Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 73 schutzsuchenden Altfreien neue Formen der Ergebung an Große zu entwickeln: um so mehr, als vor der Mitte des 10. Jahr— hunderts die Staatsgewalt die Vergewaltigung dieser Klasse kaum irgendwie zu hindern vermochte. Da ist es bezeichnend, daß die neue Form sozialen Unter— schlupfes, die für die Freien zunächst entstand, allein auf ihren Schutz durch die Grundherrschaft, vornehmlich durch die geist— lichen Grundherren zugeschnitten war. Massenhaft trugen sich damals Freie, namentlich in Baiern und Westfalen, einem Grundherrn auf — indes ohne ihr Gut zu verpflichten, rein persönlich zu persönlichem Schutz und Besitze. Sie waren damit nicht gewillt, ein Sklavenverhältnis einzugehen; sie wollten in der neuen Form die schlimmen Folgen vermeiden, worunter die ehemaligen freien Hintersassen jetzt als Grund— holde zu seufzen begannen. Sie hielten sich fern von Land— auftragung, die sie sofort mit irgend einem Fronhof und dadurch mit der gleichmäßigen Menge der Grundhörigen in Verbindung gebracht hätte: nur dem Grundherrn persönlich und unmittelbar wollten sie durch eine mäßige Jahresabgabe von Wachs oder sonst einem Erzeugnis des Landes verpflichtet sein. In der That erreichten sie ihren Zweck: sie bildeten be— sondere Censualengenossenschaften abseits von den Hofgenossen— schaften der grundhörigen Bauern: in dieser Form persönlichen Dienstes haben sie bis zum späteren Mittelalter, ja teilweis länger bestanden, bis sie späterhin großenteils in die neuentwickelte Masse der einfachen landesherrlichen Unterthanen aufgingen. Den bessern Freien freilich schon des 10. Jahrhunderts, noch mehr der folgenden Zeiten, vor allem des wildbewegten Zeitalters Heinrichs IV. erschien die Lage auch dieser Zinsleute als unwürdig; sie fanden im vogteilichen Schutz eine andere Lösungi. 1 Von der Kirchenvogtei ist im folgenden, wie leicht ersichtlich, nicht die Rede. Eine gute und knappe Auseinandersetzung über ihre Entwickelung neuerdings bei Geffcken, Die Krone und das Reichskirchengut, S. 20f.