8 Achtes Buch. Zweites Kapitel. F Bildung eines neuen, freien Grundbesitzes auf plattem ande. Mit dem Emporkommen des deutschen Reiches der Ottonen war die Grundherrschaft auf die Höhe ihrer Entwickelung ge— langt. Die energische Organisation der kaiserlichen Fiskal— —DD geregelter Verwaltung, den die karlingischen Kapitularien gegen— über den Grundherrschaften der Großen entwickelten, beides hatte seine Früchte getragen. Eine eigenartige Verwaltung war über dem weitzerstreuten und sehr mannigfachen Besitz der Grundherren entstanden. Wo nur immer ein Grundherr in einem Orte, einer Dorfmark mehrere Hufen besaß, da hatte er eine von ihnen mit einem ihm besonders verpflichteten Grundhörigen besetzt, und ihn als Meier mit der Beaufsichtigung des übrigen Hufenbesitzes beauf⸗ tragt. Meist waren zugleich zerstreute Hufen der nächsten Dörfer, die dem Grundherrn gehörten, der Aufsicht des Meiers mit unterstellt worden. Auf diese Weise zerfiel jede Grundherrschaft in eine Anzahl hufenmäßig, nicht räumlich geschlossener Meiereibezirke; die Meiereien bildeten den durchgehenden Rahmen der unteren Verwaltung; nur gelegentlich waren Verwaltungen großer Forsten oder ausgedehnter Weinberge, Betriebe von mehreren Handwerken oder von Bergbau und Salinen sowie verwandten Einrichtungen ihnen nebengeordnet. Der Meier, zumeist ein Grundholder wie die anderen Bauern, erhob in seinem Bezirke die Zinse; er war der Richter in dem Ding der Zinsgenossen; auf den Acker seines Hofes, des Fronhofes, wurden die persönlichen und die Pflugdienste der untergeordneten Bauernhöfe geleitet. So war er auf der einen Seite der naturalwirtschaftliche Einnehmer gleichsam der Brundherrschaft, sein Fronhof eine herrschaftliche Rezeptur. Hinausgehoben über diesen Charakter wurde der Fronhof andererseits durch die auf ihn entfallenden Dienste der Hof— II.