354 Fehntes Buch. Zweites Kapitel. man, wollte man nicht eigenes Kapital für die schwierigen An— fangsjahre der Rodung und ersten Kultivation aufwenden, be⸗ sonders günstig hinstellen, sollten fie ihrerseits zur selb— ständigen Durchführung der ersten Urbarung veranlaßt werden. So ging man ihnen gegenüber vielfach von den alten rigorosen Bedingungen grundhöriger Landnutzung ab und behandelte sie nach dieser oder jener Richtung hin freier, bis sich aus mannig⸗ fachen Versuchen seit dem letzten Viertel des 11. Jahrhunderts eine neue, rechtlich ziemlich genau abgegrenzte Form der Land— leihe, die sogenannte Landsiedelleihe, entwickelte Gewiß wirken in ihr noch vielfach grundhörige Erinnerungen nach. Das ver— gebene Land, das dem einzelnen Leihbauern als wohlabgerun⸗ deter, für sich stehender Hof zur Urbarmachung zukommt, gilt, wie das grundhörige Gut, als nicht für den freien Güterverkehr bestimmt, sondern als in der Familie des Leihbauern unver⸗ äußerlich forterbend; es wird ferner als unteilbar gedacht: der Leiheherr will seines Zinses als Ganzen sicher sein. Aber mit dieser teilweise noch bestehenden Bindung, die rechtlich nur das Gut, nicht mehr die Person seines Inhabers trifft, gehen doch auch sehr wohlthätige Erinnerungen an sonst bestehende oder einst vorhandene grundhörige Richtungen Hand in Hand: das Eigentum des Leiheherrn ist praktisch fast gar nicht betont, es wird häufig zu einem halbverblaßten Obereigentum; und die Erblichkeit des Leihverhältnisses gilt als selbstverständlich unter Konstanz des einmal festgesetzten, bei steigender Grundrente bald sehr gering erscheinenden Leihzinses. Im ganzen entsteht ein rechtliches Verhältnis, das für den Beliehenen, der nicht selten, wenn nicht gar der Regel nach aus grundhörigen Verhältnissen herkam, einen sehr wesentlichen Fortschritt seiner rechtlichen Stellung bedeutete, und das wohl geeignet schien, unter Abstreifung einiger noch vorhandener grundrechtlicher Überreste zur freien Erbpacht wohlhabender Bauern zu führen. Nach diesem System hat man seit dem Anfang des 11. Jahrhunderts bald vereinzelt, bald in vollen Ausbaudörfern im Mutterland kolonisiert; namentlich in Mitteldeutschland und am Niederrhein kam es zu weitester Anwendung. Verband es sich mit dem