Viertes Kapitel. Ausbau des römischen Reiches deutscher Nation. Es sind uns Formeln für die Königskrönung aus ottonischer Zeit erhalten, die neben der Königswahl mindestens gleich stark die Erblichkeit der Krone voraussetzen: dem König soll bei der Weihe die Frage vorgelegt werden, ob er nach seiner Väter Vorbild das Reich gerecht zu regieren gewillt sei; es wird Gottes Segen auf ihn herabgefleht, auf daß neue Geschlechter von Königen aus seinen Lenden hervorgehen mögen zur Herr⸗ schaft über das Reich. Jetzt war mit dem Tode Ottos III. der Mannesstamm Dttos des Großen erloschen. Übrig waren von Männern des Liudolfingischen Hauses nur noch Herzog Heinrich von Baiern, ein Urenkel König Heinrichs des Ersten in unmittelbarer Ab⸗ stammung, und Herzog Otto von Kärnten, ein Enkel Ottos des Großen aus weiblicher Linie. Die Grundsätze des Erbrechts wiesen damit auf Herzog Heinrich als den zum Throne nächst Berechtigten. Doch entbehrte Heinrich der Designation durch den verstorbenen Herrscher, der sich alle Könige seit Heinrich J. erfreut hatten. Heinrich trat alsbald als berechtigter Nachfolger auf. Er folgte der Leiche des jungen Kaisers schützend vom Süden des Reiches her; er setzte sich in die Gewalt der Reichsinsignien und damit in den Besitz einer symbolischen Legitimation zur Herrschaft.