Germanisation der Lande zwischen Elbe und Oder. 355 oerbesserten Gewannensystem der alten Flurverfassung oder gar dem System der neuen einheitlichen Streifenanlage der Hufe, so war es vollauf geeignet, einen ungemein kräftigen neuen Bauernstand zu erziehen. Mit diesen Vorteilen der neuen Siedelung auf mutter— ländischem Boden während des 11. bis 13. Jahrhunderts ver— band sich endlich vielfach ein dritter, der nicht minder erheblich war. Fast alle Neubruchshufen wurden größer ausgemessen, als die Hufen alter Siedelung. Es ist das an sich ein gemeines Gesetz jeder Kolonisation. Die neuen Hufen, unter extensiver Wirtschaftsweise hineingerodet in die Wildnis und in das Ge— strüpp des Urwaldes, wurzeldurchwachsenen und steindurchsetzten Bodens, können nur dann neben den alten Hufen geklärter Bodenarten bestehen, wenn sie größer angelegt werden: eine Notwendigkeit, die freilich nur für den Anfang jeder Siedelung besteht, später, wenn die Intensität des Anbaues fortgeschritten ist, wegfallen könnte, dann aber naturgemäß beibehalten wird und den Siedelanlagen ein steigendes wirtschaftliches Übergewicht über die älteren Anlagen des Mutterlandes zu sichern pflegt. Nun war aber in Deutschland dieses notwendige Übermaß der neuen Hufen in vielen Fällen besonders stark infolge des alten Bodenregals der Könige an Heide und Urwald. Während die Volksgenossen sich in den Marken niederließen nach gemeinem Recht und den Landesausbau in den alten Hufen regelten nach dem jeweilig vorhandenen Bedürfnis, so daß die Volkshufe, an Größe sehr verschieden, in ihrer wechselnden Ausdehnung jeden⸗— falls den jeweiligen Lebensanforderungen der Dorfgenossen ent— sprach, stellte sich für den König, der Freien und Adeligen Rode— plätze in den unendlich ausgedehnten Waldungen seines Eigen— tums überwies, schon früh das Bedürfnis eines besonderen, ab— geschlossenen Landmaßes für solche Begabungen heraus. Es ward gefunden in der Königshufe, die mit der virga reégalis, der Königsrute, gemessen, den Umfang von etwa 47 —50 Hektaren erreichte: eine außerordentliche, wahrhaft königliche Ausmessung für die Bedürfnisse einer Familie, die das gemeine Maß der Volkshufe um das Drei- bis Vierfache überstieg. J9 4