26 Achtes Buch. Erstes Lapitel. gewährleistete ihnen das Markgebiet, die Grundlage ihres Bestehens. Innerhalb des Markgebietes aber standen wenigstens anfangs wohl alle Genossen in absoluter Produktionsgemeinschaft. Wie anders entwickelten sich Gilde und Zunft! Wie jede höhere Wirtschaftsstufe die freie Verfügung über die wirtschaft— lichen Machtmittel der vorhergegangenen Periode naturgemäß besitzt, so erfreuten sich Gilde- wie Zunftgenossen von vorn— herein eines nahezu vollen Individualeigens am städtischen Grund und Boden, zudem gingen sie jeder für sich ihren in— dividuellen Geschäften der Produktion und des Vertriebes nach; sie standen nicht wirtschaftlich voraussetzungslos da, sie bedurften keines höheren politischen Schutzes. Von sich aus, autonom, grund⸗ sätzlich von unten her, wenn auch gelegentlich durch staatliche Gewalten unterstützt und bevormundet, begründeten sie darum ihre Genossenschaften zur Regelung des Kaufhandels und des Handwerks: staatlichen Schutz und öffentliche Anerkennung nahmen —00 führung ihres Ideals des Schutzes und der Ausgleichung der Produktion bedurften. Gewaltige Fortschritte sprechen sich in diesen Unterschieden zwischen markgenossenschaftlichem System einerseits, Gilde- und Zunftorganisation andrerseits aus. In der Markgenossenschaft erscheint die Einzelperson noch staatlichem Zwang in Lebenswahl und Lebenshaltung unterworfen, und hinter dem Zwange des Staates steht, noch viel stärker bindend, die vorzeitliche Macht des Geschlechtes: in den Wirtschaftsgenossenschaften der be— ginnenden städtischen Entwickelung ist das Individuum persön⸗ lich frei in der Wahl seines Berufes, es bildet sich die all— gemeinen Grundlagen seines Berufslebens selbst aus in gemein— samer Arbeit mit den Genossen gleichen Berufes; und fühlt es sich auch noch nicht befähigt, in der Schrankenlosigkeit individuellen Wettbewerbs den wirtschaftlichen Lebenskampf zu bestehen, so fordert es doch für die sozialistische Verkettung mit berufsver— wandten Genossen nur die Hülfe der öffentlichen Gewalt, statt, jeder eigenen Willensregung bar, ihrem wechsellosen Zwange zu unterliegen.