Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 87 genossen oder gegen den Angehörigen eines tiefer stehenden Standes AUntergenossen) das Recht kampflichen Grußes: es ist ein Recht, dessen Verständnis sich dem modernen Denken von den Sitten unseres Duells her am leichtesten eröffnet. In gleicher Weise traten die vollen Wirkungen der Ehe nur unter Standesgenossen ein — auch hier hallt das alte Recht heute noch nach in dem uns fast nur noch vom Standpunkt der Sitte her bekannten Begriff der Mißheirat. Aber noch viel weiter erstreckte sich der Begriff der Ebenbürtigkeit: im Rechtsgang z. B. brauchte niemand einen Untergenossen als Richter oder Urteiler, als Zeugen oder Eides⸗ helfer zu dulden, und auch auf dem Gebiete der Sitte waren Ebenbürtige streng von allen Unebenbürtigen geschieden?. Wie ergab sich nun diese merkwürdige Bindung der neuen Berufsstände? Für die ältere Standesbildung, auch diejenige nach abgestuftem Grundbesitz, war immer noch die Anschauung von der natürlichen Verwandtschaft aller Standesmitglieder grundlegend gewesen, so lange auch schon die Zeitalter ver⸗ rauscht, waren, da alle Freien, als der einzige Stand der Nation, sich innerhalb ihrer politischen Verbände als thatsächlich und nachweisbar verwandt hatten fühlen können. Darum war alles Recht an die Geburt geknüpft gewesen, darum war Freiheit wie Unfreiheit Gunst oder Last der Herkunft. Der vollendetste Ausdruck dieses Systems war die rein persönliche Geltung des materiellen Rechtes der Freien in den verschiedenen deutschen Stämmen. Zu schwanken begann dies älteste uns bekannte Prinzip sozialer Bildung erst mit dem Beginn agrarischer Arbeitsteilung der Nation. Hatte es noch die Aufnahme der Liten der Urzeit und späterer Jahrhunderte auf Grund oder unter dem Vorwande ihrer ursprünglich nicht deutschen Nationalität in den sozialen Verband zugelassen: gegenüber der Bildung der Grundherren wie der Grundholden fing es an zu versagen. Als nun gar die berufliche Gliederung in Bauern und Bürger nuf Grund weiterer geldwirtschaftlicher Arbeitsteilung sich ent— BVgl. Wolframs Gregorius 364, sowie den Gebrauch der Redensart an dem geslehte, an der geburte han.