Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 63 Sie waren wirtschaftlich fast volle Herren ihres Gutes, und trotz aller Fronden wenigstens zur Hälfte Herren ihrer wirtschaft— lichen Zeit und Arbeitskraft. Sie waren ferner mit Zinsen nur gering belastet. Ursprünglich einmal, im 9. oder auch 10. Jahrhundert, hatten freilich ihre Zinsen der Höhe nach die Bedeutung einer Pachtsumme für das bewirtschaftete Gut gehabt. Jetzt aber war das die Auffassung längst vergangener Zeiten. Außerordentlich war die Bodenrente überall vom 9. bis 11. und 12. Jahrhundert gestiegen; die einmal festgelegten Abgaben der Grundholden dagegen waren die alten geblieben: sie waren jetzt Bestandteil ihres besonderen Fronhofrechtes geworden, sie wurden in ihrer alten Niedrigkeit energisch verteidigt gegen jeden Versuch der Grundherren, sie zu erhöhen. Die Folge war, daß schon seit Beginn des 12. Jahrhunderts die Grundherren sich keineswegs noch im Besitze der Grundrente ihres Bodeneigens befanden: sie waren wirtschaftlich enterbt, während der grundholde Bauer in Fülle lebte. Lag es nun gleichwohl im sozialen Interesse des Grund⸗ herrn, die Grundholden zwar wirtschaftlich nahezu frei, doch persönlich von sich abhängig zu erhalten? Wir sahen, daß auch die soziale und rechtliche Lage der Grundholden sich von Tag zu Tage hob, daß sie zum Losreißen aus grundherrschaftlichen Banden drängte. In diesem Augenblick haben, seit Mitte des 12. Jahrhunderts vornehmlich, Grundholde und Grundherren der fortgeschrittensten Landesteile sich zu neuer, freier Vereinbarung ihres gegenseitigen Verhältnisses zusammengefunden. Das Grundholdentum ward bald völlig, bald teilweise und bis auf einige Formalitäten auf⸗ gegeben, freier Zug gewährt, und der ehemalige Grundholde blieb als freier Pächter auf seinem von ihm bisher bewirtschafteten Gute. So gelangte der Grundherr auf dem Wege der Zeitpacht und bis zum gewissen Grade auch auf dem der Lebens- und Erbpacht wieder in den Vollgenuß der Rente seines Grundeigens, und es blieb ihm, bei der Zeitpacht vornehmlich, die Möglichkeit offen, nach jedesmaligem Ablauf der Pachtfrist die Pachtsumme im Ausmaß der mittlerweile gestiegenen Grundrente zu erhöhen.