Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 65 gesucht, so hatten ihm zunächst wohl die Vasallen zu Gebote gestanden, so lange sie noch sein persönliches, am Hofe lebendes Gefolge bildeten. Allein das war höchstens bis zum Ausgang des 9. Jahrhunderts der Fall. Seitdem hatten die Vasallen sich von den Höfen zurückgezogen und lebten über das Land zerstreut der Eigenwirtschaft ihrer Güter. Die dadurch in der grundherrlichen Verwaltung entstehende Lücke wurde durch die höheren Ministerialen ausgefüllt. Von jeher hatte der Herr gewisse niedere Dienste am Hofe, gewisse Handwerksarbeiten von Unfreien besorgen lassen; es war eine andere Art ihrer Verwendung gewesen neben ihrer Ansetzung auf Ackergütern. Jetzt fielen der grundhörigen Klasse des 10. Jahrhunderts, der Nachfolgerin der alten Unfreiheit, auch die höheren Verwaltungsstellen zu; tüchtige Kräfte aus ihr er— hielten die Botenhufen und die Meiereien; auch eine grundholde Reiterei wurde aus roßhäbigen Hintersassen gebildet. Unter diesem Wechsel der Verwaltungskräfte blühte die grundherrliche Verwaltung im 10. Jahrhundert empor zu höchster Vollendung. Allein es begreift sich, daß die neue Beamtenklasse grundholder Dienstmannen eben in der gewählteren Beschäftigung die Aufforderung sah, noch höhere Ziele, womöglich die volle Emanzipation aus dem grundhörigen Verhältnis zu erstreben. War sie doch schon durch die bloße Thatsache des Waffendienstes, der bald für alle ihre Angehörigen durchdrang, weit über die gewöhnliche grundholde Menge gehoben; hatte sich doch schon im 10. Jahrhundert unter den geistlichen Grundherrschaften über sie das Wort verbreitet: servi, si non timent, tument. So kam es zur langsamen Emanzipation dieser Klasse. Schon im 11. Jahrhundert beansprucht sie dauernd eine feststehende Ent— schädigung für ihre Dienstleistungen in den uneigentlich Lehen genannten Dienstlehen, und die Begründung dieser Lehen reißt eine neue Lücke in den Zusammenhang der grundherrlichen Ver— waltung. Spätestens seit Mitte des 12. Jahrhunderts aber erscheint 10as. S. Galli c. 48. Lamprecht, Deutsche Geschichte III.