Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 181 von Familie und Ehe überhaupt zu Gunsten geistlich⸗römischen Rechts zu unterdrücken suchte. Gleichwohl stand als Ergebnis aller feindlichen Einflüsse im 10. Jahrhundert fest, daß die alte Geschlechtsverfassung bis auf unzusammenhängende Überreste beseitigt war; im Sachsen⸗ spiegel des 13. Jahrhunderts zeigen sich nur noch geringe und archaische Spuren eines Verständnisses für den einst so wichtigen Unterschied zwischen Familie und Geschlecht, wenn auch anders⸗ wo solche Spuren — namentlich in bäuerlichen Kreisen — gelegentlich noch bis ins 17. ja 18. und 19. Jahrhundert herabreichen. Im ganzen hatte sich doch schon seit karlingischer Zeit aus der Umhüllung des Geschlechtes die Familie als eigentliche Zelle des neueren Volkslebens herausgeschält, und ihre Verfassung beherrscht von nun ab die persönlichen Schick— sale unserer Ahnen. Doch war die Familie des Stammesstaates noch unendlich verschieden von der unserer Zeiten. Schon die Vorgänge bei ihrer Begründung wichen von der heutigen noch völlig ab. Bei Thüringern, Sachsen und Friesen finden sich noch Rest⸗ erscheinungen des Brautkaufes, und überall tritt die Braut noch nicht selbständig, als Vertragsschließerin, in die Ehe, wenn es ihr auch gestattet wird, die Zustimmung formlos zu äußern: der eigentlich vertragschließende Teil bleiben Vater oder Vor— mund. In der Ehe selbst aber ist der Mann noch Herr in alter Weise; seine Gewalt erstreckt sich gleichmäßig über Frau, Kinder und Gesinde, und sie ist streng bis zum Recht der Tötung und Verknechtung der Kinder, des Heiratszwangs gegen die Töchter. Dabei hört sie keineswegs etwa für die Söhne bei erreichter Volljährigkeit auf: erst der Sohn, der eigenes Vermögen besitzt, kann aus dem Schutz- und Herrschaftsbereich des Vaters wieder entlassen werden. Es hängt das wieder mit der Konstruktion der wirtschaft— lichen Grundlagen des Familienlebens zusammen. Eine breite okonomische Basis, welche die Individualisierung des Familien— vermögens, seine Zerteilung in Einzelvermögen der Frau und der Kinder gestattet, wird immer erst hohen Kulturen ange⸗