38 Achtes Buch. Zweites Kapitel. Mit dieser Teilung des wirtschaftlichen Gewinnes aus dem Ackerbau setzt eine äußerst folgenreiche Entwickelung ein: der Unterschied zwischen Bodenrente und ländlichem Unternehmer— gewinn beginnt etwa zur selben Zeit zu wirken, wo neben die bisherige rein ländliche Kultur die städtische Wirtschaft tritt. Der Umschwung machte sich auf dem Lande schon seit Mitte des 11. Jahrhunderts bemerklich in der steigenden De— zentralisation der alten Grundherrschaft; auf ihrem Boden be— zinnen Ministerialen und Grundholde, Häusler und Tagelöhner, Vögte und Freie sich immer selbständiger wirtschaftlich zu ent— wickeln. Dem entsprechend beginnt die Grundherrschaft ihre Verwaltungszusammenhänge aufzugeben; im 12. Jahrhundert verfallen Transportsystem und Nachrichtendienst. Ihnen nach stürzt die bisherige grundherrliche Eigenwirtschaft: nur in den besonderen Betrieben der Viehzucht und des Wiesenbaues scheinen vereinzelt noch Fortschritte gemacht zu werden. Endlich steht die Eigenverwaltung still; der grundherrliche Boden ist für den Grundherrn nur noch eine Unterlage von Renten; die Meiereien sind bloße Rentenrezepturen und im günstigsten Falle nebenher Pachtungen geworden. Dement-— sprechend bildet sich seit Mitte des 12. Jahrhunderts ein kon— tanter Zinsfuß für ländliche Renten aus, beginnen die Grund— herrschaften unter den Staufern Rentengeschäfte der mannigfachsten Art zu betreiben. Einige Generationen weiter, spätestens etwa um das Jahr 1300, ist der Prozeß abgelaufen. Nun sind die Grund— herrschaften reine Rentenherrschaften; nun begründet man um— fassende Systeme von Rentanweisungen ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Charakter, den Zusammenhang der Rentensubstrate; don einem ökonomischen Großbetrieb im Rahmen der alten Ent— wickelung ist nicht mehr die Rede. III. Schon in der Karlingenzeit waren die Grundherrschaften mehr oder minder reich mit politischen Rechten ausgestattet