 1887, also mehrere Tage nach der
Haftentlassung, vom ÖOberreichsanwalt beantragt und am
5. Mai 1887 vom Untersuchungsrichter beschlossen.
Es ergiebt sich aus alledem mit vollster Deutlichkeit, dass ein unzulässiger
 Eingriff des Kaisers in den Ganr der Rechtspflege nicht statt-
        <pb n="327" />
        — 313

zefunden hat. Wenn auch der Kaiser, wie es in der angeführten Note des
Grafen Bismarck heisst, den „Befehl zur Haftentlassung‘“ gab, so richtete
sich dieser Befehl nach der soeben gegebenen aktenmässigen Darstellung nicht an
»in Gericht, sondern an die Organe der Strafverfolgung. Der Kaiser war zu seinem
Befehle selbstverständlich befugt, nicht minder war der Oberreichsanwalt verpflichtet,
 der ihm durch den Staatssekretär übermittelten Weisung nachzukommen.
 Der Reichsanwalt genügte seiner Pflicht in der durchaus legalen Form
des Ersuchens an den Richter. (Er verlangte übrigens nicht Aufhebung des Haftjefehls
 als solchen, sondern Haftentlassung. Das sind bekanntlich zwei verschiedene
 Dinge!) Es unterliegt endlich keinem Zweifel, dass der Richter
die Entlassung antragsgemäss verfügen musste, da der Haftbefehl vor Erhebung
 der öffentlichen Klage ergangen war. (StPO. $ 126.)
Wahrscheinlich ist v. Holtzendorff durch einige Ungenauigkeiten irrezeführt
 worden, die sich in der mehrerwähnten Note finden. Es heisst dort,
jas Reichsgericht habe befohlen, Schn. zu verhaften, und die Verhaftung
wird als „Ausführung“ eines gerichtlichen Haftbefehls bezeichnet
‘a. a. O. S. 329); beides ist unrichtig, wie aus meiner Darstellung erhellt.
Debrigens liess auch die amtliche Erörterung des Falles durch das Reichsjustizamt
 in der Nordd, Allg. Zeitung vom 28, April 1887 (Staatsarchiv XL VIII
S. 330f.) nicht ganz genau erkennen, dass der förmliche „Haftbefehl“ des
Untersuchungsrichters der Festnahme nachgefolgt, und dass die Voruntersuchung
 gegen Schn. damals noch nicht eröffnet war. Immerhin hätte wohl
dem Kritiker der Gedanke kommen dürfen, dass der kaiserliche Befehl sich
schwerlich an das Gericht, sondern an die Staatsanwaltschaft gerichtet habe,
und dass der in der Note vielleicht nicht ohne Absicht gewählte Ausdruck
„Befehl zur Freilassung“ nichts anderes bedeutete als den Befehl, die Freilassung
 zu „bewirken“, d. h. zu beantragen. Dem hätte ja auch nach Eröffnung
 der Voruntersuchung nichts im Wege gestanden (StPO. $ 124), nur
dass der Richter hier nicht unbedingt verpflichtet gewesen wäre, dem Antrage
Folge zu geben.
In mehr als einer Beziehung auffallend ist mir die Erklärung, die Leoni
Archiv f. öff. Recht IV S. 187, dem erörterten Vorgange giebt. Es fragte
sich, sagt er, „ob nicht vom Boden des Völkerrechts die Vollstreckung des
Haftbefehls in ihrer Gültigkeit bestritten werden könne. Zur Beantwortung
dieser Frage war innerhalb des Deutschen Reichs gemäss Art. 11 der
Reichsverfassung“ — (wo es nämlich heisst: der Kaiser hat das Reich
völkerrechtlich zu vertreten) — „der Kaiser zuständig, und der Kaiser entschied,
dass die Einladung des Gautsch die Gewährung freien Geleits eingeschlossen
babe. Auf Grund dieser Entscheidung musste sodann der Unterzuchungsrichter
 die Freilassung des Schnäbele anordnen“.

11.

Wir müssen uns mit dem international unentbehrlichen Landes-‚echte
 noch eingehender beschäftigen. Es ist noch schärfer in seiner
        <pb n="328" />
        314

Funktion zu beobachten und von verwandten Erscheinungen abzugrenzen.

Unentbehrlich im eigentlichsten Sinne des Worts ist die Erzeugung
 dieses Rechts, wenn es die Befriedigung eines vorhandenen,
 gegen den rechtsetzenden Staat sofort exequirbaren völkerrechtlichen
 Anspruchs ermöglichen muss. Die Regierung hat
sich z. B. gültig verpflichtet, Amnestie zu erlassen; sie muss sich zu
diesem Behufe die verfassungsrechtlich erforderte Ermächtigung
durch ein Gesetz beschaffen. Allein jener Fundamentalsatz des
Völkerrechts, nach dem kein Staat die Erfüllung einer Pflicht
wegen einer Lücke in seinem Gesetzesbestande verweigern darf,
der zwingt den Gesetzgeber meist zur Thätigkeit, noch ehe der konkrete
 Anspruch entstanden ist. Die Ausfüllung der Lücke würde
nicht nur häufig zu spät kommen, weil die Leistung nicht hinausgeschoben
 werden kann; sie würde sogar in vielen Fällen geradezu
anmöglich sein, wenn sich nicht der Staat des ihm zwar virtuell
zu Gebote stehenden, aber doch im höchsten Grade bedenklichen,
meist verwerflichen Mittels bedienen wollte, seine Gesetze mit rückwirkender
 Kraft auszustatten, — man denke daran, dass etwa die
Leistung in der Bestrafung der Missethat eines Unterthanen zu
bestehen hat.!) So kommt es, dass das „mittelbar gebotene“
Landesrecht gewöhnlich schon geraume Zeit existirt, ehe es sich
als völkerrechtlich unentbehrlich erweist, und dass man ihm seine
völkerrechtliche Bedeutsamkeit vielfach nicht ohne weiteres oder
überhaupt nicht ansieht, namentlich, wenn es sich um sehr weitgegriffene
 Ermächtigungen für die Exekutive, z. B. polizeilicher
Natur handelt. Vielleicht war sich der Gesetzgeber gar nicht von
Anfang an bewusst, dass er mit dem Gesetz auch für die Befriedigung
künftiger internationaler Bedürfnisse Sorge trug. Man sieht gerade hier
recht deutlich, wie unberechtigt die Auffassung ist, dass der
Staat durch die Setzung jenes Rechts einer völkerrechtlichen
Pflicht Genüge leiste. In der Erzeugung des international unentbehrlichen
 Rechts zeigt sich nicht so sehr der völkerrechtlich
pflichtgetreue, wie der international vorsichtige Staat, der
„diligens pater familias“ im Kreise der Staatengesellschaft. Nur
anter diesem Gesichtspunkte lassen sich die einzelnen Fälle betrachten,
 in denen die Rechtsetzung der fraglichen Art als „geboten“
 zu bezeichnen ist.
1) S. aber unten &amp;amp; 16 unter II.
        <pb n="329" />
        315

Wir sahen oben, dass kein Staat durch einen Rechtssatz des
Völkerrechts verpflichtet werden kann, an dessen Entstehung er
nicht theilgenommen, oder dem er sich nicht nachmals unterworfen
bat. Daher wird kein Staat das Bedürfniss empfinden, im voraus
die Erfüllung solcher Pflichten sicherzustellen, die ihm möglicher
Weise aus einem in Zukunft entstehenden Völkerrechtssatze
erwachsen könnten. Ebensowenig natürlich braucht ihm der Ge-Janke
 Schmerzen zu machen, wie er die Handlungen ermöglichen
werde, zu denen ihn irgendwelche, denkbarer Weise künftig von ihm
abzuschliessenden Verträge verbinden könnten. Das ändert sich
indess in demselben Augenblick, in dem der Abschluss einer
rechtsetzenden Vereinbarung oder die Eingehung eines Vertrags
berorsteht. Denn da der Staat weder das eine noch das andere zu
thun genöthigt ist, so würde er später die Weigerung oder Verzögerung
der Leistung gegenüber dem Vertragsgegner nicht damit entschuldigen
können, dass er der landesrechtlichen Voraussetzung für die Leistung
ermangele; er wäre ja in .der Lage gewesen, sie sich vorher
zu beschaffen. Es mag im einzelnen Falle die Strenge dieser
Regel mit Rücksicht auf besondere thatsächliche Umstände durchbrochen,
 vielleicht auch praktisch nicht bis in die letzten Konsequenzen
 verfolgt werden. Es mag auch vorkommen und ist bekanntlich
 sehr häufig vorgekommen, dass die Staaten bei Eingehung
der Vereinbarung und des Vertrags den ihnen bekannten augenblicklichen
 Mangel des mittelbar gebotenen Rechts berücksichtigen,
indem sie die Wirksamkeit der Uebereinkunft von der Erfüllung
 jener landesrechtlichen Voraussetzung abhängig machen,
diese zur Völkerrechtlichen Bedingung erheben.!) Allein sobald
solehe oder ähnliche Abmachungen nicht mindestens stillschweigend
vetroffen worden sind, sieht sich der Staat im vorausgesetzten
Falle eventuell sofort erzwingbaren Ansprüchen gegenüber gestellt.
 Darum ist es durchaus regelmässig, dass das zur
Vertragserfüllung unentbehrliche Landesrecht entweder kurz vor
lem endgültigen Vertragsschlusse, also zwischen Unterzeichnung
and Ratifikation fertiggestellt, oder dass doch der Gesetzgebungsprozess
 innerhalb dieser Zeit so weit geführt wird, dass im

1) Z. B. Auslieferungsvertrag zwischen Frankreich und Grossbritannien
vom 28, Mai 1852, ratificirt am 2. Juni 1852; de Clercq, Recueil des traites
de la France VI p. 601. Das in Art. 15 vorbehaltene englische Gesetz kam
aicht zu Stande.
        <pb n="330" />
        — 316 —

Augenblicke des Zustandekommens der Uebereinkunft höchstens
noch Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu bewirken
sind. Wenn also z. B. im Deutschen Reiche nach „Abschluss“
eines Staatsvertrags, aber vor seiner Ratifikation Bundesrath und
Reichstag die nothwendige „Zustimmung‘“ zum Vertrage ertheilen,
so bedeutet das nicht nur das Setzen der Bedingungen, ohne deren
Eintritt der Kaiser nach Artikel 11 der Reichsverfassung den Vertrag
 nicht ratificiren soll, sondern auch, was den Reichstag anlangt,
 die Zustimmung zum Erlass, in Ansehung des Bundesraths die
Sanktion des nothwendigen Reichsrechts, soweit dies — darüber
später — aus dem Vertragstexte herauszulesen ist. Beide Willenserklärungen
 werden freilich nur bedingt, d. h. für den Fall ertheilt,
dass die Ratifikation sei es unmittelbar eine Pflicht zur Rechtsetzung
 bewirken, sei es den Anlass zur Erzeugung unentbehrlichen
 Reichsrechts geben werde.!) In beiden Fällen also
ist das Gesetz allerdings im Augenblicke der Ratifikation noch
unfertig; es bedarf noch der Verkündigung.?) Aber das schadet,
sofern der Vertrag eine Pflicht zur Rechtsetzung selbst hervorbringt,
 deshalb nichts, weil die Pflicht, die ja erst mit der
Ratifikation entsteht, in angemessener Frist erfüllt werden kann;
es schadet nichts, wenn der Vertrag „unentbehrliches‘“ Recht
nöthig macht, weil dieses zwar sogleich nach der Ratifikation
vorhanden sein „muss“, aber auch hier nach Lage der Sache im
ersten Moment nach der Ratifikation ins Leben gerufen werden kann.
Bei dieser Gelegenheit muss ich auf eine Erscheinung aufmerksam
 machen, die wenn ich recht sehe, noch nirgends eine
genügende Erklärung gefunden hat. In zahlreichen Staatsverträgen
begegnet uns ein Satz etwa folgenden Inhalts: „Die vertrag-1)

 So wird der Vorgang mit Recht z. B. von Laband, Staatsrecht I
S. 629ff. aufgefasst. Die Theorie Heilborn’s, Archiv f. öff. Recht XII
S. 142ff., nach der hier ausnahmsweise der Kaiser das Recht der Sanktion
vesitzen soll, halte ich für unbegründet.
2) Ichlasse hier den Fall ausser Acht, dass in einem besonderen Ausführungsgesetze
 als Zeit seines Inkrafttretens der Augenblick des Inkrafttretens des Vertrags
in Aussicht genommen ist; dann kann natürlich oder muss vielleicht die Verkündigung
 schon vor der Ratifikation des Vertrags erfolgen. Vergl. z. B. Reichsges.
betr. die Ausführung des Vertrags zur Unterdrückung des Branntweinhandels
unter den Nordseefischern v. 4. März 1894. Das Gesetz ist am 7. März 1894
publicirt, der Vertrag (ausweislich RGBl. 1894 S. 436) am 11. April 1894
ratificirt worden.
        <pb n="331" />
        — 317

schliessenden Theile verpflichten sich, diejenigen Maassnahmen
 zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften
 vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die
Ausführung dieses Vertrages zu sichern‘“.!) Zuweilen wird auch
statt der Alternative lediglich die Pflicht erwähnt, die gedachten
Maassregeln den Parlamenten vorzuschlagen.?) Welche Bedeutung
haben die durch den Druck hervorgehobenen Worte? Der Ausdruck
scheint beinahe darauf hinzuweisen, es solle den kontrahirenden
Regierungen, deren Freiheit durch Repräsentativverfassungen eingeschränkt
 ist, nur die Verbindlichkeit auferlegt werden, die zur
Erfüllung des Vertrags unentbehrliche Landesgesetzgebung mittels
Angehen der Volksvertretung zu versuchen. Die Folge würde
sein, dass ihnen ein Vorwurf wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten
 nicht gemacht werden könnte, wenn das Parlament sich
ablehnend verhält, und daraus würde weiter hervorgehen, dass
der Staat bei solchen Verträgen ausnahmsweise der Nothwendigkeit
 enthoben wäre, sich bereits vor der Ratifikation das
international unentbehrliche Landesrecht zu beschaffen. Diese
Auslegung scheint mir indess unerträglich zu sein. Sie lässt den
ganzen Vertrag in der Luft stehen. Der endgültige Vertragsschluss
 hätte gar keinen Sinn. Denn dass jener Versuch scheitert,
liegt so sehr im Bereiche der Möglichkeit, dass die Frage berechtigt
 ist: warum wartet man denn nicht mit der Ratifikation
des Vertrags, bis es gewiss ist, dass der Versuch gelingt? Deshalb
halte ich aber auch die andere Deutung der Klausel für ausgeschlossen,
 man wolle das Zustandekommen des erforderlichen

1) Vergl. z. B. Internat. Vertrag z. Schutze der Telegraphenkabel (oben
3. 281 Note 1) Art. 12; Internat. Vertrag z. Unterdrückung d. Branntweinhandels
 unter d. Nordseefischern v. 16. November 1887 (RGBl. 1894 5. 427;
M. N. R. G.? XIV p. 540) Art. 4; Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz
 v. 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605; M. N. R. G.? XVII p. 345)
Art. 12. (Wegen Art. 5 der Akte s. unten S. 320 Note 1.) Vergl. die ähnliche
 Bestimmung in der Uebereinkunft der Grossmächte wegen Garantie d.
2gypt. Anleihe v. 18. März 1885 (RGBl. 1886 S. 302; M, N. R. G.* XI p. 94)
Art. 7: „Les Gouvernements ........ s’engagent, soit ä garantir conjointement
 et solidairement, soit &amp;amp; demander A leurs Parlements lVautorisation
 de garantir ..... le service regulier de l’annuit6 ....“ u. 8. m.
2) Z. B. im Internat. Vertrage betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee, v. 6. Mai 1882 (RG Bl. 1894 8. 25; M. N. R. G.* IX p. 556)
Art. 35.
        <pb n="332" />
        318

Landesgesetzes als Bedingung für die Wirksamkeit des
Vertrags oder einzelner Vertragsartikel betrachten. Das hätte
ja doch nur in solchen Fällen einen Zweck, in denen die Rati-Gkation
 des Vertrags seinem Abschlusse auf dem Fusse folgt. !)
Wenn nun aber, wie bei umfangreichen und einschneidenden
Vereinbarungen ganz regelmässig, ein beträchtlicher Zeitraum
zwischen Signatur und Ratifikation gelegt wird, wenn überdies,
wie häufig, die Feststellung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten
 des Vertrags späterer Verständigung vorbehalten bleibt,
30 ist es unerfindlich, warum seine Geltung von einer Bedingung
abhängig gemacht werden soll, deren Eintritt sich recht wohl
vor der Ratifikation feststellen lässt. Soll ja doch gerade der
feststehende Satz, dass trotz Unterzeichnung des Vertrags seine
Bindekraft erst mit der späteren Ratifikation beginnt, heutigen
Tages — gewiss nicht allein —, aber doch vornehmlich dem Bedürfnisse
 der Kkonstitutionell beschränkten Regierungen dienen,
sich durch Befragung des Parlaments zu überzeugen, ob sie die
Vertragsverpflichtungen auf sich nehmen können! Zudem spricht
der gewählte Ausdruck, wie mir scheint, aufs entschiedenste
gegen jene Auslegung. Man übernimmt ja die Pflicht, die
Ausführung des Vertrags zu sichern, kann damit also nicht
wohl meinen, man verpflichte sich nur unter der Bedingung, dass
die Sicherung gelingt. Ziehen wir zum Vergleiche die Verträge
heran, die unzweifelhaft unter solcher Bedingung eingegangen
wurden, z. B. den angeführten Auslieferungsvertrag zwischen
Frankreich und England, so sehen wir, dass dort der entsprechende
 Wille in vollkommener Deutlichkeit ausgesprochen
worden ist.?)

1) Wie in dem oben S. 315 Note 1 citirten Anuslieferungsvertrage zwischen
Frankreich u. Grossbritannien.
2) In jenem Vertrage heisst es im Art. 15: „S. M. Britannique s’engage
4 recommander au Parlement d’adopter une loi qui V’autorise a mettre en
vigueur les dispositions de la prEsente Convention. Lorsque cette loi
aura 6t6 adoptege, la Convention sera mise a execution &amp;amp; partir
du jour qui sera alors fixe par les deux Hautes Parties Contrac-‚antes“,
 — S. auch Vertrag zwischen d. Deutschen Reiche u. Griechenland
wegen der Ausgrabungen in Olympia v. 13./25. April 1874 (RG Bl. 1875 8. 241)
Art. 10: „Jede der beiden kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, gegenwärtige
 Konvention sobald wie möglich der betreffenden Volksvertretung vorzulegen,
 jedoch ist keiner der beiden Theile verpflichtet , dieselben vor der
        <pb n="333" />
        319

Das Räthsel löst sich, wenn man annimmt, die in Rede
stehende Abmachung solle gerade für die Zeit zwischen Unterzeichnung
 und Ratifikation gelten. So sonderbar sie sich im
ratificirten Vertrage ausnimmt, so erklärlich ist sie in dem, der
der Ratifikation noch harrt. Sie ruht auf dem Gedanken, dass
die konstitutionell gebundene Regierung gar nicht.werde ratifieiren
können, wenn sie nicht zuvor über die Möglichkeit der Vertragsausführung
 Gewissheit geschaffen habe. Durch die Verabredung soll
sie genöthigt werden, diese Gewissheit möglichst bald herbeizuführen;
 daher denn häufig die Stipulation einer Frist — wohlzemerkt,
 vom Tage der Unterzeichnung ab!) —, innerhalb deren
das Ausführungsgesetz eingebracht werden, oder doch die Bestimmung,
 dass dies mit möglichster Beschleunigung geschehen solle.?)
Gewiss — eine formelle rechtliche Verpflichtung wird dadurch
nicht geschaffen. Der nichtratificirte Vertrag ist ja noch nicht
bindend, also auch nicht jener einzelne Vertragsartikel, von dem
wir sprechen. Keine der Signatarmächte könnte gezwungen
werden, ihre Zusage zu erfüllen. Immerhin wird diese, wie die
Erfahrung zeigt, als ernstliches Versprechen aufgefasst, und die
Vorlage des Gesetzes, wenn nicht dessen Erlass selbst, geschieht
ganz regelmässig vor der Ratifikation des Vertrags. Die Richtigkeit
 der hier entwickelten Ansicht wird schlagend dargethan
z. B. durch Artikel 9 des Vertrags zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern?), wo es heisst:
„Die hohen vertragschliessenden Theile werden sich beim
Austausch (lors de lechange) der Ratifikationen die hinsichtlich
 des Gegenstandes dieses Vertrages in ihren Staaten zu
erlassenden Gesetze mittheilen.‘“ Nur auf diese Weise erklärt
sich ferner die Alternative, in der man die zur Ausführung der
Uebereinkunft erforderlichen Maassnahmen zu treffen oder
vorzuschlagen verspricht. Das. Erste hat in dem endgültig geschlossenen
 Vertrage sehlechterdings keinen Sinn. Weleher Ver-Genehmigung

 durch die Volksvertretung zur Ausführung zu bringen“. Art. 11
zagt dann, die Konvention solle unter Vorbehalt der Genehmigung der
Volksvertretungen ratificirt werden.
1) Vergl. Antisklavereiakte, Art. 5. (S. dazu unten S. 320 Note 1.)
2) Z. B. Konvention z. Schutze d. gewerblichen Eigenthums v. 20. März
1883 (M. N. R. G.? X p. 133) Art, 17.
3) S. oben S. 317 Note 1.
        <pb n="334" />
        320

nünftige wird denn dem Versprechen, z. B. zu strafen, ein zweites
hinzufügen, er werde alle Maassnahmen ergreifen, um dies Versprechen
 ausführen zu können!
Vor allem ergiebt sich, dass die Zusage der Regierung, das
unentbehrliche Ausführungsgesetz der gesetzgebenden Körperschaft
vorzulegen, in dem ratificirten Vertragsinstrumente keinerlei
Yölkerrechtliche Bedeutung hat.!) Korrekter Weise müsste
sie aus dem vereinbarten Texte vor der Ratifikation gestrichen
werden. Dass das nicht geschieht, erklärt sich einfach daraus,
dass kraft einer fast ausnahmslos beobachteten diplomatischen
Praxis, die im übrigen ihre guten Gründe hat, die Ratifikationsarkunde
 den genauen, durch die Unterzeichnung der Bevollmächtigten
 festgestellten Vertragstext zu Grunde legt.?) — Auch hier
also bleibt es bei der Feststellung, dass der Staat das international
uanentbehrliche Landesrecht bereit stellen „muss“, bevor durch die
Ratifikation die Pflicht zur Vertragserfüllung entsteht.
Aber vielleicht bedarf umgekehrt die These, nach der
sich der Staat zur Ergänzung seines Rechts nicht eher zu
entschliessen brauche, als der Abschluss einer Vereinbarung
oder eines Vertrags zu erwarten stehe, vielleicht, sage
ich, bedarf sie einer Erweiterung. Warum kann der Staat bis
zu jenem Zeitpunkte warten? Weil er nicht ohne seinen Willen
durch neues Völkerrecht verpflichtet werden kann. Nun haben
wir aber oben?) einen Fall kennen gelernt, in dem ausnahmsweise
 dem Staate Völkerrechtssätze aufgedrängt werden können.

1) Das Gegentheil würde ich nur dann zugeben, wenn es hiesse, die geforderten
 Maassregeln sollten innerhalb gewisser Frist nach der Ratifikation
 erfolgen oder versucht werden. — In dem belgischen Entwurf zur Anti-Sklavereiakte
 war in Art. 6 (jetzt 5) den Signatarmächten die Pflicht auferlegt,
binnen Jahresfrist, ‚von der Ratifikation an gerechnet, ein Strafgesetz
gegen den Sklavenhandel zu erlassen „£dicter‘“. (Actes de la Conference de
Bruxelles. 2. €d. Brüssel 1890. p. 205.) In der Kommission wurde hinzugefügt:
 „ou A proposer &amp;amp; leurs legislatures respectives.“ Zugleich aber wurde
der Beginn der Frist auf den Tag der Unterzeichnung der Akte angesetzt
(ebenda p. 186). Das giebt dem Satze m. E. eine ganz andere Bedeutung und
acheint mir die oben im Texte entwickelte Ansicht zu stützen.
2) Ob es von staatsrechtlicher Bedeutung ist, dass das mit dem Vertrage
vor der Ratifikation befasste Parlament, indem es den Vertrag genehmigt,
auch der im Texte besprochenen Klausel zustimmt, darüber wird an anderer
Stelle zu handeln sein.
3} S. 86 ft.
        <pb n="335" />
        321

Das ist, sahen wir, dann möglich, wenn es einen „höheren“
Völkerrechtssatz giebt, dessen ausdrückliche Bestimmung der Vereinbarung
 einer Majorität von Staaten die Kraft verleiht, die Vereinbarung
 ihrer Gesamtheit zu ersetzen. Das wichtigste Beispiel
lernten wir in den organisirten Staatenverbindungen, namentlich
dem Staatenbunde kennen. Durch den Eintritt in den Staatenverein
 sieht sich der Staat der Möglichkeit gegenübergestellt,
völkerrechtliche Verpflichtungen in grossem Umfange auferlegt
zu erhalten, durch Rechtssätze oder „Beschlüsse“, deren Entstehung
er oft bis zum letzten Augenblicke nicht vorauszusehen vermag.
Da er nun nach dem allgemeinen Grundsatze, dessen Wirksamkeit
 im Staatenbunde noch selbstverständlicher ist als sonst, und
der darum auch zuweilen hier ausdrücklich festgesetzt ist‘),
da er, sage ich, die Lücken seines Landesrechts nicht zur Entschuldigung
 völkerrechtswidrigen Verhaltens ins Feld führen kann,
so läge es allerdings für ihn sehr nahe, sich sofort nach seinem
Eintritte in den Bund (oder zugleich mit der Emanation seiner
konstitutionellen Verfassung, wenn er sie sich nach seinem Eintritte
 in das Bundesverhältniss giebt) mit dem erforderlichen Landesrechte
 zu versehen. Dies Recht würde besagen, dass die Regierung
 jede durch künftigen Bundesbeschluss ihr erwachsende
Pflicht zur Ausübung der Exekutivgewalt ohne weiteres erfüllen
dürfe, Indessen haben die deutschen Staaten in ihren zur
Bundeszeit erlassenen Verfassungen — auf andere Verhältnisse
will ich nicht eingehen, — diesen Weg nicht eingeschlagen,
sondern haben denselben Zweck auf einem Umwege zu erreichen
 gesucht. Sie haben nicht eine generelle Ermächtigung
der angedeuteten Form für die Regierung geschaffen, sondern sie
haben ihr nur durch besondere Rechtssätze die Erfüllung künftiger
 bundesrechtlicher Pflichten zu Vollziehungshandlungen, aber
auch den Erlass hierzu etwa erforderlichen „mittelbar gehotenen “
Rechts erleichtert. Ich habe deshalb von ihnen nicht hier,
sondern an anderer Stelle zu handeln.?)
Kann sich nun der Staat schon durch die Aussicht auf die
Entstehung künftiger Pflichten aus einem noch nicht vorhandenen

1) Vergl. die oben S. 304 Note 1 angeführte Vorschrift der Wiener
Schlussakte.
2) S. unten $ 13 unter V.
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="336" />
        ‚322 —

Rechtstitel des Völkerrechts zur'Erzeugung „mittelbar gebotenen “
Rechts bewogen fühlen, so hat er hierzu um so mehr Anlass,
wenn der Rechtstitel bereits vorhanden ist und nur die konkrete
 Leistungspflicht noch nicht besteht, wenn, dass ich
So sage, actio nondum nata est.
Das ist denn vor allem der Fall, wenn die Leistungspflicht
 des Staates aus einem Vertrage von dem Eintritt einer
Bedingung, eines Termins, von der Bewirkung einer Vorleistung
des Berechtigten abhängt. Sobald der „Anspruch“ ins Leben
tritt, ist die Erfüllung unaufschieblich; der Staat muss also schon
vorher die etwa nöfhigen landesrechtlichen Vorkehrungen getroffen
haben.
Viel wichtiger aber ist, dass der Staat sein Recht dauernd
für den Fall in Bereitschaft halten muss, dass ihm durch den
Eintritt anderer als rechtsgeschäftlicher Thatsachen, also unmittelbar
 kraft objektiven Rechtssatzes und zwar „allgemeinen“
Rechtssatzes völkerrechtliche Pflichten erwachsen. Alles Landesrecht,
 das ihm im Augenblicke der Entstehung solcher Pflicht
ermöglicht pflichtgetreu zu sein, ist international umentbehrliches
Recht in unserem Sinne. So muss der vorsichtige Staat sein
Landesrecht von vornherein so gestalten, dass er die ihm etwa
als Kriegführendem oder als Neutralem obliegenden Pflichten erfüllen
 kann, — auch wenn er nicht weiss, ob oder wamn er in
die Lage kommen wird, sich des Besitzes solchen Rechts zu
freuen. Es nützte England in der Alabamafrage nichts, dass es
sich auf den Mangel der Rechtssätze stützte, die ihm nach seiner
Verfassung nothwendig gewesen wären, um seinen Neutralitätspflichten
 zu genügen.
Hieraus ergiebt sich zunächst, dass der Umfang des Landesrechts,
 das wir im Auge haben, nicht für alle Staaten der gleiche
sein, dass er vielmehr von der Zahl und der Intensität der völkerrechtlichen
 Beziehungen abhängen wird, in denen sich der einzelne
 Staat befindet. Am grössten muss er sein bei den durch
vielhundertjährigen, dauernden und regen Verkehr mit einander
verbundenen konstitutionellen Staaten der alten Welt, am kleinsten
 bei solchen, die wie Japan eben erst an jenen Verkehr
sich anzuschliessen im Begriff stehen. Er wird ferner bedingt
sein durch mancherlei besondere Verhältnisse des einzelnen
Staates in Bezug auf Lage, Bevölkerung, Wirthschaft. Ein Binnen-
        <pb n="337" />
        23923

staat bedarf nicht der Rechtssätze, die einer Seemacht die schwierige
 Wahrung ihrer besonderen Nenutralitätspflichten ermöglichen.
Es zeigt sich ferner sofort, welche Pflichten der Staat bei
der Setzung dieses Rechts wesentlich vor Augen hat: die Verbindlichkeiten
 aus solchen Thatsachen, deren Eintritt von seinem
Willen vollkommen unabhängig oder doch nicht ohne weiteres
von ihm vorauszusehen ist. Ich bediene mich eines in allen
Rechtszweigen eingebürgerten Ausdrucks, wenn ich sage, dass
das mittelbar gebotene Landesrecht zu beträchtlichem Theile dem
Zwecke dient, dem Staate die Erfüllung von Obligationen aus
irgendwelcher Haftung zu ermöglichen. Ich denke dabei nicht
etwa nur an Haftung aus einem Verschulden, nur an Deliktsobligationen.
 Diese interessiren uns hier nicht einmal in erster
Linie. Ich nehme „Haftung“ in jenem weiteren, Sinne, in dem es
den Zustand des Gebundenseins gegenüber anderen Rechtssubjekten
 schlechthin bedeutet. Es wäre nun kaum möglich oder doch
nicht erspriesslich, alle Thatsachen, aus denen solche Gebundenheit
 hervorgeht, hier nach einem Schema zu gruppiren und ausführlich
 zu besprechen, ebensowenig wie, worauf nachher zurückzukommen,
 die erschöpfende Darstellung des materiellen Inhalts
der in Frage stehenden Landesrechtssätze angebracht sein würde.
Ich beschränke mich auf die Schilderung der nach Zahl und
Wichtigkeit hervorragendsten Gruppe der völkerrechtlichen Haftpflichtverhältnisse.
 Es sind die, welche durch Handlungen
von internationaler Bedeutung ins Leben gerufen werden. Ich
halte es anderseits für erforderlich, mich mit diesem Gegenstande
 etwas eingehender zu beschäftigen, weil gerade hier die
Funktion des international unentbehrlichen Rechts am reinsten zu
Tage tritt, praktisch am bedeutendsten ist und die verdiente Würdigung
 bisher noch nicht gefunden hat. Wir werden zudem bei
dieser Besprechung eine grosse Anzahl von Rechtssätzen antreffen,
 die, obwohl nicht völkerrechtlich geboten, doch in einem
ganz bestimmten Verhältnisse zu völkerrechtlichen Pflichten stehen,
einem Verhältnisse, das nothwendig klarzustellen ist.
        <pb n="338" />
        S 13.

Fortsetzung.

Ich beginne mit der Haftung des Staates für Handlungen
von Individuen. Sie hat in der Litteratur eine durchaus
ıngenügende Behandlung erfahren, obwohl sich nicht nur Schriftsteller
 des Völker-, sondern auch Lehrer des Strafrechts mit ihr
beschäftigt haben. Dass sie von diesen nur gestreift werden
konnte, ist selbstverständlich. Denn einmal ist die Bestrafung
zwar eine wichtige, aber keineswegs die einzige Leistung, zu
welcher der Staat vermöge jener Haftung verpflichtet werden
kann. Ferner ist es der Strafrechtstheorie aus naheliegenden
Gründen weit mehr um die Frage nach der Aufgabe, nach dem
‚Rechte“ des Staates zu strafen, als um die Frage seiner völkerrechtlichen
 Strafpflicht zu thun.!) Und überdies nehmen, wie wir
sehen, werden, unter den zahlreichen internationalen Strafpflichten
die aus einer „Haftung“ entstehenden einen relativ kleinen Raum ein,
so dass sie selbst von denen leicht übersehen oder beiläufig abgethan
 werden konnten, die der völkerrechtlichen Strafpflicht im
übrigen Beachtung schenkten. Die Völkerrechtslehrer wiederum haben
vielfach die Stelle, wo sich Völkerrecht und Strafrecht die Hand
reichen, umgangen und sie den Kriminalisten zur Besetzung überlassen,
 wie sie sich ja überhaupt, um mit Hälschner zu reden,
auf dem Gebiete des „internationalen Strafrechts durchweg den

1) Es ist bezeichnend, wie wenig die völkerrechtliche Strafpflicht von
den beiden Schriftstellern beachtet wird, die sich am eingehendsten gerade
mit den Verbrechen gegen fremde Staaten und ausländische Rechtsgüter befasst
haben: Heinze, Über Verbrechen gegen fremde Gemeinwesen, deren Güter
und Angehörige (Goltdammer’s Archiv für Strafrecht XVII S. 556ff,, 609 ff.,
673ff., 737.) und Lammasch, Über politische Verbrechen gegen fremde
Staaten (Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissensch. III S. 376 ff).
        <pb n="339" />
        — 325 —

Ansichten der Kriminalisten anschliessen und die hier brennenden
Fragen viel weniger, als zu erwarten wäre, von ihrem eigenthümlichen
 Standpunkte aus zu beantworten versuchen“.!)
Nun ist es zunächst sicher, dass die Haftung des Staats für
Handlungen Einzelner ihren Grund heutigen Tages nicht findet
in der Zugehörigkeit des Thäters zum Staatsverbande. Der
frühmittelalterliche Gedanke einer Haftung der Gemeinschaft für
ihre Glieder ist dem modernen Völkerrechte fremd; nur ganz vereinzelt
 taucht er noch dann und wann einmal empor.?) Wenn
sich etwa unter dem Pöbel von Madrid, der in Erregung über
Deutschlands Haltung in der Karolinenfrage das deutsche Gesandtschaftshotel
 angriff, auch Franzosen befunden hätten, so würde
doch Frankreich nicht für ihr Benehmen verantwortlich gewesen
3ein, während umgekehrt die englische Regierung für den Einbruch
 des Dr. Jameson und seiner Schaaren aus britischem Gebiet
 in das der Südafrikanischen Republik auch dann hätte
haften müssen, wenn der Führer kein Engländer gewesen wäre.
Ja, es war eine bewusste Opposition gegen jene Idee der
Gesamthaftung, wenn Hugo Grotius in ausgesprochener Anlehnung
 an bekannte Grundsätze des römischen Rechtes klar und
scharf die Theorie formulirte: Niemand, also auch der Staat
nicht, haftet für fremde That ohne eigene Schuld. Diese
Schuld Jädt nun der Staat nicht nur durch Austiftung, schädlichen
Rath, Beihilfe oder ähnliches auf sich, sondern zunächst und vor
allem durch widerrechtliche „patientia“. Er haftet, heisst es,
wenn er um den Angriff auf fremde Gemeinwesen -— ich beschränke
 mich (was ich zu beachten bitte!) vorläufig auf diese
1) Hälschner, Preuss. Strafrecht II 1. Bonn 1858. .S. 53f. — Es giebt
freilich höchst beachtenswerthe Ausnahmen; vor allem schon v. Mohl, Die
rölkerrechtl. Lehre vom Asyle, zuerst 1853 in der Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss.,
 dann Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik. I. Tüb. 1860. S. 637f£.
(für unsere Frage 8. bes, S. 644, 671—675, 685 ff.) und neuerdings v. Martitz,
Internat. Rechtshilfe in Strafsachen I an vielen Stellen. — Auch ich kann den
zahlreichen Fragen, die auf dem betretenen Gebiete liegen, nicht entfernt gerecht
werden, manche kaum berühren. Der Gegenstand verdiente wohl einmal eine
monographische Behandlung, die sich auf dem reichen Materiale der Staatenpraxis
 aufzubauen hätte.
2) Er spielt z. B. noch in Sir Cockburn’s Votum zum Alabamaschiedsspruche
 (Papers relating to the Treaty of Washington IV p. 234) eine
Rolle. Zu weit ist auch die Fassung des Prinzips in Canning’s Depesche
vom 25. März 1825 (Calvo I p. 243) und bei Wharton, Commentaries $ 144.
        <pb n="340" />
        326

Handlungen — wenn er um den Angriff weiss und ihn nicht verhindert,
 obwohl er ihn verhindern kann und verhindern so1].1)
Damit ist ein Prinzip aufgestellt, das für Jahrhunderte als grundlegend
angenommen wird. So gut wie alle Lehrer des Völkerrechts bis auf
unsere Tage stehen in seinem Bann. Zouch?), Pufendorf?), Wolff*),
Samuel von Cocceji°), Burlamaqui®), Vattel”) und die
Neueren, die auf ihn zurückgehen ®), Günther ®) — sie alle wandeln
denselben Weg. Vielleicht wird hie und da aus praktischen Erwägungen
 dem starren Grundsatze ein klein Wenig abgebröckelt. Es wird
z. B. eine Präsumtion aufgestellt, wonach der Staat in der Lage
sei, Angriffe seiner Unterthanen gegen das Ausland zu verhindern !9),
oder gar die Vermuthung, es geschehe alles, was sich auf seinem
Gebiete ereigne, mit seiner Erlaubniss !!), so dass ihn also „prima
facie“ auch für alles die Verantwortung treffe.1?) Aber immer
steht ihm der Gegenbeweis frei; und kann er darthun, dass er
öhne Schuld ist, so ist er der Haftung ledig. Ja, selbst neuere
Schriftsteller, die an eine Verantwortlichkeit des Staates für die
auf seinem Gebiete begangenen Handlungen auch ohne seine
culpa glauben, vermeinen doch ohne Zuhilfenahme der Kategorie
des „Quasidelikts“ nicht auskommen zu können. 13%)

1) De Jure belli ac pacis IT, 21 $ 2, vergl. II, 17 $ 20, 21.
2) R. Z., Juris et judicli fecialis , .. explicatio. Oxford 1650. II, sect. 5
juaestio 1.
3) De Jure naturae et gentium VIII, 6 $ 12, vergl. VIII, 3 $ 28 sequ. (Aber
ein wenig eingeschränkter: es haftet „qui prohibere citra probabile perizulum
 gravioris mali potest“.
4) Jus gentium $$ 314—316,
5) Introductio ad Henrici de Cocceji Grotium illustratum. Lausanne 1751.
p. 524 seq.
6) Principes du droit politique. Amsterdam 1751. IV, 3 $ 20 et suiv.
7) Droit des gens II, 6 $ 71 et suiv.
8) So Hartmann, Institutionen S, 257f.; Calvo Ill p. 133 et suiv.;
Phillimore, Commentaries I p. 316 foll., p. 47foll.; Pradier-Fod&amp;amp;r6 I
p- 334 et suiv., II p. 943 et suiv. u. ö.; Pi6delie&amp;amp;vre, Precis I p. 319 et
suiv. S. auch Fiore, Diritto internazionale I p. 427 e seg. u. ö.; v. Holtzenäorff,
 HH 1I S. 72; Levi, International Law p. 102 u. v. A.
9) Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten. II S. 348.
10) So Pufendorf, VIII, 6 $ 12; Burlamaqui a. a. 0. IV, 3 $ 22;
Phillimore, Commentaries I1II p. 242.
11) So Hall, Treatise p. 56, 226.
12) Phillimore und Halla. a. O0. 0.
13) Vergl. Jellinek, System S. 313; Rivier, Principes II p. 41 et suiv.
        <pb n="341" />
        “m

Nun konnte Niemandem entgehen, dass der Staat schwerere
Vergehen, die ohne sein Wissen, oder ohne dass er sie hätte hindern
 können, in seinem Machtbereiche gegen das Ausland verübt
waren, doch in irgend einer Weise ahnden müsse. Die internationale
 Praxis liess darüber seit langem keinen Zweifel aufkommen,
 und die Wissenschaft war darin vollkommen einig.!)
Merkwürdiger Weise verschloss man sich früher fast immer und
heute noch vielfach gegen die Erkenntniss, dass diese Sühnepflicht
nichts anderes ist als eine auch ohne Schuld des Staates begründete
völkerrechtliche Haftpflicht.?) Seitdem Grotius in der Unterlassung
einer Reaktion gegen jene Missethaten, in dem „receptus“®),
eine besondere Art der Theilnahme an der That erblickt hatte *),
wurde es zum feststehenden Dogma, der Staat, der den „Delinquenten“
 unbehelligt lasse, mache sich nachträglich zum Mitschuldigen
 5) oder doch „gewissermaassen‘‘ zum Mitschuldigen ®),
es entstehe eine „gewisse Solidarität“ zwischen Staatsgewalt
und Missethäter’), — sei es nun, dass man in der Unthätigkeit
des Staates eine Vertheidigung®) oder eine stillschweigende Billigung
 oder eine Genehmigung der That erblickte.‘) Wird nun
der Staat durch seine Indolenz gegenüber dem vollendeten Delikt
zum Theilnehmer an diesem, so trifft ihn auch dafür die Verantwortung
 gegenüber dem verletzten Staate; jetzt, aber auch
7) S. die besonders bestimmten Aeusserungen bei G. F. v. Martens,
Precis 8 100; Heffter, Völkerrecht, S. 222 ($ 103); v, Mohl, a. a. 0. 85.6 4
v. Martitz, a. a. 0. IS, 50 u. 6.
2) Uebrigens sagt Grotius ganz deutlich, die Staaten seien zwar nicht
„verantwortlich“ zu machen, wenn z. B. ihre Kaper gegen befreundete Staaten
auf Raub auszögen, vorausgesetzt, dass alles geschehen sei, um sie davon abzuhalten;
 aber: „in nihil amplius teneri, quam ut noxios si reperiri possent
punirent aut dederent.“ (II, 17 $ 20.)
3) Das ist nicht etwa nur die Aufnahme Flüchtiger! Vergl. II, 21 $ 4 al. 8.
4) II, 21 $ 1 sequ. .
5) Vergl. vorläufig Blackstone,1 Commentaries, book IV ch. 5
(Stephens, New Commentaries 12. ed. IV p. 189 foll.); Wildman, Institutes
of International Law II. London 1850. p.2; Twiss II p. 19 et suiv. ($ 11);
Pradier-Fodere I p. 336.
6) Vattel, IL, 6 $ 77; Halleck, International Law I p. 444, 446.
7) v. Martens-Bergbohm, I S. 430.
8) Samuel de Cocceji, a. a. O0. p. 525.
9) Günther, a. a. 0.; Huffcutt, International Liability for Mob Injuries.
 (Publications of the American Academy of Political and Social Science
No. 30) p. 73 foll. u. A.
        <pb n="342" />
        326

erst jetzt ist er haftbar für das Delikt!). Damit ist denn die
Verbindung hergestellt mit dem romanistischen Prinzip, das man
für unentbehrlich ansieht: keine Haftung ohne Schuld.
Diese Theorie leidet an einem doppelten Fehler, Sie diehtet
dem Staate eine Theilnahme an, die für ein unbefangenes Auge
schlechterdings nicht zu erkennen ist. Denn selbst einmal zugegeben,
 es. sei die Unterlassung der Reaktion gegen den Delinguenten
 wirklich eine Billigung seines Verhaltens, so ist doch
Billigung keine Theilnahme. Wo in aller Welt nennt man den,
der einen Missethäter nicht züchtigt, den Genossen seiner That!?)
So fingirt man eine Mitschuld, wo doch nur eine selbständige
eigene Schuld vorliegen kann. Dazu aber stellt man ganz unzulässiger
 Weise das Individuum mit dem Staat in eine Rechtsordnung
 hinein, der sie keinesfalls beide unterworfen sein können.
Lässt man nämlich das Individuum durch seinen Angriff die
Normen des verletzten Staates übertreten, und stempelt man
den Staat des Delinquenten zu seinem Gehilfen, so müssten sich
jene Normen, was sie zweifellos nicht thun, auch an diesen Staat
richten. Übertritt aber das Individuum beim Angriffe auf den Nachbarstaat
 auch die Normen seines Staates, so käme man auf jenem
Wege zu der absurden Folgerung, der Staat mache sich durch
Nichtanwendung eines für den Fall der Normübertretung gegebenen
Strafgesetzes zum Complicen des Thäters! So bliebe nur übrig,

1) Vattel, II, 6 $ 77; Halleck a. a. O.; 7. Martens-Bergbohm I
S. 430; Levi, International Law p. 102; v. Bulmerincq in HH IV 8. 87;
Pradier-Foder6Ip. 336; Piedeli&amp;amp;vre, Pröcis I p. 320. Auch Jellinek,
System S, 313 sagt, der Staat werde durch Nichtbestrafung der zum
Schaden fremder Staaten von seinen Machtunterworfenen begangenen Handlungen
 verantwortlich; der darauf folgende Satz scheint mir aber damit nicht
recht zu stimmen. — Bei v. Liszt, Völkerrecht S. 126 kommt der Gedanke
folgendermaassen zum Ausdruck: „Der Staat haftet für die von Einzelnen gegen
fremde Staaten ...... schuldhaft begangenen Delikte nur insoweit, als
seine Strafgesetzgebung und seine Strafrechtspflege nicht ausreichen,
 um durch die Bestrafung des Schuldigen eine genügende Sühne herbeizuführen.
 Er ist dann“ — (d. h. also doch wohl, wenn er nicht sühnt) —
„zur Genugthuung, und wenn nöthig, insbesondere auch zu einer Aenderung
seiner Gesetzgebung, verpflichtet“. Bremer, Gerichtssaal XVII S. 459 lässt den
Staat schon dann eine „Mitschuld“ an solchen Angriffen auf sich laden, wenn
er sie nicht durch seine Strafgesetze verbiete!
2) S. schon v. Mohl, a. a. 0. S. 674.
        <pb n="343" />
        399

Individuum und Staat einer beide umspannenden völkerrechtlichen
 Ordnung zu unterstellen: ein unmöglicher Gedanke.
Denn wenn es richtig ist, was wir früher des näheren zu
beweisen versucht haben !), dass das Individuum nur Objekt, nicht
Subjekt völkerrechtlicher Pflichten sein könne, so ist es undenkbar,
 dass eine „Norm“ des Völkerrechts vom Einzelnen übertreten
 werde. Delikte des Individuums, „Verbrechen gegen
das Völkerrecht“ giebt es nicht. Weder gegen „allgemeines“
Völkerrecht, noch gegen „Staatsverträge“ kann sich das Individuum
 verfehlen.?) Sehr zum Nachtheil wissenschaftlicher Erkenntniss
haben die „Verbrechen gegen das Völkerrecht“ in der Litteratur
eine grosse Rolle gespielt, ohne dass, wie nicht zu verwundern, eine
allgemeine Uebereinstimmung über den Begriff erzielt worden wäre.
Bald sind sie die Uebertretungen der von einem, irdischer Einwirkung
 unzugänglichen Naturrechte dem Menschen gegebenen
Diktate, Handlungen, die eben darum auch innerhalb jeder menschlichen
 Gemeinschaft als ahndungswürdige Thaten zu betrachten
sind ?), bald werden sie — freilich von dem ersten kaum zu trennen
— als echte Delikte gegen ein die Menschen und die Staaten gleichmässig
 verbindendes Völkerrecht gedacht‘), wobei dann ebenfalls

1) S. oben S. 11££, 20£.
2) Nach Jettel, Handbuch d. internat. Privat- u. Stafrechts. Wien u.
Leipzig 1893. S. 218 Note 2 wären gerade „die durch internationale Verträge
zeschaffenen (!) Delikte, als Sklavenhandel, Beschädigung von Unterseekabeln“
a. 8. w. die „wahrhaften delicta juris gentium“. S. auch Perels (unten
Note 4).
3) Das ist wohl die Auffassung des Grotius gewesen. Er handelt z. B.
von Menschen, die, wie Seeräuber und Anthropophagen, das jus naturae aut
zentium immaniter violant. De J. B. ac P. II, 20 8 40, vergl. II, 21 $6 al. 2.
Wenn die "Theorie des internationalen Strafrechtes, wie sehr häufig, von „dejicta
 juris gentium“ oder „delicta juris divini“ spricht, so entspringt das gewöhnlich
 jener Auffassung. In demselben Sinne begegnen in der englischen
Jurisprudenz statt der „offences against the law of nations‘‘ die „offences
against the law of all nations“ (Sir A. Cockburn in R. v. Keyn — oben
3.151 Note1 — p. 211) oder die „violations of the universal law of society“,
Kent, Commentaries 14. ed. p. 217) u. 8. W.
4) Vergl. statt Vieler Heffter, Völkerrecht S. 224f. (8 104), wo neben
die Delikte der Staaten insbes. der Seeraub als „allgemein ahndungswürdige
Verletzung des Völkerrechts“ gestellt wird; Hartmann, Institutionen S. 203,
257, 258 („völkerrechtwidrige Handlungen“, „völkerrechtliche“ od. „internationale
Verbrechen“); Perels, Internat. öff, Seerecht S. 67 (Piraterie und nach partikuiarem
 Völkerrecht Sklavenhandel); v. Holtzendorff, HH }I S. 78; Manning,
        <pb n="344" />
        330

oft betont wird, dass sie in Anerkennung und zur Bekräftigung
dieses Völkerrechts auch vom einzelnen Staate verboten, und pönalisirt
 seien.!) Leider sind diese Theorien nicht ohne Einfluss
auf die Gesetzgebung geblieben, und hier haben sie eine nicht
geringe Verwirrung angerichtet, indem sie zur Aufstellung jenes
wachsweichen Thatbestandes der „Verletzung des Völkerrechts“
führten, — einer namentlich im Bereiche des Strafrechts ganz
unleidlichen Verwendung der Blankettform bei Setzung von Normen.
[ch nenne als Beispiele die Verfassung der Vereinigten Staaten ?),

Commentaries on the Law of Nations. 2. ed. by Amos. London 1875, p. 159 foll.;
Wheaton, Elements p. 178 (8 113); Twiss I p. 254, 270; Halleck, International
 Law 1 p. 54foll. — In früberen Auflagen seines Lehrbuchs des
deutschen Strafrechts hat auch v. Liszt die Delikte nach 8$ 102—104 des
3tGB.’s als „strafbare Handlungen gegen das Völkerrecht“ dargestellt. Jetzt
vgl. 8. Aufl, Berlin 1597. S. 597) nimmt er den richtigen Standpunkt ein. —
Widerspruchsvoll Heinze, a. a. O0. S. 741: „Zwar sind wirkliche Rechtszubjekte,
 d. h. Träger von Rechten und Pflichten auf dem Gebiete des Völkerrechts
 nur die Staaten selbst. Aber die völkerrechtlichen Verpflichtungen
können auch durch die einzelnen menschlichen Individuen verletzt werden“.
S. auch S. 742, 746 u. 6.
1) Das ist in der Hauptsache die Auffassung der englischen und
anglo-amerikanischen Jurisprudenz. Aber auch hier keine volle Uebersinstimmung
 über das, was als „offence against, by the law of nations“ oder
„recognised by the law of nations“ und deshalb von common and statute
law zum Verbrechen gestempeltes Delikt zu betrachten sei. Im wesentlichen
allerdinge werden darunter Seeraub, Missachtung von safe-conducts und Ver-(etzung
 der Gesandten begriffen. Vergl. statt Vieler Blackstone, a. a, 0.;
Wildman, Institutes of International Law. I London 1849. p. 199 foll.;
Kent, Commentaries 14. ed, p. 215 foll. (Lecture 1X); Harris, Principles of
Criminal Law. ed. by Force. Cincinnati 1880. p. 43foll. Daneben aber auch
Beleidigung fremder Staatsoberhäupter und anderer hochstehender Personen (?)
des Auslands (so Wildman, a. a. 0, p. 199) und mehr und mehr, obwohl
3ehr bestritten, der Sklavenhandel. Vergl. Kent, a. a. O0. p. 216, 225 foll.;
Wharton, Commentaries p. 264, 289, 526 und die dort Citirten; dagegen
Hare, Constitutional Law. II p. 1138 foll. Vereinzelten Widerspruch gegen
lie herrschende Auffassung haben Sir Cockburn {s. oben S. 325 Note 2) und
J.K. Stephen (s. oben $S. 137 Note 1) p. 111 erhoben.
2) Nach Art. 1 Sect. 8 Al. 10 hat der Kongress die Kompetenz „to define
 and punish piracies and felonies committed on the high seas and
offences against the law of nations“. Da hierdurch der Kongress
nicht nur zum Erlass von Strafgesetzen, sondern auch zur „Definition“ der
fraglichen Delikte, d. h. zur Aufstellung vollständig formulirter, nicht nur als
Blankettnormen erscheinender Verbote ermächtigt ist, so möchte es scheinen,
als ob der Ausdruck hier ungefährlich ist: der Kongress bestimmt ja. was
        <pb n="345" />
        331

das Preussische Allgemeine Landrecht!), namentlich die Bundeszesetzgebung
 der Schweizer Eidgenossenschafti?), aber auch das

aine offence against the law of nations ist. Da man nun aber schwerlich annehmen
 kann, er dürfe jede beliebige Handlung hierunter subsumiren (vergl,
etwa Hare, Constitutional Law 1I p. 1133), so fragt es sich eben doch wieder,
was der Ausdruck umschreiben will. Gewöhnlich wird nun allerdings die
Strafgesetzgebung gegen Seeraub, Verletzung von Gesandten und gegen Uebercretung
 der Neutralitätsgesetze als Ausfluss jener Kompetenz betrachtet.
Vergl. die Citate bei v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 60 Note 1; dazu
noch etwa Story (s. oben S. 144 Note 2) II p. 87foll; Mc Clain, Treatise
on the Criminal Law. II Chicago 1897. p. 521 foll., 538 foll. Aber Andere
stellen auch das Verbot der Fälschung ausländischer Münzen, Gesetze zum
Schutze fremder Aufenthalter oder gegen Dynamitarden darunter; z. B. Hare
II p. 1132foll. Auf der anderen Seite aber erhob sich die Frage, ob es konstitutionell
 war, wenn der Kongress das „defining‘“ einfach dadurch bewirkte,
dass er abermals zur Bezeichnung der verbotenen That auf das Völkerrecht
Bezug nahm und, wie z. B. in der Akte v. 3. März 1819, ch. 76 8. 5 (s. jetzt
Rev. Stat. 8 5368), die Piraterie „as defined by the law of nations‘“ unter
Strafe stellte. S. dazu Kent, a. a. O0. I p. 220 foll., Story, a. a. 0. II
p- 87 foll. und namentlich die ausführliche Erörterung im Falle U. St. v. Smith,
Wheatons Rep. V p. 153 foll.
1) Theil II, Titel 20 $ 135: „Wer das Völkerrecht gegen fremde
Staaten, deren Oberhaupt und Gesandten verletzt, oder dieselben sonst beleidigt,
 gegen den soll die durch die That selbst verwirkte Strafe jedesmal geschärft
 werden“.
2) Den Ausgangspunkt bildet die Bundesverf. vom 12. Sept. 1848, die in
Art. 104 das Bundesgericht unter Zuziehung von Geschworenen über „Verbrechen
 und Vergehen gegen das Völkerrecht“ aburtheilen heisst.
‘Im wesentlichen gleichlautend Art. 112 der B Verf. vom 29. Mai 1874, ferner
Art. 49 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
5, Juni 1849, dann Art. 32 des gleichnamigen Ges. v. 27. Juni 1874 u. Art, 107
des Bundesges. vom 22. März 1893.) Zwar behielt Art. 107 der Verf. von
1848 der Bundesgesetzgebung vor, über die Verbrechen und Vergehen, die
unter die bundesgerichtliche Kompetenz fallen, und über die anzuwendenden
Strafgesetze das Nähere zu bestimmen. Darauf gründete sich das Bundesstrafrecht
 der Schweiz, Eidgenossensch. vom 4. Februar 1853, Nach dessen
uanzweideutiger Aussage in Art. 73 sollen die dort in Art. 39, 41—43 pönalisirten
 Handlungen als „Verbrechen (Vergehen) gegen das Völkerrecht“ aufgefasst
 werden. Diese Delikte bestehen aus zwei Gruppen. Erstens „Verbrechen
 gegen die äussere Sicherheit und Ruhe der KEidgenossenschaft‘ ;
darunter fällt die Verletzung schweizerischen Gebiets (Art. 39). Zweitens
„Verbrechen gegen fremde Staaten“ (auf schweizerischem Gebiete vorgenommen,
vergl. Art. 1 ibid. verb. mit Art. 2 des Bundesges. über die Bundesstrafrechtspflege
 vom 27. Aug. 1851); darunter fallen die Verletzung fremden Gebiets
Art. 41), öffentliche Beschimpfung fremder Völker, Souveräne und
        <pb n="346" />
        - 332

spanische und das russische Strafrecht.!) Neuere Gesetzentwürfe
haben das schlechte Beispiel, allerdings zum Glück bisher ohne Erfolg,
nachzuahmen versucht.?) Daneben finden sich häufig besondere Straf-Regierungen
 (Art. 42) und Angriffe auf Gesandte (Art. 43). Bis hierher ist alles
schön und gut. Aber nun wird ausserdem in Art. 39 wieder jede „andere
völkerrechtswidrige Handlung gegen die Schweiz oder einen Theil
derselben‘ und in Art. 41 neben der Verletzung fremden Gebiets jede
„Andere völkerrechtswidrige Handlung“ (scil. gegen fremde Staaten)
mit Strafe bedroht. Da ist man denn so klug wie zuvor. — Die vage
Fassung des Gesetzes ist vielfach getadelt worden. Vergl. Vogt, Zeitschr,
f. d. ges. Staatswiss. XIII S. 370 Note 2); Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I S. 457 f;;
’Lammasch,a.a. 0, 8.404, 407f.; Stooss, Grundzüge d. Schweiz. Strafrechts1I.
Basel und Genf 1893. S. 409. S, auch d. Bericht des eidgenössischen Generalanwalts
 vom Mai und Juni 1885 (v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht IV
Bern 1893, S. 75f.). — Die Praxis hat im Jahre 1879 den Art. 41 auf den Herausgeber
 einer in.der Schweiz erscheinenden anarchistischen Zeitung angewandt,
der in aufreizender Weise die Attentate Hödels, Nobilings und Juan Olivas
(Moncasi} vertheidigt hatte, Vergl,v. Salis, a. a. 0. IV S. 55 f.; Blumer-Morel
2. Aufl. II. 1 S. 252, S, ferner Ullmer I S.458f. — Auch nach Art. 45 des Bundesgesetzes
 über die Strafrechtspflege f. d. eidgenöss. Truppen v. 27. August 1851
wird bestraft, „wer eine völkerrechtswidrige Handlung verübt“, welche
Feindseligkeiten einer fremden Macht veranlassen könnte. Der einzige
aus der Praxis bekannte Fall, in dem das Gesetz Anwendung fand, war die
Anklage gegen Franktireurkapitän Huot u. Gen., die am 6. Febr. 1871 aus
der schweizerischen Internirung auf französisches Gebiet zurückgetreten,
ein preussisches Detachement überfallen hatten, das sich auf der Rückkehr
 aus der Schweiz befand, wohin es irrthümlich erbeutete Chassepots abgeliefert
 hatte. Dabei war ein Preusse getödtet, zwei verwundet, der Rest
gefangen genommen worden. Die Jury erklärte aber die Angeklagten für
nichtschuldig. Vergl. Schweizer, Geschichte der Schweizerischen Neutralität.
Frauenfeld 1895. S. 976ff. (wonach die Darstellung bei Dah n, Völkerrecht.
u. staatsrechtl. Studien. Berlin 1884. S. 210 zu berichtigen ist).
1) Dort werden als „delitos contra el derecho de gentes“ Angriffe
 auf fremde Staatsoberhäupter und Gesandte, wenn in Spanien aufhältlich
 (Cödigo penal vom 18. Juni 1870, Art. 153, 154), und gewisse Delikte der
Militärpersonen, nämlich „feindselige Handlungen“ gegen fremde Staaten,
Bruch von Waffenstillstand , kriegsrechtlich unstatthafte Verletzung von Gefangenen,
 Parlamentären, Hospitälern u. ähnl. (Cödigo penal para el ej&amp;amp;rcito
vom 17. November 1884, Art. 104, 105, jetzt Cödigo de justicia militar vom
27. Sept. 1890, Art. 231, 232 und C6digo penal de la marina de guerra vom
24. Aug, 1888, Art. 126, 127), aber auch Verbrechen gegen friedliche Personen
 und gegen Sachen in Feindesland u. s. w. bestraft. (Cödigo de justicia
militar, Art. 233 ff.) — Für Russland s. d. Strafgesetz (Ausg. 1885) Art, 259,
2) So gestattete der Mancinische Strafgesetzentwurf für Italien (der
Deputirtenkammer am 25, Nov. 1876 vorgelegt, s. Atti parlamentari. Camera
dei Deputati, Legisl. XIII Sess. 1876/77. Atti stampati I No. 17 p. 99 e seg.)
        <pb n="347" />
        333 —

drohungen gegen die Verletzung von Staatsverträgen durch die Staatsunterthanen
 !), — gleichfalls im höchsten Grade bedenklich, wenn sie
sich auf Staatsverträge schlechthin beziehen, und höchstens dann
zulässig, wenn sie bestimmt bezeichnete und veröffentlichte Verträge
 im Auge haben?); hier mag dann die Norm aus dem Vertragsinstrumente
 mit geringerer Schwierigkeit ins Landesrechtliche
übersetzt werden.?) Sonst aber bedarf es zu dieser Thätigkeit
meist unerquicklicher Anstrengung. Vermeidlich ist sie nirgends.
Denn was der Staat befiehlt, gilt es zu wissen. Gegen sein
Gebot, nicht gegen das des Völkerrechts sündigt der Unterthan.*)
Wenn nun auch der Staat durch Gleichgültigkeit gegen seines
Nachbarn Angreifer nicht zu dessen Mitschuldigen wird, so ist
es gleichwohl richtig, zu sagen, er „hafte“, wenn er nicht gegen ihn
einschreite. Aber — und das ist das Entscheidende — diese
die Bestrafung von Auslandsdelikten der Ausländer gegen Ausländer unter
anderem, wenn sie sich darstellten als „crimini contro il diritto delle
genti“. (Art. 7 8 2). — Der Hilty’sche Entwurf eines Schweizerischen
Militärstrafgesetzbuchs von 1884 (Bundesblatt 1884. III. S. 227ff.) verweist
nicht nur in Art. 49 wegen der „Verbrechen gegen das Völkerrecht“
auf das Bundesstrafrecht, sondern bedroht auch in No. XXIV Z. 8 der aufgestellten
 Kriegsartikel mit Zuchthaus den Wehrpflichtigen u. s. w., der sich
„anderweitige, hier nicht aufgeführte Verletzungen des allgemein anerkannten
 Kriegsrechts civilisirter Völker“ zu schulden kommen lässt.
Mit Recht gegen solche vage Allgemeinheiten Stooss, Bemerkg. z. d. Entw.
eines Schweiz. MStGB.’s, Bern 1885. -S. 13. S. auch Art. 8 des Kriegsrechts
im ersten Entwurf von 1878,
1) Bayerisches Strafgesetzbuch vom 6. Mai 1813, Art. 306 („Als Verräther
 des vierten Grades . ... . 8oll bestraft werden . . ., wer den zwischen
Bayern und andern Mächten aufgerichteten Traktaten wissentlich und vorsätzlich
 zuwiderhandelt“. Ebenso Oldenburg vom 10. Sept. 1814, Art, 311);
Criminalgesetzbuch f. Hannover vom 8. Aug. 1840, Art. 130 (Verletzung der
„unmittelbar die Aufrechterhaltung d. inneren Ruhe oder des äusseren Friedens
bezielenden“ Staatsverträge); Hessen-Darmstadt vom 17. Sept. 1841, Art. 143:
Nassau vom 14. April 1849, Art. 142.
2) S. etwa Reichsgesetz v. 4. März 1894, betr. die Ausführung des Vertrags
 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern,
&amp;amp; 1: es werden bestraft „Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
Art. 2 und 3 des internationalen Vertrages“ u. 8. w
3) Darüber nachher 8 15.
4) Die richtige Anschauung macht sich übrigens mehr und mehr geltend.
Vergl. z. B. Jellinek, System 58. 312f.; v. Liszt, Strafrecht. 8. Aufl.
S. 597; Beling, Exterritorialität S. 40: Dnbois, Revue XXIX pD. 190
Note 2 u. A.
        <pb n="348" />
        — 334

Haftung ist etwas ganz anderes als eine Haftung für die That
des Individuums. Der Staat „haftet“, weil er nicht reagirt, also
wegen seines Verhaltens. Jetzt sind wir da, wohin wir wollten.
Dass der Staat „haftet“, wenn er nicht einschreitet, liegt natürlich
daran, dass er verpflichtet ist einzuschreiten. Diese Pflicht ist
aber nichts anderes als der Ausfluss seiner Haftung für die That
des Einzelnen. Nicht wird der Staat erst, wie es immer heisst,
durch seine Indolenz verantwortlich für die That, sondern er war
verantwortlich und bleibt es, wenn er verabsäumt, wozu er wegen
der That verpflichtet ist. Die Haftung für diese bestand
von Anfang an.
Wie verträgt sich das mit dem Dogma: keine Haftung ohne
eigenes Verschulden? Ist es denn nicht in weitaus den meisten
Fällen vollkommen unmöglich, jene Angriffe gegen fremde Staaten
— man denke an Beleidigungen auswärtiger Regenten oder ihrer
Gesandten — auch nur vorauszusehen? Die beste Polizei ist ja
weder allwissend, noch allgegenwärtig. Dieser Einwand ist nur
deshalb zu gewärtigen, weil man regelmässig übersieht, dass das
Völkerrecht zwei Arten staatlicher Haftung für Handlungen der
Individuen kennt, die auf ganz verschiedenen Gründen beruhen,
wenngleich sie durch ein und dieselbe Handlung hervorgerufen
werden können: die eine besteht in der Pflicht zur Reparation,
die andere in der Pflicht, dem Verletzten Genugthuung zu
verschaffen.)
Zur Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf
es nun allerdings nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis
einer zur Verletzung durch den Finzelnen hinzutretenden Ver-1)

 Es liegt sehr nahe, zum Vergleiche die bekannte Erscheinung des
staatlichen Rechts heranzuziehen, bei der aus ein und derselben Handlung sowohl
 Reparations-(Schadenersatz-), als auch Straferduldungspflicht entsteht. (5.
bes, Binding, Normen. 2. Aufl. I S, 270ff., 412ff., 433 ff.) Gewiss ist eine Verwandtschaft
 hiermit bei der im Texte zu besprechenden Völkerrechtsgestaltung
vorhanden. Aber sie geht nicht sehr weit. Vor allem bitte ich zu beachten,
dass die Pflicht zu völkerrechtlicher Genugthuung, obschon vielfach mittels
Strafe erfüllt , doch nicht selbst Strafduldungspflicht ist. Ferner: die Strafe
trifft dort nur den Schuldigen, die Genugthuung wird hier gewährt auch vom
unschuldigen Staate. Die Strafe erzwingt die Rechtsgemeinschaft, die Genugthuung
 hier nur der Verletzte. Anderseits: die Schadenersatzpflicht liegt im
Privatrecht oft genug dem Schuldlosen, hier. wie gleich zu zeigen. nur dem
schuldigen Staate ob.
        <pb n="349" />
        335

schuldung seines Staates. Schadenersatz insbesondere hat
dieser zu leisten lediglich, wenn ibn eine Mitschuld an der
Schadenzufügung trifft, wenn er z. B. als Neutraler schuldhafter
Weise die Abfahrt eines Kreuzers aus seinem Hafen nicht verhinderte.
 Die Tendenz unseres Privatrechts, sich an dieser Stelle
den Fesseln .des reinen römischen Rechts mehr und mehr zu entwinden,
 hat auf die Völkerrechtsentwiekelung aus leicht begreiflichen
 Gründen noch keinerlei Einfluss ausgeübt. Hier ist die
Stelle, wo die Grotianische Theorie vollkommen der Praxis entspricht:
 Haftung des Staats, wenn er verhindern konnte und
widerrechtlich nicht verhinderte, wenn er es an der „due diligence“
 im Sinne der drei Regeln des Vertrags von Washington
fehlen liess. Wenn von einer Reception römischen Rechtes ins
Völkerrecht gesprochen werden könnte!), dann wäre es hier. Da
nun die Pflicht des Staates im angenommenen Falle regelmässig
in der Zahlung einer Entschädigungssumme besteht?), so ist alles
Landesrecht, das der Regierung die Ermächtigung zu solcher
Ausgabe gewährt, international unentbehrlich; ist im einzelnen
Falle der Spielraum zu eng, der „Dispositionsfonds“ zu klein, so
bedarf es des Spezialgesetzes zu seiner Vergrösserung.
Aus der Handlung des Individuums kann nun aber dem
Staate neben der Pflicht zur Reparation oder ohne sie die Pflicht
erwachsen, dem Verletzten Genugthuung zu verschaffen. Diese
Leistung ist nicht Inhalt einer Deliktsobligation; sie entsteht auch
ohne Schuld. Sie ist, selbst wenn sie in Form der Strafe erfüllt
wird, weder Rechtshilfe, noch Verbrechensahndung in Vertretung
des fremden Staates. Sie ist nicht Ausgleich oder Ersatz eines
Schadens; denn sie ergeht meist in Folge unheilbarer Verletzung.
Sie ist vielmehr Beschwichtigung des durch die That
verletzten Gefühls des Auslandes. Und zwar gründet
sich der Anspruch auf Genugthuung darauf, dass das Ausland
angegriffen wurde, ohne sich selbst gegen den Angriff schützen
zu können, aus dem Bereiche eines Staates heraus, der allein in
der Lage gewesen wäre, den Schutz zu gewähren. Nicht als
ob, um das nochmals zu betonen. das Forderunosrecht davon ah-1)

 Vergl. oben S. 212.
2) Die Pflicht, eventuell das schädigende Individuum zur Ersatzleistung
„anzuhalten‘“, wie man sich gewöhnlich ausdrückt, ist etwas ganz anderes als
Haftpflicht. S. unten 8. 338 Note 1.
        <pb n="350" />
        — 336

hinge, dass schuldhafter Weise der Schutz versagt oder vernachlässigt
 worden, es genügt, dass er thatsächlich dem schutzbedürftigen
 Gute nicht zu Theil geworden ist.
Es ergiebt sich hieraus zunächst, dass diese Haftung begründet
 wird allein durch Handlungen im Gebiete des in Anspruch
 genommenen Staates.!) Zwar nicht für alles, aber nur
für das, was hier vor sich geht, kann er um Genugthuung angegangen
 werden. Die Haftung trägt hier einen rein territorialen
Charakter; sie ist die nothwendige Konsequenz der Gebietshoheit;
sie wird begründet durch Handlungen von In- und Ausländern.
Da sie aber ihre Rechtfertigung findet in der Thatsache, dass Güter
verletzt wurden im ausschliesslichen Machtbereiche eines
Staats, so kann sie sich einerseits nicht beschränken auf das von
festen Grenzen umzogene, kraft Verfassungsrechts den normalen
Bereich der Staatsgewalt bildende festländische Territorium, und
wird sie umgekehrt ausgeschlossen sein, wenn und soweit der
Staat selbst innerhalb dieses Gebiets keine Herrschaft übt. Staatsgebiet
 ist auch hier gleich „Staatsgewaltgebiet“. Daher erstreckt
sich die Haftung auf „Delikte“ in Kolonien und Schutzgebieten, nicht
aber in blossen Interessensphären ?), Delikte auf Kriegsschiffen überall,
 wo sie sich befinden, Delikte auf Handelsschiffen in hoher See,
nicht in fremden Eigengewässern. Sie entsteht durch Handlungen
auch in fremdem Staatsgebiete, wenn sich die Staatsgewalt in
dieses hinein erstreckt, und cessirt in Bezug auf das eigene, soweit
die Staatsgewalt hier verdrängt ist, — der kriegsmässig okkupirende
 Staat, nicht der mit Krieg überzogene haftet für das,
was sich im Okkupationsbereiche ereignet, und Oesterreich-Ungarn,
 nicht die Türkei für die Vorkommnisse in Bosnien und der

1) Die Verpflichtung zur Bestrafung von Auslandsdelikten, sei sie allgemeinen
 oder konventionellen Rechts (Seeraub — Verträge über Bestrafung
ausländischer Forst-, Feld-, Jagdfrevel, des Sklavenhandels u. s. w.) ruht
auf anderem Grunde. Natürlich gehört sie in den Zusammenhang unserer
Darstellung insofern, als der Staat sich mit dem zur Erfüllung auch dieser
Pflicht unentbehrlichen Rechte versehen muss.
2) Richtig Hall, Treatise p. 135. — Vergl. die Note Lord Granville’s
an den deutschen Botschafter in London vom 29. Nov. 1880, worin er die
Verantwortlichkeit für Ereignisse in gewissen Theilen von Südwestafrika
ausserhalb der Walfischbai u. s. w. ablehnt, welch letztere allein britisches
Territorium sei. (Drucks, d. deutschen Reichstags. 6. Lexz.-Per. I Sess. 1884/85.
No. 618. 41
        <pb n="351" />
        337

Herzegowina. Haben mehrere Staaten ein Kondominat an einem
Gebiete, so haften sie beide. Da nun, wie wir sehen werden,
eine der vornehmsten Formen, in der der Haftpflicht genügt
wird, die Bestrafung des Thäters bildet, so sind die staatsgesetzlichen
 Vorschriften über das „räumliche“ Geltungsgebiet der
Strafgesetze gerade in unserm Zusammenhange von grösster
völkerrechtlicher Bedeutung. Es ist nicht nur vom nationalen
Standpunkte aus betrachtet, sondern auch international unentbehrlich,
 dass der Staat die Ausländer, die auf seinem Gebiete verweilen,
 seiner Strafgewalt unterwirft, dass er seine Schiffe auf
hoher See als „Inland“ im Sinne des Strafgesetzes betrachtet,
dass er Strafgesetze in seinen Kolonien einführt und für ihre
Durchsefzung sorgt!), und dass er sich Strafgewalt beilegt für
Handlungen, die in Feindesland im Bereiche seiner Okkupation
begangen werden.?)
Es ergiebt sich aber weiterhin aus der Natur der hier besprochenen
 Haftung der Umkreis von Thaten des Individuums,
für die der Staat zur Genugthuung verpflichtet ist.
Zunächst in negativer Richtung. Die Haftpflicht entsteht nur
aus schuldhaften Verletzungen. Wenn ein Wahnsinniger auf
den deutschen Botschaftsattache in London eine Kugel abfeuert
oder ein Irrer in Washington dem englischen Gesandten die Fenster
einwirft®), so kann der Staat, dem der Verletzte angehört, gar
kein Genugthuungsbedürfniss empfinden. Die That eines Unzurechnungsfähigen
 muss auch dem geschädigten Staate als Zufall
gelten. Schon deshalb also, und nicht blos weil der Thäter
nicht straffähig ist, kann die Strafe nicht verlangt werden; darum
aber auch keine Entschuldieung oder dergleichen. Gewiss —

1) S. für die deutschen Schutzgebiete das bei v. Stengel, Die deutschen
 Schutzgebiete. München und Leipzig 1895 (S.-A. aus den Annalen des
deutschen Reichs) S. 192 ff. zusammengestellte Material, dazu noch die beiden
kais. Verordnungen von 26. Juli 1896, die Einführung der deutschen Militärstrafgesetze
 und das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärnersanen hetr.,
u. 8. W. U. 8. W.
2) Vergl. u. a. MStGB. 8$ 155, 157, 158, 160 verb. mit $ 134. (Dass
das übrigens sehr unzureichende Bestimmungen sind, wird mit Recht von
Binding, Handbuch I S. 115, 120 gerügt.) Wegen der im Auslande verübten
Verbrechen der Militärpersonen vergl. MStGB. 88 7. 127. 153. Hinsichtlich
 der Konsulargerichtsbarkeit s. S. 339 Note 3.
3) Beides Vorkommnisse aus jüngster Zeit.
Trienel. Välkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="352" />
        338

hatte es der Begehungsstaat an der nothwendigen Sicherung fehlen
lassen, so kann er zur Verantwortung gezogen werden; aber dann
haftet er für eine eigene Unterlassungssünde. Ferner: ist die
Haftpflicht Pflicht zur Genugthuung, so versteht es sich von
selbst, dass sie nicht bestehen kann in Haftung für sogenanntes
Civilunrecht, gleichviel ob schuldhaftes oder schuldloses. Kein
Staat haftet dem Auslande, wenn sein Unterthan seine Schulden
dem fremden Staate oder dessen Angehörigen nicht bezahlt.!)
Ist nun weiterhin die Haftbarkeit des Begehungsstaats durch
die Thatsache gerechtfertigt, dass innerhalb seiner Machtsphäre etwas
verletzt wird, was nur von ihm, nicht vom verletzten Staate geschützt
werden konnte, so folgt daraus, dass die Haftung immer dann und nur
dann begründet ist, wenn ein Gut verletzt oder gefährdet wird, das
jener vor Verletzung oder Gefährdung zuschützen verpflichtet
ist. Die Haftpflicht des Staats geht genau so weit wie seine Schutzpflicht.?)
 Da nun ein Rechtsgut nach verschiedenen Seiten des
Schutzes fähig und bedürftig, darum auch die Schutzpflicht auf
einzelne Seiten des Gutes beschränkt sein. kann, so wird man
besser sagen: der Staat haftet für Handlungen, die er
zu verhindern, und für die Unterlassung von Handlungen,
 die er zu erzwingen völkerrechtlich verpflichtet
 ist. Daher entscheiden denn über die Haftung zunächst
 etwaige spezielle Vereinbarungen hinsichtlich der Schutzpflicht.
 Denn diese kann, wo sie nach „allgemeinen“ Grundsätzen
 nicht besteht, eingeführt *?) und kann ausgeschlossen werden,

1) Ein im Bereiche des „europäischen“ Völkerrechts längst selbstverständlicher
 Satz, der aber in Verträgen mit halbkultivirten Staaten öfters ausdrücklich
stipulirt wird. Vergl. den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Japan vom 20. Febr. 1869 (BGBl. 1870 S. 1) Art. 5 Abs. 6. — Wenn, wie
wiederum unbestritten, der Staat wegen privatrechtlicher Ansprüche auch dem
Auslande und dem Fremden den Rechtsweg in weitem Umfange öffnen muss,
so bedeutet das natürlich keine Haftung für die Privatschulden seiner Unterthanen.
 Es ist darum irreführend, wenn v. Liszt, Völkerrecht S, 126 a. Esagt:
 „Der Staat haftet für die von Einzelnen auf seinem Gebiet gegen
die Angehörigen eines andern Staates begangenen Rechtsverletznngen .. privatrechtlicher
 Natur nur insoweit, als seine Gerichte sich einer Verweigerung
 oder Verschleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung
ist also bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte“,
2) Ich wiederhole, dass ich hier handele nur vom Schutze von Rechtsgütern
 gegen Angriffe von unserem Gewaltgebiete aus.
3) S. die zahlreichen Verträge. die eine Pflicht des Neutralen zur Hinde-
        <pb n="353" />
        339

wo sie an und für sich vorhanden sein müsste.!) Es ist weiterhin
 selbstyerständlich, dass auch die Haftpflicht als solche durch
spezielle Abmachung begründet werden kann, woraus dann umgekehrt
 wieder auf die Schutzpflicht zu schliessen ist, wenn diese
nicht schon selbstverständlich oder gleichfalls vereinbart worden.?)
Haftpflicht und Schutzpflicht gehen hier eben stets Hand in Hand,3)
Wir fragen aber jetzt nur, was hierfür nach „allgemeinem “ Völkerrecht
gilt. Und zwar haben wir gesondert zu handeln vom Schutze
fremder Staaten als solcher und dem ihrer Angehörigen.

rung des Waffenhandels oder Blokadebruchs u. s. w. statuiren. Man denke
ferner an die Verträge zum Schutze litterarischer und gewerblicher Urheberrechte
 u. 8. w. »
1) Vergl. das Zusatzprotokoll zum Vertrage zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Liberia vom 31. Oktober 1867 (BGBl. S. 203), in dem der Bevollmächtigte
 der Republik erklärt, er hätte mit Rücksicht darauf, dass
diese nur ein Kriegsschiff besitze und dies immer nur an einem Orte verwenden
 könne, im Vertrage nach dem Versprechen des „Schutzes“ deutscher
Schiffe u. s. w. insbesondere gegen Beraubung gern die Worte eingeschaltet:
 „welcher in ihrer Macht liegt“. Er erkenne jedoch an, dass sich
dies von selbst verstehe, und sei mit der Erwähnung des Sachverhalts im
Protokoll zufrieden.
2) Vergl. $ 4 des berüchtigten sog. Pressgesetzes des Deutschen
Bundes vom 20. Sept. 1819 (v. Meyer und Zoepfl II S. 97): „Jeder Bundesstaat
 ist für die unter seiner Überaufsicht erscheinenden . . . . . Druckschriften,
 insofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt,
 die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird. ......
verantwortlich‘. Dazu $$ 1, 5, 6.
3) Hiernach ist m. E. auch die wenig behandelte Frage zu entscheiden,
ob der Staat für die Handlungen der auf seinem Gebiete aufhältlichen Exterritorialen
 haftet, — der Gesandten, eventuell der Konsuln, der Europäer in Konaulargerichtsbezirken
 des Orients. a. Ich bejahe es zunächst, soweit es sich um Angriffe
 des Exterritorialen auf dritte Staaten handelt. Denn die Exterritorialität
 befreit niemals soweit von der Gewalt des Aufenthaltsstaats, dass dieser
nicht berechtigt und verpflichtet wäre, den Exterritorialen an solchen Angriffen
 zu hindern. (Nebenbei bemerkt auch ein Argument dafür, dass sich
die „Normen“ des Empfangsstaats auch an den KExterritorialen richten, ja
richten müssen!) Freilich soweit die Haftpflicht durch Bestrafung erfüllt
 werden müsste, ist der Aufenthaltsstaat unfähig, sie selbst zu erfüllen.
Er kann deshalb vom Absendestaate verlangen (und ist dem verletzten Staate
gegenüber verpflichtet, vom Absendestaate zu verlangen), dass ihn dieser
durch eigene Bestrafung von seiner Haftpflicht befreie oder ihn in ihrer Erfüllung
unterstütze. Dass er selbst aber prinzipiell haftet, zeigt sich darin, dass er in
anderer Form Genugthuung geben muss (etwa in Entschuldigung, Entziehung
des Exequatur, „Rücksendung“ des Gesandten.) Daraus ergiebt sich nun, dass
9
        <pb n="354" />
        340

Das Völkerrecht verlangt von jedem Staate, dass er innerhalb
 seines Herrschaftsbereichs den Genossen gegen Angriffe auf
seine staatliche Existenz, seinen Territorialbestand, seine Verfassung
 einschliesslich der Regierungsform und Thronfolgeordnung,
seine Ehre beschütze. Es verlangt, von dem Gedanken aus, dass
sich die staatliche Souveränetät sichtbar verkörpert in der Person
 des unverletzlichen Staatsoberhauptes, dass auch dieses gegen
Attentate auf Leben, Körperintegrität, Freiheit und Ehre vom
Auslande geschützt werde. Es fordert endlich den Schutz der
Personen, die den Staat als Organe des diplomatischen Verkehrs
in fremdem Staatsgebiete repräsentiren. Jeder Staat ist verpflichtet,
 die seiner Machtsphäre unterworfenen Individuen von
Verletzungen dieser Personen und Güter abzuhalten. Hierzu fritt
aoch der Anspruch des Kriegführenden, gegen gewisse Akte im
neutralen Staatsgebiete gesichert zu werden, die eine Begünstigung
zeines Feindes und damit einen Angriff auf seine Kriegsmacht
zu bedeuten haben. Welche Akte das sind, ist freilich in Theorie
wie Praxis keineswegs unbestritten, obschon mehr und mehr der
Satz zur Anerkennung zu kommen scheint, die Hinderungspflicht
des Neutralen beschränke sich auf solche Handlungen, die das
festländisehe neutrale Gebiet einschliesslich der Eigengewässer

es in doppelter Hinsicht unentbehrlich ist, wenn der Staat sich Strafrecht
und Strafgerichtsbarkeit über seine im Auslande ‚befindlichen, dort exterritorialen
 Angehörigen wegen ihrer Auslandsdelikte beilegt, z. B. in Form pünktlicher
 Konsularjurisdiktion: einmal um sie wegen der gegen Güter des Aufanthaltsstaats,
 zweitens um sie wegen der im Aufenthaltsstaate gegen dritte
Staaten begangenen Verbrechen strafen zu können. In beiden Fällen aber
macht er sich m. E. zur Pflichterfüllung gegen den Aufenthaltsstaat
fähig. — b. Wenn sich aber der Exterritoriale gegen seinen eigenen Staat
vergeht, so haftet der Aufenthaltsstaat an sich nicht auf Genugthuung trotz
seiner Schutzpflicht; denn durch die Forderung der Exterritorialität hat sich
ja der Aufenthaltsstaat des Anspruchs auf das wichtigste Genugthuungsmittel,
die Strafe, begeben; er kann deshalb auch Genugthuung in milderer Form
nicht verlangen. Eine Haftung, etwa auf Besänftigungsgeld u. dergl. würde hier
nur durch Culpa des Aufenthaltsstaats zu begründen sein. — c. Anders steht
es m. E. mit der Haftung Italiens für feindselige Handlungen des Papstes
gegen fremde Staaten, wenigstens soweit die Staaten in Frage kommen, welche
die im Garantiegesetze gewährten Freiheiten für ihn verlangt haben (s. oben
S. 292 Note 1), Denn diesen gegenüber hat der italienische Staat keinerlei
Pflicht, den Papst an irgend etwas zu hindern; darum auch keine Haftung,
Richtig Geffcken, HH. II 8. 174; Heilborn, System S. 205; v. Liszt,
Völkerrecht 8. 23. A. M. Zorn. Preuss. Jahrb. XLII S. 548,
        <pb n="355" />
        — 341

zum Schauplatze kriegsmässiger Aktion selbst oder deren unmittek
barer, technischer oder administrativer Vorbereitung stempeln, —
so dass also z. B. zwar die Ausrüstung und Verproviantirung von
Kriegsschiffen oder Kapern und die Veranstaltung von Werbungen
im Staatsgebiete, nicht aber der blosse Handel mit Kontrebande,
der Blokadebruch oder etwa der Eintritt der Unterthanen in die
Armee einer Kriegspartei zu verhindern wäre. Ich kann die
Frage hier nicht erledigen. Wie sie auch zu beantworten sein
mag, soviel steht fest, dass der neutrale Staat nur für die, aber
auch für alle die Handlungen Genugthuung zu geben verpflichtet
ist, die er nach Neutralitätsrecht zu verhindern hatte.!)
Man sieht, die Verhinderungspflicht bezieht sich auf Handlungen,
 die sich allesamt als Angriffe auf die verfassungsmässige
und territoriale Unversehrtheit des fremden Staats sowie auf
die Sicherheit international befriedeter Personen charakterisiren
lassen.?) Es sind „feindselige“ Handlungen, wie sich unsere Strafgesetze
 so häufig ausdrücken, Friedensstörungen in diesem besonderen
 Sinne des Worts. Unsere Schutzpflicht beschränkt sich
aber auch hierauf. Andere Handlungen, obschon sie gegen den
fremden Staat als Träger von Herrschaftsrechten 3) gerichtet sind,
sind wir nicht zu. hindern vernflichtet. Wir brauchen uns um

1) Man hat sich neuerdings mehrfach gegen die Annahme von „Neutralitätspflichten“
 erklärt; es handele sich, meint man, bei der angeblichen Verletzung
 solcher Pflichten nur um Akte, durch, die der Neutrale aus seiner
Passivität heraustrete und sich am Kriege betheilige. Der „Verletzte“ habe
nunmehr die Befugniss, den andern als Kriegsgegner zu behandeln. (Vergl.
Gareis, Institutionen S. 215; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift XXXVIII
S. 618.) Dass er das kann, ist freilich nicht zu bezweifeln; nur fürchte ich,
es wird ihm meist mit dem freundlichen Rathe nicht viel gedient sein. Zudem
ist es gar nicht wahr, dass der Neutralitätsbruch eine Betheiligung am Kriege
bedeute, sicherlich wenigstens nicht, wenn er in der Zulassung „verbotener“
Akte der Unterthanen besteht. Die Frage ist keine bloss theoretische. Löst
man sie so, wie die hier bekämpften Schriftsteller, so wüsste ich nicht, wie
die Vereinigten Staaten ihre Schadenersatzforderung gegen England in der Alabamafrage
 hätten begründen wollen! .
2) Mancherlei wäre freilich in diesem Zusammenhange noch zu besprechen
(Haftpflicht für Versuch, Vorbereitungshandlungen, Aufforderung zu Verbrechen?
 Vergl. Lammasch a. a. 0. S. 412. u. 8. w.) Ich kann nicht anf
Einzelheiten eingehen.
3) Soweit der fremde Staat als Träger privater Vermögensrechte in Frage
kommt. ist seine Verletzung nicht hier zu besprechen.
        <pb n="356" />
        342 —

Amtsverbrechen fremder, bei uns aufhältlicher Beamter, um Verletzungen
 eigentlicher Polizeiverbote des Auslands, soweit sie bei
uns statthaben können, nicht zu kümmern. !) Wir sind, immer natürlich
 von vertragsmässiger Verpflichtung abgesehen, nicht genöthigt,
den Schleichhandel gegen das Ausland, — der ja mindestens
durch Gehilfen bei uns begangen werden kann, — zu verhüten.?)
Und vor allem haben wir keine völkerrechtliche Pflicht, uns zum
Büttel des fremden Staats dadurch zu machen, dass wir ihn in
der Durchführung seiner Gebote unterstützen, denen seine bei
uns befindlichen Unterthanen Gehorsam schulden; wir brauchen
nicht den Militärpflichtigen zur Heimreise, den Steuerpflichtigen zur
Zahlung zu zwingen, haften also auch nicht für ihre Unterlassungen.
Stellt man nun, was zwar gewiss nicht ganz korrekt, aber
bei derartigen Untersuchungen kaum zu vermeiden ist?), den Angriffen
 gegen den Staat die Angriffe gegen die ihm angehörigen
Einzelnen, also die häufig sog. Privatverbrechen gegenüber *%), so
ist auch hier zu fragen: inwieweit ist der Staat verpflichtet, den
Rechtsgütern fremder Staatsangehöriger Schutz gegen Angriffe
 von seinem Gebiete aus°) zu gewähren? Das Maass der
Schutzpflicht ist auch hier präjudiziell für den Umfang der Haftung.

1) Vergl. etwa Heinze, a, a. 0. 8. 675.
2) 5. v. Mohl, a. a. 0. S. 723 ff.; Entsch. d. Reichsger. in Strafs, XIV
S. 124, bes. S. 128f. — Es ist eine ganz andere Frage, ob wir den Schmuggel
und was darauf abzielt als „unsittliche“ Handlung verbieten. Das hat m. E.
mit völkerrechtlichen Staatspflichten nichts zu schaffen. S. dazu Heffter,
Völkerrecht S. 78 Note 9; v. Bar, Theorie und Praxis II S. 31; Kohler,
Die ldeale im Recht, Archiv f. bürgerl. Recht V S, 206ff., alle mit weiteren
Nachweisen. Dazu noch etwa die Entsch. in Seuffert’s Archiv I S. 202f.;
XXI 8. 54 ff; XLIX 8. 153.3 LII S. 19. Natürlich kann aber der Staat ver-(ragsmässig
 verpflichtet werden, Verträge zur Beförderung des Schleichhan dels
für ungültig zu erklären; so die Zollkartelle zwischen dem Deutschen Reiche
und Oesterreich, z. B. vom 6. Dez. 1891 (RG Bl. 1892. S. 63) $ 7.
3) S. schon v. Mohl, a. a. O0. S. 712; Heinze, a. a. 0, 8. 557.
4) Soweit der fremde Staat in seiner privatrechtlichen Sphäre angegriffen
werden kann, gehören auch die gegen ihn gerichteten Verbrechen hierher
Vergl. Heinze, a. a. 0. 611 ff.
5) Ich spreche, wie ich erneut betone, nur von diesen, nicht etwa von
Auslandsdelikten der In- und Ausländer. Wir sind zuweilen gewiss verpflichtet,
 sie zu strafen, aber nicht, weil wir für sie haften. Der beste Beweis dafür
 ist, dass sie nie eine der andern Genugthuungspflichten (zu Entschuldigung
u. dergl.) erzeugen können, wie die bei uns begzangenen Delikte, ;
        <pb n="357" />
        343

Nun herrscht weder in Theorie noch in Praxis darüber Zweifel,
dass die Unterthanen fremder Staaten, die sich mit unserem Willen
bei uns aufhalten, auch ohne besonderen Staatsvertrag denselben
Schutz gegenüber Verletzung und Gefährdung erhalten müssen, wie
unsere eigenen Staatsgenossen. Keinen geringeren; denn jeder
internationale Verkehr wäre unmöglich, wenn nicht statt des zum
Schutze unfähigen eigenen Staates der Aufenthaltsstaat eintreten
müsste.!‘) Aber auch keinen grösseren: denn was dem eigenen
Unterthanen recht ist, wird auch dem Fremden, den ja Niemand
zwingt, bei uns zu weilen, billig sein. Daraus ergiebt sich aber,
dass wir auch die im Auslande befindlichen und von unserem
Machtbereiche aus angreifbaren Rechtsgüter der Einzelnen mit
dem gleichen Schutze zu versehen haben. Mit keinem schwächeren:
 denn der Grund, aus dem wir verpflichtet sind, den
Fremden bei uns zu schützen, trifft hier in demselben Maasse zu.
Mit keinem stärkeren: denn es wäre widersinnig, wenn wir das
Gut des Fremden, das sich ausserhalb unserer Grenzen befindet,
besser schützen müssten als das bei uns zu treffende. Alles das
macht auch nach keiner Seite hin Schwierigkeiten, soweit es sich
um Verletzungen der in den sogenannten eivilisirten Staaten, —
und nur auf diese kann es bei solch allgemeinen Grundsätzen ankommen,
 — überall annähernd gleichmässig geschützten Rechtsgüter
 des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit, Ehre,
des Vermögens (abgesehen vielleicht von den Urheberrechten) handelt.
Kein Staat entzieht sich der Nothwendigkeit, seinen Gewaltunterworfenen
 Betrug oder Beleidigung auch gegen Fremde und selbst
gegen Fremde, die im Auslande weilen, zu untersagen. Aber auch kein
Staat würde zulassen, dass dergleichen in fremden Staaten oder
von ihrem Gebiete aus gegen seine Unterthanen ungesühnt begangen
 würde —, wenn man äuch hier, wie überall, von Unbedeutendem
 und Vereinzeltem kein Aufhebens zu machen pflegt.
Schwieriger, dafür aber auch weniger praktisch könnte die
Frage sein, wie es um die Schutzpflicht bei Angriffen auf die
nicht bloss individuellen Rechtsgüter steht, die doch nicht Rechtsgüter
 des Staats als solchen sind ?), — man denke namentlich an die

1} S. statt Vieler Heinze, a. a. 0. S, 566.
2) Heinze, a. a. O0. S. 613. tauft sie: öffentliche Güter, die unter
Staatsschutz stehen. Er nennt unter den wider sie gerichteten Verbrechen
aamentlich die gemeingefährlichen, die Münz-. die Sittlichkeitsverbrechen.
        <pb n="358" />
        344

Delikte gegen das religiöse und sittliche Empfindungsleben. Durch
Gotteslästerung, Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen, durch
Verbreitung unzüchtiger Litteratur kann auch das Ausland empört
werden.!) Wollte man diese Handlungen den „Privatverbrechen“
gleichstellen, so würde man zu dem Ergebnisse kommen, dass
der Staat das „Ausland“ — man kann sich nicht gut bestimmter
ausdrücken — zwar nicht besser als das Inland, aber doch ebenso
wie dies schützen müsse. Daraus würde folgen, dass z. B. für
jedes im Staate A begangene Sittlichkeitsdelikt, das die hier aufhältlichen
 Angehörigen des Staates B oder auch die Gesellschaft
des Staates B überhaupt in Entrüstung versetzte, dieser Staat B
von A Genugthuung verlangen könne. Dergleichen ist nun aber
dem Völkerrechte bis heute sicherlich fremd. Die fraglichen Vergehungen
 sind vom internationalen Standpunkte aus so zu
behandeln wie die Staatsverbrechen. Eine völkerrechtliche
Schutzpflicht in Ansehung der durch sie verletzten oder gefährdeten
 Rechtsgüter besteht also nicht, da sich diese Pflicht auf die
oben genannten bestimmten Güter fremder Gemeinwesen beschränkt.
Worin besteht nun die Handlung des Staats, durch die er
seine Haftpflicht auf Genugthuung erfüllt? Verschiedene Mittel
müssen ihm dafür zu Gebote stehen; es ist charakteristisch,
dass sie auch kumulativ gefordert werden können. Ob nur das
eine oder mehrere und welches, das wird vom Grade der Verletzung
 abhängen und im Zweifel in das billige Ermessen des
Fordernden, dessen Sühnebedürfniss befriedigt werden $oll, zu
stellen sein. Akte ceremonieller Natur, Zahlung eines Besänftigungsgeldes?)
 auf der einen, — Strafe, vielleicht auch Ausweisung?) auf
" 1) Ganz unpraktisch ist die Frage übrigens nicht. In den Jahren 1889
und 1890 erregte es muhamedanische Kreise, dass in Paris Henri de Bornier’s
Drama „Mahomet“ mit der Figur des Propheten die Bühne beschreiten sollte.
Der Sultan erhob Vorstellungen, und die französische Regierung untersagte
beide Male die Aufführung. Vergl. Journal XVII p. 127. Das war m. E. nur ein
Akt der Courtoisie. — Beschimpfung Verstorbener? S. den Fall Journal XV p. 72.
2) Man denke an die enorme Summe, welche die Transvaalregierung als
„moralische oder intellektuelle Entschädigung“ wegen des Jameson’schen Einfalls
 von England verlangte. — Auch wenn solches „Schmerzensgeld“ direkt
oder durch Vermittelung ihrer Regierung an die verletzten Unterthanen des
fremden Staats gezahlt wird, so ist dieser der Gläubiger, der es zu fordern
 hat.
3) Sie ist wenigsten zuweilen von den verletzten Staaten zur Genugthuang
 statt der Strafe verlangt worden, vergl. v. Mohl, a. a. 0. I 8. 644 und
        <pb n="359" />
        345 -

der anderen Seite kommen in Frage. Da uns nun lediglich die
Handlungen interessiren, zu deren Vornahme sich der Staat
durch seine Gesetze rüsten muss, so scheiden die Genugthuungsformen
 der ersten Art aus unserer Besprechung aus. Denn soweit
es sich um Geldzahlungen handelt, haben wir schon von ihnen gesprochen
 !), und zum Absenden eines Entschüldigungsbriefes, zum
Salutiren einer beleidigten Flagge braucht es selbst im konstitutionellsten
 Staatswesen keiner landesrechtlichen Ermächtigung,
— man müsste sie denn in den allerdings überall unentbehrlichen,
ganz allgemeinen Kompetenzbestimmungen für den diplomatischen
Verkehr erbliceken wollen. Indess wo die internationale Haftung
 zu obrigkeitlichen Akten, zu Befehl und Zwang
Veranlassung giebt, da bedarf allerdings der Rechtsstaat des Ermächtigungsgesetzes.
 So muss er sich denn vor allem durch
zeitige Aufstellung strafgesetzlicher Bestimmungen in die Lage
setzen, die kriminelle Ahndung aller der soeben besprochenen „ feindseligen
 Handlungen“ gegen fremde Staaten und der Verletzungen
ausländischer Individualpersonen zu bewirken. Daher die Strafgesetze,
 welche die Verbrechen gegen die werthvollsten Rechtsgüter
der Individuen ohne Unterschied der in- und ausländischen, daher
die besonderen Strafgesetze, die den Angriff auf den fremden
Staat, sein Oberhaupt, seinen Gesandten?), die „Verletzung der
Neutralität“ mit Strafe bedrohen.) Da nun, wie wir sahen, der

Note 1. Gewöhnlich aber ist die Ausweisung nicht Erfüllung der Haftpflicht,
 sondern ein sicherheitspolizeiliches Mittel, das gerade die Entstehung
der Haftpflicht vermeiden soll. Sie dient vor allem zur Verhütung der von
Ausländern bei uns vorbereiteten feindseligen Handlungen gegen fremde
Staaten. In dieser Eigenschaft ist sie allerdings wieder möglicher Weise unsere
Pflicht. Vergl. v. Martitz, a. a. 0. I S. 24, 34, 37 u. ö.; Langhard,
Recht d. polit. Fremdenausweisung. Leipzig 1891. 5. 48, 56ff. 5. auch unten
S. 346 Note 1. — Keinesfalls dient heutigen Tages die Auslieferung dem
Zwecke, für eine bei uns begangene That Genugthuung zu gewähren.
1) S. oben S. 335.
2) Vergl. die Angaben bei Lammasch, a. a. 0. S. 396ff., 427, dazu
noch etwa die Strafgesetzbücher für Waadtland vom 18. Febr. 1843, Art. 100£f.;
für Graubünden vom 8. Juli 1851, Art. 68; für Italien vom 30. Juni 18859,
Art. 128ff.; für Bulgarien vom 2. Febr. 1896 (Uebersetzung von Krüger, Berlin
1897) Art. 245.
3) S. die Citate bei Lammasch, a. a. 0. S. 405ff., dazu noch vielleicht
Bulgar. Strafges. (s. vor. Note) Art. 114 Z. 1; Oesterreich. Strafgesetzentwurf
        <pb n="360" />
        346

Staat haftet, soweit er schutzpflichtig ist, da die Gewährung des
Schutzes theils in Akten polizeilicher Prävention, theils
— und das ist mit das Wichtigste — in dem Verbote der Verletzung
 und Gefährdung, da endlich die Genugthuung vornehmlich
 in Strafe besteht, so sind die Normen, die der Staat
zum Schutze jener Güter erlässt, unmittelbar gebotenes,
dagegen die Strafgesetze, die ein Strafrecht für die Normübertretung
 begründen, international unentbehrliches Landesrecht,
 ebenso unentbehrlich aber auch alle Ermächtigungsgesetze,
welche die polizeiliche Verhütung des Angriffs !), und die, welche
eine prompte Justiz gegenüber dem begangenen gewährleisten sollen.
Nach alledem ist es eine ungenügende Bereitstellung
völkerrechtlich nothwendigen Landesrechtes, wenn das Strafgesetz
nach dem viel befolgten Beispiele des französischen Code penal
die Ahndung des Angriffs auf fremde Staaten davon abhängen
lässt, dass der Staat seinetwegen eine Kriegserklärung erhalten
 hat, Repressalien oder andere Feindeligkeiten über sich
ergehen lassen musste oder doch dem einen oder anderen ausgesetzt
 worden ist.!) Denn Krieg und Repressalie sind ja die

von 1891, $ 109 ($ 103 in der Fassung der Ausschussanträge des Abgeordnetenhauses.
 Veregl. Beil. zu den stenogr. Protokollen 11. Sess. IX No. 709
8. 162.)
1) Also Gesetze, die zu Ausweisung, Konfinirung, Internirung, Beschlagnahme
 von Waffen, Schiffen, zu Verhaftungen, Auflösung von Vereinen, Verboten
von Versammlungen, Aufzügen, Reden, Aufführungen u. 8. w. ermächtigen.
2) Code penal Art. 84: „Quiconque aura par des actions hostiles, non
approuvees par le gouvernement, expos6 ]’Etat a une declaration de guerre,
sera puni du bannissement; et si la guerre s’en est suivie de la deportation“.
Art. 85: „Quiconque aura par des actes non approuv6&amp;amp; par ie gouvernement,
expos6 des Francais A 6prouver des represailles, sera puni du bannissement“.
Eine Reihe von Strafgesetzen, die sich hieran anschliessen, zählt Lammas ch,
a. a. 0. S. 401 auf. Ausser diesen vergl. noch Code pünal du Canton de
Vaud vom 18. Februar 1843, Art. 95; Schweizer Bundesges. über die Strafrechtspflege
 für die eidgenöss. Truppen vom 27. August 1851, Art. 45; ital.
Codice penale von 1889, Art. 113. S. auch das russische Gesetzbuch der
Kriminal- und Korrektionsstrafen (Ausg. von 1885; übers. von v. Glasenapp.
2. Aufl. Dorpat 1892) Art. 259. Die vorsätzliche „Gefährdung der Neutralität“
 pönalisirt das Bulgar. Strafgesetz Art. 114 Z. 1. — Eine eingehende Kritik
hat die Vorschrift des Code penal erhalten von Clunet, Offenses et actes
hostiles commis par des particuliers contre un &amp;amp;tat Ctranger. Paris 1887; s.
auch Lammasch, a. a. 0. 8, 401: Leoni, Archiv für öffentliches Recht
IY S. 190%
        <pb n="361" />
        347

völkerrechtlich anerkannten Mittel, um eine geschuldete Leistung
oder Sühne für ein Delikt des Staates zu erzwingen. Sie werden
nach heutiger Anschauung niemals schon durch ein „von der Regierung.
 nicht gebilligtes“ Verhalten des Staatsbürgers gerechtfertigt.
 Sie würden in unserem Falle angewandt werden können,
wenn die Regierung sich. weigerte, in Form der Bestrafung Genugthuung
 zu geben. Hier lässt jedoch das Strafgesetz etwas zum
Strafbarkeits- oder gar zum Deliktsmerkmale werden, was erst
die Folge der Nichtbestrafung sein könnte. Das heisst aber den
ganzen Strafschutz illusorisch machen.
Daher beruht es denn auch auf völliger Verkennung des völkerrechtlichen
 Sachverhalts, wenn die Theorie, wie sehr häufig, in
den Angriffen des Unterthanen gegen „befreundete Staaten“ eine
Gefährdung des eigenen Staates erblickt und gerade daraus die
Setzung von Norm und Strafgesetz rechtfertigen will.!) Nicht

1) S. z. B. Klüber, Völkerrecht. 8 62; Oppenheim, Objekte des
Verbrechens. Basel 1894. &amp;amp; 56. S. 360 (der Friede mit dem Auslande ist das
angegriffene „sekundäre Schutzobjekt“); Häberlin, Grundsätze des Criminalrechts.
 II Leipzig 1847, S. 49f. Er sagst S, 50: „Die Gefahr für den eigenen
 Staat liegt hier darin, dass der auswärtige . . Staat, wenn er wegen der
„+... feindseligen . . Unternehmungen keine Genugthuung durch Bestrafung
 der Thäter erlangt, möglicher Weise sich veranlasst sehen kann,
sich selbst Recht zu nehmen und gegen den fraglichen Staat feindlich aufzutreten“.
 Man sieht, genau derselbe Fehler, wie bei den in der vorigen Note
angeführten Gesetzen. 8. auch J. F. Stephen, Digest of Criminal Law.
5. ed. London 1894. p. 73 (Art. 103). — Auf Aehnliches läuft es hinaus, wenn
man als Angriffsobjekt bei jenen Delikten die „völkerrechtlichen Beziehungen“,
das „völkerrechtliche Band“ des eigenen Staates u. ähnl. betrachtet. So
Berner, Wirkungskreis d. Strafgesetzes. Berlin 1853. S. 139, 86 (hier aber
sonst ganz richtig); Schultz, Widerstand gegen die auswärt. Staatsgewalt
(Berl. Diss.) Magdeburg 1881. S. 10f.; Stooss, Grundzüge des schweizerischen
Strafrechts. I Basel und Genf 1892. S. 50 (das geschützte Rechtsgut ist der
eigene Staat als „völkerrechtliches Gebilde“, „mittelbar“ der fremde Staat);
v. Bar, Lehrbuch des internat. Privat- u. Strafrechts. Stuttgart 1892. S. 253
Note 17 (bei Verletzung der Neutralitätsgesetze ist „Angriffsobjekt im juristischen
 Sinne . . die Neutralität des eigenen Staates“) u. a. m. Bekanntlich
steilen auch viele Strafgesetze die fraglichen Handlungen unter den Titel des
„Landesverraths‘“ oder der „staatsgefährlichen Handlungen“. — S. im Gegensatze
 dazu den einfachen und würdigen Satz in der Begründung z. Entw. des
Reichsges. v. 26. Februar 1876 (s. oben S. 280 Note 3). Die richtige Auffassung
 u. a. bei Hälschner, Preuss, Strafrecht II 1. S. 59; Knitschky,
Verbrechen des Hochverraths. Jena 1874. S. 87f. in der Note: v. Liszt,
        <pb n="362" />
        348

der Verbrecher gefährdet die Sicherheit seines Staats, sondern
dieser würde sich selbst gefährden, wenn er die Norm und das
Strafgesetz ungesetzt liesse. Das Delikt läuft gegen ein vom
Staate geschütztes „ausländisches“ Rechtsgut. Die Norm, welche
dieses schützt, wird auf Grund völkerrechtlichen Gebots erlassen, und
das Strafgesetz schliesst sich zu dem doppelten Zwecke daran,
der Norm durch die Strafdrohung den gebührenden Nachdruck
zu verleihen und den Staat zu befähigen, seiner völkerrechtlichen
Sühnepflicht zu genügen.

Aufs schärfste hebt sich nun von der Haftung des Staats
für die Thaten der Individuen als solcher seine Haftung für das
Verhalten derjenigen Subjekte ab, deren Thun und Lassen er als
das seinige gelten lassen muss. Hier ruht seine Haftpflicht nicht
auf sachlicher, sondern auf persönlicher Grundlage; nicht seine
besondere Beziehung zur That, sondern zum Handelnden macht
ihn verantwortlich. Daher denn hier keine Beschränkung auf
Vorkommnisse in seinem territorialen Machtbereiche. Daher auch
kein Unterschied in der Begründung der Haftung auf Reparation

Strafrecht 5. Aufl. S. 597. — Der Bundesbeschluss vom 18. August 1836 (s.
oben 5. 195 Note 1) verlangte, dass jedes Unternehmen gegen Existenz, Integrität,
 Sicherheit, Verfassung des Deutschen Bundes von den Bundesstaaten
ebenso bestraft werde wie die „gleiche“ gegen diese als Hochverrath u. 8. w.
gerichtete Handlung. Da der Beschluss dies auf die — gewiss unrichtige — Behauptung
 gründete, die Bundesverfassung sei „nothwendiger Bestandtheil“ jeder
Einzelstaatsverfassung, so bat auch die Theorie die von den deutschen Strafgesetzen
 pönalisirten „Verbrechen gegen den Deutschen Bund“ meist als
Verbrechen gegen den eigenen Staat betrachtet. S. Heffter, Lehrbuch des
gem. deutschen Strafrechts. 6. Aufl. Braunschweig 1857. S. 163 Note 5;
Zachariae, Archiv des Criminalrechts. N. F. 1552 S. 47; Lammasch,
a. a. 0. 8. 436 u. A. Gleichwohl war der Angriff gegen die‘ Bundesverfassung
 ein. Angriff gegen den völkerrechtlichen Verein als solchen, und Laband,
 Staatsrecht 3. Aufl. I S. 129 hat Unrecht, wenn er einen Unterschied
zwischen dem ehemaligen Bundesrecht und dem Art. 74 der R V. trotz dessen
Anlehnung an die Fassung des Bundesbeschlusses von 1836 darin findet, dass
damals Angriffe gegen den Bund als Verrath gegen den Einzelstaat, nach
Art. 74 aber Angriffe gegen das Reich s o wie Verrath gegen den Kinzelstaat zu
bestrafen gewesen seien. Hierin waren Bundes- und Reichsrecht ganz gleich.
S. aber oben S. 195f. Richtig Heinze, Erörterungen S. 53; v. Seydel,
Commentar. 2. Aufl. S. 403 (dieser freilich mit unrichtiger Begründung).
        <pb n="363" />
        349 —

und auf Genugthuung. Deshalb aber anderseits nur Haftung für
Handlungen, die objektiv betrachtet Völkerrechtswidrigkeiten darstellen,
 d. h. die der Staat selbst begangen haben könnte; sonst wäre
e8 ja unmöglich, sie als seine Handlungen anzusehen.
Das zeigt sich nun zunächst bei der Haftung des Staats für
seine Organe. Richtiger: seiner Haftung für das Verhalten der
Persönlichkeiten, die er mit „Organschaft“, mit staatlichem Amte
bekleidet hat. Dass er für deren Thun und Lassen dem Auslande
gegenüber insoweit einstehen muss, als sie im Rahmen ihrer gesetzlichen
 Kompetenz, wenn auch vielleicht unter Ausserachtlassung
 instruktioneller Vorschriften gehandelt haben, versteht
sich ja von selbst; denn insoweit handelte er selbst in ihnen,
hat also in ihrem Verschulden das eigene zu büssen. Aber es
ist nicht minder zweifellos, dass der Staat auch dann für ihr Verhalten
 völkerrechtlich haftbar ist, wenn sie jene. Kompetenzschranken
 überschreiten, und zwar durch solche Handlungen, die,
wären sie echte Staatshandlungen, als Völkerrechtsverletzungen,
durch den Staat bewirkt, zu betrachten sein würden.!) Diese
Akte sind zwar rechtlich genommen keine Staatsakte, aber sie
sind kraft eines für die Sicherheit des völkerrechtlichen Verkehrs
schlechterdings unentbehrlichen und darum durch die internationale
 Praxis allgemein anerkannten Grundsatzes dem Staate zuzurechnen,
 der durch Anstellung oder Amtsübertragung die Möglichkeit
 geschaffen hatte, dass jene Akte unter staatlicher Deckung vorzunehmen
 waren.?)
Nun ist freilich der Staat ängstlich bemüht und zwar vielfach
 durch Erlass besonderer Rechtssätze, die Entstehung dieser
Haftpflicht zu vermeiden, — um so’mehr, als heutigen Tages
die Ausübung der Staatsgewalt auf allen Gebieten, auch den
scheinbar untergeordnetsten, mit dem internationalen Leben in Berührung
 steht und deshalb jedes, auch das niederste Staatsorgan
der Verwaltung wie der Rechtsprechung mit Angelegenheiten von

1) Für andere Akte haftet er eventuell nach Maassgabe der Rechtssätze
über die Haftung der Unterthanen schlechthin.
2) Eine nähere Untersuchung dieses Gegenstandes, auf ausreichendem
 Material aufgebaut, wäre sehr wünschenswerth. Die Entscheidung
der vielerörterten Frage nach Grund und Umfang der civilrechtlichen Haftung
 des Staats für Verfehlungen seiner Beamten kann für das völkerrechtliche
Problem keinesfalls präjudizirlich sein. S. auch Jellinek, System 8. 23}.
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        350 —

völkerrechtlicher Bedeutung befasst sein kann. Befehle zu völkerrechtsgemässem
 Verhalten!) und die Organisation einer Dienstaufsicht,
 welche dies Verhalten zu erzwingen geeignet ist, wären
in erster Linie zu nennen. Freilich sind sie nur unvollkommene
Mittel, und namentlich die Aufsichtsgewalt wird hier so gut wie
völlig gegenüber den Behörden versagen, die sich im konstitutioaellen
 Staate einer besonders weitgehenden Unabhängigkeit erfreuen,
 — den Gerichten.?) Der Gesetzgeber hat allerdings die Ge-‘ahr,
 die dem Staate aus den Erkenntnissen und Verfügungen
seiner Gerichte in völkerrechtlicher Hinsicht erwachsen kann,
oft überschätzt und ist dadurch zu Beschränkungen der richterlichen
 Freiheit gelangt, die schwere Bedenken hervorrufen. Indess
 darf nicht übersehen werden, dass gerade die in neuerer
Zeit so umfangreich gewordene Betheiligung unbeamteter Laien
Dei der Rechtspflege jene Gefahr aus leicht erklärlichen Gründen
verstärkt hat; die internationalen Schwierigkeiten, die aus Sprüchen
ler Geschworenengerichte entstehen können und entstanden sind,
dilden dafür eine treffliche Illustration.? Auf der Erkenntniss

1} Sie dienen in allererster Linie diesem Zwecke. Die herrschende Ansicht
 legt ihnen allerdings eine andere Bedeutung zu. Darüber ist später des
Näheren zu sprechen,
2) Angedeutet von v. Holtzendorff in HH. Il S. 95. Wegen der
Reichsaufsicht und der Unabhängigkeit der Landesgerichte s. unten S. 366.
3) Wie man die völkerrechtliche Haftung des Staats für Urtheile seiner
Schwurgerichte leugnen kann, wie Creasy, First Platform p. 337 sogar mit Entrüstung
 über das Ansinnen, ist schwer verständlich. Die internationale Praxis
hat anders entschieden. Ich verweise statt mancher Beispiele auf den im
Preuss. Justizministerialblatt 1878 S. 137f. berichteten Fall, in dem Italien
wegen völkerrechtswidriger Verurtheilung durch ein preussisches Schwurgericht
nit Erfolg Vorstellungen erhob. Es handelte sich hier freilich, was ich nicht
r/erschweigen will, nicht um das „Schuldig‘“ der Geschworenen als solches,
sondern um die Verletzung des Grundsatzes der Specialität der Auslieferung.
Das ist aber für den streitigen Punkt belanglos. Als im Jahre 1871 französische
 Schwurgerichte mehrfach die Mörder deutscher Soldaten freigesprochen
aatten, erklärte zwar Bismarck in dem Briefe an den kaiserl. Gesandten in
Paris vom 7. Dezember 1871 (Staatsarchiv XXI S. 334), es liege ihm fern,
jer französischen Regierung eine „Verantwortlichkeit“ für die Aussprüche
der Geschworenen beizumessen, gleichwohl aber drohte er in scharfer Sprache
mit Repressalien; er machte also den französischen Staat haftbar! —
Wie überzeugt die Staaten selber von jener Haftung gewesen sind, dafür
bietet den besten Beweis die alsbald zu erwähnende Gesetzgebung. — Richtig
Bluntschli, Völkerrecht S. 263. Zu eng v. Liszt, Völkerrecht S. 126,
        <pb n="365" />
        351

dieser Gefahr beruht es, wenn das Gesetz solchen Gerichten,
deren Besetzung eine parteiische Rechtsprechung in Fragen internationalen
 Charakters nicht unwahrscheinlich macht, ihre nach
der allgemeinen Kompetenzordnung begründete Zuständigkeit für
Jliese Fälle entzieht; so überträgt das französische Gesetz vom
16. März 1893 die Aburtheilung der durch die Presse begangenen
„offenses“ gegen fremde Staatsoberhäupter und der Beleidigungen
ausländischer, in Frankreich beglaubigter Gesandter von den
Schwurgerichten, denen sie nach dem Pressgesetze vom 29. Juli
1881 zustand, auf die Zuchtpolizeigerichte‘). Oder der Staat
vertraut die Erledigung der international bedenklichsten Prozesse
 nur seinem obersten Gerichtshofe an; so die Vereinigten
Staaten die Sachen „affeeting ambassadors and other publie
ministers and consuls“%. Vielleicht nimmt er gar dergleichen
Angelegenheiten den Gerichten völlig aus der Hand; so
wird nach einer interessanten Bestimmung des österreichischen
Prozessrechts die Gerichtsbarkeit über exterritoriale Personen,
sofern eine solche durch’ freiwillige Unterwerfung des Exterri-‘orialen
 begründet wird, nicht von den ordentlichen Gerichten,
sondern vom OÖbersthofmarschallamt ausgeübt.?) Dem selben
wenn er die Haftung für richterliche Entscheidungen, ja sogar für die der
Verwaltungsbehörden nur bei Rechtsweigerung oder Rechtsbeugung bestehen
lässt. Soll wirklich der Staat nicht haften, wenn das gutgläubige Ministerium
in fehlerhafter Auslegung eines Auslieferungsvertrags Asyl gewährt?!
1) Vergl. die Motive zum Gesetzentwurf im Journal officiel 1893. Documents
 parlömentaires. Senat. Annexe No. 9. p. 6. Ferner den Bericht der
Senatskommission: ebenda, Debats parlementaires. Senat, P- 42 und den noch
schärfer gehaltenen Bericht der Kommission der Deputirtenkammer: daselbst.
Documents parlementaires. Chambre des deputes. Annexe No. 2557. p-6l. —
Eine ähnliche Bestimmung des italienischen Rechts citirt Lammasch, Zeitschr.
 f. d. ges. Strafrechtswiss. III S. 440.
2) Unionsverfassg. Art. 3 Sect. 2 al. 2; Judiciary Act v. 24. Sept. 1789;
Rev. Stat. 8. 687, 711. Zu bemerken ist freilich, dass nicht in allen diesen
Fällen die Unionsgerichtsbarkeit als solche der Staatengerichtsbarkeit gegenüber
sxklusiv ist. Vergl. unten S. 365. Ueber den sehr bestrittenen Ausdruck
„affecting ambassadors‘* u.s. w. vergl. u. A. Story, Commentaries 5. ed. 11
p. 463 and foll.; Wharton, Commentaries on Law. p. 588; Patterson,
The United States and the States under the Constitution. Philadelphia 1888,
p. 196; v. Holst, Staatsrecht der Verein. Staaten von Amerika. Freiburg 1885,
S. 117. Jedenfalls steht soviel fest, dass Klagen gegen Gesandte u. s. w. nur
beim Supreme Court der Union angestellt werden dürfen; v. Holst S. 120.
3) 8. jetzt Art. III des Einf. Ges, zur Jurisdiktionsnorm v. 1. Aug. 1895. Ueber
        <pb n="366" />
        . 352

Zwecke dienen aber auch jene weniger radikalen Bestimmungen, nach
denen das Gericht vor seiner Entscheidung über solche Fragen,
an deren richtiger und vorsichtiger Lösung der Staat ein diplomatisches
 Interesse hat, die Weisung einer mit den internationalen
 Verhältnissen annehmbarer Weise vertrauterem hohen Verwaltungsstelle,
 vielleicht des Staatsoberhauptes selbst einzuholen
hat, an deren Entschliessung es gebunden ist, so z. B. bei der
Auslegung von Staatsverträgen oder der Entscheidung über ihre
Gültigkeit !), bei Zweifeln über das Vorhandensein einer Exterrisorialität
 2) oder darüber, ob die zur Gewährung von Rechtshilfe,
des Armenrechts, zur Befreiung von Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten vorausgesetzte Gegenseitigkeit im fremden Staate
yewährleistet ist?), vor allem vor der Anwendung des Retorsionsrechtes.)
 Und. wenn wir von den besonders auf die Rechtsltere

 Vorschriften und die Stellung des Obersthofmarschallamts in der fraglichen
 Beziehung vergl. Starr, Rechtshilfe in Oesterreich. Wien 1878,
S. 9; Slatin, Journal XI p. 340 Note 1.
1) So im Falle der Parteidifferenz über diese Punkte nach der Preuss. Verordnung
 vom 25. Januar 1823 (bindende Aeusserung des Ministeriums des Auswärtigen),
 Durch die Verordnung vom 24. November 1843, $ 2 ist das dahin
abgeschwächt worden, dass das Gericht auf Antrag oder nach Befinden von
Amtswegen „die zum Zwecke der rechtlichen Beurtheilung erforderliche
Auskunft einzuholen“ habe. Charakteristisch ist übrigens die der erstgenann-;en
 Verordnung beigegebene Begründung. — S. auch unten 8 18 unter Il.
2) Einf. Gesetz zur Österreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1595,
Art. IX, Abs. 3 (Weisung des Justizministeriums). Vergl. hierzu und zur folzenden
 Note Horten, Die Jurisdiktionsnorm. 1. Hälfte. Wien 1898, 8. 9£.
3) Oesterreichische Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 38 Z. 3;
Oesterreichische Civilprozessordnung vom gleichen Tage, $ 57 a. E., $ 63
Abs. 2. — Nach der preuss. allgem. Gerichtsordnung vom 6. Juli 1793 Th. I
Tit. 2 8 65 konnte gegen fremde Konsuln, die keine kaufmännischen Geschäfte
 treiben, ein Personalarrest nicht „ohne Rückfrage an das auswärtige
Departement“ verhängt werden.
4) Preuss. Allg. Landrecht, Einl. $ 44 („Unterrichter sollen ohne Genehmigung
 ihrer Vorgesetzten gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen*“‘);
Bayer. Indigenatsedikt vom 26. Mai 1818 (Erste Beilage zur Verfassungsurkunde)
 $ 18 (königliche Genehmigung); kgl. Sächs. Verordng., die Einund
 Ausf. des Bürgerl. Gesetzbuchs betr. vom 9. Januar 1865, $ 3 (Genehmigung
 des Justizministeriums) u. a. m. Heute sind die deutschen
Gerichte ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung des Vergeltungsrechts
 im Allgemeinen überhaupt nicht befugt. Vergl. Entscheid. des
Reichsger. in Civils. XXIX $. 129 und die dort Citirten.,
        <pb n="367" />
        353 —

sprechung bezüglichen Vorschriften absehen, so gehören alle die
zahlreichen Rechtssätze hierher, welche überhaupt die Handhabung
der Staatsgewalt in völkerrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten
den Unterbehörden nur nach eingeholter Anordnung eines höheren
öder gar des höchsten Staatsorgans gestatten, — etwa die
Einleitung der Strafverfolgung gegen exterritoriale Personen oder
gegen Ausländer, die im Auslande !) oder in den Küstengewässern ?)
delinquirt haben, aber auch die Regulirung von Verlassenschaften
der Exterritorialen °), die Anordnung eines allgemeinen Vergeltungsrechts,
 die im Deutschen Reiche dem Reichskanzler, wenn überhaupt,
 nur mit Zustimmung des Bundesraths gestattet ist.!‘) Hierzu
gesellen sich endlich die Rechtssätze, die gewisse Verfügungen
völkerrechtlich relevanten Charakters von vornherein dem Staatsdberhaupte
 oder einem anderen hohen Staatsorgane vorbehalten 5),
vielleicht sogar auf den Weg der Gesetzgebung verweisen.)
— 1) Die sog. Berichtsfälle, S. etwa Art. 4 des Kgl. sächs, Revid. Strafgesetzb.
v. 1.Okt, 1868. Weitere Beispiele bei v., Martitz, Internat. Rechtshilfe I 8. 121,
Note 11; Beling, Exterritorialität S. 110; dazu Finnisches Strafges. v. 19. Dez.
1889. 1.Kap. $ 2 Abs. 2 (Beil.z. Zeitschr. f. d, ges. Strafrechtswiss. XI).—v. Holtzendorff,
 Deutsche Revue XII, 2. 8. 64£., Revue XX P- 221, hält es de lege
‚erenda für erforderlich, überall, wo nach deutschem Strafrecht die Verfolzung
 von Auslandsdelikten der Ausländer nur eintreten könne, nicht müsse,
3owohl die Einleitung des Verfahrens nur mit Ermächtigung des Auswärtigen
Amtes geschehen zu lassen, als auch dieser Behörde das Recht zu geben,
in jedem Verfahrensstadium die Erlaubniss zurückzunehmen. „Nur
in der hier angedeuteten Art kann auf die Dauer den zu befürchtenden Kollisionen
 zwischen Völkerrecht und Strafprozessrecht vorgebeugt werden.“
Das geht doch wohl zu weit. Uebrigens war in dem Schnäbele-Falle, auf
den sich v. H. bezieht (s. oben S. 311ff.), ein Anlass zu diesem Vorschlage
nicht gegeben; denn Schnäbele wurde wegen eines Inlandsdelikts verfolgt ,
Vergl. Leoni, Archiv f. öff. Recht IV S. 186. gegen Clunet, Questions
de droit relatives &amp;amp; Vincident franco-allemand de Pagny. Paris 1887.
2) Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, s. 3 (Genehmigung eines
Staatssekretärs, in den Kolonien des, Gouverneurs).
3) Kgl. sächs. Verordnung, d. Verf. in nichtstreitigen Rechtssachen betr.,
vom 9. Januar 1865, $ 10.
4) Vergl. KO. $ 4; Einf.-Ges. z. BGB. Art. 31.
5) So sind nach der Reichsgewerbeordnung $ 64 Abs, 3 Beschränkungen
les Marktverkehrs der Ausländer zu Retorsionszwecken dem Bundesrathe
vorbehalten. Der Kaiser hat unter Zustimmung des Bundesraths das Recht
zu Anordnung von Retorsionszöllen nach Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879,
S 6 in der Fassung des Reichsges. vom 18. Mai 18595.
6) Dass alle diese Rechtssätze weder völkerrechtlich geboten im engeren
Sinne, noch international unentbehrlich sind, brauche ich wohl kaum zu sagen.
Triepel., Völkerrecht und Landesrecht. 73
        <pb n="368" />
        - 354

Mag nun auch vermöge solcher und ähnlicher Vorsichtsmaassregeln
 der Eintritt einer Haftpflicht des Staats für Handlungen
seiner „Organe“ in grossem Umfange vermieden werden, so gehört
 er doch bekanntlich nicht gerade zu‘ den grössten Seltenheiten.
 Und da die Staatsakte, durch welche der haftpflichtige
Staat dem Auslande Genugthuung oder Reparation zu gewähren
hat, wenigstens zum Theil in solchen bestehen, zu deren Vornahme
 er gesetzlicher Ermächtigung bedarf, so gehören zunächst
zahlreiche Gesetze, die eine staatliche Reaktion gegen den schuldigen
 Träger eines Amtes. — denn das ist eine der wichtigsten
Arten völkerrechtlicher Genugthuung !), — ermöglichen, auch zum
international unentbehrlichen Rechte. Also Strafgesetze
gegen eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte?), im In- und
Auslande verübt (StGB. $ 4 Z. 1), gegen Anmaassung öffentlicher
Aemter, vor allem die Diseiplinarvorschriften, die den haftpflichtigen
 Staat in die Lage setzen, durch Züchtigung compromittirender
 Beamter?), schlimmsten Falls durch Amtsenthebung oder
Dienstentlassung 4) die gebotene Sühne zu bewirken. Nicht minder

i) S. Hall, Treatise p. 338. — Sie ist natürlich undenkbar gegenüber
dem jeder staatlichen Zwangsgewalt entzogenen Staatsoberhaupte,
2) Besondere Strafdrohungen gegen Träger öffentlicher Aemter für völkerrechtswidrige
 Behandlung exterritorialer Personen enthalten z. B. das eng-Jlische
 Statut 7 Anne c. 12 und die amerikanische Kongressakte v. 30. April
1790, -c. 9 s. 26 (Rev. Stat. s. 4064). Für Truppenführer, die eigenmächtig
in fremdes Landgebiet einfallen, drohten die kgl. sächs. Militärstrafgesetzbücher
 v. 5. April 1838 ($ 121) und v. 11/13. Aug. 1855 ($ 143), für Befehlshaber,
 die trotz erhaltener dienstlicher Nachricht von Frieden oder Waffenstillstand
 und -Ruhe den Feind angreifen, das bayer. MStG B. vom 29. April
1869 (Art. 162) die Todesstrafe! — Sehr weit geht das spanische Strafzesetzbuch,
 das in Art. 149 alle Handlungen der Beamten mit Strafe bedroht,
die unter Amtsmissbrauch die „Würde und die Interessen der spanischen
Nation compromittiren“.
3) Hierhin gehört aber wohl auch die Disciplinirung von Parlamentsrednern
 durch den Vorsitzenden, wenn sie „in ihren Aeusserungen die Würde
‚... befreundeter Regenten oder Regierungen angreifen‘“. Braunschweig.
Gesetz vom 30. Mai 1871, $ 59. Vergl. kel. sächs. Landtagsordnung vom
12. Oktober 1874, $ 14.
4) Es ist nicht unwichtig, dass gewisse besonders für den auswärtigen
Verkehr bestimmte Beamte auch ohne Disciplinarverfahren schleunig ihres
Amtes enthoben werden können, — Minister, Gesandte, Konsuln u. 8. w.
Vergl. z. B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, &amp;amp; 25; Preuss, Gesetz
vom 21. Juli 1852. 8 87 Z. 2 u. a. m.
        <pb n="369" />
        355

wichtig aber sind die Rechtssätze, die dem Staate ermöglichen,
„Völkerrechtswidrige“ Handlungen seiner Organe auf dem Gebiete
der Verwaltung und, soweit dies denkbar, der Rechtspflege ungeschehen
 zu machen, oder doch die Rechtswirkungen an sich
irrevokabler und irreparabler Staatsakte bei Seite zu schaffen;
die Rechtsinstitute der Abolition, der Begnadigung, der Dispensation
 können sich in derartigen Fällen geradezu als völkerrechtlich
 unentbehrlich erweisen.

UN.

Zur Haftung des Staats für seine „Organe“ gesellt sich seine
Haftung für die Handlungen der ihm eingegliederten, mit selbständiger
 Persönlichkeit ausgestatteten Verbände. Sie ist freilich
 zum Theil bereits durch das bisher Ausgeführte erledigt.
Erledigt einmal soweit der Verband, unangesehen seines’ besonderen
 Zwecks, schlechthin als Unterthan des Staats in Frage
kommt, von den anderen Unterthanen nur durch seine Natur als
juristische Person unterschieden; die Haftung des Staats ist insoweit
 nach Grund und Umfang in nichts von der vorhin erörterten
 Haftung für Handlungen der Individuen unterschieden, —
ist ja doch ohnehin die Handlung des Verbands stets die Handlung
 eines oder mehrerer, als Verbandsorgane auftretenden Individuen
 —, und es ist hier völlig nebensächlich, ob es sich um
Akte freier Vereine oder öffentlicher Genossenschaften oder vielleicht
 sogar der Gliedstaaten eines Bundesstaates handelt.22 Nur

1) Vergl. den schon vorhin (S. 350 Note 3) erwähnten, im Preuss. Justizministerialblatt
 1878 S. 137 f. berichteten Fall, Ferner Mattersdorf. Böhm’s
Zeitschr. II S. 568 ff.
2) Es ist für jene Frage offenbar ganz gleichgültig, ob etwa die Kränkung
eines fremdländischen, beim Reiche beglaubigten Gesandten durch den Beschluss
eines Jagdklubs oder die Verfügung‘ der Stadt Berlin oder die einer preussischen
 Regierungsbehörde erfolgt. Darum ist es schon in dieser Hinsicht nicht
ohne Bedeutung, dass der Staat den untergeordneten Verbänden unmittelbaren
Verkehr mit ausländischen Regierungen in grossem Umfange verbietet, dass
der Bundesstaat den Gliedstaaten meist das Gesandtschaftsrecht oder doch
das Recht, Konsuln zu senden (RV. Art. 56) entzieht, dass er den amtlichen
Verkehr zwischen den Gliedstaaten und auswärtigen Regierungen sowie ihren
Stellvertretern im wesentlichen durch die Organe der Centralregierung vermitteln
 lässt (Schweizer. Bundesverf, Art. 10) u. s. w. Auf diese Weise wird
nämlich die Gelegenheit zur Entstehung unerwünschter Haftpflichten der
fraglichen Art vermieden.
        <pb n="370" />
        — 356 —

wird selbstverständlich, wenn der Staat hier zur Genugthuung
verpflichtet wird, deren Form je nach dem Charakter des fraglichen
 Verbandes verschieden ausfallen !), sie wird sich andererzeits
 von der in gleichartigen Fällen gegen Individuen als solche
vorzunehmenden Reaktion unterscheiden müssen?) oder neben
Ihr als besondere erscheinen können.?) Jedenfalls ist auch hier
allem Rechte, das dem Staate die Maassregelung eines Verbandes
gestattet, die Natur des international unentbehrlichen
Rechtes eigen.
Somit interessirt uns hier der Verband nur, soweit er als
öffentlich-rechtliche, dem Staate ähnliche, herrschaftsfähige Korporation
 in Frage kommt. Aber selbst in diesem Bereiche tritt
lie Haftung des Staats nicht durchweg als eine besondere aus
dem Ralimen der vorigen Betrachtungen heraus. In beträchtlichem
Umfange nämlich hat der moderne Staat den Kommunalverband
— ich beschränke mich auf diesen und sehe auch vorläufig vom
Gliedstaate des Gesamtstaates ab, — in den Organismus seiner eizenen
 Verwaltung dergestalt eingefügt, dass er ihn zur Vornahme
bestimmter staatlicher Geschäfte, z. B. zur Einziehung der
Staatssteuern oder zur Mitwirkung bei den Arbeiten des Militärarsatzes
 verpflichtet hat. Der öffentliche Verband tritt auf solche
Weise in den Aemterorganismus des Staates hinein; das
staatliche Amt wird, wenn ich es so ausdrücken darf, statt mit Beamten
 oder mit unbeamteten Einzelunterthanen mit einem Unterthanenverbande
 als solchem besetzt; der Kommunalverband in
seiner „genossenschaftlichen Einheit“ wird zum Staatsorgan.%)

1) Der freie Verein kann aufgelöst werden, die Gemeinde nicht u. 8. w.
2) Der Verband als solcher ist strafunfähig, und wenn statt dessen zwar
jer Vorsteher eines Vereins bestraft werden kann, so ist dergleichen unmöglich
 gegen das Oberhaupt eines Gliedstaats im Bundesstaat; andere Orzane
 des Gliedstaats kann wenigstens der Bundesstaat nicht selbst bestrafen
a. 8. W.
3) Neben die Bestrafung des Verbandsorgans kann vermöge der besonderen
 Gestaltung des staatlichen Oberaufsichtsrechts seine Disciplinirung, in
anderen Fällen vielleicht die Auflösung des Verbandes selber treten.
4) S. namentlich Rosin, Annalen des Deutschen Reichs. 1883. S. 292ff,
Ich halte die Ausführungen Rosin’s über den mehrdeutigen Begriff der „Selbstzerwaltung“
 und die verschiedenen Arten, in denen der öffentlichrechtliche
Verband innerhalb der Verwaltung erscheint, trotz einzelner Bedenken für
las Beste, was über den Gegenstand gesagt worden ist. Die zahlreichen
        <pb n="371" />
        — 357 —

Daraus ergiebt sich aber, dass die internationale Haftung des Staats
für das Verhalten der Kommune innerhalb dieses Wirkungskreises
nach Grund und Umfang zusammenfällt mit der vorhin besprochenen
Haftung für die Staatsorgane überhaupt, wenn auch natürlich
wiederum die Haftpflicht hier in besonderer Form zu erfüllen
sein wird.
Daneben erscheint nun aber der Kommunalverband in bestimmtem
 Umfange als Subjekt eigener Gewalt. Wo das der
Fall, handelt er in eigenem Namen, kraft eigener — gleichviel
ab ursprünglicher oder verliehener — Autorität. Seine Akte sind
nicht Staatsakte, sondern lediglich seine Handlungen. Dass
zleichwohl auch für diese der Staat dem Auslande gegenüber
haftet, ist nicht bestritten.!‘) Und zwar in zweifacher Richtung
und dementsprechend aus doppeltem Grunde. Der Kreis von
Aufgaben nämlich, auf dem sich die Gemeinde als selbständiger
Verwaltungskörper bewegt, ist entweder dem Kreise der begrifflich
 dem Staate zufallenden Aufgaben entnommen, besteht
in „Staatsaufgaben“ in dem Sinne, dass sie an und für sich vom
Staate selbst erfüllt werden könnten und nur aus verwaltungspolitischen
 Gründen von ihm der Gemeinde zur eigenen Besorgung
 überlassen worden sind, — man denke vor allem an
Aufgaben der Polizei. Wenn nun innerhalb dieser Sphäre die
Gemeinde ein Verhalten zeigt, das, wenn es als Verhalten des
Staates selbst erschiene, völkerrechtswidrig sein würde, so
naftet der Staat dem verletzten fremden Staate schon um deswillen,
 weil es sich um Akte handelt, die materiell „staatliche“
Handlungen sind. Der fremde Staat wird ja geschädigt durch eine
Handlung, die anderwärts, im Staate mit centralisirter Verwaltung,
 auch formell eine Staatshandlung sein würde. Unzweifelhaft
 kann sich der Staat durch die Decentralisation seiner Ver-Streitfragen,

 die auf diesem Gebiete liegen, können natürlich hier kaum berührt,
 geschweige denn erledigt werden.
1) Speziell hinsichtlich der mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien
vergl. Todd, Parliamentary Government in the British Colonies. 2. ed. London
1894. p. 247. Beachte auch Antisklavereiakte Art. 4 (ausdrückliche Uebernahme
 der Verantwortlichkeit für die mit Schutzbriefen versehenen Kolonialgesellschaften).,
 — Welche Verlegenheiten dem Mutterlande aus dem Gedahren
 autonomer Kolonialregierungen entstehen können, hat die Geschichte
der Neufundländer Fischereifrage gezeigt. S. Geffcken, Revue XXI p. 220;
Merignhac, Revue generale I p. 309: Despagnet, ebenda II p. 197.
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        358

waltung nicht der Verantwortlichkeit für Verwaltungsakte entziehen,
 die sachlich Staatsverwaltungsakte sind. Es kann doch
offenbar der Eintritt seiner Haftung nicht davon abhängen, ob etwa
die völkerrechtswidrige Einsperrung eines fremden Gesandten
durch einen Beamten der Staatspolizei oder den Beamten einer
Gemeinde geschieht, der die Polizei als Kommunalangelegenheit
überwiesen ist.!) — Oder die Sphäre, innerhalb deren die Gemeinde
 handelt, besteht in dem Kreise von Angelegenheiten, die
begrifflich ihre „eigenen“ sind, z. B. der Verwaltung ihres
Vermögens, der Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen finanziellen Mittel, der Anspannung ihrer Mitglieder
zu Leistungen für Verbandszwecke überhaupt. Auch soweit die
Gemeinde auf diesem Felde völkerrechtlich geschützte Interessen
fremder Gemeinwesen kränkt, ist der Staat, dem sie angehört,
für sie verantwortlich, und zwar ohne dass er, wie allerdings häufig,
die Haftung durch spezielle Vereinbarung übernommen, indem er
ein bestimmtes Verhalten des Kommunalverbandes von sich aus
dem Auslande zusicherte.?) Vielmehr muss sich ganz allgemein
der Staat gefallen lassen, dass alle innerhalb seines Bereichs,
gleichviel von wem, vorgenommenen obrigkeitlichen Handlungen,
 seien sie dem Gebiete der Regulativ- oder der Exekutivzewalt
 angehörig, vom Auslande so angesehen werden, als habe
ar sie selbst vorgenommen. Was ihm völkerrechtlich untersagt
ist, darf auch von den ihm unterworfenen Korporationen nicht geschehen.
 Geschieht es doch, so hat er dafür einzustehen.
1) Das Beispiel ist doppelt lehrreich. Bekanntlich wird die Ortspolizei
der doch die Sicherheitspolizei in manchen Staaten zwar als Gegenstand der
Staatsverwaltung betrachtet, aber die Gemeinde als Ganzes (insoweit also
als Staatsorgan) oder ein bestimmtes Gemeindeorgan, z. B. der Bürgermeister
mit ihr betraut. So gesellt sich zu den beiden im Texte angeführten Möglichkeiten
 eine dritte. Dem Auslande gegenüber muss es irrelevant sein.
welche von ihnen vorliegt.
2) S. die zahlreichen Verträge, in denen der Staat fremden Konsuln
Steuerfreiheit in den Kommunen, Ausländern Freiheit von Gemeindediensten
verspricht u. s. w., vergl. etwa den Konsularvertrag des Deutschen Reichs mit
Russland vom 8. Dez./26. Nov. 1874 (RGBl. 1875. S. 145) Art. 2; aber auch
Verträge, in denen er das Höchstmaass der von Kommunen und Korporationen
auf ausländische Waaren zu legenden Produktions- und Verbrauchsabgaben
bestimmt, z. B. die Handelsverträge des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reichs mit der Schweiz vom 13. Mai 1869 (BGBl. S. 603) Art. 7
und v. 23, Mai 1881 (RGBl. S. 155) Art. 8.
        <pb n="373" />
        359

Gewiss wird der Staat auf den beiden Gebieten, die ich im Vorhergehenden
 andeutete, — wiederum durch besondere Rechtssätze
— die Entstehung solcher Haftpflicht zu vermeiden suchen. Befehle
entsprechenden Inhalts, z. B. das gesetzliche Verbot, Exterritoriale
der Gemeindebestenerung zu unterwerfen oder zu Naturaldiensten
heranzuziehen !), die Einrichtung allgemeiner Aufsicht und spezieller'
 „Oberaufsicht“, der Vorbehalt staatlicher Genehmigung zu
wichtigen Verbandsbeschlüssen, die Ermächtigung, statt des säumigen
 Kommunalverbandes selbst zu handeln — dies und ähnliches
 ist auch zu jenem Zwecke bestimmt oder doch dienlich. Aber
wo diese Mittel versagen oder von Haus aus nicht ausreichen, wird
der Staat besonderer Rechtssätze bedürfen, um seiner Haftpflicht
eintretenden Falls genügen zu können, und so werden die Satzungen
seines Kommunalrechts, die ihm die Aufhebung oder Sistirung von
Verbandsbeschlüssen, die Maassregelung von Kommunalorganen
und dergleichen gestatten, möglicher Weise zu international
anentbehrlichem Rechte.

IV.

Es bleibt uns übrig zu untersuchen, ob und in welchem Umfange
 der Bundesstaat für das Verhalten seiner Gliedstaaten
 dem Auslande gegenüber einzustehen, und in welcher Art er
sich zum Zwecke der Erfüllung der aus dieser Haftung entspringenden
 Pflichten verfassungsrechtlich gerüstet hat.2)
Eine Haftung des Gesamtstaats für den Theilstaat kann selbstverständlich‘
 aus besonderer internationaler Vereinbarung hervorgehen.
 Es ist ja ungemein häufig, dass der Bundesstaat entweder

1) 5. z. B. preuss. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893, $ 24
unter b; $ 40 Z. 2 und Abs. 2; $ 68 Abs. 6; aber schon die Preuss, Verordnung
 über die Serviseinrichtung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
vom 26. Januar 1815, Art. IV Z. 3 (Befreiung von der Miethssteuer).
2) Es wäre sehr wünschenswertb, dass einmal die sämtlichen völkerrechtlichen
 und die damit zusammenhängenden Fragen, zu denen die eigenthümliche
 Organisation des Bundesstaats Veranlassung giebt, in breiterer Ausführung
erörtert würden. Le Fur, Etat föderal et Confederation d’Etats. Paris 1896,
p. 739—819, bes. p. 763 et suiv. („L’Etat füderal et la confederation d’Etats
envisages a point de vue du droit international public“) erschöpft den Gegenstand
 nicht von ferne. Wenn ich mich nicht täusche,.so habe ich mit den Auseinandersetzungen
 S. 1691f., 243ff., 288, 359ff., auch unten $ 15, 16 wenigstens
die Richtung angedeutet, nach der sich die Forschung bewegen müsste,
        <pb n="374" />
        360

ausdrücklich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen des Gliedstaats
 fremden Staaten zusichert!), oder dass er schlechthin
verspricht, es solle gehandelt oder nicht gehandelt, z. B. es sollen
Verbrecher ausgeliefert, gestraft, nicht gestraft, es sollen Fremde zu
Amtsdiensten nicht herangezogen werden.?) Vorausgesetzt, dass
solche Vereinbarungen gültig zu stande gekommen sind, auch trotz
eines etwaigen Eingriffs in die Sphäre der Gliedstaaten — darüber
ist hier nicht wieder zu sprechen?) —, so kann es nicht zweifelhaft
 sein, dass der Gesamtstaat für alles, was der Vereinbarung
zuwider geschieht, einzustehen hat, gleichviel, ob die verfassungsrechtliche
 Vertheilung der Kompetenzen zwischen ihm und den
Einzelstaaten ihn oder diese in die Rolle des Hauptschuldigen
verweist.) Wichtiger ist die Frage, ob der Bundesstaat auch

1) So verpflichtet sich z, B. die Schweizer Eidgenossenschaft im Handelsvertrage
 mit dem Norddeutschen Bunde vom 13. Mai 1869 (BGBl.
S. 603) Art. 8 in Bezug auf die kantonalen Getränkesteuern, „dass derartige
Abgaben für deutsche Getränke . . .. weder neu eingeführt, noch bestehende
über ihren dermaligen Ansatz erhöht . . werden sollen“, Ebenso Handelsvertrag
 v. 23. Mai 1881 (RGBl. S. 155) Art. 9. Vergl. ferner die zahlreichen Konsularverträge
 des Reichs, welche fremden Konsuln oder Fremden schlechthin
die Exemtion von einzelstaatlichen Abgaben oder Dienstleistungen zusichern;
z. B. Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom
11. Dezember 1871 (RGBl. 1872 S. 95) Art. 3; mit Russland vom 8. Dezember/26.
 November 1874 (RGBl. 1875. S. 145) Art. 2 u. v. a.
2) S. die bei Hänel, Staatsrecht I S. 542 Note 11 angef. Verträge.
3) S. oben S. 244ff. — Für die Vereinigten Staaten wie für die Schweizer
Eidgenossenschaft wird hier eine Schwierigkeit nicht erwachsen können. Dort
geht die wohl herrschende Ansicht dahin, dass die Union auch über Gegenstände,
 die der Gesetzgebungskompetenz allein der Gliedstaaten unterliegen,
Verträge schliessen kann (vergl. Rüttimann, Nordamerikan. Bundesstaatsrecht
 I Zürich 1867. S. 300 £.; Hänel, Deutsches Staatsrecht I S. 539); dasselbe
 ist in der Schweiz durch die hierin ganz einhellige Litteratur und eine
seit Jahrzehnten konstante Praxis anerkannt. Vergl. Dubs, Oeff. Recht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft II S, 194f.; Blumer-Morel I 3. Aufl.
S. 239 ff. (mit reichen Nachweisen); Orelli, Staatsrecht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. Freiburg 1885. S. 85f, Voraussetzung ist nur, dass der
Vertrag nicht „mit den Fundamentalbestimmungen der Eundesverfassung in
Widerspruch steht“. Im Deutschen Reiche deckt sich die Vertragskompetenz
mit der Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung. Vergl. Laband I
3. Aufl. S. 637 und die dort Note 1 Citirten. .
4) Wenn z. B. das Deutsche Reich die Entschliessung über Auslieferungsbegehren,
 auch wenn sie sich auf Reichsverträge stützen, völlig den Glied-
        <pb n="375" />
        261

ohne spezielle Abrede in so weitgehendem Umfange völkerrechtliche
Verantwortung für seiner Glieder Thun und Lassen zu tragen hat,
Sobald der Bundesstaat als anerkanntes Glied der Staatengesellschaft
 in den völkerrechtlichen Verkehr eingetreten ist, sind
vermöge der früher erörterten Grundsätze über die Ausdehnung
völkerrechtlicher Sätze auf neue Staaten alle die Pflichten auch
zu den seinigen geworden, die nach Aussage des in der weiteren
oder engeren Gemeinschaft, der er sich gesellt, „allgemein“ geltenden
 Rechtes jedem Staate als solchem zufallen. Will er überhaupt
 als Staat gelten und sich behaupten, kann er sich ihnen nicht
entziehen. Es ist freilich damit — darüber kann kein Zweifel obwalten,
 — in keiner Weise ausgesprochen, dass er jenen Pflichten mit
seinen Mitteln und mit seinen Organen genügen müsse, dass er
sich seiner Gliedstaaten in dieser Hinsicht nieht bedienen dürfe.
Aber umgekehrt steht es fest, dass er sich über jene Pflichten durch
verfassungsmässige Ausschaltung aus dem Kreise seiner Aufgaben
oder Funktionen nicht hinwegsetzen kann. Es steht hier nicht
anders als in Bezug auf das Verhältniss von Staat und Kommunalverband.
 Auch hier ist es eine res interna, ob der Staat
das, was das Ausland von ihm erwarten darf, selbst besorgt oder
von seinen Unterstaaten besorgen lässt. Darum gilt aber auch
in dieser Hinsicht jede völkerrechtswidrige Handlung oder Unterlassung,
 die sich der Gliedstaat zu Schulden kommen lässt, als
völkerrechtliches Delikt des Bundesstaates; er haftet dafür, gleich
als ob seine eigenen Organe es begangen hätten. Die Pflicht,
die bei ihm beglaubigten Gesandten, die auf dem Bundesgebiete
aufhältlichen Fremden zu schützen, Angriffe auf die Rechtsgüter
fremder Staaten zu strafen, die Neutralität in Kriegen dritter

staaten überlässt, so geht doch die‘ Beschwerde der ausländischen Vertragspartei
 wegen verzögerter oder unterbliebener Auslieferung gegen das Reich.
Vergl. v. Kries, Lehrb d. deutsch. Strafprozessrechts. Freiburg 1892. S. 182
Anm. 2; Reitz, Annalen d. deutschen Reichs. 1895. S. 402f. Und wenn
solchem Vertrage zuwider von den Behörden des Einzelstaats der Grundsatz
der Spezialität verletzt wird, so reklamirt der ausländische Staat mit Recht
beim Reiche. Vergl. den oben S. 350 Note 3 erwähnten Fall. — Die Vereinigten
 Staaten hatten zweifellos die Verantwortung gegenüber China zu
tragen, als die californische Regierung im Jahre 1880 Maassregeln getroffen
hatte, welche die von der Union damals noch vertragsmässig zugestandene
Einwanderungsfreiheit der Chinesen in Frage stellten.
        <pb n="376" />
        362

Staaten zu beobachten, alles das ist seine Pflicht; er ist verantwortlich,
 wenn von den Gliedstaaten hiergegen verstossen wird.)
Es entspringt der Erkenntniss dieser, Haftung, wenn der
Bundesstaat schon bei der verfassungsmässigen Regulirung der
Kompetenzen bestrebt ist, der Gefahr zu entrinnen, indem er
nämlich durch entsprechende Vertheilung der Gesetzgebungs-,
wie der Vollziehungszuständigkeit dem Gliedstaate die
Möglichkeit völkerrechtswidrigen, ihm — dem Bundesstaate — zurechenbaren
 Verhaltens von vornherein beschneidet. Er versucht
einmal durch verfassungsgesetzliche Regelung international bedeutsamer,
 Thatbestände oder doch dadurch, dass er sich die
Fähigkeit, vielleicht sogar die ausschliessliche Fähigkeit künftiger
vesetzlicher Normirung beilegt, der besonderen Haftung zu ent-1)

 Vergl. Langhard, Recht d. politischen Fremdenausweisung. Leipzig
1891. S. 31; Le Fur, a. a. O0. p. 792 et suiv.; Phillimore I p. 194;
Journal XVII p. 1156 et suiv.; Despagnet, Cous de droit international
public. Paris 1894. p. 55; Revue generale II p. 190, 195. In dem von diesen
Schriftstellern meist ausführlich behandelten Streitfalle zwischen Italien und
den Vereinigten Staaten waren diese ohne Zweifel verantwortlich dafür, dass
die Behörden von Louisiana in der frivolsten Weise die Lynchung zahlreicher
in staatlichem Gefängnisse befindlicher Italiener hatten geschehen lassen und
obendrein die Verfolgung der Schuldigen verabsäumten. Sehr — schonend
behandelt die Frage Baldwin, Revue du droit public IV p. 437 et suiv. —
Im Falle des Amerikaners Louis Stern lehnte es der Staatssekretär d. deutschen
Auswärtigen Amtes, Frhr. v. Marschall, „a limine‘* ab, über die Ausübung der
Rechtspflege in einem deutschen Bundesstaate aus Anlass diplomatischer
Reklamation zu verhandeln. Vergl. den Notenwechsel im Deutschen Reichsanzeiger
 No. 123 v. 23. Mai 1896. Der durchaus unbegründeten Beschwerde
zegenüber war das wohl gerechtfertigt; die principielle Weigerung war es
aber sicher nicht. In anderen Fällen hat sich die Reichsregierung auf
einen anderen Standpunkt gestellt (vergl. Note des Staatssekretärs von Bülow
an den spanischen Gesandten in Berlin vom 25. März 1875, bei Calvo I
p. 255 und den oben S. 350 Note 3 erwähnten Fall), und als sie im Jahre
1884 den Entwurf eines Gesetzes einbrachte, das die Exemtion fremder Staaten
 und Souveräne von der inländischen Gerichtsbarkeit sanktioniren sollte,
30 begründete sie die Nothwendigkeit ihres Vorgehens gerade damit, dass ihr
aus völkerrechtswidrigen- Entscheidungen deutscher Landesgerichte internationale
 Schwierigkeiten entstanden seien und noch entstehen könnten,
Vergl. die Begründung z. Entw. eines Ges. betr. Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes,
 Drucks. d. Reichstags. 6. Leg.-Per. I. Sess. 1884/85. II.
No. 114 S. 4; s. auch den Kommissionsbericht ebenda V No. 379 S. 5 und
die Erklärungen des Regierungskommissars in der 44. Sitzung d. Reichstags
rom 7. Februar 1885. Stenogr. Berichte der gzed. Session IL S. 1143.
        <pb n="377" />
        363

gehen, die ihm aus einer von den Gliedstaaten beliebten Einführung
 völkerrechtswidrigen, der Nichteinführung völkerrechtlich
gebotenen Landesrechts entstehen könnte. Dahin gehören ebensowohl
 die weitreichenden Verfassungsklauseln, die den Bundesstaat
 zur Gesetzgebung auf den Gebieten des materiellen Strafrechte,
 der Rechtspflege!), des Zoll- und Handels-?), des
Heerwesens?) ermächtigen, als auch Kompetenzbestimmungen
speziell internationalen Charakters, wie etwa die Vorschriften in
Art. 54 der deutschen Reichsverfassung, welche die Art und
den Höchstbetrag der von den Gliedstaaten zu _erhebenden
Schiffahrtisabgaben bestimmen und es dem Reiche allein vorbehalten,
 auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder
höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten
zu entrichten sind, — oder wie die Klausel der amerikanischen
Unionsverfassung, wonach die Union zur Strafgesetzgebung hinsichtlich
 des Seeraubes, anderer auf hoher See verübter Verbrechen
 und der „Delikte gegen das Völkerrecht“ für kompetent
erklärt wird.‘) Demselben Zwecke dient es dann, wenn sich der
Bundesstaat auf solchen Gebieten, auf denen fremdländische Interessen
 besonders zu berücksichtigen sind, vielleicht unter Durchbrechung:
 des der allgemeinen Kompetenzvertheilung zu Grunde
liegenden Prinzips eine die Gliedstaaten ausschliessende oder doch
mit ihnen konkurrirende®) Zuständigkeit zur Vollziehung —

1) RV. Art. 4 Z. 13.
2) RV. Art. 4 Z. 2; Schweizer. Bundesverf. Art. 28. Nach der Verf.
der Vereinigten Staaten darf kein Einzelstaat ohne Genehmigung des Kongresses
 Tonnengelder erheben und Ein- oder Ausfuhrzölle auflegen; soweit
ihm hierin eine Ausnahme gestattet ist, sind die betreffenden Gesetze der
Kontrole des Kongresses untworfen. (Art. 1 sect 10.)
3) RV. Art. 4 Z. 14; Art. 61 u,.’s. w.; Schweizer. Bundesverf, Art. 20;
Verf. der Vereinigten Staaten Art. 1, sect. 8 al. 14, 16, vergl. al. 11.
4) Art. 1 sect. 8 al. 10. — Ueber den Grund der Kompetenzbestimmung
zutreffend Madison im Federalist, No. 42 (Ausgabe Philadelphia 1877.
p. 330 foll.); Story, a. a. O. II p. 90; Beach Lawrence bei Wharton,
Criminal Law. 9. ed, II Philadelphia 1885. p. 654. Ob die Gesetzgebungskompetenz
 der Union hier exklusiv ist, ist nicht unbestritten. Vergl. ebenda
p. 90 und Note 3.
5) Dahin würde der wichtige Art. 70 der Schweizer, Bundesverf. gehören,
ler dem Bunde unabhängig von dem den Kantonen kraft ihrer Polizeigewalt
zustehenden Ausweisungsrechte die Befugniss verleiht, „Fremde, welche die
Aussere oder innere Sicherheit der Eidgenossenschaft vefährden. aus dem
        <pb n="378" />
        die Rechtsprechung auch hier immer eingeschlossen — beilegt.
Daher u. a. die ausschliessliche Konsulargerichtsbarkeit der Bundesstaaten,
 daher die Bestimmungen des nordamerikanischen
Rechts, nach denen den Unionsgerichten die alleinige Entscheidung
der gegen fremde Gesandte, ihr Personal und ihre Dienerschaft,
soweit überhaupt eine Gerichtsbarkeit über sie begründet ist,
und der gegen Konsuln anhängig gemachten Prozesse zusteht,
die Rechtssätze, nach denen der Union eine fast ausschliessliche
 See- und Admiralitätsgerichtsbarkeit zukommt !), daher die
Vorschrift des Schweizerischen Rechts, wonach über „Verbrechen
yegen das Völkerrecht“ und über Beschwerden wegen Verletzung
von Staatsverträgen lediglich das eidgenössische Bundesgericht
zu erkennen hat.?) Daher aber insbesondere der Vorbehalt aller
völkerrechtlichen Zwangs- und Vergeltungsmaassregeln für die
Regierung des Centralstaats, auch auf den Gebieten, auf denen
im übrigen die vollziebende Gewalt der Gliedstaaten unberührt
yeblieben ist.?) Oder aber der Bundesstaat benimmt den Gliedschweizerischen

 Gebiete wegzuweisen.‘“ Ich stelle die Bestimmung hierher,
weil die Ausweisung sehr wohl Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht sein kann.
S. oben S. 344, 346.) Ueber die Geschichte des Artikels vergl. Orelli,
Staatsrecht d. Schweizer Eidgenossenschaft, Freiburg 1885. S. 86; Blumer-Morel
 I 3. Aufl. S. 109; II. 1. 2. Aufl. S. 240ff.; Langhard, Fremdenausweisung.
 S. 20ff., bes. 25. und die anonyme Schrift: Gastfreundschaft
und Hausrecht der Schweiz. Zürich 1889. S. 27. S. auch Affolter, Archiv
f, öff. Recht VI S. 386 Note 10. Die Vorschrift wird ergänzt durch das
Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 1889, insbes. Art, 3
Abs. 2, wodurch der Generalanwalt zum ständigen Bundesorgan erhoben und
a. a. mit der Ueberwachung der Fremdenmnolizei betraut wurde. S. dazu
Langhard, 8. 40£.
1) S. sogleich unten S. 365 Note 4.
2) Bundesverf, Art. 112 Z. 2, 113 Z. 3. — Nicht in diesen Zusammenhang
 gehört es, dass in den nordamerikanischen Territorien und dem Distrikt
‚on Columbia, in Elass«Lothringen und in den deutschem Schutzgebieten
Rechtspflege und Verwaltung ausschliesslich Bundessache sind. An diesen
Stellen erscheint der Bundesstaat eben als Einheitsstaat.
3) Verf. d. Vereinigten Staaten Art. 1 8. 10 (Marke- und Repressalienbriefe);
 Schweizerische Bundesverf. Art. 85 Z, 6; 102 Z. 8, 9; Deutsche Reichsverfassung
 von 1849, $&amp;amp; 6 (die Reichsgewalt „ordnet alle völkerrechtlichen
Maassregeln an“; vergl. auch 8 75 und Erfurter Unionsverfassung $$ 6, 71).
Bezüglich des heutigen Deutschen Reichs ist es wohl richtig, mit Hänel,
Deutsches Staatsrecht I S. 543 und jetzt auch v. Seydel, Commentar 2. Aufl.
3. 166 anzunehmen, dass die Befueniss zu Retorsion und Repressalien. ab-
        <pb n="379" />
        - 365

staaten die Möglichkeit endgültiger, insbesondere richterlicher
Entscheidung, indem er von den Behörden der Unterstaaten den
[nstanzenzug an seine eigenen eröffnet, sei es überhaupt, sei es
speziell auf völkerrechtlich bedeutsamen Gebieten. Dabhin gehört
es, dass das Deutsche Reich gegen Entscheidungen der Seeämter
die Beschwerde an das Oberseeamt zulässt!), dass es dem Reichsoberhandelsgerichte
 eine oberste Kompetenz in gewissen Bergungsfällen
 gab?2), dahin gehört aber vornehmlich, dass nach den Bestimmungen
 des nordamerikanischen Unionsrechts mindestens
durch Appellation an das oberste Unionsgericht gelangen können
die Sachen, bei deren Entscheidung es auf die richtige Auslegung
eines Unionsvertrags ankommt (cases, arising under treaties), die
Fälle „affecting ambassadors, other publie ministers and consuls“ 3)
und alle Streitigkeiten zwischen Bürgern eines Staats und fremden
Staaten oder deren Unterthanen, zwischen einem Unionsgliede
und ausländischen Staaten, endlich zwischen einem Gliedstaate
als Kläger und Ausländern als Beklagten.) Soweit aber solch

gesehen von besonderen Bestimmungen, zwischen Reich und Gliedstaat vertheilt
 ist entsprechend der Vertheilung der Gebiete, auf denen| sie vorkommen.
 S. auch Wach, Handbuch des deutschen Civilprozessrechts. I S. 222,
Note 8. A, M. v. Roenne, Staatsrecht d. Deutschen Reiches. 2. Aufl. II. 2.
3. 304f.; v. Mohl, Deutsches Reichsstaatsrecht S. 309f. — Reichsgesetze
über Retorsion s. oben S. 353 Note 4 und 5, Darauf, dass der Reichsgewalt
hinsichtlich der Retorsionen im Bereiche des bürgerlichen Rechts zur Zeit
zein Einfluss zukommt, weist bedauernd hin Niemeyer, Vorschläge und
Materialien zur Kodifikation des internat. Privatrechts, Leipzig 1895. S. 40f.
1) Reichsges. betr. die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877,
$ 27. — Natürlich war die Rücksicht auf das Völkerrecht nicht der einzige
Grund der Kompetenzbestimmung.
2) Strandungsordnung vom 17. Mai 1874, 8 44.
3) S. oben S. 351 Note 2. «
4) Nach der Verfassung war auch bier die Parteirolle gleichgültig; s. aber
las elfte Amendment. Vergl. im Ganzen Unionsverf. Art. 3 Sect. 2; Judiciary
Act vom 24. Septbr. 1789; Rev. Stat. s. 687, 711; Akte vom 3. März 1887,
sh. 373 u. 8. w. Die Motive aller dieser und der oben S. 364 zu Note 1 angeführten
 Bestimmungen sind in der nordamerikanischen Litteratur klar erkannt
und eingehend gewürdigt worden. Beachte vor Allem Hamilton im Federalist
 No. 22, 50 (Ausg. Philadelphia 1877. p. 192, 588 foll., 590 foll.); Kent (s.
oben S. 138 Note 7) I p. 366; Story, a. a. O. II p. 450, 464, 468, 472 foll.;
Hare, American Constitutional Law. Boston 1889. II p. 1025foll., und aus
der Judikatur namentlich Chief Justice Jay in Chisbolm v. The State of
Georgia, Dallas’ Rep. II p. 419, 475: Story in Martin v. Hunter, Wheaton’s
        <pb n="380" />
        366

besondere Kompetenzregulirung aus verfassungspolitischen Gründen
unmöglich ist, wird der Bundesstaat den angegebenen Zweck
wenigstens durch Gebote und Verbote zu erreichen suchen,
indem er z. B. den Gliedstaaten die Ausübung von Gerichtsbarkeit
und Steuerzwang gegenüber den bei der Bundesregierung beyzlaubigten
 Gesandten untersagt!), — was dann eine nothwendige
Ergänzung finden muss durch die Organisation einer Aufsicht
und wieder im Anschlusse an sie durch Ermöglichung eines
Zwanges in positiver wie negativer Richtung. Freilich — diese
Mittel werden auch hier scheitern können an der vom Bundesstaate
 selbst anerkannten Unabhängigkeit der Landesgerichte; ?)
sie sind ferner, was wichtiger ist, in den Verfassungen der gegenwärtig
 in Betracht kommenden Gesamtstaaten nicht unbedenklich
vernachlässigt worden.?)
Nun kann aber noch aus einem anderen Grunde, als dem
bisher besprochenen, eine Haftung des Bundesstaats für den

Rep. I p. 335. — In diesem Zusammenhange mag auch der interessanten Bestimmung
 gedacht werden, nach der die Unionsgerichte durch writ of habeas
zorpus solche Personen aus der Haft der Einzelstaaten befreien können, die
auf Befehl u. s. w. fremder Regierungen, z. B. im Kriege, Vergehen begangen
haben: Akte vom 29. August 1842, ch. 257; Rer. Stat. s. 753. Das Gesetz
wurde durch üble diplomatische Erfahrungen gelegentlich des kanadischen
Aufruhrs von 1837 veranlasst (Fall McLeod). Vergl. Thompson in der
Note zu In re Brosnahan, Fed. Reporter XVIII p. 79; Beach Lawrence,
Commentaire sur les Elements de Wheaton. III Leipzig 1873, p. 430 et suiv.;
Halleck, International Law I p. 476 foll.
1) Vergl. GVG. 88 18 Abs. 1, 19. — Es ist durchaus verkehrt, diese
Bestimmungen, soweit sie Normen für die Gliedstaaten enthalten, als
völkerrechtlich geboten zu bezeichnen. Sie wollen allesamt lediglich verhüten,
Jass der Bundesstaat für solches Verhalten der Gliedstaaten haftbar gemacht
wird, das ihm zuzurechnen wäre. Es wird das später bei der Besprechung
des Inhalts des völkerrechtlich gebotenen Rechts noch klarer werden.
2) Vergl. Laband, 3. Aufl. II S. 360; Hänel I S. 319, 743; v. Kries,
a. a. O0. S. 101; Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafprozessrechts.
München 1893, S. 87. Beachte aber die wichtige Bestimmung in Art. 77 der
RV., wonach der Bundesrath Beschwerden über Justizverweigerungen anzunehmen
 und eventuell die gerichtliche Hilfe bei der die Beschwerde hervorrufenden
 Bundesregierung zu „bewirken“ hat. Dazu bes. H äne15S. 736 ff. Wenn
dieser Schriftsteller das hier gewährte Rechtsmittel nur „jedem Deutschen“
zuspricht (S. 738), so ist das entschieden zu eng. Das würde gerade den, allerdings
 wenig beachteten, völkerrechtlichen Werth der Vorschrift vernichten. --3)
 S. darüber den Exkurs I am Sechlusse dieses Abschnitts, S. 3714.
        <pb n="381" />
        367

Gliedstaat entstehen. Wir sahen schon mehrfach, dass dieser
letztere durch den Eintritt in das Bundesverhältniss nicht aufhört,
 der Träger eigener völkerrechtlicher Rechte und Verbindlichkeiten
 zu sein. Gewiss — wichtiger internationaler Pflichten
allgemeiner Natur wird er ledig; sie sind von Stund an Pflichten
 des Bundesstaats, — davon haben wir soeben gehandelt.
Allein die besonderen, aus Vereinbarung und Vertrag entspringenden
 Verbindlichkeiten, die der Gliedstaat aus früherer
Zeit in seine neue Stellung herübernimmt, oder die ihm kraft
der ihm belassenen internationalen Handlungsfähigkeit nach der
Bundesgründung, aber auch die allgemeinen Pflichten, die ihm aus
den ihn allein betreffenden internationalen Verkehrsverhältnissen
erwachsen, — man denke an sein Verhältniss zu den nur bei ihm
beglaubigten Gesandten des Auslandes, — die sind durch das Vorige
nicht berührt worden. Denn diese Pflichten sind lediglich
Pflichten des Gliedstaats, nicht solche des Bundesstaats. Weder
tritt der Bundesstaat kraft seiner beherrschenden Stellung in die
älteren Vvölkerrechtlichen Verhältnisse der Unterstaaten statt
ihrer ein!), noch wird er etwa als Correalschuldner neben sie
gestellt; daher denn keine Rede davon sein kann, dass er aus
jenen Verhältnissen von den berechtigten fremden Staaten unmittelbar
 in Anspruch zu nehmen wäre. Wenn er ihnen dafür
haftet, dass sich die Gliedstaaten völkerrechtsgemäss verhalten,
30 kann das keine Haftung für eigenes, sondern allein für fremdes
 völkerrechtswidriges Verhalten sein.?) Gleichwohl ist solche
Haftung nicht in Zweifel zu ziehen. Da nämlich die Gliedstaaten unter

1) Das behauptet mit Unrecht B. Schmidt in der oben S. 249 Note 3
angeführten Schrift, S. 5Sff. u. 6. Allein woraus soll diese „Universalsuccession“
 folgen? Aus der von Schmidt adoptirten Theorie Hänel’s über
den Staatscharakter von Reich und Gliedstaat? Der Urheber der Theorie
zieht diese Konsequenz nicht. Wäre sie richtig, so würde der so häufige vertragsmässige
 Eintritt des Reichs in ältere Gliedstaatsverträge eitel Spielerei sein!
2) Also nicht anders als wie etwa der Protektoratsstaat für den geschützten
 Staat haftet. Hall, Treatise p. 131; Heilborn, Protektorat. 5. 35,
37,64. Da das Verhältniss dieser beiden Staaten ein rein völkerrechtliches ist,
30 ist die Erfüllung der aus der Haftung entspringenden Pflichten, soweit
3zie in Handlungen gegenüber dem geschützten Staate besteht, an (international
anentbehrliches) Landesrecht nicht gebunden, daher hier nicht zu besprechen.
Auch vom Verhältnisse zwischen Suzerän und Vasallenstaat sehe ich aus den
mehrfach erwähnten Gründen ab.
        <pb n="382" />
        368 —

der Gesamtstaatsverfassung nicht mehr Subjekte des völkerrechtlichen
 „Aktionenrechts“, weder nach der aktiven, noch nach der
passiven Seite sind!), da der in seinen Ansprüchen von ihnen
unbefriedigt gelassene dritte Staat keinerlei Mittel des Erfüllungsoder
 Vergeltungszwangs gegen sie anwenden kann, ohne zugleich
Jen Bundesstaat anzugreifen, da er demnach, wenn er dies vermeiden
 müsste, schlechterdings der Möglichkeit beraubt wäre,
gegenüber Säumniss und Rechtsbruch zu dem zu kommen, was
ihm gebührt, so ist die Folgerung unabweisbar, dass der Bundesstaat,
 dessen Verfassung ja das rechtliche Hemmniss unmittelbarer
Befriedigung des Berechtigten bildet, diesem für die Pflichtverletzung
 des Gliedstaats einzustehen hat.?) Gewiss — eine Haftung
 dieser Art wird nur selten entstehen, wenn durch die Kompetenzbestimmungen
 der Bundesverfassung die völkerrechtliche
 Handlungsfähigkeit der Gliedstaaten auf gewissen Gebieten,
wie dem des gesandtschaftlichen Verkehres, ganz ausgeschlossen ?)
oder, wie hinsichtlich des Vertragsrechts in den Vereinigten
Staaten und in der Schweiz, auf ein geringstes Maass herabgedrückt
worden ist.*‘) Sie wird auch ohnedies vermieden werden, wenn
die vom Bundesstaate etwa in Erkenntniss seiner Verantwortlichkeit
 an den Gliedstaat gerichteten Befehle und Normativbestimmungen
 bezüglich seines — des Gliedstaats — völkerrechtlichen
 Verkehrs®) innegehalten werden, oder wenn es dem
1) Vergl. Laband I S. 640; v. Sarwey, Staatsrecht des Königreichs
Württemberg. II Tübingen 1883. S. 88; v. Kirchenheim, Lehrbuch d. deutsch.
Staatsrechts. Stuttgart 1857. S. 432; Trieps, Reich und Bundesstaaten S. 219;
Hänel I S. 554f.
2) S. Pomeroy, Lectures p. 262 foll. In besonderer Beziehung auf die
Verträge der deutschen Gliedstaaten Gaupp, Civilprozessordnung II 3. Aufl.
3. 318 Note 10, — A. M. bezüglich der ausschliesslichen Gliedstaatskompetenz,
wie es scheint, v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 303.
3) So sowohl in den Vereinigten Staaten, wie in der Schweizer Eidgenossenschaft.

4) Vergl. Verf. d. Vereinigt. Staaten Art. 1 sect. 10 (generelles Verbot
an die Gliedstaaten, sich durch „treaty“, „alliance“ oder „confederation“ zu
binden und Creditbriefe auszugeben, Beschränkung auf „agreements“ unter
Genehmigung der Union); Schweiz. Bundesverf. Art. 9, 85 Z. 5, 102 Z. 7 (Beschränkung
 der Kantone auf Verträge über „Gegenstände der Staatswirthschaft,
 des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei“ unter Controle des
Bundes). S. auch Deutsche Reichsverf. von 1849 88 8£., 78; Erfurter Unionsverf,
 $$ 8f., 74.
3) So. wenn das Reich die bei einem Gliedstaate beglaubigten nicht-
        <pb n="383" />
        360

Bundesstaate gelingt, durch Anwendung seiner Aufsichts- und
Zwangsrechte den Gliedstaat zu völkerrechtsgemässem Verhalten
 zu bestimmen. Es fragt sich nur auch hier wieder, ob
solche Befugnisse vorhanden sind.!) Fehlen oder versagen sie,
ist der Eintritt der Haftung unvermeidlich.
Die Leistung nun, die der Bundesstaat zu bewirken hat,
ist formell eine andere, wenn er für ein Verhalten des Gliedstaats
verantwortlich gemacht wird, das ihm — dem Bundesstaate — als
eigenes zuzurechnen ist, eine andere, wenn er für Verletzungen besonderer
 völkerrechtlicher Pflichten des Gliedstaats einstehen muss.

deutschen Gesandten von der Gerichtsbarkeit dieses Gliedstaats durch binlendes
 Reichsgesetz befreit (G VG. 8 18 Abs. 2) oder den Gliedstaat nöthigt,
lie Beleidigung eines nur bei ihm beglaubigten diplomatischen Agenten zu
bestrafen (StGB. $ 104). Solche Gesetze sind nicht etwa völkerrechtlich geboten;
 sie dienen nicht der Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers,
 sondern bestimmen aus dem im Texte bezeichneten Grunde andere völgerrechtliche
 Subjekte zur Erfüllung ihrer Pflichten. Noch unrichtiger ist es
zu sagen, der Bundesstaat sei völkerrechtlich verpflichtet, die bei den Gliedstaaten
yeglaubigten nichtdeutschen Gesandten auch sich selbst — dem Bundesstaate -—
gegenüber zu privilegiren. So Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat.
Leipzig 1892. S. 196 und Anm, 6. Danach wäre GVG. $ 18 Abs. 2 völkerrechtlich
 ungenügend;. denn er unterstellt jene Gesandten zweifellos der erstinstanzlichen
 Gerichtsbarkeit des Reiches, Unrichtig Harburger, Strafrechtl.
Begriff Inland. S. 186 Note 35. Es ist m. E. nur ein Akt der Courtoisie, wenn
das Reich die bei den Gliedstaaten akkreditirten fremden Gesandten von
änanziellen Leistungen an das Reich befreit; so durch Bundesgesetz vom
25. Juni 1868 (Quartierleistung im Frieden); 8 4 Z. 2; Reichsgesetz vom
13. Febr. 1875 (Naturalleistungen im Frieden) $3 Z, 2, $5 Abs. 3; Reichsges.
vom 13. Juni 1873 (Kriegsleistungen) $ 25 Z. 2. Ueber die nicht ganz einfache
 Frage der Versicherungspflicht von Bediensteten ausländischer Gesandter
 in Deutschland vergl. Zahn, Blätter für administr. Praxis XLV S. 257 f.
und die dort Citirten. — Sehr häufig ist es übrigens, dass der Bundes- dem
Gliedstaat die Erfüllung seiner völkerrechtlichen Pflichten nur ermöglicht,
z. B. durch die Erklärung, ein Reichsgesetz solle die Staatsverträge der
Gliedstaaten mit dem Auslande nicht berühren (s. oben S. 248 in der Note),
oder durch die Erlaubniss, die dem Reichszoll unterworfenen Gegenstände,
die für Gesandte des Auslands bei den Gliedstaaten bestimmt sind, auf Freipässe
 eingehen zu lassen (Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, Art. 15
verb. mit Art. 40 der R V.). Alles das dient natürlich demselben Zwecke wie
die vorhin erwähnten Befehle, vermag nur die Absicht weniger sicher zu erreichen.
 Die Protokolle zweiter Lesung z. Einf. Ges. zum BGB. Art. 56 (s.
&amp;gt;ben S. 248 a. E.) geben das Motiv des Reichsgesetzgebers bei dergleichen
Bestimmungen richtig an,
1) S. den Exkurs II unten S. 373.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="384" />
        370

Dort die Pflicht zu eigener Reparation oder Genugthuung, hier
die Pflicht, den Gliedstaat zu Reparation oder Genugthuung anzuhalten.
 Allein, wenn wir wiederum von finanziellen Leistungen
and von Handlungen bloss ceremoniellen Charakters absehen, so
argiebt sich aus der eigenthümlichen Struktur der bundesstaatlichen
Verfassung, dass ganz regelmässig auch im ersten Falle die
Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Pflicht der Mitwirkung der
untergeordneten Staatsgewalt nicht entrathen kann. Eine Strafe
gegen den Gliedstaat ist undenkbar; die Exekution ist gerade
keine Strafe, und sie soll, wie wir sahen, die Entstehung der
Haftpflicht vermeiden, nicht diese erfüllen. Eine Maassregelung
der gliedstaatlichen Organe ist unmöglich, soweit es sich um das
Staatsoberhaupt handelt. Anderen Organen gegenüber ist der
Bundesstaat zumeist zu eigener Bestrafung oder Disciplinirung
anfähig. Er ist darauf angewiesen, die Regierung der Gliedstaaten
 zur Ausübung ihrer Straf- und Disciplinargewalt zu veranlassen
 !); soweit er das kann, ist er natürlich auch befugt, seine
Weisung zu erzwingen. Aber da sich diese „Anregung“ immer
als besonderer Ausfluss der Aufsichtsgewalt darstellt, so geht
sie auch nur so weit wie diese, und wir wissen, welche Grenzen
ihr gesteckt sind.?) Ganz dasselbe gilt bezüglich der Aufhebung
völkerrechtswidriger Staatsakte und der Beseitigung ihrer Rechtsfolgen.
 Wieder ist der Bundesstaat besten Falles darauf beschränkt,
 den Gliedstaat zur Reparation zu veranlassen, und
wieder ist das nur innerhalb der Schranken der Oberaufsichtskompetenz
 denkbar. Dass der Bundesstaat gegenüber der Rechtskraft
einzelstaatlicher Gerichtsurtheile machtlos ist, das ist nicht ihm
sigenthümlich. Aber während sich der Einheitsstaat wenigstens in
manchen Fällen durch das Nothmittel der Begnadigung . helfen
kann, muss der Bundesstaat hier abermals den Gliedstaat um die
Ausübung dieses Kronrechts angehen und ist in weitem Umfange
von dessen Grossmuth abhängig.?) So wird er in Fällen äusserster

1) Wie die Schweizer Eidgenossenschaft in den bekannten Fällen des
Züricher Polizeihauptmanns Fischer (1888) und des Aargauer Bezirksamtmanns
 Baumer in Rheinfelden (1890). Vergl. Langhard, Fremdenausweisung
 S, 32,
2) S. die beiden Exkurse S, 371, 373.
3) Doch aber wohl nicht ganz. Ist es überhaupt richtig, dass die
Begnadigung ein Mittel zur Erfüllung völkerrechtlicher Haftpflicht ist.
        <pb n="385" />
        371

Noth zur eigenen Gesetzgebung greifen müssen, und selbst hier
wird er zum Theil nicht ohne Verfassungsänderung sein Ziel erreichen
 können, zum Theil auch daran durch Reservatrechte einzelner
 Gliedstaaten gehindert sein. So besitzt er hier von dem
„international unentbehrlichen“ Rechte kaum das Unentbehrlichste,
Dieses Bild ist gewiss nicht erfreulich. Aber besonders auszumalen
 brauche ich es wohl nicht. Denn der Fall, wo — um im
Vergleiche zu bleiben — die Figuren des Gemäldes anfangen zu
sprechen und zu handeln, ist sicherlich selten genug. Sie würden
dann, meine ich, nicht immer in der Stellung verharren, die ihnen
das Bild anweist.

Exkurs L.

Es steht zur Untersuchung, inwieweit sich die Bundesstaaten verfassungsrechtlich
 in die Lage gesetzt haben, die Gliedstaaten durch Aufsicht und Zwang
zur Vornahme oder Unterlassung von Handlungen zu nöthigen, die nach Völkerrecht
 der Bundesstaat vorzunehmen, zu unterlassen verpflichtet ist. Ich
beschränke mich auf kurze Angaben. Von dem, was in jener Hinsicht bezüglich
 etwaiger eigener internationaler Pflichten des Gliedstaats gilt, wird
arst später (Exkurs II) zu sprechen sein.
Am meisten ist dem völkerrechtlichen Bedürfnisse in der Schweizer Eidzenossenschaft
 Genüge geschehen. Wenigstens hat die Bundespraxis durchaus
 daran festgehalten, dass überall, wo es sich um die Erfüllung der dem
Bunde selbst obliegenden speziellen oder allgemeinen völkerrechtlichen Pflichten
handelt, die eidgenössische Regierung die Kantone auch dann beaufsich-;igen
 und zu. entsprechendem Thun oder Lassen anhalten könne, wenn
Jieses sich innerhalb der ausschliesslichen Kantonalkomvetenz bewegt. Daher

30 wird allerdings der Bundesstaat, soweit er den Gliedstaat nöthigen
kann, die von seinen Organen verschuldete Völkerrechtsverletzung gut zu
machen, auch die Vornahme einer Begnadigung verlangen dürfen, So war
in dem oben erwähnten Falle Stern (S. 362 Note 1) das Ansinnen der Unionsregierung,
 eine „gerechte Begnadigung‘“ eintreten zu lassen, allerdings so
unbegründet wie nur möglich; aber wenn es der Staatssekretär des Auswärtigen
Amts prinzipiell ablehnte, „über die Ausübung des Begnadigungsrechts
durch einen Bundesfürsten aus Anlass einer diplomatischen Reklamation
zu verhandeln‘, so ging dies juristisch zu weit. In einem anderen Falle,
bei dem freilich das Ausland im Rechte war (s. oben S. 350 Note 3), ist die
preussische der Reichsregierung auf deren Veranlassung bereitwillig entgegenzekommen,
 das durch ein preussisches Gericht verübte internationale Unrecht
 im Wege der Begnadigung zu beseitigen. Natürlich erleichterte da die
besondere Stellung der preussischen Krone zur Reichsgewalt die Verständigung.
DA
        <pb n="386" />
        372 —-z.

 B. die zahlreichen Fälle, in denen der Bund schon vor dem Auslieferungsgesetz
 v. 22. Januar 1892 (Art. 2 Abs. 3) den Kantonen die Strafverfolgung nicht
auslieferungsfähiger Delinquenten aufgegeben hat, wenn er dem Auslande gegenüber,
 obwohl eigener Strafgewalt ermangelnd, zur Verfolgung verpflichtet war
der sich verpflichtet fühlte. Vergl. die bei Blumer-Morel II 2, 2. Aufl.
5. 551 Note ** angeführten Belege, dazu noch etwa Bundesblatt 1893. II
S. 78; Böhm’s Zeitschr. IV S. 316ff.; Entsch. d. Bundesgerichts, ebenda VII
S. 357ff., bes. S. 361, 366. S. auch Ruffy, L’extradition et les traites.
Lausanne 1877. p. 42; Böhm’s Zeitschr. V S. 347, Auch die organisatorische
Stellung des Bundesgerichts ist auf diesem Felde bedeutsam. (S. oben
3, 364.)

Umgekehrt ist es vermöge der durchaus eigenthümlichen Unabhängigkeit,
mn der sich nach der Verfassung der Vereinigten Staaten Bundes- und
Gliedstaat auf dem einem jeden zukommenden Thätigkeitsgebiete bewegen,
jer Centralregierung schlechterdings unmöglich, den Einzelstaat zur Thätigkeit
 oder Unthätigkeit zu zwingen, wenn diese dem Gebiete der ausschliesslichen
 Staatenkompetenz anheimfallen. Vergl. u. A. Hare, a. a. 0. p. 23, 25;
Bryce, The American Commonwealth. 3. ed. New-York u. London 1895 I
p. 338 foll. Welches Gebrechen das in völkerrechtlicher Hinsicht bildet, hat
man in Amerika selbst eingesehen. Vgl. Letter of the Attorney-General vom
20. Nov. 1821 (Phillimore I p. 195 Note s.). Allerdings hat, wie wir sahen,
lie verfassungsmässige Kompetenzvertheilung in weitgehendem Maasse dafür
 gesorgt, dass internationale Schwierigkeiten vermieden werden. Allein
zoweit das nicht geschehen, ist die Union auf freundliche Mahnungen angewiesen,
 und vom guten Willen der Gliedstaaten hängt es ab, ihr diplomatische
Verwickelungen zu ersparen. Das hat der vorhin (S. 362 Note 1) erwähnte
Streitfall mit Italien in drastischer Weise gezeigt. Die Union konnte es
nicht erreichen, dass: die Behörden von Louisiana die an einer Reihe von
[talienern in New-Orleans vorgenomme Lynchjustiz sühnten.

Im Deutschen Reiche stellt sich die Sache nicht ganz einfach. Das
Recht der Aufsicht und entsprechenden Zwanges besitzt dem Wortlaute der
Verfassung nach das Reich den Gliedstaaten gegenüber nur auf den Gebieten,
auf denen ihm selbst Gesetzgebungskompetenz zukommt; RTV. Art. 4.
Aber es ist gerade für unser Thema sehr wichtig, dass dies Recht vorhanden
ist, auch ehe das Reich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht
hat. Vergl. bes. Hänel I S. 305f. (Wenn v. Seydel, Commentar 2. Aufl.
5. 60, Blätter f. administr. Praxis XLV S. 93 fragt, welches der Zweck solcher
 Aufsicht sein könne, wenn nicht blosse Information zu Gunsten künftiger
 Reichsgesetzgebung, so lässt er neben anderem die hier .erörterten
völkerrechtlichen Gesichtspunkte ausser Augen. Es konnte doch gewiss auch
vor Erlass der 88 102ff. des StGB.’s dem Bundesstaate nicht gleichgültig
sein, ob die Gliedstaaten feindliche Handlungen gegen Nachbarstaaten bestraften
 oder nicht!) Da nun aber der Gesetzgebungskompetenz des Reichs
so gut wie alle diejenigen Sphären staatlicher Thätigkeit anheimfallen, innerhalb
 deren durch das Verhalten der Gliedstaaten die internationale Stellung
les Reichs kompromittirt werden könnte, — jede Nummer des in Art. 4 der
        <pb n="387" />
        — 373 —

RV. aufgestellten Katalogs giebt dafür Belege —, so ist es kaum von praktischem
 Belang zu untersuchen, ob etwa dem Reiche ein Kontrolrech gegenüber
 der Landesverwaltung auch auf den Gebieten der ausschliesslichen
Gliedstaatskompetenz zukomme. Ich möchte indess nicht mit der Ansicht
zurückhalten, dass dies allerdings in bestimmtem Umfange der Fall ist.
Sicher wäre es falsch, dem Reiche auch hier schechthin die Oberaufsicht
zuzusprechen, wie Zorn will (Staatsrecht. 2. Aufl. I S. 140); das findet in der
Verfassung nicht den geringsten Anhalt. Allein wenn man erwägt, dass das
Reich in der oben festgestellten Beziehung für das Verhalten der Gliedstaaten
 völkerrechtlich verantwortlich ist, dass es anderseits ohne Zweifel
Jie Pflicht und zwar die „verfassungsmässige Bundespflicht“ der Gliedstaaten
ist, dem Reiche auswärtige, vielleicht zum Kriege führende Verwickelungen
zu ersparen, so würde nach Art. 19 der R V. dem Reiche das Recht zuzugestehen
sein, im Wege der Exekution diese spezielle Bundespflicht zu erzwingen.
Wenn ihm aber das äusserste Mittel der „Aufsichtsgewalt“ zukommt,
können ihm die milderen nicht versagt sein. So ist also zu behaupten, dass
auch auf den Gebieten der ausschliesslichen Landeskompetenz das Reich
insoweit die Befugniss der Kontrole besitzt, als ihm hier durch das Gebahren
 der Gliedstaaten völkerrechtliche Haftpflichten entstehen
können. (In diesem Sinne ist wohl auch eine Bemerkung von HänellI SS. 304
zu verstehen.)
Schliesslich noch eins: die Rechtssätze, die dem Bundesstaate Aufsichtsund
 Zwangsrechte gegen den Gliedstaat gewähren, sind nicht etwa als völkerrechtlich
 geboten zu betrachten, auch nicht als international unentbehrlich ;
denn nicht im Zwang besteht die völkerrechtliche Pflicht, sondern das,
was der Bundesstaat erzwingen will, ist seine Pflicht. Der Zwang ist meist
nnnöthig, und die gesetzliche Möglichkeit seiner Anwendung soll dem
Bundesstaate seine Pflichterfüllung erleichtern, die Entstehung von Haftpflichten
 wegen Nichterfüllung seiner Pflichten vermeiden helfen.

Fxykurs II.

Frage: Haben sich die Bundesstaaten die Kompetenz beigelegt, die Erfüllung
 der den Gliedstaaten obliegenden eigenen internationalen Pflichten
zu überwachen und zu erzwingen? Mit der Behauptung, dass die
Befugniss hierzu existiren müsse (Le Fur, a. a. 0. p. 771, 774) ist wenig
geholfen.
Nun ist die Frage für die Vereinigten Staaten und für die Schweiz
unpraktisch, weil dort die Gliedstaaten nur in verschwindendem Maasse
Träger eigener völkerrechtlicher Verbindlichkeiten sein können. Was aber das
Deutsche Reich anlangt, so ist zunächst so viel sicher, dass das völkerrechtliche
 Verhalten der Gliedstaaten der Reichsaufsicht insoweit untersteht,
als die Gliedstaaten auf den nach Art. 4 der Gesetzgebungskompetenz
des Reichs unterliegenden Gebieten als Subjekte des Völkerrechts auftreten
können, — gleichviel ob das Reich hier schon gesetzgeberisch thätig gewesen ist
‘vergl. StGB. 8 104) oder nicht, so dass also auch die Einhaltung der besonderen
        <pb n="388" />
        — 374 —

Vertragspflichten der Gliedstaaten, z. B. der aus J urisdiktionsverträgen entstandenen,
 auf diesem Felde vom Reiche kontrollirt, eventuell erzwungen
werden kann. Richtig Hänel I S. 305 unten; vergl. auch v. Martitz, In-;ernat.
 Rechtshilfe I S. 241. Im UVebrigen kann nun allerdings eine allgemeine
 und dauernde Ueberwachung des auswärtigen Verkehrs der
Gliedstaaten, insbesondere ihres Gesandtschaftswesens (so Zorn, Annalen d.
Deutsch. Reichs. 1882. 8. 95; Staatsrecht 2. Aufl. II S. 418; gegen ihn mit
Recht v. Seydel, Bayer. Staatsrecht. 2. Aufl. III.Freiburg u. Leipzig 1896.
5. 733. Zorn’s Berufung auf Laband — Annalen S. 95 — beruht auf einem
Missverständnisse), eine so ausgedehnte Ueberwachung, sage ich, kann nicht
zugestanden werden. Indessen wird man auch hier nicht annehmen dürfen,
las Reich wolle sich ohne jedes rechtliche Mittel lassen, der ihm drohenden
Haftung aus dem Wege zu gehen; so v. Holtzendorff HH. II S. 145. Um so
weniger, als es sich, wie im Texte gezeigt, nur in ganz geringem Maasse gerüstet
hat, die aus der Haftung entspringenden Pflichten zu erfüllen. Ich meine also,
dass das Reich jedesmal, wenn ihm wegen völkerrechtswidrigen Benehmens
gines Gliedstaats eigene Gefahr droht, also gegebenen Falls auf Beschwerde
vom Auslande hin, befugt ist, den Gliedstaat zur Auskunftsertheilung anzuhalten
 , anfechtbare Akte des Gliedstaats zu beanstanden und äussersten
Falls das völkerrechtsgemässe Verhalten zu erzwingen. Uebereinstimmend
Hänel I S. 555; Westerkamp, a. a. 0. S. 196f. Diese Schriftsteller
weisen mit Recht darauf hin, dass selbst der Deutsche Bund entsprechende
Befugnisse nicht entbehren zu können glaubte: vergl. Wiener Schlussakte v.
1820, Art. 36f. —
Aufsicht und Zwang sind indessen nicht völkerrechtliche Pflicht des
Reiches. Der Bürge, wenn ich diesen Vergleich ziehen darf, ist nicht verpflichtet,
 den Hauptschuldner zur Leistung zu zwingen, sondern er hat
dafür einzustehen, dass er leistet. Folglich sind auch hier die Rechtssätze
über Kontrole und Zwang keineswegs gebotenes oder international unentbehrliches
 Recht.

ME

Es ist unumgänglich, mit einigen Worten auf eine Kategorie
von Rechtssätzen hinzuweisen, die mit dem international unentbehrlichen
 Landesrechte, weil ihm im praktischen Erfolge häufig
gleich oder nahe kommend, leicht verwechselt werden können.
Es sind Rechtssätze, die dem Staate die Erfüllung völkerrechtlicher
 Pflichten — nicht ermöglichen —, sondern erleichtern
sollen.!‘) Auch sie sind geschaffen mit Rücksicht auf den Zu-1)

 Ich denke natürlich nur an rechtliche, nicht thatsächliche Erleichterung,
 zähle also nicht etwa solche Staatsgesetze hierher, die bei Aufruhr u. dergl.
den Gemeinden eine gewisse Haftung wegen Beschädigung von Privateigenthum
 auferlegen, wie etwa das preussische Gesetz v. 11. März 1850 oder Art.
        <pb n="389" />
        2375

schnitt des Landesrechts; aber der Staat erliess sie, nicht weil
'hm sonst sein Recht das völkerrechtlich gebotene Verhalten verwehren
 müsste, sondern weil es ihm dies erschweren könnte.
Auch sie verfolgen den Zweck, Hindernisse zu beseitigen, die
sich der Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten in den Weg stellen;
aber nicht Hindernisse, welche die Pflichterfüllung ein für alle
Mal vereiteln müssten, sondern sie im einzelnen Falle vereiteln
könnten. . Um sofort ein Beispiel zu geben: die Regierung behält
 sich für künftige, völkerrechtlich erforderte Rechtsetzung den
Verordnungsweg‘ vor, weil vielleicht das Parlament seine Zustimmung
 zum Gesetze verweigern wird.
Die Pflichterfüllung soll erleichtert werden. Deshalb
rechne ich nicht etwa hierher die Landesgesetze, die den Staat
schon vor der Entstehung unerwünschter internationaler Pflichten
 bewahren wollen. Also die Befehle an Staatsorgane, sich
der Eingehung gewisser, das Gemeinwesen nach Ansicht des Gesetzzebers
 schädigender Staatsverträge zu enthalten!) oder sie nur mit
ständischer Genehmigung abzuschliessen 2), oder etwa die Gesetze,
welche die Regierung zur Ausweisung von Personen ermächtigen,
deren Verbleib ihr diplomatische Verlegenheiten bereiten könnte®),
die Verbote, ohne Staatserlaubniss bewaffnete Haufen zu bilden,
sie mit Kampfmitteln zu versehen‘) u. s. w. Also auch nicht
schlechthin die im Vorigen erwähnten Rechtssätze, die, wenn
befolgt, den Staat vor der Entstehung unerfreulicher Haftpflichten
schützen. Gewiss — die landesrechtlichen Normen, von denen
ich sprechen will, haben zugleich den Nebenzweck, dem Staate

L06, 107 des französ, Gesetzes v. 5. April 1884 (auch ältere englische, bayerische,
 braunschweigische u. andere Gesetze; mehrere sind citirt bei Loening,
Die Haftung d. Staats u. s. w. Dorpat 1879. S. 92 Note 2). Soweit bei solchen
Anlässen Fremde geschädigt werden, und soweit etwa der Staat dafür völkerrechtlich
 zu haften hat, bieten ihm natürlich diese Gesetze eine Erleichterung
 in ökonomischer Hinsicht, insofern er den Ausländer auf die Gemeinde
verweisen, eventuell sich bei ihr schadlos halten kann.
1) Vergl. oben S, 265.
2) S. etwa kgl. sächsische Verfassung $ 2 (Veräusserung von Staatsgebiet)
 u. ä.
3) Die Ausweisung dient ja in erster Linie diesem Zwecke, wennschon
sie auch Erfüllung besonderer Schutzpflicht oder vielleicht gar einer Haftpflicht
 sein kannn. S. oben S. 344 Note 3 und S. 346.
4) StGB. 8 127; braunschweigische Verfassung vom 12. Oktober 1832,
S 9 Abs. 2 u. a.
        <pb n="390" />
        376

sine Haftung zu ersparen, aber nur eine solche, die ihm durch eigene
 Verletzung völkerrechtlicher Pflichten erwachsen könnte. Demnach
 würden von jenen Sätzen nur die hierher gehören, die z. B.
dem Staate besondere Aufsichtsrechte über Gemeinde oder Gliedstaat
 gewähren, weil er für ihr Verhalten dem Auslande verantwortlich
 ist, oder die, welche die Kompetenz der Gerichte zu
Gunsten der Verwaltung einschränken, weil diese als diplomatisch
„zuverlässiger“ erscheint. Ich komme natürlich nicht nochmals
auf all dieses zurück.
Es ist wiederum nur der Repräsentativstaat, der uns
den Stoff zur Betrachtung liefert. Der absolute bedarf des „ erleichternden“
 Rechts ebensowenig wie des „international unentbehrlichen“,
 Auch für den konstitutionellen Staat ist es, wie gesagt,
 nicht nothwendig. Denn die Fesseln, die hier der Rezierung
 angelegt sind, brauchen nicht zu drücken. Aber sie
können es thun, und dann sind sie fühlbar genug. Werden
lie Beschränkungen, die sich die Regierung im Repräsentativstaate
 gefallen lassen muss, konsequent auch. bezüglich des internationalen
 Verkehres durchgeführt, so sind gerade den Staatsörganen
 die Flügel beschnitten, die vermöge ihrer steten Berührung
 mit der fremden Staatenwelt vor anderen Befähigung
und Takt in der Behandlung völkerrechtlicher Fragen besitzen.
Und zwar wird ihre Freiheit zu Gunsten solcher Elemente eingeschnürt,
 die im allgemeinen weder mit den Forderungen des
Völkerrechts und der auswärtigen Politik vertraut, noch auch in
jedem Falle gewillt sind, sich bei ihren Entschliessungen von
Rücksichten auf die internationale Stellung des Staates leiten zu
lassen. Man sagt zwar, die moderne Verfassungsentwickelung
besitze einen starken Antheil an den Fortschritten des Völkerrechts
 in neuerer Zeit. Ich will nicht untersuchen, was darin
Wahres liegt, will auch nicht den Glauben daran stören, dass dem
Repräsentativstaat eine angeborene Scheu vor Völkerrechtsverletzungen
 eigen sei, und dass jenes. wunderbare Etwas, das als
„Öffentliche Meinung“ die werthyollste Zwangsgewalt im Völkerrechte
 sein soll, in seinem angeblichen Hauptorgan, dem Parlament,
 das internationale Leben sicherer und friedlicher gemacht
habe. Jedenfalls wird man nicht leugnen, dass die, mindestens
im Vergleiche zum absoluten Staate verwickelten Verfassungssinrichtungen
 der repräsentativen Monarchie und Demokratie der
        <pb n="391" />
        377 —-Regierung

 in der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im
einzelnen Falle arge Schwierigkeiten zu bereiten vermögen.‘)
Das gilt zunächst für die in den Dienst internationaler Interessen
 zu stellende Legislative. Sie ist hier entweder
mehreren Organen zu gemeinsamer Ausübung überlassen oder
einem unter Bindung an die Zustimmung eines oder mehrerer
anderer, oder sie liegt zwar in der Hand eines einzigen Organs,
aber dies besteht aus einer vielköpfigen Körperschaft, deren Wille
durch eine im Voraus nie zu berechnende Abstimmung hervorgebracht
 wird. Gewiss mag in manchen Fällen die Erkenntniss
völkerrechtlicher Pflicht zur Gesetzgebung die Einigung der vielen
Willen über ein Gesetz beschleunigen; die Möglichkeit des Gegentheils
 ist indess immer vorhanden. Sie wächst mit der Zahl der
zur Gesetzgebung erforderlichen Einzelwillen und mit der Stärke
der jeweils innerhalb des Staats vorhandenen politischen Spannung.
Am schroffsten tritt das zu Tage, wo, wie nach vielen neueren
Verfassungen repräsentativer Republiken, mit der Institution des
Referendums die endgültige Entscheidung über alle oder doch
sinzelne Gesetze sogar den Repräsentativkörpern aus der Hand genommen
 und auf die Abstimmung grosser, einer leidenschaftlichen
Agitation ausgesetzter Wählermassen gestellt wird.?)

1) Auf politischem Gebiete hat das bekanntlich die Folge, dass die
Staaten, je „parlamentarischer‘ sie regiert werden, um 80 weniger als Bundesgenossen
 begehrt sind; es ist kein Verlass auf ihre Vertragstreue! — Man
wird mir nicht die Unvernunft zutrauen, als wollte ich mit diesen Bemerkungen
 über das System als solches aburtheilen. Aber ich bin natürlich
durch meinen Gegenstand zu etwas einseitiger Hervorkehrung der Schattenseiten
 genöthigt.
2) Man hat nur selten beachtet, welche Bedenken der Einrichtung des
Gesetzesreferendums auch in internationaler Beziehung entgegenstehen.
S. aber Dunant, Die direkte Volksgesetzgebung in der Schweizer KEidgenossenschaft.
 (Diss.) Heidelberg 1894. S. 52; Despagnet, Revue generale II
D- 186. In Bezug auf die Schweiz wird meistens nur erörtert, ob bei Staatsverträgen
 der von der Bundesversammlung ausgehende Ratifikationsbeschluss
dem Referendum unterworfen sei, — eine Frage, die von der Praxis durchweg
im verneinenden Sinne entschieden worden ist. Vergl. Orelli, Staatsrecht
5. 81; Hilty, Archiv für öffentl. Recht II S. 372f.; Affolter, ebenda VI
3. 401; Dunant, a. a. 0. S. 64, S. auch v. Salis, Schweizerisches Bun-Jesrecht
 I S. 438. Aber praktisch viel wichtiger ist die Frage, ob das Gesetz,
 das erforderlich ist, um einen abgeschlossenen Staatsvertrag ausführen
zu. können, zutreffenden Falls wie andere Gesetze dem Referendum unter-
        <pb n="392" />
        378

Es gilt das Gesagte nicht minder für die vom Völkerrechte
geforderte Bethätigung der Exekutive. Der konstitutionelle
Staat engt die vollziehende Gewalt nicht nur durch mehr oder
weniger strenge Unterordnung unter das Gesetz ein, — davon
wurde‘ sehon gehandelt —, sondern er macht ihre Ausübung in
beträchtlichem Umfange von der „Zustimmung“, „Genehmigung“
der dem „Einvernehmen“ anderer und zwar eben der zusammenzesetzten
 Staatswillensfaktoren abhängig, die auch bei der Gesetzgebung
 betheiligt oder ausschlaggebend sind. ‚ Dieselben
Schwierigkeiten, die sich dem Zustandekommen des völkerrechtlich
 gebotenen Gesetzes in den Weg stellen, können der gebotenen
Vollziehungshandlung entgegentreten.
Es muss nahe liegen, solchen Störungen durch besondere
Rechtssätze vorzubeugen. Und zwar ist deren Inhalt mit der
Feststellung ihres Zwecks bereits gegeben.
Will sich der konstitutionelle Staat die Erfüllung zukünftiger
Pflicht zur Gesetzgebung erleichtern, so geschieht das durch den
Erlass allgemeiner Kompetenzregeln, in denen er für den vorausyesetzten
 Fall das Erforderniss „konstitutioneller“ Gesetzgebung
fallen lässt und Staatsoberhaupt oder Behörden den Weg der
Verordnung freigiebt. Selbstverständlich ist dies nirgends in
so weitem Umfange geschehen. Das müsste ja dahin führen, dass
die normale Mitwirkung des Parlaments bei der Gesetzgebung auf
einfachem Wege umgangen werden könnte, wenn nicht wieder
durch Kompetenzeinschränkung bezüglich der Vertragschliessung
sin Gegengewicht gebildet würde.!) Auch besteht zu so grosser

liegt. Zweifellos; das hat die Geschichte des oben S. 306 zu Note 2 erwähnten
Bundesgesetzes v. 10. Juli 1887 ergeben. — Kine besondere Veranlassung zu
Konflikten liegt übrigens dann vor, wenn der Bundesrath, gestützt auf Art. 10
Jer Bundesverfassung, namens der Kantone mit dem Auslande Verträge
schliesst Die Institution des obligatorischen Referendums kann hier beträchtliche
 Schwierigkeiten bereiten, zwar weniger den Kantonen als der Eidgenossenschaft.
 Vergl. Hilty, a. a. O, S. 374.
1) Vergl. etwa Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen
Bundes. Tübingen 1870. S. 91. — Hieraus ist dann aber zu schliessen, dass
jene Verfassungsklauseln, die einem Staatsorgan das Vertragschliessungsrecht
 oder das Recht beilegen, den Staat überhaupt völkerrechtlich zu
vertreten, ihm nicht schon deshalb eine allgemeine Ermächtigung ertheilen
xollen, vertragsgemässes oder sonst völkerrechtlich gebotenes Recht mit Ueber-
        <pb n="393" />
        379 —

Erweiterung des Verordnungsrechts kein Bedürfniss. Denn genau so
wie das „international unentbehrliche“ Recht nicht für Erfüllung
aller denkbaren zukünftigen Pflichten zu sorgen brauchte, weil
diese Pflichten dem Staate nicht gegen seinen Willen auferlegt
werden können, so hat auch hier die Regierung im allgemeinen
keinen Anlass, sich die Ausführung künftiger Vereinbarungen oder
Verträge zu erleichtern; sie braucht sie ja nicht definitiv abzuschliessen,
 ehe sie nicht bei der Volksvertretung das nothwendige
Landesgesetz selbst oder die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung
 durchgedrückt hat.!) Vielmehr beschränkt sich das
„erleichternde Recht“ dieser Art auf zwei Fälle.
Es wird angewandt einmal, wenn sich ein bisher absoluter
Staat eine konstitutionelle Verfassung giebt. Dann spricht er
vielleicht aus, wie die Anhaltische Landschaftsordnung vom
18. Juli/31. August 1859, es bedürfe der Genehmigung des Landtags
 nicht zu Gesetzen, die sich „als Ausflüsse bereits“ — d. h.
zur Zeit der Emanation der Verfassung — „bestehender Staatsverträge“
 darstellten ($ 19).
Zweitens aber ist solche Bestimmung dort am Platze, wo dem
Staate ausnahmsweise durch „Beschluss“ eines Vereins, dem er
angehört, internationales Recht aufgenöthigt werden kann. So
waren es denn vor allem die weitaus meisten der im Deutschen
Bunde vereinigten Staaten, die ihre Regierung ein für alle Mal
ermächtigten, bundesrechtlich gebotenes Landesrecht im Verordnungswege
 zu schaffen. Es geschah dies durch jene stereotype
Verfassungsklausel, nach der die Bundesbeschlüsse kraft einseitiger
Publikation durch das Staatsoberhaupt „verbindliche Kraft“ für
das Inland erlangen sollten“.2) Dieser Satz war, wie ich nochgehung

 der im Uebrigen mitwirkungsberechtigten Gesetzgebungsfaktoren zu
arlassen. Das ist bekanntlich für die Vereinigten Staaten von besonderer
Bedeutung! ;
1) Deshalb gehören die Gesetze nicht hierher, die der Regierung die
Ermächtigung zum Abschlusse bestimmter Verträge und damit implicite die Be-Fugniss
 gewähren, sie durch Verordnungen auszuführen (s. die Beispiele oben
S. 125 Note 1), Noch weniger natürlich die Gesetze, die nach Abschluss
des Vertrags oder in Berücksichtigung „allgemeinen“ Völkerrechts, statt das
zebotene Recht sogleich zu schaffen, dies der Verordnnng überlassen (s.
oben S. 305 Note 2, auch S. 307 Note 2). Diese wollen nicht aus rechtlichen,
sondern aus praktischen Gründen die Rechtsetzung „erleichtern“.
2) Vergl. die Verfassungen des Königreichs Sachsen $ 89: von Hannover
        <pb n="394" />
        380

mals betone, keineswegs international unentbehrliches Landesrecht.
Er war nicht nöthig, um das bundesrechtlich erforderte Recht
zu ermöglichen; die Zustimmung des. Landtags hätte sich ja
vielleicht in jedem Falle erzielen lassen. Nur sicherte sich die
Regierung ihre Stellung dem Bunde gegenüber; sie erleichterte
sich die Erfüllung künftiger Bundespflichten, insofern sie es nun
nicht mehr darauf ankommen lassen musste, ob sich eintretenden
Falls die Stände willfährig erwiesen.
Will sich endlich der Staat die Erfüllung künftiger Pflichten
zu Vollziehungshandlungen erleichtern, so wird er ein für
alle Mal die Organe der Exekutive hinsichtlich der vom Völkerrechte
 verlangten Staatsakte von den sie nach der regulären
Kompetenzgliederung umgebenden Schranken befreien. Er wird
sie z. B. für diese Fälle ausnahmsweise der Nothwendigkeit entheben,
 zuvor die Genehmigung des Parlaments einzuholen. Auch
das ist wiederum nicht international unentbehrlich. Wer vermag
von vornherein zu sagen, ob das Parlament späterhin seine Zustimmung
 ertheilen oder verweigern werde? Abermals handelt
es sich um Beseitigung einer möglichen, nicht einer sicheren
Gefahr internationaler Verwickelung. Natürlich werden auch hier
Gesetze, die das Mitwirkungsrecht der Volksvertretung für den
ganzen Bereich des internationalen Handelns zurückdrängten, nicht
vorkommen, aus demselben Grunde, der ein allgemeines Verordnungsrecht
 nicht gestattete. Aber die Bundesverhältnisse
bieten uns wieder charakteristische Beispiele. Es war solch ein
‚erleichternder Rechtssatz“, wenn z. B. die königlich sächsische
Verfassung in $ 89 bestimmte: „In Ausführung der vom Bundes-‚age
 gefassten Beschlüsse kann die Regierung durch die mangelnde
Zustimmung der Stände nicht gehindert werden“, oder wenn einzelne
 deutsche Verfassungen der Bundeszeit die Regierung ermächtigten,
 auch ohne und gegen den ständischen Willen
wenigstens die finanziellen Maassregeln oder Truppenaushebungen

$ 2; von Württemberg $ 3; Baden 8 2; Grossherzogthum Hessen Art. 2;
Oldenburg Art. 2, $ 2; Braunschweig $ 12; Sachsen-Altenburg $ 12; Coburg-Gotha
 $ 2; Reuss j. L. $ 2; Schwarzburg-Sondershausen $ 3. S. auch die
soeben im Texte angeführte Anhalt. Landschaftsordnung $ 19. — Natürlich
erleichterten diese Bestimmungen auch die Erzeugung mittelbar gebotenen
Landesrechts und damit indirekt die Erfüllung vieler vom Bunde verlangten
Akte der vollziehenden Gewalt.
        <pb n="395" />
        381 —

zu bewirken, die vom Bunde verlangt werden konnten, und die
an sich von jedesmaliger Genehmigung des Landtags abhängig gewesen
 wären.‘!)

1) Vergl. grossherzogl. hess. Verf. Art. 77; braunschw. neue Landschaftsardnung
 $ 180; oldenburg. Verf. Art. 187, $ 2; Verf. von Sachsen-Meiningen
881; Waldeck. 8 85. Etwas eingeschränkter (für „schleunige“ Erfüllung der
Bundespflichten) Baden $ 63; Reussj. L. $ 62. — Wenn übrigens umgekehrt manche
Verfassungen dem Satze, dass Bundesbeschlüsse durch einseitige Publikation
des Landesherrn zu „Landesrecht“ werden sollten, ausdrücklich hinzufügten,
hierdurch werde die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung
 der Bundesverbindlichkeiten, insoweit sie verfassungsmässig begründet
zei, Nicht ausgeschlossen (z. B. Württemberg $ 3; Grossherzogthum Hessen
Art. 2; Hannover $ 2; Sachsen-Altenburg $ 12), so ging doch ohne Zweifel
die Meinung nicht dahin, dass die Stände durch Steuerverweigerung die Rezierung
 an der Erfüllung der Bundespflichten hindern dürften, sondern nur,
dass sie auch mit der Frage der finanziellen Deckung befasst werden sollten,
Die kgl. sächs. Verf. hat dem in ihrem $ 89 (Fassung des Ges, v. 5. Mai 1851)
’olgenden treffenden Ausdruck gegeben: „Es müssen daher auch die zur
Ausführung derselben (nämlich der Bundesbeschlüsse) erweislich erforderlichen
Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch im Uebrigen die Mitwirkung der
Kammern nach $ 97 der Verfassungsurkunde nicht ausgeschlossen ist“.
Der hier in Bezug genommene $ 97 legt den Ständen die Pflicht auf, für die
Aufbringung des Staatsbedarfs durch Bewilligung der Deckungsmittel zu sorgen,
and giebt ihnen nur das Recht, Nothwendigkeit, Zweckmässigkeit und Höhe
der Ansätze zu prüfen, deshalb Erinnerungen zu machen und sich über
die Art der Deckung u. s. w. zu entschliessen. S. ferner braunschw. Verf.
$ 180 a. E. — Interessant sind auch die nur anscheinend sonderbaren Bestimmungen
 in der Verfassung von Hannover, $ 2 und von Sachsen-Altenburg,
$ 11: Die Bundespflichten „können durch die innere Landesverfassung
(-Gesetzgebung) nicht abgeändert werden“. Damit sollte nicht das Selbstverständliche
 gesagt sein, dass die Verfassung bundesrechtliche Pflichten nicht
zu ändern vermöge, sondern es sollte die Entstehung solchen Landesrechts,
das die Erfüllung der Bundespflichten hemmen würde, durch eine Verfassungsklausel
 unmöglich gemacht oder doch erschwert werden.
        <pb n="396" />
        R 4A
51

Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht.

Unter dem gemeinsamen Namen „völkerrechtlich erlaubtes
Landesrecht“ werden in der Litteratur regelmässig zwei ganz
verschiedene Arten staatlicher Rechtssätze zusammengeworfen.
Es kommt das daher, dass man das Wort „erlaubt“ sowohl in
einer allgemeinen, dem populären Sprachgebrauche entsprechenden,
 als auch in der juristischen Bedeutung zu benutzen pflegt.
Nach der einen ist erlaubt alles, was nicht rechtlich verboten
 ist. Völkerrechtlich erlaubt wäre demnach alles Landesrecht,
 dessen Erlass dem Gesetzgeber durch keine völkerrechtliche
 Vorschrift verwehrt wird. Da nun die unverbotene Handlung
als solche rechtlich gleichgültig ist, so wäre völkerrechtlich erlaubt
 in diesem Sinne das gesamte völkerrechtlich irrelevante
 Landesrecht, gleichviel ob es auf internationale Verhältnisse
 bezüglich ist oder nicht. Bliebe man sich dessen bewusst,
möchte der Ausdruck hingehen. Leider geschieht es nur sehr
zelten. Man schreibt dem Staate das „Recht“ zu, seine Verfassung
 nach Gutdüinken zu ordnen, Gesetze über Oeffnung und
Schliessung seiner Grenzen für Personen und Sachen zu geben,
Küstenfrachtfahrt oder Küstenfischerei den eigenen Unterthanen
gesetzlich vorzubehalten, das persönliche und „räumliche “ Geltungsgebiet
 seiner Normen festzustellen u. s. w.!) Dagegen ist Widerspruch
 zu erheben. Von einem „Rechte“ kann hier niemals die
Rede sein.

1) Ich darf mir wohl ersparen, Belege dafür anzugeben. Sie finden sich
beinahe in jeder völkerrechtlichen Schrift dutzendfach. Besonders charakteristisch
 ist die Zusammenstellung von Gesetzen, die angeblich „assert national
rights“, in der oben S. 3 Note 3 angezogenen Abhandlung T. E. Holland’s,
p. 136 foll. Was dort als „erlaubtes“ Recht betrachtet wird, ist zum weitaus
grössten Theile völkerrechtlich gleichgültig.
        <pb n="397" />
        383

Hält man das fest, so ergiebt sich, dass der Kreis des völkerrechtlich
 erlaubten Landesrechts im strengen Sinne des Worts,
d. h. der Normen, deren Erlass die Ausübung eines echten, vom
Völkerrechte gewährten subjektiven Rechts bedeutet, auf ein sehr
kleines Maass beschränkt ist. Nicht etwa, weil man dem subjektiven
 Rechte als solchem innerhalb des Völkerrechts eine so
bescheidene Rolle anweisen müsste, wie es neuerdings ohne zureichenden
 Grund versucht worden ist; weil es, wie man hört,
im Völkerrechte kein „Dürfen“, nur ein „Können“ gäbe, weil
dem Staate von einem anderen nur „gewährt und versagt, aber nicht
erlaubt und verboten“ werden könne.!) Denn ist das Völkerrecht
wirklich ein Recht, entspringt es einem über den einzelnen Staaten
als „Macht konstituirten“ Gemeinwillen, so ist dieser Gemeinwille
 auch im Stande, den Rechtsgenossen jene Willensmacht zu
verleihen, die wir im subjektiven Rechte begreifen. Gäbe es hier
keine subjektiven Rechte, so könnte es auch keine Pflichten geben.
Und lässt man aus völkerrechtlicher Satzung die Pflicht entspringen,
 so muss ihr ein Recht in der Hand eines Staates entsprechen;
 denn ausser ihm ist ein Berechtigter nicht vorhanden,
— die „Staatengemeinschaft “ ist keine rechtsfähige Persönlichkeit.?)
Vielmehr ist der Grund, aus dem wir uns vergeblich nach einer
grösseren Masse völkerrechtlich erlaubten Rechtes umsehen, darin
zu suchen, dass die Rechte, die der Staat dem Völkerrechte verlankt,
 zur weitaus grössten Zahl Rechte auf fremdes, nur zu getingerem
 Theile Rechte zn eigenem Handeln sind. Und von

1) Jellinek, System S, 300. Allerdings existirt nach ihm die Katezorie
 des Erlaubens nur „Streng genommen“ für das Völkerrecht nicht
‚S. 301), und in den Selbsthilferechten ist doch wenigstens die „Analogie eines
Dürfens“ enthalten (S. 309). Der Grund dafür, dass es kein „Erlauben“ im
internationalen Rechte gäbe, wird darin gefunden, dass erlauben eine Macht
voraussetze, die verbieten könne; die fehle hier. Warum aber ein „Können“,
wenn es ein rechtliches ist, eine solche Macht nicht voraussetzen soll, ist mir
unverständlich. Eingehendere Polemik muss ich mir leider versagen; sie wäre
öhne vollständige Auseinandersetzung mit Jellinek’s Theorie der subjektiven
5ffentlichen Rechte nicht möglich. — Gegen Jellinek vergl. Tezner, Zeitschr.
f, d. Privat- und öffentl. Recht XXI S. 224f, Die kritischen Erörterungen
Heilborn’s, System S. 307ff. bringen die Sache nicht viel weiter.
2) Aus der Existenz dieser Staatengemeinschaft, die das Recht setze,
wil Beling, Krit. Vierteljahrsschrift XXXVIII S. 616f. die Möglichkeit subjektiver
 Staatenrechte ableiten.
        <pb n="398" />
        282

diesen lässt sich wiederum nur ein kleiner Bruchtheil als Recht
gerade zur Rechtsetzung denken.
Wenigstens dann, wenn man die Gesetzgebung als solche
die Ausübung einer dem Staate gegenüber anderen Staaten zustehenden
 Befugniss sein lässt. Denn allerdings — ganz ähnlich,
wie wir vorhin neben dem völkerrechtlich gebotenen Landesrechte
im strengen Sinne des Worts als gleichwichtige Kategorie ein
‚mittelbar gebotenes“ Recht nachweisen konnten, so begegnet
ans hier eine Art von Landesrechtssätzen, die wir „mittelbar
erlaubt“ nennen dürfen. Nicht ihr Erlass, sondern ihre Ausführung
 bildet den Inhalt des völkerrechtlichen Dürfens. Das
Recht des Staates geht z. B. darauf, durch seine Organe in
[remdem . Staate richterliche oder andere obrigkeitliche Handlungen
 vornehmen, seine Truppen durch fremdes Gebiet ziehen,
seine Kreuzer die Schiffe des anderen Staates anhalten und durchsuchen
 zu lassen. Ob aber sein Gesetz alles dies vorschreibt oder
gestattet, ob er z. B. eine „Foreign Jurisdiction Act“ besitzt oder
nicht —, das ist dem verpflichteten Staate gleichgültig. Es sind
Erwägungen entweder praktischer Natur, die den Staat zur Gesetzgebung
 bestimmen, insofern er es für geeigneter hält, statt
der Anweisung von Fall zu Fall seinen Organen das völkerrechtlich
 erlaubte Verhalten ein für alle Mal im Wege des Gesetzes zur
Pflicht zu machen, oder es treibt ihn, was wichtiger ist, wiederum
die Rücksicht auf den Zuschnitt des Landesrechts, das die Ausübung
 der völkerrechtlichen Befugniss ohne landesgesetzliche Ermächtigung
 nicht gestatten würde. Denn das ist ja sicher, dass
ein vom Landesrecht verbotener Akt nicht dadurch zum landesrechtlich
 erlaubten wird, dass sich ein fremder Staat ihn zu
dulden verpflichtet. Also, um das zu wiederholen: das Gesetz als
solches ist in allen diesen Fällen nicht „erlaubt“. Die Unterlassung
 der Gesetzgebung ist nicht Unterlassung völkerrechtlicher
Rechtsausüibung. Ein Verzicht auf das Recht, der unter Umständen
 aus dem Nichtgebrauche des Rechts gefolgert werden
könnte, dürfte niemals in dem blossen Unterlassen der Gesetzzebung
 gefunden werden.
Sonach engt sich das Gebiet des völkerrechtlich unmittelbar
 erlaubten Landesrechts im ‚wesentlichen auf solche Rechtssätze
3in, die — obschon die völkerrechtliche Befugniss, vom Standpunkte
 des Verpflichteten aus betrachtet, ebenfalls nicht in
        <pb n="399" />
        385

der Rechtsetzung als solcher besteht, — doch die Ausübung dieser
Befugniss um deswillen bedeuten, weil, wiederum aus landesrechtlichen
 Gründen, die Ausübung des Rechts nicht anders als in der
Form des Gesetzes geschehen kann. Wenn z. B. auf Grund
kriegerischer Eroberung oder in Folge eines Abtretungsvertrags
der Staat berechtigt wird, seine Staatsgewalt über fremdes
Landgebiet auszudehnen, so wird das, wenigstens in Staaten mit
verfassungsmässig geschlossenem Territorium, nicht anders geschehen
 können als durch gesetzliche Inkorporation.!) Die Gesetzgebung
 ist also hier in der That völkerrechtlich erlaubt;
denn erst durch das Gesetz wird die Ausübung oder doch die
volle Ausübung des erlangten Rechtes bewirkt.?) Und das wird
auch überall da anzunehmen sein, wo das Recht des Staates
vesteht in der Schöpfung von Rechten oder Pflichten Einzelner;
denn diese Schöpfung ist Setzung objektiven Rechts. Freilich
gebe ich zu, dass gerade hier die Grenze zwischen völkerrechtlich
 erlaubtem und irrelevantem Recht oft schwer zu ziehen sein
wird. Da mir der Gegenstand nicht von praktischer Bedeutung
zu sein scheint, will ich nicht länger bei ihm stehen bleiben.

1) S. z. B. Preuss. Verf. Art. 2: „Die Gränzen dieses Staatsgebiets
können nur durch ein Gesetz verändert werden“. Daher z. B. der Konflikt
zwischen Regierung und Volksvertretung in Preussen, den die Weigerung
hervorrief, cin Inkorporationsgesetz hinsichtlich Lauenburgs vorzulegen. Er
zipfelte in der Erklärung des Abgeordnetenhauses vom 3. Februar 1866: „Die
Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Krone Preussen ist rechtsangültig,
 so lange nicht die verfassungsmässige Zustimmung beider Häuser
les Landtages erfolgt ist“. Näheres bei v., Roenne, Staatsrecht der Preuss.
Monarchie, 5. Aufl. herausgeg. v. Zorn. I Leipzig 1899. S. 71 Note 3;
Staatsrecht d. Deutsch. Reiches, 2. Aufl. I Leipzig 1876. S. 49 Note 1. Das
Inkorporationsgesetz erging erst am 23. Juni 1876.
2) So waren z. B. die preussischen Gesetze vom 20. September und
24. Dezember 1566 (Einverleibung von Hannover, Hessen, Nassau, Frankfurt,
Schleswig-Holstein sowie bayerischer und hessischer Gebietstheile), aber auch
lie Reichsgesetze vom 9. Juni 1871 und vom 15. Dezember 1890 (Elsass-Lothringen
 und Helgoland) erlaubtes Landesrecht. — Die Einführung von
Gesetzen in erworbenen Gebietstheilen ist dagegen wieder völkerrechtlich
irrelevant. Auch die Einführung österreichischer Gesetze in Bosnien und der
Herzegowina?

Priepel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="400" />
        $ 15.

Die Erscheinungsformen
des völkerrechtsgemässen Landesrechts.

1

Es wurde bereits in anderem Zusammenhange festgestellt,
dass die Erzeugung alles staatlichen Rechts in vier äusserlich von
einander verschiedenen Formen erfolgen kann, jenachdem nämlich
die Rechtsquelle ihren Willen, dass Recht entstehe, in Worten,
die das ausdrücklich besagen, oder durch andere Handlungen erklärt,
 die auf solchen Willen schliessen lassen, und jenachdem
sie wieder im einen und im anderen Falle das, was sie zum Inhalte
eines Rechtssatzes erheben. will, in der ersten oder in der zweiten
Art zu erkennen giebt.!) Von den vier Formen, in denen uns
demnach das völkerrechtsgemässe Landesrecht begegnen muss,
verlangen jedoch nur zwei eine besondere Betrachtung.
Zunächst ist es sehr häufig, dass sich der Staat auf die ausdrückliche
 Erklärung seines Rechtsetzungswillens beschränkt, den
Inhalt der zu sehaffenden Rechtssätze aber, statt ihn besonders zu
formuliren, nur durch eine Verweisung kennzeichnet. Eine
Verweisung entweder schlechthin auf allgemein geltendes Völkerrecht
 oder auf bestehende Staatsverträge überhaupt, also Aufstellung
 eines Blanketts, das der jeweiligen Ausfüllung durch
allgemeines oder besonderes internationales Recht bedürftig und
fähig ist; auch hiervon ist an früherer Stelle schon genügend
gesprochen worden.?) Oder eine Verweisung auf einen bestimmten
 Vertrag, dessen Text der Staat seiner Satzung vollständig
oder im Auszuge hinzufügt, den er „verkündet“ zugleich mit der

1) S. oben S. 90£.
2) S. oben S. 227£.
        <pb n="401" />
        387

ausdrücklichen Aufforderung an Behörden, Unterthanen oder
„Alle, die es angeht“, ihm nachzuleben.!‘) Der Rechtsinhalt muss
aus dem Vertragsinhalte erschlossen werden. Der Gesetzgeber
formulirt ihn nicht. Wenn auch oft genug die Vertragsklauseln,
gewiss nicht ohne Absicht, bereits so gefasst sind, dass sie eher
der Form einer staatlichen Anordnung entsprechen als der einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung, so stammt doch die Formulirung
nicht vom Gesetzgeber als solchem. Zuweilen täuscht auch der
Schein; was im Vertragstexte so klingt wie Staatsgebot oder
Ermächtigung, ist vom Staate, der den Vertrag publicirt, nicht
als Gebot oder Ermächtigung gemeint. Der Gesetzgeber macht
es sich leicht, den Auslegern schwer. Davon alsbald Näheres.
Ebenso häufig aber begegnet uns völkerrechtsgemässes Landesrecht,
 bei dem der Staat weder die Rechtsregel formulirt,
noch den Rechtswillen ausdrücklich ausgesprochen hat. Vielleicht
 erklärt der Staat durch ein Gesetz den Willen, eine im
Gesetze nicht ausdrücklich formulirte Regel zum Rechtssatze zu
erheben; er schafft z. B. die völkerrechtlich gebotene „Norm“
dureh Aufstellung eines ihre UVebertretung bedrohenden Strafgesetzes
 ?), etwa das Verbot der Gesandtenverletzung durch ihre
Pönalisirung. Aber es fällt vor allem das ganze „Gewohnheitsrecht“
in diese Kategorie hinein und spielt hier eine ausserordentlich
grosse Rolle. Dem umfangreichen Gewohnheitsvölkerrechte entspricht
 ein ebenso weitreichendes völkerrechtsgemässes Landesgewohnheitsrecht.
 Wichtig ist namentlich, dass die völkerrechtlichen
 Sätze über die Schranken der Staatsgewalt in „räumlicher“
Beziehung fast stets, in persönlicher Hinsicht zu grossem Theile
ihren Niederschlag in „ungesetztem “ Landesrechte finden. Kein Staat
hält es für nöthig, Befehl und Ermächtigung zu obrigkeitlichen
Akten seiner Organe immerfort mit dem Zusatze zu versehen, es
dürfe die Handlung nur im eigenen Staatsgebiete erfolgen 3), und
fast jeder betrachtet es als überflüssig, fremde Staaten und Staatsoberhäupter*)
 oder ausländische Kriegs- und Staatsschiffe dureh

1) Vergl. die Zusammenstellung bei E. Meier, a. a. 0. S. 330 ff.
2) S. dazu. Binding, Handbuch des Strafrechts I S. 201.
3) S. aber Oesterreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 33.
4) Freilich ist es sehr bestritten, wieweit das Völkerrecht diese Exemtion
verlangt, und deshalb auch, wie weit sie nach Landesrecht geht. Als im
Jahre 1884 die deutsche Reichsregierung beim Reichstage den Entwarf
IE
        <pb n="402" />
        79

ausdrückliche Satzung seiner Gerichts- und Finanzgewalt insoweit
zu entziehen, als es von anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
 geboten wird. Selbst in Ansehung der diplomatischen
Agenten schweigt sich hier das Gesetz zuweilen aus, obwohl bei
ihnen die grössere praktische Tragweite mindestens gelegentlich
umfassenderer Kodifikationen auch zur Erwähnung des Selbstverständlichen
 Veranlassung bieten könnte.!) Wie sogar in Bezug
 auf die durch eine jahrhundertelange Praxis scheinbar für
immer festgelegten Institute des internationalen Rechtslebens die
Entwickelung völkerrechtsgemässen Landesgewohnheitsrechtes
keineswegs stille stehen kann, beweist die Geschichte des Rechtsfalls
 Schnäbele; nach meiner Auffassung bedeutete das damalige
Verhalten der deutschen Reichsregierung den — vermuthlich
wirksamen — Anstoss zur Bildung eines Reichsgewohnheitsrechts,
das in Gemässheit des bereits in der völkerrechtlichen Praxis
wenigstens „latenten Prinzips“ die Exterritorialität diplomatischer
Agenten in gewissem Umfange auf Grenzbeamte ausdehnt,
die der Dienst auf benachbartes Staatsgebiet hinüberführt.?)

eines Gesetzes einbrachte, in dem jene Exemtion ausdrücklich statuirt werden
sollte, behauptete sie gleichwohl — und wie mir scheint, mit Recht —, dass
hierdurch nur schon in Geltung befindliches, unbestrittenem Völkerrechte
konformes Landesrecht bestätigt werde. Das wurde aber innerhalb und
ausserhalb des Reichstags vielfach verneint. Vergl. die oben S. 362 Note 1
a. E. gegebenen Anführungen und v. Bar, in der „Nation“, II S. 293f., auch
Journal XII p. 645 et suiv. Auf den Streit, über den eine sehr grosse Litteratur
 erwachsen ist, kann ich nicht eingehen.
1) So befand sich z. B. im Entwurfe zum Code civil hinter dem Art. 3
eine Bestimmung, welche die Gesandten ausländischer Staaten von französischer
 Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit befreite. Sie wurde als selbstverständlich
 gestrichen, weil „6tranger au droit civil, appartenant au droit des
gens“. Vergl. Fenet, Travaux preparatoires du Code civil. VII Paris 1836. p. 15.
2) Auf die Bedeutung des Falls für die internationale Rechtsentwickelung
hat namentlich Stoerk hingewiesen. Vergl. seinen Vortrag: Die staats- und
völkerrechtlichen Verhältnisse des Rechtsfalles Schnäbele. Greifswald 1887.
(Nicht im Handel, vom Verf. mir freundlichst zur Verfügung gestellt), ferner
in HH IS. 663 f., 669£. u. in v. Stengel’s Wörterbuch d. Verwaltungsrechts IL S.6f£.
— Von dem im Texte eingenommenen Standpunkte aus erklärt sich auch
der von v, Kries, Archiv f. öff. Recht V S. 357 behauptete, aber nur scheinbare
 Widerspruch in der die Angelegenheit erledigenden Note der Reichsregierung.
 Die Freilassung erfolgte zwar „in Betracht völkerrechtlicher Motive“,
 aber „unter voller Anerkennung der Berechtigung des
Verfahrens der diesseitigen Gerichte und Beamten“. Das war
        <pb n="403" />
        - 389

In demselben Zusammenhange ist aber auch jene merkwürdige,
ursprünglich in Preussen aufgekommene, dann im Norddeutschen
Bunde und im Deutschen Reiche üblich gewordene Form der
Publikation von Staatsverträgen zu erwähnen. Hier wird lediglich
 der völkerrechtliche Vertrag in dem zur Verkündung der
Gesetze und Verordnungen bestimmten Gesetzblatte abgedruckt.!)
Also nicht nur keine Formulirung etwaiger vertragsgemässer
Rechtssätze, sondern auch keine ausdrückliche Erklärung des
Willens, etwas zum Rechtssatze zu erheben. Dieser Wille muss also
aus anderen Thatsachen erschlossen werden, und das ist nicht
ganz einfach. Dass das Gesetzblatt das Organ der Verkündung
 ist, beweist nicht viel; denn hier werden auch solche völkerrechtliche
 Uebereinkünfte veröffentlicht, deren Abdruck zweifellos
nicht in der Absicht geschieht, Rechtssätze ins Leben zu rufen.?)
Sonach muss der erforderliche Schluss aus dem vor der Verkündung
 liegenden Verhalten der gesetzgebenden Faktoren, aus
der Betheiligung des Parlaments u. s. w. gezogen werden, und
hierüber giebt das Gesetzblatt keine Auskunft *); wir finden keine
Unterschrift des Königs von Preussen, des Kaisers, keine Gegenzeichnung
 eines Ministers. Erschwert nun dieses von der Litteratur

keineswegs bloss ritterliches Eintreten des Vorgesetzten für die Untergebenen,
sondern auch sachlich wohl begründet. Das Verfahren der deutschen Behörden
war in der That landesrechtlich tadellos gewesen, weil der völkerrechtliche
Grundsatz bislang keine landesrechtliche Sanktion gefunden hatte. Dass es
der Regierung trotzdem möglich war, die völkerrechtlich gebotene Reparation
ohne Verletzung des Landesrechts zu bewirken, ergab sich aus dem prozessualen
 Stadium, in dem sich das Verfahren gegen Schnäbele befand.
S. oben S. 311£.
1) Heilborn, Archiv f. öff, Recht XII S. 142 schlägt für die in solcher
Form publicirten Verträge den Namen „Vertragsgesetze“ vor. Ich halte den
Ausdruck nicht für glücklich.
2) Z. B. die Berliner Kongressakte (RG Bl. 1878 S. 307). Vergl. Laband,
IS. 634 Note 1. Darum ist die Rechtfertigung v. Kirchenheim’s, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts. Stuttgart 1887, S. 430f. verfehlt.
3) Darin ist die österreichische Praxis etwas korrekter. Auch wird
hier wenigstens die Ratifikationsurkunde publicirt, bei uns nur der von den
Bevollmächtigten signirte Vertragstext. Im Uebrigen wird auch in Oesterreich
eine ausdrückliche, vom Inhaber der gesetzgebenden oder Verordnungsgewalt
ausgehende Rechtswillenserklärung für überflüssig erachtet. Vergl. Ulbrich,
Lehrbuch d. österreich. Staatsrechts. Berlin 1883. S. 407; Jellinek, Gesetz
und Verordnung S. 362 Note 32.
        <pb n="404" />
        390 —

fast einstimmig verurtheilte Publikationsverfahren !) die Feststellung,
 ob der Staat Landesrecht schaffen will, so erschwert es
nicht minder die Erkenntniss, was er zum Rechte zu erheben
beabsichtigt. Das Zweite gilt aber auch für die oben erwähnte,
im übrigen unanfechtbare Verkündung eines Vertragstextes als
Beilage zu besonderem Gesetz oder besonderer Verordnung. Gewiss
 — beide Formen sind für den Gesetzgeber bequem?) und
bieten vielleicht auch eine Gewähr dafür, dass er nichts dem Vertrage
 Widersprechendes anordnet.®) Allein — wenn man
nur immer sofort wüsste, was er anordnen will!t*) Es war nicht

1) S. namentlich Laband, I S. 602ff., 633f. und die S, 634 Note 2
Citirten, dazu noch v. Roenne, Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl.
N. 2 5. 303; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. S. 603; Gierke,
Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht VIS. 231; Zorn, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch.
 XXX VI 8.2, 36; Jellinek, Gesetz u. Verordnung S. 362; Trieps,
Reich und Bundesstaaten. S. 210; Seligmann S. 94f.; v. Seydel, Commentar
 2. Aufl. S. 166. — Vertheidigung hat das Verfahren, soviel ich sehe, ausser
bei v. Kirchenheim (s. S. 389 Note 2) nur bei Kohler, Recht d. Markenschutzes.
 Würzburg 1884. S. 461f. und bei Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch
 d. Verwaltungsrechts. IL S. 527 gefunden. (Hier allerdings ganz folgerichtig
 nach der Gesamtauffassung vom Wesen des Staatsvertrags.) Wenn
Stoerk unter Hinweis auf das Reichsgesetz betr. die Bürgschaft für die
Zinsen einer egyptischen Staatsanleihe vom 14. Novemb. 1886 (RGBl. S. 301)
meint, es lasse sich doch der Gesetzesbefehl weit leichter aus der dort
als Anlage publicirten Uebereinkunft der Grossmächte vom 18. März 1885
entnehmen als aus der „nebelhaften Genehmigungsformel des Gesetzes“, so
möchte ich erwidern, dass ich erstlich von einem Gesetzesbefehle überhaupt
nichts sehe (darüber alsbald mehr), dass er aber, wäre er vorhanden, gerade
durch den blossen Abdruck des Vertrags recht „nebelhaft“ erscheinen würde.
— Auf der anderen Seite geht v. Holtzendorff in HH I S. 110 zu weit,
wenn er sagt, die Anwendung der „Gesetzgebungsformen“ sei nicht im stande,
aus dem Vertragsinstrumente etwas anderes zu machen, als es von Hause aus
sei. — Ueber weitere Mängel des bei uns beliebten Verfahrens (Unsicherheit
 über Anfang und Ende der Geltung) s. unten $ 17.
2) Laband I S. 601; Seligmann S. 12.
3) Seligmann a. a. O0.
4) Es ist freilich nicht zu leugnen, dass auch in den Fällen, in
denen das Reich ausnahmsweise statt des Vertragsabdrucks besondere Ausführungsgesetze
 erlassen hat, Unklarheiten dadurch entstanden sind, dass der
Vertrag nicht beigefügt worden ist. So heisst es z. B. im Nordd. Bundesges,
vom 11. Juni 1868, betr. die Uebernahme der Garantie einer Anleihe der
Europäischen Donauschiffahrtskommission (BGBl. 1869 S. 33), die Anleihe
solle innerhalb dreizehn Jahren amortisirt werden. Welches ist nun der
        <pb n="405" />
        391

eben schwer herauszufinden, dass durch die Publikation eines
deutsch-österreichischen Handelsvertrags im Deutschen Gesetzblatte
 nicht zu deutschem Rechte werde, was nach dem Sinne
des Vertrags in Oesterreich Recht werden soll. Aber damit ist
noch nicht viel gewonnen. Wird denn, so fragen wir, in Deutschland
 alles zu staatlichem Recht, was nach dem Wortlaute des
Vertragstextes dazu werden könnte? Inwieweit will der Staat
den Vertrag in Landesrecht verwandeln?
Es ist demnach schlechterdings keine Antwort auf unsere
Frage, wenn man sagt, der Vertragsinhalt werde auf jene Weise
zum Inhalte eines formellen Gesetzes.!) Zunächst — wenn
man überhaupt den Gegensatz des Gesetzes im formellen zu dem
im materiellen Sinne für wissenschaftlich begründet hält, so kann
man doch jedenfalls unter einem „bloss formellen“ Gesetze nur
einen solchen Willensakt des Staates verstehen, der in der Form
eines konstitutionellen Gesetzes ergehend etwas anderes als Rechtssätze
 hervorbringt. Nun ist aber der in Preussen und im Reiche
übliche Modus der Vertragspublikation alles andere als die Form
der Gesetzgebung, und es bliebe gerade zu untersuchen, ob trotz
der mangelnden Gesetzesform hier dasselbe entstehen kann wie
dort, wo die Form gewahrt ist. Setzt man sich aber hierüber
einmal hinweg, so fragt es sich ja für uns in allererster Linie,
was durch die Vertragspublikation statt zu formellem Gesetz zu
materiellem Landesrechte wird!
Auf der anderen Seite — stellt man sich auf den Standpunkt,
dass jeder in Gesetzesform gekleidete Willensakt des Staates
einen Rechtssatz zum nothwendigen Inhalte habe, und will man
ferner auch in der mangelhaften Vertragsveröffentlichung die
Form des Gesetzes erkennen, so ist doch soviel sicher und auch
von den Gegnern des formellen Gesetzes nicht bestritten ?), dass
in dem Gesetzestexte neben den Sätzen, die sich als Ausdruck
des staatlichen Sanktionswillens darstellen, solche Sätze einherschreiten
 können, die der Gesetzgeber nicht mit unter seine

dies a quo? Der Zeitpunkt der Emission? Aus dem Vertrage v. 30. April
1868, Art. 2 (den man aber in M. N. R. G. XYII p. 153 nachschlagen muss!)
ergiebt sich, dass der 1. Januar 1871 gemeint ist.
1) Vergl. z. B. v. Seydel, Commentar zur Reichsverfassung. 2. Aufl.
S. 21 u. A.
2) S. Hänel, Studien II S, 170£.
        <pb n="406" />
        392

autoritati ve Anordnung einbeziehen wollte, dass sich im Gesetz
neben den dispositiven auch enuneiative Elemente vorfinden.
 Nun liegt aber die Annahme mancher blos enunciativer
Bestandtheile besonders nahe, wenn ausser der etwaigen
Sanktionsformel der gesamte Gesetzestext in der zwischen
den staatlichen Bevollmächtigten vereinbarten Vertragsurkunde
 besteht, deren Wortlaut insgemein keine Anordnung,
sondern ein Versprechen enthält. Wie und in welchem Umfange,
 das steht zu untersuchen, will der Gesetzgeber zur rechtsverbindlichen
 Anordnung erheben, was dort nur als Offerte und
Annahme erscheint? Giebt es ein allgemeines Prinzip, nach dem
sich das bemisst?
Damit greifen wir aber über das Thema, das von der Form
der Rechtsetzung durch Vertragspublikation im Speziellen handelt,
weit hinaus. Denn die analoge Frage erhebt sich gegenüber
allem Landesrechte, das nicht in ausdrücklich formulirten Rechtssätzen
 uns vor Augen liegt, also auch gegenüber dem sogenannten
Gewohnheitsrechte. Lassen sich bestimmte Grundsätze auffinden,
 nach denen in Ermangelung wörtlicher Satzung festzustellen
ist, ob der Staat völkerrechtsgemässes Recht hervorrufen wollte
und was für Recht?

IT.

Nun liegt es nahe zu sagen: es ist zu vermuthen, der
Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss ausgestaltet.!)
 In dieser allgemeinen Fassung ist jedoch der Satz
zweifellos unriehtig.
Er trifft zunächst nicht zu für das völkerrechtlich „erlaubte“
Landesrecht, — gleichviel ob man hierunter das unverbotene oder
das Recht verstehen will, das in Ausübung einer echten völkerrechtlichen
 Befugniss gesetzt worden ist. Ohne weiteren Nachweis
darf man weder annehmen, der Staat besitze alles Recht, das
zu besitzen ihm völkerrechtlich unverwehrt ist — darin wird
gewiss Niemand widersprechen —, noch als selbstverständlich
betrachten, er besitze alles Recht, das er besitzen „darf“ oder,
um völkerrechtliche Befugnisse ausüben zu können, nach Landes-1)

 S. etwa Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 214. Er meint es aber
wohl nicht ganz in diesem weiten Sinne.
        <pb n="407" />
        393

recht besitzen muss. So sicher es z. B. meiner Ansicht nach ist,
dass der Staat durch keinen Völkerrechtssatz gehindert ist, seine
Normen auch an Ausländer zu richten, .die sich im Auslande: befinden,
 so wenig wäre es gerechtfertigt, von vornherein ihm zu
unterstellen, er habe es gethan. Solche Behauptung bedarf für
jeden Einzelfall der genauesten, von jeder Präsumtion unabhängigen
Untersuchung, und diese hat nicht etwa von völkerrechtlichen
Grundsätzen auszugehen, sondern von dem gesamten, anderweit
zu ermittelnden Gedankeninhalte des Landesrechts. Es ist nicht
einmal für jeden Staat fraglos, ob er Strafrecht und Strafgerichtsbarkeit
 für Handlungen, in See innerhalb seiner Küstengewässer
begangen, in Anspruch nehmen will. So war es vollkommen
richtig, wenn der englische Court for Crown Cases Reserved in
dem berühmten, schon früher besprochenen Falle der „ Franconia“ !)
die Kompetenzfrage lediglich nach englischem Rechte und ganz
unabhängig davon beurtheilte, was das Völkerrecht hinsichtlich
der Beherrschung der Küstengewässer an erlaubendem Rechte
enthielt; das Erkenntniss verneinte denn in der That die landesrechtliche
 Zuständigkeit, die nach Völkerrecht sicherlich hätte
bejaht werden können.) Wenn man in allen diesen Fällen eine
Vermuthung sprechen lassen will, so würde die Regel vielleicht
folgendermaassen zu formuliren sein: der Staat wird annehmbarer
Weise von völkerrechtlicher Erlaubniss zur Rechtsetzung — das
Wort Erlaubniss im weitesten Sinne genommen — überall da
Gebrauch gemacht haben, wo durch das Fehlen entsprechenden
Landesrechts eine mit den Lebensinteressen des Staatsverbandes
unverträgliche Lücke entstehen würde. So darf z. B. davon ausgegangen
 werden, dass für den Kriegsfall den Organen und Angehörigen
 der staatlichen Kriegsmacht, Offizieren wie Soldaten,
aber auch den Organen für die Verwaltung okkupirten Feindeslandes?)
 selbst ohne ausdrückliche Satzung alle die Berufsrechte

1) S. oben S. 151.
2) Vergl. dazu auch Harburger, Strafrechtlicher Begriff Inland.
S. 8ff., 20, 27.
3) S. die in mehrfacher Hinsicht interessante Entscheidung des Preuss.
Oberverwaltungsgerichts, Entsch. X 8. 380ff. Ein in Holstein angestellter
Geistlicher war Ende Juni 1866 während der preussischen Okkupation wegen
Verweigerung des Gehorsamsgelübdes vom preuss. Oberpräsidenten v. 5., dem
Gouverneur von Holstein, des Amtes entsetzt worden. ‚Er strengte später
        <pb n="408" />
        394

zugetheilt sind, die ihnen nach Völkerrecht zugetheilt werden
dürfen. Zweifellos werden ja zahlreiche, von staatlichen Normen
an sich verbotene Handlungen durch Wirksamwerden von Berufsrechten
 und Pflichten für die Zeit des Kriegs überall ihres Deliktscharakters
 entkleidet: Tödtung, Körperverletzung, Nöthigung,
Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Raub und räuberische
 Erpressung (man denke an den Kampf um Munitionstransporte),
 Brandstiftung, zahllose gemeingefährliche Handlungen u. 8. w.
sind, soweit es die Kriegsraison erfordert!), erlaubt, ja geboten.
Und dass der Staat, in Uebereinstimmung mit dem Völkerrecht,
seinen Normen diese Ausnahmen wennschon „stillschweigend“
hinzugefügt habe, wird um so sicherer anzunehmen sein, als er, wie
wir sogleich sehen werden, hierzu in Ansehung des feindlichen
Heeres sogar genöthigt ist. Aber jene Vermuthung ist, wie
gerade das Beispiel zeigt, immer nur dann am Platze, wenn der
Staat auf den in Betracht kommenden Gebieten dem ungesetzten
Rechte ohnehin einen grösseren Spielraum zu lassen pflegt; sie

gegen v. S. Civilklage an auf Ersatz des ihm durch die angeblich wider -
rechtliche Amtsentsetzung entstandenen Schadens. Auf erhobenen Kompetenzkonflikt
 entschied das Oberverwaltungsgericht, die Handlung des Beklagten
 sei „nach Kriegs- und Völkerrecht“ erlaubt gewesen. Das
Urtheil ist sicherlich richtig; die Begründung hätte aber nicht bei der völkerrechtlichen
 Frage stehen bleiben dürfen. Denn gegenüber v. S. hatte darüber,
was seines Amtes war, zunächst das Landesrecht zu entscheiden. Das lautete
aber hier zweifellos dem Völkerrechte gemäss.
1) Aber auch nur soweit! Die Tödtung des Wehrlosen, des Kriegsgefangenen
 bleibt verboten. Ks ist eine andere Frage, ob dergleichen bei
der Strafdrohung zu privilegiren ist. 8. namentlich v. Holtzendorff,
Handbuch des deutsch. Strafrechts., III Berlin 1874. S. 424; Stooss, Bemerkungen
 z. d: Entw.. eines schweizerischen M StGB.’s. Bern 1885. S. 11ff,,
die hier beide von „Tödtungsexcessen“ sprechen, — ein nicht eben glücklicher
Ausdruck. — Wie weit die Ausnahmen von der Norm gehen dürfen und deshalb
gehen werden, hängt natürlich sehr viel von speziellem Völkerrechte ab. Wegnahme
 von Feindesgut auf neutralen Schiffen ist gegenüber den Staaten, die der
Pariser Deklaration von 1856 noch nicht beigetreten sind, im Zweifel nach wie
vor erlaubt, im Uebrigen als Seeraub zu betrachten; die Gefangennahme von
Aerzten ist im Bereiche des Verbandes der Genfer Konvention widerrechtliche
 Freiheitsberaubung, sonst nicht u. s. w. Näheres über den Gegenstand
u. a. bei v. d. Becke, Ueber den Krieg und seine Beziehungen auf das
Criminalrecht (Neues Archiv des Criminalrechts I S. 399ff. mit Bemerk. von
Mittermaier); Morin, Les lois relatives &amp;amp; la guerre. Paris 1872. I p. 500
et auiv. (hier aher viele Entstellungen): Beling, Exterritorialität S. 134ff.
        <pb n="409" />
        395

ist überall da als widerlegt zu erachten, wo der Repräsentativstaat
 für die Fortbildung des Rechts ein Gesetz (im konstitutionellen
 Sinne) verlangt.
Das wird nun sehr wichtig, wenn es sich darum handelt, zu
deuten, welche staatlichen Rechtssätze durch die blosse Publikation
 eines Staatsvertrags entstanden sind. Es ist keineswegs
 von vornherein gewiss, dass durch dies Verfahren alles zu
Landesrecht geworden ist, was nach dem Vertragstexte dazu
werden dürfte. Ja, oft genug ist das Gegentheil selbstverständlich.
 Wollte man mit der Redensart, der „Vertrag“ werde durch
seine Veröffentlichung zu staatlichem Rechte, wirklich Ernst
machen, so käme man manchmal zu wunderbaren Ergebnissen.
Ein Handelsvertrag des Deutschen Reichs bestimmt z. B.: „es dürfen
 in den Städten Aceisegebühren für den Verbrauch ausländischer
Getränke und Esswaaren u. s. w. erhoben werden“.!) Wird dieser
Satz zu einer reichsrechtlichen .„Erlaubniss“ an die deutschen
Gemeinden zur Besteuerung der fraglichen Waaren? Wäre es
der Fall, so würden dadurch alle Landesgesetze, die solches
Steuerrecht den Gemeinden versagen, aufgehoben, der künftige
Erlass entsprechender Verbotsgesetze nichtig sein! Man braucht
die Frage nur aufzuwerfen, um sie zu verneinen. Oder der Vertrag
 gewährt den Befehlshabern unserer Kriegsfahrzeuge gewisse
Anhaltungs- und Durchsuchungsrechte.?) Werden sie zu gesetzlichen
 Rechten, die durch keine administrative Instruktion
eingeschränkt werden dürften? Es ist wiederum klar, dass davon
keine Rede sein kann. Unser Reichskonsularrecht, um ein besonders
 wichtiges Beispiel zu geben, lässt Konsulargerichtsbarkeit
bestehen, wo ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsvertrag
 gestattet ist; der einzelne Konsul ist aber hierzu nur
kraft spezieller Ermächtigung des Reichskanzlers befugt.?) Wenn
nun ein späterer Konsularvertrag schlechthin unseren Konsuln
in bestimmtem Lande die Gerichtsbarkeit zuspricht, soll da wirklich
 die Publikation des Vertrags bewirken, dass die allgemeine

1) S. z. B. Handelsvertrag mit Rumänien v. 21. Oktober 1893 (RG Bl.
1894-8. 1) Art. 12 Abs. 3, .
2) Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605)
Art. 42ff.
3) Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879,
88 1, 5.
        <pb n="410" />
        396

Regel des älteren Reichsgesetzes durch. die spezielle des Vertrags
aus der Welt geschafft wird? Ich glaube es nicht.) Denn hier
wie in den vorigen Fällen würde das Reich subjektive Rechte
oder Kompetenzen erzeugen, die es gar nicht durch besonderes
 Gesetz zu erzeugen braucht — der Konsul könnte ja
mit Gerichtsbarkeit ausgestattet, der Schiffskommandant mit Weisung
 versehen werden, ohne dass hier wie dort der Vertrag in
Reichsrecht verwandelt werden müsste —, und gleichzeitig würde
das Reich andere Kompetenzen vernichten, an deren Beseitigung
es hier nicht das geringste vernünftige Interesse haben kann, —
Kompetenzen der Reichsregierung , vielleicht der Einzelstaaten,
Daraus muss sich aber die folgende Regel ergeben. Die Publikation
 eines Staatsvertrags als Staatsgesetz erzeugt im Zweifel

1) Die Frage wird allerdings meistens dadurch vereinfacht, dass die
Verträge, die derartige Befugnisse einräumen, zugleich auf die Kompetenznormen
 des Landesrechts Bezug nehmen. Handelsvertrag mit Korea vom
26. Nov. 1883 (RGBIL 1884 S. 221) Art. 3: „die Gerichtsbarkeit ...... soll
„.. den gehörig ermächtigten deutschen Behörden zustehen“, Konsularvertrag
 mit Italien vom 21. Dez. 1868/7. Febr. 1872 (RG Bl. 1869 S, 113;
187258. 134) Art. 11 Z. 7: Die Konsuln „können . . eine Vormundschaft und Kuratel,
 den Gesetzen ihres Landes entsprechend, einleiten". Wenn also
der Konsul nach unserem Rechte die Befugniss zur Vormundschaftseinleitung
nicht besitzt, erhält er sie auch durch den publicirten Vertrag nicht, Richtig
v. König, Handbuch des deutsch. Konsularwesens. 5, Ausg. Berlin 1896,
S. 34.; Laband, Staatsrecht 3. Aufl. IL S. 13f.; jetzt auch Zorn, Staatsrecht
 2. Aufl. II S, 453 Note 21. Aber auch wenn solche Einschränkung
nicht gemacht wird und wenn, wie z. B. im Konsularvertrage mit Griechenland
vom 26. Nov. 1881 (RGBl. 1882 S. 101) Art. 9 Abs. 2, den deutschen Konsuln
 die Befugniss zur Aufnahme von Notariatsurkunden in einem Umfange
zugestanden wird, in dem sie ihnen nach $ 16 des Reichsges. betr. die Organisat.
der Bundeskonsulate vom 8. Nov. 1867 nicht zusteht, so ist es mir immer noch
sehr fraglich, ob schon durch die Publikation des Vertrags die konsularische Zuständigkeit
 sofort eine gesetzliche Erweiterung findet (so v.,„König, a. a. O.
S. 34f., 170 — allerdings an der zweiten Stelle nicht ganz bestimmt — u. Zorn,
Annalen des Deutschen Reichs 1852 S. 417; in v. Stengel’s Wörterbuch des
Verwaltungsrechts I S. 832; Staatsrecht II S. 452f.), oder ob das Reichsrecht
die Erweiterung noch vorbehält, zum Mindesten, ob es sie nicht in das
Ermessen der vorgesetzten Reichsregierung verstellt. Gleicher Ansicht, wenn
ich recht verstehe, Laband, a. a. O. II S.13f.; G. Meyer, Lehrb. des
deutsch. Verwaltungsrechtes. 2. Aufl. II Leipzig 1894. S, ı9 Note 6; Hübler,
Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. Berlin 1895 (Nicht im
Buchhandel). S. 8; Goes, Annalen des Deutschen Reichs 1897 S, 501.
S. auch sehon Reitz, ebenda 1872 Sp. 1289 Note 1.
        <pb n="411" />
        397

die dem Vertrage entsprechenden Rechte und Befugnisse
für Staat und Staatsorgane als gesetzliche Rechte nur dann, wenn
erstens der Staat nach staatlichem Rechte einen neuen Rechtssatz
 braucht, um das durch den Vertrag entstehende internationale
 Recht ausüben zu können, und wenn zweitens aus den
Umständen auf den Willen des Staats, die vertragsmässigen
Rechte auch wirklich auszuüben, geschlossen werden kann. Selbst
in diesem Falle ist es aber Sache besonderer Auslegung zu ermitteln,
 ob der Rechtssatz die fraglichen Befugnisse unmittelbar
begründen oder nur der Staatsregierung die Ermächtigung ertheilen
 will, sie im Verorduungswege zu schaffen. Es ist endlich
ebenfalls nur durch Auslegung von Fall zu Fall zu entscheiden,
ob der in jener Form entstandene Landesrechtssatz die Handlungen,
 zu denen der Vertrag die Erlaubniss ertheilt, den
staatlichen Organen anbefehlen will.)

NL

So wenig nun eine allgemeine Vermuthung dafür sprechen kann,
dass der Staat seine völkerrechtlichen Befugnisse ausüben, so
sehr streitet sie dafür, dass er seine internationalen Pflichten
erfüllen wolle.
Freilich — diese Regel berechtigt uns nicht, auf das Vorhandensein
 „ungesetzten‘“ völkerrechtlich gebotenen Rechts sehlechthin
 und ohne Weiteres, d. h. ohne dass wir irgend welche bestimmte
Zeichen für eine Rechtsbildung besässen, den Schluss zu ziehen.
Niemals dürften wir annehmen, der Staat habe einen abgeschlossenen
 Staatsvertrag in Landesrecht „verwandelt“, wenn wir nicht
in irgend welchem Thun des Gesetzgebers den entsprechenden
Willen erblicken könnten. Niemals dürften wir behaupten, der
Staat habe Normen zum Schutze ausländischer Rechtsgüter, die
er zu schützen verpflichtet ist, eben um dieser Pflicht willen erlassen,
 wenn wir nicht aus irgend welchem Verhalten auf seinen
Schutzwillen zu schliessen vermöchten. Und noch selbstverständlicher
 sind wir niemals befugt, gebotenes oder international unentbehrliches
 Recht als ungesetztes anzunehmen, wenn unsere
Verfassung die Entstehung gewissen Rechts — man denke an

1) Ich erinnere an die soeben gebrauchten, dem Konsularrechte entnommenen
 Beispiele.
        <pb n="412" />
        398

das Strafrecht — nur in der Form ausdrücklicher Satzung für
zulässig erklärt.
Allein. — jene Regel hilft uns bei der Erklärung von Vorgängen,
 welche die Schöpfung objektiven Landesrechts entweder
unzweifelhaft bedeuten oder doch bedeuten können.
So ist sie einmal ein wichtiges Hilfsmittel zur Erklärung
von Sinn und Tragweite sicher vorhandenen, gleichviel ob gesetzten
 oder ungesetzten Rechtes. Das Gesetz verbietet z. B. die
Verletzung oder Gefährdung gewisser Rechtsgüter — Leben, Freiheit,
 Ehre — schlechthin, ohne zu sagen, ob es damit bloss inoder
 auch ausländische im Auge habe. Soweit nun feststeht, dass
der Staat nach Völkerrecht auch ausländische Güter solcher Art
zu schützen habe, wird anzunehmen sein, dass sein Befehl sich
auch auf diese erstrecke.‘) Umgekehrt: wenn die Ausnahme von
jenen Normen dem Soldaten im Kriege Tödtung, Körperverletzung,
Nöthigung u. s. w. gestattet, so erstreckt sie sich sicherlich auch
auf den ausländischen Soldaten, weil sie sich nach internationaler
Regel auf ihn erstrecken muss.?) Wollte man, was ich, wie früher
bemerkt, nicht thue, die Existenz allgemeiner Grundsätze eines
„überstaatlichen internationalen Privatrechts“ annehmen, so würde
allerdings auch die landesrechtliche Regel, die dem Richter die
Anwendung des auf den Streitfall zutreffenden Privatrechts
befiehlt, im Zweifel so zu verstehen sein, er habe das Recht
anzuwenden, das nach der völkerrechtlichen Regel angewendet
 werden soll.?) Vor allem aber rechtfertigt unser Grundsatz
 eine einschränkende Auslegung solcher Staatsgesetze,

1) Die Regel ist also zwar nicht das einzige, aber doch ein sehr wichtiges
 Auslegungsmittel, wenn es sich fragt, ob bei uns Widerstand gegen die
‚auswärtige Staatsgewalt“, Debertretung fremder Zollgesetze (vergl. bes. Entsch.
d. Reichsger. in Strafs. XIV S, 124ff.), die Fälschung ausländischer Postfreimarken
 (s. bez. 8 253 des Preuss. StG-B.’s von 1851 die Entsch. des Ober-;ribunals
 LXII S. 34*) verboten und strafbar sei.
2) Auch hier ist es natürlich wieder sehr wichtig, wieweit uns der
jeweilige Stand des Völkerrechts zu solchen Ausnahmen von der Norm nöthigt
(Kaperei, Seebeute, Freischärler u. s, w.). Ueber einige der hier einschlagenden
 Fragen vergl. v. Kries, Zeitschr. f. a. ges. Strafrechtswiss. VII 597 ff,
S. auch die interessante Entsch. d. Reichsgerichts in Strafs. XVI S. 167f,
3) So von seinem Standpunkte aus mit vollem Recht Zitelmann, Internationales
 Privatrecht I S. 73£., 196ff. S. auch Klöppel, Böhm’s Zeitschrift
 I S. 46f. und dazu oben S. 127 Note 1.
        <pb n="413" />
        &amp;gt;29

deren Wortlaut auf einen völkerrechtswidrigen Gesetzesinhalt
 schliessen lassen könnte. Denn nach einem richtigen und
durchaus gesunden Prinzip ist die Annahme, es wolle sich der
Gesetzgeber mit seiner Satzung seiner völkerrechtlichen Pflichten
antschlagen, er wolle völkerrechtlich gebotenes Landesrecht beseitigen,
 er wolle namentlich über bestehende Staatsverträge hinwegschreiten,
 so lange von der Hand zu weisen, als nicht der
Sinn des Gesetzes gebieterisch solche Auffassung verlangt.!) Mit seltener
 Einmüthigkeit ist dieser Grundsatz von der Litteratur?) wie von
ler Rechtsprechung aller Staaten, namentlich aber in Deutschland 3),

1) Ist dies aber der Fall, dann darf keine Rücksicht den Richter
hindern, auch das völkerrechtswidrige Recht anzuwenden. So hat z. B. das
Keichsoberhandelsgericht (Entsch. XXV S, 147.) entgegen der Ansicht des
preuss, Obertribunals (Entsch. XLIX S. 282ff.; Striethorst’s Archiv LIVY
S. 177.) dahin entschieden, dass die preuss. Verordng. vom 2. Januar 1849
jeden eximirten und privilegirten Gerichtsstand, auch den bundesrechtlich
gewährleisteten der Standesherren aufgehoben habe. Mit Recht; denn die Verordnung
 bezeichnete in $ 10f. die Ausnahmen von dieser Aufhebung bestimmt,
und hierunter befand sich der Gerichtsstand der Mediatisirten nicht. — S,
ferner KEntsch. d. preuss. Überverwaltungsgerichts VI S. 39£. (preuss.
Kreisoränung vom 13. Dezember 1872 gegenüber den Staatsverträgen vom
19. April 1844, 12. Januar 1866); XVIII S. 80f£f. (Kommunalabgabenges. vom
27. Juli 1885 gegenüber d, preuss.- oldenburg. Vertrage vom 17. Januar 1867).
— Wenn ein Gesetz kategorisch die Auslieferung eigener Unterthanen an das
Ausland verbietet, so ist es mir mindesten sehr zweifelhaft, ob daneben ältere
Verträge, die sie fordern, noch weiter zu beachten sind. Das ist z. B. für
Italien wichtig, das in einzelnen vor seinem jetzigen Strafgesetzbuch abgeschlos-3enen
 Verträgen die Auslieferung Naturalisirter in bestimmten Fällen
zugesichert hatte.
2) S. statt Vieler Bluntschli, Völkerrecht $ 847, S. 476; Gessner,
Le droit des neutres sur mer. 2. €d. Berlin 1876. p. 400; Lammasch, Auslieferungspflicht
 und Asylrecht. Leipzig 1887. S. 93ff., 185ff.; Jellinek,
Gesetz und Verordnung S, 364ff.; Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl.
Recht XX 5. 156; Bornhak, Preuss. Staatsrecht. 1I[ Freiburg 1890, 8. 28;
Heilborn, Archiv für öff. Recht XII S. 175f.; Birkmeyer, Deutsches
Strafprozessrecht. Berlin 1898, S. 31f. und für einen besonderen Fall
Seligmann, Staatsverträge S. 224.
3) Vergl. z. B. Entsch. des preuss. Obertribunale XXI S. 452 (das
Schweigen des preuss. Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 über Unternehmungen
 gegen den Deutschen Bund könne nicht Aufhebung des bundesrechtlich
 gebotenen Publikationspatents v. 28. Oktober 1836 bedeuten); Entscheid,
äes Reichsgerichts in Civilsachen XXIV 8. 13, XXVI S. 128; Entscheidungen
A. Reichsgerichts in Strafs. XXIX S. 398 (Bestimmungen älterer Staatsverträge
        <pb n="414" />
        400

in der Schweiz!) und in England?) anerkannt, auch in den Motiven
 vieler Gesetze zur Rechtfertigung ihres Schweigens über
das Verhältniss von Gesetz und Staatsvertrag angeführt worden.)
In allen diesen Fällen ist aber, genau genommen, jene Präsumtion
nicht so sehr ein Mittel zur Beantwortung der Frage, ob der
Staat völkerrechtlich gebotenes, sondern ob er völkerrechtswidriges
Recht bei sich habe einführen wollen.)
Der Grundsatz, nach dem die Vermuthung für die internationale
 Pflichttreue des Staates streitet, entfaltet aber eine besondere
Wirksamkeit dann, wenn es sich erst noch um die Frage handelt,
ob überhaupt gewisse äussere Vorgänge Landesrecht in die Welt
gesetzt haben. Hier kommt es nicht darauf an zu deuten, ob ein

über Straflosigkeit werden durch Strafdrohungen des StG B.’s nicht berührt) ;
ferner III S. 1274#.; XIX 8. 275 (ältere Markenschutzverträge gegenüber $ 20
des Reichsges. vom 30. November 1874). S. auch Entsch. des Reichsobernandelsgerichts
 IV S. 322.
1) Hier namentlich in Beziehung auf das Auslieferungsgesetz vom
22, Januar 1892. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden,
dass das Gesetz ältere Auslieferungsverträge nicht „beseitigen konnte“, also
auch nicht wollte. Vergl. die Entscheidungen in Böhm’s Zeitschr. II S. 509,
524; HI S. 320; V S. 202; VII S. 154, 363; ferner Entsch. des Bundesgerichts
 XVII S. 193; XX 8. 57, 61, auch 343. Vergl. auch bezüglich anderer
Verhältnisse ebenda VII S. 783,
2) Vergl. die Citate oben S. 154 Note 2—4; sie liessen sich leicht vermehren.
 In der Jurisprudenz der Vereinigten Staaten hat sich der Grund-3atz
 selbst gegenüber dem Prinzip als kräftig erwiesen, dass Verträge Landesrecht
 und daher wie alles Landesrecht durch späteres Gesetz zu beseitigen
seien. Allerdings nicht überall; die landläufige Meinung lässt es bei dem Satze:
„Späteres Gesetz derogirt älterem Vertrage und umgekehrt“ bewenden (s. ob. S. 144).
Der nach der Seite des Gegentheils stark übertreibende Ausspruch Jeffer-3on’s
 (vergl. Story 5. ed. II p. 609): „the treaty ... . is the law of the land,
and a law of a superior order, because it not only repeals past laws, but
sannot itself be repealed by future ones“, ist ein weisser Rabe.
83) S. die Motive z. Entwurf einer StPO., Drucks. d. Reichstags 2. Leg.-Per.
 II. Sess, 1874/75, I zu No. 5 S. 256; Begründung d, Entwurfs eines GVG.,
ebenda I zu No. 4 S. 214; zum Entwurf einer KO., ebenda IV zu No. 200
S. 32, 463; zum Entwurf einer CPO., ebenda II zu No. 6 S. 403. Vergl:
auch Delbrück in der Sitzung des Reichstags vom 16. April 1874 (Stenogr-Berichte
 2, Leg.-Per. I Sess. II S. 547).
4) Denn in den zuerst erwähnten Fällen (Frage, ob auch ausländische
Güter geschützt seien, u. s. w.) würde die einschränkende Auslegung als Konsequenz.
 einen völkerrechtswidrigen verneinenden Rechtssatz ergeben; gegen
dessen Annahme spricht aber die Vermuthung.
        <pb n="415" />
        bestehender Rechtssatz völkerrechtsgemässen Inhalt habe, sondern
ob ein Rechtssatz mit solchem Inhalt entstanden sei. Ich habe
wiederum vor allem im Auge die Publikation eines Staatsvertrags
 im Gesetzblatte. Wird dabei der Vertrag von besonderer
Einführungsverordnung umrahmt, so ist ja ein Zweifel über den
Willen, wenigstens etwas verbindlich anzuordnen, nicht möglich,
Aber auch wenn die Sanktionsformel wie in Preussen und im
Deutschen Reiche fehlerhafter Weise unterdrückt wird, so muss,
wenn man dieser Veröffentlichung überhaupt eine Rechtswirksamkeit
 zuschreibt!), und wenn es ferner feststeht, dass der Vertrag
von den gesetzgebenden Faktoren in den verfassungsrechtlich für
die Setzung objektiven Rechts vorgeschriebenen Formen behandelt
 worden ist, so muss, sage ich, aus der Thatsache der
Vertragspublikation auf den Willen des Staates geschlossen werden,
in Gesetzesform möglichst alles zu thun, was der Gesetzgeber thun
kann, um die aus dem Vertragsinhalte zu ermittelnden Pflichten zu
erfüllen. So streitet hier die Vermuthung dafür, dass der Staat
Recht setzen will, dass der Inhalt dieses Rechts dem Vertrage
entspreche, und dass alles Recht entstehe, was auf dem eingeschlagenen
 eigenthümlichen Wege entstehen kann.
Daher bewirkt denn die Publikation zunächst die Entstehung
anmittelbar gebotenen Landesrechts.?) Der Vertrag verlangt
oder verbietet z. B. die Begründung subjektiver Rechte, Pflichten,
Fähigkeiten für die Unterthanen oder Beamten des Vertragsgegners.®)
 Sie sollen, heisst es, das Recht zu Niederlassung,
zum Gewerbebetriebe, zur freien Bewegung im Staatsgebiete *),
Eigenthums-, Erb-, Testamentsfähigkeit°), das Recht zur Benutzung

1) D. h. wenn man alle staatsrechtlichen Bedenken unterdrückt und
nicht etwa den ganzen Vorgang als nichtig betrachtet.
2) Ueber den Begriff s. oben S. 299,
3) Ob er das thut, oder ob er nur der Exekutive Pflichten zu bestimmtem
 Verhalten auferlegen will, ist allerdings in jedem einzelnen Faile
aufs Genaueste festzustellen. Die Beispiele im Text, allesamt aus der reichen
Zahl der Verträge des Deutschen Reichs entnommen, sind so gewählt, dass
immer wenigstens die Möglichkeit solcher Absicht vorliegt.
4) S. etwa Freundschaftsvertrag mit Columbien vom 23. Juli 1892 (RGBl
1894, S. 472) Art. 3.
5) Vergl. z. B. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877
S. 13) Art. 10.
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="416" />
        479

gemeinnütziger Anstalten !), in Bezug auf Prozessführung die
nämlichen Rechte wie die Inländer?) erhalten. Ausländische Aerzte
und Hebammen sollen zur Ausübung des Berufs in den Grenzgebieten ?),
Konsuln sollen zur Ausübung gewisser obrigkeitlicher oder anderer
Funktionen berechtigt sein, im Verlassenschaftsverfahren ipso
jure als gesetzliche Vertreter abwesender Erben ihrer Landsleute
gelten *), von Steuern, Militär- und Amtsdiensten in Rechtspflege,
Staats- und Gemeindeverwaltung befreit sein.°) Da alles dies
vom verpflichteten Staate nur durch Erlass: von Rechtssätzen
gewährt werden kann, so bedeutet, meine ich, die Vertragspublikation
 die Erzeugung des entsprechenden Landesrechts. Man
denke aber ferner an die zahlreichen privat-, insbesondere handelsund
 frachtrechtlichen Bestimmungen, die nach den Satzungen des
Weltpostvereins®) oder nach dem Internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr von 1890 von den Paciscenten
zu treffen sind, oder an die Verpflichtung, die Ungültigkeit gewisser
 Rechtsgeschäfte, z. B. der Versicherung gegen die Nachtheile
 des Schleichhandels zu statuiren.’) Wenn weiterhin der
Vertrag vom Staate den Erlass allgemeiner Gebote oder Verbote
 verlangt, solche Verbote aber nur durch Gesetz ergehen
können, so werden sie im Zweifel durch die Veröffentlichung
des Vertrags erlassen, und es kommt dabei, wie auch in den
anderen Fällen, nicht darauf an, ob sich etwa der Vertragstext in
antecipirender Wendung schon selbst ausdrückt wie ein Gesetz —
„es ist verboten, spirituöse Getränke an Personen (an Bord

1) Handelsvertrag mit Russland vom 10. Febr./29. Jan. 1894 (RGBl.
S. 153) Art. 18.
2) Ebenda Art. 2 Abs. 3.
3) Vergl. z. B. Uebereinkunft mit Oesterreich vom 30. September 1882
RGBL 1883 S. 39) Art. 1.
4) S. etwa den Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten v. 11. Dez.
1871 (RGBl. 1872 8. 95) Art. 8.
5) Ebenda Art. 3.
6) Ansprüche auf Entschädigung bei Verlust eingeschriebener Sendungen
(Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897 — RGBl. 1898 S. 1079 — Art. 8), Verlust
 des Anspruchs bei betrügerischen Werthangaben (Uebereinkunft betr.
Briefe und Kästchen mit Werthangabe vom selben Tage — ebenda S. 1115 —
Art. 9 Abs. 2) u. 8. w.
7) Etwa Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891 (RGBl.
1892 S. 63) $ 7. — Verträge über lebende Waare: Antisklavereiakte Art. 65.
        <pb n="417" />
        403

eines Fischerfahrzeugs) zu verkaufen “!), — oder ob er nur besagt,
es solle verboten ?), vielleicht sogar nur, es solle gestraft werden?);
 auch in diesem Falle enthält der Vertrag „als Gesetz“ zwar
nicht das Strafgesetz, aber die Norm. Endlich, auch diejenigen
Vertragsbestimmungen, die den Sinn einzelner im Vertrage gebrauchter
 Begriffe erläutern, — wie etwa die dem Internationalen
 Kabelvertrage beigefügte Deklaration das Wort „vorsätzlich“%)
 — werden, wenn sich jene Begriffe in den ohnehin in
Landesrecht „verwandelten“ Sätzen des Textes finden, auf dem
angegebenen Wege zu „begriffsentwickelnden“ Sätzen des-staatlichen
 Rechtes.
Verpflichtet nun aber der Vertrag den Staat zur Vornahme
von Handlungen aus dem Bereiche der Exekutive, und sind dies
Handlungen, die er ohne Ermächtigungsgesetz nicht vornehmen
darf, hält man ferner daran fest, dass die Veröffentlichung des
Vertrags mit Rücksicht auf die im Vertrage übernommenen Pflichten
geschieht, so wird man zu der Annahme gedrängt, der Staat
wolle auf jenem Wege im Zweifel auch alles das Recht erzeugen,
dessen er zur Erfüllung dieser Pflichten bedarf, also das international
 unentbehrliche Landesrecht. Das „soll“ des Vertrags
 verwandelt sich im Munde des Gesetzgebers in ein „darf“.°)
Der Vertrag verpflichtet, sequestrirte Sklaventransportschiffe zu

1) Intern. Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinbandels unter den
Nordseefischern v. 16. Nov. 1887 (RGBl. 1894 S. 427) Art. 2. S. namentlich
lie durchweg als Normen formulirten Sätze des Internat. Vertrags betr. die
polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee vom 6. Mai 1882 (RGBL
1884 S. 25) Art. 6—24, ferner etwa die Uebereinkunft betr. den Austausch
von Postpacketen vom 15. Juni 1897 (RGBl. 1898 S. 1145) Art, 12, das
Uebereinkommen betr. den Austausch von Briefen u. s. w. mit Werthangabe
rom selben Tage (ebenda S. 1115) Art. 9 u. a, m.
2) Vergl. das Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (oben S. 402 Note 7)
312. Mit vollem Recht findet Binding, Handbuch I S. 249, Normen 2. Aufl.
[S. 182 in $&amp;amp; 12 des Zollkartells vom 23. Mai 1881 (RGBI. S. 133) die Norm,
Jie das Strafgesetz vom 17. Juli 1881 als bestehend voraussetzen durfte.
3) Vergl. z. B. Art. 2 des Internationalen Vertrags zum Schutze der
unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (RGBl. 1888 S. 151):
„Das Zerreissen oder Beschädigen eines unterseeischen Kabels .......
st strafbar.“
4) S. Deklaration v. 1. Dezemb. 1886/23. März 1887 (RGBl. 1888. S. 167).
5) Ob auch in ein gesetzliches „muss“, das wird alsbald zu bestimmen
 sein.
        <pb n="418" />
        104

Gunsten des Aufbringers für verfallen zu erklären‘); der staatliche
Rechtssatz ertheilt hierzu die erforderliche Ermächtigung. Der
Vertrag verpflichtet unsere Obrigkeit, die Anhäufung oder verdächtige
 Niederlegung von Waaren an der Grenze des Nachbars
zu verhindern, wenn sie als zum Schmuggel bestimmt erscheinen?);
 der staatliche Rechtssatz ertheilt hierzu der Zollpolizei,
 soweit nötbig, die Befugniss. Durch die „gesetzliche“
Publikation der Internationalen Uebereinkunft, betreffend Maassregeln
 gegen die Cholera vom 15. April 18933) werden den
Organen der Sanitätspolizei eine ganze Reihe einschneidender
Zwangsmaassregeln in Bezug auf Personen und Sachen gestattet.
Ich brauche die Beispiele gewiss nicht zu vermehren.
Allerdings — in beiden Fällen, in Bezug auf unmittelbar
wie „mittelbar“ gebotenes Landesrecht, dürfen wir staatliche
Rechtssätze aus dem veröffentlichten Vertragsinstrumente nur
dann herauslesen, wenn dieses mit der Deutlichkeit redet, die
wir vom gesuchten Rechtssatze aus allgemeinen oder aus
speziell staatsrechtlichen Gründen erwarten können. Ist dies nicht
der Fall, so hat auch, müssen wir schliessen, der Staat keine
Dispositionen treffen wollen. Wir sind zwar befugt, ein „sollen“
bei der Uebertragung ins Landesrechtliche durch ein „dürfen“ zu
ersetzen, aber Nichts giebt uns ein Recht, nach Gutdinken
dem Gesetzgeber einen Willen unterzuschieben, der nicht in genügender
 Bestimmtheit aus dem Texte der Publikation zu entnehmen
 ist.

Daher ist es denn z. B. undenkbar, in einer Vertragsklausel,
die nichts enthält als die Vorschrift, der Staat solle bestimmte
Handlungen der Unterthanen bestrafen oder mit Strafe bedrohen
 oder sogar nur, er solle alle Maassregeln ergreifen, um
sie strafen zu können‘), — es ist undenkbar, sage ich, hierin ein
Strafgesetz schon um deswillen zu erblicken, weil der Vertrag

ı) Art. 59 der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (RG Bl. 1592
8. 605). Ueber das Verhältniss dieser Vorschrift zu $&amp;amp; 3 des Reichsges. vom
28. Juli 1895 s. unten S. 423 Note 2.
2) Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (s. oben S. 402 Note 7) 8 8; 8.
auch $ 12 u. 8. m.
3) RGBl. 1894 S. 343. Beachte Art. 1 verbunden mit Titel IV und V
der Anlage I.
4) Ueber den Ausdruck s. oben 8. 316.
        <pb n="419" />
        105

„als Gesetz“ veröffentlicht worden ist. Denn unser Recht verlangt
 als Voraussetzung jeder Bestrafung nicht nur gesetzliche
Strafandrohung — diese könnte manjja hier als vorhanden annehmen,
—, sondern auch Androhung bestimmter Strafe (StGB. $ 2).
Davon steht im Vertrage nichts, und aus diesem Schweigen
auf den Willen des Gesetzgebers zu schliessen, er wolle durch
lex specialis einen Grundstein unseres ganzen Strafrechtsgebäudes
entfernen, das hiesse doch die Freiheit der Interpretation missbrauchen.
 Die Praxis unserer Reichsgesetzgebung bietet denn
auch genug Beweise ex post facto. Die Verträge zum Schutze
der Telegraphenkabel, zur Regelung der Fischerei und zur Verhütung
 des Branntweinhandels auf der Nordsee, die Zollkartelle
mit Oesterreich, — sie alle enthalten „Strafbestimmungen“ und
sind gleichwohl alle durch besondere Strafgesetze ergänzt
worden.!) Wenn es aber, wie z. B. in Art. 13 der Uebereinkunft
mit Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und
Kunst, vom 12. Dezember 18832) heisst: „Jede Zuwiderhandlung
gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft soll
die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und
Schadensersatz, nach Maassgabe der betreffenden Gesetz -
gebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn
die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniss inländischen Ursprungs
 betroffen hätte“, — dann, meine ich, ist allerdings durch
die Vertragspublikation in genügend deutlicher Weise die gesetzliche
 Strafe angedroht worden. In der That ist denn auch
solchen Verträgen niemals ein besonderes Strafgesetz gefolgt.
Ferner aber: wenn der Wortlaut des Vertrags nichts anderes
enthält als die Vereinbarung der Pflicht, ein Gesetz zu erlassen,
 und wenn der Inhalt dieses Gesetzes nur in allgemeinen
Umrissen gezeichnet wird, so ist es wiederum selbstverständlich,
dass die Publikation des Vertrags, selbst wenn dieser zuvor von

1) S. die Reichsges. vom 17. Juli 1881 (RG Bl. 8. 247), vom 30, April 1884
{RGBl. S. 48), vom 21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169; s. auch oben
8. 284 Note 3), vom 4. März 1894 (RGBIL S. 151), vom 9. Juni 1895 (RG BI.
S. 253). — Dagegen enthalten die Freundschaftsverträge mit Japan von 1869
(BGBl 1870 8. 1) Art. 3 a. E., 7, mit Korea von 1883 (RGBl. 1884 S. 221)
Art, IV, 6; VI; IM, 6 u. ö., Zusatzkonv. mit China von 1880 (RGBl. 1881
S. 261) Art. 3, 4, 6 u. ö. zwar „eigenartige“, aber gültige Reichsstrafgesetze.
Falsch v. Liszt, Völkerrecht S. 176.
2) RGBIl. 1884 S. 173.
        <pb n="420" />
        -— 406 —

den Faktoren der Gesetzgebung wie ein Landesgesetz berathen
und behandelt worden ist, nicht den Erlass des gebotenen Gesetzes
 bedeuten kann. So wenn es in Artikel 1 der Internationalen
 Reblauskonvention!) heisst: „Die Paeciscenten verpflichten
sich, ihre innere Gesetzgebung . . . zu vervollständigen, um ein
gemeinsames .. Vorgehen gegen die ,... Reblaus zu sichern.
Diese Gesetzgebung wird hauptsächlich ins Auge fassen:
Ueberwachung der Weinberge “u. s. w., oder wenn die Antisklavereiakte
 in Artikel 5 anordnet, es sollen die betheiligten Staaten
ein Gesetz erlassen, das die Bestimmungen ihres Strafrechts
über „schwere Vergehen“ gegen die Person oder über Vergehen
gegen die Freiheit auf Sklavenjäger und -Händler u. s. w. für
anwendbar erkläre. Auch in solchen Fällen kann der Vertrag
des Ergänzungsgesetzes nicht entrathen.?)
Indess — ohne jede landesrechtliche Wirkung scheint mir
auch die „gesetzliche“ Publikation solcher Vertragsartikel nicht
zu sein. Ich meine, sie begründet — zwar nicht das Gesetz,
das der Staat nach dem Vertrage zu erlassen verbunden ist —
aber die gesetzliche Pflicht der Gesetzgebungsfaktoren des
Staats zu entsprechender Gesetzgebung.?) Die völkerrechtliche,
 den Staat als solchen ergreifende Pflicht zur Gesetzgebung
 wandelt sich auf diesem Wege in die landesrechtliche
Pflicht der Gesetzgebungsorgane um, das Ihrige zur Herstellung
 des Gesetzes zu thun. Freilich — wie alle Rechtssätze,

1) RGBL 1882 S. 125,
2) Daher die Reichsgesetze vom 3. Juli 1883 (RGBl. S. 149) und vom
28. Juli 1895 (RGBl. S. 425). Die Begründung zum Entwurf des ersteren
(Drucks. d. Reichstags, 5. Leg.-Per. II, Sess. 1882/83 No. 295) sagt S. 6: „Die
internationale Reblauskonvention .... hat. nicht den Zweck, für die Behörden
und Angehörigen der einzelnen betheiligten Staaten unmittelbar verbindliche
 Rechtsnormen aufzustellen, sondern sie verpflichtet vielmehr
die Regierungen dieser Staaten zur Herstellung eines mit . . der Konvention
übereinstimmenden Rechtszustandes“. Setzt man zu Beginn des Satzes statt
„Konvention‘‘ — „Verkündung der Konvention‘, so erhält man den richtigen
Gedanken.
3) Das Analoge gilt, wenn der Vertrag das Versprechen enthält,
Gesetzgebung bestimmter Art zu unterlassen, z. B. keine gesetzlichen Monopole
 zum Nachtheile des Vertragsgegners einzuführen und dergleichen. S, etwa
den Freundschaftsvertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877
S. 13) Art. 4.
        <pb n="421" />
        407

die solche Pflicht zur Gesetzgebung statuiren!), ist auch dieser
eine lex imperfecta?), immerhin aber ein Rechtssatz, dem gewiss
nicht alle praktische Bedeutung wenigstens in politischer Beziehung
 abgeht.

Ich habe absichtlich in der vorangehenden Erörterung die
Frage ausser Acht gelassen, ob die Publikation der Verträge,
deren Wortlaut eine Pflicht staatlicher Organe zu Handlung
oder Unterlassung begründet, die entsprechende landesrechtliche
Pflicht ins Leben ruft, Hinsichtlich ihrer bedarf es zunächst einer
kurzen Untersuchung über den Inhalt des völkerrechtsgemässen
Rechts überhaupt, zu der wir jetzt übergehen.

1) S. oben S. 268£.
2) Die Verbote der Gesetzgebung (s. S. 406 Note 3) sind indess im
Bundesstaate leges perfectae insofern, als die Uebertretung durch die Gliedstaaten
 Nichtigkeit des Gesetzes im Gefolge haben würde.
        <pb n="422" />
        Ss 16.

Der Inhalt
des völkerrechtsgemässen Landesrechts.

Die folgenden. Erörterungen geben weit weniger als die
Ueberschrift zu versprechen scheint. Sie wollen nicht etwa den
sachlichen Inhalt alles völkerrechtsgemässen Rechtes darstellen.
 Das wäre nicht nur sehr schwierig, sondern auch werthlos
und methodisch falsch. Schwierig: weil der Umfang des Materials
den Rahmen dieser Abhandlung sprengen müsste. Werthlos:
weil selbst‘ wenn, vielleicht auch gerade wenn man sich auf das
Recht eines einzigen Staates beschränken wollte, das Ergebniss
mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht viel mehr als eine statistische
 Zusammenstellung des Rechtsstoffs sein würde; wenigstens
 ermuthigen die Erfahrungen, die sich aus einzelnen Versuchen
 dieser Art ergeben, nicht sonderlich zur Nachfolge.!)
Methodisch falsch: weil die heutigen Tages von allen Zweigen
des Landesrechts hier zusammengesteuerte Masse privaten wie

1) Man hat zuweilen in Kompendien des Staats- oder Verwaltungsrechts
als besonderen Abschnitt eine mehr oder weniger ausführliche Uebersicht
über den Inhalt der von einem Staate abgeschlossenen Staatsverträge eingeschaltet.
 S. z. B. die sehr umfangreiche Behandlung des Gegenstandes bei
Blumer-Morel, Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. II, 2. S. 345 —640,
Dergleichen ist als Materialsammlung sicherlich nicht ohne Werth. Aber
ebenso gewiss ist die Lektüre nichts weniger als kurzweilig, und das liegt
nicht am Autor, sondern an der Aufgabe. — Selbstverständlich will ich mich
damit nicht gegen eine intensive Verwerthung des Inhalts der „Staatsverträge“
bei Behandlung des Landesrechts aussprechen, ebensowenig gegen eine nachdrückliche
 Betonung der völkerrechtlichen Bedeutsamkeit anderer Sätze des
staatlichen Rechts. Beides sollte sogar viel besser geschehen, als es üblich
ist; s. auch Zorn, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft XXXVI S. 4. Aber
nur jedes an seinem Orte!
        <pb n="423" />
        — 409

öffentlichen Rechts unter sich durch nichts anderes zusammengehalten
 wäre. als durch die Thatsache, dass sie allesamt völkerrechtlicher
 Pflicht oder Befugniss des Gesetzgebers ihr Dasein
verdankt; offenbar ein wissenschaftlich unfruchtbares Einigungsprinzip!
 WUeberdies wäre der materielle Inhalt vieler Sätze
näherer Betrachtung unwerth. Denn diese müsste sich ja,
wenn sie hier einen Sinn haben sollte, auf die spezifisch
„internationale“ Seite der Rechtsregeln beziehen, und wie unsere
Untersuchungen über das völkerrechtlich bedeutsame und irrelevante
 Landesrecht — ich erinnere namentlich an das „international
 gleiche“ Recht —- ergaben‘!), hat ein grosser Theil des
völkerrechtlich bedeutsamen Rechts überhaupt nichts „Internationales“
 an sich.
So haben wir uns mit einer Erörterung rein formalen
Charakters zu begnügen. Wir fragen nur darnach, ob das völkerrechtsgemässe
 Recht gebietende, verbietende, erlaubende
 Sätze enthält oder welche von ihnen. Die Frage wird
sich rechtfertigen aus der besonderen Natur einer einzelnen Art
des Landesrechtes.

IL.

Es ist klar, dass der Inhalt des völkerrechtlich unmittelbar
gebotenen Rechtssatzes so vielgestaltig sein kann wie das Recht
überhaupt. Die Pflicht des Staates bestand ja in der Pflicht zur Rechtserzeugung
 an sich, konnte sich also auf Recht aller Art erstrecken.
Bejahende, verneinende, begriffsentwickelnde Rechtssätze, Gebote,
Verbote, Ermächtigungen mögen internationaler Pflicht zur Gesetzgebung
 ihr Leben verdanken. Alle Rechtszweige, Privatrecht
und öffentliches Recht können auf solchem Wege bereichert werden.
 Das zeigt sich am besten, wenn die völkerrechtliche Pflicht
in der Vornahme der Kodifikation ganzer ’Rechtskomplexe
besteht. Aber auch schon wenn wir die in unsern Gesetzblättern
verkündeten Staatsverträge ansehen, finden wir häufig alle jene
formalen Kategorien des Rechts gleichzeitig vertreten. Ebenso
verhält es sich aber auch mit dem „unmittelbar erlaubten“
Landesgesetz, wofern wir an die Existenz eines solchen zu glauben
berechtigt sind.‘)
1) S. oben S. 272£.
2) Vergl. S. 382£f.
        <pb n="424" />
        . 410

Ganz anders steht es mit dem international unentbehrlichen
 Landesrechte. Es gehört ganz dem öffentlichen
Rechte an und besteht in nichts anderem als in Ermächtigungen.
 Warum? Wir sahen, diese Art völkerrechtlich bedeutsamen
 Rechts wurde nicht in Erfüllung einer internationalen
Pflicht, sondern zu dem Zwecke gesetzt, die landesrechtliche
Voraussetzung zu schaffen, ohne die ein nicht in Rechtsetzung
bestehendes Verhalten des Staats, genauer: ein Verhalten der
staatlichen Vollziehungsorgane nicht möglich oder nicht zulässig
sein würde.!) Unentbehrlich hierfür ist aber immer nur ein erlaubender,
 nicht ein befehlender Rechtssatz. Wohl gemerkt:
ich leugne nicht die Unentbehrlichkeit staatlicher Befehle im
konkreten Fall, sondern die Unentbehrlichkeit gebietender oder
verbietender Rechtssätze. Gewiss — im Einzelnen wird sich
der völkerrechtlichen Pflicht häufig, vielleicht sogar meistens nicht
ohne Wirksamwerden staatlicher Befehlsgewalt genügen lassen,
Wird dieser Befehl von vornherein als allgemeiner Befehl in Gesetzesform
 erlassen, so mag auch hierin eine Sicherung der
Pflichterfülung gefunden werden. Aber niemals ist der gesetzliche
 Befehl international unentbehrlich. Er ist entweder
unmittelbar geboten oder gar nicht, auch nicht „mittelbar“ geboten.
 Dieser Satz, auf den mir sehr viel ankommt, bedarf der
Erläuterung durch Beispiele.
Ein Staat wird durch Vereinbarung verpflichtet, flüchtige Verbrecher
 auf Begehren auszuliefern. Dabei wäre denkbar, dass er
dem Vertragsgegner ausdrücklich verspräche, er wolle seinen
Organen die Auslieferung anbefehlen. Hier würde der Befehl
und demnach, wenn der Befehl durch ein Gesetz erlassen würde,
auch das Gesetz unmittelbar geboten sein. Das Gewöhnliche
ist aber, dass der Vertrag nur von der Auslieferung selbst
spricht und vom Befehle zur Auslieferung schweigt. Hier kann
man sicherlich nicht sagen, der Staat sei völkerrechtlich verpflichtet,
 einen Auslieferungsbefehl zu geben. Der Pflicht geschieht
 ja Genüge, wenn in jedem konkreten Falle das Auslieferungsgesuch
 beachtet wird; alles andere ist dem Vertragsgegner
 gleichgültig.?) Ergeht hier also trotzdem der Befehl in
1) S. oben S. 301£.
2) Wollte man dennoch die Pflicht zum Befehlserlasse aus dem Vertrage her-Ausinterpretiren,
 so wäre eben das Befehlsgesetz unmittelbar gebotenes Recht,
        <pb n="425" />
        411

Gesetzesform, so ist das Gesetz zweifellos nicht unmittelbar geboten.
 Ist es international unentbehrlich? Zunächst ist nun völlig
klar, dass in den Staaten, in denen es an sich im Ermessen der
Exekutivorgane steht, ob sie Asyl gewähren wollen oder nicht,
die gesetzliche Anweisung überflüssig ist. Es genügt vollauf,
 wenn der Chef der Exekutive.oder die regelmässig um Bewirkung
 der Auslieferung vom Auslande angegangene Behörde
entweder durch Verfügung von Fall zu Fall oder durch generelle
Verwaltungsinstruktion die Unterorgane mit entsprechender Weisung
 versieht. Anders, wenn hierin die vollziehende Gewalt
allgemein — wie z. B. in Griechenland !) — oder in Bezug auf
eigene Staatsangehörige — wie heute in den meisten Staaten —
gebunden ist. Dann ist zweifellos ein Gesetz die landesrechtllche
Voraussetzung für die Erfüllung der Zusage. Aber was muss in
diesem Gesetze enthalten sein? Der Befehl, auf Verlangen auszuliefern?
 Keineswegs. Das Gesetz braucht nichts zu enthalten
 als die Ermächtigung zur Auslieferung?); für das Weitere
vermag dann die Verwaltungsvorschrift genau so zu sorgen wie
dort, wo die Exekutive von Haus aus ungehindert war, und dem
Chef der Verwaltung gegenüber bedarf es offenbar keines Befehls.
Wird gleichwohl im Gesetze der entsprechende Befehl an die
Organe ein für alle Mal ausgesprochen, so geschieht das aus
praktischen Gründen, aber nicht, weil es nach Landesrecht nothwendig
 ist, um die Pflichterfüllung zu ermöglichen. Und
genau so steht es mit landesrechtlichen, an Staatsorgane gerichteten
 Verboten, die ein völkerrechtliches Verbot in ein landesrechtliches
 umsetzen. Ein Auslieferungsvertrag z. B. untersagt,
den Ausgelieferten wegen eines anderen als des Auslieferungsdelikts
 zu verfolgen. Bedarf es nach staatlichem Rechte eines
entsprechenden gesetzlichen Verbots gegenüber den Organen
der Strafklage?®) Ohne Zweifel wiederum nicht in den Staaten,
in denen es ohnehin nur: vom Ermessen der Strafverfolgungsbehörden
 abhängt, ob sie gegen Verbrechen einschreiten wollen

1) Wenigstens nach der dort herrschenden Ansicht. (Freundl. Mittheilung
 des Herrn Prof. G. von Streit in Athen.)
2) Oder die Ermächtigung des Staatsoberhaupts oder einer Behörde zum
Erlass genereller oder spezieller Auslieferungsverfügungen.
3) Von den Organen der Rechtsprechung handle ich absichtlich erst
nachher.
        <pb n="426" />
        oder nicht; auch hier könnte es bei dienstlicher Instruktion bewenden.
 Ist aber, wie nach StPO. $ 152, die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, alle strafbaren Handlungen unter Anklage zu stellen,
so wird allerdings der Vertrag ein Gesetz hervorrufen. Gewiss wird
auch häufig dies Gesetz das Verbot der Strafverfolgung im vertragsgemässen
 Umfange enthalten. Allein nicht minder gewiss
ist es, dass vom landesrechtlichen Standpunkte aus nothwendig
sein würde nur die gesetzliche Dispensation von der regelmässigen
Verfolgungspflicht, d. h. eben die Ermächtigung, von der
Strafklage insoweit abzusehen, als es der Vertrag verlangt!); das
Verbot selbst könnte der Verwaltungsinstruktion überlassen bleiben.
Wenn nun aber die dem Staate auferlegte völkerrechtliche
Pflicht nicht von den Organen der „Exekutive“ im engeren Sinne
zu erfüllen ist, sondern vom Richter? Uebernimmt der Staat
die Pflicht, in seinen Gerichten ausländisches Recht auf gewisse
Thatbestände anzuwenden, Handlungen seiner Unterthanen gerichtlich
 zu bestrafen oder etwa politische Delikte Ausgelieferter
nicht zu strafen, so scheint es nach Landesrecht nothwendig zu sein,
den im Rechtsstaate von der Regierung unabhängigen, „nur dem
Gesetze unterworfenen“ Richter durch ein Gesetz entsprechend
zu verpflichten. Da wäre denn der international unentbehrliche
Rechtssatz, der ein Gebot oder Verbot enthielte! Allein sieht
man näher zu, so zeigt sieh, dass auch hier nicht der gesetzliche
Befehl das Unentbehrliche ist, auf das es ankommt. Um nämlich
das landesrechtliche Hinderniss hinwegzuräumen, das der Erfüllung
der völkerrechtlichen Pflicht im Wege steht, — das ist ja die
Aufgabe des „mittelbar gebotenen“ Rechts —, würde es genügen,
den Richter zu ermächtigen, ausländisches Recht anzuwenden,
wo er es sonst nicht. darf, Delikte zu strafen, die er sonst nicht
ahnden dürfte, den Verbrecher laufen. zu lassen, den er sonst
zu verurtheilen hätte. Muss denn nun aber nicht, fragt man, hier
der Befehl zu vertragsgemässer Rechtsprechung durch Gesetz erlassen
 werden, da doch die Dienstinstruktion, soweit die Rechtsanwendung
 in Frage kommt, als ausgeschlossen erscheint? Ich
meine nieht. Unumgänglich nach Landesrecht wäre auch hier
nur ein solches Gesetz, das der „Regierung“ die Befugniss
gäbe, das Gericht für die erwähnten Fälle mit entsprechender,
1) Oder auch vielleicht die Ermächtigung für das höhere Staatsorgan,
das nachgeordnete solcher Gestalt zu dispensiren.
        <pb n="427" />
        413

genereller oder spezieller Weisung zu versehen. Ein derartiges
Gesetz würde auch im konstitutionellsten Staatswesen unbedenklich
 sein. Wenn also trotzdem der Staat den Befehl an den
Richter sofort in die Form des Gesetzes kleidet, so ist wiederum
das Gesetz, soweit es den Befehl enthält, nicht international
unentbehrlich; wir werden sehen, dass der Gesetzesbefehl einem
ganz anderen Motive entspringt als dem, die völkerrechtliche
Pflichterfüllung zu ermöglichen.
Wir fragen endlich: wie verhält es sich mit den Befehlen
an die Staatsunterthanen, die der Staat aus völkerrechtlichen
Gründen, vielleicht im Anschlusse an einen Staatsvertrag erlässt?
Zweifellos liegt ihm sehr oft die Pflicht zu solchem Befehle ob;
kleidet er Gebot oder Verbot in die Form des Gesetzes, so ist
dieses natürlich unmittelbar gebotenes Landesrecht. Dagegen
leugne ich auch hier, dass ein ohne besondere Pflicht zum Befehle
 selbst erlassenes Gebots- oder Verbotsgesetz als international
unentbehrliches Recht aufzufassen sei. Das klingt wiederum zunächst
 sehr merkwürdig. Wenn der Staat völkerrechtlich verpflichtet
 ist, zu strafen — nicht bei Strafe zu verbieten, sondern
schlechtweg zu strafen —, muss er denn hierzu nicht ausser dem
Strafgesetze, das ihm das subjektive Strafrecht erwirbt, die Norm!)
schaffen, welche die zu strafende Handlung verbietet, — schaffen,
wenn er sie nicht schon im Bestande seiner Rechtsordnung besitzt,
aufrechterhalten, wenn dies letztere der Fall ist? Ist also nicht
nach Landesrecht ohne vorheriges Verbotsgesetz die Bestrafung
unmöglich, weil eben nach Landesrecht keine Handlung bestraft
werden darf, die nicht zur Zeit ibrer Begehung verboten war?
Ist demnach nicht die Norm international unentbehrlich? Das
scheint unwiderleglich zu sein und ist es doch nicht. Setzen
wir einmal den Fall, der Staat habe den Satz: nulla poena sine
lege praevia, wie z. B. das Deutsche Reich, in dem strengeren
Sinne zum positiven Recht gemacht, dass eine Handlung nicht bestraft
werden kann, wenn nicht bereits zur Begehungszeit das Strafgesetz
 bestand. Nun wird der Staat durch völkerrechtlichen
Vertrag verpflichtet, gewisse Handlungen, z. B. die Uebertretung
der Zollgesetze des Vertragsgegners, von bestimmtem Tage an zu
bestrafen. Aus irgendwelchem äusseren Grunde erlässt er das
1) Ich nehme hier „Norm“ immer in dem durch Binding festgestellten
Sinne als Gegensatz zum Strafgesetz.
        <pb n="428" />
        414

Strafgesetz erst nach diesem Tage, giebt ihm aber rückwirkende
Kraft, m. a. W. schafft sich subjektive Strafrechte, seinen Straforganen
 die Ermächtigung zu Verfolgung und Bestrafung auch
solcher Handinngen, die vor dem Gesetzeserlasse nicht mit Strafe
bedroht waren. Das Beispiel ist nicht erfunden, sondern der
Geschichte der Reichsgesetzgebung entnommen. Das Gesetz vom
17. Juli 1881, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen
gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze, gab seinen Bestimmungen
 ausdrücklich vom 1. Juli 1881 an gesetzliche Kraft,
eben weil sie von dort an nach der im Zollkartell vom 23. Mai
1881 übernommenen Pflicht hätten gelten müssen. Damit war
der Grundsatz: nulla poena sine lege poenali durch Spezialgesetz
bei Seite geschafft, und es unterliegt keinem Zweifel, dass nunmehr
 das Reich auch nach Reichsrecht in der Lage war, seine
völkerrechtliche Pflicht zu erfüllen. Das trifft unsere Frage gewiss
 noch nicht. Denn man hat mit Recht gegenüber den Bedenken,
 die sich gegen das geschilderte Verfahren erheben
konnten, geltend gemacht, in dem fraglichen Falle sei zwar der
Grundsatz des $ 2 StGB.’s, aber nicht das unanfechtbare Prinzip
bei Seite geschoben worden, dass nur die Uebertretung einer
„Norm“ bestraft werden könne. Die Norm sei nämlich dank der
früheren Publikation des Zollkartells im Reichsgesetzblatie bereits
von Anfang Juli an in Kraft gewesen.!) Allein nun nehme man
einmal an, das Zollkartell wäre erst zugleich mit dem Strafgesetze
veröffentlicht worden, die Norm also nicht vor diesem in Geltung
getreten. Wäre das Strafgesetz, insoweit es sich „rückwirkende
Kraft‘“ gab, ungültig gewesen? Wenn man nicht die Moral über
das Recht stellt, gewiss nicht. Zweifellos, — solch Verfahren
wäre im höchsten Grade verwerflich, auch durch völkerrechtliche
Rücksichten in keiner Weise zu rechtfertigen. Aber man darf
sich dadurch nicht über die Thatsache hinwegtäuschen, dass
immerhin vom formellen Standpunkte aus das Gesetz genügen
würde, um die Erfüllung der internationalen Pflicht landesrechtlich
 zu ermöglichen. Die Existenz der Norm zur Zeit der
That ist sittlich-politisch, aber nicht landesrechtlich unentbehrlich.
 Ist das aber richtig, so muss es gestattet sein, auch die
Konsequenz zu ziehen: die Einführung einer Norm ist überhaupt
nicht die landesrechtliche Voraussetzung, ohne die der Staat seine
1) S. oben S. 403 Note 2.
        <pb n="429" />
        415

völkerrechtliche Strafpflicht nicht erfüllen kann; das unumgänglich
 Nöthige ist nur das Strafgesetz, soweit es das Strafrecht erzeugt.
 Gewiss wird der Rechtsstaat überall, wo er zu strafen
verpflichtet ist, auch die Norm schaffen; aber nicht, weil er sonst
rechflich unfähig wäre zu strafen, sondern weil ihm rechtspolitische
 Erwägungen verbieten, etwas zu strafen, was er nicht
verboten hatte. Wiederum also zeigt sich: Gebot und Verbot
sind entweder völkerrechtlich unmittelbar geboten, wenn nicht,
jedenfalls nicht international unentbehrlich in unserem Sinne.!)
Das, wie wir sehen werden, wichtige Ergebniss dieser Untersuchung
 würde demnach folgendermaassen zu formuliren sein:
staatliche Rechtssätze, die in Geboten oder Verboten,
sei es an Unferthanen, sei es an Staatsorgane bestehen,
 sind entweder unmittelbar vom Völkerrechte
geboten oder völkerrechtlich irrelevant. Sie sind
niemals „international unentbehrlich“. Denn der
international unentbehrliche Rechtssatz hat nothwendig
 eine Ermächtigung zum Inhalt.?)
1) Praktisch liegt die Sache so, dass meist die Strafpflicht ein Accessorium
 der Pflicht des Rechtsgüterschutzes ist; s. bes. oben S. 338 ff. Dann ist
die Norm stets unmittelbar geboten, vergl. S. 346. Wenn das nicht der
Fall ist, z. B. wenn versprochen wird, Verbrecher, die man nicht ausliefern
kann, statt dessen zu bestrafen, so trifft allerdings das im Texte Gesagte zu.
Auch dann ergeht natürlich die Norm; nur ist sie international entbehrlich.
2) Mit dem Inhalte des völkerrechtswidrigen Rechts, um dies
nebenbei kurz zu berühren, verhält es sich, wie leicht zu zeigen, ebenso wie
mit seinem Gegenstücke. Da das unmittelbar völkerrechtswidrige Recht
einer direkten Pflicht des Staats, die Rechtsetzung zu unterlassen, zuwiderläuft,
 so kann jeder denkbare Rechtsinhalt den Inhalt dieser Kategorie bilden.
Dagegen ist der mögliche Inhalt des nur mittelbar völkerrechtswidrigen
Rechts in formaler Hinsicht durch den Begriff dieses Rechts genau bestimmt.
Da wir als mittelbar völkerrechtswidrig jenes Recht bezeichnen, welches das
landesrechtliche Hemmniss für den Staat bildet, seine internationalen Pflichten
zu erfüllen, das also beseitigt werden muss, um dem Staate das völkerrechtlich
 gebotene Verhalten zu ermöglichen, so kann der Inhalt dieses
Rechts nur in Befehlen an die Staatsorgane, in Geboten zu völkerrechtswidrigem
 oder Verboten von völkerrechtsgemässem Handeln bestehen. Nicht
aber in Ermächtigungen; denn diese brauchen nicht nothwendig das völkerrechtlich
 Verbotene hervorzurufen. Man kann den Satz der Verfassung
der Vereinigten Staaten (Art. 1 Sect. 8), der dem Kongresse die Befugniss
ertheilt, Marke- und Repressalienbriefe zu vergeben, nicht als mittelbar
völkerrechtswidrig bezeichnen; denn es ist durchaus nicht ausgemacht, dass
auch nur irgend einmal von der Erlaubniss zur Ertheilung solcher jetzt
        <pb n="430" />
        “16€

So zeigt sich an dieser Stelle, was von dem meist als Axiom
vorgetragenen Lehrsatze,zu halten ist, es bedürfe jeder „in das
Gebiet der Gesetzgebung eingreifende‘“ Staatsvertrag, um zu
„Staatsrechtlicher Wirksamkeit‘ zu gelangen, des gesetzlichen
„Befolgungsbefehls“ an Unterthanen oder Behörden.!) Die
Behauptung ist nach jeder Richtung hin falsch. Denn den Unterthanen
 kann niemals befohlen werden, den Vertrag zu befolgen,
 weil dieser nur vom Staate selbst durch Gesetzgebung
oder Vollziehung zu erfüllen ist. Den Behörden gegenüber
bedarf es niemals eines gesetzlichen Befehls. Ein Befehlsgesetz
 muss allerdings vielfach ergehen, wenn die Vertragspflicht
im Erlasse des Befehls selbst besteht; dann ist aber der Befehl

als völkerrechtswidrig angesehenen Konzession Gebrauch gemacht werden
wird. Wohl aber würde der Makel „indirekter“ Völkerrechtswidrigkeit
einem Zollgesetze anhaften, das für die aus dem Gebiete eines Vertragsstaates.
 eingehenden Waaren höhere als die bedungenen Zollsätze
aufstellt; denn das Zollgesetz begründet für die Zollbehörden nicht nur die
Befugniss, sondern die Pflicht zur Zollerkebung in tarifmässigem Umfange. —
Wegen des „mittelbar erlaubten“ Rechts genügt es, auf das oben
S. 384 Gesagte zu verweisen.
1) Vor allem Laband, Staatsrecht 3. Aufl. I S. 598ff., 627. und in
engem Anschlusse an ihn Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der
Staatsverträge S. 7, 9f., 59, 62; aber auch Zorn, Zeitschr. f. d. ges, Staatswiss.
 XXXVI 8. 10 u. ö.: Staatsrecht 2. Aufl. I S. 499 Note 6; Jellinek,
System S. 311; v. Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preussen. Freiburg
und Leipzig 1894. S. 571; Heilborn, System 8. 7t. S. auch Ullmann,
S. 154 u. A. — Es liegt auf der Hand, dass bei den meisten dieser Schriftsteller
der namentlich bei Laband so stark hervortretende Gedanke eine Rolle spielt,
dass im Befehl das Wesen des Gesetzes beruhe. S. bes. Seligmann, a. a. 0.
S. 209 Note 1. Ich will das hier nicht anfechten. Wäre es richtig, so würde doch
in unserem Falle nicht der Befehl oder besser die durch ihn ausgelöste Pflicht,
sondern das ihr gegenüber stehende Recht das international allein Bedeutsame
sein. — Wenn Labanda. a. 0. S. 599 sagt: ein „Vertrag verpflichtet die Behörden
der einzelnen Staaten nicht nur nicht, ihn zu erfüllen, sondern sie sind auch
nicht einmal befugt, ihn zur Richtschnur ihrer amtlichen Thätigkeit zu
nehmen, so lange sie nicht .... den Befehl erhalten haben, dem Vertrage
gemäss zu handeln“, so wird dieser Satz offenbar erst dann richtig, wenn
man das Wort „Befehl“ durch „Erlaubniss“ ersetzt. An der fraglichen Stelle
spricht L. allerdings, was ich nicht unterschlagen möchte, nicht vom Befehl
durch Gesetz, sondern durch Verwaltungsvorschrift; abgesehen davon, dass
auch bezüglich dieser die Behauptung nicht zutrifft, soll sie doch nach dem
ganzen Zusammenhange auch auf das Gesetz abzielen. Sie wird denn auch
in diesem Sinne von Seligmann, S. 12. 15. 60 aufgenommen.
        <pb n="431" />
        417

wiederum nicht darauf gerichtet, den Vertrag zu befolgen —,
denn diesen hat ja schon der Staat durch den Befehlserlass befolgt!
 Jener Satz hat sich denn auch nach manchen Seiten hin
als irreführend erwiesen und steht der Lösung wichtiger praktischer
 Fragen als einziges Hinderniss im Wege.

IL.
Sind die vorstehenden Erörterungen richtig, so müssen sie
durch zweierlei bestätigt und ergänzt werden. Es muss aus dem
positiven Rechte nachzuweisen sein, dass der Staat vielfach auf
das völkerrechtliche Gebot bloss mit einer landesgesetzlichen
 Ermächtigung antwortet. Es müssen sich anderseits
für die Fälle, in denen er abweichend davon Befehle an Behörden
 oder auch an Staatsbürger ergehen lässt, andere Motive
nachweisen lassen als die Absicht, die völkerrechtliche Pflichterfüllung
 zu ermöglichen. Beides ist nicht schwer.
Der Vertrag verpflichtet zur Uebernahme staatlicher Bürgschaft
für eine Anleihe oder etwas Aehnliches; das Ausführungsgesetz befehlt
 nicht zu garantiren, sondern ermächtigt die Regierung dazu. !)
Nach dem Vertrage müssen Beihülfen zu einem Bahnunternehmen
gezahlt werden; das Gesetz erlaubt die Zahlung.?) In zahlreichen
Fällen ist der Staat zur Bestrafung von Auslandsdelikten verpflichtet
 — man denke namentlich an Verbrechen seiner in der
Fremde befindlichen und dort exterritorialen Beamten: das Gesetz

1) Vergl. Konvention der Grossmächte ohne Russland über die Garantie
einer Anleihe der Europäischen Donaukommission vom 30. April 1868 (M. N. R. 6.
XVII p. 153) und das Nordd, Bundesges, vom 11. Juni 1868; Uebereinkunft
der Grossmächte über die Garantie einer egyptischen Staatsanleihe vom
18. März 1855 (RGBl. 1886 8.302; M.N.R.6.? XI p. 94) und Reichsges. vom
14. November 1886; Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889
(M.N.R.G.? XV p. 571) Art. 3 sect. 2 und Reichsges. v. 6. Juli 1590, Art. 2.
— Was Kaufmann, Internat. Recht der cgypt. Staatsschuld S. 158 meint,
wenn er sagt, durch solche Gesetze sei „die Uebernahme der Garantie für
die Behörden und Bürger” der Staaten „staatsrechtlich bindend“ geworden,
 ist mir nicht klar geworden.
2) S. die Uebereinkunit zwischen dem Deutschen Reiche, Italien u. der
Schweiz wegen der Eisenbahn über den St. Gotthard vom 28. Oktober 1871
(RG BL 8.376; M.N.R.G. XIX p. 103) und das Reichsges. vom 2. Nov. 1871.
Wäre die Konvention über den gleichen Gegenstand vom 20. Juni 1870 rati-Kecirt
 worden, so würde anch das Nordd. Bundeszes. vom 31. Mai 1870 zu
erwähnen sein.
Trievel,. Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="432" />
        — 418

stellt wenigstens die Strafklage in das Ermessen der Behörde.‘')
Die Antisklavereiakte verpflichtet unzweifelhaft zur Bestrafung
des Sklavenraubes und -handels, auch wenn er im Auslande
begangen worden ist; das Reichsgesetz vom 28. Juli 1895 erklärt
 insoweit die Verfolgung nur für zulässig.) Die Ausweisung
 von Fremden ist, wie wir sahen, in vielen Fällen Gegenstand
 internationaler Pflicht; die Staatsgesetze schweigen entweder
 gänzlich über diesen Punkt und belassen es demnach bei
der an sich bestehenden Ermächtigung der Fremdenpolizei, nach
Belieben Fremde zu entfernen, oder wenn sie in Gestalt von
Fremdengesetzen reden, so kommt es ihnen nicht bei, der Exekutive
 hierin die Hand zu binden.?) Die Auslieferungsgesetze
sind sämtlich, auch wo sie von der durch bestehende oder künftige
 Verträge gebotenen Extradition handeln, blosse Ermächtigungsgesetze.*)
 Umgekehrt: es ist zweifellos völkerrechtlich unstatthaft,
 Exterritoriale strafgerichtlich zu verfolgen; gleichwohl finden
wir nicht überall im Gesetze das entsprechende unbedingte Verbot,
 sondern zuweilen nur die Anweisung, vor der Verfolgung das
Justizministerium zu befragen, — diesem ist sonach die Entscheidung,
 ob anzuklagen sei oder nicht, in die Hand gelegt.”) Die
Beispiele liessen sich ohne Mühe vermehren.

1) Vergl. die Angaben bei v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 78
Note 12. — So sehr ich mit Binding (Handbuch I 8. 404 f. u. ö.) in der Verurtheilung
 des dem $ 4 des StGB.’s allgemein zu Grunde liegenden Opportunitätsprincips
 übereinstimme, so meine ich doch nicht, dass das Reich hierdurch
 bezüglich der von exterritorialen Deutschen im Auslande begangenen
Verbrechen „in schlechtes Licht gestellt“ werde (S. 404 Note 8). Denn gesichert
 ist die Bestrafung durch das „kann“ jedenfalls; wo sie zur Befriedigung
 völkerrechtlicher Ansprüche nöthig ist, vermag ja das „kann“ durch die
Justizverwaltung (schlimmsten Falls zufolge Geltendmachung der Reichsaufsicht;
s. oben S. 371£.) jeden Augenblick in ein „muss“ verwandelt zu werden.
2) $ 5 verb. mit StGB. $ 4 Abs. 2 Z. 1. — Wegen der fakultativen
Einziehung nach $ 3 dieses Gesetzes s. unten 5. 423 Note 2.
3) S. die bei v. Martitz, a.a. 0. IS. 29f. Note 28—32 citirten Gesetze.
4) Vergl. ebenda S. 451 Note 69 und belg. Ges. vom 1. Oktober 1833,
Art. 1 und vom 15. März 1874, Art. 1; niederländ. Ges, vom 13. August 1849,
Art. 16; luxemburg. Verordng. vom 31. Dezember 1841, Art. 1 und Ges. vom
13. März 1870, Art. 1; argentin. Ges. vom 20. Aug. 1885, Art. 1 (v. Martitz
II S. 802); peruan. Ges. vom 17. Okt. 1888, Art. 1 (ebenda S, 807): schweiz,
Bundesges. vom 22. Jan. 1892, Art. 1, 16.
5) So das kgl. sächsische Strafgesetzbuch vom 11./13. August 1855,
Art. 4, 7 (= Revid. Strafgesetzb. vom 1. Oktober 1868, Art. 4, 7).
        <pb n="433" />
        ae)

Dass sich aber anderseits das Gesetz häufig genug nicht auf
die international unentbehrliche Ermächtigung beschränkt, sondern
den Befehl hinzufügt, dass es statt der Verwandlung von Staatspflicht
 in Organsrecht eine Ueberwälzung der Staatspflichten vornimmt
 oder ausser dem Organsrecht eine Unterthanenpflicht entstehen
 lässt, — das hat sehr verschiedene Gründe.!) Zum Theil
haben wir sie schon berührt. Sittlich-vernünftige Erwägungen bestimmen
 den Staat, spätestens mit dem Strafgesetz die Norm zu
schaffen, selbst wenn er nur strafen, nicht auch verbieten muss,
Praktische Rücksichten lassen es oft als räthlich erscheinen, die
zukünftige Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten nicht von der jeweiligen
 Auffassung der leitenden Staatsmänner über Sinn und
Tragweite internationaler Vorschriften abhängig zu machen. Vor
allem aber kommt sehr viel darauf an, ob der Staat auf den
Verwaltungsgebieten, auf denen er sich im konkreten Falle in
Uebereinstimmung mit dem Völkerrechte zu bewegen hat, das
Thun und Lassen seiner Organe regelmässig durch gesetzliche
Weisung oder durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen pflegt,
Wenn er z. B. seinen Gerichten gewöhnlich das Maass und die
Art ihrer Thätigkeit durch Befehlsgesetze anweist, so wird er
ohne weiteres geneigt sein, denselben Weg zu gehen, sobald seine
völkerrechtliche Pflicht in Ausübung oder Nichtausübung richterlicher
 Gewalt besteht.?) Aber auch auf den Gebieten der Verwaltung
 im engeren Sinne wird er gern zum Gesetzesbefehl
greifen, wenn die Behörde, auf deren Verhalten es ankommt,
nach der besonderen Gestaltung der Verwaltungorganisation eine
mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit von der Regierung
geniesst, — man denke an die Gemeinde, soweit sie Staatsorgan
ist; hier würde es vielleicht eine recht unerwünschte organisatorische
 Umwälzung bedeuten, wenn etwa das völkerrechtlich
veranlasste Gesetz statt des „Befolgungsbefehls“ eine Ermächtigung
 der Staatsregierung zu administrativer Anweisung von Fall

1) Natürlich nehme ich keine Rücksicht auf etwaige, gewiss nicht seltene
Irrthümer des Gesetzgebers über das Maass seiner Rechtsetzungspflicht.
2) Er verbietet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Exterritoriale
(GVG. $ 18), die Bestrafung wegen anderer als der Auslieferungsdelikte
(bayer. Ges. vom 16. Mai 1868). Während er die Strafklage bei Auslandsdelikten
 in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt, ändert er doch nichts
an der Strafpflicht des Richters u. 8. w.
        <pb n="434" />
        420

zu Fall begründen wollte. Und in noch höherem Maasse trifft
dies alles zu, sowie der Staat zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen
 Pflichten nach Lage seiner Verfassungseinrichtungen auf
die Thätigkeit der ihm eingegliederten Selbstverwaltungskörper
 als solcher, der Bundesstaat auf die Thätigkeit der Organe
 der Gliedstaaten angewiesen ist. Hier ganz besonders
ist der Befehl statt blosser Ermächtigung zur Vermeidung umständlicher
 Kompetenzveränderungen am Platze. Und hier zeigt
sich denn auch in voller Klarheit, was bei früheren Andeutungen ')
noch nicht so scharf hervortreten konnte: welche wichtige Funktion
der Befehl an Staatsorgane oder Verbände zu völkerrechtsgemässem
 Verhalten zu erfüllen hat, Er bedeutet — gewiss nicht
allein, aber doch zu grossem Theile — den Versuch des Staates,
sich völkerrechtliche Haftpflichten zu ersparen, in den Fällen,
in denen er nach der regulären Gliederung seiner Kompetenzen
einer internationalen Verantwortlichkeit für das Verhalten re-Jlatiy
 unabhängiger Faktoren ausgesetzt ist. Nach alledem aber
ergiebt sich als eine, freilich von zahlreichen Ausnahmen
durchbrochene Regel: das Gesetz begnügt sich bei „Verwandlung“
 von Völkerrecht in Landesrecht mit Ertheilung von Ermächtigungen
 in Bezug auf das Verhalten entweder der „Regierung
 “ selbst oder der innerhalb der Behördenhierarchie in strenger
Unterordnung unter die Regierung gehaltenen Exekutivorgane;
es fügt den „Befolgungsbefehl“ hinzu gegenüber dem Gericht,
den Selbstverwaltungskörpern, den Gliedstaaten des
Bundesstaates.
Keinen Augenblick aber darf man vergessen, dass sich der
Staat durch alle diese Befehlsgesetze mehr bindet, als es unbedingt
 erforderlich, und oft stärker, als es praktisch erwünscht ist.
Denn jede dem Staatsorgan auferlegte gesetzliche Pflicht bedeutet
eine Verpflichtung des Staates selbst, die nur auf gesetzlichem
Wege abgeändert ‚werden kann. Darum benimmt sie dem Staate
die leichte Beweglichkeit nach aussen hin, die Fähigkeit, sein
Verhalten den Wechselfällen des internationalen Verkehrslebens
anzupassen — ganz im Gegensatze zum blossen Ermächtigungsgesetze.
 Und wie sehr sich dessen der Staat bewusst ist, zeigt
sich in dem Bestreben, durch besondere Rechtssätze eben für jene
Wechselfälle dem Befehlsgesetze, das er aus organisatorischen
1) Verel. oben S. 350. 359. 366. 368 £.
        <pb n="435" />
        Gründen nicht missen will, seine Starrheit zu rauben. Er verpflichtet
 zwar z. B., völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechend,
anzuklagen oder zu strafen,Caber er fügt sofort hinzu, man habe
den entsprechenden Antrag des Auslandes abzuwarten!) oder auch
zuvor die Entschliessung einer hohen Verwaltungsstelle des Inlandes
 einzuholen.”) Vor allem aber zeigt sich hier die wichtigste
 Funktion der Gegenseitigkeits- und der Retorsionsklausel.
 Sie sind die auf manchen Gebieten politisch unentbehrlichen
 Mittel, .die gesetzliche Selbstverpflichtung des Staates,
wo sie schädlich wirken könnte, zu paralysiren, — jene, indem
sie das Wirksamwerden der Pflicht selbst von dem Vorangehen
des Auslandes abhängig macht, diese, indem sie dem verpflichteten
 Organ oder einem höheren die Ermächtigung ertheilt, das
Wirksamwerden der Pflicht zu Vergeltungszwecken auszuschliessen.)

1) S.z. B. StGB. $8 102, 103, 104; Schweizer. Bundesges. über das Bundesstrafrecht
 vom 4. Febr. 1853, Art. 42 u. a. m. Auch StGB. $ 4 Abs. 2
Z. 3 kann hierher gestellt werden, da der $ 4 zwar nicht die Strafverfolgung,
 aber doch die Bestrafung auf erhobene Anklage zur Pflicht
macht. Vergl. Entsch, des Reichsger. in Strafs. XVI 8. 216. — Das Erforderniss
 des Antrags nach $ 17 der verschiedenen Zollkartelle des Reichs
mit Oesterreich-Ungarn ist schon völkerrechtlich vorgesehen worden, gehört
also nicht in diesen Zusammenhang.
2) Vergl. z. B. kgl. sächs. StGB. vom 11./13. Aug. 1855, Art. 6 verb
mit Art. 120f,, 124, 139ff.; das in der vorigen Note citirte Schweizer. Gesetz,
Art. 44 u. a.
3) S. für das erste statt vieler Beispiele StGB. 8$ 102, 103, für das
zweite die Bestimmung in Art. 14 des bayr. StGB.’s vom 10. Nov. 1861. —
Es ist übrigens sehr wichtig, dass der Staat auch dort, wo er zur Erzeugung
von Befehlsgesetzen völkerrechtlich verpflichtet ist, häufig versucht, sich
bei deren Erlass eine Hinterpforte offen zu lassen, um Vvölkerrechtswidrigem
 Gebahren anderer Staaten sofort begegnen zu können. Wenn ich von
ausdrücklichen Gegenseitigkeits- und Retorsionsklauseln absehe, so gehören
hierher viele Blankettstrafgesetze, etwa gegen „Neutralitätsbruch“, welche es
künftiger Verordnung überlassen, die völkerrechtlich gebotene Norm festzustellen;
 s. dazu Lammasch, Zeitschr. f. d. ges, Strafrechtswiss. III S. 408f.
Hierdurch ist es dem Inhaber des Verordnungsrechts gegeben, entweder die
Schutznorm ungesetzt zu lassen oder sie zu Zwecken der Repressalie u. 8. W.
zu ändern oder aufzuheben. Ferner: nach geltendem Völkerrecht ist der
Staat sicherlich verpflichtet, die Erbeutung von Privateigenthum im Landkriege
 zu untersagen. Die meisten Staaten aber verbieten nur „eigenmächtiges“
Beutemachen und geben damit (manchmal aber auch noch ausdrücklich) der
Kommandobehörde die nur instruktionell einzuschränkende Befugniss, sogar
Äie Plünderung zu gestatten. Veregl. namentlich Preuss, Allzem. Landrecht I. 9
        <pb n="436" />
        22

IV.
Die Untersuchungen der vorigen Abschnitte liefern uns nun
eine wichtige Regel für den Fall, dass wir zu deuten haben,
welchen Inhalt der Staat völkerrechtsgemässem Rechte geben
wollte, das er nicht unter ausdrücklicher Formulirung geschaffen
hat. So richtig es nämlich im einzelnen Falle ist, dass die Vermuthung
 dafür spricht, der Staat wolle alles Recht erzeugen, das
er zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Pflichten braucht,
so sicher scheint es mir anderseits zu sein, dass .er sich bei seiner
Rechtsetzung präsumtiv nicht mehr zu Gunsten des Auslandes
binden wolle, als er muss. Genügt ihm also das Ermächtigungsgesetz,
 so wird im Zweifel anzunehmen sein, er habe auch nur
ein Ermächtigungsgesetz erlassen wollen; und bloss dann ist
von dieser Vermuthung abzugehen, wenn nach dem besonderen
Zuschnitte der Verwaltungsorganisation auch das Befehlsgesetz
zu erwarten ist. Vor allem ist das wieder von Bedeutung bei
der Frage, welchen materiell-rechtlichen Inhalt das durch blosse
Vertragspublikation geschaffene Landesrecht besitzt. Mit aller
Entschiedenheit leugne ich hier, dass schon allein aus dem
Wortlaute des Vertragstextes, der von staatlichen Pflichten
handelt, auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden

$197 (dass freilich nach dieser Bestimmung der Befehlshaber der Truppen das
Recht hat, für sich selber Beute zu machen, ist im Prozesse der Erben
Blücher’s vom Obertribunal zutreffend entschieden worden; Entsch. LIIIS. 4y£f,,
Striethorst’s Archiv LIII S. 316 ft.); ferner Oesterreichisches Militärstrafgesetz
v. 15. Jan. 1855, $$ 264, 492 u. a. m. . Wenn das MStGB. $ 128 das eigenmächtige
 Beutemachen an Sachen verbietet, „welche an sich dem Beuterecht
 unterworfen sind“, so sollen die hervorgehobenen Worte nicht
sowohl eine Verweisung auf völkerrechtliche Vorschriften bedeuten, als vielmehr
 gerade der Kommandogewalt überlassen, die beutefähigen Sachen zu
bestimmen, namentlich um Retorsion und Repressalie üben zu können. Vergl.
die Motive in den Drucks. d, Reichstags 1. Leg.-Per. III Sess. 1572. I No. 5
S. 106. SS. auch Löning, Verwaltung des Generalgouvernements im Elsass.
Strassburg 1874. S. 115f. — Aehnliche Erwägungen haben dazu geführt, die
schwere Strafbestimmung im M StGB. $134 gegen Leichenraub nicht auf die Beraubung
 des gebliebenen Feindes auszudehnen ; die Verübung dieser That ist nur
nach $ 139 als eigenmächtiges Beutemachen strafbar, kann demnach sogar erlaubt
werden. Vergl. die Motive a. a. O0. S. 110. S. aber auch englische Foreign
Enlistment Act 1870, sect. 8 („without license of Her Majesty“) u. v. a. m. —
Es wäre ein schwerer Irrthum, wolle man annehmen, dass solche Bestimmungen
völkerrechtswidrig seien. Die völkerrechtliche Pflicht kann auch unter ihrer
Herrschaft stets erfüllt werden.
        <pb n="437" />
        428

müsse, die entsprechenden landesrechtlichen Organspflichten zu
begründen.
So nehme ich denn allerdings auf der einen Seite an, dass
im Zweifel die „gesetzliche“ Publikation eines Vertrags, der den
Gerichten des Staats ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
auch die gesetzliche Pflicht zu diesem Verhalten für den Landesrichter
 entstehen lassen will. Wenn also der Vertrag die Anwendung
 näher bezeichneten Rechts bei der Urtheilsfindung *),
die Einziehung der Werkzeuge eines Verbrechens ?), den Gebrauch
bestimmter Formen für Ladung oder Vernehmung zum Zeugnisse
aufgerufener Konsuln®) verlangt, oder die Bestrafung ausgelieferter
Verbrecher wegen anderer als der Auslieferungs- oder der im
Vertrage vorgesehenen Delikte *), die Behelligung aus dem Auslande
 geladener Zeugen®), die Anlegung eines Arrests*®) untersagt,
die freie Würdigung der Echtheit ausländischer öffentlicher Ur-1)

 Vergl. etwa die international-privatrechtlichen Bestimmungen der Verträge
 des Deutschen Reichs mit Russland vom 12. Novemb./31. Oktober 1574
(RGBl. 1875 S. 136) Art. 10, mit der Südafrikan. Republik vom 22. Jan. 1885
(RG Bl. 1886 S. 209) Art. 25 u. a. m.
2) Antisklavereiakte Art. 59 in Ansehung sequestrirter Sklavenschiffe
„zu Gunsten des Aufbringers“. — Das Reichsgesetz vom 28. Juli 1895, $ 3 erklärt
 freilich die Einziehung nur für fakultativ. Nimmt man aber an, dass durch
die frühere Publikation der Akte die Verpflichtung zur Einziehung ausgesprochen
worden ist, so wird man — was übrigens auch in der Begründung zum Gesetzentwurfe
 angenommen wird — sagen müssen, dass das Gesetz der älteren
lex specialis nicht derogiren wollte, soweit diese die Konfiskation zu
Gunsten fremder Kreuzer und in Bezug auf die Zone der Antisklavereiakte
verlangt. Uebereinstimmend H. Seuffert, Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss,
XVI S. 575ff.; Engel, Bestrafung des Sklavenhandels i(Diss.) Göttingen
1896. S. 49f.; Fuld, Archiv f. öff, Recht XI S. 549. A. M. — ohne durchschlagende
 Gründe — Scherling, Bekämpfung von Sklavenraub u. Sklavenhandel.
 Breslau 1897. S. 78ff.
3) S. etwa Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Russland
 vom 8. Dezember/26. November 1874 (RGBl. 1875 S. 145) Art. 3.
4) Dass der in publizirten Auslieferungsverträgen enthaltene Grundsatz
der Specialität eine den Richter bindende „Rechtsnorm“ sei, deren Verletzung
eventuell die „Revision“ begründet, ist in der Judikatur anerkannt. S.z. B. Entsch.
des Preuss. Obertribunals,  Oppenhoff’s Rechtspr. XX 8. 207ff.; Entscheid. d.
Reichsger. in Strafs. X11S. 381. ; XVII S. 52; XXIX S. 270; vergl. auch XX]
8.180, XXVIIS. 126 ff., 413 ff, ; Goltdammer’s Arch. XXXVIS. 405. — Für Oesterreich
 s. neuerdings die Entsch. des Kassationshofs in Böhm’s Zeitschr. VIIS. 462,
5) Vergl. etwa deutsch-schweizer. Auslieferungsvertrag vom 24. Jan. 1874
(RGBIl. S. 113) Art. 13 Abs. 2.
        <pb n="438" />
        424

kunden einschränkt!) u. s. w., so werden, meine ich, durch die
Vertragsveröffentlichung die dem Vertrage konformen gesetzlichen
Gebote und Verbote an das Gericht erlassen, — ganz abgesehen
 davon, dass etwa schon nach dem Willen des Vertrags die
Begründung subjektiver Rechts- und Pflichtverhältnisse erforderlich
 ist. Zu demselben Schlusse gelange ich, wenn die Handlung,
 zu welcher der Vertrag verpflichtet, nach Lage der staatlichen
 Organisation von den dem Staate eingegliederten Selbstverwaltungskörpern,
 z. B. den Gemeinden, vorgenommen
werden muss. Und das Gleiche nehme ich endlich an, wenn der
Bundesstaat einen Vertrag in „Gesetzesform“ publicirt, dessen
Ausführung den Organen seiner Gliedstaaten obliegt, gleichviel
 ob deren „Regierung“, Verwaltungsbehörden oder Gerichte damit
 befasst sein müssen. So ist es denn sicherlich richtig, dass
die Veröffentlichung der vom Deutschen Reiche geschlossenen
Auslieferungsverträge, seiner Zollverträge, der Verträge, in denen
es die Strafverfolgung im Auslande begangener Delikte zusagt?),
in denen es die Naturalisation von Ausländern nur unter Zustimmung
 des Heimathstaates vorzunehmen ®), das Landen eines
Kabels nur unter besonderen Bedingungen zu gestatten verspricht‘),
 — dass, sage ich, diese Veröffentlichung den Erlass
einer bindenden gesetzlichen Weisung an die gliedstaatlichen Organe
 bedeutet, die der Aufhebung oder Einschränkung durch Gesetz
 oder Verordnung des Einzelstaates unzugäneglich ist.5)

1) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom
25. Febr. 1850 (RGBl. 1881 S. 4).
2) So verwandeln der Auslieferungsvertrag mit Brasilien v. 17. Sept. 1577
(RGBl 1878 S, 293) Art. 2 Abs. 2, der Vertrag mit Belgien wegen Bestrafung
 der dort begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel vom
29. April 1885 (RGBl. S. 251) sicherlich das „kann“ des $ 4 StGB.’s in
ein „muss“. Aber ich meine eben nur aus dem oben entwickelten Grunde,
und halte es nicht für so, ganz selbstverständlich, wie es in der Litteratur
regelmässig hingestellt wird; s. z. B. Binding, Handbuch I 8. 405; H. Meyer,
Lehrbuch d. deutsch. Strafrechts. 5. Aufl. Erlangen 1895. S. 123 Note 40;
Delius, Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss. XVI S. 276. Bezüglich des Vertrags
mit Belgien würde auch StGB. &amp;amp; 6 nicht genügen, um die Verfolgung schon
wegen des Vertragsschlusses zur gesetzlich obligatorischen zu machen.
3) Freundschaftsvertrag mit Persien v. 11. Juni 1873 (RG Bl. S. 351) Art. 17,
4) Internat. Kabelvertrag (s. oben S. 281 Note 1) Art. 3.
5) Bezüglich der Verträge der Schweizer. Eidgenossenschaft vergl. u. a.
Entsch. des Bundesgerichts VIII &amp;amp;. 443.
        <pb n="439" />
        425

Aber ich gebe keinen Schritt weiter. Wenn der Wortlaut
des Vertrags eine Thätigkeit oder Unthätigkeit des Staatsoberhaupts,
 der „Regierung“, der Organe der reinen Exekutive
 im Einheitsstaat und der entsprechenden Organe des
Bundesstaats verlangt, so zwingt uns nichts und gestattet uns
nichts, in der schlichten Veröffentlichung des Vertragsinstruments
den Erlass eines Gebots- oder Verbotsgesetzes zu erblicken. Der
gesetzliche Befehl ist überflüssig; er würde den Staat enger einschnüren
 als nothwendig; ohne besondere Anhaltspunkte
ist also nicht anzunehmen, der Staat wolle ihn erlassen.
Demnach kann die Publikation solcher Verträge im Gesetzblatte
 nur zweierlei zu bedeuten haben.
Wenn die Ausführung des Vertrags ohne gesetzliche Ermächtigung
 für die Exekutive nicht möglich ist, so will nach dem, was
wir früher bemerkten, die Veröffentlichung das international unentbehrliche
 Ermächtigungsgesetz erzeugen. Das „soll“ des
Vertragstextes wird zum „kann“ oder „darf“ des Gesetzes. So,
wenn der Vertrag die Leistung der von gesetzlicher Erlaubniss
abhängigen Zahlungen!) oder die Niederschlagung anhängiger
Strafsachen verlangt. Aber dabei ist immer noch die doppelte
Möglichkeit vorhanden, dass das so entstandene Landesgesetz die
nothwendige Ermächtigung allen in Frage kommenden Organen
der Exekutive unmittelbar ertheilen, oder dass es nur dem Staatsoberhaupte
 die Ermächtigung gewähren will, durch Vollzugsvorschriften
 die nachgeordneten Organe entsprechend anzuweisen.
Was von beiden gemeint ist, kann nur von Fall zu Fall festgestellt
 werden.
Fällt aber das vom Vertrage geforderte Verhalten der Regierungs-
 und der Vollziehungsorgane ohnehin in die Sphäre, innerhalb
deren sie sich kraft geltenden Staatsrechts nach freiem Ermessen
bewegen dürfen, so hat die Veröffentlichung des Vertrags im
Zweifel keine andere als enunciativye Bedeutung. Niemandem
1) S. etwa den Nachtragsvertrag zwischen Deutschland, Italien und der
Schweiz wegen der Gotthardbahn vom 12. März 1878 (RGBl. 1879 S. 270)
Art. 2. Man wird doch nicht behaupten wollen, die Reichsregierung werde
hier gesetzlich zur Subvention verpflichtet, bloss weil es so im Vertragstexte
heisst. Hätte der Vertrag ein besonderes Ausführungsgesetz erhalten, wie der
erste Gotthardbahnvertrag (s. oben S. 417 Note 2), so würde doch hierin genau so,
wie in jenem, nur die Ermächtigung zur Subvention stehen! Das Beispiel ist
besanders lehrreich.
        <pb n="440" />
        426

wird es beikommen zu sagen, der Kaiser sei gesetzlich verpflichtet,
den amerikanischen Konsuln in Gemässheit des Konsularvertrags
vom 11. Dezember 1871!) das Exequatur zu ertheilen, weil der
im Reichsgesetzblatte püblizirte Vertragstext solche Verpflichtung
enthält.?) Aber ebensowenig sollte man behaupten, dass die
blosse Publikation von Handelsverträgen, in denen sich die
Reichsregierung zur Unterlassung von Ein- oder Ausfuhrverboten
zu Ungunsten des anderen Theils verbindlich macht, den nach bestehendem
 Zollrechte zur Vornahme solcher Prohibitivmaassregeln
kompetenten Organen das dem Vertrage entsprechende gesetzliche
 Verbot entgegenhalten solle. Die „formelle Gesetzeskraft“
 solcher Verträge wäre m. E. der allerletzte Grund, der
uns nöthigen würde, die mit Zustimmung des Bundesraths erlassene
 kaiserliche Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr
 von Streu- und Futtermitteln vom 4. Juli 1893 als reichsrechtlich
 nichtig zu betrachten, obschon ihr Widerspruch zu
mehreren Handelsverträgen nicht wohl geleugnet werden kann.)

1) RGBL 1572 8, 93. ;
2) Wenn die Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821, in der die Kontrahenten
 die Unterhaltung gewisser Anlagen zusicherten, in den Gesetzblättern
der einzelnen Staaten publicirt wurde, so entstand dadurch keineswegs eine
Jlandesrechtliche Pflicht des Staats zu jenen Leistungen. Richtig Entsch.
d. Reichsgerichts in Civils. XXXVI 8. 183ff.
3) Die Gültigkeit dieser vielangefochtenen Verordnung wird uur von
Arndt, Annalen des Deutschen Reichs. 1895. S. 181 ff. zugegeben, aber aus
anderem als dem im Texte erwähnten Grunde, Im Uebrigen hat sich, so viel
ich sehe, die gesamte Litteratur, im Banne des Dogmas von der „formellen
Gesetzeskraft“ publicirter Verträge, gegen die Gültigkeit erklärt, S. namentlich
 Stoerk, Archiv f. öff. Recht IX S. 23£.; Laband I S. 636 Note 2;
Heilborn, Archiv f. öff. Recht XII S. 199; v. Seydel, Commentar 2. Aufl,
S. 232. (Von der hier einschlagenden verfassungsrechtlichen Frage über
das Verordnungsrecht bezüglich der Ein- und Ausfuhrverbote kann ich absehen.)
 — Völlig unbegreiflich ist es aber, wenn man der „formellen Gesetzeskraft“
 des publicirten Vertrags sogar die Wirkung zuschreibt, dass
nunmehr der Regierung Dinge verboten seien, die weder der Vertrag,
noch das bisherige Landesrecht untersagt. So erklärt Delius, Böhm’s
Zeitschr. V S. 529, Goltdammer’s Archiv XLVI S. 24 Note 7 zwei Reciprocitätserklärungen,
 durch welche die Reichsregierung der Schweiz die Auslieferung
 wegen mehrerer im Vertrage von 1874 nicht vorgesehener Delikte
zugestand (s. Böhm’s Zeitschr. III S. 467; Goltdammer’s Archiv XLIIT S. 165
Anm. *) schon deshalb für nichtig, weil die Auslieferung wegen der nicht im
Vertrage aufgeführten Verbrechen verboten sei! Aehnliche Irrthümer sind
häufig genug.
        <pb n="441" />
        be

Ü7.

Die Geltung des völkerrechtsgemässen
Landesrer"*a.

Die Landesgesetze bestimmen über den Beginn ihrer Geltung,
 der sogenannten „materiellen Gesetzeskraft“, häufig in ausdrücklichen
 Worten. Geschieht das nicht, so entscheiden die
für diesen Fall erlassenen subsidiären Vorschriften !); fehlt es
an solchen, so ist im Zweifel der Tag der Verkündung. als der
Tag zu betrachten, von dem an die Wirksamkeit des Gesetzes
sich entfaltet.?) Bei dem in Erfüllung oder zur Ermöglichung der
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten oder auch auf Grund yölkerrechtlicher
 Erlaubniss ergehenden Gesetze steht es nicht anders,
Gewiss — die Thatsache, dass die Befriedigung internationaler
Ansprüche keinen Aufschub gestattet, wird oft zur Abkürzung jener
allgemeinen Fristen drängen?), vielleicht sogar die Veranlassung
bieten, dem Gesetze rückwirkende Kraft beizulegen“); umgekehrt
_ wird das Gesetz gegeben, bevor sein Erlass unumgänglich ist,
so liegt es nahe, dass es den Anfangstermin seiner Geltung bis
zu der Zeit hinausschiebt, zu der es geboten oder unentbehrlich

ı) Vergl. z. B. RV. Art. 2; Preuss. Ges. v. 16. Februar 1871; Oesterreich.
 Ges. v. 10. Juni 1889, &amp;amp; 6 u. a. m.
2) Näheres hierüber bei Dvroff, Annalen des Deutschen Reichs 1889.
S. 872€.
3) Vergl. das Reichsges., betr. die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn
 abgeschlossenen Zollkartells, v. 9. Juni 1895, das, weil stark verspätet
erlassen (s. dazu unten S. 432 Note 3); nach $ 8 mit dem Tage der Publikation
 in Kraft treten will.
4) S. das Reichsges., betr. die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen
die österreichisch-nngar. Zollgesetze, v. 17. Juli 1881, $ 1 (rückwirkende Kraft
vom 1. Juli 1881 an), S. oben S. 414.
        <pb n="442" />
        98

sein wird.!') Allein so oft es an ausdrücklichen oder dureh Auslegung
 zu gewinnenden Zeitbestimmungen dieser Art fehlt, haben
auch hier die allgemeinen Regeln zu entscheiden, so dass ein
völkerrechftlich gebotenes Gesetz später, aber auch früher?) als
geboten, ein völkerrechtlich erlaubtes früher als gestattet in Kraft
treten kann.
Alles das muss nun auch in den Fällen gelten, in denen die
Entstehung völkerrechtsgemässen Rechts durch die schlichte Publikation
 des Vertragsinstruments, sei’s mit, sei’s ohne Einführungsgesetz
 oder -verordnung erfolgt.) Wenn sich also weder in der
Publikationsformel ein Hinweis auf den Beginn der Gesetzes-,
noch im Vertrage eine Bemerkung über den Anfang der Vertragsgeltung
 findet?), so tritt das vertragsgemässe Recht entweder mit
der Verkündung oder an dem durch jene subsidiären Regeln bestimmten
 Tage in Kraft.) Nur wenn etwa die Publikation vor

1) S. etwa das Reichsges., betr. die Ausfübrung des internat. Vertrags
zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern, vom
4. März 1894, $ 3: „Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem“ — damals noch
nicht ratificirten — „internationalen Vertrage . ... in Kraft“.
2) Richtig Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der Staatsverträge
 S. 13.
3) Die Rechtssätze, die über den Geltungsbeginn zukünftiger Gesetze
Bestimmung treffen (s. oben S. 427 Note 1), sprechen zuweilen ganz allgemein
von „Erlassen“ — so das genannte preuss. Gesetz — oder von „Kundmachungen“
 — so das erwähnte österreichische; das bezieht sich ja zweifellos
 auch auf publicirte Staatsverträge. Dasselbe ist aber auch sonst, wie
z. B. in Bezug auf RV. Art, 2 anzunehmen.
4) Wie etwa im deutsch -schweizerischen Auslieferungsvertrage vom
24, Januar 1874 (RGBl. S. 113). Nicht anders ist es, wenn der Vertrag besagt,
 seine Bestimmungen sollten „obne Verzug“ in Geltung treten (Handelsvertrag
 zwischen dem Deutschen Reiche und Marokko vom 1. Jani 1590 —
RGBl. 1891 8. 378 — Art. 7 Abs. 2) oder „so bald als möglich zur Aus-Führung
 gebracht werden“ (Deutsch-brasilianischer Postvertrag v. 30. Septbr.
1873 — RGBl. 1874 SS. 85 — Art. 20).
5) In der letzteren Hinsicht ist übrigens die Antwort nicht ganz so
selbstverständlich, wie sie gewöhnlich hingestellt wird. Begründet nämlich
der Vertrag die Pflicht .zur Rechtsetzung selbst, so muss allerdings, obwohl
diese Pflicht schon mit der Ratifikation entsteht, dem Staate die zur Pflichterfüllung
 angemessene Zeit gegönnt werden, worein eine etwaige vacatio legis
ohne weiteres eingerechnet werden kann. Heilborn, Archiv f. öff. Recht
XII S. 162ff. Aber die Verträge lassen doch oft, was H. übersieht, nur die
Pflicht zu Handlungen aus dem Bereiche der Exekutive entstehen, Auch
diese Pflicht ist im Augenblicke der Ratifikation entstanden. wenn der Ver-
        <pb n="443" />
        429

der Ratifieirung des Vertrags erfolgt — was bei uns im Reiche
niemals der Fall ist —, muss angenommen werden, dass die
materielle Gesetzeskraft bis zum Tage der künftigen Ratifikation
hinausgeschoben sein solle.
Vielfach enthalten nun die in den Gesetzblättern abgedruckten
Verträge oder auch ein mitabgedrucktes Protokoll!) eine Bestimmung
 darüber, von wann an der Vertrag „in Kraft“ treten solle.
Will der Vertrag die Paciscenten unmittelbar zur Rechtsetzung verpfichten,
 so wird jene Klausel regelmässig besagen, das gebotene
Landesrecht solle sich zur angegebenen Zeit in Kraft befinden.
 Wenn insbesondere die Vertragspflicht auf Einräumung von
Rechten oder Befugnissen an die Unterthanen des Vertragsgegners
geht, so verlangt die Klausel offenbar, die Rechte sollen zur bestimmten
 Frist eingeräumt sein.?) Und nicht minder sicher geht,
wenn die Erfüllung des Vertrags in Handlungen der Exekutive besteht,
 die Meinung dahin, dass diese Akte von dem gedachten Tage
an vorgenommen werden sollen.?) Daher ist im ersten Falle der
Staat verpflichtet, hier genöthigt, das vertragsgemässe Recht zu
der im Vertraye bezeichneten Frist in Geltung treten zu lassen. Da

trag nichts Anderes besagt. Hier ist nun, wie ich oben (S. 315 £f.) ausgeführt
habe, keine Rede davon, dass der Staat erst nach der Ratifikation daran zu
gehen brauche, sich das zur Vertragserfüllung erforderliche Landesrecht zu
beschaffen; er muss es schon vorher soweit bereit stellen, dass es im Momente
der Ratifikation in Kraft treten kann, — kein unbilliges Verlangen, denn er
braucht ja vorher nicht zu ratificiren. So könnte man nun allerdings die
Frage erheben, ob nicht bei solchen Verträgen oder bei den hierher gehörigen
Theilen der Verträge anzunehmen wäre, es solle, wenn die Veröffentlichung
nach der Ratifikation erfolgt, die verbindliche Kraft des so entstehenden
international unentbehrlichen Landesrechts wenigstens mit dem Augenblicke
der Verkündung eintreten, wenn nicht gar auf den Tag der Ratifikation
zurückbezogen werden. Es würde das jedenfalls mit dem Auslegungsprinzip
übereinstimmen, nach dem der Staat im Zweifel vertragstreu sein will, Von
anderen Bedenken abgesehen, nehme ich aber dergleichen deshalb nicht an,
weil jene subsidiären Gesetze, z. B. RV. Art. 2, allesamt gelten wollen, „sofern
 nicht in dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin
 bestimmt ist“. Sie verlangen also zweifellos eine ausdrückliche
 abweichende Bestimmung, und an der gebricht es hier. — Freilich
korrekter Weise sollten jene „Vertragsgesetze“ sofort nach der Ratifikation
verkündet werden und verbindliche Kraft vom Verkündunegstage an erbalten!
1) S. z. B. RGBl. 1893 S. 320.
2) Vergl. Heilborn, a. a. 0. S. 165.
3) Was Heilborn. a. a. 0. 8. 165 .‚übersieht.
        <pb n="444" />
        +30

sich nun die Entschliessung der gesetzgebenden Faktoren auf
den ganzen Vertragsinhalt erstreckt, somit Genehmigung und
„Sanktion“ des Vertragstextes auch jene einzelne Klausel umfassen,
so ist im Zweifel der gesetzgeberische Wille — nach früher erörterten
 Grundsätzen — darauf gerichtet, nicht nur alles Recht
zu schaffen, was nach dem Vertrage geschaffen werden muss,
sondern es auch seine Wirksamkeit in dem Zeitpunkte gewinnen
zu lassen, in dem es vorhanden sein soll oder unentbehrlich ist.!)
Das macht auch keine Schwierigkeiten, wenn der im Vertrage
angegebene Zeitpunkt, sei es ein bestimmter oder ein nach der
Ratifikation zu berechnender?) Tag entweder mit dem Verkündungsiage
 zusammen-?3), oder in die Dauer der an sich vorgeschriebenen
vacatio legis hinein oder über sie hinausfällt, In allen diesen
Fällen ist der im Vertrage bestimmte Tag unbedenklich als der
vom Gesetze gewollte Tag des Beginns der materiellen Gesetzeskraft
 zu betrachten. Allein nicht selten kommt es vor, dass
die Veröffentlichung erst nach dem im Vertrage genannten Termine
erfolgt.‘) Vor der Verkündung kann natürlich der durch die
Publikation erst entstehende Landesrechtssatz keine Wirksamkeit
entfalten. Aber es erhebt sich die Frage, ob hier das vertragszemässe
 Gesetz rückwirkende Kraft besitzt. Das stets und ohne
weiteres anzunehmen, halte ich für unbedingt ausgeschlossen.®)

1) Uebereinstimmend Heilborn, a. a. O0. S. 166.
2) In diesem Falle ist esTunbedingt erforderlich, dass das Gesetzblatt
über den Tag der Ratifikation Aufschluss giebt. Es ist abermals ein schwerer
Mangel des bei uns im Reiche beliebten Verfahrens, dass das sehr häufig
anterbleibt.
3) Vergl. Art. 18 des deutsch-brasilianischen Auslieferungsvertrags vom
i7. Septbr. 1877 (RGBl. 1878 S. 293).
4) Beispiele: Verträge des Deutschen Reichs mit der Schweiz vom
27. April 1876, RGBl. 1877 S. 3 (soll gelten laut Art. 11 vom 1. Januar 1877
an, ist verkündet am 12. Jan. 1877); mit Oesterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881
soll gelten nach Art. 25 v. 1. Juli 1881 an, ist verkündet am 2. Juli 1881).
3. ferner die Verträge BGBl. 1870 S. 547, 565; RGBl. 1881 5. 155, 171 u. a. m.
Da bei uns die Veröffentlichung regelmässig erst nach der Ratifikation erfolgt,
30 ist die Verspätung besonders häufig bei Verträgen, die mit dem Tage des
Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wollen (z. B. deutsch-Jänisches
 Uebereinkommen über die Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes
 vom 5. Febr. 1891 — RGBlL 8. 346 — Art. 5).
5) Heilborn, a. a. O0. S. 166f, erwähnt zwar nur ein Beispiel, bei dem
ar die rückwirkende Kraft behauptet, scheint aber generalisiren zu wollen. In
        <pb n="445" />
        431

Gewiss — mit dem gesamten Vertrage ist auch, worauf Heilborn
den Nachdruck legt!), die Geltungsklausel von den gesetzgebenden
 Faktoren „staatlich genehmigt“ worden; der „Gesetzgeber“
wollte, darf man meist annehmen, dass das Gesetz am bezeichneten
 Tage — vorausgesetzt, dass bis dahin die Ratifikation erfolgt
 sei — in Kraft trete. Aber hier ebenso wie sonst kommt
es nicht darauf an, was der Gesetzgeber wollte, sondern was
das Gesetz will, und da der Gesetzeswille als solcher vor seiner
Aussprache überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat, so ist zu
fragen, was das Gesetz im Augenblicke seiner Verkündung will,
hier also: ob und inwieweit es auf die zwischen dem im Texte
angegebenen und dem Publikationstage entstandenen Verhältnisse
angewendet sein will — eine Frage, die sich, nebenbei bemerkt,
der „Gesetzgeber“ gewöhnlich gar nicht vorgelegt haben wird.
Daraus ergiebt sich, dass sich die Entscheidung nur von Fall zu
Fall treffen lässt, und dass sie nicht immer für alle Vertragsbestandtheile
 gleichmässig lauten wird.?) Auf der einen Seite hat allerdings
 immer die Erwägung mitzusprechen, dass die Vermuthung
für die Vertragstreue des Staates streitet, auf der andern aber,
dass dem Gesetze etwas Unvernünftiges nicht zuzutrauen ist, — daher
 haben Gebote und Verbote, die aus dem Vertrage herauszulesen
 sind, sicherlich niemals rückwirkende Kraft.®) Man wird
aber, eben im Hinblick auf die präsumtive Pflichttreue des
Staates, behaupten müssen, dass, Soweit in den erwähnten Fällen
aine Rückwirkung des Gesetzes nicht angenommen werden kann,

dem von ihm angeführten Falle, nämlich der Verkündung des mit Bayern
abgeschlossenen Verfassungsvertrags vom 23. Novbr. 1870 (publizirt erst am
31. Januar 1571), ist allerdings ein Zweifel nicht möglich. Das Beispiel passt
ährigens nicht ganz in unsern Zusammenhang; s. oben S. 290
1) A. a. 0. S. 167.
2) Es treten ja auch sonst nicht immer alle Bestimmungen eines Gesetzes
gleichzeitig in Kraft. Vergl. Laband I 5. 549 Note 1.
3) Ebenso wenn die Publikation des Vertrags die Entstehung eines
Strafgesetzes bedeutet, wird ihm keine rückwirkende Kraft beizumessen sein.
3. auch Entsch. des Kassationshofs Wolfenbüttel, Seuff. Arch. XVII S. 166. —.
Die sog. rückwirkende Kraft der Auslieferungs- und anderer Jurisdiktionsverträge
 (z. B. über Vollstreckung ausländischer Urtheile) ist in Wahrheit
keine rückwirkende Kraft. Bejaht man die Frage, ob ein Auslieferungsvertrag
 auch auf die vor seinem Abschlusse verübten Verbrechen Anwendung
finden solle (was m. E. im Zweifel gewiss anzunehmen ist), 80 gilt natürlich
Jasselhe nräsumtiv auch für das an den Vertrag sich anschliessende Landesgesetz
        <pb n="446" />
        132

seine materielle Kraft wenigstens mit dem Tage der Verkündung
zu beginnen hat.!)

Jeder staatliche Rechtssatz bleibt so lange in Kraft, als er
nicht durch einen späteren aufgehoben wird, oder bis der Augenblick
 eintritt, auf den er selbst seine Geltungsdauer abgestellt
hat. Für das völkerrechtsgemässe Landesrecht ist auch hier
nichts Besonderes zu sagen. Selbst wenn das völkerrechtliche
Rechtsverhältniss erlischt, . dessen Entstehung die Schöpfung des
landesrechtlichen Satzes motivirt hatte, so ist nicht selbstverständlich,
 dass dieser gleichzeitig zu gelten aufhöre. Immer
kommt es allein auf den Willen des Staates an, und der Staat
zann ein grosses Interesse an der Fortdauer des nunmehr völkerrechtlich
 irrelevanten oder auch völkerrechtswidrigen Rechtes
yesitzen.?) Allein die Regel wird sein, dass das Gesetz, das auf
spezieller internationaler Vereinbarung ruht — nur um solche
kann es sich hier handeln —, von vornherein erklärt, es wolle
nur so lange gelten wie diese.?) Auch ohne ausdrückliche Be-1)

 Wird ein Vertrag, der eine Bestimmung über den Beginn seiner
Geltung enthält, zwar vor diesem Termine, aber ohne die erforderliche Genehmigung
 des Parlaments veröffentlicht (so der deutsch-Österreichische
Handelsvertrag vom 16. Dez. 1878, RGBl. S. 365), so bedeutet die nach-:;rägliche
 Vorlage an und die Genehmigung durch die Volksvertretung — abgesehen
 von etwaiger Indemnitätsertheilung — Einbringen und Annahme eines
Jesonderen Gesetzes, welches das vertragsgemässe Recht mit rückwirkender
Kraft einführt. Dieses Gesetz bedarf aber ganz zweifellos der Verkündung,
lie durch eine Bekanntmachung des ’Reichskanzlers über die erfolgte Zustimmung
 (s. RGBIl. 1879 $S. 11) in höchst ungenügender Form bewirkt wird.
Wenn Heilborn, a. a. 0. S. 169. die Entbehrlichkeit der Verkündung
lamit rechtfertigen will, dass die vorherige Verkündung des Vertrags die
Einführung eines „suspensiv bedingten“, nämlich durch die künftige Billigung
des Reichstags bedingten „Vertragsgesetzes“ bedeute, so ist das sicher
unrichtig, Eine nichtige Verordnung ist doch in alle Wege kein bedingtes
Gesetz! .
2) Richtig Seligmann, a. a. 0. S. 216f. — Besonders naheliegend ist
das, wenn ein Gesetz anfänglich völkerrechtlich irrelevant war und erst
später zu gebotenem Recht wurde; s. oben S. 284.
3) Es bemisst entweder seine Dauer durch Angabe einer bestimmten, mit
der Vertragsdauer übereinstimmenden Frist, so z. B. die kaiserl. Verordnung,
betr. die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten,
v. 23, Dez, 1875, $ 7, oder es sagt schlechthin, es wolle auf die Vertragsdauer
velten: so das mehrerwähnte Reichsgesetz vom 17. Juli 1551, $ 1: „für die
        <pb n="447" />
        433

stimmung ist das anzunehmen, wenn sich das Gesetz auf besondere
internationale Verhältnisse bezieht, nach deren Wegfall es einer
Anwendung nicht mehr fähig ist, — man denke an die auf die
[nstitutionen des ehemaligen Deutschen Bundes als solche bezüglichen
 Landesgesetze.‘) Das Gleiche wird aber regelmässig
zutreffen, wenn sich das Gesetz äusserlich als Ausführung eines
bestimmten Staatsvertrags kennzeichnet, vielleicht sogar nur
durch dessen Veröffentlichung zu Stande gekommen ist. Hier
ist der Wille des Gesetzes präsumtiyr darauf gerichtet, genau so
jJange und nicht länger zu gelten wie der Vertrag, auf dem es
beruht, und dies um so mehr, wenn wie gewöhnlich die Sanktion
des Gesetzes gerade unter der Bedingung erfolgt ist, dass der Vertrag
 völkerrechtlich perfekt werde; denn soll der staatliche Rechtssatz
 nur gelten, wenn der Vertrag entsteht, so soll er vermuthlich
auch aufhören zu gelten, wenn dieser nicht mehr gilt. Daraus
argiebt sich aber, dass das vertragsgemässe Landesrecht in jedem

Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartelis“. Nach Ablauf des hier in Bezug
 genommenen Kartells verlor zweifellos auch das Gesetz seine Kraft; dass
Jas neue Kartell im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthielt wie das
alte, konnte daran nichts ändern. S. Entsch. d. Reichsgerichts in Strafsachen
XXVI S. 321, Daraus ergab sich für das Reich die Nothwendigkeit zur
Schaffung eines dem neuen Kartell entsprechenden Strafgesetzes; dies erging
— freilich erst durch die erwähnte oberstrichterliche Entscheidung veranlasst
— unter dem 9. Juni 1895.
1) Aber auch nur diese bundesrechtsgemässen Sätze büssten ipso jure
mit dem Untergange des Bundes ihre Wirksamkeit ein. (Ich sehe natürlich
von dem bundesrechtlich irrelevanten, aber doch die Existenz des Bundes zur
Voraussetzung nehmenden Landesrechte ab; vergl. über solche Bestimmungen
im sächsischen Recht Triepel, Sächs. Archiv für bürgerl. Recht und Prozess V
3, 3224f.) Im übrigen enthielten Bundesakte und Bundesbeschlüsse zahlreiche
Rechtssätze, die mit den Bundesinstitutionen nichts zu thun hatten, auch
ähne die Gründung des Bundes leicht hätten entstehen können und diesen also
zuch präsumtiv überdauerten. Dahin gehört z. B. im Verhältniss der reichs-Jeutschen
 Staaten zu Oesterreich m, E. noch jetzt der Bundesbeschluss v. 26. Jan.
1854 in Ansehung des Auslieferungswesens, aber auch die Vorschriften der
Bundesakte über die Mediatisirten. Die Folgerung für das entsprechende
Landesrecht ergiebt sich von selbst. — Wenn bei diesem vielumstrittenen
Punkte (s. die Citate bei G. Meyer, Staatsrecht 4. Aufl, S. 716 Note 9) die
Frage meist so gestellt wird, ob nach der Bundesauflösung die Staaten das
yundesgemässe Landesrecht aufheben „konnten“ oder nicht, so ist das schief.
Denn sie „konnten“ das auch früher thun, — es fragt sich nur, ob sie es durften
and jetzt dürfen. Dass das Reich am jene Vorschriften nicht gebunden ist,
las ist ebenfalls seibstverständlich.
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
        <pb n="448" />
        434

Falle ipso jure sein Ende erreicht, wenn — gleichviel aus
welchem Grunde — der Vertrag nicht mehr für den Staat
verbindlich ist. Das Ausserkrafttreten des Vertrags ist die vom
Gesetze selbst gewollte Resolutivbedingung seiner Geltung.
Es ist dies über jeden Zweifel erhaben, falls der publicirte VerlIragstext
 selbst eine Bestimmung über die Vertragsdauer enthält.
Diese Vorschrift wird durch die Publikation gesetzliche Vorschrift.!)
Es ist gleichgültig, ob sie sich auf einen genau fixirten Zeitpunkt
bezieht, oder ob sie dessen Bestimmung der Kündigung überlässt,
vielleicht auch die Fortdauer des Vertrags über einen bestimmten
Zeitpunkt in Ermangelung der Kündigung und bis zu dieser vorzieht.
 Auch in den beiden letzten Fällen erklärt das vertragsgemässe
 Gesetz selbst, wenn auch „stillschweigend“, es wolle nach
geschehener Kündigung sofort aufhören zu gelten. Nicht etwa
wird der Regierung die Befugniss „delegirt“, das Ende zu bestimmen?)
 ; nicht eine Verordnung der Regierung lässt die Gesetzeskraft
 verschwinden, sondern das Gesetz verliert seine Kraft, weil
a8 selbst durch die Kündigung des Vertrags erlöschen will.
Aber auch wenn der Vertrag aus ausserordentlichen Gründen,
durch Kriegsausbruch?) oder in Folge vorzeitiger Ausserkraftsetzung
 im völkerrechtlichen Zwangsverfahren seine Wirksamkeit
verliert, so endigt mit ihm gleichzeitig das Gesetz. Und zwar
wiederum unmittelbar kraft des im Gesetze selbst enthaltenen
Willens *), nicht kraft einer Willenserklärung des Staatsoberhaupts,
1) Uebereinstimmend Laband IS. 635: Seligmann S. 217f.: Heilborn
 a. a. 0. S. 181,
2) So Laband a. a. 0. und im Anschlusse an ihn Stoerk, Archiv für
öffentl. Recht IX S. 35. Dagegen Seligmann 8. 218 Note 1; Heilborn
3, 186 ff., beide aber nicht durchweg mit richtiger Begründung, insbesondere
kann ich Heilborns Bemerkungen S. 189 unten und S. 190 nicht unterschreiben.
3) Es ist ja allerdings streitig, ob und inwieweit der Krieg die Verträge
üler Gegner aufhebt oder nur suspendirt oder gar völlig intakt lässt. Ich
brauche die Frage nicht zu erörtern.
4) Ebenso Bornhäk, Preuss. Staatsrecht II 8. 28; Heilborn S. 196£,,
wohl auch Laband I S. 636. A. M, Seligmann S. 218. (Seine praktischen
 Bedenken sind wenig beweiskräftig.) — Wenn man sich für die Unabhängigkeit
 der Gesetzesgeltung von der Vertragsgeltung darauf beruft, dass
das Gesetz nicht anders, als wie es entstanden sei, also im konstitutionellen
Staate nicht einseitig von der Regierung aufgehoben werden könne (s, bes.
Zorn, Annalen des Deutschen Reichs 1889. S. 378; Staatsrecht 2. Aufl, I
3. 515; sonderbar Affolter, Archiv für öff. Recht VI 8. 401), so übersieht
man eben.‘ dass das Gesetz selber im fraglichen Falle aufgehoben sein will.
        <pb n="449" />
        435

das hierzu eine in der Befugniss, den Staat nach aussen zu ver-:reten,
 eingeschlossene „Generaldelegation“ erhalten hätte.!)
Erfolgt aber hier wie dort das Ausserkrafttreten des staatlichen
 Rechtssatzes ipso jure, so ergiebt sich, dass in beiden
Fällen einer authentischen Erklärung der Regierung über das
Ende des Vertrags keine konstitutive, sondern nur deklaratorische
Bedeutung zukommt.*) Freilich ist nicht zu leugnen, dass es eine
‚grosse Unordnung“ ist, wenn die Bekanntmachung bei uns im
Reiche häufig entweder unterbleibt oder nur im Centralblatte oder
Reichsanzeiger, nicht im Reichsgesetzblatte erfolet.?) 4)

Wie jedes Gesetz, ergreift auch das völkerrechtsgemässe alle
konkreten Thatbestände, auf die sich seine abstrakte Anordnung
bezieht. Es entfaltet Wirksamkeit auch dann, wenn etwa im einzelnen
 Falle aus besonderen Gründen der Eintritt der gesetzlichen
Wirkungen nicht völkerrechtsgemäss sein sollte. So ist also namentlich
 die Anwendung des in abstracto völkerrechtlich gebotenen
Landesrechts unvermeidlich, selbst wenn sie gelegentlich vom
völkerrechtlichen Standpunkte aus. nicht erforderlich sein sollte.
Zuweilen wird das dem Staate kein empfindliches Opfer auferlegen;
 aber es führt ebenso oft, vielleicht sogar häufiger zu unerwünschter
 internationaler Freigebirykeit. Dergleiehen lässt sich

1) So Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 363. Gegen ihn Stoerk,
a. a. 0. 8. 35; Heilborn 5. 198, auch Affolter a. a. O. S. 402£., freilich
mit ganz wunderbarer Begründung (dagegen wieder Heilborn S. 188).
2) A. M. Zitelmann, Internat. Privatrecht I S. 164 zu Note 43. —
Z. irrt auch bezüglich einer andern Frage, die hiermit zusammenhängt. Er
meint (ebda, zu Note 42), der Beitritt Monacos zur Berner Litterarkonvention von
1886 sei, weil im Reichsgesetzblatte nicht publicirt, für das Reichsrecht ohne
Bedeutung. Allein Art. 18 der Konvention besagt, dass solcher Beitritt „von
Rechtswegen die. . . Theilnahme an’ allen Vortheilen der gegenwärtigen Ueberainkunft“
 bewirke. Diese Bestimmung kann mit Rücksicht auf die Veröffentlichung
 ohne Zwang auch als reichsrechtliche Bestimmung gedeutet werden.
Daher wirkte der Beitritt Monacos ipso jure auch eine Erweiterung des Anwendungsgebietes
 unseres Rechts. Womit ich der Unterlassung einer authen-:ischen
 Mittheilung nicht das Wort reden will!
3) Laband IS. 636 Note 1. Vergl. Heilborn S. 190. Anders
Ulbrich, Lehrbuch des österr, Staatsrechts. Berlin 1883. S. 408: Tezner.
Zeitschr. für das Privat- u. öff. Recht XX S. 155f.
4) Ueber den Einfluss territorialer Aenderungen auf die Geltung der
Staatsverträge und des vertragsgemässen Rechts s. hes. Seligmann S. 225 £.;
Tezner. a. a. 0.8. 1517

AT
        <pb n="450" />
        436

umgehen entweder durch geschickte Anwendung der Blankettform
 beim Gesetze?!) oder durch Hinzufügung besonderer Klauseln,
etwa des Gegenseitigkeits- oder Retorsionsvorbehalts; {wir sahen
ja, wie wünschenswerth diese vor allem bei solchen Rechtssätzen
sind, welche die international unentbehrliche Ermächtigung zu
einem Befehl an Staatsorgane verstärken.?) Fehlen sie hier, so
muss dem Auslande vielleicht sogar dann geleistet werden, wenn
es ausdrücklich verzichtet.?)
Nun meine ich aber, dass wir diese unbedingte Wirkungskraft
 dem Landesgesetze nicht zuzuschreiben brauchen, das durch
die blosse Publikation eines Staatsvertrags im Gesetzblatte zu
Stande gekommen ist. Denn durch dies Verfahren hat der Gesetzgeber
 seine Satzung in eine deutliche Abhängigkeit von den Veriragspflichten
 gebracht. Wenn es richtig ist, dass das so entstandene
 vertragsgemässe Staatsrecht nicht länger gelten will
als der Vertrag, so wird es auch, nehme ich an, nicht stärker
wirken wollen als dieser. Ist also insbesondere nach den früher
erörterten Regeln das „soll“ des Vertrags in ein landesrechtliches
‚muss“ übersetzt worden, so ist neben diesem „muss“ die selbstverständliche
 Einschränkung zu lesen: soweit nicht selbst bei bestehendem
 Vertrage die vertragsmässige Leistung nicht geschuldet
ist, Das wichtigste Beispiel finde ich in unseren Auslieferungsverträgen.
 Sie enthalten vielfach die Vorschrift, dass der Ausgelieferte
 wegen eines im Vertrage nicht vorgesehenen Delikts nicht
verfolgt und bestraft werden” dürfe. Durch die Veröffentlichung
des Vertrags im Reichsgesetzblatte wird, so sahen wir, das entsprechende
 Verbot an Staatsanwälte und Richter erlassen. Liefert
nun der Zufluchtsstaat einen Verbrecher wegen eines nicht konyentionsmässigen
 Verbrechens aus, oder willigt er ausdrücklich
in die strafgerichtliche Verfolgung eines solchen ein, verzichtet
er also — was natürlich in jedem Falle festzustellen ist, — auf
lie Anwendung jener Klausel, so cessirt das Verbot, weil hier
das Reichsrecht die Strafkomnetenz nicht stärker beschränken

1) S. oben 8. 229f.
2) Vergl. oben S. 421.
3) Eximirt z. B. das Gesetz den Exterritorialen ohne jeden Vorbehalt
von der Gerichtsbarkeit, so ist der Gerichtszwang gegen ihn ausgeschlossen,
auch wenn sein eigener Staat die Einwilligung zur Eröffnung des Prozesses
artheilt.. Die Frage ist bekanntlich streitig.
        <pb n="451" />
        437

wollte, als es in jedem unter der Herrschaft des Vertrags sich
ereignenden Falle völkerrechtlich erforderlich sein würde.!)

1) Das Gegentheil behauptet Delius, Goltdammer’s Archiv XXXIX
S. 118, 124; XLVI 8. 24 (s. auch Böhm’s Zeitschr. II S. 5; V S. 530f.), natürlich
 wieder unter Berufung auf die „Gesetzeskraft“ des Vertrags. Es kommt
aber doch eben darauf an, was das Gesetz will! — Die Bemerkungen im
Texte, die sich nur auf die Auslegung der „als Gesetze“ publicirten Staatsverträge
 beziehen, wollen natürlich nicht die sehr viel weitergreifende Frage
entscheiden, inwieweit der Richter überhaupt an Regierungsabmachungen anlässlich
 der Auslieferung gebunden!ist. Nur so viel will ich hervorheben, dass nach
der von Delius vertretenen Ansicht der deutsche Strafrichter sehr viel schlechter
gestellt sein würde, als es etwa der englische auf Grund der sect. 19 der Extradition
 Act 1870 ist, wonach die Verfolgungsmöglichkeit schlechthin darauf abgestellt
 wird, wie im KEinzelfalle „the surrender is grounded“, S. auch das bayer.
Ges. vom 16. Mai 1868 (noch gültig? Ebenso wäre der französische Richter
sehr im Vortheil, der wenigstens nach der durchaus herrschenden Ansicht
im fraglichen Punkte völlig an die Abmachungen der Exekutive gebunden ist
fs. auch unten S. 440f.). Dass solcher Zustand für uns befriedigend sei, wird
nur der sagen, der sich von übel angebrachter, leider auf diesem Gebiete sehr
verbreiteter Sentimentalität dem Verbrecher gegenüber leiten lässt.
        <pb n="452" />
        $ 18.

Anhang. Die Anwendung des Völkerrechts
im Landesgericht.

Inwieweit das Verhältniss des Völkerrechts zum Landesrechte
für den staatlichen Richter von Bedeutung werden kann, ist im
Laufe der Abhandlung nach verschiedener Richtung hin geschildert
worden. Es bleibt noch übrig, Einiges über die gerichtliche Anwendung
 des Völkerrechts selbst zu bemerken und dabei mehrere
Fragen zu berühren, die mit unserem Hauptthema so nahe zusammenhängen,
 dass ich sie ungern übergehen würde.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob überhaupt das Völkerrecht
 einer Anwendung im Prozesse vor dem Landesgerichte fähig
sei.!) Darüber ist doch ein Zweifel nicht möglich. Gewiss —
da es das Völkerrecht, wie früher nachgewiesen, nur mit den
gegenseitigen Beziehungen der Staaten als solcher zu thun hat,
und da völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen den Staaten selber
zur Kognition der staatlichen Gerichte nicht kommen können 2),
so ist für deren Erkenntnisse das Völkerrecht niemals die Entscheidungsnorm
 in dem besonderen Sinne, dass der mit der Klage

1) Z. B. Mattersdorf, Böhm’s Zeitschr, II S. 549, allerdings hauptsächlich
 unter dem Gesichtspunkte, ob der Richter verpflichtet sei, Völkerrecht
 anzuwenden.
2) Ich sehe natürlich von dem Falle ab, dass ein völkerrechtlicher Schiedsvertrag
 die Entscheidung des Streits einem Staatsgerichte überträgt, so der
Vertrag zwischen Frankreich und Nicaragua i. J. 1879 dem franz. Kassationshofe;
 Renault, Revue XII p. 22 et suiv. Dann spricht eben das Staatsgericht
nicht als solches Recht. — Wenn ein Landesgericht zwischen in- und ausländischem
 Fiskus zu entscheiden hat — ob das möglich, ist freilich umstritten
 —, so handelt es sich stets um privatrechtlichen, nicht um völkerrechtlichen
 Streit. Die: Frage nach dem alsdann anzuwendenden Rechte
interessirt uns hier nicht.
        <pb n="453" />
        4839

erhobene Anspruch seine unmittelbare Begründung in einem Völkerrechtssatze
 zu finden hätte.!) Ebensowenig können natürlich für
die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses — die sogenannten
Prozessvoraussetzungen — und für seine Entwickelung, für den
Gang des Verfahrens völkerrechtliche Normen bestimmend sein,
mag es sich um den Prozess vor dem Civil-, dem Straf- oder
dem Verwaltungsrichter handeln. Gleichwohl ist das internationale
 Recht gerichtlicher Anwendung nicht nur fähig, sondern
auch bedürftig. Denn einmal arbeitet ;jein grosser Theil des
Landesrechts mit Verweisungen auf völkerrechtliche Sätze oder Bezriffe
 ?), so dass eine Anwendung des staatlichen Rechts ohne Anwendung
 des in Bezug genommenen Völkerrechts gar nicht denkbar
 wäre; anderseits sind, wie wir sahen, Existenz und Inhalt
landesrechtlicher Normen, namentlich der des „ungesetzten“ Rechts
in so beträchtlichem Umfange von Existenz und Inhalt völkerrechtlicher
 Vorschriften abhängig, dass jene nicht ohne Heranziehung
 dieser festzustellen sein würden. Ebensowenig also wie
der Strafprozess ohne Entscheidung civil- oder staatsrechtlicher
Incidentpunkte durchgeführt werden könnte, vermag es der Prozess
 überhaupt ohne Entscheidung völkerrechtlicher Präjudiecialfragen.?);
 Manche Staatsgerichte, die es vorwiegend oder doch

1) „Das Völkerrecht . .. entbehrt der unmittelbaren Anwendbarkeit bei der
Entscheidung von Privatrechtsstreitigkeiten“. Hölder, Pandekten. Freiburg
1691. 8. 82. 8. auch Jellinek, System 5.314 u. A.
2) S. oben S. 225, 250. Veral. auch die dort angeführten Gerichtsantscheidungen.

3) Die grosse Reihe von Rechtssprüchen, die im Laufe der Abhandlung
verwerthet wurden, liefert die beste Bestätigung. S. dazu etwa noch Entsch,
d. preuss. Obertribunals LXXVII S. 307£., Entsch. d. Reichsger. in Strafs. IX
S. 370. (Grenzlauf bei Grenzflüssen}; Entsch. d. Obertribunals LX 8. 11*£,
(Legitimation der Botschafter); XLII S. 12*ff. und in Goltdammer’s Archiv II
S. 658, VII S. 344, sowie Entsch. d. Reichsger. in Strafs. XXIII 8. 267, II 8. 18,
Goltdammer’s Archiv XXXVII S. 288 (Schiffe auf hoher See und in Häfen);
Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts XIV 5.423 f. (Herkommen bez. d. Kompetenz
der Konsulargerichte) u. s. w. Die englischen und amerikanischen Präjudiziensammlungen,
 das Journal du droit international prive etc. liefern noch weit
reichere Ausbeute, — Auch soweit das innerstaatliche internationale Privatrecht
 völkerrechtlich relevant ist (s. aber oben S. 274), wird bei dessen Anwendung
 der Richter vielfach auf völkerrechtliche Grundsätze zurückgreifen
müssen. Vergl. Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 214 und namentlich
Zitelmann., Internat. Privatrecht I S. 74£. u. 6.
        <pb n="454" />
        4'9

sehr häufig mit international bedeutsamen Angelegenheiten zu
Ihun haben — Prisengerichte, Kriegs- und Standgerichte im Felde,
Strafgerichte zur Beurtheilung von Auslieferungsbegehren — sind
ja mit der Anwendung von Völkerrecht fortwährend beschäftigt.
So kann es sich also nicht darum handeln, ob das Völkerrecht
 gerichtlicher Anwendung fähig, sondern ob das staatliche
Gericht dieses nichtstaatliche Recht ebenso und mit derselben
Freiheit wie das staatliche seiner Entscheidung zu Grunde zu
legen befugt ist.!) Zwei Rechtssysteme stehen sich hier gegenüber.
Das französische, das auch auf andere romanische Staaten
einigen Einfluss gehabt hat, ruht auf Montesquieu’s Lehre von
der Theilung der Gewalten. Dieser die Gesetzgebung und Praxis
seit der Revolution beherrschende Gedanke hat zu einer starken
Beschränkung des Richters auch in der prozessualen Behandlung
der Staatsverträge geführt. Eine kaum jemals einer Schwankung
unterworfene Praxis des Kassationshofs und Staatsraths betrachtet
den Staatsvertrag, gleichviel was sein Inhalt ist, als Akt des
„gouvernement“ oder der „haute administration“. Daher ist das
Gericht zwar berechtigt, ja verpflichtet, den Vertrag anzuwenden
 (appliquer)?); aber es würde als widerrechtliche Einmischung
in den Kompetenzkreis der Exekutive erscheinen, wenn das Gericht
den Versuch machte, über die Gültigkeit oder Angemessenheit
 des Vertrags zu erkennen oder ihn — und das ist das Seltsame
 — selbständig auszulegen (annuler, apprecier ou interpreter)3.
 Eine Ausnahme wird vielleicht gemacht bei internatio-1)

 Also nicht etwa, ob schon der Rechts wegz. B. „aus Staatsverträgen“
ausgeschlossen ist. Die Frage gehört nicht in diesen Zusammenhang.
2) Das ist merkwürdiger Weise zuweilen geleugnet worden. S. dagegen
ves. Ducrocq, Theorie de Vextradition, Revue critique de legislation et de
jurisprudence XXIX p. 514; Antoine zu Fiore, Droit penal international.
Paris 1880. p. 690 et suiv.; Bomboy et Gilbrin, Traite pratique de Vex-;radition.
 Paris 1886. p. 107 et suiyv.
3) Ducrocq, a. a. 0. p. 507 et suiv.; Billot, Traite de Vextradition.
Paris 1874. p. 302 et suiv., 324 et suiv.; Antoine a. a. O.; Bernard,
Traite de l’extradition. 2. 6d. Paris 1890. II p. 482, 525, bes. p. 542 et 8uiv.;
Bomboy et Gilbrin, a. a. O. p. 137 u. ö.; Ricci, Effets de l’extradition,
Paris 1886. p. 75 et suiv.; Garraud, Droit p6nal frangais I Paris 1888,
p. 266, 276 — alle mit weiteren Nachweisen und mit Angaben aus der Judikatur.
 Vergl. auch Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht. S. 803ff.;
Zographos, Ueber die Rechtsstellung des Ausgelieferten nach französischem
Rechte. Hamburg 1887: v.Martitz, Internat. Rechtshilfe II S. 348 f. — Nach
        <pb n="455" />
        441

nalen Vereinbarungen, die in Prozessen „ d’inter&amp;amp;t prive “anzuwenden
sind und soweit ihr privatrechtlicher Inhalt in Betracht kommt !);
für alle anderen aber, in Sonderheit für die Auslieferungsverträge
schlägt die Regel bedingungslos durch. Es ist vergebliche Mühe,
den Satz mit theoretischen oder Zweckmässigkeitsgründen zu bekämpfen;
 denn er ist ohne Zweifel positiven Rechtens. Auch
wenn man sich darauf beruft, dass sich doch die Staatsverträge
auf dem bekannten Wege in staatliches Recht verwandelten und
als solche in die Entscheidungssphäre des Gerichts zu fallen
hätten?) — was nebenbei bemerkt z. B. für Auslieferungsverträge,
selbst für die mit Zustimmung des Parlaments abgeschlossenen
nicht zutrifft?) —, so kämpft man mit stumpfer Waffe. Denn das
vertragsgemässe Landesrecht hängt textlich und innerlich so sehr
mit dem Vertrage zusammen, dass jede Interpretation des „Gezetzes
 “nothwendig eine Auslegung des Vertrags, und da der Vertrag
auf der einen Seite durch eine Erklärung der einheimischen Regierung
 zu Stande gekommen ist, gleichzeitig eine Auslegung dieser
Erklärung bedeuten muss. Für jede Gesetzesauslegung ist also eine
Auslegung des Regierungsaktes präjudiziell, und „Ja regle de la
separation des pouvoirs ne s’applique seulement aux actions prineipales,
 mais encore &amp;amp; tous les incidents“.*‘) Es ist bekannt,
welche Wirkungen dieses System vor allem auf die prozessuale
Stellung des Ausgelieferten ausgeübt hat; ich kann das hier nicht
weiter verfolgen. °)
Anderen Staaten und namentlich denen des deutschen Rechts,
aber auch England und den Vereinigten Staaten ist solche Einschnürung
 der richterlichen Auslegungsfreiheit im wesentlichen
der strengsten, freilich kaum mehr begreiflichen Ansicht ist das Gericht nicht
einmal befugt, die Entscheidung auszusetzen, um eine autoritative Aeusserung
der Verwaltung einzuholen; denn schon dies würde eine Kritik des Verwaltungsakts
 bedeuten, insofern dieser als unklar bezeichnet wird. S. dazu namentlich
 Ducrocq, a. a. 0. XXX p. 1 et suiv.; Billot, a. a. O0. p. 333 et suiv.
1) Theorie und Praxis sind aber in Bezug auf diesen Punkt keineswegs
klar. S. etwa Pradier-Fodere II p. 877 und die dort angef. Erkenntnisse;
Piedelievre, Precis I p. 308, d. Entsch. im Journal V p.166; XII p.307 u. a. m.
2) So einige wenige ältere Entscheidungen des Kassationshofs. Von
Deutschen z. B. E. Müller, Der Ausgelieferte vor dem Gerichte, Annalen
äes Deutschen Reichs 1887. S. 567 ff.
3) Vergl. v. Martitz, a. a. O0. IL S. 348.
4) Dareste, La justice administrative en France. Paris 1862. p. 207.
5) S. darüber die soeben S. 440 Note 3 angegebenen Schriften,
        <pb n="456" />
        4492

fremd). Gewiss — die auch hier mehr oder minder stark durchgeführte
 Trennung von Justiz und Verwaltung nöthigt das Gericht,
zahlreiche auch für die Rechtsanwendung bedeutsame Akte der
vollziehenden Gewalt schlechthin als gegebene Thatsachen hinzunehmen;
 man denke etwa an die Anerkennung neugegründeter
Staaten.?) Und ebenso entzieht das positive Recht ganz regelmässig
 dem Richter die Beurtheilung der Zweckmässigkeit aller,
also auch der international bedeutsamen Handlungen der Exekutive,
 — und vom landesrechtlichen Standpunkte aus erscheint
in nicht geringem Maasse auch die Frage nach der internationalen
Rechtmässigkeit eines Regierungsaktes als Zweckmässigkeitsfrage. ©)
Allein das alles steht in keinem inneren Zusammenhange mit der
autoritativen Anwendung und Auslegung des Völkerrechts als
solchen bezüglich aller prozessualen Thatbestände, die sie erheischen.
Sie ist dem Riehter in Bezug auf „allgemeines“ wie auf das durch

1) In den Vereinigten Staaten ist es wiederholt ausgesprochen worden,
Jass die Auslegung der Staatsverträge, soweit sie im Prozesse möglich ist,
Jie recht eigentliche Domäne des Gerichts bilde. S. z.B. Wilson v. Wall,
Wallace’s Rep. VI p. 89. Die Anschauung, dass die Verträge der Union „the
supreme law of the land“ seien (s. ob. S. 144), lässt ja ohnehin einen Zweifel
nicht zu, und die Verfassung weist die „cases arising under treaties“ ausirücklich
 den (Unions-) Gerichten zu. 58. oben S. 365. — Für die Schweiz
vergl. Bundesverf. von 1574, Art. 113 Z.3; Bundesges, über die Organis. der
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 175 Z. 3, 178, 181, 182,
2) S. dazu Bluntschli, Völkerrecht S. 117 ($ 122); Geffcken zu
Heffter, Völkerrecht S. 121 Note 3; Phillimore, Commentaries II p. 37 and
foll.; Wharton, Commentaries on Law. p. 458; Greenleaf, Law of evidence.
14. ed. Boston 1883. I p.6 und die dort Cit.; Penfield, Recognition of a
new State — is it an executive function? (American Law Review XXXI
p. 390 foll.). S. ferner Entsch. d. preuss Obertribunals, Oppenhoffs Rechtspr.
XVI S. 728 ff. (Grenzfragen — Neutral-Moresnet); Entsch. d. Oberlandesgerichts
Hamburg, Seuff. Archiv XXXVIIL S. 171 (Anerkennung fremder Staatsoberhäupter).
 — Findet StGB. $ 103 Anwendung auf de facto-Monarchen, die von
der Reichsregierung nicht anerkannt sind? Vergl. einerseits Entsch. d. Reichsgerichts
 in Strafs. XX1I S. 146, anderseits Binding, Lehrbuch des gem.
deutschen Strafrechts 1 Leipzig 1896. S. 78. Man wird es nach der Fassung
des Gesetzes bejahen müssen, sofern nur der fremde Staat als solcher anerkannt
 ist. — Über andere Fragen (Kriegsbeginn und -ende, Anerkennung
einer Blokade, Beglaubigung von Gesandten und Konsuln) s. Wharton a. a. O0.
3) Mit Recht macht Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts. Stuttgart
1891. S. 669f, darauf aufmerksam, dass das Gericht die Zulässigkeit der Retorsion
 nach KO. 8 4 nur nach der landesrechtlichen. nicht nach der völkerrechtlichen
 Seite nachzuprüfen hat.
        <pb n="457" />
        44%

spezielle Staatenvereinbarung entstandene Völkerrecht überlassen;
die Rechtsansicht der Diplomatie bedeutet ihm nicht mehr als
etwa die Ausführungen eines juristischen Schriftstellers. Nicht, wie
man gesagt hat, weil der Staatsvertrag, nur insofern er staatliches
Recht geworden sei, den Richter binde !), — denn es ist wie wir
sahen, zumeist die Anwendung des Vertrags als „Gesetzes“ unmöglich
 ohne gleichzeitige Anwendung des Vertrags als völkerrechtlicher
 Vereinbarung, — sondern vielmehr, weil in der Kompetenz
 zur Entscheidung über das materielle Streitverhältniss im
Zweifel auch die Zuständigkeit zur Entscheidung aller Präjudicialfragen
 enthalten ist.?) Nur in verschwindenden Ausnahmen hat
sich die deutsche Gesetzgebung von diesem Grundsatze entfernt?) ;
von grösserer Bedeutung war höchstens die schon früher erwähnte
preussische Verordnung vom 25. Januar 1823, wonach in Civilprozessen
 bei Parteidifferenz über die Anwendbarkeit, die völkerrechtliche
 Gültigkeit oder den Sinn eines für die Entscheidung
in Betracht kommenden preussischen oder anderen Staatsvertrags
 die Gerichte „vor Abfassung des Erkenntnisses die
Aeusserung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten einzuholen
 und sich darnach bei der Entscheidung lediglich zu achten“
haben sallten 4).

Ist es nun sicher, dass der Richter Völkerrecht anzuwenden hat,
so kann es sich doch fragen, ob er verpflichtet ist, es zu kennen.
Gilt der Satz: jura novit curia, auch für das Völkerrecht? Die Frage
ist in England und den Vereinigten Staaten für „allgemeines“ wie

1) So z. B. v. Bar, Theorie und Praxis I 8. 144f. und in v. Holtzendorff’s
 Encyklopädie. 4. Aufl, S. 718; Böhm, Handbuch d. internat. Nachlassbehandlung.
 2. Aufl. Augsburg 1895. S.18. |
2) Vergl.z.B.J.A.Seuffert, Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung.
I 2. Aufl. Erlangen 1553. S. 163; Oppenhoff, Preuss. Gesetze über Ressortverhältnisse.
 Berlin 1863. S. 30; Hauser, Deutsche Gerichtsverfassung.
Nördlingen 1879. S. 78; v. Sarwey, Das öff. Recht u. d. Verwaltungsrechtspflege.
 Tübingen 1880. S. 652; Wach, Handbuch d. deutschen Civilprozessrechts
 I Leipzig 1885. S. 87; v., Holtzendorff, HHI S. 25, 55; Mattersdorf
 a. a. O.; v. Kries, Lehrbuch d. deutschen Strafprozessrechts. Freiburg
 1892. S. 563.
3) S. oben S. 351£.
4) Die Verordnung hat einen entrüsteten Kritiker in Klüber gefunden,
der ihr eine ganze Monographie: Die Selbstständigkeit des Richteramtes und
die Unabhäneigkeit seines Urtheils im Rechtsprechen. Frankfurt a./M, 1832 ge-
        <pb n="458" />
        für speciell vereinbartes Völkerrecht durchweg in bejahendem
Sinne entschieden worden. !‘) Sie kann streitig sein höchstens in
den Staaten, in denen das Prozessgesetz eingehendere und unterscheidende
 Bestimmungen über die Kenntnisspflicht des Gerichts
enthält, ohne in ihnen das Völkerrecht zu erwähnen, wie also im
Deutschen Reiche CPO., $ 265 für den Civilprozess. Suchen wir
die Entscheidung aus dieser Bestimmung zu gewinnen.?) Es
scheidet $ 265 der Civilprozessordnung auf der einen Seite das
„in einem anderen Staate geltende“ von dem inländischen, auf der
anderen Seite das Gesetzes- vom Gewohnheitsrecht?). Der Richter
braucht zu kennen nur das in seinem Staate, also das Reichsgericht
alles im Deutschen Reiche, der Landesrichter alles in seinem Einzelstaate
 geltende Recht; davon ausgenommen ist aber überall wieder
das Gewohnheitsrecht. 4) Worunter ist das Völkerrecht zu stellen 5)?
Man wird scheiden müssen. Zunächst gilt Völkerrecht gewiss
nicht „in“ diesem oder jenem Staate, wenigstens nicht in dem
Sinne wie Gesetzesrecht.® Aber es entspricht ohne Zweifel der
widmet hat. Auf das Anormale der Vorschrift weisen ferner hin Heffter,
Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht. I. Berlin 1829. S. XIVf£f.;
Zoepfl, Grunds. d. gem. deutsch. Staatsrechts. I. 5. Aufl. Leipzig u. Heidelberg
 1863. S. 391 Note 6; Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2. Aufl. II. Leipzig
1980, S. 137 („beklagenswerther Abfall von der deutschen Rechtsanschauung“).
Über die muthmaasslich fiskalischen Motive der Verordnung und über ihre
Wirkung in der Praxis s. Klüber, a. a. 0. 8. 12ff., 87ff. — Durch Verordnung
vom 24. November 1843, 8 2 ist die richterliche Gebundenheit zu einer Pflicht
der Auskunftserholung abgeschwächt worden. Gerade umgekehrt legt
das kgl. sächs. Gesetz A v. 28. Jan. 1835, $ 17 der Verwaltungsbehörde
die Pflicht auf, den Justizbehörden auf Verlangen über präjudicielle Staatsverträge
 Auskunft zu ertheilen.
1) Vergl. z. B. Taylor, Law of Evidence. 8. ed. London 1885. Ip. 4;
Powell, Law of Evidence. 5. ed. London 1885, p. 319; Greenleaf, a.a. O0.
Ip.7. — Dass die Frage praktisch werden kann, zeigt z. B. die Entscheidung
 im Falle der „Scotia‘, Wallace’s Rep. XIV p. 170, 188.
2) Es ist vielleicht nicht überflüssig zu bemerken, dass die Frage nach
der Pflicht zur Kenntniss des durch Publikation von Staatsverträgen
entstandenen staatlichen Rechts auf einem anderen Blatte steht; über
sie sind ja Zweifel nicht möglich.
3) Das Statutarrecht interessirt hier nicht.
4) Näheres s. bei Stein, Das private Wissen des Richters. Leipzig
1893. 5S. 174,
5) Ganz allgemein behauptet die Pflicht des Gerichts, das Völkerrecht zu
kennen, unter Berufung auf $ 265, Zitelmann, Internat. Privatr. I S. 308.
6) S. oben S. 111£.
        <pb n="459" />
        =
445

ratio legis, wenn man unter dem „in“ einem Staate auch das
für ihn geltende Recht versteht. Daher braucht das Gericht das
Völkerrecht nicht zu kennen, das bloss für andere Staaten gilt, gleichviel
 ob es durch ausdrückliche Vereinbarung!) oder im Wege der
Staatenpraxis — als sogenanntes Gewohnheitsrecht?) — entstandenist,
also z. B. der Richter des deutschen Einzelstaates nicht das nur zwischen
 dritten deutschen Gliedstaaten geltende Vertragsrecht. Dagegen
muss dem Gericht bekannt sein alles Vertragsrecht, das für den
Staat gilt, dessen „innerstaatliches“ Recht er kennen muss; daher
das Reichsgericht und die Landesgerichte alle Reichsverträge, ausserdem
 das erstere auch alle von den Gliedstaaten geschlossenen,
die letzteren nur die von ihrem Staate eingegangenen Verträge. Aber
es besteht die Kenntnisspflicht nicht für das „Völkergewohnheitsrecht“.
 Denn wenn das im Staate geltende Gewohnheitsrecht
eventuell des Beweises bedarf, so wird es nicht anders stehen
mit dem für den Staat verbindlichen. So muss also selbst das
sogenannte „allgemeine“ Völkerrecht, also etwa allgemeines Kriegsrecht
 dem Gerichte auf Verlangen bewiesen werden, soweit nicht
der Richter in Beachtung der Pflichten seiner amtlichen Stellung?)
die eigene Nachforschung übernimmt. Ueber die Art des Beweises
 brauche ich mich hier nicht zu verbreiten.

In diesem Zusammenhange kann noch eine letzte Frage beantwortet
 werden, die sich aus der besonderen Gestaltung des
deutschen Prozessrechts ergiebt. Während nämlich in Strafsachen
nach StPO. $ 376, EStPO. $7 das Rechtsmittel der Revision
durch die behauptete Verletzung jeder Rechtsnorm, also zweifellos
auch einer völkerrechtlichen begründet werden kann*), ist die Revision
 in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig nur wegen Verletzung
 eines Reichsgesetzes oder — wenn ich von Besonderheiten,
1) Dass der Richter sehr wohl indie Lage kommen kann, Verträge anzuwenden,
 die nur unter dritten Staaten gelten, betont mit Recht v. Holtzendorff,
 HH. I S. 122.
2) Vergl. oben S. 95£.
3) S. bes. Wach, Vorträge über die Reichscivilprocessordnung. 2. Aufl.
Bonn 1896. 8.207; Stein, a. a. O0. S.178£.
4) Insoweit es sich um publicirte Staatsverträge handelt, wird die Revision
 meist schon deshalb zulässig sein, weil das staatliche Recht verletzt
 ist. Vergl. die oben S. 423 Note 4 angeführten Entscheidungen und
v. Kries, a. a. 0. 8.670; Ullmann, Lehrbuch d. deutschen Strafprocessrechts.
 München 1893. S, 602.
        <pb n="460" />
        446

die uns hier nicht interessiren, absehe — wegen Verletzung eines
Gesetzes, dessen Geltungsbereich ‚sich über den Bezirk des Berufungsgerichts
 hinaus über den ganzen Umfang mindestens zweier
deutscher Bundesstaaten oder einer preussischen Provinz und eines
anderen Bundesstaates erstreckt; unter „Gesetz“ ist jede „Rechtsaorm“
 zu verstehen!). So erhebt sich die Frage: ist die Revision
auf die Verletzung von Sätzen des Völkerrechts zu stützen,
ist das Völkerrecht — um einmal den unschönen und unlogischen,
aber üblichen Ausdruck zu gebrauchen — „revisible Rechtsnorm“ ??2)
Wiederum ist zu unterscheiden. Wenn es sich um sogenanntes „allgemeines‘“
 Völkerrecht handelt, z. B. um „allgemeines“ Kriegsrecht,
 so ist dies zwar nicht ein „Reichsgesetz‘“, aber doch, insofern
 es eben „allgemein“ geltendes Recht ist, ein auch für das
Reich und zwar für das ganze Reich, also in diesem Sinne ein
kraft einer Rechtsquelle im ganzen Reiche geltendes Recht.
Deshalb gehört es zu den „revisiblen“ Rechtsnormen ?). Ist aber

1) CPO. $$ 511, 512; ECPO. $ 12; Kais. Verordnung v. 28, September
1879, 8 1.
2) Auch hier ist natürlich von der Verletzung von Staatsverträgen abzuzehen,
 die durch Publikation zu Gesetzen „geworden“ sind. Dabei handelt es
sich nur darum, ob das vertragsmässige staatliche Recht „revisibel“ ist. Allerdings
 wird hier in der unrichtigen Anwendung des staatlichen Rechts zumeist auch
eine „Verletzung“ des Vertrags liegen, auf dem es beruht. Ein gutes Beispiel
giebt die Entsch. d, Reichsgerichts in Civils. IX S. 177, wonach die Revision
auf Verletzung des Jurisdiktionsvertrags zwischen Württemberg u. Baden vom
3. Januar 1826, $ 22 (locus regit actum) gestützt werden kann. Das württembergische
 Oberlandesgericht hatte allerdings im fraglichen Falle zunächst die
württembergische, dem Vertrage entsprechende Norm verletzt, nach der die
württembergischen Gerichte jenen internationalprivatrechtlichen Grundsatz in
Bezug auf die in Baden vorgenommenen Rechtsgeschäfte anzuwenden hatten.
Wollte man nun auch — was m. E. unrichtig wäre — sagen, die Revision
könne sich nicht auf die Verletzung dieser württembergischen Norm gründen,
weil die in Baden geltende, gleichlautende Norm zwar in Gemässheit desselben
 Vertrags, aber von einer anderen staatlichen Rechtsquelle als besondere
Norm erlassen sei, demnach der „Geltungsbereich“ der württembergischen
als solchen sich nicht über Württemberg hinauserstrecke , so bliebe doch zu
untersuchen, ob nicht hier zugleich der für beide Staaten verbindliche
Vertrag verletzt ist. Was dann gilt, darüber sofort.
3) Anerkannt vom Reichsgericht. Vergl. Entsch. in Civils. XVI S. 267
Succession in Staatsvermögen bei Annexionen); XIV S. 433 (Sätze des internationalen
 Rechts bez. der Stellung der Konsuln); Seuff. Archiv XLII No. 15
3. 22£. (occupatio bellica). S. auch Entsch. d. III. Civilsenats vom 16, Juni
1883 1. S, Preuss. Fiskus und Krone Preussen c. Fürstin von Hanau. HI
        <pb n="461" />
        A

konventionelles Völkerrecht falsch oder unrichtig angewendet
worden, so ist die Revision zulässig, sobald es sich um Verträge
des Reichs oder Verträge mehrerer Gliedstaaten unter einander, !)
nicht aber wenn es sich um Verträge nur ausländischer Staaten 2) oder
eines einzelnen deutschen Staates mit einem ausländischen handelt,
Dem im ersten Falle ist objektives Recht verletzt worden, das
für das Reich oder für mehrere Bundesstaaten in ihrer Gesammtheit,
 im zweiten Falle „ausländisches‘ oder solches Recht, das nur
für einen einzigen Gliedstaat gilt?).

172/82. „Denn das Europäische Völkerrecht, hervorgegangen aus dem nachweisbaren
 gemeinsamen Willen unabhängiger Staaten, enthält sowohl insoweit,
als es auf geschriebenem Rechte — dem Inhalte von Staatenverträgen —, wie
auch insoweit, als es auf ungeschriebenem Rechte — dem Staatenherkommen
der auch nur auf Folgerungen aus dem Wesen allgemein anerkannter oder
zebräuchlicher Institutionen — beruht, eine Reihe von Rechtsnormen, deren
Verletzung die Revision im gesetzlichen Sinne begründet und zu denen ohne
Zweifel gerade das Recht des Krieges, insbesondere dasjenige der Kriegseroberung
 gehört“. — Eine Begründung ist das nun freilich nicht. Die
Entscheidung ist, aber ohne Gründe, citirt in der Jurist. Wochenschrift 1883
3. 227). — Das Völkerrecht unter das „gemeine Recht“ im Sinne des $ 1 der
Verordng. vom 18. Septbr. 1879 zu stellen (so Gaupp-Stein, Civilprozessardnung
 3. Aufl. II S, 87) ist doch kaum angängig. .
1) S. die Entsch. d,. Reichsgerichts in Civils. IX. S. 177 (oben S. 446
Note 2).
2) S. oben 8. 445 Note 1.
3) Die Frage, ob etwa die Revision auf Verletzung von Verträgen
zwischen Reich und Gliedstaaten zu gründen sei, gehört nicht hierher.
Das sind m. E. keine völkerrechtlickhen Verträge. S. oben S. 185 ff.
        <pb n="462" />
        Sachregister,
Die grossen Ziffern bedeuten die Seiten, die kleinen die Anmerkungen.

Abolition 308, 355, 425. ı
Amtsverbrechen 342, 354, 393 3.
Anerkennung als Völkerrechtsquelle
63 1, 791, 143; — neuer Staaten 83 2,
102, 292 1; 442; — von Staatsoberhäuptern
 231 1, 442 2.
Antisklavereiakte 70, 3171, 3191,
3201, 3571, 4027, 4041, 406, 418,
423 2.
Apoliden 171.
Aufsichtsrechte 350, 359, 376. —
s. auch Bundesstaat.
Ausfuhrverbote 426.
Ausgelieferter vor Gericht 441.
Ausgleich, Österreichisch - ungarischer
 101, 292 ı, 2592.
Auslieferung 31, 2772, 2972, 360,
410, 411, 4151; — eigener Unterthanen
 2052, 2653, 3991, 411; —
Bundesbeschluss (1854) 4331; —
Spezialität u. s. w. 121, 301, 411f,,
4192, 423, 423 4, 436.
Auslieferungsgesetze 217, 2653,
400 ı, 418; — gegenüber älteren Verträgen
 3991, 400 1.
Auslieferungsverträge 473, 70,
71f., 233, 2512, 2522, 2653, 360 4,
110£., 4263, 436f,, 441; — rückwirkende
 Kraft 431 3.
Ausweisung 2972, 344, 346 1, 3635,
375, 418.
xeusseres, Auswärtiges Staatsrecht
 79, 114, 1314.
Begnadigung 314, 355, 370,
Bergung 278, 365.
Berichtsfälle 2812, 352, 353, 418.
Beuterecht 70, 222, 2801, 2831,
296, 398 2, 421 3.
Blankettrechtssätze, Begriff und
Arten 157ff., 226; — landesrechtliche
 mit Verweisung auf Völkerrecht
 226f.., 330, 386, 436; —
völkerrechtliche mit Verweisung auf
Landesrecht 220, 230£, 294.
Blokade 22, 70, 2271, 2813, 3383,
341.
Bodensee 201.
Bosnien u. Herzegowina 336, 385 2.
Branntweinhandelunterden Nordseefischern

 3162, 3171, 319, 3332,
403 1, 405, 4281.
Budgetrecht 309, 380, 381 1.
BundesrathnachMuster des Bundestags
 organisirt 1814; — diplomatischer
 Schutz der Mitglieder 208 f,;
— Richter über den Gliedstaaten
195, 203, 210, 366; — Retorsion
353 4,5, 4423.
Bnndesstaat 19f., 123, 165, 167£.,
267, 306, 4072; — Gründung 68,
583, 691, 821; — völkerrechtliche
Elemente in seiner Verfassung 133 f.,
170£, 173f.; — Gilt Völkerrecht
unterseinenGliedstaaten ? L9f., 198ff.,
— internationale Kompetenzen des
Bundes- u. der Gliedstaaten, insbes.
las Vertragschliessungsrecht 243ff.,
3072, 3552, 360, 362f£, 368; —
Haftung des Bundes- für die Gliedstaaten
 3552, 359ff.; — seine Aufsichtsrechte
 363 2,5, 366, 369, 370,
371, 373, 376; — Erfüllung
seiner völkerrechtlichen Pflichten
Aurch die Gliedstaaten 288, 420,
124; — deren eigene internationale
Pflichten 3043, 367f., 3685. — 8.
auch Deutsches Reich.
CÜlausula rebus sic stantibus 892,
248,
Common law 140, 148,
CostaRica Packet, Rechtsfall 276 1.
Declaration du droit des gens 277 2.
Deutscher Bund 205, 2233, 2289,
2601, 262, 276, 300, 3041, 3392,
3471, 374, 379. ; — sein Ende 89 2,
133; — sein Recht war Völkerrecht
352, 87; — war nicht gleichzeitig
 staatliches Recht 22 2; — Reception
 des Bundesrechts ins Reichsrecht
 184, 195, 2058£., 3471. — 8.
auch Staatenbund, Verbrechen.
Deutsches Reich, altes 113, 172,
174f., 219, 2651; — heutiges: Entstehung
 178ff., 290; — Charakter
222, 123, 178, 2001; — Aufnahme
völkerrechtlicherSätze 183 £.;— Verhältniss
 zu den Gliedstaaten 185 ff, ;
— Reichsexekution 196 1; — Staatsverträge
 316; — ihre Verkündung
316, 359f., 427f.., 4302, 4321; —
Inhalt des dadurch geschaffenen
        <pb n="463" />
        4‘

Rechts 395 ff., 401 ff., 436f.; — Beziehungen
 der Gliedstaaten zu einander
 1Y8ff. ; — gegenseitigekxemtion
von der Gerichtsbarkeit? 2061; —
ihre Staatsverträge 201. — 8. auch
Bundesstaat,Gesandtschafts-,Kriegsrecht,
 Norddeutscher Bund, Staatsverträge.

Dienstinstruktion 286, 301, 411 £f,,
425.
Disciplinarstrafe 354, 3563, 359,
870.
Dispensation 355, 412.
Ebenbürtigkeit 2872.
Einfuhrverbote 426.
Elbschiffahrtsakte 4262.
Elbzollgerichte 2471, 368 5.
Englische Auffassung vom Verhältniss
 des Völkerrechts zum Landesrechte
 134ff., 2582, 2611, 4002.
Erbverbrüderung 287.
Exterritoriale 227, 2291, 295, 339 3,
351, 352, 353, 358, 359, 3621, 364,
R8Tf., 417f., 4192, 436 3. — 8. auch
Gesandte, Konsuln, Landesherr.
Fischerei in der Nordsee 3172,
403 1, 405.
Foreign Enlistment Act 2813,
304 2, 421 3.
Franconia, Rechtsfall (R. v. Keyn)
142, 151 f., 393.
Freischärler 291, 398 2.
Fremdenrecht 21, 2801, 2821,
285, 296, 300, 3302, 342ff., 360.
3604, 361, 365, 401f.
Garantie für Anleihen 2152, 222,
265 3, 3171, 3901, 4, 417.
Garantiegesetz, italienisches 292 1.
Gegenseitigkeit 279, 352, 421,
421 3, 436.
Gegenzeichnung 238.
Geltung des völkerrechtsgemässen
Landesrechts, zeitliche 314. 427ff.;
inhaltliche 435.
Gemeinde 1651, 167, 171; — Erfüllung
 völkerrechtlicher Pflichten des
Staats 285, 356ff.; — entsprechende
staatliche Befehle 359, 419f., 424;
— Haftung bei Aufruhr 3741; —
Haftung des Staats für ihr Verhalten
 355.
Genfer Konvention 473, 70, 952,
394 1.
Trienel. Völkerrecht und Landesrecht,

Gericht, Stellung dem Völkerrecht
gegenüber 23, 150, 254f.,, 3991,
412f.; — Anwendung des Völkerrechts
 139, 143, 438 1f.; — Kenntniss
dA. Völkerrechts 443 ff.; — Kompetenz
in internationalen Angelegenheiten
350, 365; — Haftung des Staats
für seine Entscheidungen 350ff.; —
entsprechende Befehle 350, 419f., 423.
Gerichtsgemeinschaft 1991, 2661.
Gesamtakt 503, 521, 59f.
Gesandte 473, 1001, 199, 2002,
2054f., 251, 280, 288, 3092, 3301, 2,
3311,2, 337, 340, 345, 351, 3544,
355 2, 358, 364, 365, 366, 367, 368 3, 5,
374, 387, 4422. — 8. auch Exterritoriale.

Gesandtschaftsrecht der Glieder
des Bundesstaats 199, 2002, 3552, 368
Gesetze, keine Völkerrechtsquelle 32,
99, 126; — KEinfluss auf die Völkerrechtsentwickelung
 217f.
Gesetzgebung, gebundene268f.,406f.
Gewohnheitsrecht 9, 161, 149f,,
2663; — im Völkerrecht 31, 91 3,
95ff.; — innerstaatliches ist nicht
zugleich Völkerrecht 127f.; — völkerrechtsgemässes
 387ff., 392.
Gotthardbahn 4172, 4251.
Grenzgebiete zwischen Völker- u.
Landesrecht 5, 26.
Grundrechte 2111, 282,
Haftung des Staats 323; — für Individuen
 215 2, 221, 324 #.; — für seine
Organe 349ff.; — für Verbände,
namentlich die Gemeinden 355ff.,
376; — des Bundes- für den Gliedstaat
 3591, 376.
Lndigenat, deutsches 2022, 204,
205 1; — Völkerrechtsindigenat 13 1.
Individuen im Völkerrecht 131,
20ff., 119f., 254, 259, 261f., 328ff.
Inkorporationsgesetze 385.
Interessensphären 336.
Internationales Privat-, Straf-,
Prozess-Recht 5f., 23f., 1271,
129f., 158ff., 163, 255f., 274f., 301,
324f., 337, 382, 393, 398, 412, 4393,
146 2.
(nternational gleiches Recht
274, 409.
Interventionsrecht 270, 2772.
Justizverweigerung 195, 3381,
2350 83. 3662.

an
        <pb n="464" />
        41KN

Kanonisches Recht, Reception
ins Völkerrecht 212.
Kollektiprotektorat 67f., 691.
Kolonien 171, 336, 337, 3571, 3642.
Kommissionen, internationale 87 1.
Kondominat 67, 691, 337,
Kongoakte 70. ;
Konkordate 1661, 286.
Konkurrenz der Rechtsquellen 15;
— zwischen Völker- und Landesrecht
 254f.
Konstitutionelle Monarchie s.
Repräsentativverfassung.
Konsuln 3102, 352 3, 354 4, 364, 365,
402, 442 2, 446 3; — der deutschen
Gliedstaaten 199 3, 3552,
Konsulargerichtsbarkeit 17,
228, 2782, 290, 3052, 364, 384,
395f., 4323, 4393,
Konsularverträge 70, 234, 426.
Kontrebande 22,70, 227 1, 2813, 341.
Kreta 3102.
Krieg, Einfluss auf staatliche Rechtssätze
 393f., 398; — auf das Bestehen
 der Staatsverträge 434.
Kriegsbrauch 227.
Kriegsgefangene 2271, 286, 296.
Kriegsrecht 218 ı, 445, 446; — der
Gliedstaaten des Bundesstaats 203,
364, 368.
Küstenfischerei 234, 382.
Küstenfrachtfahrt 1251, 234, 382.
Küstengewässer 151, 2272. 2751.
353, 393.
Landesherr, deutscher, Exterritorialität
 in anderen deutschen Staaten
2061; — Verbot der Annahme
fremder Kronen 2653. — 8. auch
Staatsorgan.
Landesrecht, Begriff 9; — nicht
gleichzeitig Völkerrecht 125ff.; —
Reception ins Völkerrecht 211 ff,
233; — seine Quelle im Verhältniss
zur Völkerrechtsquelle 253 £.; —
jüngeres gegenüber älterem Völkerrecht
 258; — im Zweifel völkerrechtsgemäss
 154, 294, 398f.; —
völkerrechtlich bedeutsames und
gleichgültiges 272 if. ; — völkerrechtlich
 veranlasstes 2901f.; — völkerrechtlich
 vorausgesetztes 290f.; —
die völkerrechtliche Pflichterfüllung
arleichterndes 321. 374 ff.: — völker-;echtsgemässes

 229, 2721f.; — dessen
Erscheinungsformen 386ff. ; — dessen
Inhalt 405 ff.; — desseu Geltung 414,
1274f..; — völkerrechtlich gebotenes
272, 289 ff.; — unmittelbar gebotenes
2991f., 401 ff, 409; — international
unentbehrliches 30141€., 311 1, 313,
4034E, 410 ff, 417£,, 425; — völkerrechtlich
 erlaubtes 152, 272, 352ff.,
392ff., 409, 4152; — völkerrechtswidriges
 153, 260, 272ff., 309£.,
398, 4152.
Landsturm 291.
Landwehr 291.
Lausitz 2493, 2873.
Legitimation usurpirter Staatsgewalt
 231 1.
Legitimitätsprincip 2311.
Lehnrecht 221.
Lippischer Erbfolgestreit 2873.
Mediatisirte 262, 273 2, 276£., 2863,
399 1, 4533 1.
Militärbefehl 261, 264.
Militärkonventionen 188 ı, 201 1,
2021,
Militärische Verbrechen 296,
3312, 3321, 2, 337, 3542, 393, 394 1,
3985, 4213.
Municipal law 81.
Münzgesetze 101, 284, 2972.
Münzunion, lateinische 101, 254.
Münzverbrechen 278, 3302, 3432.
Nationalitätd.Schiffe 220,232f.,294.
Naturalisation 424.
Naturrecht und Völkerrecht 128,
138, 140£f., 214f., 224£., 2601.
Neutralität 473, 303, 322, 323, 3312,
335, 335 3, 340f., 301.
Neutralitätsgesetze, 217, 2813,
297 2, 303, 330 2, 345.
Norddeutscher Bund, Gründung
50 4; — Verträge mit den süddeutschen
 Staaten 152, 185 ff., 194, 2022,
2652, 290, 4305. — 8. auch Deutsches
 Reich,
Norm, völkerrechtlich gebotene 346,
387, 4131; — in Staatsverträgen
enthaltene 402£,
Üesterreich, Publikation der Staatsverträge
 3892, — 8. auch Ausgleich,
Realunion, Zollkartell.
Option 222, 2652.
        <pb n="465" />
        Ir.

Papst 3393. — s. auch Garantiegesetz,
 Konkordat.
Pariser Deklaration 47 3, 70, 86 3,
3941.
Petersburger Konvention 473,
70, 952.
Postliminium 2831.
Präjudicialfragen, völkerrechtliche
 in Prozessen 439€.
Presse 3392, 346 1, 351.
Prisengerichte 97, 290f., 305 2, 440.
Privatrecht, Reception ins Völkerrecht
 2124.
Protektorat 243, 3672.
Prüfungsrecht, richterliches 263 f.
Realunion 101, 273, 284, 285, 2892.
Reblauskonvention 289, 299, 406.
Reception 157f.; — von Völkerrecht
 ins Landesrecht 111f., 169ff.,
227f.; -- von Völkerrecht durch
den Bundesstaat 1785ff.; — von
Landesrecht ins Völkerrecht 211£.,
233. — 8. auch Blankettrechtssätze.
Reciprocitätserklärungen 66,
426 3.
Referendum 3772.
Repräsentativverfassung, Bedeutung
 für das Völkerrecht 2374f.,
241£., 308, 317£., 3768.
Repressalie 89, 203, 216f., 270,
346, 364, 415 2, 421, 421 3.
Reprise 2831.
Retorsion 89, 203, 270, 281 2, 2852,
352, 353, 364, 421, 421 3, 436, 442 3.
Revision wegen Verletzung von
Staatsverträgen 423 4; — kann sie
auf Verletzung völkerrechtlicher
Normen gestützt werden? 445 ff.
Rhbeinbund 219, 265 1.
Rheinschiffahrtsgerichte 2471,
368 5.
Robbenfang 2792.
Römisches Recht, Reception ins
Völkerrecht 212, 223, 335.
Samoaakte 67, 681.
Schiedsvertrag 70, 742, 562, 93.
93 4, 94, 152, 203 1, 293, 4382.
Schmuggel 342, 402, 404, 413 f.
Schnäbele’, Rechtsfall 309, 311,
3531, 388.
Schweiz, Staatsverträge 122, — s.
auch Bundesstaat.

Secessionskrieg 196 ı, 3042.
Seeraub 3293, 4, 3301, 2, 3361, 363,
394 1,
Seesirassenrecht 2782,
Selbstverpflichtung des Staats
19, 77f., 12015, 268, 420.
Selbstverwaltungskörper s. Gemeinde.

Sklavenhandel und -raub 329 ı, 4,
3301, 4027, 418. — 8. auch Antisklavereiakte.

Staatenbund 123, 176, 321 ;— Gründung
 68, 691, 85; — Bundesrecht
852, 87. — s. auch Deutscher Bund,
Realunion, Zollverein.
Staatengemeinschaft 27f., 76,
383.
Staatenpraxis 97ff,
Staatensuccession 221, 446 3.
Staatsanyehörigkeit 1251, 220,
231 ff.
Staatsdienstbarkeiten 200, 215 2,
220.
Staatsgebiet, Erwerb und Verlust
200, 2152, 220ff., 2653, 3752, 385,
435 1, 446 3; — Bedeutung für staatliche
 Haftung 336f.; -- Verletzung
325, 3312, 3442.
Staatsorgane, Stellung im Staate 78;
— Stellung zum Völkerrechte 1204f.,
153f., 265f.; — Legitimation 220,
231, 235ff., 257f., 265f., 2945 —
Haftung des Staats für ihre Hand-Jungen
 3494.
Staatsschulden 262.
staatsverträge, Wesen 45ff;; —
Arten 45 ff., 64ff.; - geheime 2653,
801 1; — „privatrechtlichen“ Inhalts
16, 222ff., 223 1, 368 4; — Abschluss
23, 661, 1192, 122f., 1251, 144f£,,
147f, 2351, 265f., 375, 378, 3791;
— römisches Recht auf sie anwendbar?
 2152, 224; — Kündigung 434;
— Rücktritt 73, 59, 203, 293, 434;
— Völkerrechtsquelle? 3311 , 45f,
98f; - zwischen Bundes- und
Gliedstaaten 187, 197, 4473;
— der Gliedstaaten 198f., 201f.; —
Eintritt des Reichs in Verträge der
Gliedstaaten 249, 3671; — keine
Quelle des Landesrechts 115 ff,,
191:; — Verwandlung in Landesrecht
 122ff.; — Veranlassung zur
Gesetzgebung 315f.; — Publikation,
ihre Form u. Wirkung 22, 117%, 122.
50%
        <pb n="466" />
        ax

+

144£f., 2771, 3011, 386f., 389ff,
395 ff., 400£f., 422ff,, 435 ff.; — zeitliche
 Geltung des so geschaffenen
Landesrechts 428ff. ; — „Befolgungsbefehl“
 298f., 301, 416f£., 419f.; —
Anwendung und Auslegung 352, 365,
438 ff.; — richterliche Hülfe wegen
Verletzung 364, 442 1, 445 ff. — 8. auch
Bundesstaat, Krieg, Völkerrecht.
Strafe, völkerrechtlich _gebotene
309, 314, 324, 327, 333f., 335,
345ff., 354, 356 2,3, 360, 370, 403,
404£., 412, 413, 417£., 419 2, 424.
Strafgesetze, Herrschaftsgebiet
275f.; — in Staatsverträgen 404f.
Subjektive Rechte im Völkerrecht
383.
Suzerän und Vasallenstaat 165,
167f., 171f., 2433, 267, 3672.
Telegraphenkabel 281, 284, 3171,
3291, 403 3, 4, 405, 424,
Territorial WatersJurisdiction
Act 143 1; 1521, 2751. 3532.
Theilung der Gewalten 440£.
Thronfolgeordnung 2311, 273,
284, 285, 287f., 294.
Urheberrecht 473, 234, 284, 306,
3192, 3383, 343, 405, 4352.
Verbrechen gegen fremde Staaten
280, 309, 3241, 325ff., 345ff., 351,
361; — gegen fremde Staatsangehörige
 3241, 342ff., 398; — gegen das
Völkerrecht 23, 1412, 1441, 2802,
329ff., 363, 364; — gegen den Deutschen
 Bund 195, 3471, 3993,
Vereinbarung, Begriff und Wesen
49ff.; — im Völkerrecht 66ff.; —
Mittel der Völkerrechtsbildung 63,
10.
Vereine, 3461; — Haftung des
Staats für ihr Verhalten 355ff.
Vereinigte Staaten, Staatsverträge
 123f., 144. — s. Bundesstaat,
 englische Auffassung.
Vertrag als allgemeiner Rechtsbegriff
35,
Verwaltungsvereine 68.
Visitationsrecht 2813, 384, 395.
Völkerrecht, Bezeichnung 7f.; —
Definition 201; — Welche Beziehungen
 regelt es? 11£.: — im

Verkehr mit uncivilisirten Staaten
341; — gilt auch noch zwischen
den Gliedstaaten eines Bundesstaats
 19f., 198ff.; — Formulirung
zeiner Sätze 21f., — öffentliches
der Privatrecht? 2121; — Recht
iber den Staaten 762, 79; — KErzwingbarkeit
 103ff.; — dispositives
Recht? 741; — allgemeines und
ıesonderes 83ff., 1031, 285; —
‚deutsches Völkerrecht“ 112f.; —
Was ist seine Quelle? 27f.; — der
Vertrag? 27f.,, 33, 45; —
Rechtsbewusstsein, -überzeugung?
30, 96, 129, 142; — die Vereinbarung
 63, 70ff.; — Geltungsgrund
31 ££,; — die Anerkennung? 63 1, 791,
143; — Erscheinungsformen 90ff.;
— Gewohnheitsrecht 951f.; — Aufhebung
 seiner Sätze 85ff.; — ist
nicht gleichzeitig Landesrecht 111 ££.,
128 ff., 1311.; — englische u. angloamerikanische
 Auffassung 134 ff.,
2582, 2611, 4002; — Verhältniss
seiner Rechtssätze zu den staat-.ichen
 169ff. -- Reception ins
Landesrecht 169ff., 227#.; — Reception
 von Landesrecht ins Völkerrecht
 211 f.; -— Verhältniss
seiner Quelle zu der des Landesrechts
 253 ff.; — jüngeres gegenüber
älterem Landesrecht 260f.; — Anwendung
 durch den Landesrichter
3, 23, 263£., 297, 43516.
Wappen, ausländische 281 2.
Widerstand gegen die Staatsgewalt
261; — gegen die auswärtige Staatsgewalt
 342, 3951.
Wiener Kongressakte 473, 70,
93 2, 1001.
Wilde, völkerrechtliche Beziehungen
16 2, 20.
Wismar 2493.
Zollgesetze 279, 2931, 3101, 353 3,
3632, 382, 4152. — 8. Schmuggel.
Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn
1623, 4027, 4032, 4042, 405, 414,
4211, 4273, 4, 4323, 4304,
Zollverein 88, 228 9; — Aufnahme
seiner Satzungen ins Reichsrecht
195, 205, 208, 210.
Zwang, Essentialedes Rechtsbegriffs ?
10345

Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.
        <pb n="467" />
        Verlag von €. L. Hirschfeld in Leipzig,

Bernstein, Dr. Wilhelm, Rechtsanwalt in Berlin. Allgemeine
Deutsche und Allgemeine Österreichische Wechselordnung.
 M. 9.—, geb. M. 10.—.
Breslauer, Dr. S., Die rechtliche Stellung des Armenanwalts
 im Civilprocesse. M. 1.—.
Burchard, Dr. Kurt, Privatdozent an der Universität Leipzig.
Die Hegung der deutschen Gerichte ım Mittelalter. Eın
Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte. M. 6.—,
Frank, Dr. Reinhard, Professor der Rechte in Giessen. Naturrecht,
 geschichtliches Recht und sociales Recht.
M. —.80.
Hacke, F., kais. Justizrat, Rechtsanwalt beim Reichsgericht. Der
Grobe Unfug ($ 360 No. 11 des Reichsstrafgesetzbuches).
M. 1.50.
Jörs, Dr. Paul, Professor in Giessen. Untersuchungen zur
Gerichtsverfassung der römischen Kaiserzeit. M. 1.80.
Kloeppel, Dr. P., kais. Justizrat, Rechtsanwalt beim Reichsgericht.
Gesetz und Obrigkeit, Zur Klärung des Staats- und Rechtsbeeriffs.
 M. 2,70.
Kretschmar, Dr. Gustav, Professor der Rechte in Giessen. Erbrechtliche
 Compensationen. Ein Beitrag zur Lehre von
den Vermächtnissen und der Lex Falcidia. M. 2.40.
Kuhlenbeek, Dr. Ludwig, Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht
 zu Jena. Der Schuldbegriff als Einheit von Wille
und Vorstellung in ursächlicher Beziehung zum Verantwortlichkeitserfole.
 M. 2.80.
—- Der Check. Seine wirtschaftliche und juristische Natur.
Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Gelde, vom Wechsel und
(der Giro-Bank. M. 4.50
Osterrieth, Dr. Albert. Die Geschichte des Urheberrechts
in England mit einer Darstellung des geltenden englischen
Urheberrechts, M, 6—.
-——- Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht. M. 3.—,
Rieker, Karl, Dr. jur. et Lie. theol., ao. Professor der Rechte an der
Universität Leipzig. Die rechtliche Stellung der evangelischen
 Kirche Deutschlands in ihrer geschichtlichen
Entwickelung bis zur Gegenwart. M. 10.—
Stein, Dr. Friedrich, Professor der Rechte in Halle. Die akademische
 Gerichtsbarkeit in Deutschland. M. 3.60.
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Tandgerichts-Präfident a. D. .
reis A 10.80, in SGansleinenband A 12,—.

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Strafgefehbuch für das Deutfche Reich
nebft dem Einführungsgefehe
herausgegeben und erläutert

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Dr. Reinhard Frauk,
Profejior der dichte in Steßen,
Yireis AM 8.60, in Halbiramz-Einband A 10,60,

A $ +4%
Das Dentiche Urheberrecht
an literarifchen, Fünftlerifhen uud photographijdhen Werken.
Die Reichsgefebe
über das
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, mufikalifhen Kompofitionen,
dramatifhen Werken, Werken der bildenden Künite, fowie über den Schutz
der Photographieen
unter befonderer Berüchichtigung
der Rechtfprechung des Keichsgerichts
und der internationalen Verträge des Deutfchen Neichs
erfäutert Don
SG, Schrele,
Dber-Staatsammwalt in Dresden.
reis A 6,80, gebunden „A 7.80.

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Das Reichspreßrecht.
Hach GefeH und Rechtfprechung
für die Bedürfniffe der Rechtisanwendung
wiffenfchaftlich bargeftellt
DON
Dr. P. Klocppel,
waijerl. Suftizrath,
Nechtsammwalt Leim Keichögericht,
Vreis A 11.50, in eleganter Halbfjranz-SCinband A 13,50

Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.
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ıg Sachsen der Todesfall . . . . einer Person,
ialität zusteht, so ist von dem Ge-5
 as Justizministerium unmittelbar Bericht
“ aufgestellte Thatbestand will und muss
egeln des internationalen Rechts über die
eideten Personen vervollständigt werden.
ın, um ein anderes Beispiel zu nehmen,
ladung von „Kontrebande“ eivil- oder
- 'nüpft oder etwa von der „Gefahr der
ffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung
ıde spricht; welche Waaren als Kontreıterliegen,
 wann jene Gefahr vorhanden
Ikerrecht 1). Dass derartige Rechtssätze
zerrechtlicher Normen bedeuten. bedarf

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ibstverständlich scheint das für staatzweiten
 Art zu sein. Diese bedienen
das Völkerrecht zur Umschreibung der
an einen Thatbestand von internationaler
»llen. Sie bemessen z. B. die Ausübung
‚ersönlicher oder räumlicher Beziehung
as das „Völkerrecht“ darüber besagt 2),
von Strafe oder Strafverfahren auf den
ıf das Bezug, was dem „Herkommen‘“ ent-53,

 673; StGB. 8 297 (Gegenstände, „welche das
ırden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein:
r Ladung veranlassen können“); HGB. $8 547,
‚adung „nicht mehr als frei betrachtet werden
ırdnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu
ılsgerichts VII S. 1694.; VIII S. 289, auch
ı Preuss. Obertribunals LXVI S. 9* (Weigerung
rtzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht.
st eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.)
territorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht,
Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen,
Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX;
; hinsichtlich der Ausdehnung der Küstenerordnung
 v. 12. Februar 1872 (Goos u. Hansen,
)änemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. s. w.
) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetz-Oo


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