Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänuge territorialer Entwickelung. 53 auch, nur von eigenen Kräften getragen, nach persönlichem Plan im Neubruch vor. Dem amerikanischen Squatter gleich brach er in das natürliche Gehege des Urwaldes, allein erbaute er sich den einsamen Hof auf dem Rottfeld. Es war eine Bewegung, die vornehmlich die Anfangszeiten der zweiten großen Besiedelungsperiode, das 9. bis 11. Jahr⸗ hundert, noch füllte. Sie war naturgemäß sehr unregelmäßig, sie hatte etwas urwüchsig Gewaltsames, sie ward darum schließ⸗ lich seitens der herrschenden staatlichen und halbstaatlichen Mächte unterbunden. Die Könige, die kraft alten Bodenregals noch immer ein grundsätzliches Eigentum an allem unbebauten Lande behaupteten, erklärten jetzt dies Eigentumsrecht feierlich und formell über alle noch vorhandenen Urwälder, vornehmlich der Gebirgs⸗ gegenden. So wurden Spessart und Frankenwald, Ardennen und Soon, Hagenauer Wald und Dreieich zu Reichsforsten: nur noch mit besonderer königlicher Erlaubnis sollte in ihnen gerodet werden. Die damit gegebene Bewegung setzte sich von der Zentral⸗ gewalt auf die Landesmächte, Herzöge und Markgrafen, Grafen und Bischöfe mit gräflichen Rechten, fort; und wie auf anderen Gebieten, so überflügelte auch hier die Thätigkeit dieser Zwischen⸗ mächte bald das Ansehen des Königs. Schon mit der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts hören die Einforstungen zu gunsten des Reiches auf, königliche Wildbannprivilegien für die Großen in immer abgeschwächterer Form reichen noch bis zum Ende dieses Jahrhunderts. Seitdem gilt das Einforstungsrecht großer Waͤlder wesentlich als Recht der Großen: lahmgelegt ist die Initiative des Königs. Natürlich ging damit der Ausbau des Waldes in der Blütezeit der zweiten Periode, unter Saliern und Staufern, fast ausschließlich an die Großen. d. h. die Grundherrschaften, über. Es begann nunmehr eine gewallige expansive Thätigkeit, die bumen etwa drei Jahrhunderten das Dunkel unserer Wälder quch in unzugänglichen Gebirgsgegenden lichtete; es war die