78 Achtes Buch. Zweites Kapitel. auch über alle Freien des Bezirkes; in ihrer Kraft bot er zum Heere auf oder schrieb statt des Aufgebotes die Heersteuer aus; unter ihrer Wirkung war er höchster Richter im Lande. Und schon wußte er der alten Krieges- und Gerichtshoheit neue Seiten abzugewinnen: er entwickelte eine umfassende schieds— richterliche und rechtlich vergleichende Thätigkeit, die die Grund— lage künftiger höchster Landesrechtssprechung bildete, und er folgerte bald darauf gegenüber den widerspenstigen Edeln der Heimat wie gegenüber der Centralgewalt aus dem Heerbann für sich das Recht ausschließlichen Burgenbaues im Lande: ein Recht, das ihm thatsächlich um die Wende des 12. und 13. Jahr— hunderts zufiel. Und gleichzeitig mit dieser inneren Befestigung ihrer poli— tischen Gewalten begannen die künftigen Landesherren für sich allein die höchsten politischen Rechte des urzeitlichen Freien zu beanspruchen: schon seit Ausgang der Salier bildeten sie den nahezu einzigen Körper für die Wahl des Königs, während bis dahin neben ihnen doch immer vom Volke wenigstens noch die Rede war. So wahrten sie peinlich und beschränkten auf sich alle Rechte der Urzeit — während sie gleichzeitig dem Reiche alle nutzbaren Hoheitsrechte, namentlich die der aufdämmernden geldwirtschaft— lichen Zukunft, zu entziehen wußten. Zwar entging ihnen auch kein Nutzen des alten königlichen Bodenregals, soweit dieses noch besteht: die fürsten twingent wit gewalt velt stoeine wazzger unde walts; nur die fließenden, schiffbaren Wässer blieben des Reiches Straße. Vor allem aber jagten sie dem Erwerb der Verkehrshoheiten des Reiches nach; früh erkannten sie deren steigenden Wert; indem sie bis zum Abschluß der Stauferzeit das Reich dieser Hoheiten nahezu völlig beraubten, vernichteten sie die finanzielle Zukunft des nationalen Staates. Freidank, herausgegeben von W. Grimm, 76, 5.