318 Siebentes Buch. Erstes Kapitel. königlicher Simonie aber schließt er — und das war in dieser klaren Formulierung neu — auf das Verbot auch der In⸗ vestitur der Bischöfe durch die Könige. Denn, wie die Dinge einmal lagen, war der Verkauf der Bischofsämter vor allem ein Verkauf der mit diesen Amtern verbundenen Lehen. Ein solcher Verkauf war nun an sich nach Lehnsrecht ganz berechtigt, für die Kirche aber unerträglich und nur dadurch zu beseitigen, daß man den Königen jeden Anteil an der Bestallung der Bischöfe überhaupt nahm. Nach Humbert ist die Investitur überhaupt ein rein geistlicher Akt und schon als solcher den Laien un— zugänglich: sie dürfen ebensowenig investieren, als sie ein kirch⸗ liches Gewand berühren dürfen. Zum kanonischen Grund⸗ satze der alleinigen Wahl durch Klerus und Volk müsse man zurückkehren. Man sieht: alledem liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Kirchengut, obwohl nach den germanischen Anschauungen der nordischen Staatsrechte Eigentum der Könige, dennoch zur un—⸗ bedingten, vom König in keiner Weise abhängigen Verfügung der Kirche stehen müsse. Das war ein Satz, der in seinen Kon⸗ sequenzen für die innere Politik und Verwaltung des Reiches in Deutschland eine vollkommene Revolution der Verfassung bedeutete. Fand man in ihm das Wesen der Kirchenreform, so wurden dem deutschen König zu deren Durchführung Opfer angesonnen, die er niemals auf sich nehmen konnte ohne das Zugeständnis der Selbstvernichtung. Zugleich schlug die Schrift Humberts eine zweite, nicht minder gefährliche Saite an. Während nämlich der sonst für die Kirchenreform glühende, aber unpolitisch gerichtete Pier Damiani noch im Jahre 1052 in seinem Liber Gratissumus den character indelebilis der Priester betont, d. h. die Weihen und damit die Amtshandlungen der von Simonisten gratis Ordinierten aufrecht erhalten hatte, und während Päpste und Synoden für dieselbe Auffassung eingetreten waren: er— klärte Humbert eine auf simonistischem Wege erlangte Bischofs⸗ weihe und den darauf begründeten Bischofscharakter unter allen Umständen als null und nichtig. Wie waren aber derart