Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 59 bauern: um sie nutzbar zu machen, bedurfte er alsbald eines ausgedehnteren Landes, als es die übrigen Höfe besaßen. So wuchs der Fronhof hinaus über das gemeine Maß der Hufe; schon im regelmäßigen Hufschlag der Flur pflegte er die Nachbar— hufen an Größe zu überragen. Allein auch bei solcher Ausdehnung vermochte das Land des Fronhofs in den meisten Fällen nicht die Ackerdienste der Zinsbauern in sich aufzunehmen; hierzu mußte weiteres Land verfügbar gemacht werden. So begann der Grundherr auf allen Marken, welche Fronhöfe seiner Herrschaft aufwiesen, gleich manchen anderen Markgenossen in der gemeinen Mark, im Walde des Dorfes zu roden. Schon Ende des 9. Jahr⸗ hunderts ist diese Thätigkeit in fortgeschrittenen Teilen des Landes ersichtlich. Natürlich hielten sich diese Rodungen, mit gewaltigen Kräften unternommen, nicht im bescheidenen Rahmen bäuer—⸗ lichen Anbaus; weite Waldflächen fielen ihnen zum Opfer; große rainlose Felder gleich den Breiten unserer Rittergüter entstanden, sie wurden Beunden genannt. Auf die Beunden ergossen sich nunmehr die Dienste grundhöriger Arbeit, von ihnen aus füllten sich Keller und Scheuer des grundherrlichen Fron— hofs, und die Verfügung über ihren Anbau gab dem Meier das höhere Ansehen eines, wenn auch abhängigen Großbauern. Die Meierei bildete die einzige regelmäßige Betriebsver— waltung der Grundherrschaft. Zwar kamen über ihr und den früher genannten Spezialverwaltungen in sehr großen und sehr zerstreuten Grundherrschaften noch zusammenfassende Zwischen⸗ beamte, meist Pröpste genannt, vor; im allgemeinen aber standen über den Unterverwaltungen sofort der Grundherr und die dienenden Kräfte seines Hauses, der Marschall, der Kämmerer oder Truchseß, als oberste Stellen. Sie bildeten den grund— herrlichen Hof; und schon im 9. und 10. Jahrhundert legte man diesen mit Vorliebe auf eine feste Burg inmitten der dichtesten Schichtung des grundherrlichen Besitzes. Nach dem Hofe strömten die Überschüsse der grundherrlichen Verwaltung, zumeist in der Form von Naturalabgaben, zu—⸗