32 Achtes Buch. Erstes Kapitel. bewidmet; doch galt der Schutz im wesentlichen wohl nur dem Kaufmann auf Reisen und schloß zugleich meistens eine Anzahl von Zollbefreiungen ein. Weiter mußte die königliche Privile⸗ gierung sich erstrecken, sobald die Kaufgilde an ihrem Platze polizeiliche Rechte oder gar das Recht möglichst ausschließlichen Handelsverkehrs nur ihrer Mitglieder in Anspruch zu nehmen versuchte und, statt diese Rechte usurpatorisch geltend zu machen, ihre Verleihung von seiten der öffentlichen Gewalt anrief und etwa erreichte. In diesem Falle wäre die Gilde zum öffent— lichen Amt des Marktes, ja zur städtischen Behörde geworden, soweit Stadt und Markt zusammenfielen. Es wäre eine Ent⸗ wickelung, die namentlich da, wo die Gildebrüder zugleich die alleinigen Vollbürger, weil die alleinigen vollberechtigten Grund⸗ besitzer waren, ohne weiteres zur Verwaltung des Handelsplatzes als Stadt durch die Gilde hätte führen müssen!“. Da aber, wo sich ein öffentlicher Markt entwickelt hatte, wo mithin die Gilde grundsätzlich nur usurpatorisch in den Besitz des Verkehrsmonopols gelangen konnte, mußte sich unter Umständen zwischen der Gilde und den Herren des öffentlichen Marktes ein Kampf mit der Mögalichkeit sehr verschiedenen Ausganges entspinnen. IV. Die Entwickelung der Kaufgilde hatte sich ihrem haupt— sächlichen Verlaufe nach durchaus selbständig vollzogen; der zeit⸗ weiligen Form der Kauffahrtgilde war die stetige der Platzgilde ge— folgt. Erst die Platzgilde in ihren weitestgehenden Bestrebungen war mit der öffentlichen Gewalt in notwendige Berührung ge— kommen. Die öffentliche Gewalt aber war inzwischen auch von sich aus den Bedürfnissen des Handels längst nahegetreten: weit uüͤber gelegentlichen persönlichen Schutz der Kaufleute hinaus hatte sie den Markt als Einrichtung ihres Rechtes entwickelt. Die Märkte sind in Deutschland nicht übermäßig alt; das Wort Markt ist erst eine althochdeutsche Entlehnung aus dem lateinischen mercatus. Sie entstanden vorübergehend da, wo 1 Vgl. hierfür die Entwickelung Rigas, v. Bulmerincq, der Ursprung der Stadtverfassung Rigas, 1894, bes. S. 59.